AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
3 / 2023 (10)
Rubrik
Einspruchsmuster (10)
Rechtsgebiet
ReBe/Mustereinsprüche (10)
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BMF-Schreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4 a EStG
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 1
A. Vorbemerkungen § 4 Abs. 4 a EStG wurde als Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des GrS des BFH zur Anerkennung des 2-Konten-Modells durch das StEntlG 1999/2000/2002 in das EStG eingefügt. Ziel der Gesetzesänderung war der Ausschluss des Abzugs von Schuldzinsen als BA, soweit sie auch nur indirekt durch Entnahmen ausgelöst sind. Nach der ursprüngliche ...
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Offenhalten von ESt-Bescheiden wegen möglicher vGA
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 21
A. Vorbemerkungen Neuregelung durch das HalbeinkünfteverfahrenNeuregelung durch das Halbeinkünfteverfahren Kommt es bei einer KapG zu einer Ap, konzentriert sich diese in erster Linie auf die Frage, ob vGA vorliegen. Diese werden angenommen, wenn zwischen der KapG und einem oder mehreren Gesellschaftern entgeltliche Leistungsbeziehungen bestehen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten. Das Institut der vGA h ...
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BMF-Erlass zur Neufassung des § 15 a UStG
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 39
A. Vorbemerkung Der Vorsteuerberichtigungstatbestand des § 15 a UStG ist in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden . Zum 1.1.2005 erfolgte durch das EURLUmsG wiederum eine komplette Neufassung der Regelung . Zweck der Vorsteuerberichtigung StÄndG 2001Zweck der Vorsteuerberichtigung StÄndG 2001 § 15 a UStG trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, in der Folgezeit änd ...
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Unterbeteiligungen an Kapitalgesellschaftsanteilen und die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2006 . Seite: 61
A. Vorbemerkungen I. Wirtschaftliche Inhaberschaft an GmbH-Anteilen Der Inhaber von Anteilen an einer KapG ist in zweifacher Hinsicht der Einkommensbesteuerung unterworfen: Er erzielt: - Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Form von Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen, und - Einkünfte nach § 17 EStG in Form v ...
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Schenkungsteueroptimierung durch Güterstandsvereinbarungen
AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2006 S. 75: Schenkungsteueroptimierung durch Güterstandsvereinbarungen Schenkungsteueroptimierung durch Güterstandsvereinbarungen Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2006 . Seite: 75 A. Vorbemerkung Das deutsche Recht kennt einen gesetzlichen und drei alternative Wahlgüterstände: Kombination von Zugewinngemeinschaft und GütertrennungKombination von Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung Wirkliche Bedeutung besitzen lediglich die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung. In der Praxis dominieren in jüngerer Zeit Vertragstypen, die Elemente beider Güterstände kombinieren, um eine unter erbrechtlichen und steuerlichen Aspekten optimale Lösung zu erreichen. Das Ineinandergreifen beider Aspekte setzt deren Grundverständnis voraus. I. Erbrechtliche Konsequenzen 1. Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand - der sog. Zugewinngemeinschaft - so beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten: - neben Verwandten der 1. Ordnung ein Viertel; neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern die Hälfte, § 1931 BGB, und zusätzlich - erhält der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, § 1371 BGB. pauschaler Ausgleich bei Todpauschaler Ausgleich bei Tod Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass im Fall der Ehescheidung derjenige Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, von dem anderen den Ausgleich der Differenz verlangen kann. Für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod wollte der Gesetzgeber die mit der Berechnung und Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verbundenen Schwierigkeiten vermeiden und hat deshalb die Pauschalregelung eingeführt. Sie gilt unabhängig davon, ob überhaupt ein Zugewinn entstanden ist oder der überlebende Ehegatte ihn gehabt hätte. Beispiel 2. Gütertrennung Gerade im unternehmerischen Bereich ist der Wahlgüterstand der Gütertrennung weit verbreitet. Leben die Ehegatten in Gütertrennung, entfällt das zusätzliche Zugewinn-Ausgleichs-Viertel und beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten somit lediglich: - neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel - neben Verwandten der zweiten Ordnung und Großeltern die Hälfte, § 1931 BGB Beispiel Zum Schutz des Ehegatten hat der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme eingeführt: Haben die Ehepartner lediglich ein oder zwei Kinder, so erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, § 1931 Abs. 4 BGB. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass der Ehegatte mindestens soviel wie jedes Kind erhalten soll. Beispiel Ausnahme bei 1 - 2 KindernAusnahme bei 1 - 2 Kindern Der Entscheidung für die Gütertrennung liegt häufig die irrige Annahme zu Grunde, durch die entsprechende Vereinbarung dem nicht unternehmerischen Ehegatten einen Schutz- und Haftungsschild gegenüber Gläubigern zu errichten. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Gütertrennung allerdings nicht erforderlich. Auch bei der Zugewinngemeinschaft haftet ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen, sofern nicht ein besonderer Verpflichtungsgrund - Bürgschaft, Schuldbeitritt, Schuldübernahme etc. - hinzutritt. II. Steuerrecht Für die ESt ist der Güterstand unerheblich. Das Wahlrecht auf Getrennt- oder Zusammenveranlagung gem. § 26 a, b EStG wird durch den Güterstand nicht berührt. Schenkung- bzw. erbschaftsteuerlich hat die Wahl des Güterstandes jedoch erhebliche Auswirkungen. Seitdem der BFH im Jahr 1994 das Institut der sog. "unbenannten Zuwendung" aufgegeben hat , sind Zuwendungen unter Ehegatten in gleicherweise steuerbar wie unter Fremden. Eine Ausnahme hiervon enthält die Regelung in § 5 ErbStG. Danach ist der gesetzliche Zugewinnausgleichsansprucherbschaftsteuer-/schenkungssteuerfrei. steuerfreier Zugewinnausgleichsteuerfreier Zugewinnausgleich erbrechtliche Lösungerbrechtliche Lösung § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft die Fälle, in denen der Ehegatte kraft gesetzlicher Erbfolge oder testamentarischer Anordnung Erbe und/oder Vermächtnisnehmer wird. Es handelt sich um einen echten Freibetrag, der den Fall des sog. erbrechtlichen Ausgleichs regelt. In diesen Fällen ist grds. soviel von dem Erwerb des überlebenden Ehegatten freizustellen, wie seinem (fiktiven) Ausgleichsanspruch im Falle der Scheidung entsprechen würde. Hierbei gelten jedoch zwei Besonderheiten: Zum einen wird nach § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG die nach zivilrechtlichen Vorschriften ermittelte Zugewinnausgleichsforderung im Verhältnis des Steuerwerts des Nachlasses zu dessen Verkehrswert gekürzt. Zum anderen sind ehevertragliche Modifikationen hierbei irrelevant, so dass der Freibetrag nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des BGB errechnet wird. güterrechtliche Lösunggüterrechtliche Lösung § 5 Abs. 2 ErbStG regelt demgegenüber die Fälle, in denen die Zugewinnausgleichsforderung unter Lebenden ausgeglichen wird oder im Todesfall der überlebende Ehepartner sowohl die Erbeinsetzung als auch sämtliche Vermächtnisse ausschlägt. Bei dieser sog. güterrechtlichen Lösung handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern (nur) um eine gesetzliche Klarstellung. Die hieraus resultierende Forderung ist stets mit dem Nennwert anzusetzen. Dies beinhaltet einen doppelten Steuervorteil: Der überlebende Ehepartner erhält die nach dem Verkehrswert bemessene Ausgleichsforderung frei von ErbSt, der Erbe kann sie als Nachlassverbindlichkeit mit dem vollen Nennwert nach § 10 Abs. 5 ErbStG i.R. seiner ErbSt-Veranlagung abziehen. Ehevertragliche Modifikationen sind hierbei allerdings zu beachten. Beispiel EM EF Verkehrswert Endvermögen 2,2 Mio. Euro 500.000 Euro Steuerwert Endvermögen 1,1 Mio. Euro 500.000 Euro Indiziertes Anfangsvermögen 200.000 Euro 0,0 Euro Zugewinn 2,0 Mio. Euro 500.000 Euro Güterrechtliche Lösung nach § 5 Abs. 2 ErbStG: Ausgleichsforderung der EF (steuerfrei) 1/2 v. (2.000.000 - 500.000) gleich 750.000 Euro Erbrechtliche Lösung nach § 5 Abs. 1 ErbStG (Fiktiver Zugewinnausgleich): Fiktiver Güterrechtlicher Ausgleichsanspruch: 750.000 Euro Verhältnis Steuerwert/Verkehrswert: 1,1 Mio. Euro / 2,2 Mio. Euro gleich 0,5 Kürzung gem. § 5 Abs. 1 ErbStG: 1/2 v. 750.000 Euro gleich 375.000 Euro Der Zugewinnausgleich ist somit neben dem besonderen Steuerbefreiungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG (Übertragung des selbst bewohnten EhefrauH) eines der wenigen Gestaltungsmittel im SchSt-Recht, das speziell Ehegatten vorbehalten ist. Dementsprechend wird in der Praxis naturgemäß häufig versucht, Vermögensübertragungen unter Ehegatten unter dem Aspekt der Abfindung des Zugewinnausgleichsanspruchs als nicht SchSt-pflichtig zu gestalten. Der BFH hatte nunmehr in drei aktuellen Entscheidungen Gelegenheit, sich mit verschiedenen Gestaltungsvarianten zu befassen: 1. Zuwendungen an den Ehepartner unter Anrechnung auf dessen Zugewinnausgleichsanspruch ohne Beendigung des Güterstands (sog. Fliegender Zugewinnausgleich) 2. Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs unter Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und dessen anschließender Wiedereinführung (sog. Güterstandsschaukel) 3. Ermittlung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs nach § 5 Abs. 1 ErbStG bei Vorschenkungen B. BFH-Entscheidungen I. BFH-Urt. v. 24.8.2005 - II R 28/02, BFH/NV 2006, 63 (Fall I: Fliegender Zugewinnausgleich) 1. Sachverhalt Der Kl. und seine - in 1995 verstorbene - Ehefrau lebten seit ihrer Eheschließung im Jahr 1975 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit Ehevertrag vom 17.10.1990 vereinbarten die Ehegatten den Ausgleich des bisher entstandenen Zugewinnanspruchs der Ehefrau, wobei sie ausdrücklich festlegten, dass es beim gesetzlichen Güterstand "auch weiterhin verbleiben" solle. Ohne die Zugewinnausgleichsforderung der verstorbenen Ehefrau des Kl. im Vertragstext zu beziffern, trat der Kl. "zum Ausgleich des Zugewinns" an seine Ehefrau konkrete Vermögenswerte ab. I.ü. verzichteten die Ehegatten wechselseitig auf den Ausgleich eines weitergehenden Zugewinns sowie auf Rückforderungsansprüche, falls der vereinbarte Ausgleich zu hoch ausgefallen sei. Das FA setzte SchSt auf die Leistungen des Kl. fest. Die Klage blieb erfolglos . 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Rev. des Kl. als unbegründet zurückgewiesen. Die Vereinbarung über den Ausgleich der "bisher entstandenen Zugewinnansprüche" habe zu freigebigen Zuwendungen geführt. Durch die Zuwendungen in Form der Forderungsabtretungen und -verzichte sei die Ehefrau des Kl. aus dessen Verm. unentgeltlich bereichert worden. Die Zuwendungen des Kl. seien nicht deshalb entgeltlich, weil sie "zum Ausgleich des Zugewinns" erbracht worden seien. Die Ehefrau des Kl. habe keinen Anspruch gegen diesen auf einen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns besessen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entstehe kraft Gesetz erst mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, d. h. bei Tod eines Ehegatten, Scheidung oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes. Die Zuwendungen könnten auch nicht deswegen als entgeltlich angesehen werden, weil ihnen als Gegenleistung die Befreiung von einer künftigen Ausgleichsforderung der Ehefrau gegenüberstehe. Es sei unklar, ob überhaupt und wenn, in welcher Höhe eine solche Ausgleichsforderung bei einer späteren Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bestehen werde, so dass es sich lediglich um eine Erwerbschance handele, die nicht in Geld veranschlagt werden könne. Sie sei deshalb nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Bereicherungsprüfung nicht zu berücksichtigen. Die Zuwendungen an die Ehefrau erfüllten auch den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Hierfür genüge der (einseitige) Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Dieser liege schon vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit derart bewusst sei, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringe, ihm also bewusst sei, dass er zur Leistung nicht verpflichtet sei. Da keine gesetzliche Ausgleichsforderung bestanden habe, sei hiervon auszugehen. Soweit der Kl. einem Irrtum unterlegen sei, bezöge dieser sich nicht auf die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, sondern die Reichweite der Steuerbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2 ErbStG. Insoweit aber handele es sich um einen unerheblichen Subsumtionsirrtum. Der Steuerbarkeit stehe schließlich auch § 5 Abs. 2 ErbStG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sei die Ausgleichsforderung nicht steuerbar, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet werde. Diese Voraussetzung sei jedoch im Streitfall nicht erfüllt, da die Ehegatten den Güterstand nicht beendet, sondern lediglich einen zwischenzeitlichen Zugewinnausgleich schuldrechtlich vereinbart hätten. II. BFH-Urt. v. 12.7.2005 - II R 29/02, BStBl II 2005, 843 (Fall II: Güterstandsschaukel) 1. Sachverhalt Die Klin. und ihr Ehemann schlossen am 20.12.1991 einen Ehevertrag, in dem sie die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf desselben Tages vereinbarten. Zugleich begründeten sie mit Beginn des auf den Vertragsschluss folgenden Tages erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Den bis zu diesem Tag entstandenen und auszugleichenden Zugewinn berechneten die Ehegatten und stellten die Zugewinnausgleichsforderung der Klin. betragsmäßig fest. Die Ausgleichsforderung wurde "grds." bis zum Tod des Ehemannes der Klin. gestundet und war vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit 1,5 % zu verzinsen. Das jeweilige Anfangsvermögen für den neuerlich vereinbarten Güterstand der Zugewinngemeinschaft sollte sich unter Berücksichtigung dieses für den beendeten Güterstand durchgeführten Zugewinnausgleichs ergeben. Das FA ging von einer freigebigen Zuwendung aus und setzte gegen die Klin. SchSt fest. Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, durch den Ehevertrag sei der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet worden und die dadurch begründete Zugewinnausgleichsforderung nicht steuerbar . 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. des FA als unbegründet zurück. Das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung einer Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nicht als freigebige Zuwendung steuerbar sei, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft durch Berechnung der Ausgleichsforderung komme. Die Ausgleichsforderung entstehe von Gesetzes wegen und werde nicht rechtsgeschäftlich zugewandt. Dies gelte auch dann, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet werde. Die Vereinbarung und Beendigung des gesetzlichen Güterstandes unterliege der Vertragsfreiheit. Dies gelte auch für die Beendigung und die anschließende Neubegründung. Diese bürgerlich-rechtliche Gestaltungsfreiheit sei auch im SchSt-Recht anzuerkennen. Grenzen seien der zivilrechtlichen Gestaltungsfreiheit steuerlich erst dort gezogen, wo einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft werde, die den Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschreite. Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und seine anschließende Neubegründung sei jedoch nicht rechtsmissbräuchlich. § 5 Abs. 2 ErbStG lasse sich keine Einschränkung auf Fälle der endgültigen Beendigung des Güterstandes entnehmen. Das Erfordernis eines zeitlichen abschließenden Moments ergebe sich schließlich auch nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG . III. BFH-Urt. v. 29.6.2005 - II R 7/01, BStBl II 2005, 873 (Fall III: Fiktive Zugewinnausgleichsforderung) 1. Sachverhalt Die Klin. ist Vermächtnisnehmerin nach ihrem Ehemann. Die Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Steuerwert des Nachlasses belief sich auf 4,7 Mio DM, sein Verkehrswert auf 5,5 Mio. DM. Der Steuerwert des Vermächtnisses betrug 3,3 Mio. DM. Die fiktive Zugewinnausgleichsforderung der Klin. betrug 4 Mio. DM. Der EM der Klin. hatte jedoch während der Ehedauer unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB an Dritte gemacht, deren Verkehrswert 6 Mio. DM betrug bei einem Steuerwert von lediglich 1,3 Mio. DM. Das FA ermittelte den gem. § 5 Abs. 1 ErbStG nicht als Erwerb von Todes wegen geltenden Teil der (fiktiven) Zugewinnausgleichsforderung in der Form, dass es die Zugewinnausgleichsforderung von 4 Mio. DM im Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses aufteilte. Hierbei rechnete es die Zuwendungen des Erblassers an Dritte ein mit der Folge, dass der Steuerwert des Nachlasses lediglich noch 52,5 % des Verkehrswertes betrug. Hieraus resultierte, dass nach Auffassung des FA die steuerfreie fiktive Zugewinnausgleichsforderung ebenfalls mit lediglich 52,5 % ihres Verkehrswertes von 4 Mio. DM anzusetzen war, somit 2,1 Mio. DM. Hiernach verblieb ein stpfl. Erwerb der Klin. i.H.v. 1,2 Mio. DM. Die Klage hatte Erfolg. Das FG ging davon aus, dass die Zugewinnausgleichsforderung zwar verhältnismäßig zu kürzen sei, der Nachlass jedoch für die Berechnung dieser Kürzung nicht um die nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Zuwendungen an Dritte zu erhöhen sei . 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. des FA als unbegründet zurück. Werde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht güterrechtlich konkret nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, so gelte beim überlebenden Ehegatten nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Betrag, den er im Fall des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung hätte geltend machen können, nicht als Erwerb nach § 3 ErbStG. Obwohl in diesem Fall dem überlebenden Ehegatten güterrechtlich gerade keine Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB zustehe, werde eine solche für die ErbSt fiktiv errechnet und vom Erwerb abgezogen. Der Erwerb des überlebenden Ehegatten werde hierdurch zu dem Anteil nicht mit ErbSt belastet, der ihm bei einer gedachten güterrechtlichen Lösung als Ausgleichsforderung zugestanden hätte. Die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG mindere die Begünstigung und gleiche die nach bürgerlichem Recht berechtigte fiktive Ausgleichsforderung dem Steuerwertniveau des Nachlasses an. Das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des steuerfreien Abzugsbetrages nach § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG die Ausgleichsforderung im Verhältnis des Steuerwertes des zum Nachlass gehörenden Endvermögens zu dessen höherem, nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelten Werts zu kürzen sei. I.R.d. Ermittlung des steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs sei der Nachlass i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG jedoch nicht um die Beträge zu erhöhen, die gem. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen seien. § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG sei eine rein steuerrechtliche Vorschrift, die allein an den Nachlass anknüpfe und eine Verhältnisrechnung statuiere. Schenkungen nach § 1375 Abs. 2 BGB gehörten nicht zum Nachlass. C. Anmerkungen und Beratungshinweise I. Fliegender Zugewinnausgleich/Alternativen Die Entscheidung zum "Fliegenden Zugewinnausgleich" (Fall I) stellt klar, dass seit der Aufgabe der Rspr. zur sog. "unbenannten Zuwendung" im Jahr 1994 kein gesonderter Bereich generell SchSt-freier Zuwendungen unter Ehegatten existiert. Insb. steht fest, dass auch Zuwendungen unter Anrechnung auf etwaige gesetzliche Zugewinnausgleichsansprüche der SchSt unterliegen, sofern nicht gleichzeitig der Güterstand beendet wird. Der sog. "fliegende Zugewinnausgleich" ist nicht steuerfrei. Dies entspricht der bisherigen Auffassung der FinVerw . Hinweis Zugewinnausgleich bedingtZugewinnausgleich bedingt Ist beabsichtigt, bei bestehendem Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine ausgeglichenere Verteilung des Vermögens herbeizuführen, ist deshalb dringend darauf zu achten, dass der Ausgleich des Zugewinnanspruchs mit einer Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft einhergeht. Beendigung der ZugewinngemeinschaftBeendigung der Zugewinngemeinschaft Ist eine Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht möglich, etwa weil die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung leben, bestehen gleichwohl Alternativen. 1. Ehegatten-Innengesellschaft Maßgeblich auf Grund eines Beitrags von Gebel wird im SchSt-Recht verstärkt die Rechtsfigur der Ehegatten-Innengesellschaft diskutiert. Eine derartige Innengesellschaft liegt vor, wenn die Eheleute durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der Ehe hinausgehenden Zweck verfolgen. Dies kann durchaus auch der Vermögensaufbau sein, wofür Umfang, Dauer und die zielgerichtete Planung der Vermögensbildung Hinweise geben . Der SchSt-rechtliche Vorteil der Ehegatten-Innengesellschaft liegt insb. darin, dass Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft keine freigebigen Zuwendungen sind, so dass sie nicht der SchSt unterliegen. Gemeinsame Vermögenserwerbe sind keine SchenkungGemeinsame Vermögenserwerbe sind keine Schenkung Die Ehegatten müssen bei gleichberechtigter Mitarbeit oder Beteiligung mit der Zielvorstellung agieren, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Bei einer derartigen Ehegatten-Innengesellschaft sind damit Vermögenserwerbe eines Ehegatten, die auch vom Ehepartner finanziert werden oder aus ihm zuzuordnenden Vermögenswerten stammen, trotz der formalrechtlichen Vermögensverschiebung nicht zwangsläufig freigebige Zuwendungen. Nach Auffassung des Schrifttums handelt es sich vielmehr um der Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks dienende Erfolgsbeiträge, die nicht steuerbar sind . Hinweis AbwehrberatungAbwehrberatung Eine derartige Innengesellschaft ist auch konkludent möglich. Im Rahmen einer Abwehrberatung ist deshalb zu prüfen, ob Ehegatten einen über den typischen Rahmen der Ehe hinausgehenden Zweck verfolgen. Gelingt der Nachweis, steht dies der Beurteilung beiderseitiger Leistungen zwischen Ehegatten als Schenkungen und der damit verbundenen Steuerpflicht entgegen. 2. Treuhandverhältnis verdeckte Treuhandverhältnisseverdeckte Treuhandverhältnisse Parallel zu der immer stärkeren steuerrechtlichen Würdigung von Zuwendungen unter Ehegatten tritt in der Rspr. zunehmend häufiger die Figur des (verdeckten) Treuhandverhältnisses in den Vordergrund. Der BFH hatte sich in jüngerer Zeit mehrfach mit Fällen zu befassen, in denen ein Ehegatte dem anderen Millionenwerte zur Verfügung stellte und die Eheleute unter Hinweis auf ein bestehendes Treuhandverhältnis jeweils in Abrede stellten, dass der Empfänger der Leistung über sie tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne . Von Bedeutung ist insoweit, dass der BFH in seinem Beschl. v. 18.11.2004 klargestellt hat, der Empfänger trage die objektive Beweislast für ein behauptetes Treuhandverhältnis, wenn er sich auf eine verdeckte Treuhand zum Übertragenden berufe, obwohl die Tatsachen für eine freigebige Zuwendung sprächen . Hinweis Stellt ein Ehegatte dem anderen hohe Geldbeträge oder sonstige Vermögenswerte zur Anlage auf dessen Namen zur Verfügung, empfiehlt es sich im Hinblick auf die SchSt, vorsorgend jedenfalls privatschriftlich einen entspr. Treuhandvertrag zu schließen und durch notarielle Unterschriftsbeglaubigung zeitlich dokumentieren zu lassen, selbst wenn das Treuhandverhältnis dem FA nicht angezeigt wird. 3. Selbstgenutztes Familienwohnheim, § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG selbst bewohntes Familienwohnheimselbst bewohntes Familienwohnheim Hinzuweisen ist in diesem Kontext auch auf die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG. Danach ist die Zuwendung des selbst bewohnten Familienwohnheimes unter Ehegatten unabhängig von dem Wert der Immobilie und den sonstigen Zuwendungen grds. steuerfrei. II. Güterstandsschaukel 1. Maßgeblichkeit des Zivilrechts Die Entscheidung des BFH zur sog. Güterstandsschaukel (Fall II) bestätigt die Hoffnungen der Praxis, war jedoch in dieser Klarheit ob der etwas provozierenden Sachverhaltsgestaltung nicht zwingend zu erwarten. Die Güterstandsschaukel ist dadurch als Gestaltungsmittel bestätigt. Der Auffassung der FinVerw in Abschn. 12 Abs. 3 ErbStR, die zivilrechtliche Beendigung des gesetzlichen Güterstandes sei steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn die Beendigung endgültig sei, ist damit eine Absage erteilt. Hinweis FreibetragsnutzungFreibetragsnutzung Die Güterstandsschaukel ist damit ein Gestaltungsmittel, um unterschiedliche Vermögensverhältnisse unter Ehegatten auszugleichen und damit Freibeträge bzw. Progressionsvorteile bei der Vermögensnachfolge vorteilhaft zu nutzen. Im Gegensatz zu der sog. Kettenschenkung ist sie rechtlich auch ohne Einhaltung von "Schamfristen" etc. anzuerkennen und beeinträchtigt nicht den persönlichen Freibetrag unter Ehegatten nach § 16 ErbStG. Erstaunlich ist allerdings, dass der BFH nicht nur die Güterstandsschaukel dem Grunde nach anerkennt, sondern offenbar auch Modifikationen in Bezug auf die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung, wenn er ausführt, die Ehegatten könnten i.R.d. zivilrechtlichen Vorschriften den Umfang der Nichtsteuerbarkeit bestimmen. Grenzen der Gestaltungsfreiheit seien erst dort gezogen, wo einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft werde, die den Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschreite. Hinweis Im steuerjuristischen Schrifttum geäußerte Vermutungen, die FinVerw werde dem BFH nicht folgen oder den Gesetzgeber zu einer Änderung von § 5 Abs. 2 ErbStG bewegen ,sind durchaus ernstzunehmen. Das zeigen die Erfahrungen zur rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft, deren steuerliche Anerkennung § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG vereitelt hat. Auf der neuen BFH-Rspr. aufbauende Gestaltungen sollten deshalb kurzfristig umgesetzt werden. 2. Erlöschen der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Haben Ehegatten einander bereits SchSt-pflichtige Zuwendungen gemacht, bietet § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine "Rettungsmöglichkeit". Hiernach erlischt die SchSt für bereits vollzogene Schenkungen, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird und bereits vollzogene unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden. 3. Zinsschenkung durch zinslose Stundung Ergänzend ist zu Fall II anzumerken, dass die zinslose Stundung eines fälligen liquiden Geldanspruchs grds. als Zinsschenkung angesehen wird . Zinsen sind gem. § 15 Abs. 1 BewG i.H.v. 5,5 % anzusetzen, sofern kein niedrigerer marktüblicher Zinssatz nachgewiesen werden kann . Hinweis In der Praxis ist eine sorgfältige Abwägung ertragsteuerlicher und erbschaftsteuerlicher Konsequenzen erforderlich. III. Erbrechtliche versus güterrechtliche Lösung Aus der Entscheidung zur fiktiven Zugewinnausgleichsforderung bei Vorschenkungen (Fall III) folgt, dass der güterrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 2 ErbStG erbschaftsteuerlich regelmäßig vorteilhafter ist ggü. dem fiktiven (erbrechtlichen) Ausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 ErbStG. Diese Diskrepanz hat der BFH mit seiner Entscheidung zu Fall III zu mindern gesucht. Erfahrungsgemäß werden bei Vorschenkungen häufig Gegenstände mit im Vergleich zu ihren Verkehrswerten niedrigen Steuerwerten übertragen. Derartige Vorschenkungen an Dritte aber sind nach der Entscheidung im Fall III nicht in die Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG einzubeziehen. Hinweis Vorteilhaftigkeit des güterrechtlichen ZugewinnausgleichsVorteilhaftigkeit des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs Ungeachtet der Entscheidung des BFH in Fall III bleibt regelmäßig der güterrechtliche Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 2 ErbStG ggü. dem fiktiven Ausgleichsanspruch vorteilhaft. Bei deutlich unterschiedlichen Vermögen der Ehegatten und/oder deutlich höherem Lebensalter des vermögenderen Ehegatten ist es deshalb häufig sinnvoll, nicht nur im Hinblick auf die Generationennachfolge, sondern auch bei beabsichtigter Erbeinsetzung des Partners bereits unter Lebenden einen güterrechtlichen Zugewinnausgleich durch Wechsel des Güterstandes vorzunehmen. IV. Ertragsteuerliche Konsequenzen Zugewinnausgleich durch SachzuwendungenZugewinnausgleich durch Sachzuwendungen Ist beabsichtigt, den Zugewinnausgleichsanspruch nicht in Geld, sondern durch Übertragung anderer WG zu erfüllen, ist Vorsicht geboten. Die FinVerw geht davon aus, dass der Zugewinnausgleichsanspruch eine auf Geld gerichtete Forderung darstellt. Werde zur Tilgung dieser Geldforderung ein anderer Gegenstand, etwa ein Grundstück übertragen, soll eine Leistung an Erfüllung statt i.S.d. § 364 BGB vorliegen. Es handele sich in diesem Fall um die Veräußerung des jeweiligen Gegenstands. Dies kann bei steuerverstrickten WG etwa im Bereich des § 23 EStG erhebliche steuerliche Nachteile auslösen . Wird wie in Fall II die Ausgleichsforderung ganz oder teilweise gestundet, ist ertragsteuerlich zu beachten, dass die Zahlung bei Fälligkeit in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil aufzuteilen ist, wobei der anteilige Zinsanteil auf Basis eines Zinssatzes von 5,5 % ESt-pflichtig ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG . V. Insolvenzrechtliche Konsequenzen keine Anfechtung bei Abfindung des Zugewinnausgleichsanspruchs keine Anfechtung bei Abfindung des Zugewinnausgleichsanspruchs Vorteile ggü. einer Schenkung unter Ehegatten kann die Abfindung von Zugewinnausgleichsansprüchen des Ehepartners durch Vereinbarung einer Gütertrennung oder die Güterstandsschaukel auch bei drohender Insolvenz bieten. Unentgeltliche Leistungen sind nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO auf die Dauer von 4 Jahren anfechtbar. In der Abfindung eines gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruchs liegt demgegenüber ein eigenständiger Rechtsgrund, der jedenfalls nicht unmittelbar unter diese Anfechtungstatbestände fällt. Erfahrungsgemäß wird deshalb seitens der Insolvenzverwalter in derartigen Fällen häufig von Anfechtungsklagen abgesehen. VI. Erbrechtliche Aspekte Unter vorstehenden steuerlichen Aspekten nicht zu vernachlässigen sind die erbrechtlichen Konsequenzen der Güterstandswahl insb. in Form der Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht von Ehegatten und Kindern. Auch insoweit kann die Güterstandsschaukel sinnvoll eingesetzt werden, um bspw. Pflichtteilsansprüche von Kindern des vermögenderen Ehepartners aus früheren Beziehungen zu reduzieren. Durch Abfindung der Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehepartners wird das Vermögen zunächst reduziert. Mit der anschließenden Wiedereinführung der Zugewinngemeinschaft werden sodann die Pflichtteilsansprüche der Kinder quotal auf das ursprüngliche Maß beschränkt. Grds. ist der Abschluss eines Ehevertrags keine i.R.d. Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigende Schenkung. Vorsorglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der ehevertraglichen Regelung durch Annahme eines Schenkungsvertrags verdrängt werden kann, wenn die Absichten der Eheleute nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf einer Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet waren (wenn z.B. i.R.e. Gesamtplans kurz vor dem Tod noch durch eine Güterstandsschaukel Vermögen "verschoben" wurde ). VII. Fazit Das eheliche Güterrecht bietet eine Vielzahl von nicht nur, aber auch steuerlich interessanten Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Beratung sind stets zivilrechtliche und steuerliche Aspekte gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick auf § 5 ErbStG ist regelmäßig strikt darauf zu achten, dass ungeachtet von der konkreten Ausgestaltung eines Ehevertrags jedenfalls für den Todesfall ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht. Die frühere Grundregel "mit 20 Jahren in die Gütertrennung, mit 60 Jahren wieder raus" gilt seit der Einführung des § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG im Jahr 1995 nicht mehr. Der Gesetzgeber hat seinerzeit die steuerliche Anerkennung der rückwirkenden Wiedereinführung der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt gemäß § 1933 BGB bei (1) Vorliegen der Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe, (2) rechtshängigem Scheidungsantrag des Erblassers bzw. seiner Zustimmung zur Scheidung. Zur Gütertrennung bei Unternehmerehen vgl. Stenger, ZEV 2000, 141 ff. BFH-Urt. v. 2.3.1994 - II R 59/92, BStBl II 1994, 366. FG Köln, Urt. v. 4.6.2002 - 9 K 2513/98, EhefrauG 2002, 1254. FG Köln, Urt. v. 4.6.2002 - 9 K 5053/98, DStRE 2002, 1248. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erlischt die Steuer, sobald in den Fällen des § 5 Abs. 2 ErbStG unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind. FG München, Urt. v. 6.12.2000 - 4 K 19/98, EhefrauG 2001, 450. BFH-Urt. v. 2.3.1994 - II R 59/92, BStBl II 1994, 366. FinMin Baden-Württemberg, Erl. v. 29.7.1997 - S 3804/4, DStR 1997, 1331. Gebel, BB 2000, 2017, 2021. BGH-Urt. v. 30.6.1999 - XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962, 2966. Vgl. zur Vertiefung Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 179; Schlünder/Geisler, ZEV 2005, 506, 508. Vgl. etwa BFH-Urt. v. 25.1.2001 - II R 39/98, BFH/NV 2001, 958; BFH-Beschl. v. 18.11.2004 - II B 176/03, BStBl II 2004, 204. BFH-Beschl. v. 18.11.2004 - II B 176/03, BStBl II 2004, 204. v. Oertzen/Cornelius, ErbStB 2005, 349, 352. Everts, ZErb 2005, 421. Vgl. Gumpp, DStZ 1995, 329 m.w.N. Vgl. Kapp/Ebeling, ErbStG, § 7 Rz. 11.5. Vgl. dazu auch v. Oertzen/Cornelius, ErbStB 2005, 349, 353. Vgl. BFH-Urt. v. 26.11.1992 - X R 187/87, BStBl II 1993, 298; BFH-Urt. v. 26.6.1996 - VIII R 67/95, BFH/NV, 175; BFH-Urt. v. 19.5.1992 - VIII R 37/90, BFH/NV 1993, 87. vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, § 2325, Rz 10 m.w.N.
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Jahrgang: 2023 . Seite: 525
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Jahrgang: 2023 . Seite: 531
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