Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 177
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A. Vorbemerkung Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.2006 zwei Gesetzesvorhaben verabschiedet , die z.T. mit Gesetzesverkündung, z.T. aber auch rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten: - Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung - Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen B. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung I. Überblick Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Bes ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 197
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A. Vorbemerkung Die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Aufwendungen des ArbG aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des ArbG, z.B. zur Förderung des Betriebsklimas veranlasst sein. In diesem Fall wird der Entlohnungswille verdrängt, so dass kein Arbeitslohn vorliegt . Entscheid ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2006 . Seite: 215
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A. Vorbemerkungen I. Allgemeines Entnahme bei Unternehmern/ SelbstständigenEntnahme bei Unternehmern/ Selbstständigen Die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz war seit jeher Stein des Anstoßes zwischen Stpfl. und FinVerw und gibt oftmals Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. Bei Unternehmern und Selbstständigen ist dieser Vorteil gemäß § 6 Abs ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 233
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A. Vorbemerkungen I. Ertragsanteilsbesteuerung nach alten Recht Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen AltEinkG ist der Gesetzgeber der Aufforderung des BVerfG in seinem Urteil vom 6.3.2002 nachgekommen, die Besteuerung von Renten und Pensionen im EStG neu zu regeln. Nach der bis einschl. 2004 geltenden Gesetzesfa ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 255
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A. Vorbemerkung Maßnahmen gegen den USt-BetrugMaßnahmen gegen den USt-Betrug Durch den Aufbau von Lieferketten über die EU-Grenzen hinweg gelangen kriminelle Unternehmen immer öfter in den Genuss des Vorsteuerabzugs. Gleichzeitig wird die in Lieferketten entstehende USt oftmals nicht angemeldet bzw. entrichte ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 275
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1. Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Höhe der als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge begrenzt. Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf eine in Anbetracht des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses - hi ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2006 . Seite: 282
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1. Die Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks ist auch dann nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn sie mit der Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. 2. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn das Betriebsvermögen einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft - mit Ausnahme ...
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AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2006 S. 286: Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft und Sonderbetriebsvermögen
des überlassenden Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft und Sonderbetriebsvermögen des überlassenden Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2006 . Seite: 286 Überlässt ein Einzelgewerbetreibender eine wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengesellschaft, so gehört das überlassene Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der nutzenden Personengesellschaft. Vermietet der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut an eine Betriebspersonengesellschaft, an der er ebenfalls beteiligt ist, so stellt das überlassene Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft dar. BFH-Urt. v. 18.8.2005 - IV R 59/04, BStBl II 2005, 830 I. Zur Erinnerung Das Thema Betriebsaufspaltung und die damit verbundenen Probleme (Voraussetzungen der sachlichen und personellen Verflechtung, unter welchen Voraussetzungen sind WG - insb. Büro- und Verwaltungsgebäude - wesentliche Betriebsgrundlagen, Verhältnis SBV - PV) hat den BFH in den letzten Jahren zunehmend beschäftigt. Bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung hat der VIII. BFH-Senat bereits mit Urteil vom 23.4.1996 eine Änderung der Rspr. eingeläutet, indem er der Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als SBV und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonder-BE der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft eingeräumt hat. Die FinVerw hatte immerhin zwei Jahre gebraucht, um dieses Urteil im BStBl zu veröffentlichen und dann fast zeitgleich ein BMF-Schreiben zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung verfasst . Nach früherer Rspr. und Verwaltungsauffassung hatte SBV Vorrang vor dem Rechtsinstitut der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung . Die neue BFH-Rspr. führt demgegenüber zu einem Vorrang der Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung und schließt die Behandlung der vermieteten WG als SBV der Gesellschafter der mietenden Gesellschaft bei sog. Schwester-PersG aus. Das beruht auf der Überlegung, dass in den Fällen, in denen eine gewerblich tätige PersG WG an eine Schwester-PersG i.R.e. Betriebsaufspaltung überlässt, wegen der eigengewerblichen Tätigkeit der überlassenden Gesellschaft kein Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG ist. Die FinVerw hat sich dieser Auffassung im vorstehend zitierten BMF-Schreiben angeschlossen. Nunmehr hatte der IV. BFH-Senat Veranlassung, sich im Falle einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung nochmals mit der Frage des Vorrangs von SBV zu befassen. II. BFH-Urt. v. 18.8.2005 - IV R 59/04, BStBl II 2005, 830 1. Sachverhalt Die Klin., eine KG, betrieb ein Autohaus mit angeschlossener Kfz-Werkstatt. Ehefrau F war als Komplementärin zu 54 v.H. und Ehemann M als Kommanditist zu 46 v.H. beteiligt. Das Unternehmen wurde auf drei Grundstücken betrieben, die das Ehepaar an die Klin. vermietete. Das eine Grundstück (Betriebsgebäude und Abstellflächen) stand im Eigentum der F, bei den anderen beiden Grundstücken (Abstellflächen) waren die Eheleute je zu ½ Eigentümer. Die an die Eheleute gezahlten Mieten wurden bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung stets als Sonder-BE behandelt. Im Anschluss an eine Ap, die sich auch auf die Streitjahre 1993 - 1997 erstreckte, vertrat die Klin. jedoch die Auffassung, zwischen ihr und ihren Gesellschaftern bestehe eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung. Nach der Rspr. des BFH stellten die Grundstücke kein SBV bei der KG dar, sondern seien BV einer aus den Eheleuten bestehenden Besitzgesellschaft. Die von ihr gezahlten Mieten seien daher BA. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg . 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die FG-Entscheidung aufgehoben und die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen an das FG zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des FG komme eine Bilanzierung der vermieteten WG bei der vermietenden Gesellschaft nicht nur dann in Betracht, wenn diese selbst einen Gewerbebetrieb unterhalte. Es genüge vielmehr, wenn die vermieteten WG BV der überlassenden PersG sind und diese - einen Gewerbebetrieb unterhält oder - gewerblich geprägt ist oder - eine Besitz-Gesellschaft im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung ist. Hinsichtlich der beiden im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstücke B und C (Abstellflächen) geht der BFH davon aus, dass zwischen den Eheleuten als Eigentümer des Grundstücks eine in Bezug auf die Verpachtung des Grundstücks - zumindest konkludent vereinbarte - GbR besteht . Soweit das Grundstück an die Betriebsgesellschaft gegen ein ausreichendes Entgelt, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht vermietet werde, seien die Miteigentumsanteile am Grundstück SBV I dieser (Besitz-)GbR, also kein SBV der Betriebs-KG. Gleiches gelte, wenn - wie im Streitfall - die Gesellschafter der Besitzgesellschaft Bruchteilseigentümer mehrerer Grundstücke sind, die sie an die Betriebsgesellschaft vermieten. Das gilt unabhängig davon, ob für die Grundstücke jeweils gesonderte Mietverträge oder nur ein einziger Vertrag geschlossen worden ist. Die - an sich mögliche - Annahme mehrerer Besitzgesellschaften erübrigt sich damit. Da die personelle Verflechtung im Streitfall unproblematisch war (nur die Eheleute waren am Besitz- wie am Betriebsunternehmen beteiligt) war nach Auffassung des IV. BFH-Senats nur noch die sachliche Verflechtung zu klären: Demgemäß müsse das FG im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die von M und F an die KG vermieteten Abstellflächen zu deren wesentlichen Betriebsgrundlagen zählten. Hinsichtlich des im Alleineigentum der F stehenden und an die Klin. vermieteten Grundstücks A (Betriebsgebäude) liege dagegen keine Besitzgesellschaft i.R.e. mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor. Soweit das Grundstück wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebs-KG sei, handele es sich um SBV der KG. Insoweit trete das Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung hinter das SBV zurück. III. Anmerkungen Der Entscheidung ist beizupflichten. Sie knüpft an die vom VIII. BFH-Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung an , schafft aber weitere Klarheit: Wird der Betriebs-PersG eine wesentliche Betriebsgrundlage durch eine Bruchteilsgemeinschaft überlassen, ist jedenfalls in den Fällen, in denen die Gemeinschafter gegen ein ausreichendes Entgelt, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht vermieten, davon auszugehen, dass konkludent eine GbR gegründet worden ist. Die Miteigentumsanteile am Grundstück sind dann SBV I der (Besitz-)GbR. Es liegt dann eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor. Diese Grds. gelten auch, wenn die Gesellschafter der Besitzgesellschaft Bruchteilseigentümer mehrerer Grundstücke sind, die sie - in einem oder in mehreren Verträgen - an die Betriebsgesellschaft vermieten. Hinweis Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung, die auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen lässt, muss demgegenüber davon ausgegangen werden, dass die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht BV der überlassenden Gesellschaft, sondern SBV der Betriebsgesellschaft werden . Anders liegt der Fall, wenn keine Besitzgesellschaft vorliegt, weil das Grundstück Eigentum nur eines Gesellschafters ist. Dann handelt es sich um notwendiges SBV I bei der Betriebsgesellschaft. Will der Alleineigentümer eines Grundstücks verhindern, dass sein an die Betriebs-PersG vermietetes Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage SBV I bei der Betriebs-PersG wird, kann er dies durch bewusste Vorschaltung einer Besitzgesellschaft verhindern. Das kann sowohl von Interesse sein, wenn der MU-Anteil an der Betriebsgesellschaft veräußert werden soll, ohne dass die wesentliche Betriebsgrundlage mit übergehen soll, als auch für den Fall der späteren unentgeltlichen Übertragung des MU-Anteils an der Betriebs-PersG unter Zurückbehaltung des Grundstücks gemäß § 6 Abs. 3 EStG. BFH-Urt. v. 23.4.1996 - VIII R 13/95, BStBl II 1998, 325; dazu Ehlers, AktStR 1997, 89 ff., 94 BMF-Schr. v. 28.4.1998 - IV B 2 - S 2241 - 42/98, BStBl I 1998, 583; dazu Ehlers, AktStR 1998, 407 BFH-Urt. v. 25.4.1985 - IV R 36/82, BStBl II 1985, 622; R 137 Abs. 4 EStR 1993 BFH-Urt. v. 23.4.1996 - VIII R 13/95, BStBl II 1998, 325 FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.11.2002 - 6 K 3032/00, DStRE 2005, 558 Bezug auf BFH-Urt. v. 29.8.2001 - VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185 BFH-Urt. v. 23.4.1996 - VIII R 13/95, BStBl II 1998, 325 Vgl. auch FG Düsseldorf, Urt. v. 7.7.2005 - 11 K 3457/02, EFG 2005, 1858
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