AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
1 / 2022 (12)
Rubrik
AktStR-Themen (12)
Rechtsgebiet
AO/UStG (1)
EStG (8)
EStG/AO (1)
KStG (1)
UStG (1)
1
2
Höhe des angemessenen Zinssatzes
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 1
1. Für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze ist vor Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu prüfen, ob die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermittelt werden können. Das gilt auch für unbesichert gewährte Konzerndarlehen und unabhängig davon, ob die Darlehen von der Muttergesellschaft oder ...
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Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG durch Formwechsel
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2022 . Seite: 15
1. Unter einem Anteil" i.S.d. § 6 Abs. 5 S. 5 und 6 EStG ist die (unmittelbare oder mittelbare) vermögensmäßige Beteiligung eines Körperschaftsteuersubjekts an einem zuvor nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG übertragenen WG und damit an den darin gespeicherten stillen Reserven zu verstehen. 2. Die Formulierung aus einem anderen Grund" i.S.d. § 6 Abs. 5 ...
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Nachweis einer kürzeren Gebäudenutzungsdauer
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 31
1. Der Stpfl. kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das ...
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Vorliegen von Sonderbetriebseinnahmen
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 43
1. Das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium ist als Sonderbetriebseinnahme i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers i.R.d. Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird. 2. Der Grundsatz von Treu un ...
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Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2022 . Seite: 59
1. Die personelle Verflechtung verlangt - abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung -, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus. 2. Sind sowohl ein ...
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Auswirkungen einer Betriebsaufgabe
Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2022 . Seite: 71
Für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7 g Abs. 4 S. 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG genügt es in Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten WG aufgegeben wird, wenn das WG nicht für ein volles Kalenderjahr bzw. einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich wä ...
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Besteuerung von vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen begünstigten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 87
Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der für 2004 gültigen Fassung beruhen, sind insg. den Einkünften aus KapV i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetz ...
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Aufhebung oder Änderung einer Lohnsteueranrufungsauskunft
Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2022 . Seite: 101
1. Eine Anrufungsauskunft gem. § 42 e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233). 2. Die Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt zu Un ...
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Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person i.S.e. vGA
AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2022 S. 111: Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person i.S.e. vGA Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person i.S.e. vGA Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2022 . Seite: 111 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer KapG eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der KapG an die Stiftung können eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG sein. 2. Ein Vorgang ist bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer KapG i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liegt ein solcher Nutzen u.a. vor, wenn sie durch eine zuvor erfolgte Vermögensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen. BFH-Beschl. v. 13.7. 2021 - I R 16/18, DStR 2021, 2779 I. Vorbemerkungen 1. Grundsätze Als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wird eine Zuwendung der Gesellschaft an den Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person bezeichnet. Dadurch erleidet die Gesellschaft einen Vermögensnachteil, der Anteilseigner bzw. dessen nahestehende Person bezieht einen Vermögensvorteil. VGA sind in der Praxis von hoher Relevanz. Ein Großteil der finanzrichterlichen Rspr. der Körperschaftsteuersenate hat Streitfragen rund um die verdeckte Gewinnausschüttung zum Inhalt. Da die Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern grds., insb. bei beherrschenden Gesellschaftern (klassischerweise bei der Ein-Mann-GmbH) sehr fehler- und streitanfällig ist, werden diese Fälle auch regelmäßig von Betriebsprüfungen aufgegriffen. Die vorzunehmende Korrektur muss dabei bei einer Gesamtsteuerbetrachtung von Gesellschaft und Gesellschaftern jedoch nicht zwingend zu einem Mehrergebnis führen. Tritt bei der Gesellschaft infolge der vGA eine Gewinnminderung ein, muss diese bei der Einkommensermittlung wieder beseitigt werden. Hierfür ist § 8 Abs. 3 S. 2 KStG die zentrale Einkommensermittlungsvorschrift. Danach wird der - durch die vGA - bei der Gesellschaft entstandene und einkommenswirksam gewordene Vermögensnachteil wieder beseitigt, sodass die Vorschrift zu einer Gewinnkorrektur führt. Durch Erfassung der vGA werden bei der KapG die Auswirkungen auf das Einkommen berücksichtigt, welche sich auch bei Vereinbarung der angemessenen und fremdvergleichbaren Bedingungen ergeben hätten. Die Korrektur i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG erfolgt außerhalb der Steuerbilanz , d.h. eine Bilanzberichtigung ist in aller Regel nicht vorzunehmen. Dies bedeutet, dass der mit der vGA zusammenhängende Bilanzposten in der Steuerbilanz grds. unverändert bleibt. Zu beachten ist die Abgrenzung zur verdeckten Einlage. Diese stellt das Gegenteil zur vGA dar. Zur Abgrenzung dieser beiden Fallgestaltungen hilft die Fragestellung, wer aus dem Sachverhalt den Vermögensvorteil erzielt: Vorteil bei der KapG = verdeckte Einlage oder Vorteil beim Anteilseigner/nahestehende Person = vGA 2. Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung a) Definition Was tatbestandlich unter einer vGA zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine Definition ist allerdings in R 8.5 Abs. 1 KStR enthalten: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (= Gewinn) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. b) (Mit-)Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis Kernpunkt der Prüfung ist die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung. Damit aus der Vermögensminderung bzw. der verhinderten Vermögensmehrung eine vGA wird, muss diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und nicht nur verursacht sein. Ausreichend ist allerdings eine Mit-Veranlassung. Zur Ermittlung der (Mit-)Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird der Fremdvergleichsgrundsatz bemüht. Maßstab ist das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, eines fremden Dritten. Eine (Mit-)Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt immer dann vor, wenn sich dieser so verstandene Geschäftsleiter auf das fragliche Geschäft nicht eingelassen hätte oder wenn Hinweise auf eine fehlende Ernsthaftigkeit vorliegen ( hypothetischer oder abstrakter Fremdvergleich). Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter ist dabei keineswegs als fehlerfreier Geschäftsleiter zu verstehen. Zuzugestehen ist ein weiter unternehmerischer Ermessenspielraum, in welcher Weise die Geschäftsleitung auszuüben ist. Der Fremdvergleich bezieht sich dabei sowohl auf den Grund als auch die Höhe. Denkbar ist, dass eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung vom Grunde her dem Fremdvergleich nicht standhält, im Ergebnis aber dennoch keine vGA anzunehmen ist, da die Zuwendung der Höhe nach aber nicht zu beanstanden ist, da auch ein fremder Dritter den entsprechenden Preis oder das entsprechende Entgelt verlangt hätte. Zusätzlich fordert der BFH, dass die bei der Gesellschaft eingetretene Gewinnminderung auch dazu geeignet sein muss, beim Anteilseigner Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auszulösen (sog. Vorteilsgeneigtheit). c) Verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person Die Annahme einer vGA setzt nicht voraus, dass dem Gesellschafter ein unmittelbarer Vermögensvorteil zufließt; auch der unmittelbare Vorteil bei einer dem Gesellschafter nahestehenden Person reicht aus. Grds. reicht für das Nahestehen jede Beziehung eines Gesellschafters zu einer anderen Person aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Gesellschaft an diese Person beeinflusst. Die Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Der Begriff ist somit vom Sinn und Zweck her weit zu verstehen. Wenn eine Vermögenszuwendung an eine nahestehende Person vorliegt, wird als Rechtsfolge dennoch nicht eine vGA an diese nahestehende Person, sondern an den Gesellschafter angenommen, sog. Dreieckstheorie. Gedanklich schüttet die Gesellschaft zunächst an den Gesellschafter aus, welcher den Vorteil der nahestehenden Person zuwendet. Diese Zuwendung an den Dritten stellt für den Gesellschafter eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar. Nur wenn der Nachweis gelingt, dass die Ursache der Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung ausschließlich in der Beziehung des Dritten zur Gesellschaft liegt, scheidet eine vGA aus. d) Mögliche schenkungsteuerliche Auswirkungen Zwingend für den steuerlichen Berater ist die Prüfung der schenkungsteuerlichen Folgen einer vGA. Unstrittig ist, dass eine vGA zwischen der Gesellschaft und ihrem alleinigen Anteilseigner nicht schenkungsteuerpflichtig sein kann. Dies liegt darin begründet, dass dieser Vorgang ausschließlich im Gesellschaftsverhältnis begründet ist. Für Zwecke der SchSt scheidet eine Unentgeltlichkeit daher insoweit aus. Bei einer vGA, die unmittelbar einer nahestehenden Person des Anteilseigners zufließt, kommt es nach der überarbeiteten Rechtsauffassung der FinVerw i.d.R. zu einer freigebigen Zuwendung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person. 3. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In der aktuellen Entscheidung hatte der BFH nunmehr über folgende Frage zu befinden: Kann eine gemeinnützige Stiftung im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer KapG eine nahestehende Person sein und damit die Zuwendungen der KapG an die Stiftung als vGA i.S. von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG qualifiziert werden? II. BFH-Beschl. v. 13.7.2021, I R 16/18, DStR 2021, 2779 1. Sachverhalt Am Stammkapital der Klägerin waren die Eheleute B und C beteiligt. Außerdem hielt B als Treuhänder einen weiteren Geschäftsanteil für einen Dritten als Treugeber. B und C gründeten im Jahr 2009 als einzige Stifter die gemeinnützige A-Stiftung. Deren Zweck ist nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Förderung von Kunst und Kultur. Nach deren § 2 Abs. 2 sollte dieser Zweck u.a. dadurch verwirklicht werden, dass die von den Eheleuten in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe der Galerie in X oder dem Kunstmuseum in Z zur Verfügung gestellt wird. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung verfolgt die Stiftung mit diesen Kunstwerken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der AO. Der Sitz der Stiftung befindet sich in X. Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist D. Weitere Vorstandsmitglieder der A-Stiftung sind die Eheleute B und C und die Vertreter der vorgenannten Museen. Der Stiftungsvorstand entscheidet im Regelfall mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag. Seit 2009 spendeten die Eheleute B und C wertvolle Kunstwerke an die A-Stiftung und machten diese Spenden i.R. ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung nach § 10 b EStG als Sonderausgaben geltend. Durch diese Sachspenden wurden die Höchstbeträge nach § 10 b Abs. 1 und 1a EStG im Laufe der Zeit ausgeschöpft. Im Jahr 2013 wurde ein entsprechender Spendenvortrag gesondert festgestellt, sodass die insoweit nicht abziehbaren Zuwendungen in den nachfolgenden VZ als Sonderausgaben abziehbar sind. Ende 2015 fand bei der Klägerin für die VZ 2011 bis 2013 (PZ) eine Ap statt. Hierbei wurde festgestellt, dass die Klägerin seit 2009 von ihr erworbene Kunstwerke ebenfalls an die A-Stiftung gespendet und diese Sachspenden i.R. ihrer KSt-Erklärung als abziehbare Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geltend gemacht hatte. Das Finanzamt qualifizierte die im Prüfungszeitraum festgestellten Sachspenden als vGA an die Eheleute B und C. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg; das FG Köln hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2012 Kläger GmbH, an der die Eheleute B und C beteiligt sind. 2009 Gründung einer gemeinnützigen Stiftung durch B und C. Alleiniger Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur. 2009 Eheleute spendeten wertvolle Kunstwerke an die Stiftung und machten diese als Spenden in der ESt-Erklärung geltend. Die Spendenhöchstbeträge nach § 10 b Abs. 1 EStG wurden ausgeschöpft. 2013 Gesonderte Feststellung eines Spendenvortrags 2015 Ap für den Prüfungszeitraum 2011 bis 2013. Feststellung, dass die GmbH von ihr erworbene Kunstwerke ebenfalls an die Stiftung gespendet hat. Betriebsprüfung qualifizierte die festgestellten Sachspenden als vGA an die Eheleute B und C FG Köln Bestätigt die Auffassung des Finanzamts 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hält die Rev. mit im Wesentlichen folgenden Argumenten für unbegründet: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG können Aufwendungen einer KapG zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO einkommensmindernd abziehbar sein. Diese Bestimmung gilt jedoch nur vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG, woraus folgt, dass die erfassten Aufwendungen gleichzeitig vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S.2 KStG sein können. Eine vGA kann auch entstehen, wenn die Zuwendung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person erfolgt. Für die Annahme eines Näheverhältnisses reicht jede Beziehung zwischen dem Gesellschafter und dem Dritten, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der KapG an den Dritten beeinflusst. Ein solches zu einer vGA führendes Näheverhältnis kann auch zu einer gemeinnützigen Stiftung als Zuwendungsempfängerin bestehen - Stiftungen unterscheiden sich hier nicht von anderen gemeinnützigen Körperschaften. Das Näheverhältnis kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich ein Gesellschafter mit den Zielen des Begünstigten identifiziert. Andererseits könne eine vGA nicht bereits dann verneint werden, wenn durch eine Spende die Allgemeinheit in Form eines bestimmten Personenkreises gefördert wird. III. Anmerkungen 1. Allgemein Spenden einer KapG an eine steuerbegünstigte Körperschaft sind grds. i.R.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar, wenn für die Leistung der Spende ein betrieblicher Anlass besteht. Hierbei ist zu unterscheiden, ob zwischen einem Gesellschafter und der gemeinnützigen Organisation ein Näheverhältnis besteht oder nicht. Ist das nicht der Fall, sind Spenden immer betrieblich veranlasst, weil die Körperschaft keine private Sphäre hat und daher ein anderer als ein betrieblicher Anlass nicht denkbar ist. Die Spenden sind dann i.R.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzugsfähig. Wird die Spende dagegen im Interesse eines Gesellschafters erbracht, z.B. weil der Gesellschafter Mitglied der Körperschaft ist, die die Spende erhält, fehlt die betriebliche Veranlassung. I.d.F. sind die Spenden nach den Grundsätzen der vGA zu beurteilen. Die Regeln der vGA haben dann Vorrang vor denen des Spendenabzugs. Ein persönliches Interesse des Gesellschafters kann sich z.B. aus seiner Mitgliedschaft in der geförderten Organisation ergeben, aus der Stellung des Gesellschafters als Vorstandsmitglied der geförderten Organisation oder daraus, dass der Gesellschafter oder seine Familienangehörigen die Einrichtungen der geförderten Organisation nutzen, z.B. bei Schulen und Sportvereinen. Ein Näheverhältnis kann nicht bereits angenommen werden, wenn sich ein Gesellschafter mit den Zielen des Begünstigten identifiziert. Da Spenden typischerweise aus einer ideellen Nähe des Spenders zum Empfänger heraus geleistet werden, würde dies den praktischen Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu sehr einschränken. Andererseits würde jedoch eine Auslegung, die allein auf das Vorliegen einer gemeinnützigen Motivation abstellt, den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG vorgegebenen Vorrang des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG weitgehend aushöhlen. Bei einer Stiftung liegt ein solches Näheverhältnis vor, wenn die Stiftung durch den Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen gegründet wurde und/oder wenn er oder ihm nahestehende Personen Vorstandsmitglieder der Stiftung sind. Maßgebend ist immer, dass die Spende im Interesse des Gesellschafters bzw. der ihm nahestehenden Personen erfolgt, nicht im Interesse der leistenden Körperschaft. Die genannten Kriterien bei Bestehen eines Näheverhältnisses sind jedoch nur Indizien, keine unwiderlegbaren Typisierungen. Die KapG kann also darlegen, dass trotz Bestehens eines Näheverhältnisses zwischen gemeinnütziger Organisation und Gesellschafter eine betriebliche Veranlassung für die Spende besteht. Sie trägt insoweit die Darlegungslast bzw. objektive Beweislast. Der BFH hat in der Rezensionsentscheidung einige Anhaltspunkte für das im Streitfall vorliegende Näheverhältnis aufgezählt, die auch als Maßstab für andere Praxisfälle herangezogen werden können: Ein Näheverhältnis ist bei einer Stiftung nicht erst dann zu bejahen, wenn Zweck der Stiftung auch der Unterhalt und die Unterstützung der Gesellschafter-Geschäftsführer der zuwendenden Gesellschaft ist. B und C waren die einzigen Gründer der A-Stiftung. Zwar hat die Stiftung keine Verbandsstruktur, an der die Eheleute mitgliedschaftlich berechtigt sind, dennoch bestimmen sie mit drei weiteren Vorständen die Geschicke des Stiftungsvermögens. Trotz fehlender Stimmenmehrheit dürfte von gleichgerichteten Interessen der Mitglieder des Stiftungsvorstands auszugehen sein. Das Volumen der Spendenaktivitäten der Eheleute zu Gunsten der Stiftung hat die geltenden Höchstbeträge 2013 überschritten. Demnach liegt nach dem FG ein Näheverhältnis zwischen den Eheleuten B und C und der A-Stiftung maßgeblich aufgrund von Umständen vor, die ausschließlich in deren Person begründet sind. Einseitige Ausrichtung des Spendenverhaltens: Die GmbH hat überwiegend nur an die A-Stiftung gespendet; Spenden an andere gemeinnützige Organisationen hat sie nur in geringem Umfang getätigt. Den Eheleuten B und C als Gesellschaftern wurde durch die Zuwendung der GmbH an die A-Stiftung ein Vorteil in Form einer angestrebten Förderung verschafft, ohne dass sie dafür selbst Mittel hätten aufwenden müssen. 2. Konsequenzen für die Zuwendungspraxis Bei Sachspenden von einer KapG an eine gemeinnützige Stiftung besteht stets die Gefahr, dass eine vGA vorliegt. Dies gilt vor allem, wenn der Stifter oder nahe Angehörige des Stifters zugleich Gesellschafter der KapG sind; wenn sie also personell verbunden sind. Der BFH zieht die Grenzen für eine vGA sehr weit. Indiz dafür kann bereits sein, dass die Zuwendungen fast ausschließlich an eine bestimmte gemeinnützige Organisation gehen oder sie ungewöhnlich hohe Zuwendungen erhält. Beratungshinweis: Verbindliche Auskunft Grenzfälle zwischen Spende und vGA lassen sich in der Praxis verlässlich nur durch eine verbindliche Auskunft vor der Zuwendung klären. Diese beantragt die KapG bei dem für sie zuständigen Finanzamt. Nur so lässt sich angesichts der erheblichen Unsicherheiten und möglichen Nachteile für die KapG Planungssicherheit bei der Zuwendung erlangen. BFH-Urt. v. 6.7.2000 - I B 34/00, BStBl II 2002, 490 BMF-Schr. v. 28.5.2002 - IV A 2 - S 2742 - 32/02, BStBl I 2002, 603 H 8.5 Zuflusseignung/Vorteilsgeneigtheit; u.a. BFH-Urt. v. 7.8.2002 - I R 2/02, BStBl II 2004, 131 Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.4.2018, BStBl I 2018, 632, Tz 2.6.2 (für vor dem 1.1.2020 verwirklichte Sachverhalte); Krohn, Steuerforum 2019, Fach 7; Messner, AkStR 2018, 279 FG Köln, Urt. v. 21.3.2018 - 10 K 2146/16, EFG 2018, 1676 mit Anm. Hollatz BFH-Urt. v. 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988, Rz 10
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