AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
4 / 2024 (1)
Rubrik
AktStR-Themen (1)
Rechtsgebiet
GrEStG (1)
1
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Halb- und Teilabzugsverbot bei Betriebsaufspaltung
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 501
Teilwertabschreibungen auf im BV gehaltene Gesellschafterdarlehen unterliegen - unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis - mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbo ...
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Rückstellung für Kosten einer Betriebsprüfung
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 511
Eine als Großbetrieb i.S.v. § 3 BpO 2000 eingestufte Kapitalgesellschaft kann in der Steuerbilanz Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung bilden. BFH-Urt. v. 6.6.2012 - I R 99/10, BFH/NV 2012, 1715 I. Vorbemerkungen 1. Rückstellungen in der Handelsbilanz Sowohl das Imparität ...
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Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 523
1. Der Nachweis der Investitionsabsicht i.S.d. § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG setzt bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden WG noch im Wj der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags voraus. 2. Die von der Rspr. entwickelten Grundsätze über den Finanzierungszusammenhang stehen der Gewä ...
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Steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2012 . Seite: 531
Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als völlig selbständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat. BFH-Urt. v. 26.6.2012 - VIII R 22/09, DStR 2012, 1850 I. Vorbemerkung 1. Praxis- und Teilpraxisveräußerung Gem. § 18 Abs. 3 S. 1 EStG gehört zu ...
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Nachträgliche Schuldzinsen bei VuV
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2012 . Seite: 543
Schuldzinsen für die Finanzierung von AK eines zur Erzielung von Einkünften aus VuV genutzten Wohngrundstücks, können auch nach einer gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) WK abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. BFH-Urt. v. 20.6.2012 - IX R 67/10, BFH/NV 2012, 1697 I. Vorbemerkun ...
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Schuldzinsen nach Veräußerung einer Beteiligung - Veranlagungsoption gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG
AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2012 S. 553: Schuldzinsen nach Veräußerung einer Beteiligung - Veranlagungsoption gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG Schuldzinsen nach Veräußerung einer Beteiligung - Veranlagungsoption gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2012 . Seite: 553 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Auswirkungen des BFH-Urteils v. 16.3.2010 auf die Option zur Regelbesteuerung bei Gewinnausschüttung aus unternehmerischer Beteiligung. OFD Münster v. 23.8.2012 - Kurzinfo ESt 7/2012, NWB-Datenbank I. Vorbemerkungen 1. Entwicklung der Rechtsprechung Bis vor kurzem hatte der BFH Schuldzinsen für kreditfinanzierte Anteile an einer KapG, die im PV gehalten werden, nach Veräußerung der Beteiligung nicht zum WK-Abzug zugelassen. Mit Veräußerung oder Aufgabe der Einkunftsquelle - so der BFH - entfalle der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Einkunftsart; die Aufwendungen seien danach nur noch Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung von steuerbaren Einnahmen diene. Diese Rspr. betraf Streitfälle für Jahre bis 1999, bezog sich also auf VZ vor Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 25 % auf mindestens 10 % (mit Wirkung für VZ ab 1999). Auch wenn die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in erster Linie der Verbreiterung der Besteuerungsgrundlage diente, hat der Gesetzgeber gleichwohl mit der erweiterten Fassung von Wertsteigerungen im PV einen Paradigmenwechsel eingeleitet, den er durch die Absenkung der Beteili-gungsgrenze von mindestens 10 % auf mindestens 1 % sowie durch die weitgehende steuerliche Erfassung von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften von sonstigen WG des PV fortgesetzt hat. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber damit das Hauptargument für die Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Überschusseinkünften beseitigt, wonach Finanzierungsaufwendungen der nicht steuerbaren privaten Vermögensebene zuzuordnen sind. Der BFH hat dem mit einer Änderung der Rspr. Rechnung getragen und mit Urt. v. 16.3.2010 - VIII R 20/08 hervorgehoben, dass aufgrund der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze nachträgliche Schuldzinsen bei Aufgabe oder Veräußerung einer Beteiligung i.S.v. § 17 EStG nicht mehr anders zu beurteilen sind als solche nach der Veräußerung von BV: Der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang - so die Auffassung des BFH - wird bei Beendigung der Einkünfteerzielung aus Kapitalvermögen nicht unterbrochen, wenn aufgenommene Schulden bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung nicht abgelöst werden können. Der Umstand, dass bei § 17 EStG kein BV gebildet wird, welches nach Beendigung der Einkünfteerzielung zurückbehalten werden kann, steht dem nicht entgegen. Damit hat der BFH den nachträglichen Abzug von Schuldzinsen als WK bei den Kapitaleinkünften endgültig zugelassen. 2. Nachträgliche Schuldzinsen nach dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer Die vorgenannte BFH-Entscheidung betrifft die Streitjahre 2000 und 2001, also VZ vor Einführung der Abgeltungsteuer. Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab VZ 2009 durch das UntStRG 2008 hat der Gesetzgeber die Besteuerung der Kapitaleinkünfte indes vollständig neu geregelt: Mit der Einführung eines gesonderten linearen Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen von derzeit 25 % geht das Verbot des tatsächlichen WK-Abzugs einher. Rechtsgrundlage des WK-Abzugsverbots ist § 20 Abs. 9 EStG: § 20 Abs. 9 EStG "Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. ..." Die mit dem Verbot des Abzugs der tatsächlichen WK verbundenen Härten hat der Gesetzgeber durch die Sonderregelung des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG abgemildert. Hierbei handel es sich um eine Ausnahme von der Anwendung des gesonderten Steuertarifs bei typischerweise unternehmerischen Beteiligungen an KapG. Stpfl. können danach zum progressiven Einkommensteuertarif - unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens - optieren. Die Regelung lautet wie folgt: § 32 d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen "(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. ... (2) Absatz 1 gilt nicht ... 3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist. ... 3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veran-lagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 4Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungs-zeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. ..." Hinweis Der Antrag muss einheitlich für die jeweilige Beteiligung und für den gesamten VZ gestellt werden. Er ist spätestens mit der ESt-Erklärung beim FA einzureichen; die Frist ist als Handlungsfrist nicht verlängerbar und eine nachträgliche Antragstellung (z.B. im Rechtsbehelfsverfahren) nicht möglich. Es stellt sich daher die Frage, ob i.R.d. Abgeltungsteuer nach dem Verkauf einer fremdfinanzierten Beteiligung entgegen dem Wortlaut des § 20 Abs. 9 EStG über die Option des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG ein nachträglicher Schuldzinsenabzug möglich ist, sofern der Veräußerungserlös nicht ausreicht, die verbleibenden Schulden abzulösen. Die finanzgerichtliche Rspr. und das Schrifttum haben sich mit dieser Frage - soweit ersichtlich - noch nicht ausführlich befasst. Die OFD Frankfurt hat das unter Hinweis auf eine restriktive Auslegung des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG verneint, wenn die Beteiligung nicht mehr existiert. Nunmehr hat die OFD Münster die Auswirkungen des BFH-Urt. v. 16.3.2010 auf die Veranlagungsoption des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG erstmals umfassend erörtert. II. OFD-Münster, Schreiben vom 23.8.2012 - Kurzinfo ESt 7/12, NWB-Datenbank Unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung VIII R 20/08 weist die OFD Münster zunächst darauf hin, dass ab VZ 2009 der Abzug der tatsächlichen WK grds. ausgeschlossen ist und stattdessen bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als WK nur der sog. Sparer-Pauschbetrag abzuziehen ist. Die Veranlagungsoption des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG setzt lt. OFD Münster voraus, dass ein Anleger entweder bereits aufgrund seiner unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungshöhe (mindestens 25 %) oder aufgrund seiner unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungshöhe (mindestens 1 %) in Kombination mit einer beruflichen Tätigkeit wesentlichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen ausüben kann. Das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG findet dann keine Anwendung. Bei Beendigung der Beteiligung diffenziert die OFD Münster wie folgt: 1. Auflösung/Veräußerung der Beteiligung vor dem 1.1.2009 Wurde die Beteiligung vor dem 1.1.2009 beendet, scheidet eine Anwendung der tariflichen ESt nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG und damit auch ein Abzug der tatsächlichen WK aus. 2. Auflösung/Veräußerung der Beteiligung nach dem 31.12.2008 Wurde die Beteiligung, für die die Option nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG ausgeübt worden ist, nach dem 31.12.2008 beendet, gelten die Voraussetzungen des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG letztmalig für den VZ der Beendigung als erfüllt. Die OFD Münster begründet ihre Auffassung damit, § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG diene lediglich der Verwaltungsvereinfachung in Form eines erleichterten Nachweises der Tatbestandsvoraussetzungen, ersetze aber nicht das Vorliegen einer Beteiligung nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG. Sinkt die Beteiligung unter die im Gesetz genannten Grenzen, sei auch innerhalb der Frist des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG ein WK-Abzug ausgeschlossen. Beispiel Lösung (nach OFD Münster) Die Voraussetzungen des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG sind wegen der im Jahr 2010 erfolgten Veräußerung der Anteile im VZ 2011 zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Da keine Beteiligung mehr vorliegt, können die Schuldzinsen nicht als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Nach Auffassung der OFD Münster kann die Option nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG somit letztmalig für den VZ Wirkung entfalten, in dem die Beteiligung dem Stpfl. noch als Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Dies ist das Jahr der Veräußerung oder in Auflösungsfällen das Jahr, in dem der Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG realisiert worden ist. Hinweis Der Veräußerungsverlust nach § 17 EStG entsteht grds. im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; auf das Jahr der Auflösung der KapG (z.B. durch Liquidationsbeschluss oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens) kommt es regelmäßig nicht an. Ist aber mit Einnahmen nicht mehr zu rechnen und steht die Höhe der AK fest, kann der Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung auch bereits vor diesem Zeitpunkt liegen (z.B. bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse). 3. Fazit Für VZ nach Veräußerung oder Auflösung der Beteiligung lässt die FinVerw einen nachträglichen Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierter Beteiligung nicht zu. III. Anmerkungen und Beratungshinweise 1. Stellungnahme Die FinVerw stützt sich darauf, dass § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG das Vorliegen einer relevanten Beteiligung nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG nicht ersetzt, sondern nur der Verwaltungsvereinfachung in Form eines erleichterten Nachweises der Tatbestandsvoraussetzungen dient. Der Wortlaut des Gesetzes spricht indes eher gegen eine solche Auslegung. Denn die Formulierung im Gesetz " ... gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind." stellt eine Fiktion dar. Dies ist u.E. dahin auszulegen, dass die Regelung nicht nur formelle, sondern auch materielle Wirkungen hat und zwar dergestalt, dass die Voraussetzungen für eine qualifizierte Beteiligung in den dem Antragsjahr folgenden VZ nicht erfüllt sein müssen, sondern als gegeben fingiert werden und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen noch gegeben sind oder nicht. Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber gewollte Fiktion "gilt auch..., ohne dass die Voraussetzungen zu belegen sind", keinen Sinn machen, sondern ins Leere laufen. Hinweis Für diese Auffassung spricht auch die Argumentation des Gesetzgebers, der in der Begründung zur Fassung des § 32 d EStG formuliert: "Der Antrag gilt grds. als für fünf VZ gestellt. Dabei wird fingiert, dass die Voraussetzungen für eine Option während dieses gesamten Zeitraums erfüllt sind. Erst nach Ablauf von fünf VZ sind ein erneuter Antrag und eine Darlegung der Antragsvoraussetzungen erforderlich. Diese Regelung dient der Verfahrensvereinfachung sowohl für den Stpfl. als auch für die FinVerw". In diesem Sinne argumentiert auch Fuhrmann , der indes darauf abstellt, ob der Antrag nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG bereits im Jahr der Anteilsveräußerung gestellt wird oder nicht. 2. Anwendung im Einzelfall Die Frage des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen i.V.m. der Option gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist vornehmlich eine Frage des Einzelfalls. Das soll an nachfolgenden Beispielen aufgezeigt werden: a) Fälle mit ausreichender Beteiligungsquote (mindestens 25 % oder mindestens 1 % sowie berufliche Tätigkeit für die KapG) Beispiel A hat den Erwerb seiner 100 %-Beteiligung an der A-GmbH fremdfinanziert und verkauft die Beteiligung 2010 mit Verlust. Der Veräußerungserlös reicht nicht zur gänzlichen Tilgung der Restdarlehensvaluta aus. Für den VZ 2010 beantragt A unter Hinweis auf § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG den WK-Abzug für die in 2010 angefallenen Schuldzinsen. Lösung Die in 2010 angefallenen Schuldzinsen sind als WK abzugsfähig; sofern der Antrag nicht widerrufen wird, gilt das u.E. (und entgegen der FinVerw) entspr. auch für die VZ 2011 bis 2014 (§ 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG). Hinweis Nach Auffassung im Schrifttum könnte in 2015 ein erneuter Antrag gestellt werden, obwohl die Beteiligung nicht mehr besteht, weil der erstmalige Antrag für einen VZ gestellt wurde, in dem die Optionsvoraussetzungen (noch) gegeben waren. U.E. wäre das mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar, weil die Fiktion des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG dann nicht mehr gilt und die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Abwandlung 1 Sachverhalt wie zuvor, Schuldzinsen fallen jedoch erstmals in 2011 an. A stellt einen Antrag nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG erstmals für den VZ 2011. Lösung Der Schuldzinsenabzug ist nicht möglich. Der Antrag geht nach dem Gesetzeswortlaut ins Leere, weil im VZ 2011 mangels Beteiligung die Optionsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Hinweis Ob A in einem solchen Fall - Nichterzielung von Einkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterstellt - bereits für 2010 den Antrag nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG stellen könnte, ist zweifelhaft. Zwar ist die Erzielung entsprechender Einkünfte keine ausdrückliche Voraussetzung für die Optionsausübung, jedoch geht die Regelung von Kapitalerträgen im vorgenannten Sinn aus. Abwandlung 2 Sachverhalt wie zuvor, in 2010 wird jedoch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, das im Jahr 2012 beendet wird. Die Gesellschaft wird 2012 im HR gelöscht. Schuldzinsen fallen ab 2010 an. Die Gesellschafter optieren bereits mit Abgabe der ESt-Erklärung 2010 für die Nichtanwendung der Abgeltungsteuer. Lösung Wenn die Gesellschafter nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG bereits in 2010 optieren, sind Schuldzinsen zumindest bis 2012 - so U.E. auch die OFD Münster - abzugsfähig. Ob das auch für die Folgejahre bis 2014 gilt, ist streitig. U.E. ist der Abzug nachträglicher Schuldzinsen aufgrund der Fiktion des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG bis 2014 möglich. b) Beteiligungsquote unter 1 % § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG verlangt für einen Verzicht auf die Anwendung der Abgeltungsteuer eine Beteiligung von mindestens 1 %. Die Frage nachträglicher Schuldzinsen kann sich in diesem Zusammenhang daher nicht stellen. Bedeutung könnte die Frage allenfalls dann haben, wenn eine zunächst mindestens 1 %-ige Beteiligung (berufliche Aktivität für die KapG vorausgesetzt) unter die 1 %-Grenze absinkt. Beispiel A ist Ges.-GF der A-GmbH. Seine 2 %-ige Beteiligung hat er fremdfinanziert und 2009 zur Nichtanwendung der Abgeltungsteuer optiert. 2010 veräußerte er 3/5 seiner Anteile, sodass seine Beteiligung unter die 1 %-Grenze sinkt. Lösung 2010 war A "jedenfalls teilweise" noch ausreichend beteiligt, sodass - selbst nach Auffassung der FinVerw - auch für 2010 der nachträgliche Schuldzinsenabzug noch möglich ist. In 2011 reicht seine Beteiligungshöhe nicht mehr aus, sodass die Option nach Meinung der FinVerw ins Leere geht. U.E. ist aufgrund der Fiktion in § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S.4 EStG auch bei dieser Konstellation der Schuldzinsenabzug noch möglich. IV. Fazit Die Beratungspraxis muss sich darauf einstellen, dass die Problematik des nachträglichen Schuldzinsenabzugs nach Verkauf einer im PV gehaltenen Beteiligung im Hinblick auf die Veranlagungsoption gemäß § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG noch nicht endgültig geklärt ist. Nach dem bisherigen Stand ist zu befürchten, dass die FinVerw derartige Fälle zu Lasten der Stpfl. ent-scheiden wird. Es ist daher anzuraten, derartige Konstellationen bis zu einer endgültigen Klärung dieser Thematik durch den BFH offen zu halten. BFH-Urt. v. 16.3.2010 - VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 Vgl. BFH-Urt. v. 12.9.2007 - VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37; BFH-Urt. v. 27.3.2007 - VIII R 28/04, BStBl II 2007, 699 jeweils m.w.N. Die Absenkung erfolgte durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BStBl I 1999, 304; die Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 25 % geht zurück auf die Regelung im EStG v. 10.8.1925, RGBl II 1925, 189 StSenkG v. 23.10.2000 - BStBl I 2000, 1428 BFH-Urt. v. 16.3.2010 - VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 UntStRG 2008 v. 14.8.2007, BStBl I 2007, 630 Fettdruck Hervorhebung des Verf. FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.12.2011 - 1 K 1108/11, juris Ausnahme: Fuhrmann, NWB 2010, 2942 OFD Frankfurt, Vfg. v. 14.2.2012 - S 2252 A - 89 - St 219, juris BFH-Urt. v. 16.3.2010 - VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 BFH-Urt. v. 16.3.2010 - VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 Bsp. nach OFD Münster, Vfg. v. 23.8.2012, a.a.O. Vgl. BFH-Urt. v. 19.4.2005 - VIII R 45/04, BFH/NV 2005, 1545 I.d.S. Baumgärtl/Lange, in: Herrmann/Heuer/Raupach § 32 d Rz 47; ähnlich Schlotter, in: Littman/Bitz/Pust, EStG, Kommentar, § 32 d EStG Rz 39; ebenso Treiber, in: Blümich, EStG, § 32 d Rz 148 BT-Drucks. 16/7036, S. 14 Fuhrmann, NWB 2010, 2942 Bsp. nach Fuhrmann, NWB 2010, 2942 Fuhrmann, NWB 2010, 2942 Bejahend Fuhrmann, NWB 2010, 2942 Ähnlich Fuhrmann, NWB 2010, 2942
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Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 563
Das in § 64 Abs. 1 EStDV n.F. geregelte Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch die rückwirkend angeordnete Geltung des § 64 EStDV n.F. ist verfassungsrechtlich unbedenklich. BFH-Urt. v. 19.4.2012 - VI R 74/10, BStBl II 2012, 577 "Praxisgebühren" sind keine Beiträge zur KV i.S ...
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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 571
Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654 I. Vorbemerkung Nach § 8 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Gewinnermittlung abgezogen worden sind. § 8 Nr. 1 GewS ...
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Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 581
Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 seit dem 1.7.2011. BMF-Schr. v. 2.7.2012 - IV D 2 - S 7287 - a/09/10004:003, BStBl I 2012, 726 I. Vorbemerkung 1. Rechnungen im Umsatzsteuerrecht Im System der USt mit Vorsteuerabzug (Allphasen-Nettoumsatzsteuer) kommt einer Rechnung schon deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Unternehme ...
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