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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 315
Private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. BMF-Schr. v. 3.4.2012 - IV C 2 - S 2742/08/10001, BStBl I 2012, 478 I. Vorbemerkung Einem ArbN fließt Arbeitslohn zu, wenn er aufgrund seines Dienstverhält-nisses einen Dienstwagen unentgeltlich oder teilentgeltlich für privat ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 323
Liegt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auch dann vor, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden? BFH-Urt. v. 1.3.2012 - VI R 33/10, DStR 2012, 1011 I. Vorbemerkung 1. Listenpreisregelung (1%-Regelung) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG enthalten eine Sonderregelung für die Entnahmebewertung ...

AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2012 S. 335: Regelmäßige Arbeitsstätte Regelmäßige Arbeitsstätte Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2012 . Seite: 335 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten. BMF-Schr. v. 15.12.2011 - IV C 5 - S 2353/11/10010, BStBl I 2012, 57 Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllt weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. BFH-Urt. v. 28.3.2012 - VI R 48/11, DStR 2012, 1074 In"Outsourcing-Fällen" sind ArbN mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres ArbG tätigen ArbN. BFH-Urt. v. 9.2.2012 - VI R 22/10, DB 2012, 1247 I. Vorbemerkung Die Festlegung der regelmäßigen Arbeitsstätte eines ArbN hat erhebliche Bedeutung für die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit beruflich veran-lasster Aufwendungen. Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist lediglich die Entfernungspauschale als WK zu berücksichtigen. Wird demgegenüber ein ArbN außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, sind hierbei folgende Aufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen: Tatsächliche Fahrtkosten oder alternativ pauschal 0,30 EUR pro gefahrenem km, R 9.5 LStR; Verpflegungsmehraufwendungen, R 9.6 LStR; Übernachtungskosten, R 9.7 LStR; Reisenebenkosten, R 9.8 LStR; Alternativ kann der ArbG diese Aufwendungen gem. § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG auch steuerfrei erstatten. Regelmäßige Arbeitsstätte ist grds. jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG, der der ArbN zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Die FinVerw ging bislang bereits dann von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Betrieb durchschnittlich einmal je Arbeitswoche (bei 6 Urlaubswochen somit an 46 Arbeitstagen) von dem ArbN aufgesucht wurde.  Danach konnte ein ArbN mehrere Arbeitsstätten haben.  Dem ist der BFH mit Grundsatzentscheidungen v. 9.6.2011 entgegengetreten. Dabei ging es um folgende Fallkonstellationen: Districtmanagerin einer Supermarktkette  GmbH-Geschäftsführer mit Betriebsstätte am Wohnort  Aufsuchen einer Betriebsstätte zu Kontrollzwecken  Ergebnis: 1. Ein ArbN kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben.  2. Ein ArbN kann in Abhängigkeit von der Ausübung der beruflichen Tätigkeit auch gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, wenn der qualitative Schwerpunkt seiner eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes liegt.  Zu diesen Grundsatzentscheidungen liegen nunmehr Stellungnahmen bzw. fortführende BFH-Entscheidungen vor, nämlich BMF-Schr. v. 15.12.2011 regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing II. BMF-Schreiben vom 15.12.2011 - IV C 5 - S 2353/11/10010, BStBl I 2012, 57 In ihrem BMF-Schr. v. 15.12.2011 erklärt die FinVerw die Grundsatzentscheidung des BFH, dass ein ArbN nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann, über die entschiedenen Einzelfälle hinaus in allen offenen Fällen für allgemein anwendbar. In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen worden sind, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können WK nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Weitergehend nimmt die FinVerw eine eigene Definition einer regelmäßigen Arbeitsstätte vor. Diese ist i.d.R. anzunehmen, wenn der ArbN auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegung einer betrieblichen Einrichtung des ArbG dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des ArbG arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mind. 20 v.H. seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass ent-sprechend den Grundsätzen der BFH-Entscheidungen v. 9.6.2011 eine andere betriebliche Einrichtung des ArbG eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dabei hat die FinVerw offengelassen, wie der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen ist. III. BFH Entscheidungen 1. BFH-Urteil vom 28.3.2012 - VI R 48/11, DStR 2012, 1074 (Fall I: Lkw-Fahrer) a) Sachverhalt Der Kl. war im Streitjahr 2007 als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Er hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen Lkw zu übernachten. In seiner ESt-Erklärung machte er u.a. geltend: Übernachtungspauschalen i.H.v. 5 EUR für 220 Tage = 1.100 EUR Reisekosten ab Mai 2007 in Form wöchentlicher Fahrten zum Lkw-Wechselplatz nach Dänemark, 8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 2 x 0,30 EUR = 2.534,40 EUR Das FA berücksichtigte die Übernachtungspauschalen nicht. Die Fahrten zum Lkw-Wechselplatz berücksichtigte es lediglich als Fahrten zwischen Woh-nung und Arbeitsstätte (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 0,30 EUR = 1.267,20 EUR). Die Klage blieb ohne Erfolg.  b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Dem Grunde nach hat der BFH allerdings dem Vorbrin-gen des Kl. aus folgenden Erwägungen entsprochen: Weder der Lkw noch der Lkw-Wechselplatz stellen eine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Der Lkw ist nach Meinung des BFH keine ortsfeste Einrichtung. Zu den nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zu berücksichtigenden WK gehö-ren beruflich veranlasste Reisekosten einschl. der Aufwendungen für Übernachtungen. Die von der FinVerw festgelegten Pauschbeträge  für Auslandsdienstreisen sind dann nicht anzuwenden, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen, weil die tatsächlich angefallen Übernachtungskosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten. Führt der Ansatz von Übernachtungspauschalen zu einer unzutreffenden Besteuerung, sind die tatsächlich angefallenen Aufwendungen durch Einzelnachweise zu belegen, ersatzweise zu schätzen. Der vom Kl. i.R. seiner eigenen Schätzung angesetzte Betrag erschien dem BFH nicht überhöht. Das FG hat im zweiten Rechtsgang hinsichtlich der Übernachtungsaufwendungen von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch zu machen und entsprechende angemessene Beträge anzusetzen. Zusätzlich hat es die tatsächlichen Fahrtkosten zum Lkw-Wechselplatz festzustellen und als Reisekosten zu berücksichtigen. 2. BFH-Urteil vom 9.2.2012 - VI R 22/10, DB 2012, 1247 (Fall II: Outsourcing) a) Sachverhalt Der Kl. war im Streitjahr 2008 als Beamter bei der Deutschen Telekom AG nichtselbständig tätig. Für den Zeitraum vom 1.12.2008 bis 30.6.2010 wurde ihm eine Tätigkeit bei einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, der R-GmbH, zugewiesen. Die R-GmbH war gegründet worden, um den Bereich, in dem der Kl. beschäftigt war, aus der Deutschen Telekom AG auszulagern. Beide Unternehmen befanden sich am gleichen Standort, die Tätigkeitsstätte des Kl. selbst blieb unverändert. Der Kl. machte für das Streitjahr 2008 geltend, nach der Ausgliederung nicht mehr an einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte beschäftigt gewesen zu sein. Er begehrte deshalb die Anerkennung von WK wie folgt: Das FG wies die Klage ab.  b) Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. als unbegründet zurück. Grds. verrichten nach Meinung des BFH in"Outsourcing"-Fällen ArbN ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung ihre Tätigkeit nicht mehr in einer Einrichtung ihres ArbG, sondern in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten. Ein"Outsourcing"-Fall liegt demgegenüber regelmäßig nicht vor, wenn wie im Streitfall ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen seines bis-herigen ArbG zugewiesen wird. Die Tätigkeit des Kl. am beibehaltenen Tätigkeitsort ist deshalb als Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und nicht als Auswärtstätigkeit zu beurteilen. IV. Anmerkungen 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers Der BFH bestätigt seine bisherige Rspr. Insb. mit der Entscheidung zum Lkw-Fahrer wird noch einmal klargestellt, dass es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG handeln muss. Nach dem Urt. v. 24.2.2011 , betr. einen als technischen Offizier auf einem Motorschiff tätigen Seemann, steht nunmehr fest, dass eine bewegliche Tätigkeitsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Dies gilt nicht nur für Schiffe und Kraftfahrzeuge, sondern auch für Flugzeuge, Züge und sonstige bewegliche Einrichtungen. 2. Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen Für ArbN, die nicht an ortsfesten Einrichtungen tätig sind, besteht deshalb grds. auch die Möglichkeit, Übernachtungskosten als WK geltend zu machen. Hierbei sind die Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Dann sind nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Hierfür ist grds. der Einzelnachweis vorrangig. Ersatzweise kann auf eine Schätzung, insb. für die Nutzung von Sanitärräumen, die Reinigung der Schlafgelegenheit und Ähnliches zurückgegriffen werden. 3. Outsourcing-Fälle In der Entscheidung zu Fall II hat der BFH bestätigt, dass keine Einschränkung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG vorzunehmen ist, wenn ein ArbN einer Auswärtstätigkeit nachgeht oder vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden des ArbG eingesetzt wird. Diesen Fällen vergleichbar sind nach der Entscheidung des BFH auch Outsourcing-Konstellationen. Das Outsourcing ist dadurch geprägt, dass ArbG bestimmte Arbeitsbereiche auf andere rechtlich selbständige Unternehmen mit der Folge übertragen, dass die arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehungen zwischen ArbN und bisherigem ArbG enden. Auch in diesen Fällen werden - dann allerdings nicht durch den typischen Orts-, sondern durch einen ArbG-Wechsel bedingt - die ArbN grds. auswärts tätig. Die ArbN üben ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung ihre Tätigkeit in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten aus und somit nicht anders als ArbN, die bei Kunden ihres ArbG tätig werden. Dass der BFH in Fall II gleichwohl die Klage abgewiesen hat, war allein der beamtenrechtlichen Besonderheit geschuldet. Auch nach Zuweisung des Kl. an die R-GmbH waren dessen arbeits- und dienstrechtliche Beziehungen zu seinem Dienstherrn, der Deutschen Telekom AG, nicht beendet.  Festzuhalten ist deshalb, dass abweichend von der Auffassung der FinVerw  im Regelfall das Outsourcing dazu führt, dass ArbN in außerbetrieblichen Einrichtungen keine regelmäßige Arbeitsstätte haben.  4. BMF-Schreiben zur regelmäßigen Arbeitsstätte Das BMF-Schr. v. 15.12.2011 beinhaltet mehr als die bloße Anwendung der Grundsatzentscheidungen des BFH v. 9.6.2011. Die FinVerw stellt weitergehend Grundsätze auf, bei deren Vorliegen i.d.R. von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist. Entscheidend ist die Ausgestaltung der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Nach diesen ist im Wege einer Prognoseentscheidung abzugrenzen, ob für den ArbN eine dauerhafte Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung des ArbG vorliegt oder eine tatsächliche Tätigkeit in einer betrieblichen Einrichtung des ArbG täglich, einen vollen Arbeitstag pro Woche oder mind. 20 v.H. seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitstätigkeit geplant ist. Beispiel ArbN A sucht den Betrieb lediglich einmal wöchentlich für eine ca. zweistündige Leitungs- und Koordinationsbesprechung auf, erbringt im Übrigen aber seine Arbeitsleistung im häuslichen Arbeitszimmer sowie im Außendienst. Der ArbG hat ihm einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Lösung Die Voraussetzungen des BMF-Schr. v. 15.12.2011 sind nicht erfüllt. Weder die betriebliche Einrichtung des ArbG noch das häusliche Arbeitszimmer stellen eine regelmäßige Arbeitsstätte des A dar. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Firmenwagens ist lediglich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zu erfassen. Die zusätzliche Besteuerung eines geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG i.H.v. 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden km zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist nicht vorzunehmen. Das BMF-Schr. eröffnet zwar die Möglichkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des ArbG regelmäßige Arbeitsstätte ist oder es keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt. Maßgebend für die Abgrenzung ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit. Die Feststellungslast hierfür wird von der FinVerw dem Stpfl. auferlegt, wobei unklar ist, wie der qualifizierte Schwerpunkt von der FinVerw definiert wird. Denkbar erscheinen Konstellationen, in denen die Voraussetzungen der FinVerw für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt sind, der inhaltliche Schwerpunkt der Tätigkeit des ArbN jedoch außerhalb liegt. Beispiel Ein angestellter Bauingenieur erbringt seine Arbeitsleistung jeweils einen vollen Arbeitstag pro Woche im Büro des ArbG, ist durchschnittlich etwa zwei Tage im häuslichen Arbeitszimmer und weitere zwei Tage auf Baustellen und bei Kunden tätig. Lösung Offen ist, ob die FinVerw es akzeptiert, dass in einem derartigen Fall keine regelmäßige Arbeitsstätte angenommen wird oder sie von einer regelmäßigen Arbeitsstätte deshalb ausgeht, weil der ArbN dieselbe betriebliche Einrichtung dauerhaft und kontinuierlich aufsucht. Gerade in Außendienst- und Home-Office-Fällen sollte Letzteres im Regelfall nicht akzeptiert werden, weil der BFH sowohl in den Grundsatzentscheidungen v. 9.6.2011 als auch in seiner gesamten Rspr. zum häuslichen Arbeitszimmer  als maßgebliches Kriterium stets auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit abgehoben hat.      R 9.4 LStR       Vgl. etwa BFH-Urt. v. 7.6.2002 - VI R 53/01, BStBl II 2002, 878; BFH-Urt. v. 11.5.2005 - VI R 15/04, BStBl II 2005, 788       BFH-Urt. v. 9.6.2011 - VI R 36/10, BFH/NV 2011, 1763       BFH-Urt. v. 9.6.2011 - VI R 55/10, BFH/NV 2011, 1764       BFH-Urt. v. 9.6.2011 - VI R 58/09, BFH/NV 2011, 1761       Vgl. dazu Korth, AktStR 2011, 461 ff       BFH-Urt. v. 9.6.2011 - VI R 85/09, BFH/NV 2011, 1761       FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.6.2011 - 5 K 108/10, EFG 2012, 31       H 40 LStH"Übernachtungen im Ausland"       FG Köln, Urt. v. 18.3.2010 - 11 K 2225/09, EFG 2010, 1027       BFH-Urt. v. 24.2.2011 - VI R 66/10, BFH/NV 2011, 908; vgl. dazu Korth, AktStR 2011, 366       Nach § 2 Abs. 3 S. 1 PostPersRG ist auch ein bei einer AG Beschäftigter weiterhin unverändert Beamter im Dienst des Bundes, unabhängig davon, ob er mit seiner Zustimmung vorübergehend oder dauerhaft oder selbst ohne seine Zustimmung einem solchen Unternehmen zugewiesen wird; vgl. auch Bergkämper, juris-PR-SteuerR, 27/2012 Anm. 3       BMF-Schr. v. 21.12.2009 - IV C 5 - S 235308/10010, 2009/0829172, BStBl I 2010, 21; vgl. dazu Moritz, AktStR 2010, 3537       Vgl. Schneider, NWB 2012, 1732       Vgl. zuletzt BFH-Urt. v. 27.10.2011 - VI R 71/10, BFH/NV 2012, 503; BFH-Urt. v. 8.12.2011 - VI R 13/11, BFH/NV 2012, 510; vgl. auch Bolz, AktStR 2012, 167