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Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 327
A. Vorbemerkungen Der BFH hat in mehreren Urteilen zu § 17 EStG seine Rechtsauffassung präzisiert und ergänzt. Zwei Urteile befassen sich mit Fragen des Zusammenspiels von wesentlicher Beteiligung und 5-Jahres-Zeitraum. Zwei weitere Urte ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 343
A. Vorbemerkung Zuständigkeit der Ges.-VersammlungZuständigkeit der Ges.-Versammlung Grundlage für die steuerliche Anerkennung einer Geschäftsführervergütung ist ein zivilrechtlich wirksam abgeschlossener Vertrag und eine eben solche Vereinbarung über die Vergütung. Dabei ist zu beachten, daß für den Abschluß des GF-Vertrages die Gesells ...

Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 357
A. Vorbemerkung Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. 10. 1997 (BStBl I 1997, 928) wurden die Möglichkeiten erheblich eingeschränkt, in einer KapG aufgelaufene Verluste auf andere KapG zu übertragen. Zu den wichtigsten Änderungen durch dieses Gesetz ist nunmehr ein BMF ...

Karl Friedrich Wendt, Ministerialdirigent a.D., Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 373
A. Vorbemerkung Private Schuldzinsen können seit 1974 nicht mehr als SA berücksichtigt werden (wegen der damit verbundenen Verfassungsfrage s. BMF BStBl I 1997, 858). Zinszahlungen sind deshalb einkommensteuerlich n ...

Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 385
A. Vorbemerkungen I. Zivilrechtliche Grundlagen und Wirkungen von Sicherungsklauseln VermögensrückübertragungVermögensrückübertragung Sowohl bei der Übertragung von Einkunftsquellen von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten als auch bei der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 1999 S. 391: Neues zur 3-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel Neues zur 3-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 1999 . Seite: 391 A. Vorbemerkung Vorlagebeschluß des X. Senats zur 3-Objekt-GrenzeVorlagebeschluß des X. Senats zur 3-Objekt-Grenze Im AktStR 1998, 251 hatten wir über den Vorlagebeschluß an den Großen Senat des BFH berichtet. Der X. Senat (BFH BB 1998, 517) vertritt darin die Auffassung, daß auch bei der Errichtung von Wohnobjekten die 3-Objekt-Grenze nicht mehr gelten soll, wenn die Wohnungen zuvor errichtet wurden und sich der Bauherr infolge der Auftragsvergabe am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat. Dieser Rechtsauffassung ist das FG München in der nachfolgend besprochenen Entscheidung mit beachtlichen Gründen nicht gefolgt. B. FG München v. 23.12.1998 - 7 K 3286/96 - DStRE 1999, 425 I. Sachverhalt In dem Entscheidungsfall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben und den Kaufpreis mit einem zinslosen Darlehen ihrer beiden Söhne finanziert. Von den nach der Teilungserklärung gebildeten vier Eigentumswohnungen veräußerten sie zwei an die Söhne. Der Verkaufspreis der einen Wohnung entsprach den anteiligen Anschaffungskosten für das unbebaute Grundstück. Diese Wohnung sollte vom Erwerber auf eigene Kosten hergestellt werden. Im Anschluß an eine Außenprüfung behandelte das FA die Veräußerung als gewerblichen Grundstückshandel. II. Entscheidung und Begründung Das FG München gab der Klage statt. Es sah in dem übertragenen Miteigentumsanteil für die Dachgeschoßwohnung kein Zählobjekt, weil er ohne Gewinn und damit ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußert wurde. Bei der 3-Objekt-Grenze und der damit zusammenhängenden typisierenden Betrachtungsweise müsse berücksichtigt werden, daß in Bezug auf die Abgrenzung eines Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung das Bild des Gewerbebetriebs von einer Verkehrsauffassung abhänge, über die unterschiedliche Vorstellungen bestehen könnten. Insoweit könne eine typisierende Betrachtungsweise nur dann zu einem zutreffenden Ergebnis führen, wenn ihre Anwendung im Einzelfall nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe. So habe bspw. trotz Überschreitens der 3-Objekt-Grenze der BFH (BFH/NV 1996, 747) einen Gewerbebetrieb verneint, wenn "eindeutige Anhaltspunkte" gegen eine von vornherein bestehende (bedingte) Verkaufsabsicht bestanden hätten. Umgekehrt sei auch bei der Errichtung nur eines gewerblichen Großprojekts wegen der damit verbundenen typisch gewerblichen Aktivitäten ein gewerblicher Grundstückshandel bejaht worden (BFH BStBl II 1996, 303 ). Angesichts der Veräußerung von lediglich 3 Eigentumswohnungen, die zuvor hergestellt waren, sah das FG München keine besonderen Merkmale, die ein Abweichen von der 3-Objekt-Grenze rechtfertigten. C. Anmerkungen und Hinweise I. Bestätigung der 3-Objekt-Grenze FG München lehnt Ausführungen im Vorlagebeschluß abFG München lehnt Ausführungen im Vorlagebeschluß ab Das FG München hat damit - unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des X. Senats im Vorlagebeschluß vom 29.10.1997 - die 3-Objekt-Grenze unverändert angewendet. Zur Begründung hat das FG allerdings Entscheidungen herangezogen, die zeitlich vor dem Vorlagebeschluß des X. Senats ergangen sind. 1. Errichtung und Veräußerung von drei Wohnungen durch Architekten und Bauunternehmer Herstellung durch Gewerbebetrieb einer der GbR-GesellschafterHerstellung durch Gewerbebetrieb einer der GbR-Gesellschafter Bereits 1989 hatte der VIII. Senat (BFH BStBl II 1990, 1053) die 3-Objekt-Grenze auch in den Fällen bestätigt, in denen der Stpfl. einen Beruf des Baugewerbes oder einen dem Baugewerbe nahestehenden Beruf ausübt. In dem damaligen Streitfall hatte der Kl. (Bauunternehmer) zusammen mit seiner Ehefrau Grundstücke erworben, parzelliert und erschlossen, Teilflächen an Freunde und Verwandte weiterveräußert oder verschenkt und den restlichen Teil mit 3 Reihenhäusern bebaut und an verschiedene Erwerber veräußert. Das FG hatte die Grundstücksgemeinschaft deshalb als gewerblich tätig angesehen, weil sie sich zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung zur schlüsselfertigen Erstellung von Häusern des Betriebs des Mitunternehmers bedient hatte. Dies lehnte der VIII. Senat ab. 2. Überschreiten der 3-Objekt-Grenze auch bei Veräußerung von selbstgenutzten Wohnobjekten In einer anderen Entscheidung des VIII. Senats (BFH BFH/NV 1997, 170) hatte ein Hausverwalter zusammen mit seiner Ehefrau 1974, 1977, 1980 und 1988 die jeweils selbstgenutzten Einfamilienhäuser veräußert. Daneben erwarben sie 1983 ein unbebautes Grundstück und errichteten hierauf ein Wohnhaus mit 9 Wohnungen zzgl. Garagen und Stellplätzen. Das Wohnhaus wurde auf unbestimmte Dauer vermietet und am 1.2.1986 insgesamt veräußert. 1988 wurde ein bebautes Grundstück erworben, auf dem nach Abriß des alten Gebäudes fünf Eigentumswohnungen errichtet wurden. Drei Wohnungen wurden 1989 an verschiedene Erwerber veräußert. bedingte Wiederverkaufsabsichtbedingte Wiederverkaufsabsicht Sowohl das FG als auch der VIII. Senat nahmen einen gewerblichen Grundstückshandel an, weil mehr als 3 Objekte nach Kauf bzw. Herstellung in engem zeitlichen Zusammenhang (nicht mehr als 5 Jahre) veräußert worden waren, was auf eine bedingte Wiederverkaufsabsicht schließen ließ. Als gegen eine bereits im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht sprechenden objektiven Umstand hat die Rspr. eine vorgenommene langfristige Vermietung (BFH BFH/NV 1991, 584, 585) oder eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts angesehen. In diesen Fällen steht die Nutzung von Grundbesitz i.S.e. bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund, im Gegensatz zu einer lediglich zwischenzeitlichen Vermietung (BFH BFH/NV 1994, 94, 96; BFH/NV 1992, 809, 810 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Gleichstellung: Selbstnutzung/FremdnutzungGleichstellung: Selbstnutzung/Fremdnutzung Im übrigen hat der BFH aber der Fremdnutzung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken grds. gleichgestellt (BFH BFN/NV 1992, 464, 467; BStBl II 1992, 143, 145). Das bedeutet, daß insb. dann, wenn vom Stpfl. nur vorübergehend eigengenutzte Objekte veräußert werden, hierfür aber keine offensichtlichen Sachzwänge wie beruflich bedingte örtliche Veränderungen, Umzug an eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder andere private plausible Gründe bestehen, diese Objekte nicht dem Privatvermögen, sondern dem notwendigen BV in Gestalt von Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Insoweit hatte bereits das FG die Veräußerung des Wohnhauses in 1986 und die Veräußerung von 3 Eigentumswohnungen und dem Einfamilienhaus in 1988 dem gewerblichen Grundstückshandel zugeordnet. Im Hinblick auf das in 1998 veräußerte Einfamilienhaus nahm der BFH allerdings wegen der 8-jährigen Selbstnutzung notwendiges PV an. Kriterium "langfristige Vermietung"Kriterium "langfristige Vermietung" Im Hinblick auf die für das 9 Wohnungen umfassende Wohnhaus auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietverträge sah der BFH keine langfristige Vermietung, die einer bedingten Veräußerungsabsicht hätte entgegen stehen können. Er behandelte das Wohnhaus aber als ein Zählobjekt. Gleichwohl waren damit im Zusammenhang mit den drei veräußerten Eigentumswohnungen 1989 insgesamt vier Objekte innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes veräußert worden. II. Unbeachtlichkeit des Veräußerungsanlasses Der XI. Senat hat in einer neueren Entscheidung (BFH BFH/NV 1999, 766)  wiederum bestätigt, daß selbst bei einer durch eine schwere Erkrankung veranlaßten Veräußerung die bedingte Veräußerungsabsicht allein davon abhängig gemacht wird, daß mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und im engen zeitlichen Zusammenhang wieder veräußert wurden. Dies liegt auf der Linie des VIII. Senats, der in der oben besprochenen Entscheidung eine schwere Erkrankung der Ehefrau und ausstehende Mietzahlungen als subjektive Beweggründe gewertet hatte, die zwar den Anlaß der Veräußerung erklären mögen, "indessen nicht geeignet sind, die von objektiven Beweisanzeichen, der Objektzahl und dem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Vermutungswirkung zu erschüttern." III. Zeitlicher Zusammenhang zwischen Ankauf und Veräußerung Abschließend ist noch auf ein (noch nicht veröffentlichtes) Urteil des Nieders. FG hinzuweisen , das ebenfalls die 3-Objekt-Grenze weiterhin zugrundelegt. In diesem Fall ging es allerdings vor allem um die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne die 3-Objekt-Grenze zur Anwendung kommt. Streitig war hier, ob Gewinne aus der Veräußerung von insgesamt 16 Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel der Gewerbesteuer unterliegen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i.V.m § 15 Abs. 2 EStG). Der Kl. war von Beruf Rechtsanwalt und Notar. Neben seiner freiberuflichen Tätigkeit erzielte er in den Streitjahren (1984 bis 1991) auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der Zeit von 1967 bis 1978 hatte er eine Vielzahl von Grundstücken erworben, die er im Laufe der Zeit parzellierte und als landwirtschaftliche Fläche verpachtete. Nach einer Haltensdauer zwischen 11 und 17 Jahren veräußerte er in den Streitjahren insgesamt 16 Grundstücke, die er z.T. zwischenzeitlich auch bebaut hatte. Das beklagte FA sah dadurch die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel als erfüllt an. Gegen diese Entscheidung erhob der Kl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Das Nieders. FG gab der Klage statt. zeitlicher Zusammenhangzeitlicher Zusammenhang Es vertrat in seinem Urteil die Auffassung, daß die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten gewesen sei. Je höher die Anzahl der veräußerten Objekte sei, desto näher liege zwar die Annahme, daß der Stpfl. die Objekte in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft habe; im Streitfall fehle es jedoch an dem von der Rspr. geforderten zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung der Grundstücke. 5-Jahreszeitraum5-Jahreszeitraum Soweit der BFH (BStBl II 1988, 293) insofern auf eine Zeitspanne von nicht mehr als 5 Jahren abstelle, sei dieser Zeitraum im Streitfall um das doppelte, teilweise sogar um das Dreifache überschritten. Die großen Zeitspannen sprächen im Streitfall gegen die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Bei einer Besitzdauer von mehr als 10 Jahren sei im Regelfall davon auszugehen, daß ein zeitlicher Zusammenhang zwischen An- und Verkauf nicht mehr gegeben sei. 10-Jahreszeitraum10-Jahreszeitraum Das Urteil bewegt sich insofern auf der Linie der Rspr. des BFH, als dieser von einer (bedingten) Veräußerungsabsicht beim Ankauf von Grundstücken im Regelfall dann nicht ausgeht, wenn die Veräußerung nach Ablauf von 10 Jahren erfolgt (siehe dazu auch Nieders. FG, EFG 1998, 653). Feststellungslast trägt FAFeststellungslast trägt FA Es ist dann Sache des FA, darzulegen und ggfs. zu beweisen, daß der Ankauf der Grundstücke zumindest mit bedingter Veräußerungsabsicht erfolgt ist. D. Fazit Insgesamt wird aus den genannten Entscheidungen deutlich, daß die Rechtsprechung trotz des Vorlagebeschlusses des X.Senats an den GrS weiterhin vom Fortbestand der 3-Objekt-Grenze bei Wohnobjekten  ausgeht bzw. diese stillschweigend voraussetzt. Differenzierung "Durchhandeln" und "Wertschöpfung"Differenzierung "Durchhandeln" und "Wertschöpfung" Die vom X.Senat vorgenommene Differenzierung zwischen dem reinen " Durchhandeln" einerseits (unschädliche Anschaffung und Veräußerung von bis zu 3 Objekten) und den " Wertschöpfungsfällen" andererseits (schädliche Errichtung/ Modernisierung bereits bei einem Objekt) scheint sich zumindest in der Rechtsprechung nicht durchzusetzen. Mit Spannung ist deshalb die Entscheidung des GrS zu erwarten. Für den Fall, daß die FinVerw in einem Wertschöpfungsfall zum gewerblichen Grundstückshandel kommt, sollte deshalb in jedem Fall das Verfahren offen gehalten werden. Bei Überschreiten der 3-Objekt-Grenze geht die Rspr. stets von einer bedingten Veräußerungsabsicht aus, selbst wenn andere Gründe für die Veräußerung maßgebend waren. Die Rechtsauffassung erscheint zweifelhaft und angreifbar. Denn sachlogisch ist z.B. auch bei einer durch Zwangsversteigerung erzwungenen Veräußerung eine auch nur bedingte Veräußerungsabsicht bei der Anschaffung des Objekts nicht vorstellbar.      Besprochen von Grune/AktStR 1996, 279       Ausführlich besprochen von Bolz/AktStR 1999, 255, 260       XII (IV) 525/93 - Rev.- Az. des BFH X R 40/99       Zum gewerblichen Grundstückshandel bei Errichtung/Verkauf von gewerblichen Großobjekten vgl. BFH BStBl II 1996, 303, mit Anm. Grune/AktStR 1996, 279   

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 399
A. Vorbemerkungen I. Termingeschäfte Termingeschäfte sind Börsengeschäfte, bei denen nicht die Verschaffung bestimmter Wertpapiere oder Waren, sondern die Ausnutzung von Kursschwankungen im Vordergrund steht. Den Vertragspartnern kommt es mithin lediglich auf die Differenz zwischen Geschäft und Gegengeschäft an.  II. Zuordnung zum BV Zuordnungsprobleme bei branchenuntypischen TermingeschäftenZuordnungsprobleme b ...

Karl Friedrich Wendt, Ministerialdirigent a.D., Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 409
A. Vorbemerkung Durch das StEntlG wurde auch das UStG geändert. Die Änderungen betreffen neben der Eigenverbrauchsbesteuerung vor allem die USt-liche Behandlung der ganz oder teilweise unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeuge.  Hierzu hat sich nun die FinVerw in einem BMF-Schr. geäußert. B. BMF-Schr. v. ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 425
A. Vorbemerkung schriftliche Begründung eines VAschriftliche Begründung eines VA Gem. § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher VA schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Einer Begründung bedarf es u.a. gem. § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht, soweit demjenigen, für den der VA bestimmt ist, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schrif ...

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