Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2016 . Seite: 529
1. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden. 2. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden unterhaltsrelevanten Einkommen grds. in dem Jah ...

AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2016 S. 541: Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung und bei Betriebsübertragung Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung und bei Betriebsübertragung Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2016 . Seite: 541 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern auf Grund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll. BFH-Urt. v. 10.3.2016 - IV R 14/12, BFH/NV 2016, 1344 (Fall I) Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige die Begünstigung im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen geltend macht. BFH-Urt. v. 23.3.2016 - IV R 9/14, BFH/NV 2016, 1500 (Fall II) Ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch i.R.d. Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist, bleibt offen. Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses dient, ohne dass hiermit einer weitergehenden Zielsetzung - wie bspw. der Erhalt einer privaten Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7 g EStG 2002 a.F. - verknüpft wird. BFH-Urt. v. 28.4.2016 - I R 31/15, BFH/NV 2016, 1502 (Fall III) I. Vorbemerkungen 1. Der Investitionsabzugsbetrag Durch das UntStRefG 2008  wurde die bis dahin nach § 7 g EStG mögliche Ansparabschreibung durch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) ersetzt. Die Neuregelung dient der Verbesserung der Liquidität und EK-Ausstattung und soll die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe stärken.  § 7 g Abs. 1 S. 1 EStG „(1) Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).” Im Überblick stellen sich die Voraussetzungen des IAB nach § 7 g EStG wie folgt dar: Hinweis Bei MU mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt die Gewinngrenze nach § 7 g Abs. 7 EStG für den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft, d.h., es kommt nicht auf den Gewinnanteil des einzelnen MU an. Die Bildung des IAB erfolgt außerbilanziell.  Für seine weitere Behandlung ist danach zu differenzieren, ob innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums tatsächlich entspr. investiert wird. Geschieht dies, ist der IAB gewinnwirksam aufzulösen. Allerdings kann nach § 7 g Abs. 2 EStG ein betragsgleicher Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgen, der den Gewinn mindert. Insoweit entstehen in der Summe keine Auswirkungen auf das Ergebnis. Wird die Investition hingegen nicht durchgeführt, sind die Jahre, in denen der IAB gebildet wurde, mit einem entsprechenden Zinseffekt rückwirkend zu ändern (§ 7 g Abs. 3 EStG). Damit soll verhindert werden, dass Stpfl. dadurch Vorteile erlangen, dass sie ihren Gewinn zunächst durch den Ansatz eines IAB verringern, aber gar nicht investieren (wollen), sondern lediglich eine Steuerstundung anstreben. Durch die Neuregelung des IAB sollten zugleich die Fördervoraussetzungen präzisiert werden. Die Rspr. hatte zu der Vorgängerregelung des § 7 g EStG 2002 a.F. eine teleologische Reduktion vorgenommen, da nach dieser Vorschrift ein Nachweis der Investitionsabsicht nicht erforderlich gewesen war. Unter dem Stichwort des Finanzierungszusammenhangs hatte die Rspr. Grundsätze und Fallgruppen entwickelt, um nicht förderungswürdige Fälle auszusondern, in denen die Ansparabschreibung zur Steuergestaltung genutzt wurde, ohne tatsächlich dem Zweck der Investitionserleichterung zu dienen.  Der Finanzierungszusammenhang wird etwa verneint  bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung, Geltendmachung erst nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums und erstmalige Geltendmachung im Wege der Änderung der ursprünglichen Gewinnermittlung. § 7 g Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG 2007 statuiert für den IAB ausdrücklich eine Investitionsabsicht und fordert, dass der Stpfl. „beabsichtigt”, das begünstigte WG voraussichtlich anzuschaffen oder herzustellen.  2. Bereits entschiedene Zweifelsfragen Der BFH hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Zweifelsfragen zum IAB geklärt, etwa Nachweis der Investitionsabsicht auch ohne Bestellung möglich  Zulässigkeit des IAB bei Nutzung des WG in zwei Betrieben  Möglichkeit der Aufstockung des IAB  Keine Notwendigkeit der verbindlichen Bestellung auch bei in Gründung befindlichen Betrieben  Die FinVerw hat den bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidungen durch Anpassung ihres ursprünglichen BMF-Schr. v. 8.5.2009  durch die BMF-Schr. v. 20.11.2013  und v. 15.1.2016  Rechnung getragen. 3. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfragen Auf Grund der erheblichen Bedeutung gerade für die mittelständischen Betriebe steht der IAB weiterhin im Fokus der Rspr. Konkret hatte sich der BFH nunmehr mit folgenden Fragestellungen zu befassen: Ist die Geltendmachung eines IAB bei bevorstehender unentgeltlicher Betriebsübertragung zulässig? Kann eine (erstmalige) Geltendmachung eines IAB nach einer Bp erfolgen, mit der Konsequenz, dass damit das Mehrergebnis kompensiert wird? Besteht auch nach der Gesetzesänderung die Notwendigkeit eines Finanzierungszusammenhangs zwischen Investition und IAB? II. BFH-Entscheidungen 1. BFH-Urteil v. 10.3.2016 - IV R 14/12, BFH/NV 2016, 1344 (Fall I: Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Unternehmensnachfolge) a) Sachverhalt Der Kl. erzielte Einkünfte aus LuF. Den Gewinn für das abweichende Wj v. 1.5. bis 30.4. ermittelte er durch BV-Vergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 2007 übertrug der Kl. seinen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinem Sohn. Der Besitzübergang erfolgte am 1.12.2007. In der im Jahr 2009 eingereichten ESt-Erklärung war i.R.d. JA auf den 30.11.2007 ein Antrag auf Gewährung eines IAB beigefügt. Das FA erkannte den IAB nach einer Ap nicht an, da bereits festgestanden habe, dass der Kl. die Investitionen wegen der bereits erfolgten Übergabe des Betriebs nicht mehr selbst werde durchführen können. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab.  Ein IAB könne nur in Anspruch genommen werden, wenn die beabsichtigte Investition noch objektiv durchführbar sei. Hieran fehle es, wenn der Stpfl. den Betrieb bereits veräußert oder bei Abgabe der Steuererklärung den Entschluss gefasst habe, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben. Gleiches sei für den Fall der unentgeltlichen Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge anzunehmen. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Kl. Eheleute, die gemeinsam zur ESt veranlagt werden 2007 Stpfl. überträgt zum 1.12.2007 seinen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich an seinen Sohn; Steuererklärung enthält Antrag auf IAB FA IAB nicht zulässig, da der Stpfl. die Investition wg. der bereits erfolgten Übergabe nicht mehr selbst durchführe FG Abweisung der Klage, auch bei unentgeltlicher Übertragung des Betriebs ist die vorherige Bildung eines IAB nicht zulässig b) Entscheidung und Begründung Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies das Verfahren an dieses zurück. Der Inanspruchnahme eines IAB steht es nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt seiner Bildung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Stpfl. selbst, sondern auf Grund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll. Nach der bisherigen Rspr. zum sog. Finanzierungszusammenhang zu § 7 g EStG in der bis zum Inkrafttreten des UntStRefG 2008 geltenden Fassung (§ 7 g EStG a.F.) ist die Bildung eines IAB ausgeschlossen, wenn die notwendige Prognose, ob der Stpfl. das WG in Zukunft voraussichtlich anschaffen oder herstellen wird, negativ ausfällt. Dies ist bei einer zwischenzeitlichen Veräußerung oder Aufgabe ebenso anzunehmen wie im Fall der Einbringung in eine KapG nach § 20 UmwStG. Diese Rspr. ist im Fall einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar, da § 6 Abs. 3 EStG den Grundsatz der Individualbesteuerung zur Erleichterung der Generationennachfolge durchbricht. Der Förderzweck des § 7 g EStG wird i.R.d. Generationennachfolge auch erreicht, wenn die beabsichtigte Investition vom Rechtsnachfolger durchgeführt wird. Das FG muss im zweiten Rechtsgang die Investitionsabsicht des Stpfl. zum Bilanzstichtag feststellen, da es - vor dem Hintergrund seiner Rechtsansicht konsequent - diesbezüglich keine Feststellungen getroffen hat. Diese muss sich durch objektive äußere Umstände belegen lassen, wobei die Feststellungslast beim Stpfl. liegt. 2. BFH-Urteil v. 23.3.2016 - IV R 9/14, BFH/NV 2016, 1500 (Fall II: Investitionsabzugsbetrag im Anschluss an eine Außenprüfung nach der Rspr. des IV. Senats) a) Sachverhalt Klin. ist eine landwirtschaftlich tätige GbR. Bei dieser war im Herbst 2012 eine Ap für die Feststellungszeiträume 2007 bis 2009 durchgeführt worden, die in sämtlichen Jahren jeweils zu einer Erhöhung der Gewinne aus LuF führte. Nach Abschluss der Prüfung machte die Klin. für das letzte geprüfte Wj 2009/2010 einen IAB gem. § 7 g Abs. 1 S. 1 EStG i.H.v. 10.000 EUR für einen bereits im Jahr 2011 angeschafften Schlepper geltend. Das FA lehnte die Gewährung des IAB mit der Begründung ab, es fehle wegen der bereits erfolgten Anschaffung des Schleppers an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang. Das Nds. FG  gab der Klage statt, weil es des vom FA geforderten Finanzierungszusammenhangs nach der im Streitjahr anzuwendenden Rechtslage nicht bedürfe. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Klin. GbR, aus den Ehegatten A und B, mit Einkünften aus LuF und abweichendem Wj 2012 Ap für 2007-2009 mit Erhöhung der Gewinne → Stpfl. machen in 2012 für das Wj 2009/2010 einen IAB für einen bereits 2011 angeschafften Schlepper geltend → Neutralisierung des Mehrergebnisses aus der Ap FA IAB ist nicht anzuerkennen, da die Anschaffung bereits erfolgt ist und damit der erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle FG IAB ist zu gewähren, weil ein Finanzierungszusammenhang nicht erforderlich sei b) Entscheidung und Begründung Auf die Rev. des FA hob der BFH das angefochtene Urt. auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Der Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme eines IAB nach § 7 g EStG steht nicht entgegen, dass es nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst nachträglich im Anschluss an die Ap ausgeübt worden ist. Entgegen der Auffassung des BMF  kann ein IAB auch zu dem Zweck in Anspruch genommen werden, eine nach den Ergebnissen der Ap eintretende Gewinnerhöhung zu kompensieren. Einer einschränkenden Auslegung des § 7 g EStG durch zusätzliche Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs 2008 bedarf es nach dem UntStRefG nicht mehr. Das FG ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die erforderliche Investitionsabsicht bereits wegen der fristgemäßen Durchführung der Investition zu bejahen sei. Die Investitionsabsicht als innere Tatsache darf nicht unterstellt werden. Die nach dem maßgeblichen Stichtag vorgenommene Investition hätte lediglich als Indiz berücksichtigt werden dürfen, das umso stärker ist, je geringer der zeitliche Abstand zwischen dem Ablauf des Wj, für das der IAB in Anspruch genommen wird, und der tatsächlichen Investition ausfällt. Dies ist im zweiten Rechtsgang zu prüfen. 3. BFH-Urteil v. 28.4.2016 - I R 31/15, BFH/NV 2016, 1502 (Fall III: Investitionsabzugsbetrag im Anschluss an eine Außenprüfung nach der Rspr. des I. Senats) a) Sachverhalt Klin. ist eine GmbH. Mit der KSt-Erklärung für das Streitjahr 2007 machte sie einen IAB i.H.v. 15.016 EUR geltend. Nach einer Ap, die zu einer erstmaligen Steuerfestsetzung führte, begehrte die Klin. mit Schreiben v. 6.10.2010 für 2007 einen zusätzlichen IAB i.H.v. 5.500 EUR für einen im Mai 2010 angeschafften LKW zu berücksichtigen. Das FA wies den Antrag ab, da ein nach Erwerb des WG gebildeter IAB die ihm zugedachte Funktion der steuerlichen Finanzerleichterung nicht erfüllen könne. Das FG gab der Klage statt.  Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Klin. GmbH 2007 Antrag auf IAB mit der KSt-Erklärung für 2007 2010 Ap für das 2007 mit Mehrergebnis, Antrag auf zusätzlichen IAB für 2007 für einen im Mai 2010 angeschafften LKW FA Zusätzlicher IAB für 2007 nicht zulässig, da ihm die gedachte Funktion als Finanzierungshilfe nicht zukommen könne FG Stattgabe der Klage b) Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. des FA als unbegründet zurück. Wahlrechte einschl. des Antrags auf Bildung eines IAB können bis zur Bestandkraft und somit auch nach Abgabe der Steuererklärung und Steuerfestsetzung i.R.e. Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden. Der tatbestandlichen Formulierung der „voraussichtlichen” AK oder HK ist nicht zu entnehmen, dass der IAB nur für im Zeitpunkt der Antragstellung noch ausstehende Investitionen beantragt werden kann; sie ist aus Sicht des Bilanzstichtags des Abzugsjahrs auszulegen. Von einer voraussichtlichen Anschaffung ist deshalb auch dann auszugehen, wenn der Antrag erst nach Anschaffung des WG, jedoch innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums gestellt wird. Es kann ausdrücklich offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Grundsätze und Fallgruppen des Finanzierungszusammenhangs für den IAB in der seit 2008 geltenden Fassung fortgelten. Dient die nachträgliche Geltendmachung lediglich der Kompensation eines durch eine Ap veranlassten Mehrergebnisses und wird damit keine darüber hinausgehende Zielsetzung - wie etwa eine weitere, andere Steuervergünstigung über § 7 g EStG hinaus - verfolgt, ist auch nach § 7 g EStG 2002 a.F. der Finanzierungszusammenhang zu bejahen. III. Anmerkungen Die drei Besprechungsurteile zeigen deutlich das auch in der Vergangenheit deutlich erkennbare Bestreben des BFH, einerseits einen Missbrauch der Vorschrift zu verhindern, sie jedoch andererseits auch i.R. ihres eigentlichen Förderungszwecks tendenziell weit auszulegen. Dies entspricht letztlich auch der Entwicklung der gesetzlichen Regelung, die zwischenzeitlich ebenso wie die Vorgängerregelung bereits durch den Gesetzgeber nachjustiert wurde. 1. Investitionsabzugsbetrag für Veranlagungszeiträume bis 2015 a) Vorweggenomme Erbfolge Die Entscheidung zu Fall I betrifft letztlich nicht die Frage, ob auch nach der Neuregelung ein Finanzierungszusammenhang erforderlich ist. Der IV. Senat des BFH hat dies in der Entscheidung (noch) ausdrücklich offengelassen. Der IV. Senat hat letztlich darauf abgestellt, dass die für die unentgeltliche Betriebsübertragung maßgebliche Regelung des § 6 Abs. 3 EStG den Grundsatz der Individualbesteuerung durchbricht. Der Förderzweck des IAB wird nach Meinung des BFH auch erreicht, wenn die beabsichtigte Investition vom Rechtsnachfolger durchgeführt wird. Er zieht hierbei auch eine Parallele zu § 6 b EStG, bei dem die gebildete Rücklage im Zeitpunkt der unentgeltlichen Unternehmensübertragung auch nicht aufgelöst werden muss, sondern vom Rechtsnachfolger genutzt werden kann.  Zugleich betont der IV. Senat, dass die Investitionsabsicht zum maßgeblichen Bilanzstichtag durch objektive äußere Umstände belegbar sein muss. Die Vorlage eines Investitionsplans oder eine feste Bestellung sind auch insoweit allerdings nicht erforderlich. Die Feststellungslast liegt beim Stpfl. Hinweis Für die Praxis ist deshalb festzuhalten, dass eine beabsichtigte Betriebsübertragung der Geltendmachung eines IAB nicht entgegensteht. b) Geltendmachung nach Außenprüfung Die Entscheidungen zu Fall II (IV. Senat) und Fall III (I. Senat) sind insofern für die Praxis bedeutsam, als sie übereinstimmend die Möglichkeit einräumen, den IAB auch nach einer Ap noch geltend zu machen. Mehrergebnisse können auch im Nachhinein vermieden werden, selbst wenn das WG bereits vor der Ap angeschafft wurde. Möglich macht dies die Auslegung des Begriffs der „ voraussichtlichen” AK oder HK aus Sicht des Bilanzstichtags des Abzugsjahrs. Auch wenn der IV. Senat in Fall II klar zum Ausdruck bringt, dass eine Investitionsabsicht nicht unterstellt werden darf, gewährt er doch insoweit eine Hilfestellung, als er eine zeitnah zum Abzugsjahr erfolgende Investition als Indiz für eine im Abzugsjahr bestehende Investitionsabsicht versteht. Eine ausdrückliche Vermutung für eine Absicht im Abzugsjahr, wenn die Investition bereits im Folgejahr vorgenommen wird, verneint der Senat allerdings.  Insofern ist den Stpfl., die aufgrund der Entscheidung beabsichtigen, etwa für die derzeit noch offenen VZ bis 2015 nachträglich einen IAB geltend zu machen oder sich dies für eine Ap offenhalten möchten, eine Beweisvorsorge dringend anzuraten. Beweispflichtig für die Investitionsabsicht ist der Stpfl. Geeignete Unterlagen für eine derartige Beweisführung  sind etwa verbindliche Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, Dokumentation konkreter Verhandlungen (etwa über die Finanzierung von geplanten Investitionen mit Banken), verbindliche Bestellungen oder beantragte Genehmigungen. Hilfreich für die Beweisführung sind auch andere Indizien, etwa Finanzierungsgespräche und in einer sinnvollen Abfolge unternommene zeitlich zusammenhängende Schritte. Interessant ist es allerdings, wie schwer sich die Rspr. damit tut, angesichts der zum Jahre 2007 erfolgten gesetzlichen Neuregelung eine deutliche Aufgabe des Merkmals des Finanzierungszusammenhangs zu erklären. Der VIII. Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung v. 17.1.2012  kritisch dazu geäußert, ob es dieses Kriteriums noch bedürfe. Der IV. Senat hat es in seiner Entscheidung vom 10.3.2016 (Fall I) noch dahinstehen lassen, ob dieses Tatbestandsmerkmal noch erforderlich sei, um dann in der Entscheidung v. 23.3.2016 (Fall II) unmissverständlich klarzustellen, dass es i.R.d. IAB einer Prüfung des Finanzierungszusammenhangs nicht mehr bedarf. Der I. Senat wiederum vermeidet in seiner Entscheidung v. 28.4.2016 (Fall III) zwar einerseits eine eindeutige Aussage, legt aber andererseits das Kriterium des Finanzierungszusammenhangs mit dem alleinigen Ausschluss investitionsfremder Gründe so weit aus, dass dies der Aufgabe des Kriteriums nahekommt. In der Gesamtbetrachtung der Entscheidungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Merkmal des Finanzierungszusammenhangs für den IAB keine relevante Bedeutung mehr zukommt. Konsequenterweise sollte es aufgegeben werden.  2. Neue Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2016 Zentraler Punkt der Fälle II und III war der Nachweis der Investitionsabsicht nach § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG als seit 2007 geltende Voraussetzung für die Bildung eines IAB. Durch das StÄndG 2015  ist sowohl die Darlegung einer Investitionsabsicht als auch die Benennung der Funktion des künftig anzuschaffenden WG entfallen. Durch die gesetzliche Neuregelung ist somit eine pauschale Bildung eines IAB möglich. Parallel zu dieser Vereinfachung müssen nach § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG die gebildeten sowie die nach § 7 g Abs. 2 bis 4 EStG hinzuzurechnenden und rückgängig zu machenden Beträge dem FA elektronisch gemeldet werden. Nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 16 S. 1 EStG gelten die Neuregelungen für nach dem 31.12.2015 endende Wj. Mit der Neuregelung dürfte sich für die VZ ab 2016 zugleich die Diskussion um den Finanzierungszusammenhang erübrigt haben. Für die noch nicht bestandskräftig veranlagten oder unter Vorbehalt stehenden VZ bis einschl. 2015 bleiben die Entscheidungen zu Fall II und III gleichwohl hilfreich. Die Entscheidung zur unentgeltlichen Betriebsübertragung gilt für das alte und neue Recht gleichermaßen. Auch wenn das neue Recht die Möglichkeit eines IAB erleichtert, ist in der Praxis immer sorgsam zu prüfen, ob tatsächlich eine Investitionsabsicht besteht. Erfolgt keine Investition, ist der IAB rückgängig zu machen mit der Folge einer Verzinsung nach § 233 a AO, eine in der derzeitigen Zinssituation relativ teure Lösung. Für eine Kompensation von Mehrergebnissen aus einer Ap kommt es - neben den übrigen Voraussetzungen - entscheidend darauf an, ob der Stpfl. seine Investitionsabsicht nachweisen kann. Hierfür haben die unter III.1.b) genannten Nachweise besondere Bedeutung. Abzuwarten bleibt, wie die FinVerw auf diese Entscheidung reagieren wird. Deren Veröffentlichung im BStBl ist bisher nicht erfolgt. Ein Nichtanwendungserlass - insb. gegen die Urteile zur nachträglichen Antragstellung im Anschluss an eine Ap - oder ein Vorschlag zur Änderung des § 7 g EStG durch das BMF sind daher nicht ausgeschlossen.      UntStRefG 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912       BT-Drucks. 11/257, 8; BT-Drucks. 12/4487, 33; BT-Drucks. 16/4841, 51       Vgl. BT-Drucks. 16/4841, 51       Grundlegend BFH-Urt. v. 12.12.2001 - XI R 13/00, BStBl II 2002, 385; vgl. auch BFH-Urt. v. 17.1.2012 - VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952 m.w.N.; Schmidt/Kulosa, EStG, § 7 g Rz 16 m.w.N.       Zur Vertiefung vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7 g Rz 16 ff.m.w.N.       Zur Vertiefung Schmidt/Kulosa, EStG, § 35. Aufl., 7g Rz 12 m.w.N.       BFH-Urt. v. 20.6.2012 - X R 42/11, BStBl II 2013, 719; vgl. dazu Bolz, AktStR 2012, 523       BFH-Urt. v. 19.3.2014 - X R 46/11, BFH/NV 2014, 1143; vgl. dazu Messner, AktStR 2014, 399       BFH-Urt. v. 12.11.2014 - X R 4/13, BStBl II 2016, 38; vgl. dazu Moritz, AktStR 2015, 235       BFH-Urt. v. 4.3.2015 - IV R 30/12, BFH/NV 2015, 971; BFH-Urt. v. 4.3.2015 - IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984; vgl. dazu Grune, AktStR 2015, 417       BMF-Schr. v. 8.5.2009 - IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, BStBl I 2009, 633       BMF-Schr. v. 20.11.2013 - IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, BStBl I 2013, 1493; vgl. dazu Korth, AktStR 2014, 1       BMF-Schr. v. 15.1.2016 - IV C - S 2139 - b/13/10001, BStBl I 2016, 83       Nds. FG, Urt. v. 11.4.2012 - 4 K 210/11, EFG 2012, 1537       Nds. FG, Urt. v. 18.12.2013 - 4 K 159/13, EFG 2014, 826       BFM-Schr. v. 20.11.2013 - IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493, Rz 26       FG Saarland, Urt. v. 9.7.2014 - 1 K 1290/12, EFG 2015, 1976       Vgl. BFH-Urt. v. 22.9.1994 - IV R 61/93, BStBl II 1995, 367       Offen BFH-Urt. v. 17.1.2012 - VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952       Vgl. BMF-Schr. v. 20.11.2013 - IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, BStBl I 2013, 1493 Rz 29; eine verbindliche Bestellung muss nach BFH-Urt. v. 20.6.2012 - X R 42/11, BStBl II 2013, 719 nicht vorliegen       BFH-Urt. v. 17.1.2012 - VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952       So bereits Wendt, FR 2012, 642; Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7 g Rz 16       StÄndG v. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834; vgl. dazu Kaminski, AktStR 2016, 1   

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 569
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 583
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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