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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2018 . Seite: 1
Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch einen Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Stpfl. innerhalb von dre ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2018 . Seite: 9
1. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i.R.d. § 17 EStG ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2018 . Seite: 23
1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG. 2 ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2018 . Seite: 35
1. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim kommen als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. 2. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Un ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2018 . Seite: 49
1. Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ergeben. 2. Mitunternehmerrisiko setzt einen Gesellschafterbeitrag voraus, durch den das Vermögen ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2018 . Seite: 71
Der gewerblichen Prägung einer "Einheits-GmbH & Co. KG" steht nicht entgegen, dass der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2018 . Seite: 83
1. Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln. 2. Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften ist der für den Schlussgesellschafter festgestellte anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag zum Zwecke ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2018 . Seite: 97
1. Auch bei einer gewerblich geprägten PersG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG) ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10 a GewStG. 2. Die Unternehmensidentität kann deshalb fehlen, wenn eine PersG zunächst originär gewerblich tätig ist, anschließend Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2018 S. 109: Vorlage an den EuGH: Sollbesteuerung vor dem Aus? Vorlage an den EuGH: Sollbesteuerung vor dem Aus? Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2018 . Seite: 109 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 63 MwStSystRL unter Berücksichtigung der dem Steuerpflichtigen zukommenden Aufgabe als Steuereinnehmer für den Fiskus einschränkend dahingehend auszulegen, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag a) fällig ist oder b) zumindest unbedingt geschuldet wird? 2. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann? 3. Bei Bejahung der zweiten Frage: Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ihnen nach Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL zustehenden Befugnisse berechtigt, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst zwei Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann? BFH-Beschl. v. 21.6.2017 - V R 51/16, BFH/NV 2017, 1576 I. Vorbemerkung Das UStG geht von einer Festsetzung und Berechnung der USt für einen bestimmten Zeitraum aus. Besteuert wird also grds. nicht der einzelne Umsatz, sondern die Summe der im Besteuerungszeitraum ausgeführten Umsätze, soweit für diese Umsätze die Steuer nach § 13 UStG im Besteuerungszeitraum entstanden ist. 1. Grundsatz: Vereinbarte Entgelte (sog. Soll-Besteuerung) Grundlage der Berechnung sind nach § 16 Abs. 1 S. 1 UStG die vereinbarten Entgelte (sog. Soll-Besteuerung). Nur unter den Voraussetzungen des § 20 UStG kann davon abweichend mit Genehmigung des FA die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Besteuerung) erfolgen. Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen nach § 13 Abs.1 Nr. 1 Buchst. a) S. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung en ausgeführt worden sind. § 16 Abs. 1 UStG - Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung "(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6 a Abs. 4 Satz 2, nach § 14 c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen. (...)" Beispiel Unternehmer U übergibt einem Käufer am 20.12.2017 die Ware. Die Rechnung wird erst am 5.1.2018 geschrieben. Die Zahlung erfolgt am 20.2.2018. U unterliegt der Soll-Besteuerung. Lösung Die Steuer entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) S. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Dezember 2017. Sie ist mithin für 2017 zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung geschrieben wird und der Kaufpreis gezahlt wird. Praxishinweis Die Soll-Besteuerung knüpft allein an die Ausführung der Leistung an. Es kommt weder auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft noch auf die Erstellung der Rechnung oder die Zahlung des Entgelts an. Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erlangt; eine sonstige Leistung ist erbracht, wenn der Leistende alles für den Eintritt des Leistungserfolges getan hat. Für Teilleistungen entsteht die Steuer in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Teilleistungen ausgeführt worden sind. Teilleistungen liegen vor, wenn für einzelne Teile einer teilbaren Leistung ein Entgelt gesondert vereinbart worden ist. Ausgangsgröße ist nach § 16 Abs. 1 S. 3 UStG die Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG: Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers gegen Entgelt im Inland (Nr. 1): Innergemeinschaftlicher Erwerb (Nr. 5). Praxishinweis Außerdem muss die Steuerschuldnerschaft gegeben sein. Dies ist von Bedeutung, wenn nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der USt ist. Das ist der Fall bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gem. § 25 b UStG, bei denen die Steuerschuld von dem mittleren Unternehmer auf den letzten Abnehmer übergeht, vor allem in den Fällen des § 13 b UStG, bei dem gem. § 13 b Abs. 2 UStG der Leistungsempfänger die USt für bestimmte Umsätze schuldet. 2. Ausnahme: Vereinnahmte Entgelte (sog. Ist-Versteuerung) Das FA kann unter den in § 20 UStG genannten Voraussetzungen auf Antrag des Unternehmers gestatten, dass dieser die Steuer nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet. § 20 UStG - Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten "Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500 000 Euro betragen hat, oder 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder 3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. (...)" Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt beim Unternehmer eingegangen ist. Lösung des Beispiels bei Ist-Versteuerung Würde in dem Bsp. unter I.1. nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten besteuert, wäre der Zahlungszeitpunkt (20.2.2018) entscheidend. Folglich müsste der Umsatz in der darauffolgenden USt-Voranmeldung (im Zweifel auf den 10.3.2018) erklärt werden. Praxishinweis Der Antrag auf Anwendung der Ist-Besteuerung kann formlos, ggfs. sogar konkludent in der Form gestellt werden, dass in der Voranmeldung deutlich gemacht wird, dass die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erklärt worden sind.  Aus Nachweisgründen ist zu empfehlen, ggü. dem FA eine ausdrückliche schriftliche Erklärung abzugeben.  3. Rechtsfolgen Im Ergebnis führt die Besteuerung nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten zum gleichen Ergebnis. BMG ist das tatsächlich vereinnahmte Entgelt. Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten wird dies über eine Korrektur der BMG nach § 17 UStG erreicht. Die Besteuerung nach § 20 UStG führt allerdings zu einem Liquiditätsvorteil des Unternehmers, denn er muss die USt erst dann abführen, wenn ihm das Entgelt zugeflossen ist. Praxishinweis Für den Vorsteuerabzug kommt es nicht darauf an, ob die Umsätze der Soll- oder Ist-Besteuerung unterliegen. Der Vorsteuerabzug kann unabhängig davon bei Leistungsbezug und nach Rechnungserhalt vorgenommen werden. II. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In einem aktuellen Verfahren vor dem BFH ging es um die Beantwortung folgender Rechtsfrage: Ist von einer Uneinbringlichkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann? III. BFH-Beschl. v. 21.6.2017 - V R 51/16, BFH/NV 2017, 1576 1. Sachverhalt Die Klin. war im Streitjahr 2012 als Spielervermittlerin im Profifußball tätig. Sie versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UStG). Bei erfolgreicher Vermittlung von Profifußballspielern erhielt sie eine Provision von den aufnehmenden Fußballvereinen. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch war, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und die DFL-GmbH  als Lizenzgeberin dem Spieler eine Spielerlaubnis erteilte. Die Provisionszahlungen mussten in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages gezahlt werden. Die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche standen unter der Bedingung des Bestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler. Im Anschluss an eine Ap vertrat das FA die Auffassung, dass die Klin. ihre im Streitjahr erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit im Streitjahr 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für diese Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte. Das FA erließ demgemäß einen geänderten USt-Bescheid für 2012, in dem es die anteiligen Provisionsforderungen aus der Vermittlung der Spieler A (31.500 EUR), B (12.500 EUR) und C (13.500 EUR), die erst im Jahr 2015 fällig waren, bereits im Jahr 2012 der USt unterwarf. Der von der Klin. für den Spieler A vermittelte Arbeitsvertrag hatte eine Laufzeit von drei Jahren über drei Spielzeiten (2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015). Für jede Spielzeit war ein "festes Honorar" zu zwei Terminen, je zum 1.9. und zum 1.3. einer Spielzeit zu zahlen. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch war, dass zum jeweiligen Zeitpunkt der Lizenzspielervertrag unverändert fortbestand. Im Streitfall war über die steuerrechtliche Beurteilung des zum 1.3.2015 entstandenen Vergütungsbestandteils i.H.v. 31.500 EUR zu entscheiden. Ähnliche Vergütungsbedingungen bestanden in Bezug auf die Vermittlung der Spieler B und C. Das Nds. FG gab der Klage statt.  Die Verpflichtung des Unternehmers zu einer mehrjährigen Vorfinanzierung der USt sei mit Blick auf die dem Unternehmer zukommende Aufgabe, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen, unverhältnismäßig. Die Klin. sei insoweit zur USt-Berichtigung berechtigt, als sie Provisionsansprüche habe, die erst nach mehr als zwei Jahren fällig würden. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Kl. Vermittelt Profi-Fußballspieler an Fußballvereine. Hinsichtlich der Provisionen gibt es Vereinbarungen, nach denen diese über einen mehrjährigen Zeitraum zu zahlen sind (Spieler musste weiterhin bei dem Verein unter Vertrag stehen). USt 2012 Klin. versteuert nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung). Soweit Zahlungen in 2015 u. 2016 erfolgen, berichtigt Klin. die USt. 2012 wegen Uneinbringlichkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. FA Setzt USt auf Basis des gesamten Provisionsanspruchs fest. Einspruchsverfahren Klin. begehrt Berichtigung der USt auf solche Provisionsraten, die nach den Vereinbarungen "mehr als 2 Jahre nach Leistungserbringung fällig werden sollen." FG Klin. war insoweit zur USt-Berichtigung berechtigt, als sie Provisionsansprüche hatte, die erst nach mehr als 2 Jahren fällig wurden (Anwendung BFH-Rspr. V R 31/12). 2. Entscheidung und Begründung I.R.d. Rev. des beklagten FA setzte der BFH das Verfahren aus und rief den EuGH mit folgenden Fragen um Vorabentscheidung an : 1. Ist Art. 63 MwStSystRL unter Berücksichtigung der dem Steuerpflichtigen zukommenden Aufgabe als Steuereinnehmer für den Fiskus einschränkend dahingehend auszulegen, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag a) fällig ist oder b) zumindest unbedingt geschuldet wird? 2. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann? 3. Bei Bejahung der zweiten Frage: Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ihnen nach Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL zustehenden Befugnisse berechtigt, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst zwei Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann? Mit den Vorlagenfragen soll damit insb. geklärt werden, ob für den Stpfl. eine Verpflichtung besteht, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn der Stpfl. die Vergütung (im Streitfall die Provision) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann. IV. Anmerkungen Die Vorlage des BFH an den EuGH ist von ganz erheblicher praktischer  Bedeutung. Sie kann am Ende dazu führen, dass die Soll-Besteuerung für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt wird. 1. BFH-Rechtsprechung aus 2013 Bereits 2013 hatte der BFH  die sich aus der Soll-Besteuerung ergebenden Härten unter entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 UStG abgemildert. Seinerzeit ging es um Sicherheitseinbehalte in der Baubranche. Der BFH hob Folgendes hervor: Soweit sich die Sollbesteuerung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist, ist dem durch entsprechende Anwendung des Berichtigungstatbestands der Uneinbringlichkeit (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) Rechnung zu tragen. Uneinbringlich ist nach Meinung des BFH ein Entgelt dann, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Kann der Unternehmer das Entgelt aus Gründen, die bereits bei Leistungserbringung vorliegen, für einen Zeitraum über zwei bis fünf Jahre nicht vereinnahmen, ist von Uneinbringlichkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen. Eine Vorfinanzierung der USt über mehrjährige Zeiträume ist im Verhältnis zur Besteuerung der Unternehmer, die der Ist-Besteuerung unterliegen, mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Denn die Auslegung des Begriffs "Uneinbringlichkeit" muss auch dazu dienen, die Besteuerungsgleichheit zwischen den Besteuerungsformen der Soll- und Ist-Besteuerung zu gewährleisten. Die Verwaltung hatte in der Folge auf diese Entscheidung des BFH in der Weise reagiert, dass sie das Urteil in allen offenen Fällen anwendete.  In der ersten Instanz der oben besprochenen Vorlageentscheidung hatte das Nds. FG auf diese Rspr. des BFH aus 2013 Bezug genommen, der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Klin. insoweit zur USt-Berichtigung berechtigt war, als sie Provisionsansprüche hatte, die erst nach mehr als zwei Jahren fällig wurden.  2. Auswirkungen Auswirkungen können sich für die genannte Problematik u.a. in folgenden Bereichen ergeben: Ratenzahlungsvereinbarung : Auch hier entsteht die USt bereits im Zeitpunkt der Lieferung. Da der Unternehmer bei dieser Fallgestaltung den vollen Kaufpreis bei Lieferung ebenfalls nicht fordern kann, liegt auch hier eine vorübergehende Uneinbringlichkeit vor, sodass die USt bei Anwendung der BFH-Rspr. über § 17 Abs. 2 UStG berichtigt werden kann. Mietkauf: Auch hier liegt faktisch eine Ratenzahlungsvereinbarung vor. V. Fazit Die Vorlage des BFH lässt sich wie folgt kurz zusammenfassen: Ist die Soll-Besteuerung unionsrechtlich zulässig? Für den Fall, dass dies bejaht wird, ist der Stpfl. verpflichtet, die USt über einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren? Können die Härten der Soll-Besteuerung über eine Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bzw. Art. 90 MwStSystRL abgemildert werden? Für den Fall, dass der EuGH die Soll-Besteuerung zu Fall bringen sollte, würde dies die gesamten Prinzipien der umsatzsteuerlichen Steuerentstehung ins Wanken bringen. Es müsste dann auch über den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nachgedacht werden. Wird auf den Zahlungsfluss auf der Seite der Steuerentstehung und des Vorsteuerabzugs abgestellt, könnten dadurch viele Probleme (und Missbrauchssachverhalte) vermindert werden.  Praxishinweis Wichtig ist, dass Fälle der (nicht gewollten) Soll-Besteuerung auf keinen Fall rechts- oder bestandskräftig werden. Es ist damit zu rechnen, dass der EuGH im laufenden Jahr 2018 über das Vorabentscheidungsersuchen des BFH entscheiden wird.      Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 1188 unter Hinweis auf BFH-Urt. v. 11.5.2011 - V B 93/10, BFH/NV 2011, 1406       Mann, in: Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 20 UStG Rz 25       Deutsche Fußball-Liga GmbH (DFL-GmbH)       Nds.FG, Urt. v. 18.8.2016 - 5 K 288/15, DStR 2017, 12       Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Az C-548/17 - baumgarten sports & more anhängig       Der Leistungsempfänger hat die Vorsteuer zu diesem Zeitpunkt dann ebenfalls zu berichtigen; vgl. dazu Hundt-Eßwein, in: Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 17 UStG Rz 34 "Sicherungseinbehalt"       BFH-Urt. v. 24.10.2013 - V R 31/12, BStBl II 2015, 674; dazu eingehend Bolz, AktStR 2014, 305       BMF-Schr. v. 3.8.2015 - III C 2 - S 7333/08/10001:004, 2015/0660238, BStBl I 2015, 624; allerdings setzt nach Meinung der FinVerw die Berichtigung voraus, dass der leistende Unternehmer den vereinbarten Sicherheitseinbehalt nicht durch eine Bankbürgschaft abgelöst hat und auch nicht durch eine Bankbürgschaft ablösen konnte; so jetzt geregelt in Abschn. 17.1. Abs. 5 S. 3 UStAE       Nds. FG, Urt. v. 18.8.2016 - 5 K 288/15, EFG 2016, 1925       Radeisen, StBg 2018, 14   

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