12345
Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
Jahrgang: 2025 . Seite: 333
1. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 c Abs. 1 S. 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu dene ...

Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
Jahrgang: 2025 . Seite: 347
Es geht zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 a UStG unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen. BFH-Beschl ...

Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
Jahrgang: 2025 . Seite: 165
Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 BMF-Schr. v. 15.10.2024 - III C 2 - S 7287-a/23/10001:007, BStBl I 2024, 1320 Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2 ...

Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
Jahrgang: 2024 . Seite: 685
Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 I. Vorbemerkungen Das JStG 2024  lag zum Zeitpunkt der Drucklegung  als Kabinettsbeschluss der BReg vor. Es soll nach derzeitigen Planungen Ende November 2024 verabschiedet werden. Dabei handelt es sich um das einzige StÄndG in diesem Jahr, das Anpa ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2024 . Seite: 705
Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten BMF-Schr. v. 29.4.2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl I 2024, 726 I. Vorbemerkungen 1. Online-Dienstleistungen Im Rahmen der Corona-Pand ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2024 . Seite: 717
Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass gegen Entgelt erbra ...

Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
Jahrgang: 2024 . Seite: 497
Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz zum 1.1.2025 und Anwendungsschreiben des BMF hierzu. 1. Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster, 2024 S. 515: EuGH-Vorlage des BFH: Unionsrechtliche Zulässigkeit des Aufteilungsgebots bei Beherbergungsleistungen EuGH-Vorlage des BFH: Unionsrechtliche Zulässigkeit des Aufteilungsgebots bei Beherbergungsleistungen Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster Jahrgang: 2024 . Seite: 515 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der MwStSystRL dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich hierbei um unselbstständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt? BFH-Beschl. v. 10.1.2024 - XI R 11/23, DStR 2024, 1360 (Fall 1: Bereitstellung von Parkplätzen) BFH-Beschl. v. 10.1.2024 - XI R 13/23, DStR 2024, 1367 (Fall 2: Gewährung von Frühstücksleistungen) BFH-Beschl. v. 10.1.2024 - XI R 14/23, DStR 2024, 1369 (Fall 3: Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen und eines hoteleigenen WLAN) I. Vorbemerkungen 1. Nebenleistungen teilen das „Schicksal“ der Hauptleistung BFH  und EuGH  haben in ihrer Rspr. immer wieder den Grundsatz betont, dass jeder Umsatz als eigene selbstständige Leistung zu behandeln ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber nicht künstlich aufgespalten werden. Eine solche liegt insb. dann vor, wenn ein Teil die Hauptleistung und der andere Teil die Nebenleistung darstellt. Rechtsfolge ist dann, dass die Nebenleistung für den Ansatz des zutreffenden Steuersatzes das „Schicksal“ der Hauptleistung teilt. Diese Abgrenzungsproblematik ist in den vergangenen Jahren regelmäßig Gegenstand von finanzgerichtlichen Verfahren gewesen. Daraus ergeben sich insgesamt vier denkbare Fallkonstellationen:  a) Begriff Nebenleistung Eine Leistung ist eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Wert hat, sondern allein dazu dient, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Nebenleistung muss für den Leistungsempfänger das Mittel sein, um die Hauptleistung in Anspruch nehmen zu können. Maßgebend dafür ist - wie so häufig in umsatzsteuerlichen Fragestellungen - die Sicht des Durchschnittsverbrauchers.  Die deutsche FinVerw hat diese Definition im UStAE so übernommen.  Beispiel  U versendet und verpackt Bekleidung an Abnehmer. Neben dem Preis für die Bekleidungsstücke berechnet er zusätzlich Versandkosten. Lösung Versandkosten haben ggü. der Lieferung der Bekleidungsstücke nur eine untergeordnete also ggü. der Hauptleistung ergänzende Funktion. Auch wenn die Kosten von U gesondert in Rechnung gestellt werden, sind sie unselbstständiger Teil der Hauptleistung und damit eine Nebenleistung. b) Aufteilungsgebote Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung kann im Einzelfall allerdings aufgespalten werden in einen Umsatz, der dem allgemeinen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. In diesem Fall war nach einer Grundsatzentscheidung des BFH aus dem Jahr 2013 entscheidend, dass der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einen „konkreten und spezifischen Aspekt“ der Liefergegenstände bzw. Dienstleistungen beschränkt hat, auf die ein ermäßigter Steuersatz (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der MwStSystRL) angewendet werden kann. Vor diesem Hintergrund hatte der BFH seinerzeit das Aufteilungsgebot in § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 3 UStG für unionsrechtlich zulässig erachtet.  In Deutschland sind aktuell zwei Aufteilungsgebote im UStG verankert: Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei der Vermietung von Grundstücken unterliegt die Vermietung einer Betriebsvorrichtung nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG keiner Steuerbefreiung, selbst wenn es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt. Bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die der Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), gilt der ermäßigte Steuersatz nicht für die Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Aufteilungsgebote mit dem Unionsrecht wurden erstmals laut, nachdem der EuGH in der RS „Stadion Amsterdam“ festgestellt hatte, dass eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Steuersatz unterliegen kann.   Beratungshinweis: Die EuGH-Entscheidung „Stadion Amsterdam“  Nach Meinung des EuGH im Verfahren der RS „Stadion Amsterdam“ ist von einer einheitlichen Leistung auszugehen, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Stpfl. so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Eine einheitliche Leistung liegt nach Meinung des EuGH demnach auch vor, wenn ein oder mehrere Teile als Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. In der Folge hat der EuGH in einer weiteren Entscheidung verdeutlicht, dass es sich im Fall der Verpachtung eines Stallgebäudes mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung handelt. Diese einheitliche Leistung führte im Streitfall zu einer einheitlich steuerfreien Vermietungs-/Verpachtungsleistung.  Beratungshinweis: Hinweis auf die MwStVO Bestätigt wird diese Auslegung des EuGH auch durch Art. 13b Buchst. d der MwStVO. Danach gelten als Grundstück auch „Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu verändern“.  Nach diesen Entscheidungen von EuGH und BFH ist die Rechtslage zum sog. Aufteilungsgebot in § 4 Nr. 12 S. 2 UStG in dieser Form möglicherweise nicht unionsrechtskonform und bedürfte dann der Überarbeitung durch den Gesetzgeber. Entsprechende Aktivitäten hätte der Gesetzgeber bereits im Wachstumschancengesetz  entfalten können. Darin suchte man eine Gesetzesinitiative jedoch ebenso vergebens wie aktuell im Regierungsentwurf zu einem JStG 2024 und im Referentenentwurf des JStG 2024 II. Ein möglicher Grund für das zögerliche Verhalten des Gesetzgebers könnte in diversen Verfahren beim BFH zu sehen sein, die das zweite Aufteilungsgebot in § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG betreffen. Beratungshinweis: BFH gewährt AdV Vor dem Hintergrund der Verfahren um das Aufteilungsgebot in § 4 Nr. 12 S. 2 UStG hatte der XI. Senat des BFH auch ernsthafte Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit des Aufteilungsgebots bei den Beherbergungsdienstleistungen geäußert und demgemäß die Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids gewährt.  In diesem Verfahren hatte der Antragsteller - ein Hotelier - sowohl die Übernachtungsleistungen als auch die Frühstücksleistungen und den Zugang zum hoteleigenen SPA-Bereich als einheitliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG unterworfen und damit das Aufteilungsgebot ignoriert. Das Finanzamt wendete dagegen auf die Frühstücksleistungen und die Zugangsberechtigung zum SPA-Bereich den Regelsteuersatz an. Beim BFH waren neben der Hauptsache zum AdV-Verfahren noch weitere Hauptsacheverfahren anhängig, bei denen es um das gesamte Spektrum der Fragestellungen rund um die (einheitliche) Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei den Übernachtungsleistungen und die Anwendung des Aufteilungsgebots geht. Aufgrund der Entscheidung des EuGH und des BFH in der RS „Finanzamt X“ um die Betriebsvorrichtungen in § 4 Nr. 12 S. 2 UStG  hat der BFH die ruhenden Verfahren wieder aufgenommen. Im Hinblick auf die deutlichen Aussagen von EuGH und BFH in dieser Sache war davon auszugehen, dass es auch bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG zu Veränderungen kommen muss. 2. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfragen In drei der vier anhängigen und wieder aufgenommenen Verfahren hat der BFH jetzt den EuGH angerufen: Handelt es sich bei Frühstücksleistungen, bei der Einräumung von Parkmöglichkeiten, Nutzungsmöglichkeit des hoteleigenen WLAN sowie der Fitnesseinrichtungen des Hotels um unselbstständige Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, oder fallen diese Leistungen unter das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG und sind mit dem Regelsteuersatz zu besteuern? II. BFH-Beschl. v. 10.1.2024 - XI R 11/23, DStR 2024, 1360 (Fall 1); BFH-Beschl. v. 10.1.2024 - XI R 13/23, DStR 2024, 1367 (Fall 2); BFH-Beschl. v. 10.1.2024 - XI R 14/23, DStR 2024, 1369 (Fall 3) 1. Sachverhalte a) Fall 1: Bereitstellung von Parkplätzen Streitig ist die Behandlung von Umsätzen für Hotelübernachtung, Frühstück und Parkplatzgestellung. Die Klägerin betrieb ein Hotel, das über einen Parkplatz verfügte. Die Anzahl der Zimmer überstieg im Streitjahr die Anzahl der Stellplätze. Außerdem hatten die Übernachtungsgäste die Wahl, ob sie die Übernachtung mit oder ohne Frühstück buchen wollten. Die Klägerin wies einheitlich für Leistungen für Übernachtung, Frühstück und die Überlassung von Stellplätzen den ermäßigten Steuersatz von 7 % aus, weil sie der Meinung war, dass sowohl die Gestellung eines Frühstücks als auch die Möglichkeit, kostenfrei eine Parkfläche zu nutzen, eine Nebenleistung zur eigentlichen Hauptleistung, der Übernachtung sei, sodass eine Aufteilung nicht zulässig sei. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Sächsische FG wies die Klage als unbegründet ab.  b) Fall 2: Gewährung von Frühstücksleistungen Die Klägerin betrieb eine Fremdenpension und erzielte daraus Umsätze aus Übernachtungs- sowie aus Frühstücksleistungen. Sie bot ihren Gästen ausschließlich pauschale Gesamtpreise für Übernachtungen inkl. Frühstück an. Üblicherweise bestand für Übernachtungsgäste keine Möglichkeit, auf die Frühstücksleistung zu verzichten. Die Klägerin beantragte im Verlauf des Verwaltungsverfahrens eine Änderung des Umsatzsteuerbescheides nach § 164 Abs. 2 AO. Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Urteil des EuGH in der RS „Stadion Amsterdam“ zur einheitlichen Besteuerung von Haupt- und Nebenleistungen sämtliche im Zusammenhang mit der Pension erzielten Umsätze dem Steuersatz von 7 % zu unterwerfen seien. Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab. Das Hessische FG wies die Klage als unbegründet ab.  c) Fall 3: Bereitstellung von Parkplatzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen und eines hoteleigenen WLAN Die Klägerin unterhielt i.R.e. gewerblichen Hotelbetriebes zwei Hotels. Beide Hotels verfügten über Parkplätze. Diese konnten im Streitjahr von den Übernachtungsgästen ebenso kostenfrei genutzt werden, wie von weiteren Besuchern der Hotels und der öffentlichkeit. Daneben hielt die Klägerin in beiden Hotels unentgeltlich ein WLAN-Netz vor. In einem der beiden Hotels stand den Gästen außerdem eine Fitness- und Wellness-Einrichtung zur Verfügung. Gesonderte Entgelte erhob die Klägerin hierfür nicht. Die Klägerin begehrte - abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG - einheitlich die Anwendung des ermäßigten USt-Satzes von 7 %. Das Finanzamt lehnte dies ebenso ab wie das Niedersächsische FG.  Sachverhalte in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahre 2011, 2013, 2018 und 2019 Kläger Fall 1 - 3 Bieten in Hotel- und Pensionsbetrieben neben Übernachtungsleistungen weitere Leistungen an - Frühstück, Parkmöglichkeit, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie hoteleigenes WLAN. Kläger unterwerfen die Beherbergungsleistung einschl. der weiteren Leistungen dem ermäßigten USt-Satz. Finanzämter Wenden Aufteilungsgebot in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG an: Übernachtungsleistung 7 %, alle weiteren Leistungen werden dem Regelsteuersatz unterworfen. Sächsisches FG/ Hessisches FG und Nds. FG Weisen die Klagen ab, lassen aber die Rev. zum BFH zu. 2. Entscheidungen und Begründungen Der BFH hat die drei Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung mit folgender Fragestellung vorgelegt : Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der MwStSystRL dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich - wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (WLAN) - um unselbstständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt? Der BFH hat diese Vorlage im Wesentlichen wie folgt begründet: Die bisher vom BFH vertretene Rechtsauffassung, wonach ein Aufteilungsgebot unionsrechtskonform ist, ist nach Ergehen der EuGH-Entscheidungen in den RS „Stadion Amsterdam“  und „Finanzamt X“   nicht mehr zweifelsfrei. Ein „acte clair“  liegt nicht mehr vor. Denn der Grundsatz, dass die unselbstständige Nebenleistung stets das Schicksal der Hauptleistung zu teilen hat, könnte das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG verdrängen. Allerdings ist das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG normierte Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, unionsrechtskonform, weil kein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität vorliegt. Denn das Aufteilungsgebot zieht insofern nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich. III. Anmerkungen Mit den drei Vorabentscheidungsersuchen des BFH ist die Entscheidung über die Aufteilung bei den Hotelumsätzen erneut vertagt worden. Endgültige Gewissheit wird es erst nach den Urteilen des EuGH geben. 1. Ermäßigter Steuersatz für kurzfristige Vermietung zur Beherbergung von Fremden Die kurzfristige Vermietung zur Beherbergung von Fremden ist nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen, unterliegt aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuer beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der BMG. Sie ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Die Ermäßigung gilt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind ( Aufteilungsgebot). Der Grundsatz, dass eine (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. Das Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor. Unter dieses Aufteilungsgebot fallen gem. Abschn. 12.16 Abs. 8 S. 3 UStAE insb.: Die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch wenn diese nicht gesondert vereinbart und vergütet werden (dazu Vorlagebeschluss XI R 11/23) Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“; dazu Vorlagebeschluss XI R 13/23) Nutzung von Kommunikationsnetzen (insb. Telefon und Internet; dazu Vorlagebeschluss XI R 14/23) Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellnessangebote“; dazu Vorlagebeschluss XI R 14/23) und Überlassung von Sportgeräten und -anlagen (dazu Vorlagebeschluss XI R 14/23) Beratungshinweis: FinVerw lässt pauschale Aufteilung zu Soweit ein einheitliches Entgelt für ‎Übernachtung und die weiteren Leistungen vereinbart wurde, kann nach Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE eine ‎pauschale Aufteilung vorgenommen werden. Aus Vereinfachungsgründen wird ein Sammelposten („Servicepauschale“, „Business Package“ o.Ä.) von 20 % nicht beanstandet, der dann dem Regelsteuersatz zu unterwerfen ist.  2. Vereinbarung eines einheitlichen Preises Der BFH hat in der o.a. Vorlageentscheidung XI R 11/23 (Fall 1)  ausgeführt, dass es sich in den Fällen, in denen der Hotelgast einzelne Leistungselemente (z.B. Frühstück, Parkplatz) abwählen kann, um gesondert zu beurteilende Leistungen handelt, die auch unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen unterliegen können. Soweit aber ein einheitlicher Preis vereinbart ist, bei dem keine Abwahl einzelner zusätzlicher Leistungselemente möglich ist, liegt nach Meinung des BFH ein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis vor, mit der Folge, dass sich die Frage der Anwendbarkeit des „Aufteilungsgebots“ auf unionsrechtlicher Grundlage stellt.  3. Konsequenzen für den Rechtsanwender aus den Vorlagen Die Vorlagefragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, bei denen die neben der Übernachtungsleistung erbrachten Leistungselemente weder zu- noch abgewählt werden konnten und deren Inanspruchnahme als Pauschalpreis abgerechnet wurde. Damit liegen mit der Hauptleistung (der Beherbergungsleistung) untrennbar verbundene Nebenleistungen vor. Es handelt sich um eine einheitliche Leistung mit der Beherbergung. Soweit vom Gast zu- und abwählbare Leistungen vorliegen, handelt es sich nach der eindeutigen Aussage des BFH nicht um Nebenleistungen. In diesen Fällen ist immer eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, für die zumeist der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Die allgemein in derartigen Fällen übliche Empfehlung lautet, dass vergleichbare Fälle bis zu den Entscheidungen des EuGH offen gehalten werden sollten. Für die Vergangenheit könnte dies zielführend sein, um ggf. im Falle einer für die Stpfl. positiven Entscheidung des EuGH die Vorteile aus der Anwendung eines einheitlichen ermäßigten Steuersatzes nutzen zu können. Beratungshinweis: Gefahr des § 14 c Abs. 1 UStG? Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass ein bisher in Rechnungen ausgewiesener zu hoher Steuerbetrag nach § 14 c Abs. 1 UStG geschuldet wird und ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Finanzamt nur geltend gemacht werden kann, wenn die entsprechenden Rechnungen korrigiert werden. Soweit allerdings Rechnungen an Endverbraucher („Privatkunden“) ausgestellt werden, würde in diesen Fällen keine Gefährdung des Steueraufkommens bestehen, sodass nach der neueren Rspr. des EuGH die USt nach § 14 c UStG nicht geschuldet würde.  Dies wird zwischenzeitlich auch von der FinVerw akzeptiert.  Erwogen werden kann, in Zukunft bei der Rechnungsstellung an Endverbraucher (Privatkunden) keine USt offen auszuweisen und Bruttopreisvereinbarungen zu treffen. Im Falle einer positiven Rspr.-Entwicklung beim EuGH/BFH könnte die USt dann gegenüber dem Finanzamt auf einen niedrigeren Steuersatz berichtigt werden, ohne die Rechnung gegenüber dem Kunden korrigieren zu müssen. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden ist ein offener USt-Ausweis hingegen derzeit unumgänglich. Die Rechnungsstellung sollte in diesen Fällen unverändert fortgeführt werden. Die Rechtslage rund um das sog. Aufteilungsgebot bleibt also spannend. Wünschenswert wäre es, wenn Gesetzgeber oder FinVerw ggf. zeitnah nach einer Entscheidung des EuGH reagieren würden und dadurch den betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit geben würden.      BFH-Urt. v. 13.1.2011 - V R 63/09, BStBl II 2011, 461       EuGH, Urt. v. 16.4.2015 - C-42/14, UR 2015, 427 ff.; dazu auch ausführlich Grune, Stbg 2016, 55 ff.       Grafik nach Grune, AktStR 2018, 312       EuGH, Urt. v. 15.5.2001 - C-34/99, BFH/NV 2001, 173 - Primback       Abschn. 3.10. Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 S. 4 UStAE       Nach Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, Seite 107       BFH-Urt. v. 24.4.2013 - XI R 3/11, BStBl II 2014, 86 zu § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Beherbergungsleistungen); Lippross, Umsatzsteuerrecht, 25. Aufl. 2022, Seite 110, 111       EuGH, Urt. v. 18.1.2018 - C-463/16, UR 2018, 181 - Stadion Amsterdam CV; dazu Grune, AktStR 2018, 307       EuGH, Urt. v. 18.1.2018 - C-463/16, UR 2018, 181 - Stadion Amsterdam CV       EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-516/21, BFH/NV 2023, 943 - Finanzamt X; nachfolgend BFH-Urt. v. 17.8.2023 - V R 7/23 (V R 22/20), BFH/NV 2023, 1386; dazu Grune, AktStR 2023, 477 ff.       Hervorhebungen des Verfassers       Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024, BGBl I 2024, Nr. 108, S. 1 ff.       BFH-Beschl. v. 7.3.2022 - XI B 2/21 (AdV), BStBl II 2023, 198       EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-516/21, BFH/NV 2023, 943 - Finanzamt X; nachfol-gend BFH-Urt. v. 17.8.2023 - V R 7/23 (V R 22/20), BFH/NV 2023, 1386; dazu Grune, AktStR 2024, 477 ff.       Sächsisches FG, Urt. v. 23.9.2020 - 2 K 352/20, EFG 2021, 244 mit Anm. Büchter-Hole       Hessisches FG, Urt. v. 16.9.2020 - 1 K 772/19, Juris       Nds. FG, Urt. v.19.8.2021 - 5 K 174/19, EFG 2022, 140 m. Anm. Kessens       Az des EuGH: C-409/24 (zu XI R 11/23), C-410/24 (zu XI R 13/23) und C-411/24 (zu XI R 14/23)       EuGH, Urt. v. 18.1.2018 - C-463/16, UR 2018, 200 - Stadion Amsterdam CV       EuGH, Urt. v. 4.5.2023 - C-516/21, UR 2023, 441 - Finanzamt X       Ein „acte clair“ ist eine eindeutige Rechtslage, wonach ein Vorabentscheidungsersuchen dann nicht mehr zu ergehen hat, wenn über die Auslegung und Gültigkeit von Unionsrecht vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können.       Diese Vereinfachungsregelung mit 20 % gilt ab 1.1.2024 wieder. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 konnte der Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden, vgl. zuletzt BMF-Schr. v. 21.11.2022 - III C 2 - S 7030/20/10006:006, BStBl I 2022, 1595       Rz. 45 ff.       In den beiden weiteren ‎Vorlageentscheidungen verweist der BFH im Wesentlichen auf diese Begründung.       EuGH, Urt. v. 8.12.2022 - C-378/21, BFH/NV 2023, 365 - P-GmbH; dazu auch Grune, AktStR 2024, 329 ff.       BMF-Schr. v. 27.2.2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002, BStBl I 2024, 361; dazu Grune, AktStR 2024, 329 ff., 334   

Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
Jahrgang: 2024 . Seite: 317
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermie ...

12345