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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 527
A. Vorbemerkungen EntfernungspauschaleEntfernungspauschale Kaum ein Thema besitzt in der Öffentlichkeit bei vermeintlich geringen nominalen Beträgen eine derartige Bedeutung wie die steuerliche Behandlung der Fahrten zum Arbeitsplatz und eines etwaigen zusätzlichen Aufwands bei auswärtiger Tätigkei ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 541
A. Vorbemerkung I. Ansparabschreibung, § 7 g Abs. 3 EStG InvestitionsförderungInvestitionsförderung Seit dem VZ 1995 können Unternehmer, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte im Vorgriff auf künftige Investitionen eine sog. Ansparrücklage bilden. Hierdurch werden spätere Abschreibungen in ihrer Aufwandswirkung vorgezogen, es kommt also zu einer befristeten Kreditierung der Steuersch ...

AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2005 S. 561: Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV trotz hoher WK-Überschüsse Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV trotz hoher WK-Überschüsse Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2005 . Seite: 561 A. Vorbemerkungen Einkünfte aus VuV (§ 21 Abs. 1 EStG) weisen gegenüber anderen Einkunftsarten die Besonderheit auf, dass sich die Einkünfteerzielung häufig über längere Zeiträume - oftmals Jahrzehnte - erstreckt und i.d.R. zunächst jahrelang WK-Überschüsse anfallen. Denn insb. bei Immobilien mit hohem Fremdfinanzierungsanteil ist - unter Berücksichtigung der AfA - meist erst nach relativ langer Zeit ein Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Wie bei allen Überschusseinkunftsarten setzen aber auch VuV-Einkünfte voraus, dass der Stpfl. die Absicht hat, aus der Vermögensnutzung auf Dauer nachhaltig einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwirtschaften . Fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht, sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen. Es liegt eine "Liebhaberei" vor, die vornehmlich aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird. typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter VuVtypisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter VuV Bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit ist nach neuerer BFH-Rspr. indes grds. davon auszugehen, dass der Stpfl. mit Einkünfteerzielungsabsicht handelt . Denn § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG beruht - so der BFH - auf der typisierenden Annahme, dass die langfristige VuV trotz temporärer WK-Überschüsse über längere Zeiträume i.d.R. zu positiven Einkünften führt. Beweisanzeichen gegen EinkünfteerzielungsabsichtBeweisanzeichen gegen Einkünfteerzielungsabsicht Die Einkünfteerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, bei der letztlich nur der Stpfl. selbst weiß, ob sie zu bejahen ist. Deshalb kann die Frage nach deren Vorliegen oder Nichtvorliegen nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden . Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) liefern können, den der Stpfl. entkräften kann . Sowohl FinVerw  als auch der BFH stellen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht daher immer dann in Frage, wenn besondere Beweisanzeichen auf etwas anderes hindeuten oder die besondere Art der Nutzung Anlass gibt, an der Einkünfteerzielungsabsicht zu zweifeln.        Kann die Einkünfteerzielungsabsicht nicht typisierend unterstellt werden, ist eine Prognose anzustellen, ob für die Dauer der Vermögensnutzung ein Totalüberschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen ist. Dabei ist von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren auszugehen . Anhand der Totalüberschussprognose ist dann zu prüfen, ob der Stpfl. - entgegen anders lautender Beweisanzeichen - die Absicht hatte, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Finanzierung mit LVFinanzierung mit LV Streitanfällig waren auch in den Fällen der Dauervermietung von je her die Konstellationen, in denen Stpfl. aufgrund der von ihnen gewählten Finanzierungsart gerade in der Anfangsphase besonders hohe WK-Überschüsse produzierten. Angesichts des von zuvor 50 Jahre auf nunmehr 30 Jahre verkürzten Prognosezeitraums stellte vor allem die FinVerw die nicht ganz unberechtigte Frage, ob es in derartigen Fällen überhaupt jemals zu einem Totalüberschuss kommen kann. Besonders evident ist diese Problematik bei Finanzierungen mit Darlehen ohne laufende Tilgung, die nach einem längeren Zeitraum (20 oder 30 Jahre) auf einen Schlag durch die Ansprüche aus dann fälligen LV abgelöst werden sollten. Vor allem bei Finanzierungen, bei denen nicht einmal die laufenden Darlehenszinsen entrichtet wurden, sondern die aufgelaufenen Zinsen zusammen mit dem eigentlichen Darlehen durch die LV zu tilgen waren, war rein rechnerisch ein Totalüberschuss nur schwer erzielbar. Nunmehr hatte der BFH Gelegenheit, sich in zwei Entscheidungen mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. B. BFH-Entscheidungen I. BFH-Urt. v. 19.4.2005 - IX R 10/04, BFH/NV 2005, 1913 (Fall I: WK-Überschuss bei unter Denkmalschutz stehender Mühle) 1. Sachverhalt Der Kl. erwarb 1980 eine unter Denkmalschutz stehende Mühle und baute den Mühlenstumpf zu einer Wohnung aus, die er ab 1982 vermietete. Die AK/HK der Mühle betrugen ca. 410.000 DM, die der Kl. ebenso wie Erhaltungsaufwendungen 1986 und 1987 fremdfinanzierte. 1990 schuldete der Kl. um: Die Darlehen von insgesamt 680.000 DM sollten in den Jahren 2006 und 2018 durch die Auszahlung von LV getilgt werden. Aus seiner Vermietungstätigkeit erzielte der Kl. ausschließlich WK-Überschüsse. Dabei nahm er 1983 bis 1992 erhöhte Absetzungen nach § 82 i EStDV in Anspruch. Im Streitjahr 1983 ergaben sich negative Einkünfte i.H.v. 52.905 DM, die das FA bei der Veranlagung mangels Überschusserzielungsabsicht nicht anerkannte. Die dagegen erhobene Klage hatte erstinstanzlich Erfolg . 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt und die Revision des FA zurückgewiesen. Er hält daran fest, dass nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit typisierend davon auszugehen ist, dass der Stpfl. mit Einkünfteerzielungsabsicht handelt, und zwar auch dann, wenn sich über längere Zeiträume WK-Überschüsse ergeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. Die vom Kl. gewählte Finanzierungsart unter Einsatz von LV sei kein besonderer Umstand, der zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht führe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kl. mit seiner auf Dauer angelegten Fremdvermietung tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen konnte. Zu einer dies überprüfenden Prognose komme es nämlich gar nicht, weil es für die i.R.v. VuV angelegte typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht gerade kennzeichnend sei, auf den typischen statt auf den verwirklichten Geschehensablauf abzustellen. Die Gebäudefinanzierung unter Einsatz von LV sei als marktgerechte Finanzierungsart anerkannt. Sie eigne sich als Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht schon deshalb nicht, weil die durch die Refinanzierung von Zinsen bedingten hohen Schuldzinsen am Anfang des Engagements durch positive Ergebnisse nach Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten kompensiert würden. Anders sei die Situation allenfalls dann zu bewerten, wenn nach dem Finanzierungskonzept mit der Ablösung der Darlehen ein Rechtsträgerwechsel verbunden sei, der es verhindere, dass es in der Person des Vermieters zu dieser Kompensationswirkung komme. Das treffe hier aber nicht zu. Auch wenn es sich bei der Mühle um ein typisches Liebhaberobjekt handele, sei es aber deshalb nicht in einer Weise besonders gestaltet, die es ausschließe, dass sich sein Gebrauchswert in der ortsüblichen Marktmiete widerspiegele. Die historische Bausubstanz eines Gebäudes allein spreche nicht gegen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht. Anderenfalls verfehle man die Wertungen des Gesetzes, das den Erwerb bzw. die Nutzung eines Baudenkmals durch bestimmte Maßnahmen (§ 82 i EStDV, jetzt: § 7 i EStG) besonders fördere und steuerrechtlich begünstige. II. BFH-Urt. v. 19.4.2005 - IX R 15/04, BFH/NV 2005, 1915 (Fall II: WK-Überschuss wegen hoher Schuldzinsen und Tilgung durch LV) 1. Sachverhalt Die Kl., zusammenveranlagte Eheleute, errichteten 1982 ein EFH mit Einliegerwohnung für insgesamt ca. 548.000 DM, das sie zunächst selbst nutzen wollten. Als es dazu nicht kam und auch ein Verkauf des Hauses nicht realisiert werden konnte, vermieteten sie es zunächst für monatlich 1.500 DM. Ab 1.10.1990 erhöhten sie die Miete auf 1.600 DM und ab 1994 auf 1.800 DM monatlich. Der Mietvertrag wurde 1984 zunächst auf fünf Jahre abgeschlossen, später auf unbestimmte Zeit verlängert. In den VZ 1985 bis 1996 erklärten die Kl. aus der Vermietung des Hauses ausschließlich WK-Überschüsse (1992: 153.514 DM/1993 148.125 DM). Ab 1997 erzielten sie Einnahmen-Überschüsse. Die hohen WK-Überschüsse beruhten vor allem auf Schuldzinsen, die sich im Zeitraum 1985 bis 1996 zwischen 58.437 DM und 161.201 DM p.a. bewegten. Das beruhte darauf, dass die Kl. sowohl die HK als auch die auflaufenden Zinsen über Darlehen finanzierten, die 1996 u.a. über Kapital-LV insgesamt getilgt wurden. 1998 übertrugen sie das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter. Im Rahmen einer Gesamtüberprüfung in 1997 gelangte das FA zu der Auffassung, die Kl. hätten nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt. Wegen nicht mehr änderbarer Veranlagungen berücksichtigte das FA die WK-Überschüsse aus der Vermietung des Objekts erstmals für 1992 nicht mehr. Dadurch ergab sich ein verminderter Verlustrücktrag für 1990 und eine geänderte ESt-Festsetzung für 1993. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde in der ersten Instanz abgewiesen . 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Er hält auch hier daran fest, dass nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. und typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen sei, auch wenn sich über längere Zeiträume WK-Überschüsse ergeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. Die von den Kl. gewählte Finanzierungsart stelle keinen derartigen besonderen Umstand dar, auch wenn sie in den Streitjahren durch ein krasses Missverhältnis der Mieteinnahmen im Verhältnis zu den Schuldzinsen geprägt sei. Vielmehr sei die Gebäudefinanzierung unter Einsatz von LV (vollständige Fremdfinanzierung, keine Darlehenstilgung, Auflaufenlassen der Zinsen und spätere Tilgung der im Laufe der Zeit aufgebauten Darlehenssumme einschl. Zinsen durch fällig werdende LV) eine marktgerechte und anerkannte Art der Immobilienfinanzierung. Im Übrigen würden die durch die Refinanzierung von Zinsen bedingten hohen Schuldzinsen am Anfang des Engagements durch positive Ergebnisse nach Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten kompensiert. Der BFH hat nicht durchentschieden, sondern die Sache zurückverwiesen, weil das FG - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft hatte, ob es sich u. U. um eine Wohnung in einem aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Wohnhaus handelte, deren besonderer Wohnwert die Marktmiete nicht angemessen berücksichtigt. Das - so der BFH - könne wiederum Anlass sein, dennoch eine Totalüberschussprognose anzustellen . C. Anmerkungen I. Grundaussagen des BFH gegen Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Umständegegen Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Umstände Der BFH bleibt konsequent bei seiner Auffassung, dass bei Dauervermietung i.R.v. VuV grds. von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist. Dies verdient Zustimmung und setzt der FinVerw bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht Grenzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht der BFH nur, wenn besondere Umstände (verbilligte Vermietung, teils selbst genutzte Ferienwohnung, befristete Vermietung oder aufwendig gestaltetes Wohngebäude) gegen das Bestehen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. II. Keine Totalüberschussprognose bei Dauervermietung typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsichttypisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht Der Grundsatz, dass es bei einer auf Dauer angelegten Fremdvermietung nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Totalüberschuss erzielt werden kann, gilt auch dann, wenn aufgrund der gewählten Finanzierungsart ein krasses Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen besteht. Zu einer Totalüberschussprognose kommt es deshalb nicht, weil es für die in § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG angelegte typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht gerade kennzeichnend ist, auf den typischen statt auf den verwirklichten Geschehensablauf abzustellen. Beispiel 1 A erwirbt im Jahr 2001 für 350.000 EUR ein EFH. Der Kaufpreis wird in vollem Umfang fremdfinanziert, der Zinssatz beträgt 6 % p.a. Das Darlehen wird weder getilgt, noch werden die laufenden Zinsen entrichtet; vielmehr soll im Jahr 2021 das gesamte Darlehen nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen aus dann fälligen LV abgelöst werden. Die durchschnittliche Monatsmiete wird mit 1.500 EUR veranschlagt; außerdem werden während der Darlehenslaufzeit noch Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 30.000 EUR fällig, die ebenfalls zu nämlichen Konditionen fremdfinanziert werden. Lösung Rein rechnerisch ergibt sich nach 20 Jahren ein deutlicher WK-Überschuss. Den Mieteinnahmen von 360.000 EUR (1.500 EUR x 12 x 20) stehen Darlehenszinsen von 420.000 EUR (ohne Zinseszins) gegenüber (21.000 EUR p.a. x 20); hinzukommen Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 30.000 EUR. Veranschlagt man die Zinsaufwendungen für die Erhaltungskosten nochmals auf 5.000 EUR insgesamt, ergeben sich (ohne Zinseszins) bereits WK i.H.v. 455.000 EUR. Bei einer Prognose müsste man daher erhebliche Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht des A haben. Da indes nicht auf den tatsächlich verwirklichten, sondern auf den typischen Geschehensablauf abzustellen ist, entfällt eine Totalüberschussprognose. Abwandlung Beispiel wie vorstehend, es handelt sich aber um ein Ferienhaus, das dauerhaft fremdvermietet wird. Die ortsübliche Vermietungszeit für derartige Objekte beträgt 160 Tage p.a. A vermietet das Haus i.d.R. nur 110 Tage p.a. Lösung Es ist eine Totalüberschussprognose zu erstellen, weil der Umstand, dass die ortsübliche Vermietungszeit um 25 v. H. unterschritten wird, als besonderer Umstand gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu werten ist . Da das reine Zahlenwerk (Zahlen des Ausgangsfalles unterstellt) nach Ablauf von 20 Jahren gegen den Stpfl. spricht, müsste dieser den Nachweis erbringen oder zumindest glaubhaft machen, dass innerhalb des noch verbleibenden Zeitraums von nur 10 Jahren ( Prognosezeitraum 30 Jahre) noch ein Totalüberschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen ist. Das bedeutet, der Stpfl. müsste darlegen, dass die WK-Überschüsse der ersten 20 Jahre noch durch positive Ergebnisse nach Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten ausgeglichen werden können. III. Finanzierung über Lebensversicherungsdarlehen konzepttypisches Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsenkonzepttypisches Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen Mit den Rezensionsentscheidungen hat der BFH die Gebäudefinanzierung unter dem Einsatz von LV abgesegnet. Selbst wenn sogar die auflaufenden Zinsen finanziert werden, um sie am Ende der Laufzeit zusammen mit dem Darlehen aus der fällig werdenden LV zu bezahlen, sieht der BFH keine Veranlassung, von dem Grundsatz "bei Dauervermietung besteht Einkünfteerzielungsabsicht" abzugehen. Auch ein krasses Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen kann keine Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht begründen. Bei der Finanzierung unter Einsatz von LV betrachtet der BFH ein derartiges Missverhältnis nämlich als konzepttypisch. Die durch die Zins-Refinanzierung bedingten hohen Schuldzinsen am Anfang des Engagements werden durch positive Ergebnisse nach Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten kompensiert. Eine Ausnahme gilt nach Meinung des BFH lediglich für den Fall, dass nach dem Finanzierungskonzept mit der Ablösung der Darlehen ein Rechtsträgerwechsel verbunden ist, der diese Kompensationswirkung in der Person des Vermieters verhindert. Beispiel 2 Wie Beispiel 1: Nach Ablösung der gesamten Darlehenssumme einschl. Zinsen durch eine LV ist jedoch vorgesehen, dass A das EFH an seine Tochter unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt. Lösung Auch wenn die gewählte Finanzierung grds. akzeptiert wird, kommt es hier ausnahmsweise zu einer Prognose, weil mit der Ablösung der Darlehen in engem zeitlichen Zusammenhang das Eigentum von A auf seine Tochter übergeht. Durch diesen Rechtsträgerwechsel wird verhindert, dass es in der Person des A zu der erforderlichen Kompensationswirkung kommt. Beispiel 3 Sachverhalt wie Bsp. 1, es handelt sich aber um ein aufwändig gestaltetes Wohnhaus mit Schwimmbad etc., dessen besonderer Wohnwert die Marktmiete nicht angemessen berücksichtigt. Lösung Bei einer Wohnung in einem aufwändig gestalteten oder ausgestatteten Wohnhaus, deren Gebrauchswert die ortsübliche Marktmiete nicht widerspiegelt, liegt ein Ausnahmefall vor, der für eine private Veranlassung der Herstellung und indiziell gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht spricht . Es ist daher eine Totalüberschussprognose zu erstellen. IV. Finanzierung durch Annuitätendarlehen gleiche Grundsätze bei Annuitätendarlehengleiche Grundsätze bei Annuitätendarlehen Fraglich ist, ob die vom BFH für LV-Darlehen gewählten Grundsätze auf die klassischen Annuitätendarlehen zu übertragen sind. U.E. ist das nach dem sog. "Erst-Recht-Schluss" zu bejahen. Denn abgesehen davon, dass ggü. der Finanzierung über LV wegen des im Laufe der Jahre ansteigenden Tilgungsanteils der zu entrichtenden Annuität die WK-Überschüsse geringer ausfallen, handelt es sich auch hier um eine klassische und akzeptierte Gebäudefinanzierung. Bei einer auf Dauer angelegten Fremdvermietung kommt es demgemäß nicht darauf an, ob tatsächlich ein Totalüberschuss zu erzielen ist. Vielmehr hat auch hier eine Prognose zu unterbleiben, weil die Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht nicht auf den verwirklichten, sondern auf den typischen Geschehensablauf abstellt. Beispiel 4 Sachverhalt wie Bsp. 1; der Kaufpreis wird über ein Annuitätendarlehen bei der Bank B finanziert, Zinssatz 6% zzgl. 1% Tilgung. Die ersten 10 Jahre sind tilgungsfrei. Lösung Wenn erst im 11. Jahr nach Erwerb mit der Tilgung eingesetzt wird, ist im Jahr 21 erst ein kleiner Teil der Darlehenssumme getilgt; auch im Jahr 30 ist noch ein großer Teil der Darlehenssumme offen. Rein rechnerisch würden daher auch hier die WK die Mieteinnahmen übersteigen. Allerdings kommt es zu einer Prognose gar nicht, weil ausschließlich auf den typischen statt auf den verwirklichten Geschehensablauf abzustellen ist. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist gegeben. Abwandlung Wie vorhergehendes Bsp.; es handelt sich jedoch um ein Ferienhaus, das teils vermietet, teils selbst genutzt wird. Lösung Der Umstand der Selbstnutzung spricht gegen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht. Es ist daher eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Beispiel 5 Wie vorhergehendes Bsp.; es handelt sich jedoch um ein historisches Fachwerkhaus aus dem 17. Jahrhundert, das unter Denkmalschutz steht und im Fall der Notwendigkeit von Erhaltungsaufwendungen besonders kostenaufwendige Maßnahmen erfordert. Das FA will die historische Bausubstanz als Indiz gegen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht werten. Lösung Nach dem Rezensionsurteil IX R 10/04 (Fall I) widerspricht dies den Wertungen des Gesetzes, das den Erwerb und die Nutzung eines Baudenkmals durch verschiedene Maßnahmen besonders fördert und steuerrechtlich begünstigt. Auch hier muss eine Totalüberschussprognose unterbleiben. V. Fazit Bei auf Dauer angelegter VuV besteht die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Nur wenn objektive Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht bestehen, muss diese anhand einer Totalüberschussprognose überprüft werden. Dabei beträgt der Prognosezeitraum 30 Jahre. Prognosezeitraum 30 Jahre zweifelhaftPrognosezeitraum 30 Jahre zweifelhaft U.E. sollte der BFH gerade in Anbetracht der Begründung beider Rezensionsentscheidungen nochmals erwägen, ob der dreißigjährige Prognosezeitraum realitätsgerecht ist. Bei einer Finanzierung zu Standardkonditionen werden Darlehen i.d.R. innerhalb von 30 Jahren getilgt. Erst danach entstehen wegen des Wegfalls der Zinsen positive Ergebnisse, die - wie der BFH in beiden Rezensionsentscheidungen selbst hervorhebt - die negativen Ergebnisse am Anfang eines Engagements kompensieren. Die volle Kompensationswirkung tritt aber erst dann ein, wenn der Kredit - nach 30 Jahren - vollständig getilgt ist. Dies spricht u.E. für eine Verlängerung des Prognosezeitraums auf die Dauer der typisierten Gebäudeabschreibung von 50 Jahren gem. § 7 Abs. 4 EStG. Die Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV stellt sich insgesamt wie folgt dar: Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV      Vgl. dazu grundlegend BFH-Beschl. v. 25.6.1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751.       BFH-Urt. v. 30.9.1997 - IX R 80/94, BStBl II 1998, 771.       BFH-Urt. v. 2.8.1994 - VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866; BFH-Urt. v. 27.1.2000 - IV R 33/99, BStBl II 2000, 227.       BFH-Beschl. v. 25.6.1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766 ff.       BMF-Schr. v. 8.10.2004 - IV C 3 -S 2253 - 91/04, BStBl I 2004, 933; dazu ausführlich Grune, AktStR 2005, 37.       BFH-Urt. v. 4.12.2001 - IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635; v. 9.7.2002 - IX R 57/00, BStBl II 2003, 695       BFH-Urt. v. 5.11.2002 - IX R 48/01, BStBl II 2003, 646       BFH-Urt. v. 6.11.2001 - IX R 97/00, BStBl II 2002, 726; vgl. Moritz, AktStR 2002, 159; v. 5.11.2002 - IX R 18/02, BStBl II 2003, 914       BFH-Urt. v. 26.10.2004 - IX R 57/02, BStBl II 2005, 388; vgl. Moritz, AktStR 2005, 293       BFH-Urt. v. 9.7.2003 - IX R 102/00, BStBl II 2003, 940       BFH-Beschl. v. 25.3.2002 - IX B 2/03, BStBl II 2003, 479       > BFH-Urt. v. 22.7.2003 - IX R 59/02, BStBl II 2003, 806; BMF-Schr. v. 8.10.2004 - IV C 3 - S 2253 - 91/04, BStBl I 2004, 933; Grune, AktStR 2005, 37, 49.       Nds. FG, Urt. v. 17.12.2003 - 1 K 10692/00, EFG 2004, 728.       FG Münster, Urt. v. 20.1.2004 - 6 K 5226/00 E, EFG 2004, 1213.       Hinweis auf BFH-Urt. v. 6.10.2004 - IX R 30/03, BStBl II 2005, 386.       BFH-Urt. v. 26.10.2004 - IX R 57/02, BStBl II 2005, 388; vgl. dazu Moritz, AktStR 2005, 293.       BFH-Urt. v. 6.10.2004 - IX R 30/03, BStBl II 2005, 386.   

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 575
A. Vorbemerkungen Nach inzwischen gefestigter Rspr. und nach Auffassung der FinVerw kann bei wiederkehrenden Bezügen wie folgt differenziert werden: - Versorgungsleistungen Bezüge im Zusammenhang mit einer Gegenleistung, die nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen sind (SA-Abzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG beim V ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 589
A. Vorbemerkungen I. Verdeckte Gewinnausschüttung § 8 Abs. 1 KStG verweist für die Einkommensermittlung dem Grunde und der Höhe nach auf das EStG . Die für Körperschaften maßgebenden Besonderheiten für die Ermittlung des Einkommens enthält § 8 Abs. 3 KStG. § 8 Abs. 3 KStG "Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 607
Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Ruhegehaltsansprüchen BFH-Urt. v. 23.2.2005 - XI R 29/03, BFH/NV 2005, 1417BFH-Urt. v. 23.2.2005 - XI R 29/03, BFH/NV 2005, 1417 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2003  hatten wir über eine Entscheidung des XI. BFH-Senats  berichtet, betr. den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendu ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 611
1. Zur Frage der Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen gewerblichen Grundstückshandel. BFH-Urt. v. 15.3.2005 - X R 39/03, BFH/NV 2005, 1437 2. Im Fall des Verkaufs eines einzigen Grundstücks kann das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen erfüllt sein. BFH-Urt ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2005 . Seite: 620
Das von einem Kommanditisten der KG gewährte "Darlehen" erhöht sein Kapitalkonto i.S.d. § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG, wenn es den vertraglichen Bestimmungen zufolge während des Bestehens der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht gekündigt werden kann und wenn das Guthaben im Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation der Gesellschaft mit einem evtl. bestehenden negativen Ka ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2005 . Seite: 624
Bürgschaftsgesicherte Fremdfinanzierung von KapG nach § 8 a Abs. 1 S. 2 KStG (Gesellschafter-Fremdfinanzierung) BMF-Schr. v. 22.7.2005 IV B 7 - S 2742 a - 31/05, BStBl I 2005, 829 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2004  hatten wir über das BMF-Schr. v. 15.7.2004 zur Ein-schränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung berichtet . Dieses BMF-Schreiben war die Reaktion der FinVerw auf die Ne ...

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