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Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2025 . Seite: 207
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2025 . Seite: 219
1. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht. 2. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er ...

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2025 . Seite: 231
Das Wesen der Modernisierung besteht darin, einem Gebäude den zeitgemäßen Standard wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten / Umweltanforderungen jedoch verloren hatte. Im Streitfall bedeutet der Einbau der den Anforderungen der neuen DIN 19686-100 entsprechenden Notentwässeru ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 249
Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 1.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 259
1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an das Urt. des BFH v. 24.10.2017 - VIII R 19/16 , BFHE 2 ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 271
Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn. BFH-Urt ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 1
1. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die Umstände ändern, die ihre Eigenschaft als no ...

AktStR: Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, 2025 S. 19: Firmenfitnesscenterverträge im Lohnsteuerrecht Firmenfitnesscenterverträge im Lohnsteuerrecht Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Jahrgang: 2025 . Seite: 19 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 bzw. 11 EStG ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer pauschal gem. § 37 b EStG versteuert. 2. Sachbezüge aufgrund der Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm sind laufender Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. 3. Üblicher Endpreis i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Wird eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben, kann der Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht. BFH-Urt. v. 7.7.2020 - VI R 14/18, BStBl II 2021, 232 I. Vorbemerkungen 1. Allgemeines Zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung spielen arbeitgeberseitig gewährte Benefits eine bedeutsame Rolle. Hierzu bieten sich diverse lohnsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die Anwendung von Steuerbefreiungen oder LSt-Pauschalierungen an. Beratungshinweis: Zusätzlichkeitserfordernis Eine Vielzahl von Begünstigungsregelungen sehen als Anwendungsvoraussetzung vor, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn  zu erbringen sind. Hierdurch soll insb. eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden. Nach § 8 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 EStG wird aber auch verlangt, dass bei Wegfall der (steuerbegünstigten) Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht werden darf. Nach dem Gesetzes-wortlaut stellt sich die Frage, ob eine Arbeitgeberzusatzleistung (rückwirkend) zu versagen ist, wenn im Monat nach Wegfall der begünstigten Leistung der Arbeitslohn erhöht wird. Die FinVerw hat sich für eine weite praxisgerechte Auslegung ausgesprochen.  Eine neu vereinbarte Lohnerhöhung ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig, sofern nicht eine anderweitige lohnsteuerlich begünstigte steuerfreie oder pauschalierte Leistung neu vereinbart wurde. Die vormalig begünstige Arbeitgeberzusatzleistung (z.B. steuerfreie Kita-Leistung) bleibt aufgrund der neu vereinbarten Lohnerhöhung unbeeinflusst. 2. Firmenfitnessprogramme und Lohnsteuerrecht a) Firmenfitnessprogramme und Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem Systempartner Diverse sog. Systempartner bieten seit geraumer Zeit Firmenfitnessprogramme an. Hierzu gehören insbesondere folgende sog. Systemanbieter: Egym-wellpass.com Urbansportsclub.com Hansefit.de Bei den Firmenfitnessverträgen schließt der Arbeitgeber regelmäßig mit einem Systemanbieter einen Vertrag ab, auf dessen Grundlage die teilnehmenden Mitarbeiter in Fitnesscentern, die Kooperationen mit dem Systemanbieter abgeschlossen haben, trainieren können. b) Lohnsteuerliche Aspekte Lohnsteuerlich muss im Einzelfall zunächst geprüft werden, ob eine Arbeitgeberleistung zu Gunsten eines Fitnessprogramms steuerfrei ist. Als Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit kann insb. § 3 Nr. 34 EStG zur Anwendung kommen. Danach sind Arbeitgeberleistungen zu zertifizierten Gesundheitsförderungsmaßnahmen bis zu 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Beratungshinweis: Begriff der Arbeitgeberleistung Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG umfasst Arbeitgeberleistungen. Als Arbeitgeberleistungen sind sowohl Geldzuwendungen als auch Sachleistungen begünstigt. Ob die zertifizierten und nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigten Maßnahmen auf dem Betriebsgelände oder in einer anderweitigen Einrichtung (z.B. Fitnesscenter) erbracht werden, ist unerheblich.  Im Gegensatz zu zertifizierten Yoga-Kursen  ist die Möglichkeit, ein Fitnesscenter für sportliche, nicht nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigte Aktivitäten besuchen zu dürften, nicht steuerfrei.  Gegenwärtig wird von den Systemanbietern die Auffassung vertreten, dass ein Teil der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Gesamtkosten pauschal nach § 3 Nr. 34 EStG als Gesundheitsförderungsmaßnahme steuerfrei bleibe (z.B. 10 % der Gesamtkosten). Insoweit werde also kein Verbrauch der 50 EUR-Freigrenze ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass die Mitarbeiter über den Rahmenvertrag auch steuerfreie zertifizierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Die FinVerw hat sich zu einem solchen pauschalen steuerfreien Anteil bislang nicht geäußert. Beratungshinweis: Betriebsinterner Fitnessraum Eine Besonderheit gilt für betriebsinterne Fitnessräume. Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen ( Ausstattungskosten) sind als Arbeitgeberleistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse kein Arbeitslohn.  Von der Nichtsteuerbarkeit dürften auch die laufenden Kosten für den betriebsinternen Fitnessraum umfasst sein. Liegt eine steuerpflichtige Arbeitgeberleistung vor, muss zwischen Barlohn und Sachbezügen unterschieden werden. Beratungshinweis: Begünstigung von Sachbezügen Die Notwendigkeit der Unterscheidung ergibt sich daraus, dass bei Sachbezügen die 50 EUR-Freigrenze und die Pauschalierung nach § 37 b Abs. 2 EStG mit 30 % angewandt werden kann. Diese Regelungen sind bei Barlohn nicht anwendbar. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 EStG zählen seit 2020 zum Barlohn auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Beratungshinweis: Sachbezüge Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, sind Sachbezüge.  Beispiel Der Arbeitnehmer E hat aufgrund einer Betriebsvereinbarung die arbeitsrechtliche Zusage, dass sein Arbeitgeber die monatlichen Kosten für den Besuch eines Fitnesscenters übernimmt. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG ist nicht anzuwenden. Der Mitarbeiter schließt einen Vertrag mit einem Fitnesscenter ab. Hierfür erhält er vom Arbeitgeber monatlich einen zweckgebundenen Geldzuschuss i.H.v. 50 EUR. Bei dem Arbeitgeberzuschuss handelt es sich um eine Geldleistung , die steuerpflichtig ist. Die monatliche Freigrenze von 50 EUR ist nicht anwendbar. Bei Firmenfitnesscenterverträgen, die der Arbeitgeber mit Systempartnern abschließt, fließt dem Mitarbeiter dagegen Sachlohn zu. 3. Zu entscheidende Rechtsfragen Folgende Rechtsfragen hatte der BFH zu entscheiden: Wann fließt dem Mitarbeiter ein Sachbezug aus einem abgeschlossenen Firmenfitnesscentervertrag zu, wenn dieser für zumindest ein Jahr abgeschlossen wird? Wie ist der geldwerte Vorteil der Höhe nach zu bewerten? Kann die 50 EUR-Freigrenze trotz Pauschalierung nach § 37 b Abs. 2 EStG angewandt werden? II. BFH-Urt. v. 7.7.2020 - VI R 14/18, BStBl II 2021, 232 1. Sachverhalt Die Klägerin, die im Streitzeitraum (Januar 2011 - Dezember 2014) 20 Arbeitnehmer beschäftigte, schloss am 15.1.2010 mit JP  als Systempartner einen als „Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung“ bezeichneten Vertrag über die Nutzung der X-Fitness Anlagen. Das Programm sah vor, dass die Unternehmen eine bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen erwarben und damit das Recht erhielten, ihren teilnahmeberechtigten (registrierten) Beschäftigten die Trainingsmöglichkeit bei sämtlichen Partnern der X-Fitness einzuräumen. Die Laufzeit des zwischen der Klägerin und JP abgeschlossenen Vertrags begann am 1.2.2010 und betrug zunächst zwölf Monate. Sie verlängerte sich jeweils für weitere zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt wird. Nach dem Vertrag hatte die Klägerin für die von ihr erworbenen 20 Lizenzen pro Monat jeweils netto 42,25 EUR (Einheitstarif) zu zahlen. Die monatliche Vergütung betrug insg. 1.005,55 EUR (845 EUR zzgl. 160,55 EUR USt). Mit dieser Vergütung war neben der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit von JP auch die grundsätzliche Nutzung der Anlagen für die Arbeitnehmer der Klägerin abgegolten. Bei den Anlagen handelte es sich in der Regel um Fitness-Studios. Zusatzleistungen in den Anlagen (wie z.B. Getränke oder die Nutzung von Solarien) waren nicht erfasst und mussten von den Teilnehmern gezahlt werden. Die Abwicklung des Firmenfitness-Programms erfolgte dergestalt, dass die Klägerin an X-Fitness eine Namensliste mit den teilnehmenden Personen übersandte, im Anschluss einen von X-Fitness erstellten Serienbrief ausdruckte und diesen den teilnehmenden Beschäftigten als Trainingsberechtigung zur Verfügung stellte. Die Klägerin war vertraglich verpflichtet, die Namensliste stets aktuell zu halten. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer unmittelbar an X-Fitness zu entrichtenden Gebühr i.H.v. 15 EUR anschließend einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war. Alle Beschäftigten der Klägerin, die sich für das Firmenfitness-Programm anmeldeten, zahlten an diese monatlich einen Eigenanteil i.H.v. 16 EUR, der sich ab Februar 2014 auf 20 EUR erhöhte. Sie begannen und beendeten ihre Teilnahme an dem Programm teilweise während des laufenden Kalenderjahres, ohne dass damit immer zugleich auch das Arbeitsverhältnis endete. Die An- und Abmeldungen wurden von den Beschäftigten gegenüber der Klägerin regelmäßig formlos erklärt und von dieser an X-Fitness weitergeleitet. Das von der Klägerin erstellte Muster für eine schriftliche „Teilnahmeerklärung für den Betriebssport“ wurde nur von einem Arbeitnehmer unterschrieben und beinhaltete in diesem Fall eine Teilnahme von neun Monaten und eine Verlängerung von einem Jahr, falls die Teilnahme nicht drei Monate vorher gekündigt wurde. Die Klägerin ging von der Anwendbarkeit der im Streitzeitraum anzuwendenden monatlichen 44 EUR-Freigrenze  aus. Die LSt-Außenprüfung ging dagegen davon aus, dass den teilnehmenden Arbeitnehmern der aus der Nutzungsmöglichkeit resultierende geldwerte Vorteil aufgrund der einjährigen Vertragsbindung der Klägerin im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für den Zeitraum eines Jahres zugeflossen sei. Die ermittelte LSt-Nachforderung gegenüber der Klägerin wurde nach Maßgabe von § 37 b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 % antragsgemäß versteuert. Das Nds. FG gab der hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt.  Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitzeitraum Januar 2011 - Dezember 2014 Kläger schloss mit JP als Systempartner einen als „Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung“ bezeichneten Vertrag über die Nutzung von Fitness-Anlagen für eine Vertragslaufzeit von einem Jahr ab. Nutzbar waren von den teilnehmenden Arbeitnehmern die Fitness-Anlagen der mit dem Systempartner kooperierenden Sporteinrichtungen. Für 20 teilnehmende Arbeitnehmer wurden 20 Lizenzen erworben. Die monatlichen Arbeitgeberkosten betrugen rd. 50 EUR (brutto). Die teilnehmenden Arbeitnehmer zahlten an die Klägerin einen Eigenanteil von 16 EUR bzw. 20 EUR und erhielten gegen eine von ihnen zu zahlende Gebühr i.H.v. 15 EUR einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war. Weitere unstreitig steuerpflichtigen geldwerten Vorteile wurden nach § 37 b Abs. 2 EStG pauschaliert. FinVerw Ablehnung der im Prüfungszeitraum geltenden 44 EUR-Freigrenze, da aufgrund der einjährigen Vertragsbindung im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigungen für den Zeitraum eines Jahres zugeflossen sei. Die nunmehr steuerpflichtigen Vorteile wurden nach § 37 b Abs. 2 EStG zu Lasten des Arbeitgebers pauschaliert. Nds. FG Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Fitness-Studios fließt monatlich zu. 2. Entscheidung des BFH Nach Auffassung des BFH war die Rev. des Finanzamts im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen unbegründet: Der geldwerte Vorteil aus dem Firmenfitnessvertrag fließt dem teilnahmeberechtigten Mitarbeiter monatlich zu, weil die Nutzungsmöglichkeit je Monat ermöglicht wird. Unerheblich ist der Abschluss eines Jahresvertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem Systemanbieter. Wird der abgeschlossene Firmenfitnessvertrag am Markt nur Arbeitgebern, nicht aber Endverbrauchern angeboten, wird der Sachbezug i.d.R. mit den Arbeitgeberkosten bewertet. Der monatlich zufließende geldwerte Vorteil aus den Trainingsberechtigungen bleibt wegen der Anwendung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG kommt zur Anwendung, obwohl andere geldwerte Vorteile nach § 37 b Abs. 2 EStG pauschaliert werden. III. Anmerkungen Die Rezensionsentscheidung enthält eine Vielzahl von praxisrelevanten Aussagen und Hinweisen. Zudem ergeben sich weitere rechtliche Aspekte aus einer bislang nicht veröffentlichten Entscheidung des Nds. FG.  1. Zuflusszeitpunkt Der BFH stellte klar, dass den Mitarbeitern durch die bloße Aushändigung der ausgedruckten Trainingsberechtigung bzw. des Mitgliedsausweises noch kein geldwerter Vorteil zufließe. Diese Papiere beinhalten keinen verbrieften Anspruch gegen den Anbieter auf Nutzung der Anlage. Beratungshinweis: BahnCard Mit dem Kauf einer BahnCard der Deutschen Bahn AG erwirbt der Kunde demgegenüber den Anspruch, über einen Zeitraum von einem Jahr Fahrscheine der DB AG und der kooperierenden Beförderungsunternehmen, wie z.B. Privatbahnen und Verkehrsverbünde, zu einem ermäßigten Fahrpreis lösen zu können. Der geldwerte Vorteil fließt im Zeitpunkt der BahnCard-Gestellung zu. Der geldwerte Vorteil ist aber nicht zwingend individuell vom Arbeitnehmer zu versteuern. Der BahnCard-Vorteil kann als steuerfreier Reisekostenersatz  oder als steuerfreie Leistung nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG  einzuordnen sein. Der Arbeitgeber erfüllt das vertragliche Versprechen, seinen an dem Firmenfitnesscenterprogramm teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung der angeschlossenen Anlagen zu ermöglichen, fortlaufend durch die Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Es handelt sich um laufenden Arbeitslohn , der monatlich zufließt. Für den monatlichen Vorteilszufluss ist es nicht erforderlich, dass eine zusätzliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer z.B. durch eine Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung abgeschlossen wird, wonach die Dauer der Teilnahme eines Mitarbeiters am Fitnessprogramm jeweils auf einen Monat festgelegt wird und die Teilnahme sich jeweils um einen Monat verlängert, sofern der Mitarbeiter der Verlängerung nicht widerspricht. Beratungshinweis: Zufluss Der Zufluss wird mit der laufenden Nutzungsmöglichkeit angenommen und nicht mit Entstehen des Nutzungsrechts. Dies überzeugt. Auch bei Einräumung der Möglichkeit, einen Dienstwagen nutzen zu können, wird monatlich laufend ein geldwerter Vorteil erfasst. 2. Bewertung des geldwerten Vorteils Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Dies ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird.  Handelt es sich - wie z. B. bei den Firmenfitnessprogrammen von Hansefit - um ein Angebot, das sich ausschließlich an Arbeitgeber richtet und welches Arbeitnehmer als Endkunden nicht in Anspruch nehmen können, wird es durch den BFH nicht beanstandet, wenn der Sachbezug mit den Kosten des Arbeitgebers bemessen wird. Denn in solchen Fällen gebe es regelmäßig keinen Einzelhandelspreis für die betreffende Ware oder Dienstleistung am Markt. Beratungshinweis: Arbeitgeberkosten Die FinVerw hat diese Urteilsgrundsätze mittlerweile in allen offenen Fällen übernommen.  Abgestellt wird auf die Arbeitgeberkosten; es dürften auch die vom Arbeitgeber zu tragenden Abwicklungskosten in die Arbeitgeberkosten einzubeziehen sein. Klarstellende Verwaltungsanweisungen bleiben abzuwarten. Hiergegen kann eingewandt werden, dass dem Mitarbeiter aus den Verwaltungskosten kein geldwerter Vorteil entsteht. Die BFH-Entscheidung ermittelt den geldwerten Vorteil für den einzelnen Arbeitnehmer durch die Aufwandsteilung der Arbeitgebergesamtkosten auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass bei den Systemanbietern die Anzahl der Lizenzen oftmals nur eine Rechengröße ist. Die Anzahl der trainingsberechtigten Personen liegt regelmäßig weit über der Anzahl der erworbenen Lizenzen. In dem von dem Nds. FG zu entscheidenden Sachverhalt mit dem Az 3 K 10/24  hatte ein Arbeitgeber Vergütungen für 27 Lizenzen an den Systemanbieter Hansefit zu leisten. Grundlage für die Vergütungshöhe und die Lizenzanzahl waren 150 Arbeitnehmer, wovon sich zwischen 73 und 100 Mitarbeiter tatsächlich für das Fitnessangebot registrieren ließen. Es stellte sich heraus, dass die Anzahl der Lizenzen eher als interne Berechnungsgröße des Systempartners einzuordnen ist. Keinesfalls stand das Angebot nur so vielen Mitarbeitern offen, wie Lizenzen vorhanden waren. Das Nds. FG ermittelte den geldwerten Vorteil folgerichtig durch die Division der Arbeitgeberkosten durch die Anzahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer. Die FinVerw wollte hingegen die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten durch die Anzahl der Lizenzen teilen. Berechnung monatliche Gesamtkosten des Arbeitgebers (brutto) 4.000 EUR Anzahl der Lizenzen 27 monatliche Kosten je Lizenz 148,15 EUR teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer 100 monatliche Kosten je Mitarbeiter 40 EUR Beratungshinweis: Weitere Entwicklung Die FinVerw hat sich bislang noch nicht zu dieser Problematik geäußert; dem Vernehmen nach laufen gegenwärtig Abstimmungen zwischen dem Bund und den Ländern. In den Fällen, in denen für Firmenfitnessmitgliedschaften kein üblicher Endpreis am Abgabeort i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ermittelt werden kann und sich der Sachbezug nach der Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers (einschl. USt und sämtlicher Nebenkosten) bemisst, sollen zur Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber getragenen laufenden und einmaligen Kosten Grundsätze zur Kostenverteilung festgelegt werden. Zu unterscheiden soll sein zwischen den direkt einem Mitarbeiter zuzurechnenden Kosten und solchen, die nicht direkt zuzuordnen sind. Letztgenannte Kosten sollen nur in Bezug auf die tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil auslösen. Um künftige Arbeitgeber-Haftungsrisiken zu verhindern, bietet sich die Einholung einer Anrufungsauskunft an. Im Übrigen birgt eine Teilung der Gesamtkosten auf die tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer auch die Gefahr, dass bei Veränderung der Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter durch die Neuberechnung des geldwerten Vorteils die 50 EUR-Freigrenze überschritten werden kann. Auch Kostenerhöhungen wirken sich auf die Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils aus. Eine laufende und nicht nur eine einmalige Vorteilsermittlung ist nötig. Bedarfsweise ist durch die Höhe der Arbeitnehmereigenleistung zu erreichen, dass die monatliche Freigrenze von 50 EUR nicht überschritten wird. 3. Verhältnis der 50 EUR-Freigrenze und der Lohnsteuerpauschalierung nach § 37 b Abs. 2 EStG Pauschaliert ein Arbeitgeber geldwerte Vorteile nach § 37 b Abs. 2 EStG, sind grds. sämtliche geldwerten Vorteile, die von § 37 b Abs. 2 EStG erfasst werden, in diese Pauschalierung mit 30 % einzubeziehen. Die Pauschalierung nach § 37 b Abs. 2 EStG erfasst jedoch nur die ansonsten steuerpflichtigen geldwerten Vorteile. Sofern ein geldwerter Vorteil steuerfrei z.B. durch die Anwendung der 50 EUR-Freigrenze bleibt, sind diese nicht in die Pauschalierung nach § 37 b Abs. 2 EStG einzubeziehen. Der BFH bestätigt die Verwaltungsauffassung. Die Pauschalierung nach § 37 b Abs. 2 EStG löst keine Sozialversicherungsfreiheit aus.  Beratungshinweis: Wahlrechtsausübung Das Wahlrecht zur Anwendung von § 37 b Abs. 2 EStG kann auch durch Änderung einer noch nicht materiell bestandskräftigen LSt-Anmeldung ausgeübt werden. Eine erstmalige Wahlrechtsausübung i.R.e. Ap ist zulässig. Wird eine Pauschalierung nach § 37 b Abs. 2 EStG z.B. im Anschluss an eine LSt-Ap ausgeübt, ist dieses Wahlrecht gleichwohl - z.B. i.R.d. FG-Verfahrens - widerruflich.  4. Lohnsteuerpauschalierung nach einer Außenprüfung: Neuerungen durch das JStG 2024 Sofern der Arbeitgeber die LSt pauschal erhebt,  wird er Steuerschuldner.  Mit Ausnahme des § 40 Abs. 1 EStG und § 37 a Abs. 1 EStG ist für die Pauschalierung der LSt kein Antrag des Arbeitgebers notwendig. Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers ist von ihm durch Anmeldung der pauschalen LSt in der LSt-Anmeldung auszuüben.  Beratungshinweis: Lohnsteuer-Außenprüfung Dies gilt auch für die erstmalige Ausübung des Pauschalierungswahlrechts i.R.e. LSt-Ap. Alternativ ist die Anerkennung der Zahlungsverpflichtung durch den Arbeitgeber nach der LSt-Ap, die nach § 167 Abs. 1 S. 3 AO einer Steueranmeldung gleichsteht, zulässig.  Mit dem neuen § 40 Abs. 4 EStG i.d.F. des JStG 2024  wird die bisherige Rspr. des BFH  für sämtliche Pauschalierungswahlrechte gesetzlich festgeschrieben und praxisgerecht fortentwickelt. § 40 Abs. 4 EStG i.d.F. des JStG 2024  „(4) 1Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers ist durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird, auszuüben. 2Abweichend von Satz 1 kann der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben. 3Die Erklärung nach Satz 2 ist spätestens bis zur Bestandskraft der auf Grund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. 4Im Fall des Satzes 2 wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.“ Beratungshinweis: Anwendungszeitraum § 40 Abs. 4 EStG ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.  Dies gilt auch in den Pauschalierungsfällen nach §§ 37a, 37b, 40a und 40b EStG. Nach Satz 1 hat die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte nunmehr grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden LSt-Anmeldung zu erfolgen. Von der Ausübung des Wahlrechts ist jedoch nach wie vor der ggf. vorher notwendige Antrag zu trennen. In Fällen, in denen sich der Arbeitgeber aufgrund von Feststellungen für den Prüfungszeitraum einer LSt-Ap dafür entscheidet, von dem Pauschalierungswahlrecht Gebrauch zu machen, eröffnet § 40 Abs. 4 S. 2 EStG die Möglichkeit, das Wahlrecht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt durch eine einfache Erklärung (anstelle der sonst obligatorischen Steuererklärung bzw. Steueranmeldung) auszuüben. Dies dient insbesondere der Verfahrensvereinfachung, da der Arbeitgeber dann keine geänderte LSt-Anmeldung übermitteln bzw. abgeben muss, um die Pauschalversteuerung anzuwenden. Im Falle einer LSt-Ap ist es praktikabler, auch die pauschalen Steuernachforderungsbeträge durch das Finanzamt festsetzen zu lassen, da nach Abschluss der Ap i.d.R. ohnehin ein Bescheid erstellt wird. Nach § 40 Abs. 4 S. 3 EStG ist die Erklärung spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der LSt-Ap erlassenen Bescheide abzugeben. Nach § 40 Abs. 4 S. 4 EStG wird im Fall der Ausübung des Pauschalierungswahlrechts nach Satz 2 die pauschale LSt vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid kann mit einem Haftungsbescheid kombiniert werden. Beispiel Der Arbeitgeber kann i.R.d. LSt-Ap eine Pauschalierung der LSt unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung nachholen.  Der Abgabe einer geänderten LSt-Anmeldung bedarf es nicht mehr; das Finanzamt kann die Nachforderung über einen Steuerbescheid festsetzen.      § 8 Abs. 4 EStG       Antwortschreiben des BMF v. 23.12.2024 auf eine Anfrage des DStV; siehe hierzu auch Seifert, NWB 2025, 145       BMF-Schr. v. 20.4.2021 - IV C 5 - S 2342/20/10003:003, BStBl I 2021, 700, Rz 21       BMF-Schr. v. 20.4.2021 - IV C 5 - S 2342/20/10003:003, BStBl I 2021, 700, Rz 22       BMF-Schr. v. 20.4.2021 - IV C 5 - S 2342/20/10003:003, BStBl I 2021, 700, Rz 34       BMF-Schr. v. 20.4.2021 - IV C 5 - S 2342/20/10003:003, BStBl I 2021, 700, Rz 37       § 8 Abs. 1 S. 3 EStG; vgl. auch BMF-Schr. v. 15.3.2022 - IV C 5 - S 2334/19/10007:007, BStBl I 2022, 242       § 8 Abs. 1 S. 2 EStG       Der Systempartner war im Entscheidungsfall Hansefit       § 8 Abs. 2 S. 9 bzw. 11 EStG (Erhöhung der Freigrenze ab 2022 auf 50 EUR durch Art. 3 Nr. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 7 des JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096)       Nds. FG, Urt. v. 13.3.2018 - 14 K 204/16, EFG 2018, 942 m. Anm. Wackerbeck       Nds. FG, Urt. v. 17.4.2024 - 3 K 10/24, n.v.       OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 9.12.2019 - S 2334 A - 80 - St 212, Juris       BMF-Schr. v. 15.8.2019 - IV C 5 - S 2342/19/10007:001, BStBl I 2019, 875, Rz 13 ff.       R 39b.2 Abs. 1 LStR 2023       BFH-Urt. v. 6.6.2018 - VI R 32/16, BStBl II 2018, 764       BMF-Schr. v. 11.2.2021 - IV C 5 - S 2334/19/10024:003, 2021/0103951, BStBl I 2021, 311       Nds. FG, Urt. v. 17.4.2024 - 3 k 10/24, n.v.       § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV stellt nur pauschalierte Vorteile nach § 37 b Abs. 1 EStG beitragsfrei       BFH-Urt. v. 15.6.2016 - VI R 54/15, BStBl II 2016, 1010       Z.B. nach § 40 Abs. 2 EStG oder auch nach § 37 b Abs. 2 EStG       § 40 Abs. 3 S. 2 EStG       BFH-Urt. v. 1.9.2021 - VI R 38/19, BFH/NV 2022, 321 m.w.N.       § 42 d Abs. 4 S. 2 EStG       JStG 2024 v. 2.12.2024, BGBl I 2024 Nr. 387 v. 5.6.2024       BFH-Urt. v. 1.9.2021 - VI R 38/19, BFH/NV 2022, 321       Hervorhebungen des Verfassers       § 52 Nr. 37 c EStG       BFH-Urt. v. 27.3.2024 - VI R 5/22, BStBl II 2024, 748 m.w.N.   

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1. Während die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Beachtung der Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter § 7 Ab ...

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