Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2009 . Seite: 1
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A. Vorbemerkungen Mit der Verkündung im BGBl am 24.12.2008 hat eines der längsten Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluss gefunden. Die Reform hat die Idee einer Steuervereinfachung durch Ansatz eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes ohne sachliche Steuerbefreiungen mit niedrigen Freibeträgen, aber auch (ggf ...
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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover|Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2009 . Seite: 39
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Vorbemerkungen Grundsätze Die Veräußerung von PV ist einkommensteuerrechtlich grds. irrelevant. Durchbrochen wird dieser sog. Dualismus der Einkünfteermittlung nur in folgenden Fällen: § 17 Abs. 1 EStG: Veräuße ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2009 . Seite: 61
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FinVerw wendet BFH-Rspr. zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Überlassung von Dienstwagen nicht an. BMF-Schr. v. 23.10.2008 - IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 2008, 961 I. Vorbemerkungen Stellt der ArbG seinem ArbN einen Dienstwagen unentgeltlich bzw. verbilligt z ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2009 . Seite: 66
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1. Neben der Besteuerung nach der 1%-Regelung für die private Kfz-Nutzung sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. 0,03%-Regelung pauschal zu versteuern. 2. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des ArbG ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des ArbN. BFH-Urt. v. 10.7.2008 - VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923 I. Vorbemerkung Stellt der ArbG dem ...
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AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2009 S. 70: Verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer - gesonderte Feststellung nach § 10 d EStG Verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer - gesonderte Feststellung nach § 10 d EStG Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2009 . Seite: 70 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer - gesonderte Feststellung nach § 10 d EStG BFH-Urt. v. 10.7.2008 - IX R 90/07, BFH/NV 2009, 58 BFH-Urt. v. 17.9.2008 - IX R 72/06, BFH/NV 2008, 2114 I. Vorbemerkungen Die Regelungen zum Verlustausgleich und Verlustabzug bzw. zum Verlustrücktrag/-vortrag in § 10 d EStG bereiten in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Die Berücksichtigung von Verlusten ist ein Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit aufgrund des objektiven Nettoprinzips. Wird der Verlustausgleich eingeschränkt, muss die Durchbrechung des Nettoprinzips sachlich gerechtfertigt werden . Die Probleme bei Anwendung der Vorschrift rühren nicht zuletzt daher, dass die Norm einerseits materiell-rechtliche Vorschriften enthält, die regeln, ob und wie Verluste auszugleichen sind; andererseits schafft § 10 d EStG verfahrensrechtliche Voraussetzungen, um die laufende Anpassung der Abzugsregelungen an die tatsächliche Entwicklung des Verlustabzugs zu ermöglichen und durch ein gesondertes Verfahren den verbleibenden Verlustabzug "wie" eine selbstständige Besteuerungsgrundlage festzustellen. 1. Grundsystematik § 10 d EStG regelt neg. Einkünfte, die nicht mit pos. Einkünften ausgeglichen werden, und unterscheidet im Weiteren zwischen dem innerperiodischen Verlustausgleich und dem überperiodischen Verlustrücktrag bzw. -vortrag. Beim innerperiodischen Verlustausgleich werden negative mit positiven Einkünften innerhalb des Kj ausgeglichen. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem horizontalen Verlustausgleich (Verrechnung negativer und positiver Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart) und dem vertikalen Verlustausgleich (Verrechnung negativer und positiver Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten). Erst wenn ein innerperiodischer Verlustausgleich nicht möglich ist (vorrangig vor SA, außergewöhnliche Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen), regelt § 10 d EStG die überperiodische Verlustverrechnung in Form des Verlustrücktrags bzw. des Verlustvortrags und dessen gesonderte Feststellung. Dabei genießt der Verlustausgleich Vorrang vor dem Verlustabzug und der Verlustrücktrag Vorrang vor dem Verlustvortrag. Verbleiben trotz Verlustausgleichs bei der Ermittlung des GdE nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ist zunächst ein Verlustrücktrag in den unmittelbar vorangegangenen VZ vorzunehmen (§ 10 d Abs. 1 S. 1 EStG). Allerdings ist auf Antrag ganz oder teilweise vom Verlustrücktrag abzusehen, § 10 d Abs. 1 S. 5 EStG. Soweit trotz Verlustrücktrags noch negative Einkünfte verbleiben, sind diese durch Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt in den folgenden VZ vom GdE abzuziehen (§ 10 d Abs. 2 EStG), allerdings unbeschränkt nur bis zu einem GdE von 1 Mio. EUR, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden GdE, § 10 d Abs. 2 EStG. Grafisch lässt sich die Regelung des Verlustabzugs wie folgt : 2. Persönlicher Anwendungsbereich Der Verlustabzug steht nur dem Stpfl. zu, der den Verlust erlitten hat (Grds. der Personenidentität). Der Verlustabzug ist daher rechtsgeschäftlich weder disponibel noch übertragbar. Hinweis Die Frage, ob der Erbe Verluste des Erblassers abziehen kann, ist mittlerweile geklärt: Nach Auffassung des GrS des BFH kann der Erbe den vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10 d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur ESt geltend machen. 3. Sachlicher Anwendungsbereich Unmittelbar gilt § 10 d EStG nur für die ESt, durch Verweis in § 8 Abs. 1 KStG mittelbar auch für die KSt . Bei der GewSt wird § 10 d EStG durch § 10 a GewStG verdrängt. 4. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags Der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag ist nach § 10 d Abs. 4 S. 1 EStG gesondert festzustellen . § 10 d Abs. 4 S. 2 EStG definiert den verbleibenden Verlustvortrag wie folgt: § 10 d Abs. 4 Satz 2 EStG "Verbleibender Verlustvortrag sind die bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag." Die gesonderte Feststellung als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) hat Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 AO) für den ESt-Bescheid bzw. KSt-Bescheid des nächsten VZ und für den Verlustfeststellungsbescheid des Folgejahres . Da § 10 d Abs. 4 S. 1 EStG zwingend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags fordert, hat das zur Folge, dass in Fällen, in denen ein verbleibender Verlustvortrag nicht festgestellt worden ist oder - aus verfahrensrechtlichen Gründen - nicht mehr gesondert festgestellt werden kann, die bis zum Schluss des fraglichen VZ entstandenen (nicht ausgeglichenen) Verluste im Ergebnis untergehen. Das Grundprinzip des § 10 d Abs. 4 S. 1 EStG wird ergänzt durch § 10 d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG: § 10 d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG " ⁴Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. ⁵Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt." Danach ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids auch dann noch möglich, wenn sich die nach § 10 d Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigenden Beträge ändern. Haben sich die "zu berücksichtigenden Beträge" nicht geändert, verbleibt es bei der Grundregel des § 10 d Abs. 4 S. 1 EStG, d.h. zeitliche Grenze für die Verlustfeststellung ist der Ablauf der Feststellungsfrist für das Feststellungsjahr . Der BFH hat die Anwendung von § 10 d Abs. 4 S. 4 EStG bisher in zwei Punkten eingeschränkt: 1. Ein erstmaliger Verlustfeststellungsbescheid kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur ESt vom FA wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG) bestandskräftig abgelehnt worden ist . Sinn und Zweck des § 10 d EStG - so der BFH - verlange nicht, dass ein erstmaliger Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug nur ergehen könne, wenn für das Verlustentstehungsjahr noch ein ESt-Bescheid erlassen werden kann . Deshalb sei ein verbleibender Verlustabzug auch dann noch festzustellen, wenn die ESt für diesen VZ aufgrund Verjährung nicht mehr festgesetzt werden kann . 2. Nach dem Wortlaut von § 10 d Abs. 4 S. 4 EStG ist Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids, dass der zugrunde liegende - bisher keinen Verlust ausweisende - Steuerbescheid noch geändert werden kann. Diese Auslegung hatte der BFH mehrfach bestätigt . Daran hat der IX. BFH-Senat jetzt mit Urt. v. 17.9.2008 nicht mehr festgehalten, wenn und soweit ein ESt-Bescheid mit einem positiven GdE oder mit Einkünften von 0 vorliegt. Der BFH begründet dies mit Verweis auf den Wortlaut der Vorschrift, wonach zu den "nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträgen" nicht der GdE, sondern (nur) die neg. Einkünfte, die bei der Ermittlung des GdE nicht ausgeglichen sind, gehören. Deshalb kann § 10 d Abs. 4 S. 4 EStG nicht zur Anwendung kommen, wenn der entsprechende ESt-Bescheid keine nicht ausgeglichenen neg. Einkünfte enthält - weil solche nicht bekannt oder vorhanden waren -, sondern einen pos. GdE oder einen GdE i.H.v. 0. Nach dieser BFH-Rspr. würde dadurch im Ergebnis wegen der zeitlich unbegrenzten Vortragsmöglichkeit praktisch keine Festsetzungsverjährung eintreten. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Nunmehr ist § 181 Abs. 5 S. 1 AO (Änderung nach Ablauf der Feststellungsfrist) nur anzuwenden, "wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat", so § 10 d Abs. 4 S. 6 HS 2 EStG n.F. Künftig ist eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheids nur noch möglich, wenn das FA aus einer Steuererklärung bekannte Verluste pflichtwidrig nicht festgestellt hat. Sonst endet die Feststellungsfrist für nachträglich geltend gemachte Verluste eines VZ mit Ablauf der Festsetzungsfrist für die ESt dieses VZ . Dies ist die 4-jährige bzw. bei nicht abgegebener Steuererklärung die 7-jährige (3 + 4 Jahre) Festsetzungsverjährungsfrist, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO. Hinweis Nach § 52 Abs. 25 S. 5 EStG gilt § 10 d Abs. 4 S. 6 HS 2 EStG für alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 (19.12.2006) noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen. Mit der Problematik der gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags und den dabei einzuhaltenden Fristen hatte sich nunmehr der IX. BFH-Senat in zwei Entscheidungen zu befassen. II. BFH-Entscheidungen 1. BFH-Urt. v. 10.7.2008 - IX R 90/07, BFH/NV 2009, 58 (Fall I: Feststellungsfrist für Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10 d EStG) a) Sachverhalt Für seine Pilotenausbildung entstanden dem Kl. 1996 und 1997 Aufwendungen i.H.v. 91.331 DM bzw. 82.289 DM. Am 10.11.2003 reichte der Kl. beim FA seine ESt-Erklärungen und Erklärungen zur Feststellung des Verlustabzugs für die Streitjahre ein. Mit der Begründung, die Erklärungen seien erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) eingegangen, lehnte das FA die Bearbeitung ab.Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG mit der Begründung ab, § 10 d Abs. 4 S. 6 EStG i.d.F. des JStG 2007 stehe einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs entgegen, da diese Norm die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO ausschließe . b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache mit im Wesentlichen folgender Begründung an das FG zurückverwiesen: Die begehrten Feststellungen gem. § 10 d Abs. 3 EStG seien nicht wegen Ablaufs der Feststellungsfristen unzulässig. Der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustabzug sei auch dann gem. § 10 d Abs. 3 S. 1 EStG gesondert festzustellen, wenn - wie hier - eine ESt-Veranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt werde bzw. wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr durchgeführt werden dürfe . Im Folgenden prüft der BFH die Festsetzungsverjährung: Diese betrage bei der gesonderten Feststellung nach § 10 d Abs. 3 EStG vier Jahre ; ihr Beginn bestimme sich nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 S. 1 AO, und beginne - soweit keine Steuererklärung eingereicht werde - spätestens mit Ablauf des dritten Kj, das auf das Kj folge, in dem die Steuer entstanden sei. Auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung (§ 181 Abs. 1 S. 2 AO) sei eine Steuererklärung in diesem Sinne, für die nach § 10 d Abs. 3 EStG eine Erklärungspflicht bestehe. Im Streitfall habe die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1997 - da der Kl. keine Feststellungserklärung eingereicht habe - mit Ablauf des Kj 2000 begonnen und vier Jahre später, also Ende 2004 geendet. Ihr Ablauf sei bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Klage gehemmt , weil der Ablehnungsbescheid vom 8.1.2004 mit einem Einspruch angefochten wurde. Für die gesonderte Feststellung des zum 31.12.1996 verbleibenden Verlustabzugs habe die Feststellungsfrist zwar mit Ablauf des Jahres 2003 geendet . Die Feststellung sei aber gem. § 181 Abs. 5 S. 1 AO möglich. Danach könne eine gesonderte Feststellung auch noch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist erfolgen, wenn sie für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sei. Gleiches gelte, wenn die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid sei . Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1996 sei jedenfalls für die Verlustfeststellung zum 31.12.1997 von Bedeutung: Der Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 3 EStG sei Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 3 EStG des Folgejahres. Da das FG keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu den WK des Kl. getroffen habe, sei die Sache nicht spruchreif. 2. BFH-Urt. v. 17.9.2008 - IX R 72/06, BFH/NV 2008, 2114 (Fall II: Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag) a) Sachverhalt Das FA setzte die ESt für die Kl., zusammenveranlagte Eheleute, für das Jahr 2002 bei einem negativen GdE auf 0 EUR fest; der negative GdE ergab sich aus negativen Einkünften der Klin. aus Gewerbebetrieb. Auf Nachfrage des FA teilten die Kl. im August 2003 mit, ein Verlustrücktrag in das Jahr 2001 (Streitjahr) solle nicht durchgeführt werden; der Verlust solle nach 2003 vorgetragen werden. Daraufhin stellte das FA den zum 31.12.2002 verbleibenden Verlustvortrag mit Bescheid vom 3.5.2004 gesondert fest. Im Juli 2004 beantragten die Kl., den Verlust aus 2002 i.H.v. 6.000 EUR auf das Streitjahr 2001 zurückzutragen, weil sich der Verlustvortrag nicht in voller Höhe bei der ESt-Veranlagung 2003 auswirke. Das FA lehnte das mit der Begründung ab, der Antrag, vom Verlustrücktrag abzusehen, könne nur bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids nach § 10 d Abs. 4 EStG widerrufen werden. Der dagegen erhobenen Klage gab das FG statt und verpflichtete das FA, den ESt-Bescheid 2001 zu ändern und einen Verlustrücktrag aus 2002 zu berücksichtigen. b) Entscheidung und Begründung Auf die Revision des FA hat der BFH die Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gem. § 10 d Abs. 1 S. 5 EStG (Fassung bis VZ 2003) sei ein für den unmittelbar vorangegangenen VZ bereits erlassener Steuerbescheid insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 S. 1 EStG zu gewähren oder zu berichtigen sei. § 10 d Abs. 1 S. 5 und 6 EStG (Fassung bis VZ 2003) enthielten ggü. der AO eigenständige Korrekturvorschriften; Berichtigungsgrund sei allein ein fehlerhafter Verlustabzug; dessen Ursache sei ohne Bedeutung . Aufgrund des ausdrücklichen Antrags der Klin. vom August 2003 vom Verlustrücktrag ganz abzusehen, könne infolge der Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids vom 3.5.2004 der Verlustrücktrag für das Streitjahr 2001 nicht gewährt werden. Die Klin. habe den Antrag mit Schreiben vom Juli 2004 nicht mehr ändern können. Sie habe ihr Antragsrecht mit Eintritt der Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids vom 3.5.2004 verbraucht. III. Anmerkungen Die BFH-Entscheidungen sind zu begrüßen, bringen sie doch etwas "Licht" in das Labyrinth des § 10 d EStG. Sie verdeutlichen den Gesetzeswortlaut und klären insb. das Verhältnis zwischen ESt-Bescheid und Feststellungsbescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags, der i.R.d. § 10 d EStG in mehrfacher Hinsicht Bedeutung hat. 1. Verlustfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Verlustvortrags bestimmt § 10 d Abs. 2 EStG. Verfahrensrechtlich ist der Verlustvortrag bei der Festsetzung der ESt des jeweiligen Abzugsjahres durchzuführen, wobei die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10 d Abs. 4 S. 1 EStG für den Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 2 EStG die Voraussetzung darstellt. Als Grundlagenbescheid hat die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10 d Abs. 4 S. 1 EStG Bindungswirkung in zweierlei Hinsicht: für den ESt-Bescheid und für den Verlustfeststellungsbescheid des nächsten VZ (§ 182 Abs. 1 AO) Kann ein (verbleibender) Verlustvortrag nicht mehr gesondert festgestellt werden, gehen sämtliche bis zum Schluss des entsprechenden VZ entstandenen und nicht ausgeglichenen Verluste für den Verlustvortrag verloren! Gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. §§ 169 ff. AO läuft aber für die gesonderte Feststellung nach § 10 d Abs. 4 EStG eine eigenständige vierjährige Feststellungsfrist. Da die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung besteht (§ 181 Abs. 2 S. 1 AO), bestimmt sich ihr Beginn nach den allgemeinen Grundsätzen des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO. Wird keine Erklärung zur gesonderten Verlustfeststellung abgegeben, errechnet sich die Feststellungsfrist wie folgt: Nach Ablauf der Feststellungsfrist ist die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags grds. nicht mehr zulässig. Hinweis Nach Auffassung des BFH in Fall I bewirkt die Einreichung der Feststellungserklärung keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO, weil die gesetzlich vorgeschriebene Feststellungserklärung keinen Antrag i.S.d. Vorschrift darstellt. Gibt der Stpfl. keine ordnungsgemäße Feststellungserklärung ab, sondern beantragt lediglich die Verlustfeststellung, ändert das u.E. nichts. Ob ein solcher Antrag als ordnungsgemäße Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags anzusehen ist, erscheint zweifelhaft. 2. Verzicht auf Verlustrücktrag Ist für den unmittelbar vorangegangenen VZ ein St-Bescheid ergangen, "ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist", u.z. auch dann, wenn der St-Bescheid unanfechtbar geworden ist, § 10 d Abs. 1 S. 3 und 4 EStG in der für den VZ 2008 geltenden Fassung. Allerdings kann der Stpfl. beantragen, dass von einem Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 S. 1 EStG - entspr. dem Umfang des Antrags - abzusehen ist. Dies eröffnet die Möglichkeit zur steueroptimalen Nutzung eines Verlusts (Nutzung von SA, Freibeträgen und der Steuerprogression). Für diesen Antrag ist im Gesetz weder eine Frist noch eine Bindung an die einmal getroffene Entscheidung vorgesehen. Mit der Entscheidung IX R 72/06 (Fall II) stellt der BFH aber klar, dass ein solcher Antrag nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids (der den verbleibenden Verlustvortrag enthält) geändert oder widerrufen werden kann. 3. Fazit In der Beratungspraxis ist - insb. wegen der Ergänzung durch § 10 d Abs. 4 S. 6 HS 2 EStG - darauf zu achten, dass die Fristen für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gewahrt werden, weil andernfalls ein nicht genutzter Verlust gänzlich verloren geht. Bei bestimmten Konstellationen ist zu erwägen, ausdrücklich (auf Antrag) auf den Verlustrücktrag zu verzichten oder ihn einzuschränken und den Verlustabzug in der Zukunft vorzunehmen. Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Aufl., § 9 Rz 61 Nachgebildet nach Korn, EStG, § 10 d BFH-Beschl. v. 17.12.2007 - GrS 2/04, BStBl II 2008, 608; vgl. dazu Moritz, AktStR 2008, 217 Dabei sind allerdings die Besonderheiten des KStG zu beachten, wie die Unterschiede bei der Ermittlung des Einkommens (§ 8 KStG) und die körperschaftsteuerrechtlichen Verlustsonderregeln (§ 8 c KStG). Bis einschl. VZ 1989 galt, dass über die Höhe des Verlusts nicht im Entstehungsjahr, sondern erst im Abzugsjahr zu entscheiden war; insoweit war ein Rechtsbehelf gegen einen auf 0 lautenden ESt-Bescheid grds. unzulässig. Nach BFH-Urt. v. 6.7.1999 - VIII R 12/98, BStBl II 1999, 731 verstößt das FG gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es bei der Veranlagung einen verbleibenden Verlustvortrag aus früheren Jahren berücksichtigt, der nicht gesondert festgestellt worden ist. Vgl. § 10 d Abs. 4 S. 2 EStG "vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellten verbleibenden Verlustvortrag." Vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 10 d Rz 40: Insoweit gelten die allg. Regeln für die Festsetzungsverjährung. Der BFH hat in 2006 die zweijährige Ausschlussfrist für ArbN (wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht) zur Abgabe einer ESt-Erklärung für verfassungswidrig erachtet und die Sache dem BVerfG vorgelegt, BFH-Beschl. v. 22.5.2006 - VI R 49/04, BStBl II 2006, 808; BFH-Beschl. v. 22.5.2006 - VI R 46/05, BStBl II 2006, 820; vgl. dazu Moritz, AktStR 2006, 607, 611 ff; daraufhin hat der Gesetzgeber durch das JStG 2008 die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung gestrichen, u.z. mit Wirkung erstmals für den VZ 2005 und in Fällen, in denen über einen Antrag auf Veranlagung am 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden war, vgl. Bolz, AktStR 2008, 191 BFH-Urt. v. 1.3.2006 - XI R 33/04, BStBl II 2007, 919 m.w.N. BFH-Urt. v. 2.8.2006 - XI R 65/05, BStBl II 2007, 921 BFH-Urt. v. 14.6.2000 - XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465; BFH-Urt. v. 20.12.1994 - IX R 124/92, BStBl II 1995, 537; BFH-Urt. v. 9.12.1998 - XI R 62/97, BStBl II 2000, 3; BFH-Urt. v. 9.5.2001 - XI R 25/99, BStBl II 2002, 817 BFH-Urt. v. 17.9.2008 - IX R 70/06, BFH/NV 2009, 65; so schon BFH-Beschl. v. 24.10.2007 - XI R 42/06, BFH/NV 2008, 48 Vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 10 d Rz 47 Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2915; die Neuregelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen. Vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 10 d Rz 47 Hessisches FG, Urt. v. 14.9.2007 - 13 K 3578/06, juris Hinweis: der damalige § 10 d Abs. 3 EStG entspr. dem heutigen Abs. 4 Hinweis auf BFH-Urt. v. 1.3.2006 - XI R 33/04, BStBl II 2007, 919; zur Verfassungswidrigkeit der zweijährigen Ausschlussfrist für ArbN zur Abgabe einer ESt-Erklärung und zur ab dem VZ 2005 geänderten Rechtslage, vgl. Fn 9 Vgl. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO Vgl. § 181 Abs. 2 S. 1 AO § 171 Abs. 3 a AO, § 181 Abs. 1 S. 1 AO Die Einreichung der Feststellungserklärung für 1996 habe keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO bewirkt; denn eine gesetzlich vorgeschriebene Feststellungserklärung sei kein Antrag i.S.d. Vorschrift; die Auswirkungen des Einreichungszeitpunkts von Feststellungserklärungen auf die Feststellungsfrist seien in § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO abschließend geregelt. Verweis auf BFH-Urt. v. 12.6.2002 - XI R 26/01, BStBl II 2002, 681 m.w.N.; danach steht dem Erlass eines Feststellungsbescheids so lange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige ESt-Festsetzungen oder Verlustfeststellungen von Bedeutung ist; nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschiften für die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. So R 115 Abs. 5 S. 2 EStR 2001 Nds. FG, Urt. v. 25.10.2006 - 3 K 28/06, EFG 2007, 401 Nunmehr § 10 d Abs. 1 S. 3 EStG Das gelte auch, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden sei. Die Festsetzungsfrist ende insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ abgelaufen sei, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen würden, vgl. § 10 d Abs. 1 S. 6 EStG (Fassung bis VZ 2003). Nunmehr § 10 d Abs. 1 S. 3 und 4 EStG Verweis auf BFH-Urt. v. 1.9.1998 - VIII R 4/97, BFH/NV 1999, 599 BFH-Urt. v. 10.7.2008 - IX R 90/07, BFH/NV 2009, 58 BFH-Urt. v. 17.9.2008 - IX R 72/06, BFH/NV 2008, 2114
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2009 . Seite: 82
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Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfun ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2009 . Seite: 88
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Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug bei Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung und zur Verbesserung der beruflichen Kommunikationsfähigkeit (Supervisionen und NLP-Kurse). BFH-Urt. v. 28.8.2008 - VI R 35/05, BFH/NV 2008, 2108 BFH-Urt. v. 28.8.2008 - VI R 44/04, BFH/NV 2008, 2106 I. Vorbemerkungen WK sind gem. § 9 Abs. 1 S. ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2009 . Seite: 94
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Unterhaltsleistungen eines Stpfl. an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 S. 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schr. v. 28.3.2003, BStBl I 2003, 243). BFH-Urt. v. 29.5.2008 - III R 23/07, BFH/NV 2008, 1911 Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf - insb. ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2009 . Seite: 102
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Die Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen ist von der Umsatzsteuer befreit. BMF-Schr. v. 22.9.2008 - IV B 8 - S 7109/07/10002, BStBl I 2008, 895 I. Vorbemerkung Bei der Entnahme von Grundstücken/Gebäuden aus dem Unternehmensbereich gab es nach früherer Rechtsauffassung der FinVerw umsatzsteuerlich kein Problem: Die Entnahme war nach Ablauf des 10-jährigen Berichtig ...
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