Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2022 . Seite: 533
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Vor Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Nr. 4 a EStG ist in einem ersten Schritt zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. BFH-Urt. v. 23.2.2022 - IV R 19/19, BFH/NV 2022, 1045 (Fall ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2022 . Seite: 545
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1. Eigene Antei ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2022 . Seite: 557
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1. Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gem. § 44 b Abs. 5 S. 1 EStG deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand. 2. § 20 Abs. 5 S. 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei de ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2022 . Seite: 569
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1. Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen ...
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AktStR: Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, 2022 S. 579: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Jahrgang: 2022 . Seite: 579 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) bei einem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Grundstücksunternehmen ist nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen, wenn die GmbH Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische gewerblich tätige GbR verpachtet. 2. Bei der Nutzung des Grundstück(teil)s durch eine Personengesellschaft greift der Ausschlusstatbestand des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG schon dann ein, wenn nur ein Gesellschafter der Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens ist. 3. Halten mehrere Gesellschafter jeweils nur eine geringe (unter 1 % liegende) Beteiligung an der pachtenden Personengesellschaft und unterliegen sie bei dieser der persönlichen Haftung, ist der Ausschluss nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht unverhältnismäßig. 4. Auch die Geringfügigkeit des überlassenen Grundbesitzes führt nicht dazu, dass § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG nicht anwendbar ist (BFH-Urt. v. 26.6.2007 - IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893). BFH-Beschl. v. 1.6.2022 - III R 3/21, Juris I. Vorbemerkungen 1. Grundsätzliches Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ist bei Grundstücks- und Wohnungsunternehmen überaus bedeutsam, weil sie oftmals dazu führt, dass keine GewSt-Belastung eintritt. Die Regelungen zur Anwendung der erweiterten Kürzung erweisen sich als ausgesprochen streitanfällig, weil kürzungsschädliche Aktivitäten zumeist erst i.R.v. Abschlussarbeiten oder Betriebsprüfungen erkannt werden und das Unternehmen einzelnen Geschäftsvorfällen keine steuerliche Bedeutung beigemessen hat. Die FinVerw hat sich eingehend zu den durch das FoStoG eingetretenen Änderungen, die für die erweiterte Kürzung relevant sind, geäußert. 2. Kürzungsformen Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des 140 %-igen Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der GrSt befreiten Grundbesitzes gekürzt ; maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts vor dem Ende des Erhebungszeitraums („ einfache Kürzung“). Beratungshinweis: Vermeidung einer Doppelbelastung mit GrSt und GewSt § 9 Nr. 1 GewStG soll verhindern, dass bestimmte Ertragsteile durch die GrSt und dann nochmals durch die GewSt erfasst werden. Es handelt sich um eine pauschale Kürzung, die sich nicht an der Höhe der tatsächlichen Belastung mit GrSt orientiert. Auf Antrag tritt an die Stelle der „einfachen Kürzung“ nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes KapV verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilien-, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt („ erweiterte Kürzung“). Beratungshinweis: Abgrenzung „Verwaltung und Nutzung“ eigenen Grundbesitzes zu einer gewerblichen Tätigkeit Mit der „erweiterten Kürzung“ soll die Gleichstellung vermögensverwaltender Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform (z.B. GmbH) der GewSt unterliegen, mit Einzelpersonen oder PersG, die nur vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben und Einkünfte aus § 21 EStG erzielen, erreicht werden. Im Einzelfall muss eine „Verwaltung und Nutzung“ eigenen Grundbesitzes als Vermögensverwaltung von einer gewerblichen Tätigkeit abgegrenzt werden. So wird bspw. eine erweiterte Kürzung im Falle einer selbst langjährigen Betriebsverpachtung durch die alleinige Vermietung eines vormaligen Betriebsgrundstücks versagt. Erfüllt die Objektgesellschaft die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel durch das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze, liegt ein die erweiterte Kürzung ausschließender gewerblicher Charakter vor. Im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren sollten vergleichbare Sachverhalte offengehalten werden. Ferner versagt der BFH im Falle einer Betriebsaufspaltung die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Keine schädliche Tätigkeit ist hingegen die reine Kfz-Überlassung an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken. Bei Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen lassen sich drei Tätigkeitsgruppen differenzieren: Zur ersten Gruppe gehört ausschließlich die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes. Aus dieser Tätigkeit resultierende Gewerbeerträge unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Gewerbeerträge aus Tätigkeiten, die Bestandteil der Wohn- oder Gewerberaumüberlassung sind (bspw. Lieferung von Wärme an Mieter/Pächter), unterliegen ebenfalls dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Von der ersten Gruppe abzugrenzen sind als zweite Gruppe kürzungsunschädliche Tätigkeiten i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 bis 4 GewStG. Durch die Änderung des § 9 Nr. 1 S. 3 und 4 GewStG durch das FoStoG wurde der Katalog der für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädlichen Tätigkeiten mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2021 ergänzt. Die Gewerbeerträge, die auf kürzungsunschädliche Tätigkeiten entfallen, sind von der erweiterten Kürzung nicht erfasst. Dies zeigt, dass im Einzelfall eine gesonderte Kürzungsermittlung i.R.e. Schattenberechnung zu erfolgen hat. Gewerbeerträge, die aus einer kürzungsschädlichen Tätigkeit resultieren, gehören hingegen zur dritten Gruppe. Kürzungsschädlich sind grds. Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung angemieteten Grundbesitzes, soweit die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes nicht ausnahmsweise zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringfügigen Umfang hat oder die Einnahmen kürzungsunschädlich gem. § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG sind (Einhaltung einer Bagatellgrenze von 5 %). § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG normiert verschiedene Ausschlusstatbestände, von denen insb. die personenbezogenen Ausnahmen von der Vergünstigung nach Nr. 1 bedeutsam sind. Hiernach ist die erweiterte Kürzung ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen (Grundstücksgesellschaft) dient. 3. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Der BFH hatte folgende Frage zu beantworten: Ist eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Abs. 1 S. 2 GewStG) ausgeschlossen, wenn eine GmbH Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische gewerblich tätige GbR verpachtet? II. BFH-Beschluss v. 1.6.2022 - III R 3/21, Juris 1. Sachverhalt Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH ein Grundstücksunternehmen. Gesellschafter dieser GmbH sind R: 45 % A: 35% D: 10 % J: 10 % Die Klägerin begehrte die Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für das Grundstücksunternehmen. In den Pachterlösen aus der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes waren auch Einnahmen aus der Verpachtung von Dachflächen an die C Photovoltaik GbR (C-GbR) enthalten. Gesellschafter der C-GbR sind K: 99,1 % A: 0,3 % D: 0,3 % J: 0,3 % I.R.e. Ap versagte das Finanzamt die erweiterte GewSt-Kürzung für die Prüfungsjahre 2014 bis 2017, weil der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient (§ 9 Nr. 1 S. 5 GewStG). Im Einspruchsverfahren gegen die nach der Ap geänderten GewSt-Messbescheide und Bescheide über die gesonderten Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes begehrte die Klägerin die erweiterte GewSt-Kürzung. Dem folgte das FG Münster trotz der nur geringfügigen Beteiligungsgleichheit nicht. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahre 2014 bis 2017 Klägerin Klägerin betreibt eine Grundstücks-GmbH. Gesellschafter der GmbH sind R (45 %), A (35 %), D (10 %) und J (10 %). Die Klägerin verpachtet u.a. Dachflächen an eine C-Photovoltaik-GbR (C-GbR). Gesellschafter der C-GbR sind K (99,1 %), A (0,3 %), D (0,3 %) und J (0,3 %). Finanzamt I.R.e. Ap versagt das Finanzamt die von der Klägerin beantragte erweiterte GewSt-Kürzung, da der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient (§ 9 Nr. 1 S. 5 GewStG). FG Münster Die Klage ist unbegründet. Der Ausschluss der erweiterten Kürzung ist selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn eine nur geringfügige Beteiligung an einer mietenden PersG vorliegt. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. der Klägerin als unbegründet zurück. Dafür waren im Wesentlichen folgende Erwägungen von Bedeutung: Durch die Verpachtung von Dachflächen dient der Grundbesitz auch den betrieblichen Zwecken des Mieters bzw. der Mieterin und damit auch dessen Gesellschaftern. Die erweiterte GewSt-Kürzung ist insg. ausgeschlossen, wenn Grundstücke/Grundstücksteile an eine nur teilweise personenidentische gewerblich tätige GbR verpachtet werden. Der Ausschluss gilt selbst dann, wenn nur ein Gesellschafter der PersG zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens ist. Auf die Beteiligungsquote kommt es nicht an; der Ausschluss wird selbst bei nur geringen (unter 1 % liegende) Beteiligungen an der pachtenden PersG ausgelöst (Zwerganteil). III. Anmerkungen 1. Grundsätzliches Der BFH-Beschl. zeigt die Gefahren der Versagung der erweiterten GewSt- Kürzung gerade auch im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen auf. Zwar erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, weil sie nur eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Gleichwohl steht der Gewährung der erweiterten Kürzung § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG entgegen. Danach kommt die erweiterte Kürzung nicht zur Anwendung, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Beratungshinweis: Nutzung für eigengewerbliche Zwecke Nach Auffassung des BFH ist diese gesetzliche Einschränkung folgerichtig. Dient der Grundbesitz eigengewerblichen Zwecken eines Gesellschafters, liegt keine reine Vermögensverwaltung mehr vor. Nur für reine Vermögensverwaltungen soll die erweiterte Kürzung zur Anwendung kommen. Scheidet eine erweiterte Kürzung wegen § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG aus, findet die pauschale Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG Anwendung. Diese gilt auch bei Überlassung des Grundbesitzes an einen Gesellschafter oder Genossen. 2. Wann „dient“ der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters? Der Gesetzgeber definiert nicht, wann der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Der BFH weist in der vorliegenden Entscheidung darauf hin, dass der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters nicht nur dann „dient“, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags genutzt wird. Es genügt vielmehr, dass der Grundbesitz den betrieblichen Zwecken des Gesellschafters „dient“ bzw. ihm allgemein „von Nutzen“ ist. Auf das Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrags soll es nicht zwingend ankommen; auch eine unentgeltliche Überlassung löst eine Versagung der erweiterten Kürzung aus. Selbst wenn ein in einem Erhebungszeitraum nur zeitweises „Dienen“ des Grundbesitzes für betriebliche Zwecke eines Gesellschafters vorliegt, dürfte die erweiterte Kürzung ausscheiden. Eine Prüfung hat je Erhebungszeitraum zu erfolgen. Beratungshinweis: Selbstbetrieb Nach Maßgabe von § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG sind seit dem Erhebungszeitraum 2021 Einnahmen aus der Lieferung von Strom unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für die erweiterte Kürzung. Statt einer Verpachtung von Dachflächen könnte sich vor diesem Hintergrund das Selbstbetreiben einer Photovoltaikanlage durch die Grundstücksgesellschaft anbieten. 3. Grundbesitz dient „dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen“ Der Grundbesitz dient zweifellos dem Gesellschafter, wenn dieser auf dem Grundbesitz ein Einzelunternehmen betreibt. Gleiches gilt aber auch dann, wenn der Grundbesitz einer PersG bzw. Genossenschaft dient, an der der Gesellschafter bzw. Genosse beteiligt ist. Bei der Nutzung des Grundbesitzes durch eine PersG muss diese nicht selbst am Grundstücksunternehmen beteiligt sein. Für den Verlust der erweiterten Kürzung reicht es aus, wenn nur ein Gesellschafter der PersG gleichzeitig Gesellschafter bzw. Genosse des Grundstücksunternehmens ist, dessen Grundbesitz die PersG nutzt. Eine Beteiligungsgleichheit nur während eines Teils des Erhebungszeitraums reicht aus. Ein besonderes Augenmerk ist auf einen Beteiligungswechsel auf der Ebene der Betreibergesellschaft innerhalb eines Erhebungszeitraums zu legen. Beratungshinweis: Beteiligungsidentität und Erbfall Selbst wenn die Beteiligungsidentität infolge Erbfalls ausgelöst wird, dürfte diese schädlich für die erweiterte Kürzung bei der Grundstücksgesellschaft sein. Erbregelungen sollten vor diesem Hintergrund geprüft und ggf. angepasst werden. Dient das überlassene Grundstück bzw. der überlassene Grundstücksteil anderen als gewerblichen Zwecken, findet § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG keine Anwendung. Unter bestimmten Umständen kann beim Betreiben von Photovoltaikanlagen die steuerliche Liebhaberei beantragt werden. Geht die FinVerw antragsgemäß von einer Liebhaberei in Bezug auf das Betreiben der Photovoltaikanlage der Beteiligungsgesellschaft oder des auch an der Grundstücksgesellschaft Beteiligten aus, übt diese(r) keinen Gewerbebetrieb aus und § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG kommt nicht zur Anwendung. Durch den wirksam gestellten Liebhabereiantrag wird bei installierten Anlagen ab 2004 angenommen, dass die Anlagen von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Eine erweiterte Kürzung auf der Ebene des Grundstücksunternehmens kann hierdurch gerettet werden. Beratungshinweis: Dokumentation Aus Nachweisgründen sollte sich die Grundstücksgesellschaft von der Betreibergesellschaft eine Bestätigung über die Einordnung als Liebhaberei einholen. 4. Beteiligungshöhe unerheblich Für die Anwendung von § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG kommt es nicht auf den Umfang der Beteiligung an einer gewerblichen Gesellschaft an. Selbst ein Zwerganteil von unter 1 % an der grundstücksnutzenden Gesellschaft löst das Verbot der erweiterten Kürzung aus. Es bleibt zu hoffen, dass die FinVerw die verschärfte Rspr. aus Vertrauensschutzgründen erst für die Zukunft, z.B. ab 2023, anwenden wird. 5. Überlassung nur eines geringen Teils des Grundbesitzes der Grundstücksgesellschaft ist unerheblich In der Rezensionsentscheidung stellt der BFH zudem klar, dass die erweiterte Kürzung selbst dann ausscheidet, wenn nur ein Teil des Grundbesitzes einer Gesellschaft i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG dient. Diese Auffassung steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsauslegung der FinVerw. Aus Vertrauensschutzgründen sollte die FinVerw die neuerliche Entscheidung des BFH nicht ohne ein BMF-Anwendungsschreiben und vor allem nicht ohne eine in der Zukunft liegende zeitliche Anwendung im BStBl veröffentlichen. Ansonsten besteht die Gefahr in Ap, dass Prüfer sich auf die strengere neue BFH-Rspr. auch in Fällen der Vergangenheit berufen. Vgl. hierzu gleichlautende Erlasse der Länder v. 17.6.2022, BStBl I 2022, 958 und Seifert, AktStR 2021, 479, 487 § 121 a BewG Gem. Art. 10 i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) werden in § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG mit Wirkung v. 1.1.2025 die Wörter „1,2 Prozent des Einheitswerts“ durch die Worte „0,11 Prozent des Grundsteuerwerts“ ersetzt. § 14 GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ff.GewStG; hierzu grundlegend BFH-Beschl. v. 25.9.2018 - GrS 2/16, BStBl II 2019, 262; Gleichlautende Erlasse der Länder v. 17.6.2022, BStBl I 2022, 958 Vgl. hierzu BFH-Beschl. v. 25.9.2018 - GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rz 90 ff. Zur langjährigen Betriebsunterbrechung vgl. BFH-Urt. v. 21.12.2021 - IV R 13/19, BFH/NV 2022, 414 FG Düsseldorf, Urt. v. 22.6.2022 - 2 K 2599/18 G, EFG 2022, 1392, Rev. eingelegt, Az des BFH: IV R 19/22 und FG Münster, Urt. v. 6.12.2019 - 14 K 3999/16 G, Juris, Rev. eingelegt, Az des BFH: IV R 5/21 FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.1.2022 - 8 K 8008/21, EFG 2022, 706, Rev. eingelegt, Az des BFH: III R 12/22 BFH-Urt. v. 20.5.2021 - IV R 31/19, BStBl II 2021, 768 und BFH-Urt. v. 16.9.2021 - IV R 7/18, BFH/NV 2022, 377; s. weitergehend Kaminski, AktStR 2022, 211 sowie Steinhauff, jurisPR-SteuerR 42/2021 Anm. 2 OFD NRW v. 25.7.2019 - akt. Kurzinfo GewSt 05/2018, NWB IAAAH-29785 Vgl. gleichlautende Erlasse der Länder v. 17.6.2022, BStBl I 2022, 958 und Seifert, AktStR 2021, 479, 487 BFH-Urt. v. 22.10.2020 - IV R 4/19, BStBl II 2022, 87 FG Münster, Urt. v. 17.12.2020 - 5 K 631/20 G,F, EFG 2021, 389 mit Anm. Wiesch BFH-Beschl. v. 1.6.2022 - III R 3/21, Juris, Rz 18 BFH-Beschl. v. 25.9.2018 - GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rz 90 ff. Schnitter, in: Frotscher/Drüen, Kommentar zum Körperschaft-, Gewerbe- und Umwandlungssteuergesetz, § 9 GewStG Rz 77 Schnitter, in: Frotscher/Drüen Kommentar zum Körperschaft-, Gewerbe- und Umwandlungssteuergesetz, § 9 GewStG Rz 77 Ebendieses gilt auch, wenn der Gesellschafter bzw. Genosse nur während eines Teils des Erhebungszeitraums an dem Grundstücksunternehmen beteiligt war; Gosch, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz 105 Vgl. gleichlautende Erlasse der Länder v. 17.6.2022, BStBl I 2022, 958 und Seifert, AktStR 2021, 479, 487 ff. BFH-Beschl. v. 1.6.2022 - III R 3/21, Juris, Rz 23 Schnitter, in: Frotscher/Drüen, Kommentar zum Körperschaft-, Gewerbe- und Umwandlungssteuergesetz § 9 GewStG Rz 83 S. hierzu BMF-Schr. v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006:006, 2021/0627224, BStBl I 2021, 2202 Bayerisches Landesamt für Steuern: Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerken (Stand August 2022) unter 2.4 H 9.2 Abs. 4 GewStH „Geringfügigkeit des überlassenen Grundbesitzes“ und „Kurzfristige Überlassung des Grundbesitzes“
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2022 . Seite: 589
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1. Entstehen Selbstkosten i.S.v. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Nr. 1 b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. 2. Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbst ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2022 . Seite: 603
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1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urt. v. 7.7.2011 - V R 42/09, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehör ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2022 . Seite: 619
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1. Das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit und das ausschließliche Tätigen von Repräsentationsaufwand schließen einander nicht aus. 2. Ob Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter vorliegen, beruht auf einer tatsächlichen Würdigung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen. BFH-Beschl. v. 15.12.2021 - XI R 19/18, BFH/NV 2022, 777 I. Vorbemerkung Nach § 15 Abs ...
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Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
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Jahrgang: 2022 . Seite: 631
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1. Führt der Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht. Was dem Erwerber diesbezüglich zumutbar ist, haben die Finanzbehörde bzw. das FG i.R.e. Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden (Bestätigung des BFH-Urt. v. 6.5.2021 - II R 46/19, BStBl II 2022, 342). 2. Für die Ermi ...
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