AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2007 S. 319: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2007 . Seite: 319 A. Vorbemerkung GesetzesbegründungGesetzesbegründung Seit dem 14.6.2007 liegt ein 143 Seiten umfassender Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2008 vor . Zur Begründung wird neben steuerfachlichen Einzelregelungen insb. auf den notwendigen Bürokratieabbau und die Steuerrechtsvereinfachung verwiesen. Gleichwohl werden in den 26 Art. des Gesetzes neben diversen Änderungen letztlich 9 Informationspflichten mehr eingeführt als abgeschafft. Die Beratungspraxis wird sich frühzeitig auf die wichtigsten Änderungen des Referentenentwurfs, der am 8.8.2007 - nach Redaktionsschluss dieses Beitrags - das Bundeskabinett passieren soll, einstellen müssen. B. Die wichtigsten Änderungen durch das JStG 2008 I. Einkommensteuergesetz 1. Einschränkung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf Unternehmen, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG-E Nach dem Gesetzentwurf wird § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG u.a. durch folgende Nummer 1 a. ersetzt: "1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 13, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 ausübt;" Reaktion auf GrSReaktion auf GrS Die vorgesehene Gesetzesänderung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidungen des GrS des BFH v. 12.5.2003 . Ungeachtet der Umsetzung jedenfalls der Grundsatzentscheidung des BFH zum Az GrS 1/00 durch den sog. Rentenerlass III hat sich die FinVerw nicht damit anfreunden können, dass der BFH auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen und vom Übernehmer selbst genutztem Wohneigentum als taugliches Objekt einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ansieht. Nach Auffassung der FinVerw ermöglicht dies Steuergestaltungen, die die Grenzen des historisch überkommenen Rechtsinstituts überschreiten und im Ergebnis den seit 1974 grds. gesetzlich ausgeschlossenen privaten Schuldzinsenabzug wieder zulassen. Falschbearbeitung in den FÄFalschbearbeitung in den FÄ Mit der gesetzlichen Neuregelung soll das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen deshalb auf seinen vermeintlichen Kern , die Übergabe von LuF-Betrieben, Gewerbebetrieben und BV Selbständiger zurückgeführt werden. Neben diesem rechtshistorischen, in der Gesetzesbegründung zitierten Argument steht ein weiteres rechtstatsächliches, das beschämt: Wie die zuständige Referentin im nordrhein-westfälischen FinMin, Risthaus, im Februar dieses Jahres in einem Zeitschriftenbeitrag bekundet hat , hat der Bundesrechnungshof die derzeitige Rechtslage hinsichtlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit der Begründung beanstandet, 90 % der überprüften Fälle seien in den zuständigen FÄ fehlerhaft bearbeitet worden! Der vorliegende Gesetzentwurf sieht in Form der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG-E vor, dass ein SA-Abzug zukünftig nur noch möglich ist bei der Übertragung SA-Abzug nur bei betrieblichen EinheitenSA-Abzug nur bei betrieblichen Einheiten eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines MU-Anteils an einer PersG, die eine Tätigkeit i.S.d. § 13, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 EStG ausübt. Wegfall des Abzugs mit dem ErtragsanteilWegfall des Abzugs mit dem Ertragsanteil Parallel wird zur Klarstellung in § 22 Nr. 1 b EStG-E das Korrespondenzprinzip ausdrücklich statuiert und geregelt, dass der Rentenempfänger die Leistungen zu versteuern hat. Aus Vereinfachungsgründen wird zugleich auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet. Zukünftig sollen in dem eng begrenzten Rahmen die Versorgungsleistungen stets im vollen Umfang als SA abzuziehen und vom Empfänger entsprechend zu versteuern sein. Die bei Leibrenten bislang vorzunehmende Ermittlung des Ertragsanteils entfällt hiernach. Ausschluss von KapG nicht nachvollziehbarAusschluss von KapG nicht nachvollziehbar Die Neuregelung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis. Ein Großteil der Übergabeverträge betrifft die Übertragung von Immobilien und/oder sonstigem Vermögen, aber auch von Anteilen an KapG. All diese VG sollen generell aus dem Anwendungsbereich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen herausgenommen werden. Ein SA-Abzug für wiederkehrende Leistungen wäre insoweit zukünftig nicht mehr möglich. Selbst von dem Standpunkt der FinVerw aus ist jedenfalls der Ausschluss qualifizierter KapG-Beteiligungen i.S.d. § 13 a ErbStG, die dort dem auch zukünftig privilegierten BV gleichgestellt sind, nicht nachvollziehbar. steuersystematische Einordnung der Übergabe anderen Vermögenssteuersystematische Einordnung der Übergabe anderen Vermögens Weitergehend aber wirft der Gesetzentwurf die Frage auf, wo die Vermögensübergabe aus der Anwendbarkeit des Sonderrechtsinstituts ausgenommener Einheiten gegen wiederkehrende Leistungen in dem Spannungsfeld entgeltlicher Übertragungen einerseits und unentgeltlicher Übertragungen andererseits steuersystematisch zukünftig einzuordnen wäre. Die Rspr. hat zwar bereits seit dem PrEStG 1891 Übergabeverträge gegen Versorgungsleistungen nicht als entgeltlich behandelt . Sie hat jedoch niemals in Frage gestellt, dass die Zahlungen beim Empfänger als - wenn auch gewerbliche - Einkünfte stpfl. und beim Leistungsverpflichteten - wenn auch nicht als BA oder WK so doch als SA - grds. steuerlich abzugsfähig waren. Zeitweise hatte der RFH Rentenleistungen eines übernehmenden Landwirts sogar als BA behandelt . Der Bundesrechnungshof nimmt allerdings an, die Einschränkung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG-E auf betriebliches Vermögen führe dazu, die im Zusammenhang mit der Übergabe der zukünftig von dieser Vorschrift nicht mehr erfassten WG vornehmlich des PV geleisteten Rentenzahlungen dem steuerlich unbeachtlichen privaten Bereich zuzuordnen . Auch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, gegen eine zukünftige steuerliche Berücksichtigung spräche die Systematik des EStG . Der SA-Abzug sei ggü. einer Geltendmachung als WK nachrangig. Die Abschaffung eines bisher zugelassenen SA-Abzugs könne deshalb nicht dazu führen, entsprechende Zahlungen zukünftig als WK geltend zu machen . Teil-Entgeltlichkeit bei nicht begünstigten Vermögensübertra-gungenTeil-Entgeltlichkeit bei nicht begünstigten Vermögensübertra-gungen Demgegenüber geht Risthaus als Angehörige der FinVerw davon aus, dass die zukünftig nicht mehr von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG-E erfassten Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen den allg. Regeln des ESt-Rechts unterliegen und somit als (teil-)entgeltliche Rechtsgeschäfte anzusehen wären . Dies hätte zur Konsequenz, dass die wiederkehrenden Leistungen Entgelt für die Vermögensübertragung darstellen. Der Vermögensempfänger hätte dann i.H.d. Kapital- oder Barwerts AK, die sich über die AfA (zumindest bei Immobilien, soweit sie der Einkunftserzielung dienen) steuerlich auswirken. Der Zinsanteil wäre ebenfalls als WK abziehbar. Soweit das WG nicht zur Einkunftserzielung genutzt würde, lägen nach § 12 EStG nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung vor. Der Vermögensübergeber würde korrespondierend einen Veräußerungserlös realisieren, der bei der Übertragung von PV nur i.R.d. §§ 17 bzw. 23 EStG stpfl. wäre, bei der Übertragung von BV aber zu einem Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG führen würde. Teilentgeltlichkeit vorteilhaftTeilentgeltlichkeit vorteilhaft Die steuerlichen Veräußerungstatbestände kämen jedenfalls bei den klassischen Übertragungsobjekten i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge nur in relativ wenigen Fällen zum Tragen. Für die Praxis wäre deshalb die Annahme einer (teil-)entgeltlichen Übertragung im Zweifel ggü. einer Einordnung in den steuerlich irrelevanten Bereich des § 12 EStG vorteilhaft. Sie erscheint auch sachgerecht. zivilrechtliche Beurteilungzivilrechtliche Beurteilung Zivilrechtlich handelt es sich bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen um ein synallagmatisches und damit nicht (voll-)unentgeltliches Rechtsgeschäft . Steuersystematisch wäre es kaum nachvollziehbar, bei Abwägung von Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten von Entgeltlichkeit auszugehen und den im Grundsatz gleichen Vorgang bei einer - ggf. nur geringfügigen - Differenz zur Gleichwertigkeit nicht als (teil-)entgeltlich, sondern als insg. unentgeltlich zu beurteilen . Ungeachtet dessen ist der Gestaltungspraxis anzuraten, jedenfalls im derzeitigen Stadium bei etwaigen Übergabeverträgen vorsorglich beide Auffassungen alternativ zu betrachten. Neuregelung betrifft bestehende VerträgeNeuregelung betrifft bestehende Verträge Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Neuregelung gem. § 52 Abs. 23 c des Gesetzentwurfs nicht nur für die Zukunft gilt, sondern in zweifacher Weise auch in bereits abgeschlossene Verträge eingreifen soll. Abzugsfähigkeit max. bis 2012Abzugsfähigkeit max. bis 2012 Auf vor dem 1.1.2008 vereinbarte Versorgungsleistungen soll die Gesetzesänderung grds. ab 1.1.2013 anwendbar sein, § 51 Abs. 23 e S. 2 EStG-E; in Sonderfällen nur bis 2007in Sonderfällen nur bis 2007 Steht die Versorgungsleistung im Zusammenhang mit Vermögen, dessen Erträge aus ersparten Aufwendungen bestehen - mit Ausnahme des vom Übernehmer selbstgenutzten Hauses -, gilt die Neuregelung sogar ab 1.1.2008 auch für bestehende Verträge, § 52 Abs. 23 e S. 3 EStG-E. Die Regelung greift insofern rückwirkend in Dispositionen ein, die die Stpfl. im Vertrauen auf eine jahrzehntelange Rechtspraxis getroffen haben. Ob ein derartiger Eingriff Bestand haben wird, wird mutmaßlich durch das BVerfG zu klären sein. Klarstellung in ÜbergabeverträgenKlarstellung in Übergabeverträgen In Übergabeverträgen sollte deshalb bereits heute festgelegt werden, ob eine Änderung der steuerlichen Beurteilung in der Zukunft zu einer Anpassung der Rentenleistungen berechtigen oder dies gerade ausgeschlossen sein soll. Alternative: NießbrauchsvorbehaltAlternative: Nießbrauchsvorbehalt Ferner ist abzuwägen, ob eine Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt trotz ihres grds. andersartigen Charakters - Stichworte: Verwaltungszuständigkeit, i.d.R. keine Schuldübernahme, keine schenkungsteuerliche Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten und des Nießbrauchs - eine geeignete Alternative ist. 2. Kürzung des Vorwegabzugs, § 10 Abs. 3 S. 3 EStG-E Der SA-Vorwegabzug - bis VZ 2004 3.068 EUR bzw. 6.136 EUR bei Zusammenveranlagung; ab VZ 2005 bezieht sich die Kürzung auf den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen von 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR bei Zusammenveranlagung - ist bei ArbN zu kürzen, die i.R. ihres Beschäftigungsverhältnisses ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben. Die Kürzung war bzw. ist wie folgt vorzunehmen: bis VZ 2004 i.H.v. 16 % der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG, jedoch ohne Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG ab VZ 2005 i.H.e. fiktiv zu ermittelnden Gesamt-RV-Beitrags Bei ArbN, die nicht der gesetzlichen RV-Pflicht unterliegen, aber eine Pensionszusage erhalten haben, erfolgt ebenfalls eine Kürzung in der vorstehend erläuterten Höhe. Der BFH hatte bei einem Ges.-GF einer Ein-Mann-GmbH , später bei Ges.-GF mit gleichhoher Beteiligung und gleichhoher Pensionszusage entschieden , dass in der Gewinnschmälerung (durch Dotierung der Pensionsrückstellung) eine eigene Beitragsleistung zu sehen ist . Da in § 10 Abs. 3 S. 3 EStG-E die Wörter "die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben" gestrichen werden, erfolgt künftig auch bei diesem Personenkreis generell eine Kürzung des Vorwegabzugs bzw. des Höchstbetrags der Vorsorgeaufwendungen. 3. Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens für die LSt bei Ehegatten, § 39 e EStG-E Vermeidung der NachzahlungsfälleVermeidung der Nachzahlungsfälle Nach derzeit geltendem Recht besitzen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, das Wahlrecht, die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V zu wählen. Der Steuerklassenkombination III/V liegt eine gesetzliche Typisierung eines Einkommensverhältnisses von 60:40 zugrunde. Weichen die tatsächlichen Arbeitslöhne von diesem Verhältnis ab, führt dies teilweise zu einem zu niedrigen LSt-Abzug und ggf. zu Nachzahlungen bei der Veranlagung der Ehegatten zur ESt (sog. Nachzahlungsfälle). Freiwilligkeit keine PflichtveranlagungFreiwilligkeit keine Pflichtveranlagung Dies soll nunmehr durch eine andere, zusätzliche Art der LSt-Berechnung vermieden werden. Mit dem in § 39 e EStG-E vorgesehenen optionalen "Anteilsverfahren" soll die LSt nach dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die ArbN-Ehegatten verteilt werden, um auf diese Weise einen genaueren LSt-Abzug zu erreichen. Das Anteilsverfahren setzt voraus, dass das FA dem ArbG anstelle der LSt-Klasse hierzu auf der Lohnsteuerkarte den Prozentsatz des Arbeitslohns mitteilt, der dem Bruttolohnverhältnis entspricht. Aus der hierzu vorausgesetzten wechselseitigen Freigabe sämtlicher steuerrelevanten Daten der Ehepartner folgt, dass wegen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung die Teilnahme am Anteilsverfahren freiwillig ist. Sie soll dadurch gefördert werden, dass auf einen anschließenden Pflichtveranlagungstatbestand verzichtet wird. Eingeführt werden soll das optionale Anteilsverfahren ab 2009 . 4. Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale, § 39 f EStG-E Ende der LSt-Karte 2010Ende der LSt-Karte 2010 Das herkömmliche LSt-Kartenverfahren soll zur Vermeidung von Medienbrüchen zwischen elektronisch verfügbaren Daten und deren Übernahme auf die LSt-Karte durch die elektronische Zurverfügungstellung der LSt-bzugsmerkmale ersetzt werden ("ElsterLohn II"), § 39 f EStG-E. ElsterLohn II baut auf der Einführung der elektronischen LSt-Bescheinigung ab 2005 ("ElsterLohn I") auf und soll ab dem Jahr 2011 eingeführt werden. 5. Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren, § 45 a Abs. 1 EStG-E Der Gesetzentwurf sieht ferner die Neufassung des § 45 a Abs. 1 EStG E vor. Danach soll auch die KapESt-Anmeldung auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden . Diese Regelung soll erstmals für Kapitalerträge gelten, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen. II. Körperschaftsteuergesetz 1. Gewinnminderungsausschluss für eigenkapitalersetzende Darlehen, § 8 b Abs. 3 S. 4 - 7 KStG-E Nach § 8 b Abs. 3 S. 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Anteil i.S.d. § 8 b Abs. 2 KStG stehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Gewinnminderungsausschluss für eigenkapitalersetzende DarlehenGewinnminderungsausschluss für eigenkapitalersetzende Darlehen Durch die Neuregelung des § 8 b Abs. 3 S. 4 - 7 KStG-E plant der Gesetzgeber eine Ausweitung des Gewinnminderungsausschlusses auf eigenkapitalersetzende Darlehen. Künftig soll bei Darlehen, die ein zu mehr als 25 % beteiligter Gesellschafter, eine nahe stehende Person oder ein rückgriffberechtigter Dritter an die KapG gibt, grds. von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen und alle mit dem Darlehen im Zusammenhang stehenden Gewinnminderungen dem Abzugsverbot des § 8 b Abs. 3 KStG-E unterworfen werden. Hierunter fallen insb. die Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen, der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder der Verzicht auf Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen sowie die Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften Möglichkeit des GegenbeweisesMöglichkeit des Gegenbeweises Dem Stpfl. wird die Möglichkeit eines Gegenbeweises dahingehend eingeräumt, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen ausgereicht und im Krisenfall stehen gelassen hätte. Nach der Gesetzesbegründung ist das nicht der Fall, wenn das Darlehen unverzinslich ist oder keine Sicherheiten vereinbart wurden. Die Änderung soll nach § 34 Abs. 1 KStG erstmals für den VZ 2008 anzuwenden sein. Die Regelung bezieht auch Darlehen ein, die vor dem 1.1.2008 gewährt wurden und besitzt somit Rückwirkungseffekte. Notwendige Abschreibungen sollten deshalb bereits im JA 2006 bzw. 2007 vorgenommen werden. 2. Ausgleichsposten in Entstrickungsfällen auch für Körperschaften, § 12 Abs. 1 KStG-E Redaktionsversehen rückwirkend beseitigtRedaktionsversehen rückwirkend beseitigt Durch die Änderung des § 12 Abs. 1 KStG-E wird ein Redaktionsversehen des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ( SEStEG) beseitigt. Durch das SEStEG wurde in § 4 g EStG die Möglichkeit geschaffen, in den Fällen der Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG einen Ausgleichsposten zu bilden mit der Folge, dass ein Entstrickungsgewinn über 5 Jahre verteilt zu versteuern ist. Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass die Möglichkeit der Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens auch für KSt-Subjekte besteht. Die nach offizieller Lesart der Klarstellung dienende Regelung ist konsequent entsprechend der Anwendungsregelung zum SEStEG erstmals für nach dem 31.12.2005 endende Wj anzuwenden. 3. Zwangsrealisation des KSt-Steuererhöhungspotenzials aus EK 02-Beständen, § 38 Abs. 4 - 9 KStG-E Die Ausschüttung unbelasteter Einkommensteile (EK 02) löste im früheren System des Anrechnungsverfahrens eine KSt-Erhöhung zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung i.H.v. 30 % des verwendeten Einkommens aus. Das Halbeinkünfteverfahren hat dies für eine Übergangszeit bis 2019 fortgeführt. zwangsweise Pauschalversteuerung der EK02-Beständezwangsweise Pauschalversteuerung der EK02-Bestände Dieses als Ausschüttungssperre empfundene System soll nunmehr durch eine ausschüttungsunabhängige Pauschalversteuerung der EK 02-Bestände mit Stundungsregelung abgelöst werden, § 38 Abs. 4 - 9 KStG-E. Von dem am 31.12.2006 vorhandenen Bestand des EK 02 wird ein Anteil von 10 % verwendungsunabhängig mit 30 % besteuert. Der verbleibende Bestand entfällt und löst keine weitere KSt-Erhöhung mehr aus. Der festgesetzte KSt-Erhöhungsbetrag ist im Regelfall in 10 gleichen Jahresraten zu entrichten (2008 bis 2017), wobei die Möglichkeit einer Soforttilgung unter Berücksichtigung eines Abzinsungssatzes von 5,5 % eingeräumt wird. Letztlich handelt es sich zwar um eine Zwangssteuer, die aber zur Bereinigung des Reliktes EK 02 in Ansehung der Höhe und Zahlungsmodalitäten vertretbar erscheint. Das EK 02 wird letztmalig zum 31.12.2006 festgestellt. III. Abgabenordnung - Neufassung des § 42 AO-E § 42 AO§ 42 AO Erhebliche Aufregung im einschlägigen Schrifttum hat bereits die vorgesehene Neufassung des § 42 AO ausgelöst. Dieser soll wie folgt gefasst werden: § 42 AO - Steuergestaltungen "Wird eine zu einem Steuervorteil führende rechtliche Gestaltung gewählt, für die keine beachtlichen außensteuerlichen Gründe nachgewiesen werden, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer vom Gesetzgeber bei seiner Regelung vorausgesetzten rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Beachtliche außersteuerliche Gründe liegen vor, wenn die Gestaltung von verständigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ungeachtet des Steuervorteils gewählt worden wäre. Ist es schwierig nachzuweisen, dass beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen, können sich der Steuerpflichtige und die Finanzbehörde darüber verständigen, inwieweit die gewählte Gestaltung steuerlich zu berücksichtigen ist; die Verständigung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen." radikale Verschärfungradikale Verschärfung Die im Referentenentwurf euphemistisch als. "Präzisierung der steuerlichen Anerkennung rechtlicher Gestaltungen" bezeichnete Änderung beinhaltet tatsächlich eine radikale Verschärfung. Wie bereits die Überschrift signalisiert, richtet sich die Neufassung nicht gegen den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, sondern gegen Steuergestaltungen schlechthin und setzt damit, wie Crezelius zutreffend anmerkt , an die Stelle des Missbrauchs des Stpfl. das Misstrauen des Staates. Anknüpfungspunkt soll zukünftig allein der Umstand sein, dass eine Gestaltung vom Stpfl. gewählt wurde, die zu einem Steuervorteil führt und nicht mit der Gestaltung übereinstimmt, die "der Gesetzgeber hierfür als im Verkehrsleben üblich angesehen und daher zur Voraussetzung der Entstehung des Steueranspruchs gemacht hat." Faktisch wird damit den Stpfl. in typisierender Betrachtungsweise eine bestimmte zivilrechtliche Gestaltung aufoktroyiert, indem eine Fiktivbesteuerung alternativer Gestaltungsmodelle statuiert wird. gesetzliche Vermutung einer Steuerumgehunggesetzliche Vermutung einer Steuerumgehung Liegt eine Gestaltung vor, die der Gesetzgeber nicht zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Zwecke für typisch hält, kann der Steueranspruch nur durch den Nachweis beachtlicher außersteuerlicher Gründe abgewendet werden. Letztlich wird dadurch bei Vorliegen einer atypischen Gestaltung eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Steuerumgehung eingeführt und dem Stpfl. die Beweislast für das Gegenteil auferlegt. Auch dies ist eine eindeutige Verschärfung zulasten der Stpfl., gibt es doch nach ständiger Rspr. des BFH selbst bei unüblichen Gestaltungen keine generelle Vermutung für die Annahme einer Steuerumgehung . Kodifikation steuerlicher Verhandlungslösung Kodifikation steuerlicher Verhandlungslösung Die Krone setzt der Neuregelung schließlich § 42 Abs. 1 S. 3 AO-E auf. In den Fällen, in denen Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises beachtlicher außersteuerlicher Gründe bestehen, können sich Stpfl. und Finanzbehörde vorbehaltlich der Zustimmung des BMF darüber verständigen, inwieweit die gewählte Gestaltung steuerlich zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis soll dadurch das BMF in die Lage versetzt werden, "zeitnah den Gesetzgeber über neu entwickelte Steuergestaltungen zu informieren und bei Bedarf entsprechende Gesetzesänderungen vorzuschlagen." Damit wird sozusagen ein "orientalischer Basar" kodifiziert. Grds. sind im Steuerrecht als zwingendem öffentlichen Recht Steuervereinbarungen unzulässig. Als Ausnahme hiervon ist bislang lediglich bei Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung das Institut der sog. tatsächlichen Verständigung zugelassen. § 42 Abs. 1 S. 3 AO-E geht hierüber jedoch hinaus, da bei feststehendem Sachverhalt eine Vereinbarung über dessen rechtliche Qualifizierung und Konsequenzen getroffen werden soll. IV. Umsatzsteuergesetz - Abschaffung § 13 d UStG § 13 d UStG ist mit Wirkung vom 1.1.2004 durch das StÄndG 2003 eingeführt worden und begründet eine Haftung des leistenden Unternehmers, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug nach § 17 UStG berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, für diese Steuer. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat die Vorschrift ihre Wirkung nicht in dem erwarteten Umfang entfaltet. Sie soll daher mit Wirkung zum 1.1.2008 "zum Abbau von Bürokratieaufwand" aufgehoben werden. V. Außensteuergesetz - Einschränkung der Hinzurechnungsbesteuerung, § 8 Abs. 2 AStG-E Nach § 7 Abs. 1 AStG unterliegen die Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft i.S.d. § 8 AStG ist, bei unbeschränkt stpfl. Mehrheitsgesellschaftern der anteiligen deutschen Besteuerung. § 8 Abs. 1 AStG definiert bislang, wann eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Einkünfte ist, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht aus einer der dort aufgezählten aktiven Tätigkeiten stammen. Die Vorschrift erlaubt nicht, von einer Hinzurechnung abzusehen, sollte im Einzelfall die ausländische Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragstaat des EWR-Abkommens besitzen, selbst wenn sie tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. § 8 Abs. 1 AStG wurde vom EUGH in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury-Schweppes) als nicht europarechtskonform beurteilt. Mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 AStG-E unternimmt der Gesetzgeber den Versuch, diesem Mangel abzuhelfen. Die Vorschrift schließt die Hinzurechnungsbesteuerung für inländisch beherrschte Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragstaat des EWR-Abkommens aus, wenn die Gesellschaft eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und der Stpfl. dies nachweist . Voraussetzung dafür ist, dass die FinVerw eine Nachprüfungsmöglichkeit im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch hat . C. Fazit Zunahme an InformationspflichtenZunahme an Informationspflichten Nach offizieller Lesart dient der Gesetzentwurf vorrangig wieder einmal dem Bürokratieabbau, beinhaltet tatsächlich aber per Saldo für Unternehmen wie Stpfl. eine spürbare Zunahme an Informationspflichten. In Verbindung mit der zunehmenden elektronischen Vernetzung und den Beschlüssen des BVerfG vom 13.6.2007 zur Zulässigkeit des Kontenabrufs macht der Gesetzentwurf einmal mehr deutlich, wie sehr Diskussionen um Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung wie etwa bei der Volkszählung der Vergangenheit angehören. Gegenüber den beabsichtigten materiell-rechtlichen Änderungen insbesondere i.R.d. § 42 AO und der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen besitzen diese Entwicklungen allerdings eine geringere konkrete Bedeutung. Es bleibt zu hoffen, dass im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls den Bedenken der Praxis in materiell-rechtlicher Hinsicht noch Rechnung getragen wird. Nachfolgend JStG 2008, RefEntw., Seitenzahl (Stand: 14.6.2007) BFH-Beschl. v. 12.5.2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95 und v. 12.5.2003 - GrS 2/00, BStBl II 2004, 100; vgl. auch Messner, AktStR 2003, 683 ff. BMF-Schr. v. 16.9.2004 - IV C 3 - S 2255 - 354/04, BStBl I 2004, 922; vgl. Messner, AktStR 2005, 19 ff. Zur Rechtsentwicklung vgl. BFH-Beschl. v. 5.7.1990 - GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847 Risthaus, DB 2007, 240 Vgl. zur historischen Entwicklung BFH-Beschl. v. 5.7.1990 - GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847, 852 RFH-Urt. v. 12.9.1934 - VI A 360/34, StuW 1934, Teil II Nr. 744; aufgegeben durch BFH-Urt. v. 16.9.1965 - IV 67/61 S, BStBl III 1965, 706 Zitiert nach Risthaus, DB 2007, 240, 243 m.w.N. Seifried, ZEV 2007, Heft 7 S. VI Seifried, ZEV 2007, Heft 7 S. VI Risthaus, DB 2007, 240, 243, 245, ein Beitrag, der letztlich den Gesetzentwurf vorwegnimmt Vgl. zur Abgrenzung entgeltlicher und unentgeltlicher Beziehungen zuletzt BFH-Urt. v. 15.3.2007 - II R 5/04, BStBl II 2007, 472; s. den Beitrag von Messner, AktStR 2007, 454 BFH-Urt. v. 30.7.2003 - X R 12/01, BStBl II 2004, 211 m.w.N.; BMF-Schr. v. 16.9.2004 - IV C 3 - S 2255 - 354/04 (sog. Rentenerlass III), BStBl I 2004, 922, Tz 4 und Tz 50 ff. Zwar hat die Rspr. Versorgungsleistungen stets als vorbehaltene Vermögenserträge und damit nicht als Gegenleistungen charakterisiert; damit sollte aber nur der SA-Abzug begründet werden. BFH-Urt. v. 16.10.2002 - XI R 25/01, BStBl II 2004, 546; dazu Messner, AktStR 2003, 395, 406 BFH-Urt. v. 23.2.2005 - XI R 29/03, BStBl II 2005, 634; dazu Korth, AktStR 2005, 607 Vgl. Moritz, AktStR 2007, 256 Dadurch soll der FinVerw, Software-Anbietern und ArbG eine ausreichende Vorlaufzeit eingeräumt werden, um die neue LSt-Berechnung installieren zu können. Basierend auf einem Vorschlag des BR zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, BT-Drucks. 16/5377 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. 7.12.2006, BGBl I 2006, 2782; vgl. Messner, AktStR 2007, 15, 20 Crezelius, DB 2007, 142 JStG 2008, RefEntw., 118 BFH-Urt. v. 13.7.1989 - V R 8/86, BStBl II 1990, 100 JStG 2008, RefEntw., 119 Gesetz v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645 EuGH, Urt. v. 12.9.2006 - C-196/04, Cadbury-Schweppes plc und Cadbury-Schweppes Overseas ltd./commissioners of inland revenue, DStR 2006, 1686 In der Rechtssache Cadbury-Schweppes hatte der EuGH festgestellt, dass dem Stpfl. die Beweislast für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft auferlegt werden kann. Instrument dafür ist die EG-Amtshilfe-RL BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05, BVerfG-Homepage
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2007 . Seite: 335
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A. Vorbemerkung Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Stpfl. am Beschäftigungsort wohnt und außerhalb dieses Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet . Die rechtlichen Grundlagen sind in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG geregelt. Die Vorschrift hat z.Zt. folgenden Wortlaut: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG "Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbu ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2007 . Seite: 353
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A. Vorbemerkungen vermutete Interessenkollision bei Angehörigenvermutete Interessenkollision bei Angehörigen Die Übertragung von Einkunftsquellen auf Angehörige eröffnet erhebliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die steuerliche Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beschäftigt die Rspr. daher seit Jahrzehnten. Zwischen fremden Dritten fü ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2007 . Seite: 367
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A. Vorbemerkungen I. Verdeckte Gewinnausschüttung Zwar verweist § 8 Abs. 1 KStG für die Einkommensermittlung der Körperschaften dem Grunde und der Höhe nach auf das EStG; die maßgebenden Besonderheiten für die Einkommensermittlung enthält indes § 8 Abs. 3 KStG. § 8 Abs. 3 KStG "Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verde ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2007 . Seite: 389
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Bei der 1 v.H. - Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Die gezahlten Nutzungsvergütungen sind allerdings in Abzug zu bringen. BFH-Urt. v. 7.11.2006 - VI R 95/04, BStBl II 2007, 269 I. Zur Erinnerung Wir hatt ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2007 . Seite: 393
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1. Ein Avalkredit ist kein Darlehen i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 EStG 2. Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. BFH-Urt. v. 27.3.2007 - VIII R 27/05, BFH/NV 2007, 1404 I. Zur Erinnerung In AktStR 2004, 627 und 2006, 111 hatten wir über die neue BFH-Rspr. betr. den Eins ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2007 . Seite: 397
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Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007) - Aussetzung der Vollziehung. BMF-Schr. v. 4.5.2007 - IV A 7 - S 0623/07/0002, BStBl I 2007, 472 I. Zur Erinnerung Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und B ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2007 . Seite: 401
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Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Er ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2007 . Seite: 405
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Die für die Ausübung des Verpächterwahlrechts erforderliche Absicht der Wiederaufnahme umfasst den Betrieb in dem Zustand, in dem sich das Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde. BFH-Urt. v. 8.2.2007 - IV R 65/01, BFH/NV 2007, 1004 I. Zur Erinnerung In AktStR 2006, 407 hatten wir über die neue BFH-Rspr. zur Abgrenzu ...
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