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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2024 . Seite: 529
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175 b Abs. 1 AO ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist. BFH-Urt. v. 20.2.2024 - IX R 20/23, BFH/NV 2024, 951 I. Vorbemerkungen 1. Elektronische Datenübermittlung und ...

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2023 . Seite: 501
Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist. BFH-Beschl. v. 14.12.2022 - X R 19/21, DStR 2023, 517 I. Vorbemer ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2023 . Seite: 335
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeit en nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2023 . Seite: 155
1. Die von einem Erben durch eine unterlassene Berichtigung gem. § 153 Abs. 1 AO begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) führt nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn diese sich schon aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf zehn Jahre ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2022 . Seite: 671
1. Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2022 . Seite: 501
Da sich für den Erlass einer Prüfungsanordnung keine konkreten und allgemeingültigen Maßstäbe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zur Beachtung des Willkür- und Schikaneverbots entwickeln lassen, wirft der Beschwerdeführer keine abstrakte Rechtsfrage i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO auf, wenn er geklärt sehen will, ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 831
1. § 23 Abs. 1 S. 3 EStG ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S.v. § 42 Abs. 1 S. 2 AO; damit ist die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AO für den Fall der Veräußerung nach unentgeltlicher Übertragung grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Hat der ...

AktStR: Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg, 2021 S. 839: Vollverzinsung mit Zinssatz von 6 % verfassungswidrig Vollverzinsung mit Zinssatz von 6 % verfassungswidrig Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg Jahrgang: 2021 . Seite: 839 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt für die Auswahl des Zinsgegenstands und die Bestimmung des Zinssatzes im Steuerrecht ist ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Zinsregelungen als steuerliche Nebenleistungen bedürfen zur Wahrung der Belastungsgleichheit eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrunds. 2. Der Gesetzgeber kann bei der Auswahl eines Zinsgegenstands und der Bemessung eines Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und dabei in erheblichem Umfang die Praktikabilität mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung berücksichtigen. Zinsregelungen müssen grundsätzlich in der Lage sein, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden. Werden Zinsen als steuerliche Nebenleistungen allein zum Zweck des Vorteilsausgleichs erhoben, muss die Differenzierung nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen werden, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Zins abgegolten werden soll. 3. Die typisierende Festlegung des Zinssatzes ist trotz grundsätzlicher Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht mehr zu rechtfertigen, wenn dieser Zinssatz unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts einer veränderten Erkenntnislage weder durch die maßstabsbildend zugrunde gelegten noch durch sonstige geeignete Kriterien getragen ist. BVerfG, Beschl. v. 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14, 2422/17, DStR 2021, 1934 I. Vorbemerkungen 1. Vollverzinsung - § 233 a AO a) Allgemeines § 233 a AO regelt ausschließlich für die sog. Veranlagungssteuern (ESt, KSt, USt und GewSt) eine sog. Vollverzinsung. Insb. die ErbSt, SchSt und GrESt unterliegen nicht der Vollverzinsung. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (i.d.R. 1.4. des zweiten Folgejahres), in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam ist. Überwiegen bei der ESt oder KSt die Einkünfte aus LuF bei der erstmaligen Steuerfestsetzung, beginnt der „besondere“ Zinslauf abweichend 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung (1.12. des zweiten Folgejahres).  Beratungshinweis: Verlängerter Karenzzeitraum für VZ 2020 und 2021 Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärungen wurde auch der Zinslauf nach § 233 a Abs. 2 AO geändert und der zinsfreie Karenzzeitraum entsprechend verlängert. Für den VZ 2019 beginnt der allgemeine Zinslauf am 1.10.2021 und der besondere Zinslauf am 1.5.2022.  Für den VZ 2020 beginnt der allgemeine Zinslauf am 1.7.2022 und der besondere Zinslauf am 1.3.2023.  Die verlängerten Karenzzeiträume gelten in beratenen und nicht beratenen Fällen sowie für Nachzahlungs- und Erstattungsfälle gleichermaßen.  b) Unterschiedsbetrag Verzinst wird der in § 233 a Abs. 3 AO definierte Unterschiedsbetrag. Dieser ist bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen unterschiedlich zu berechnen. Im Falle einer Steuernachzahlung ist der Unterschiedsbetrag die Differenz zwischen festgesetzter Steuer vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen.  Bei einer Steuererstattung ist der Unterschiedsbetrag nur bis zur Höhe des tatsächlichen zu erstattenden Betrages zu verzinsen und die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.  Der Unterschied zwischen der Verzinsung von Nachzahlungs- und Erstattungsbeträgen liegt darin, dass bei Nachzahlungen das Soll- und bei Erstattungen das Ist-Prinzip gilt. Festgesetzte Steuervorauszahlungen mindern im Nachzahlungsfall die Verzinsung, können im Erstattungsfall aber nur zugunsten des Stpfl. verzinst werden, wenn sie auch tatsächlich gezahlt worden sind. Dies wirkt zugunsten des Stpfl., da festgesetzte, aber nicht gezahlte Steuervorauszahlungen den zu verzinsenden Unterschiedsbetrag mindern. Allerdings ist zu beachten, dass Steuervorauszahlungen selbst zwar nicht der Vollverzinsung unterliegen , aber ggf. Säumniszuschläge  anfallen. c) Zinssatz Die Höhe und Berechnung der Verzinsung nach § 233 a AO erfolgt gem. § 238 AO. Der Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden Monat (6 % p.a.).  Zinsen sind nur für volle Monate zu berechnen.  Der zu verzinsende Betrag ist auf den nächsten durch 50 EUR ohne Rest teilbaren Betrag abzurunden.  Auch wenn die Vollverzinsung erst mit Wirkung ab dem VZ 1989 eingeführt wurde , ist der Zinssatz in § 238 AO seit mehr als 50 Jahren unverändert. 2. Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen Neben der Vollverzinsung gilt der in § 238 AO geregelte Zinssatz i.H.v. 0,5 % pro vollen Monat auch für Stundungszinsen (§ 234 AO), Verzinsung von hinterzogenen Steuern (§ 235 AO) sowie Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO). Anders als bei der Vollverzinsung erstreckt sich der Anwendungsbereich nicht nur auf Veranlagungssteuern, sondern auf alle Steuern. Beratungshinweis: Beschluss des BVerfG betrifft die Vollverzinsung Der Rezensionsentscheidung lagen zwei Sachverhalte zugrunde, in denen es sich um Fälle der Vollverzinsung nach § 233 a AO handelte. 3. Entwicklung in der Rechtsprechung - Reaktion der FinVerw Zuletzt hatte sich das BVerfG mit Beschl. v. 3.9.2009  mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 % p.a. i.R.d. Vollverzinsung auseinandergesetzt. Dem Beschl. lag ein Verzinsungszeitraum bis März 2006 zugrunde. Den Zinssatz hat das BVerfG nicht beanstandet und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insb. verletze die Verzinsung mit 6 % p.a. nicht das Übermaßverbot. In der Folgezeit hatte sich auch der BFH immer wieder mit der Frage der Höhe des Zinssatzes auseinanderzusetzen. Noch in seinem Urt. v. 9.11.2017  hat er die Auffassung vertreten, dass der Zinssatz für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstößt. In späteren Entscheidungen äußert auch der BFH erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab 2015.  Die FinVerw hat auf diese Entwicklung zögerlich reagiert und für alle Zinsen, in denen § 238 Abs. 1 AO zur Anwendung kommt und für Verzinsungszeiträume zunächst nur ab 1.4.2015 und letztlich ab 1.1.2012, Aussetzung der Vollziehung in Einspruchsverfahren gewährt.  Auf der Grundlage des BMF-Schr. v. 2.5.2019  ergehen erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit 0,5 % pro Monat angewendet wird, seit Mai 2019 vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO. 4. Vom BVerfG zu entscheidende Rechtsfrage Das BVerfG hatte über folgende Frage zu entscheiden: Ist der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO von 0,5 % für jeden Monat für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 verfassungswidrig? II. BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14, 2422/17, DStR 2021, 1934 1. Sachverhalt Der Rezensionsentscheidung liegen zwei Verfassungsbeschwerden zugrunde. Die Beschwerdeführerin zum Verfahren 1 BvR 2237/14 war eine GmbH. Aufgrund einer Ap wurde die ursprüngliche GewSt-Festsetzung für den Erhebungszeitraum 2003 von zunächst 84.612 EUR (Bescheid vom 20.5.2005) mit Änderungsbescheid vom 17.8.2012 auf 525.624 EUR festgesetzt. Mit GewSt-Zinsbescheid ebenfalls vom 17.8.2012 setzte die Gemeinde für den Verzinsungszeitraum 1.4.2005 - 20.8.2012 Zinsen i.H.v. 194.463 EUR fest. In der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage beantragte die Beschwerdeführerin, den Zinsbescheid auf Zinsen i.H.v. nicht mehr als 69.127 EUR zu ändern und legte dabei einen Geldmarktzins von durchschnittlich 2,05 % p.a. zugrunde. Klage und Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG blieben ohne Erfolg.  Die Beschwerdeführerin zum Verfahren 1 BvR 2422/17 war ebenfalls eine GmbH. Aufgrund einer Ap wurden nach Erhöhung der GewSt-Messbetragsfestsetzungen durch das Finanzamt die ursprünglichen GewSt-Festsetzungen durch die Gemeinde für den Erhebungszeitraum 2005 von zunächst 412.960 EUR auf 2.141.360 EUR und für den Erhebungszeitraum 2006 von zunächst 0 EUR auf 1.868.608 EUR geändert (Bescheide vom 10.7.2014). Für den Erhebungszeitraum 2005 wurden Nachzahlungszinsen zur GewSt für den Verzinsungszeitraum 1.4.2007 bis 14.7.2014 i.H.v. 751.854 EUR und für den Erhebungszeitraum 2006 für den Verzinsungszeitraum 1.4.2008 bis 14.7.2014 i.H.v. 700.725 EUR festgesetzt. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage wurde ebenso wie der Antrag auf Berufung abgewiesen.  Beide Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den in § 238 AO bestimmten Zinssatz. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form 1 BvR 2237/14 Beschwerdeführerin GmbH 2003 Änderung der GewSt-Festsetzung Erhebungszeitraum 2003 von 84.612 EUR (Bescheid v. 20.5.2005) auf 525.624 EUR (Bescheid v. 17.8.2012) Gemeinde Festsetzung von Nachzahlungszinsen i.H.v. 194.463 EUR (Verzinsungszeitraum 1.4.2005 - 20.8.2012) Verwaltungsgericht und OVG Klage und Zulassungsantrag auf Berufung ohne Erfolg Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form 1 BvR 2422/17 Beschwerdeführerin GmbH 2005 Änderung der GewSt-Festsetzung Erhebungszeitraum 2005 von 412.960 EUR auf 2.141.360 EUR (Bescheid v. 10.7.2014) 2006 Änderung der GewSt-Festsetzung Erhebungszeitraum 2006 von 0 EUR auf 2.141.360 EUR (Bescheid v. 10.7.2014) Gemeinde Festsetzung von Nachzahlungszinsen i.H.v. 751.854 EUR für Erhebungszeitraum 2005 (Verzinsungszeitraum 1.4.2007 bis 14.7.2014) sowie 700.725 EUR für Erhebungszeitraum 2006 (Verzinsungszeitraum 1.4.2008 - 14.7.2014) Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof Klage und Zulassungsantrag auf Berufung ohne Erfolg 2. Entscheidung und Begründung Die Verfassungsbeschwerden beider Beschwerdeführerinnen waren im wesentlichen Punkt - der Frage der Höhe des Zinssatzes - zulässig. Die Verfassungsbeschwerde zu 1 BvR 2237/14 (Verzinsungszeitraum 1.4.2005 - 20.8.2012) war unbegründet, die Verfassungsbeschwerde zu 1 BvR 2422/17 (Verzinsungszeitraum 1.4.2007 bzw. 1.4.2008 - 14.7.2014) insoweit begründet, als sie den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2014 betrifft: Die Vollverzinsung des § 233 a AO ist verfassungsgemäß, da sie zur Abschöpfung potenzieller Liquiditätsvorteil e durch späte Steuerfestsetzungen geeignet ist. Die Karenzzeit von 15 Monaten ist durch die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt. Für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume ist der Zinssatz des § 238 AO i.H.v. 0,5 %/Monat zwar zunehmend weniger in der Lage, den Gesetzeszweck zu erfüllen, entfaltet aber keine evident überschießende Wirkung und ist somit verfassungsgemäß. Für Verzinsungszeiträume ab 2014 entfaltet der typisierte Zinssatz aufgrund der offensichtlichen erheblichen Abweichung von den Verhältnissen am Kapitalmarkt eine evident überschießende Wirkung, so dass die Vollverzinsung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit ein Zinssatz von 0,5 %/Monat zugrunde gelegt wird. Eine auf Nachzahlungszinsen beschränkte Teilunvereinbarkeitserklärung scheidet nach dem Regelungskonzept der Vollverzinsung aus. Eine auf den sachlich nicht gerechtfertigten Anteil des Zinssatzes beschränkte Teilunvereinbarkeitserklärung scheidet aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Zinssatzes aus. Trotz der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes ab 2014 gilt dieser wegen andernfalls zu erwartender erheblicher Haushaltsunsicherheiten bis einschl. Verzinsungszeiträume 2018 unverändert fort (Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 ist der Zinssatz des § 238 AO i.Z.m. der Vollverzinsung nach § 233 a AO wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anzuwenden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen. Die Unvereinbarkeit erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände (Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen), weil die Verzinsung in diesen Fällen entweder auf Antrag des Stpfl. (Stundung, Aussetzung der Vollziehung) erfolgt bzw. von diesen bewusst in Kauf genommen wird (Hinterziehung) und jederzeit durch Zahlung beendet werden kann. III. Anmerkungen 1. Allgemeines Die Entscheidung des BVerfG, den Zinssatz i.H.v. 6 % in Anbetracht des aktuellen Zinsniveaus mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar zu erklären, überrascht als solches nicht. Mit Spannung erwartet worden waren eher Antworten auf die Fragen nach dem Zeitraum und Umfang. Die Antworten liegen nunmehr vor und sind insb. hinsichtlich der Einschränkung auf die Vollverzinsung und die Fortgeltungsanordnung bis einschl. Verzinsungszeiträume 2018 überraschend. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form der Gesetzgeber von der Möglichkeit der rückwirkenden Neuregelung Gebrauch macht. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber dazu einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Viel Zeit hat das BVerfG dem Gesetzgeber allerdings nicht gewährt, so dass m.E. damit zu rechnen ist, dass i.R.d. zum Jahresende zu erwartenden (steuerlichen) Änderungsgesetze eine Änderung erfolgen wird. Das BMF hat sich mit Schr. v. 17.9.2021  zu den Folgen der Entscheidungen geäußert. Vom Landesamt für Steuern Nds. gibt es dazu eine ergänzende Pressemitteilung.  Danach werden derzeit u.a. vorläufig bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weder Nachzahlungs- noch Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 festgesetzt. Bestehende Zinsfestsetzungen sollen erst nach der zu erwartenden Gesetzesänderung geändert werden. 2. Fortgeltungsanordnung Die Fortgeltungsanordnung ist zwar schlüssig begründet, belohnt m.E. jedoch den Gesetzgeber für seine abwartende Haltung und ist daher aus meiner Sicht zu kritisieren, da sie geeignet ist, auch in anderen Fällen zögerliches politisches Handeln zu fördern. Die Fortgeltungsanordnung ist im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung erfolgt, da die zugunsten des Fiskus im Saldo zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen erzielten Erträge insb. für die Städte- und Gemeindehaushalte eine große Bedeutung hätten. Unter anderem das Bundesland Hessen hatte bereits i.R.e. Gesetzesinitiative  eine Halbierung des Zinssatzes auf 0,25 % „ins Spiel“ gebracht. Dabei ist von Mindereinnahmen i.H.v. 0,9 Mrd. EUR p.a. ausgegangen worden. Den Ausführungen der Begründung zur Gesetzesinitiative ist zuzustimmen. Danach sollte sich der Staat in der Niedrigzinsphase, deren Profiteur er letztlich ist, nicht noch zusätzlich bereichern. Die verfassungswidrige Höhe der Verzinsung und der Ausgang der Verfahren beim BVerfG waren m.E. absehbar. Die Nichtumsetzung der Gesetzesinitiative(n) ist daher nicht nachvollziehbar und hat das Vertrauen in den Staat geschädigt. Beratungshinweis: Keine gesetzliche Neuregelung für 2014 - 2018 Für den Zeitraum der Fortgeltungsanordnung ist der Gesetzgeber ausdrücklich nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen, so dass davon auszugehen ist, dass entsprechende Einspruchsverfahren und Vorläufigkeitsvermerke durch Allgemeinverfügung erledigt bzw. aufgehoben werden. Für die Beratungspraxis hat die Fortgeltungsanordnung allerdings auch einen wesentlichen Vorteil, wenn es um den Vorwurf geht, die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht offengehalten zu haben. Durch die Fortgeltungsanordnung sind erstmals Steuerfestsetzungen außerhalb des Karenzzeitraums ab Februar 2019 betroffen. Erst hier liegt der letzte Verzinsungsmonat im Januar 2019 und die Zinsfestsetzung ist insoweit rechtswidrig. Da aber die Zinsfestsetzungen bereits seit Mai 2019  i.d.R. vorläufig ergehen, ist das Zeitfenster für das Versäumnis der Einlegung eines Einspruchs klein. Soweit es sich allerdings um durch die Gemeinden festgesetzte GewSt-Zinsen handelt, sind nach den Ausführungen des BVerfG nur etwa 70 % der Zinsfestsetzungen vorläufig erfolgt. Da hier oftmals kein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen ist, wurde insbesondere in geringfügigen Fällen i.d.R. von der Einlegung einer Klage abgesehen. Beratungshinweis: Abweisung von Einsprüchen Für die Verzinsungszeiträume bis einschl. 2018 ist mit einer Zurückweisung entsprechender Einsprüche und Aufhebung oder evtl. Aussetzungen der Vollziehung zu rechnen . 3. Einschränkung auf die Vollverzinsung Überraschend und aus meiner Sicht nicht erwartbar ist, dass nicht der 6 %ige Zinssatz des § 238 Abs. 1 S. 1 AO grds. für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt wurde, sondern nur i.Z.m. der Vollverzinsung nach § 233 a AO. Damit bleibt der 6 %ige Zinssatz für Stundungen, Aussetzung der Vollziehung und auch für Hinterziehungsfälle uneingeschränkt anwendbar. Zur Begründung führt das BVerfG aus, dass der Stpfl. in diesen Fällen die Verwirklichung des Zinstatbestandes selbst beeinflussen kann. Stundung und Aussetzung der Vollziehung erfolgen nur auf Antrag. Der Stpfl. könne somit entscheiden, ob der die Steuern ggf. durch Kredite mit zinsgünstigeren Konditionen tilgt und die 6 %ige Verzinsung dadurch vermeidet. Im Fall der Steuerhinterziehung würde die Verzinsung bewusst in Kauf genommen werden. Im Fall der Vollverzinsung könne der Stpfl. die Bearbeitungsdauer und den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung hingegen nicht beeinflussen. Vorbehaltlich einer gesetzlichen Neuregelung, die den Zinssatz für alle Verzinsungsarten hoffentlich einheitlich festlegen wird, führt diese Differenzierung für die Beratungspraxis in Rechtsbehelfsverfahren zu einem Problem: Zahlt der Mandant die strittige Steuer zur Vermeidung des hohen Zinsrisikos i.Z.m. einer Aussetzung der Vollziehung durch zinsgünstigere Kredite, so wird er auch im Fall eines erfolgreichen Ausgangs des Verfahrens einen Zinsschaden i.H.d. Differenz zwischen seinen Kreditzinsen und der im Falle des Erfolgs zu erwartenden ggf. niedrigeren Zinsen i.R.d. Vollverzinsung erleiden. Eine Differenzierung der Zinssätze i.R.d. §§ 233 a ff. AO wäre m.E. nicht sachgerecht. Beratungshinweis: Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung Für Nachzahlungszinsen i.Z.m. Stundungen, Aussetzung der Vollziehung sowie Hinterziehungszinsen, die selbst aufgrund der Rezensionsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt wurden, ist kurzfristig mit einer Aufhebung zu rechnen . 4. Zukünftiger Zinssatz für die Vollverzinsung Aufgrund der dem Gesetzgeber zugestandenen weiten Gestaltungsfreiheit hat das BVerfG keine auf einen sachlich gerechtfertigten Anteil des Zinssatzes begründete Teilunvereinbarkeit erklärt. Auch hinsichtlich der gerechtfertigten Höhe des Zinssatzes hält sich das BVerfG in seiner Entscheidung mit einer Vorgabe zurück. Es setzt sich allerdings mit der Frage auseinander, wie ein verfassungsgemäßer Zinssatz aussehen könnte. Wegen der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist schwer einzuschätzen, welcher Zinssatz zukünftig und rückwirkend ab 1.1.2019 gelten wird. Der gänzliche Verzicht auf Zinsen ist jedoch unwahrscheinlich. Spannend ist m.E., ob sich der Gesetzgeber zu einem variablen, z.B. am Basiszinssatz  orientierten Zins entscheidet oder sich am aktuellen Marktzins unter Berücksichtigung aktueller durchschnittlichen Zinssätze für kurzfristige Kapitalanlagen und Kredite orientiert; in diesem Fall müsste der Zinssatz auch regelmäßig - und nicht nur alle 50 Jahre - überprüft werden. Beratungshinweis: Aussetzung der Zinsfestsetzung Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung werden die Zinsfestsetzungen i.R.d. Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab Januar 2019 bis auf weiteres ausgesetzt.  5. Auswirkungen auf Erstattungszinsen In Anbetracht der niedrigen bzw. nicht mehr vorhanden Zinsen für Kapitalanlagen haben einige Stpfl. das Finanzamt als „verlässlichen Schuldner“ ausgemacht. So wurde in entsprechenden Veröffentlichungen u.a. empfohlen, in Fällen der Antragsveranlagung die Steuererklärungen spät abzugeben und für die zu erwartenden Erstattungen entsprechend hohe Zinsen zu erzielen.  Durch Umstellung der Steuerklassen (z.B. Steuerklassen III/V zu IV/IV) kann die Pflichtveranlagung entsprechend vermieden werden. Beratungshinweis: Pflichtveranlagung ab 2020 Um der Praxis der bewussten späten Abgabe von Steuererklärungen in Fällen der Antragsveranlagung zu begegnen, wurde in § 32 d Abs. 3 S. 3 EStG mit Wirkung vom VZ 2020 ein neuer Pflichtveranlagungsgrund aufgenommen. Danach ist ungeachtet des § 46 Abs. 2 EStG eine (Pflicht-)Veranlagung durchzuführen, wenn Kapitalerträge - wie z.B. Erstattungszinsen - erzielt werden, die nicht der KapESt unterlegen haben. Damit gelten auch die Abgabefristen des § 149 Abs. 2 AO für VZ ab 2020, in denen die Erstattungszinsen zufließen. Nach der Unvereinbarkeitserklärung für Verzinsungszeiträume ab 2019 stellt sich die Frage, ob nach einer zu erwartenden gesetzlichen rückwirkenden Festlegung eines neuen Zinssatzes auch Erstattungszinsen zurückzuzahlen sind, wenn die entsprechenden Zinsbescheide vorläufig nach § 165 AO ergangen sind. Auch wenn das BVerfG ausdrücklich keine Teilunvereinbarkeitserklärung für Nachzahlungszinsen erklärt hat und sich die Entscheidung damit auch auf Erstattungszinsen erstreckt, ist eine Rückzahlungsverpflichtung von Erstattungszinsen keineswegs rechtlich geklärt. Die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO bestimmt, dass bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Stpfl. berücksichtigt werden darf, dass das BVerfG die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht. Gerade dies wäre bei einer Rückforderung von Nachzahlungszinsen der Fall. Die FinVerw vertritt allerdings die Auffassung, dass im Falle der vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO bei Erstattungszinsen der o.g. Vertrauensschutz nicht greift.  Dazu wurde ausdrücklich die folgende Formulierung aufgenommen: „Abhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte unter Umständen auch eine Aufhebung oder Änderung zu Ihren Ungunsten erfolgen.” Diese Auffassung ist umstritten  und m.E. nicht zutreffend. Der gesetzliche Vertrauensschutz kann nicht durch eine Vorläufigkeit ausgehebelt werden. Nach Auffassung des FG Münster lässt § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO nur eine Änderung zugunsten des Stpfl. zu.  Das BVerfG lässt die Frage der Rückzahlung von Nachzahlungszinsen offen, setzt sich jedoch sehr wohl damit auseinander. Soweit Zinsfestsetzungen - unabhängig von der Frage, ob dies einfach-rechtlich zulässig ist - vorläufig ergangen sind, wird die FinVerw beziehungsweise die Gemeinde danach im Fall von Erstattungszinsen zu prüfen haben, ob und inwieweit der Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung zuungunsten der Stpfl. die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 239 Abs. 1 S. 1 AO (i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO) entgegensteht. Beratungshinweis: Rückforderungsbescheide offenhalten Sollte die FinVerw die Rückforderung von Erstattungszinsen fordern, sollten entsprechende Fälle unbedingt offengehalten werden. Entsprechende Klageverfahren wären zu erwarten. 6. Weitere Zinssätze im Steuerrecht Mit dem Beschl. des BVerfG zur Vollverzinsung wurde eine entscheidende Frage i.Z.m. den Auswirkungen der andauernden Niedrigzinsphase auf das Steuerrecht geklärt. Allerdings enthalten die steuerlichen Regelungen noch eine Vielzahl typisierender Zinssätze, deren Verfassungsmäßigkeit anzuzweifeln ist. Zu nennen sind hier u.a. Besteuerung von Überentnahmen gem. § 4 a Abs. 4 S. 3 EStG mit 6 %, Abzinsungszinssatz für Verbindlichkeiten und Rückstellungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG  mit 5,5 % Abzinsungszinssatz für Pensionsrückstellungen gem. § 6 a Abs. 3 S. 3 EStG  mit 6 % Gewinnzuschlag Reinvestitionsrücklage gem. § 6 b Abs. 7 EStG mit 6 % Zinssätze des Bewertungsgesetzes gem. §§ 12 ff. BewG mit 5,5 % Beratungshinweis: Gesetzgeber ist gefordert! Auf der Basis des Beschlusses des BVerfG, einer evident überschießenden Wirkung des Zinssatzes von 6 %, ist es m.E. zwingend erforderlich, dass der Gesetzgeber sämtliche Zinssätze des Steuerrechts überprüft und nicht erneut durch zögerliches Handeln nicht nur jahrelange Unsicherheit der Stpfl., sondern auch enorme Haushaltsrisiken in Kauf nimmt. Sollte z.B. der Abzinsungssatz für Pensionsrückstellungen  vom BVerfG  gekippt werden, wäre dies mit massiven Steuerausfällen verbunden. Entsprechende Fälle sollten offengehalten werden.      § 233 a Abs. 2 S. 2 AO       § 36 EGAO geändert durch das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für den VZ 2019 v. 15.2.2021, BGBl I 2021, 237       § 36 EGAO geändert durch ATAD-Umsetzungsgesetz v. 25.6.2021, BGBl I 2021, 2035       Vgl. hierzu BMF-Schr. v. 15.4.2021 - IV A 3 - S 0261/20/10001:010, BStBl I 2021, 615 (VZ 2019) sowie BMF-Schr. v. 20.7.2021 - IV A 3 - S 0261/20/10001:014, BStBl I 2021, 984 (VZ 2020)       § 233 a Abs. 3 S. 1 AO       § 233 a Abs. 3 S. 3 AO       § 233 a Abs. 1 S. 2 AO       § 240 AO       § 238 Abs. 1 S. 1 AO       § 238 Abs. 1 S. 2 AO       § 238 Abs. 2 AO       Eingeführt durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988, BGBl I 1988, 1093 - zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 4 EGAO       BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115       BFH-Urt. v. 9.11.2017 - III R 10/16, BStBl II 2018, 255       Vgl. u.a. BFH-Beschl. v. 3.9.2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279 sowie BFH-Beschl. v. 25.4.2018 - IX B 21/18, BStBl II 2018, 415       BMF-Schr. v. 14.6.2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01, BStBl I 2018, 722; BMF-Schr. v. 14.12.2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01, BStBl I 2018, 1393 sowie BMF-Schr. v. 27.11.2019 - IV A 3 - S 0465/19/10004:001, BStBl I 2019, 1266       BMF-Schr. v. 2.5.2019 - IV A 3 - S 0338/18/10002, BStBl I 2019, 448       VG Düsseldorf, Urt. v. 22.3.2013 - 25 K 6604/12, NRW Rechtsprechungsdatenbank ECLI:DE:VGD:2013:0322.25K6604.12.00; OVG Düsseldorf, Beschl. v. 10.7.2014 - 14 A 1196/13, NRW Rechtsprechungsdatenbank ECLI:DE:OVGNRW: 2014:0710.14A1196.13.00       Verwaltungsgericht Regensburg, Urt. v. 14.12.2016 - Au 6 K 16.686; Verwaltungsgerichthof München, Beschl. v. 10.8.2017 - 4 ZB 17.279, BeckRS 2017, 121545; Verwaltungsgerichtshof München, Beschl. v. 26.9.2017 - 4 ZB 17.1734, BeckRS 2017, 128087       BMF-Schr. v. 17.9.2021 - IV A 3 - S 0338/19/10004:005       Pressemitteilung LfSt Nds. v. 17.9.2021 - www.lstn.niedersachsen.de       BR-Drucks. 396/18, 397/18       BMF-Schr. v. 2.5.2019 - IV A 3 - S 0338/18/10002, BStBl I 2019, 448       Vgl. hierzu BMF-Schr. v. 17.9.2021 - IV A 3 - S 0338/19/10004:005       Vgl. hierzu BMF-Schr. v. 17.9.2021 - IV A 3 - S 0338/19/10004:005       § 247 BGB       Vgl. hierzu BMF-Schr. v. 17.9.2021 - IV A 3 - S 0338/19/10004:005       Vgl. u.a. www.finanztip.de „So bekommst Du hohe Zinsen vom Finanzamt“       BMF-Schr. v. 17.9.2021 - IV A 3 - S 0338/19/10004:005, Tz II.1.; LfStNds. v. 17.9.2021, www.lstn.niedersachsen.de       Vgl. hierzu u.a. L´habitant, NWB 2019, 2283 m.w.N.       FG Münster, Urt. v. 14.9.2006 - 3 K 4376/04 Erb, EFG 2007, 83       Vgl. hierzu FG Hamburg, Beschl. v. 31.1.2019 - 2 V 112/18, DStR 2019, 603; FG Münster, Beschl. v. 5.5.2021 - 13 V 505/21, EFG 2021, 1205, Az des BFH: XI B 44/21       FG Köln, Beschl. v. 12.10.2017 - 10 K 977/17, EFG 2018, 287, Az des BVerfG: 2 BvL 22/17       6 % nach § 6 a Abs. 3 S. 3 EStG       Az des BVerfG: 2 BvL 22/17