Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2017 . Seite: 199
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1. Leistet der ArbN an den ArbG für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. 2. Nichts anderes g ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2017 . Seite: 213
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1. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 EStG in seiner Person vorliegen (Änderung der Re ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2017 . Seite: 225
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1. Die Regelung des § 11 d Abs. 1 S. 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden. 2. Wird dem Stpfl. eine der Erzielung von Einnahmen aus VuV dienende Eigentumswohnung im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet, kann er mithin nach § 11 d Abs. 1 S. 1 EStDV AfA auf d ...
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AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover, 2017 S. 239: Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover Jahrgang: 2017 . Seite: 239 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Strafverteidigungskosten sind nicht beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit dem Stpfl. nur die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft. 2. Aufwendungen für Strafverteidigungskosten, die der Stpfl. gem. § 467 Abs. 5 StPO zu tragen hat, weil er der Einstellung eines Verfahrens gem. § 153 a StPO zustimmt, entstehen nicht zwangsläufig. BFH-Beschl. v. 13.12.2016 - VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569 I. Vorbemerkungen Prozesskosten, insb. Anwaltskosten, können erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen. Soweit eine Rechtschutzversicherung diese nicht übernimmt, entsteht früher oder später die Frage nach deren steuerlicher Abzugsfähigkeit. Wären Anwaltskosten generell steuermindernd anzuerkennen, würde dies - wegen der hieraus entstehenden finanziellen Beteiligung des Fiskus an diesen Kosten - die Prozessierfreudigkeit wohl noch steigern. 1. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Die Rechtslage bei Zivilprozesskosten scheint geklärt: Nachdem der BFH seine Rspr. in 2011 geändert hatte, und diese als agB zum steuerlichen Abzug für den Fall zugelassen hatte, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint , hatte die FinVerw hierauf zunächst mit einem Nichtanwendungserlass und später mit einem "Nichtanwendungsgesetz" reagiert. Mit Wirkung ab VZ 2013 wurde § 33 Abs. 2 EStG um einen S. 4 ergänzt, wonach Prozesskosten nur als agB abzugsfähig sind, wenn es sich hierbei um Aufwendungen handelt, ohne die der Stpfl. Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Zwischenzeitlich hat der BFH eine erneute " Kehrtwende" vollzogen und ist zu dem ursprünglichen Grundsatz zurückgekehrt, dass die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine agB sind, es sei denn, die Existenz des Stpfl. wäre bedroht oder der Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Anders ist die Rechtslage bei Strafprozesskosten: Da strafbare Handlungen als schuldhaftes, sozial inadäquates Verhalten nicht zwangsläufig sind, können damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen i.d.R. nicht als agB steuerlich geltend gemacht werden. Im Falle einer Verurteilung wegen einer durch den Stpfl. vorsätzlich begangenen Tat ist die Abzugsfähigkeit daher zu verneinen. 2. Prozesskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben a) Gesetzessystematik Im Bereich der BA/WK gelten andere Grundsätze. Es könnte gesetzessystematisch argumentiert werden, dass Strafverteidigungskosten der Abwendung oder wenigstens Reduzierung einer zu erwartenden Strafe dienen, und Strafen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 12 Nr. 5 EStG nicht einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind. Folglich wären die Kosten zur Abwendung oder Reduzierung der Strafe steuerlich nicht abzugsfähig. Die konsequente Verfolgung dieses Lösungsansatzes würde dazu führen, dass Strafverteidigungskosten generell nicht als Erwerbsaufwendungen abgezogen werden könnten. b) Rechtsprechung des BFH Dieses Ergebnis steht allerdings im Widerspruch zur Auffassung des BFH: Nach seiner ständigen Rspr. können in bestimmten (Ausnahme-)Konstellationen auch Strafverteidigungskosten Erwerbsaufwendungen (BA/WK) darstellen. Die Kosten der Strafverteidigung sind grds. keine BA oder WK. Dies folge aus dem Verbot des Abzugs von Strafen. Wie die Strafe selbst gehörten auch die mit der Strafverteidigung zusammenhängenden Kosten grds. zu den Aufwendungen für die Lebensführung. Ausnahmsweise könnten jedoch Strafverteidigungskosten - im Gegensatz zur Strafe selbst - BA oder WK sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Dieses Ergebnis folgt nach Ansicht des BFH nicht nur aus dem objektiven Nettoprinzip, sondern ergibt sich auch aus § 40 AO. Nach dieser Vorschrift ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Mit anderen Worten: Wenn der Gesetzgeber die Besteuerung von aus strafbaren Handlungen erlangten Mitteln und Vermögensmehrungen anordnet (bspw. beim gewerbsmäßigen Hehler oder bei als sonstige Einkünfte zu erfassenden Bestechungsgeldern) oder wenn der Unternehmer Schmiergelder zwecks Erlangung eines lukrativen Auftrags zahlt, sollen - bei entsprechendem beruflichen Veranlassungszusammenhang - die Kosten der Strafverteidigung auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde. Allerdings sind an den Veranlassungszusammenhang strenge Anforderungen zu stellen. Ein ausreichender beruflicher Zusammenhang wird nicht bereits dadurch begründet, dass (nach der sog. conditio sine qua non-Formel) die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele. Die vorgeworfenen Handlungen müssen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur bei Gelegenheit) begangen werden. Auch eine "in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangene Tat" kann jedoch keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn die Handlungen nicht i.R.d. beruflichen Aufgabenerfüllung liegen oder ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen wird. Von Letzterem geht der BFH aus, wenn eine persönliche Bereicherung des Stpfl. durch die Tat angestrebt wird oder der Tatvorwurf Verstöße betrifft, die eine Schädigung des ArbG zum Gegenstand haben. Die einkommensmindernde Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen setzt demgemäß voraus, dass die dem Stpfl. vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. Im Übrigen ist auch eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind. Der Stpfl. trägt die objektive Beweislast, dass es sich um steuerlich relevanten Erwerbsaufwand handelt. 3. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Vor dem Hintergrund dieser Rspr.-Grundsätze musste der BFH über folgende Frage entscheiden: Kann ein stellvertretender Direktor einer Schule, dem der Vorwurf der Untreue und der Urkundenfälschung gemacht wurde, seine Strafverteidigungskosten steuermindernd geltend machen? II. BFH-Beschl. v. 13.12.2016 - VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569 1. Sachverhalt Der Kl. erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Dozent. Als Beamter hatte er dort das Amt des stellvertretenden Direktors inne und war als solcher Abwesenheitsvertreter des Direktors mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Die mit ihm zusammen zur ESt veranlagte Klin. war dort ebenfalls als Dozentin hauptberuflich tätig. Dem Kl. wurde laut Anklageschrift vorgeworfen, durch zwei Handlungen in den Jahren 2006 und 2009 jeweils eine Untreue und im Jahr 2007 eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Er habe in 2006 durch Schreiben an den Leiter des Zentralen Fahrdienstes die Bestellung eines Pkw für die Schule ausgelöst, welchen der Kl. entgegengenommen, auf die Schule an- und danach auf sich umgemeldet habe. Der Kaufpreis sei von ihm aus privaten Mitteln auf das Konto des Autohauses bezahlt worden. Er habe darauf abgezielt, eine erhebliche Reduzierung des Kaufpreises durch Gewährung eines sog. "Behördenrabattes" zu erreichen. Des Weiteren wurde dem Kl. vorgeworfen, er habe im Jahr 2009 durch ein Schreiben an den Leiter des Zentralen Fahrdienstes die Bestellung noch eines anderen PKW für die Schule auslösen und diesen nach Inanspruchnahme eines "Behördenrabattes" aus eigenen Mitteln bezahlen und privat nutzen wollen. Schließlich warf die Staatsanwaltschaft dem Kl. eine Urkundenfälschung durch eine in 2007 begangene Handlung vor. Das Amtsgericht ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft nur wegen der ihm für 2009 vorgeworfenen Urkundenfälschung zu. Hinsichtlich der Fahrzeugbestellungen habe es für die Annahme einer Untreue jeweils an einem (Gefährdungs-)Schaden der Schule gefehlt. Das Amtsgericht legte der Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Kl. auf, soweit die Anklage nicht zugelassen worden war. Der Kl. machte in seiner ESt-Erklärung 2009 bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfolglos Aufwendungen für Strafverteidigungskosten geltend. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form 2006 Stpfl. ist als stellvertretender Direktor einer Schule tätig. Er bestellt einen Pkw unter Nutzung des "Behördenrabatts" für die Schule, den er privat bezahlt und zunächst auf die Schule und dann auf sich zulässt. Tat wird entdeckt und von der Staatsanwaltschaft verfolgt -> Anklage wegen Untreue und Urkundenfälschung; Amtsgericht lässt nur die Anklage wegen Urkundenfälschung zu. 2009 Kosten i.R.d. Disziplinar- und Strafverfahrens (Honorare und Fahrtkosten) werden als WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht FA Keine Berücksichtigung FG Abzug weder als WK (fehlende berufliche Veranlassung) noch als agB (fehlende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen) möglich 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. mit im Wesentlichen folgender Argumentation als unbegründet ab: Nach gefestigter Rspr. des BFH müssen für die Begründung eines Veranlassungszusammenhangs von Strafverteidigungskosten mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die vorgeworfenen Handlungen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur bei Gelegenheit) begangen werden. Dies setzt einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang voraus. Letzterer liegt nicht vor, wenn sich der Stpfl. durch die Tat persönlich bereichern will. Diese Voraussetzungen hat das FG zu Recht bejaht. Denn mangels Bezugs zu seinem beruflichen Pflichtenkreis können die dem Kl. vorgeworfenen Handlungen nicht als "Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit" angesehen werden. Darüber hinaus sind in der Absicht des Kl., den Behördenrabatt bei Erwerb der Fahrzeuge in Anspruch zu nehmen und Regressansprüche der Schule abwehren zu wollen, private Beweggründe zu sehen, die den beruflichen Zusammenhang seiner Aufwendungen überlagern. Die vom Kl. geltend gemachten Aufwendungen sind auch nicht als agB anzusehen. Soweit das Amtsgericht das Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt hat, fehlt es infolge der Zustimmung des Kl. zur Einstellung an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. III. Anmerkungen 1. Voraussetzungen für den WK-Abzug Der Fall zeigt anschaulich, dass die von der Rspr. zur Einengung des Abzugs von Strafverteidigungskosten aufgestellten Hürden in der Praxis nur schwer zu überwinden sind. Dies betrifft insb. das Erfordernis der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der die Aufwendungen auslösenden schuldhaften Handlung mit der beruflichen Aufgabenerfüllung des Stpfl. In der Mehrzahl der entschiedenen Fälle hat der BFH dieses Tatbestandsmerkmal verneint, weil das strafbare Verhalten der Stpfl. stets auch von privaten Gründen zumindest überlagert, wenn nicht sogar getragen war. So auch in der besprochenen Entscheidung: Zwar hatte der Kl. argumentiert, der gegen ihn erhobene strafrechtliche Vorwurf sei ohne seine berufliche Tätigkeit nicht denkbar. Er habe die Strafverteidigungskosten auch in der Absicht aufgewendet, Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu erhalten. Seine berufliche Zukunft hänge damit zusammen, dass er von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf entlastet werde. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften über den Status und die disziplinarische Sanktionierung eines Beamten eng mit den Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung verknüpft seien. Mit dieser Argumentation konnte der Kl. in beiden Instanzen nicht durchdringen. Der BFH stellt im Rezensionsfall klar, dass stets eine eigenständige und notwendige Würdigung des Veranlassungszusammenhangs durch das FG zu erfolgen habe, die auch nicht mit der Unschuldsvermutung kollidiere. Denn für die Prüfung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht darauf an, ob der strafrechtliche Vorwurf seitens der Anklagebehörde zu Recht erhoben worden ist. Der Umstand, dass nach der Einstellung des Strafverfahrens weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Kl. erfolgen wird, ändert nach Auffassung des BFH nichts an der rechtlichen Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs. 2. Einzelfälle aus der Rechtsprechung Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen gleichwohl die Voraussetzungen für einen Abzug von Strafverteidigungskosten als WK erfüllt sein können. So hat der BFH in 2007 die Aufwendungen eines GF einer GmbH für seine Strafverteidigung in einem Fall anerkannt, in dem dieser leitende Mitarbeiter einer Firma zur Untreue zu Lasten ihrer Firma angestiftet hatte, und die GmbH Begünstigte der Untreue gewesen war. Insoweit sei die Tat durch die GF-Tätigkeit des Kl. verursacht gewesen und damit die zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit für die (allein begünstigte GmbH) begangen worden. Der WK-Abzug wäre allerdings zu versagen gewesen, wenn der Kl. seinen ArbG nicht begünstigt, sondern ihn durch sein strafbares Verhalten geschädigt hätte. In einer weiteren Entscheidung aus 2011 hat der BFH Strafverteidigungskosten als WK zum steuerlichen Abzug zugelassen, in dem der Kl. durch strafbare Handlungen Leistungsprämien erhalten hatte, die das FA als stpfl. Einnahmen gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei ihm erfasst hatte. Diese seien durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn. Wenn - so der BFH - die Einnahmen durch das Dienstverhältnis und nicht wegen anderer Rechtsbeziehungen veranlasst seien, müsse dies in gleicher Weise für die Aufwendungen gelten, die im Zusammenhang mit dieser steuerlich relevanten Tätigkeit stehen. Die Zuordnung der Einnahmen zum Dienstverhältnis einerseits und der entsprechenden Aufwendungen zur Privatsphäre andererseits verstieße gegen das in § 2 Abs. 2 EStG verankerte objektive Nettoprinzip. Ob die Straftat vorsätzlich begangen wurde, hat hingegen für die steuerliche Abzugsfähigkeit keinen Einfluss. 3. Abzug als außergewöhnliche Belastungen Der Abzug von Strafverteidigungskosten als agB scheitert bereits daran, dass diese nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG entstehen. Denn die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit (der Stpfl. kann sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen) dürften bei einer strafbaren Handlung nicht erfüllt sein. Abgesehen davon, dass agB ohnehin nur subsidiär abzugsfähig sind , sind die Aufwendungen auch wegen des im Strafrecht geltenden Verschuldensgrundsatzes (die Tat muss entweder vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein) i.d.R. nicht unausweichlich. Für vorsätzlich begangene Straftaten entspricht dies gefestigter Rspr. Für einen wegen Fahrlässigkeit verurteilten Stpfl. dürfte allerdings dasselbe gelten wie für die Vorsatztat. Die gleichen Grundsätze finden auch Anwendung bei Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren erwachsen. Selbst wenn die Rechtsverteidigungskosten zu einem Freispruch führen, sind sie nicht als agB abzugsfähig. Denn soweit der Angeschuldigte freigesprochen wird, fallen die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören gem. § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO auch die Gebühren und Auslagen eines RA, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Dazu zählen u.a. die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des RA der obsiegenden Partei. Soweit dem Stpfl. aufgrund dieser Vorschriften ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Strafverteidigung zusteht, scheidet daher schon mangels Belastung des Stpfl. ein Abzug nach § 33 EStG aus. Soweit nach den genannten Vorschriften kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, sind Anwaltskosten für die Strafverteidigung eines Stpfl. nur zwangsläufig erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG), wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit diese Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Nicht zwangsläufig sind Aufwendungen nach ständiger Rspr. des BFH insb., wenn der Stpfl. mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt. Insoweit ist es auch unerheblich, dass der Stpfl. freigesprochen wird. Bei einer Verurteilung scheidet der Abzug der Strafverteidigungskosten als agB ohnehin aus. Stpfl., die mit ihrem Verteidiger eine über den gesetzlichen Gebührenanspruch hinausgehende Honorarvereinbarung treffen, sollten daher bedenken, dass die darauf beruhenden Aufwendungen auch dann nicht als agB abzugsfähig sind, wenn sie freigesprochen werden. Der Umstand, dass Honorarvereinbarungen zwischen Strafverteidiger und Mandant grds. gebührenrechtlich zulässig sind, ist für die Frage, ob dem Stpfl. Strafverteidigungskosten i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG zwangsläufig erwachsen, ohne Bedeutung. Anders ist die Rechtslage bei WK oder BA: Soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen (s. III. unter 1. und 2.), sind auch Verteidigerhonorare steuerlich abzugsfähig, die über den gesetzlichen Gebührenanspruch hinausgehen. Da diese - was ihren Abzug als WK oder BA betrifft - nicht zwangsläufig entstanden sein müssen, ist ihr steuerlicher Abzug der Höhe nach nicht begrenzt. 4. Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO In der Praxis werden Strafverfahren häufig unter den Voraussetzungen des § 153 a StPO eingestellt. § 153 a Abs. 1 und 2 StPO - Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen "(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, 1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, 4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, 5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder 7. an einem Aufbauseminar nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4 a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246 a Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Abs. 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind. ..." Strafrechtliche Schlüsse auf den Tatvorwurf können bei dieser Verfahrensbeendigung nicht gezogen werden. Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a StPO rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat. Denn die Einstellung nach § 153 a StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus. Auch im Rezensionsfall hatte das Amtsgericht von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht. Als Konsequenz hieraus hatte der Kl. seine notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 5 StPO selbst zu tragen. Danach werden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153 a StPO) endgültig eingestellt wird. Der BFH weist darauf hin, dass in diesen Fällen der Angeschuldigte die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines RA zu tragen hat, weil er sich im Rahmen der kooperativen Verfahrensbeendigung freiwillig dieser Rechtsfolge und anderen Sanktionen besonderer Art unterwirft, um die Weiterführung des Verfahrens zu vermeiden. Damit entstehen ihm die Strafverteidigungskosten nicht zwangsläufig, sondern sind von ihm zu tragen, weil er der Einstellung des Verfahrens zugestimmt hat. IV. Beratungshinweise Vor dem Hintergrund des steuerlichen Abzugs von Strafverteidigungskosten empfiehlt es sich für Stpfl., die wegen einer Straftat angeklagt worden sind, die Frage nach der Abzugsfähigkeit des Honorars rechtzeitig mit ihrem RA zu thematisieren. In Fallkonstellationen, in denen die Frage der beruflichen Veranlassung der Strafverteidigungskosten nicht eindeutig geklärt werden kann, sollten Stpfl. diese als WK geltend machen und den zugrunde liegenden Sachverhalt ggü. dem FA umfassend mitteilen. Soweit in Einzelfällen der ArbG das Honorar für den Stpfl. übernimmt, sollten zugleich die damit verbundenen umsatz- und lohnsteuerrechtlichen Fragen geklärt werden. In diesen Fällen empfiehlt es sich für den Verteidiger, direkt mit dem ArbG abzurechnen, da dieser die damit in Zusammenhang stehenden Kosten als BA abziehen und überdies die Vorsteuer aus der Rechnung des Verteidigers geltend machen kann. So die Einschätzung von Jachmann, JM 2014, 34 BFH-Urt. v. 12.5.2011 - VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015 BMF-Schr. v. 20.12.2011 - IV C 4 - S 2284/07/0031, BStBl I 2011, 1286 AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809 BFH-Urt. v. 18.6.2015 - VI R 17/14, BStBl II 2015, 800 BFH-Urt. v. 16.4.2013 - IX R 5/12, BStBl II 2013, 806 So Dötsch, jurisPR-SteuerR 42/2013, Anm. 5 BFH-Urt. v. 13.12.1994 - VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457 Vgl. bereits BFH-Urt. v. 13.10.1960 - IV 63/59 S, BStBl III 1961, 18 BFH-Urt. v. 15.11.1957 - VI 279/56 U, BStBl III 1958, 105 BFH-Urt. v. 19.2.1982 - VI R 31/78, BStBl II 1982, 467 BFH-Urt. v. 12.6.2002 - XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441 BFH-Beschl. v. 30.6.2004 - VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 BFH-Urt. v. 13.12.1994 - VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457 BFH-Urt. v. 12.6.2002 - XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441 BFH-Beschl. v. 21.9.2009 - GrS 1/06, BStBl II 2010, 672; BFH-Urt. v. 16.4.2013 - IX R 5/12, BStBl II 2013, 806 BFH-Urt. v. 21.6.1989 - X R 20/88, BStBl II 1989, 831 Thüringer FG, Urt. v. 12.2.2014 - 3 K 926/13, EFG 2014, 1662 BFH-Urt. v. 17.8.2011 - VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH-Urt. v. 18.10.2007 - VI R 42/04, BStBl II 2008, 223; BFH-Beschl. v. 20.10.2016 - VI R 27/15, BFH/NV 2017, 223 BFH-Urt. v. 18.10.2007 - VI R 42/04, BStBl II 2008, 223 BFH-Urt. v. 13.12.1994 - VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457 BFH-Beschl. v. 17.8.2011 - VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040 BVerfG, Beschl. v. 4.12.2002 - 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 Die Aufwendungen dürfen nicht zu den BA, WK oder SA gehören, § 33 Abs. 2 S. 2 EStG Vgl. BFH-Urt. v. 16.4.2013 - IX R 5/12, BStBl II 2013, 806 m.w.N. So auch Jachmann, JM 2014, 34 FG Münster, Urt. v. 5.12.2012 - 11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425 BFH-Urt. v. 18.10.2007 - VI R 42/04, BStBl II 2008, 223 BFH-Urt. v. 16.4.2013 - IX R 5/12, BStBl II 2013, 806 A.A. Bron/Ruzik, DStR 2011, 2069, die den Abschluss einer Honorarvereinbarung mit einem Strafverteidiger einem "mit einer Krankheit vergleichbaren alternativlosen Szenario" gleichsetzen. Dem vermag sich der BFH in Rz 10 seines Beschl. v. 10.6.2015 - VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247, ausdrücklich nicht anschließen. BFH-Urt. v. 18.10.2007 - VI R 42/04, BStBl II 2008, 223 BFH-Beschl. v. 17.8.2011 - VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH-Beschl. v. 29.6.2006 - VIII B 186/05, BFH/NV 2006, 1866 Vgl. insoweit die Hinweise von Reuker, jurisPR-StrafR 23/2011 Anm. 2
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2017 . Seite: 253
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1. Auch ein einmaliges Sterbegeld, das ein berufsständisches Versorgungswerk neben der laufenden Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehegatten des Mitglieds zahlt, unterliegt als "andere Leistung" (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) mit dem Besteuerungsante ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2017 . Seite: 265
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Bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös i ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2017 . Seite: 275
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1. Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf di ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2017 . Seite: 293
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Die für den Betrieb einer Pflegeheim-GmbH bestimmte Erbschaft unterliegt ungeachtet ihrer erbschaftsteuerrechtlichen Belastung der Körperschaftsteuer (Anschluss an BFH-Urt. v. 14.3.2006 - VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650). BFH-Urt. v. 6.12.2016 - I R 50/16, BFH/NV 2017, 546 I. Vorbemerkung 1. Keine außerbetrie ...
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