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AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2016 S. 101: Gerichtliche Kontrolle einer verbindlichen Auskunft Gerichtliche Kontrolle einer verbindlichen Auskunft Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2016 . Seite: 101 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Entsprechend der Funktion der verbindlichen Auskunft im Besteuerungsverfahren, dem Steuerpflichtigen Planungs- und Entscheidungssicherheit, d.h. Rechtssicherheit hinsichtlich der Einschätzung eines geplanten Sachverhalts bzw. Vertragsmodells durch die Finanzbehörde zu verschaffen, regelt die verbindliche Auskunft lediglich, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt, nicht aber trifft sie die endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung BFH-Urt. v. 14.7.2015 - VIII R 72/13, Juris I. Vorbemerkungen 1. Grundsätze Gesetzliche Grundlage für die Erteilung verbindlicher Auskünfte sind die Vorschriften des § 89 Abs. 2 bis 7 AO  und die hierzu erlassene Verordnung ( StAuskV ). Hiervon zu unterscheiden ist die verbindliche Zusage im Anschluss an eine Ap gem. §§ 204 ff.AO. Diese bezieht sich auf die künftige steuerliche Behandlung eines in der Vergangenheit realisierten, in der steuerlichen Ap geprüften und im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalts. Hiermit kann nur erreicht werden, dass der Stpfl. sich auf die künftige steuerliche Behandlung einrichten kann, nachdem der Sachverhalt bereits verwirklicht wurde. Es besteht kein Anspruch, dass die Ap erweitert wird und bestimmte Sachverhalte geprüft werden, damit anschließend eine verbindliche Zusage erlangt werden kann. Die verbindliche Auskunft ist als Dienstleistung der FinVerw zu verstehen und soll dem Stpfl. ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Tatbeständen einschätzen zu können. Die Bearbeitung dieser Anträge durch die FinVerw stellt eine individuelle Unterstützung der steuerlichen Gestaltungsplanung einzelner Stpfl. dar und darf nicht auf Kosten der Allgemeinheit geschehen. Die Kosten für diese Prüfung werden den jeweiligen Anfragenden in Rechnung gestellt. Der Gesetzgeber hat diesen Erwägungen durch die Einführung der Gebührenpflicht Rechnung getragen. Der BFH  hat die Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte dem Grunde und der Höhe nach bestätigt. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011  wurde eine Bagatellgrenze von 10.000 EUR bei der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte eingeführt (§ 89 Abs. 5 S. 3 AO); diese sollte ausweislich der Gesetzesbegründung  zur Vereinfachung und Entbürokratisierung des Verwaltungshandelns der FÄ beitragen. Während die Rechtmäßigkeitsprüfung im Steuerfestsetzungsverfahren rechtswidrige Steuerverwaltungsakte vermeiden soll, stellt die verbindliche Auskunft eine Leistung für den Stpfl. dar, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen, insb. ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. 2. Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft setzt voraus Antrag nach § 89 Abs. 2 S. 1 AO, genaue Bezeichnung des Antragstellers, umfassende und in sich geschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts, Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses, ausführliche Darstellung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes, Formulierung konkreter Rechtsfragen, Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde und Versicherung, dass alle erforderlichen Angaben gemacht wurden und diese der Wahrheit entsprechen. Der Antrag ist an die Finanzbehörde zu richten, die im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde.  Die ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers  sowie die Formulierung konkreter Rechtsfragen sind zwar unabdingbare Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, jedoch gibt es hierbei auch Beurteilungsspielräume. Im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung sollten durch die zuständige Finanzbehörde keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Voraussetzungen für eine verbindliche Auskunft müssen aber wenigstens in einem Mindestmaß erfüllt sein. Die Finanzbehörde wird einzelfallbezogen entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für die konkrete Bearbeitung des Antrags erfüllt sind. Unterlässt es der Antragsteller jedoch vollständig, sich selbst mit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage zu befassen, wird die Finanzbehörde auf diesen Mangel hinweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung oder ggf. Rücknahme des Antrags geben. Eine umfassende und damit letztlich auch verbindliche Beurteilung eines zukünftigen Sachverhalts setzt immer einen Gesamtüberblick über den zu verwirklichenden Sachverhalt und die Beweggründe des Stpfl. voraus. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 3 StAuskV geforderte besondere steuerliche Interesse bezieht sich auf die möglichen finanziellen Folgen des vorgetragenen Einzelfalles. Bei den steuerlichen Auswirkungen darf es sich also nicht lediglich um Bagatellbeträge handeln; ein Mindestbetrag ist jedoch nicht vorgeschrieben. 3. Wirkung der verbindlichen Auskunft Die verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde stellt einen begünstigenden VA  nach § 118 AO dar. Sie entfaltet für die Finanzbehörde eine Bindungswirkung . Diese Bindungswirkung besteht allerdings grds. nur für die FinVerw. Theoretisch erhält der Antragsteller durch die Auskunft ein Wahlrecht bzw. eine Option, die er nutzen kann aber nicht muss. Setzt der Antragsteller den angefragten Sachverhalt im Nachgang um, so hat er unbedingt darauf zu achten, dass der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt nicht wesentlich von dem abweicht, der in dem Auskunftsersuchen vorgetragen wurde. Außerdem entsteht die Bindungswirkung nur ggü. dem Antragsteller, dem die verbindliche Auskunft bekanntgegeben wurde. Die verbindliche Auskunft der Finanzbehörde muss schriftlich erfolgen und u.a. enthalten: den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Antrag formulierten Sachverhalt Bezug genommen werden, die Entscheidung über den Antrag, die zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und die dafür maßgeblichen Gründe; dabei kann auf die im Antrag dargelegten Gründe Bezug genommen werden, eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Auskunft gilt und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Außerdem hat die Finanzbehörde darauf hinzuweisen, dass eine Bindung in künftigen Besteuerungsverfahren an die erteilte Auskunft nur dann besteht, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht, die Finanzbehörde bis zu der von der Auskunft abhängigen Disposition einen anderen rechtlichen Standpunkt einnehmen und die Auskunft entspr. widerrufen kann, die Auskunft außer Kraft tritt, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden, wenn die Finanzbehörde die Auskunft zulässigerweise mit Wirkung für die Zukunft widerruft oder wenn die Finanzbehörde die Auskunft rückwirkend aufhebt, weil sie von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde erlassen oder durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist. 4. Gebührenpflicht Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft werden nach § 89 Abs. 3 - 7 AO Gebühren erhoben. Die Gebührenregelung wurde durch das StVereinfG 2011  neu gefasst. Durch die Neuregelung in § 89 Abs. 3 bis 7 AO soll die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden. Die Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen ist grds. nach dem Gegenstandswert und nur in begründeten Ausnahmefällen nach dem Zeitwert zu ermitteln. Dabei hat der ASt eine Berechnung des Gegenstandswerts i.R.d. Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vorzunehmen.  Dieser Berechnung wird die Finanzbehörde im Regelfall auch folgen, es sei denn, sie würde zu einem unangemessenen Wert führen.  a) Gebühr nach dem Gegenstandswert Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung  des dargelegten Sachverhalts, nicht die Investitionssumme bzw. die Summe der BA oder WK. Der Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. EUR begrenzt.  Die Gebühr beträgt damit höchstens 109.736 EUR. § 89 Abs. 5 S. 3 AO enthält eine Bagatellgrenze i.H.v. 10.000 EUR. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, fallen keine Gebühren für die Bearbeitung des Auskunftsantrags an. Mit dieser Bagatellregelung soll sich die Möglichkeit verbessern, schon im Vorfeld einer Investitionsentscheidung in steuerlichen Fragen Planungssicherheit zu erlangen, da eine entsprechende Kostenbelastung entfällt. b) Gebühr nach dem Zeitwert Die Zeitgebühr beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit.  Nach § 89 Abs. 6 S. 2 AO wird keine Gebühr erhoben, wenn die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden beträgt. Diese Bagatellregelung entspricht in ihrer finanziellen Auswirkung annähernd der Bagatellregelung nach Abs. 5 S. 2. Die Gebühr nach dem Zeitwert wird von der Finanzbehörde nur erhoben, wenn der Gegenstandswert vom ASt nicht angegeben wurde und er auch nicht durch Schätzung bestimmbar ist. In der Praxis stellt die Zeitgebühr eine absolute Ausnahme dar, da die Finanzbehörden i.d.R. die Ermittlung eines Gegenstandswerts verlangen. Enthält der Antrag keine Berechnung, wird regelmäßig der ASt schriftlich zur Ermittlung des Gegenstandswerts aufgefordert und eine weitere Bearbeitung des Antrags bis zur Vorlage dieser Berechnung zurückgestellt. c) Gebührenfestsetzung Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen und durch den ASt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu entrichten.  Die Finanzbehörde wird im Regelfall die Entscheidung über den Antrag auf verbindliche Auskunft bis zur Zahlung der Gebühr zurückstellen. Zu berücksichtigen ist, dass die Gebühr ermäßigt werden kann, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.  5. Einspruchsverfahren Unabhängig davon, ob der Rechtsauffassung des ASt gefolgt oder eine verbindliche Auskunft mit abweichendem Inhalt erteilt wurde, kann der ASt die verbindliche Auskunft mit dem Einspruch (§ 347 AO) anfechten und im Anschluss an eine Einspruchsentscheidung Klage vor dem FG erheben. Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist der Sachverhalt in vollem Umfang, d.h. auch in materiell-rechtlicher Hinsicht, zu überprüfen ). Weicht die Finanzbehörde bei der Erteilung der verbindlichen Auskunft vom Rechtsstandpunkt des ASt ab (sog. Negativauskunft), ist der Inhalt der erteilten verbindlichen Auskunft im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nur auf seine sachliche Richtigkeit hin zu prüfen, d.h. darauf, ob die Finanzbehörde den zur Prüfung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst hat und die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig ist. Eine materiell-rechtliche Überprüfung der finanzbehördlichen Auffassung durch das Gericht bleibt mangels Bindungswirkung der Negativauskunft  nach Auffassung der FinVerw einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den späteren Steuerbescheid/Feststellungsbescheid vorbehalten.  6. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Nunmehr hatte der BFH über folgende Frage zu entscheiden: Kann das FA zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit einer bestimmten erwünschten rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts verpflichtet werden? II. BFH-Urt. v. 14.7.2015 - VII R 72/13, Juris 1. Sachverhalt Die Klin. ist eine Investment-AG i.S.d. § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes (InvG). Sie wurde 2007 gegründet und wird als Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse behandelt, die unter § 11 Abs. 2 InvStG fällt. Die bei der Gründung der Klin. ausgegebenen Aktien wurden im Zuge gesellschaftsrechtlicher Änderungen bei der Klin. zu Unternehmensaktien i.S.d. § 96 Abs. 1 S. 2 InvG. Die Klin. begehrte mit Antrag vom 6.10.2009 die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das FA wegen Zweifeln an der Auslegung des § 18 Abs. 2a S. 1 u. 2 InvStG durch die FinVerw. Im Einzelnen beantragte die Klin. eine verbindliche Auskunft zu der Frage, ob Anteile an der Klin. vom FA als Anteile i.S.d. § 18 Abs. 2a S. 2 InvStG angesehen würden, obwohl keiner der beiden abschließend formulierten gesetzlichen Alternativtatbestände (statuarisches Erfordernis einer Mindestanlagesumme oder einer besonderen Sachkunde) bei der Klin. vorliege. Ferner begehrte sie eine Auskunft des FA zu der Frage, ob bei Anwendung des § 18 Abs. 2a S. 2 InvStG aus Sicht des FA die Anteile aller Anteilsklassen (Unternehmensaktien und Anlageaktien) hiervon betroffen wären und ob aus Sicht des FA für das Überschreiten der Mindestanlagesumme der Wert aller Anteile im Zeitpunkt des Erwerbs (die AK) oder der Kurswert bei Veräußerung oder zu einem anderen Zeitpunkt maßgeblich sei. Das FA erteilte der Klin. unter dem 8.12.2009 die Auskunft, dass die Anteile der Gründungsgesellschafter, die jeweils zu mehr als 100.000 EUR am Kapital der Klin. beteiligt waren, in vollem Umfang der Beteiligung (Unternehmensaktien und Anlageaktien) im Fall der Anteilsrückgabe gem. § 18 Abs. 2a S. 2 InvStG unter die Besteuerung gem. § 8 Abs. 5 InvStG fielen. Für die Ermittlung des wesentlichen Vermögens sei auf die AK der Anteilseigner abzustellen und nicht auf einen späteren Kurswert der Aktien. Gegen die erteilte Auskunft hat die Klin. mit Zustimmung des FA Sprungklage erhoben und beantragt, das FA zu verpflichten, eine verbindliche Auskunft des Inhalts zu erteilen, dass Anteilsrückgaben aller ihrer Gesellschafter dem Grunde nach nicht unter den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2a InvStG fallen. Das FG Köln hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.  Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Klin. Investment-AG gegründet 2007 als Publikumsfonds 6.10.2009 Antrag auf Erteilung verbindlicher Auskunft wg. Zweifel zur Auslegung des § 18 Abs. 2a InvStG Inhalt vA Ist die Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinne von Anteilen an Investmentvermögen anzuwenden? Dies erfordert nach § 18 Abs. 2a InvStG die besondere Sachkunde des Anlegers, die nach Auffassung der Klin. nicht angenommen werden kann. FA Nach BMF-Schr. aus 2008 ist die besondere Sachkunde bei jedem Anleger, der mind. 100.000 EUR angelegt hat, zu unterstellen. 8.12.2009 vA, dass die Anteile der Gesellschafter, die zu mehr als 100.000 EUR beteiligt waren, im vollen Umfang der Regelung des § 18 Abs. 2a InvStG unterliegen. Eine Veräußerung dieser Anteile würde zur Abgeltungsteuerpflicht des VÄG führen. Sprungklage Kl. begehrt eine vA, dass der VÄG nicht der Abgeltungsteuer unterliegen würde, da die Regelung im BMF-Schr. insoweit nicht schlüssig sei. FG Klage wird als unbegründet zurückgewiesen 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. der Klin. mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Die verbindliche Auskunft regelt lediglich, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt, nicht aber trifft sie die endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung.  Die Finanzbehörde darf keine Auskunft erteilen, deren Beständigkeit im Festsetzungsverfahren von vornherein in Frage steht. Die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts muss lediglich in sich schlüssig sein und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein. Die materielle Richtigkeit der Auskunft wird im Besteuerungsverfahren ggf. i.R.d. Anfechtung des Steuerbescheids vom FG umfassend geprüft. III. Anmerkungen Die Entscheidung bringt Klarheit hinsichtlich der Einordnung einer verbindlichen Auskunft. Das FA kann nach diesen vom BFH aufgestellten Grundsätzen nicht dazu verpflichtet werden, eine von ihrer Rechtsauffassung abweichende verbindliche Auskunft zu erteilen. Dies soll anscheinend auch gelten, wenn die Auffassung der FinVerw materiell-rechtlich zumindest nicht eindeutig ist. Deren Überprüfung bleibt einzig und allein einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die entsprechenden Steuer- bzw. Feststellungsbescheide vorbehalten. Diese Auffassung des BFH wird mit der Stellung der verbindlichen Auskunft, als Ausdruck der Bürgernähe der FinVerw und der Planungs- und Entscheidungssicherheit für den Stpfl. begründet. Der Stpfl soll lediglich Rechtssicherheit hinsichtlich der Einschätzung eines geplanten Sachverhalts bekommen. Allerdings führt diese rechtliche Einordnung der verbindlichen Auskunft dazu, dass der Stpfl. eine rechtliche Einschätzung auf der Basis einer evtl. materiell-rechtlich zweifelhaften Auffassung der FinVerw erlangt. In diesen Fällen sollte der Stpfl. allerdings überdenken, ob der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft überhaupt noch Sinn macht. Eine Rechtssicherheit wäre nur dann erzielbar, wenn das FA die beantragte Auskunft entgegen der evtl. zweifelhaften Rechtslage erteilt. Wird die beantragte Auskunft nicht wie gewünscht erteilt, entstehen trotzdem für den Stpfl. Gebühren und Rechtssicherheit konnte nicht erreicht werden. Daraus ist nach unserer Einschätzung zu folgern, dass lediglich in den Fällen, in denen es noch keine materiell-rechtliche Verlautbarung der FinVerw gibt, ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft noch sinnvoll ist. IV. Ertragsteuerliche Behandlung der Gebühr  Durch das JStG 2007  wurde der Katalog der steuerlichen Nebenleistungen in § 3 Abs. 4 AO um Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO) ergänzt. Diese Aufwendungen des Stpfl. können bei entspr. beruflicher oder betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach WK oder BA darstellen. Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die USt auf dort näher bestimmte Umsätze nicht von den Einkünften oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nebenleistungen unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern entfallen. Gebühren für verbindliche Auskünfte sind daher als steuerliche Nebenleistungen vom Abzug ausgeschlossen, wenn sich die verbindliche Auskunft auf nicht abziehbare Steuern bezieht (§ 12 Nr. 3 EStG). Für die GewSt stellt die Gebühr ab dem VZ 2008 ebenfalls keine abziehbare steuerliche Nebenleistung mehr dar, da ab diesem VZ nach § 4 Abs. 5b EStG auch die GewSt keine abziehbare BA mehr darstellt. Nach diesen Grundsätzen ist die Gebühr für eine erteilte verbindliche Auskunft nur noch in Ausnahmefällen als BA bzw. WK. abzugsfähig.      Eingeführt durch Art. 18 Nr. 1 des Föderalismusreform - Begleitgesetzes vom 5.9.2006; BGBI I 2006, 2098       Steuer-Auskunftsverordnung v. 30.11.2007, BGBl I 2007, 2783       BFH-Urt. v. 30.3.2011 - I R 61/10, BStBl II 2011, 536       StVereinfG 2011 v. 1.11.2011; BGBl I 2011, 2131       BT-Drucks. 17/5125, 49 f.       § 89 Abs. 2 S. 2 AO       § 1 Abs. 1 Nr. 4 StAuskV       BFH-Urt. v. 29.2.2012 - IX R 11/11, BStBl II 2012, 651       § 2 StAuskV       StVereinfG 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131       § 89 Abs. 4 S. 2 AO       § 89 Abs. 4 S. 3 AO       Der IV. Senat des BFH hat zur Berechnung der Gebühr mit Urt. v. 22.4.2015 - IV R 13/12, BFH/NV 2015, 1742, eine Grundsatzentscheidung gefällt. "1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde. 2. Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt."       § 89 Abs. 5 S. 2 AO       § 89 Abs. 6 S. 1 HS 2 AO       § 89 Abs. 3 S. 2 AO       § 89 Abs. 7 S. 2 AO       § 367 Abs. 2 AO       Nr. 3.6.3 des AEAO zu § 89       Nr. 3.7 des AEAO zu § 89       FG Köln, Gerichtsbescheid v. 4. 3.2013 - 3 K 132/10, EFG 2013, 1542       BFH-Urt. v. 29.2.2012 - IX R 11/11, BStBl II 2012, 651       OFD Münster, Kurzinformation v. 10.4.2008 Nr. 015/2008, DB 2008, 958       JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878   

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2016 . Seite: 113
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Das Merkmal "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfüllt nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. BFH-Urt. v. 22.7.2015 - V R 23/14, BStBl II 2015, 914 Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis i.S.d. § 14 c A ...

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