123
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2018 . Seite: 349
1. Entschließt sich der Stpfl., eine Investition zu tätigen, die letztlich nicht durchgeführt werden kann, weil sein Geschäftspartner ihm die - tatsächlich niemals gegebene - Lieferbarkeit des Investitionsobjekts in betrügerischer Absicht nur vorgespiegelt hat, is ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2018 . Seite: 367
1. Das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung darf dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände nicht versagt werden, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien. 2. Dem Erwerber da ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2018 . Seite: 381
Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen. BFH-Urt. v. 20.12.2017 - III R 23/15, BF ...

AktStR: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, 2018 S. 391: Wirtschaftliches Eigentum bei Sale-and-lease-back-Gestaltungen Wirtschaftliches Eigentum bei Sale-and-lease-back-Gestaltungen Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Jahrgang: 2018 . Seite: 391 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO des Leasingnehmers an dem Leasingobjekt kommt nicht in Betracht, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt ist (Bestätigung der Rechtsprechung). BFH-Urt. v. 21.12.2017 - IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597  I. Vorbemerkung 1. Zurechnungsregelung a) Zurechnung gem. § 39 AO Grundregel für die Zurechnung von WG ist § 39 AO. Eine Zurechnung bedeutet die für das Steuerrecht verbindliche Zuordnung zu einem Steuersubjekt.  Folglich wird diese Person mit den Rechtsfolgen belastet, die das materielle Steuerrecht anordnet. § 39 AO hat folgenden Wortlaut:  "(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. 2. ...". Mit dem Begriff des Eigentümers wird auf das Zivilrecht verwiesen. Allerdings kann dieses gem. § 903 BGB nur an Sachen und Tieren bestehen. Da der Begriff des WG hierüber hinausgeht, ist er im Wege der teleologischen Extension so zu verstehen, dass es auf die unbeschränkte Herrschaftsmacht ankommt.  Häufig fallen das zivilrechtliche und das wirtschaftliche Eigentum zusammen, so dass diese Differenzierung keine praktische Bedeutung erlangt. Ist dies nicht der Fall, ist die Zurechnung zum wirtschaftlichen Eigentümer vorrangig. Dieser wird in § 39 Abs. 2 S. 1 AO definiert, wobei eine im Einzelfall hinreichend stark ausgeprägte Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlich ist. Beratungshinweis: Anwendungsbereich § 39 AO § 39 AO erfasst nicht nur die Zuordnung für bilanzielle Zwecke, sondern bildet eine allgemeine Regelung, die z.B. auch für die Zuordnung von Anteilen an KapG nach § 17 oder § 20 Abs. 5 EStG Bedeutung hat. Allerdings scheidet die Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus, wenn Steuern explizit an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpfen, wie dies etwa bei der GrESt  oder der ErbSt  der Fall ist. Auf Grundlage des Gesamtbilds der Verhältnisse  ist jeweils zu beurteilen, ob die zivilrechtliche Rechtsposition des Eigentümers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen so ausgehöhlt ist, dass sie für den Inhaber nahezu wertlos ist. Hierbei hängt von dem jeweiligen WG und den tatsächlichen Umständen ab, welche mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse wirtschaftlich wertvoll sind. Bei Eigentum an Sachen bezieht sich der wirtschaftliche Wert regelmäßig auf die grds. unbeschränkte Verfügungsmacht über Substanz und Ertrag.  Der dem Eigentümer verbleibende Herausgabeanspruch und die Befugnis zur Übertragung des Eigentums können praktisch wertlos sein, wenn ein anderer dauerhaft (insb. bis zum Verbrauch) den Besitz und die Nutzungen der Sache für sich beanspruchen kann. Bei Sachen muss i.d.R. mindestens (unmittelbarer) Besitz i.S.v. § 854 BGB erlangt werden.  Ferner ist festzustellen, wem die Nutzungen zustehen und wer die Gefahren und Lasten zu tragen hat.  Regelmäßig muss eine rechtlich abgesicherte Position bestehen, die es dem Inhaber ermöglicht, sich den wirtschaftlichen Wert des WG grds. uneingeschränkt anzueignen, etwa indem er darüber wie über eigenes Vermögen verfügt.  Übt jemand hingegen die Sachherrschaft ausschließlich (oder ganz überwiegend) im Interesse (für Rechnung) eines Dritten aus, begründet er kein wirtschaftliches Eigentum.  Die Einwirkung des Eigentümers auf das WG muss infolge der tatsächlichen Herrschaft des anderen wirtschaftlich ausgeschlossen sein. Dies ist beim Eigentum an Sachen grds. der Fall, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers wirtschaftlich wertlos ist oder nicht mehr besteht.  Besitzloses wirtschaftliches Eigentum setzt voraus, dass der Eigentümer bzgl. des WG allein den Weisungen des anderen zu folgen verpflichtet ist und dieser jederzeit die Herausgabe (Übertragung des Eigentums an sich) verlangen kann.  Die betriebsgewöhnliche Nd ist bei abnutzbaren WG unter Berücksichtigung der besonderen (betrieblichen) Verhältnisse mittels einer Schätzung zu bestimmen.  Entscheidend ist das WG und nicht die Lebenserwartung des Nutzenden.  Im Zweifel ist auf die wirtschaftliche, nicht die technische Nutzbarkeit abzustellen.  Als Hilfsmittel der Schätzung können die AfA-Tabellen herangezogen werden; sie binden die Gerichte aber nicht.  b) Zurechnung beim Leasing  Der Begriff des Leasing s ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht legal definiert. Wirtschaftlich wird hierunter die gewerbsmäßige Überlassung von WG gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts verstanden, ohne dass hierfür sofort der volle Kaufpreis gezahlt werden muss. Anders als bei einem Mietvertrag wird die Haftung für den Untergang und Beschädigung, für Sachmängel sowie für die Instandhaltung auf den Leasingnehmer übertragen. Häufig verpflichtet sich der Leasinggeber zu weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Leasinggegenstand (z.B. die regelmäßige Wartung). Üblicherweise wird zwischen den folgenden Formen des Leasings unterschieden: Das operative Leasing ist der Miete sehr ähnlich, weil keine feste oder nur eine sehr kurze Grundmietzeit vereinbart wird, so dass eine zeitnahe Beendigung erfolgen kann. Deshalb trägt der Leasinggeber das volle Investitionsrisiko und übernimmt die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen wie z.B. Wartung und Reparatur. Ihm ist der Leasinggegenstand zuzurechnen. Beim Leasingnehmer sind die Leasingraten Aufwand. Das Finanzierungsleasing ist die typische Form des Leasings. Hierbei wird das Investitionsrisiko des Leasinggebers i.d.R. auf den Leasingnehmer übertragen, ohne dass Letzterer dinglicher Eigentümer des Leasinggegenstands wird. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit steht dem Leasingnehmer üblicherweise eine Kauf- oder eine Mietverlängerungsoption zu. Zivilrechtlich handelt es sich um einen sog. atypischen Mietvertrag (Ratenzahlung gegen Gebrauchsüberlassung) mit Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer i.V.m. einer späteren Kaufmöglichkeit zu dem geringeren Restwertkaufpreis. Der Leasinggeber ist zivilrechtlicher Eigentümer des Leasinggegenstands. Allerdings erfolgt eine Zurechnung zum Leasingnehmer, wenn er gem. den Vereinbarungen im Leasingvertrag und bei normalem Verlauf den Leasinggeber bis zum wirtschaftlichen Verbrauch der Sache von der Einwirkung wirtschaftlich ausschließen kann. Damit kommt die Zurechnung des Leasinggegenstands zum Leasingnehmer vor allem in Betracht, wenn: sich die betriebsgewöhnliche Nd und die (unkündbare) Grundmietzeit annähernd decken (Vollamortisation ) oder der Leasingnehmer ein Recht auf Vertragsverlängerung oder Kauf des Leasinggegenstands ausüben kann und er dann keinen oder nur einen geringeren Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten hat, so dass die Ausübung des Rechts und die Verdrängung des zivilrechtlichen Eigentümers für die gesamte Nd wahrscheinlich ist (Teilamortisation ).  es sich um einen Leasinggegenstand handelt, der an die Bedürfnisse und Verhältnisse des Leasingnehmers so angepasst wurde, dass dieser ausschließlich von ihm wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Auch ein Verkauf an einen Dritten ist regelmäßig nicht möglich (Spezialleasing ).  Beratungshinweis: Zurechnung zum Leasinggeber Nach den sog. Leasingerlassen  erfolgt bei Leasingverträgen ohne Kauf- oder Verlängerungsoption und mit Vollamortisation eine Zurechnung an den Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nd beträgt. 2. Sale-and-lease-back a) Ausgestaltung Bei Sale-and-lease-back-Verträgen ist der Leasingnehmer zunächst Eigentümer des Investitionsobjekts. Er überträgt dem Leasinggeber das zivilrechtliche Eigentum an dem WG und verschafft sich die Nutzungsrechte hieran durch einen Finanzierungsleasing-Vertrag. Teilweise werden weitere Nebenabreden getroffen, wie etwa eine Mindestlaufzeit des Vertrages oder über das Schicksal des Leasinggegenstands bei Vertragsende. Aus Sicht des Leasinggebers besteht damit die Besonderheit, dass der Leasinggegenstand nicht von einem Dritten (oder ggf. aus der eigenen Fertigung) beschafft wird, sondern aus dem BV des künftigen Leasingnehmers. Hierbei handelt es sich - auch nach der Rspr. des BGH  - um Leasingverträge. Für die Zurechnung des Leasinggegenstandes gelten die allgemeinen Regelungen.  b) Motive Als typische Gründe für dieses Verfahren lassen sich benennen: Realisation von stillen Reserven zum Ausgleich von Verlusten Der Verkauf des WG führt zu einer Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven. Verfügt das Unternehmen über Verlustvorträge kann das Entstehen einer Steuerbelastung vermieden werden. Zugleich kann damit der Ausweis eines Verlustes oder eines Verlustvortrages u.U. vermieden werden. Hiermit ist allerdings der Nachteil verbunden, dass künftig Leasingraten zu zahlen sind, weil der Erwerber den gezahlten Kaufpreis zzgl. eines Gewinnaufschlages in den Leasingraten kapitalisiert. Damit kommt es im Vergleich zur bisherigen Situation zu einer höheren Belastung. Verbesserung der Liquidität Durch den zufließenden Verkaufspreis ist der Veräußerer in der Lage, kurzfristig seine Zahlungsfähigkeit zu verbessern, ggf. kann damit die sonst drohende Zahlungsunfähigkeit, die gem. § 17 Abs. 1 InsO einen Insolvenztatbestand bildet, vermieden bzw. beseitigt werden. Verbesserung von Bilanzkennzahlen Werden die Veräußerungserlöse zur Tilgung von Schulden verwendet, führt dies zu einer Bilanzverkürzung. Dies bewirkt einerseits eine höhere EK-Quote und andererseits kann damit eine Qualifikation in eine kleinere Größenklasse gem. § 267 HGB erfolgen. Hiermit können insb. Erleichterungen bei der Gliederung, Prüfung und der Offenlegung des handelsrechtlichen JA verbunden sein. c) Bilanzielle Konsquenzen  Sale-and-lease-back-Fälle werden i.d.R. so ausgestaltet, dass das wirtschaftliche Eigentum vom Verkäufer auf den Erwerber übergeht. Hierfür gelten die allgemeinen Zuordnungsgrundsätze, so dass eine Zuordnung zum wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt. Allerdings ist in jedem Einzelfall der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt eingehend steuerlich zu würdigen. Dabei ist folgendermaßen zu differenzieren: Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer, kommt es nicht zu einer Gewinnrealisation, weil das wirtschaftliche Eigentum nicht übergeht. Vielmehr sind die BW und die AfA-Methode unverändert fortzuführen. Geht hingegen das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasinggeber über, scheidet das WG aus dem BV des Leasingnehmers aus und es kommt zu einer Gewinnrealisation auf seiner Ebene. Die anschließend zu zahlenden Leasingraten sind bei ihm als BA abzugsfähig. 3. Vom BFH zu beantwortende Rechtsfrage Vor diesem Hintergrund hatte der BFH nunmehr die folgenden Fragen zu beantworten: Ist die Leasingnehmerin wirtschaftliche Eigentümerin des Leasingobjekts, wenn dessen betriebsgewöhnliche Nd länger als die Grundmietzeit ist und (nur) der Leasinggeberin ein wirtschaftlich vorteilhaftes Andienungsrecht zusteht? Wer ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wenn die PersG vollbeendet ist? II. BFH-Urteil v. 21.12.2017 - IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597 1. Sachverhalt Der Kl. ist Gesamtrechtsnachfolger und ehemaliger Gesellschafter der X-GmbH & Co. KG. Er war alleiniger Kommanditist und zu 100 % am Vermögen der KG beteiligt. Diese Gesellschaft wurde nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH im Jahr 2010 im HR gelöscht. Die KG schloss zwischen Dezember 2006 und Mai 2007 als Käuferin und künftige Leasinggeberin mit der P-GmbH als Verkäuferin und künftige Leasingnehmerin mehrere gleichlautende Kauf- und Leasingverträge ("sale and lease back") über sog. Informationssysteme als Leasingobjekte ab. Dieses Geschäftsmodell wurde in einer Vielzahl von gleichartig gestalteten Gesellschaften umgesetzt und sah eine Laufzeit von acht Jahren vor. Die Leasingverträge liefen über 48 Monate und regelten einen Kaufpreis (für den Erwerb durch die KG), monatliche Leasingraten (der P-GmbH) und einen Restwert i.H.v. 20 % des Kaufpreises bei Vertragsende. Zur Finanzierung des Kaufpreises des Leasingobjekts gewährte die P-GmbH der KG einen Lieferantenkredit. Die GF der P-GmbH bürgte selbstschuldnerisch für die Ansprüche aus dem Leasingvertrag (inkl. des Restwerts bei Vertragsende). Ausweislich der technischen Eigenschaften war ein Verschleiß des Leasinggegenstandes nach vier Jahren nicht eingetreten. Außerdem wurde eine Rückkaufvereinbarung geschlossen, nach der sich die P-GmbH zum Rückkauf der Leasingobjekte (bzw. deren Ersatzobjekte) "auf Verlangen" der KG bei Ende des Leasingvertrags verpflichtete. Der vereinbarte Rückkaufpreis entsprach der Summe der Barwerte der noch offenen Leasingraten und des vereinbarten Restwerts. Der Verkauf sollte unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgen. Für alle Mängel, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehenden Verschleiß hinausgehen, sollte die P-GmbH (d.h. die Leasingnehmerin und Rückkäuferin) haften. Die KG konnte allerdings auch eine Verwertung an Dritte vornehmen. Im September 2008 kündigte die KG auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der P-GmbH den Leasingvertrag außerordentlich. Eine Verwertung des Leasingguts durch die KG konnte nicht mehr erfolgen. Da keine Feststellungserklärung abgegeben wurde, schätzte das FA für den Feststellungszeitraum 2008 die Besteuerungsgrundlagen. Hierbei wurden die Verträge als bloße Finanzierungsvereinbarungen qualifiziert. Folglich rechnete es der KG Zinsanteile aus den Leasingzahlungen zu und zog die Zinsen für den Lieferantenkredit sowie weitere Aufwendungen ab. Hingegen berücksichtigte es keine Absetzungen für Abnutzung (AfA) gem. § 7 Abs. 1 EStG auf das Leasingobjekt. Hiergegen wandte sich der Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG, mit der Begründung, es müsse eine Berücksichtigung der AfA auf Ebene der KG erfolgen. Das FG Köln  folgte dieser Auffassung nicht. Eine Berücksichtigung von AfA bei der KG scheide aus, weil diese der D-GmbH als wirtschaftlichem Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO) gebührten. Die Verträge seien derart angelegt gewesen, dass die KG am Ende der Laufzeit ihr "Andienungsrecht" ausübe und die P-GmbH die Leasingobjekte zurückerwerben müsse, weil der vereinbarte Rückkaufpreis im Vergleich zum Wertverlust der Leasingobjekte sehr hoch gewesen sei. I.R.d. Rev. begehrte der Kl. die Geltendmachung der AfA, da zugunsten der KG nur ein Andienungsrecht bestanden habe. Dies sei nicht mit einer Kauf- oder Verlängerungsoption zugunsten der Leasingnehmerin vergleichbar. Das FA beantragte die Abweisung der Rev. Außerdem bat es den BFH um Überprüfung seiner Rspr. , wonach die Leasingnehmerin nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Leasingobjekts sei, wenn dessen betriebsgewöhnliche Nd länger als die Grundmietzeit sei und (nur) der Leasinggeberin ein wirtschaftlich vorteilhaftes Andienungsrecht zustehe. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Jahr 2008 Kl. Natürliche Person, die zu 100 % am Vermögen einer KG beteiligt ist Abschluss eines Sale-and-lease-back-Vertrags zwischen KG und GmbH über mehrere WG, die eine Einheit bildeten. Laufzeit der Gesellschaft: 8 Jahre, bei deutlich kürzerer Nd des Leasingguts, Vertragslaufzeit für den einzelnen Leasingvertrag: 4 Jahre. Gleichzeitige Vereinbarung eines Rückkaufvertrages (KG an GmbH): Rückkauf bei Vertragsende oder "auf Verlangen" der KG (mit Regelung des Rückkaufspreises), Ausschluss der Gewährleistung durch die KG bei Rückverkauf, Verbürgung der GF der GmbH für den Rückkaufpreis, andere Verwertung durch die KG zulässig; 2008: Außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages wg. Zahlungsschwierigkeiten der GmbH; Verwertung des Leasinggegenstands kann nicht erfolgen FA Keine Berücksichtigung der AfA wegen fehlendem wirtschaftlichen Eigentum der KG FG Keine Berücksichtigung der AfA, weil die KG bzw. der Kl. als deren Gesamtrechtsnachfolger nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Leasinggegenstände war 2. Entscheidung und Begründung Der BFH gab der Rev. statt, hob die Entscheidung des FG Köln auf und verwies das Verfahren an dieses zurück. Er begründete dies im Wesentlichen mit den folgenden Argumenten: Die handelsrechtliche Zurechnung von VG war bis zum Inkrafttreten des § 246 Abs. 1 S. 2 HGB i.d.F. des BilMoG nicht ausdrücklich im Handelsrecht kodifiziert. Sie wurde sowohl vom BFH als auch vom BGH mittels des § 39 AO bestimmt. Es kann nach Meinung des BFH dahinstehen, ob § 246 Abs. 1 S. 2 HGB i.d.F. des BilMoG dem § 39 AO vorgeht und ggf. einen abweichenden Regelungsinhalt normiert. Abweichendes ergibt sich nicht aus der Rspr. des BFH, nach der dem Nutzungsberechtigten das wirtschaftliche Eigentum an Mietereinbauten bzw. Gebäuden auf fremdem Grund und Boden zuzurechnen sei, wenn er bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Entschädigungsanspruch i. H.d. Werts des Mietereinbau s bzw. Gebäudes habe. Die Klagebefugnis der PersG nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO geht bei Vollbeendigung nicht auf den (zivilrechtlichen) Gesamtrechtsnachfolger der PersG über. Vielmehr lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. III. Praxiskonsequenzen 1. Zurechnung von Leasinggegenständen a) Bestätigung der bisherigen Rspr.-Grundsätze Das Verfahren hat besondere Bedeutung, weil das FA den BFH gebeten hatte, seine im Urt. v. 13.10.2016  vertretene Rechtsauffassung zu überdenken, nach der die Leasingnehmerin nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Leasingobjekts sei, wenn dessen betriebsgewöhnliche Nd länger als die Grundmietzeit sei und ( nur) der Leasinggeberin ein wirtschaftlich vorteilhaftes Andienungsrecht zustehe. Der BFH hat diese Frage erneut geprüft und seine bisherige Auffassung bestätigt. Der Senat begründet seine Auffassung wie folgt: Entgegen der Auffassung des FA könne der Fall nicht mit der Zurechnung zum Nutzungsberechtigten als wirtschaftlichem Eigentümer verglichen werden, wenn bei einem Mietereinbau auf fremdem Grund und Boden bei einer Beendigung der Nutzung eine Entschädigung i.H.d. Werts des Mietereinbaus entstehe.  In diesem Falle stehe dem Nutzungsberechtigten zu jedem gedachten Zeitpunkt des Nutzungsverhältnisses ein Anspruch zu, so dass der zivilrechtliche Eigentümer hierüber nicht verfügen kann. Hingegen verfügte die P-GmbH über keine rechtlich abgesicherte Position. Entgegen der Verwaltungsauffassung sei der Herausgabeanspruch der Leasinggeberin - vergleichbar dem Spezialleasing - nicht wirtschaftlich wertlos. Der wirtschaftliche Wert könne für sie nicht aus dem Andienungsrecht hergeleitet werden. Der Herausgabeanspruch des Leasinggebers (zivilrechtlichen Eigentümers) sei nur dann wirtschaftlich ohne Wert, wenn ein Dritter in der Lage ist, den wirtschaftlichen Eigentümer vollständig zu verdrängen. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn bei einer die Grundmietzeit überschreitenden betriebsgewöhnlichen Nd nur dem Leasinggeber (zivilrechtlichen Eigentümer) ein Andienungsrecht zusteht. Hierfür ist es unerheblich, ob die Ausübung des Andienungsrechts wirtschaftlich vorteilhafter ist als das Behalten oder eine andere Verwertung des Leasingobjekts. Insoweit scheidet auch ein Abstellen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen über die Inanspruchnahme des Andienungsrechts aus.  Eine vom zivilrechtlichen Eigentümer abweichende Zuordnung komme nur in Betracht, wenn der Dritte in der Lage ist, den zivilrechtlichen Eigentümer vollständig zu verdrängen ("ausschließen kann"). Würde hierauf in Leasingfällen für den Leasingnehmer verzichtet, käme es zu einer unkontrollierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers ggf. zu günstig darstellte. Beratungshinweis: Auswirkungen von Andienungsrechten Damit lassen sich die Auswirkungen von Andienungsrechten wie folgt zusammenfassen: Ein Andienungsrecht des Leasinggebers wirkt sich auf die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums des Leasingobjekts nicht aus. Ein Andienungsrecht des Leasingnehmers führt nicht zu seinem wirtschaftlichen Eigentum, wenn die Grundmietzeit kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nd des Leasingobjekts. Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit dieses Rechts ist hierbei unerheblich. b) Verhältnis § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO zu § 246 Abs. 1 S. 2 HGB? Der Gesetzgeber hatte im HGB zunächst auf eine eigenständige Definition des wirtschaftlichen Eigentums verzichtet. Vielmehr sollte sich diese aus den handelsrechtlichen GoB ergeben. Hierbei griffen sowohl der BFH  als auch der BGH  auf die Definition des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zurück. Der BFH hatte offen gelassen, ob als Rechtsgrundlage für die Zurechnung die handelsrechtlichen GoB oder unmittelbar § 39 AO anzusehen sei.  Dies wurde jedoch durch das BilMoG  geändert, indem in § 246 Abs. 1 S. 2 f. HGB die folgende Regelung geschaffen wurde: "Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen.".  Die gesetzliche Regelung erfolgte, um die bis dahin geltende Rechtslage im Gesetz besser zum Ausdruck zu bringen. Sie war verpflichtend frühestens auf JA für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, optional und unter bestimmten Voraussetzungen frühestens für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre.  Ausweislich der Regierungsbegründung zum BilMoG soll § 246 Abs. 1 S. 2 HGB der Regelung in § 39 AO entsprechen.  Gleichwohl ist streitig, inwieweit diese Definition von den steuerlichen Regelungen abweicht.  Ursächlich hierfür ist, dass beide Regelungen nicht wortgleich sind. Der BFH lässt in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich offen, ob er der u.a. von Wendt  vertretenen Auffassung folgt, dass diese Begrifflichkeiten nicht identisch sind. Diese Frage war nicht entscheidungserheblich, weil das Verfahren das Streitjahr 2008 betraf. Folglich war damit die Regelung in § 246 Abs. 1 S. 2 HGB i.d.F. des BilMoG nicht anwendbar. Diese Auffassung stützt sich darauf, dass in der Regierungsbegründung u.a. ausgeführt wird, dass ein VG demjenigen wirtschaftlich zuzurechnen sei, "dem im Wege einer wertenden Betrachtung die wesentlichen Chancen und Risiken zukommen".  Eine solche Interpretation entspricht - zumindest bisher - nicht der des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. Auch eine Implementierung dieser Auffassung über das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 EStG scheidet aus. Vielmehr müsste § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO als lex specialis behandelt werden, sofern die beiden Regelungen nicht zu übereinstimmenden Ergebnissen führen.  Beratungshinweis: Keine Festlegung durch den BFH Im Ergebnis lässt der BFH diese Frage offen und behält sich eine spätere Entscheidung vor. Dem Urt. kann nicht entnommen werden, dass tatsächlich eine unterschiedliche Auslegung zu erfolgen hat. Aus praktischer Sicht wäre es zu begrüßen, die beiden Regelungen als identisch anzusehen und sich hierfür auf die entsprechende Aussage in der Regierungsbegründung  zu berufen, die eine solche Auslegung ermöglicht. c) Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer Der Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass mehrere WG (Großbildschirme, Wandhalterungen und Rechner) verleast wurden, die eine funktionale Einheit bildeten. Da diese eine unterschiedliche Nd aufweisen, führte dies zu der Frage, wie für die Beurteilung der Zurechnung die betriebsgewöhnliche Nd zu bestimmen ist. Der BFH weist darauf hin, dass in diesem Fall die Anwendung von unterschiedlichen Nd ausscheidet. Maßgebend sei, welches WG dem Gesamt-WG das Gepräge gebe.  Die Feststellung hierüber obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und muss von diesem ermittelt werden. 2. Verfahrensrechtliche Fragestellungen Fraglich war außerdem, ob der Kl. überhaupt klageberechtigt war. Das FG Köln  hatte hierzu ausgeführt, dass der Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der PersG klagebefugt sei. Hingegen kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass sich diese Befugnis aus der Stellung als ehemaliger Gesellschafter der KG ergäbe. Die Gesellschaft wurde im Jahr 2010 ohne Liquidation beendet, nachdem die Komplementär-GmbH aus der KG ausgeschieden war. Dies hat zur Folge, dass dem Stpfl. das Vermögen der KG kraft Gesetzes angewachsen ist.  Damit ging das Klagerecht für frühere Jahre auf alle Gesellschafter über, die in diesen an der KG beteiligt waren. Folglich ist der Kl. nicht als Gesamtrechtsnachfolger, sondern als ehemaliger Gesellschafter befugt, Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der KG 2008 zu erheben.  Seine Rechte konnten auch durch den Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein, weil sich der Kl. gegen die Höhe des ihm zuzurechnenden Gewinns der Gesamthand wendete. Beratungshinweis: Fehlende Ladung der Komplementärin unproblematisch Das FG hatte darauf verzichtet, die Komplementärin nach § 60 Abs. 3 FGO beizuladen. Der BFH sieht dies nicht als rechtsfehlerhaft an. Er begründet dies damit, dass die natürliche Person zu 100 % am Vermögen der KG beteiligt war. Folglich könne sich der Ausgang des Rechtsstreits "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt"  für die Komplementärin auswirken. In solchen Fällen ist ihre Beiladung nicht erforderlich. Dies ist sachgerecht, weil sonst der Verfahrensablauf verkompliziert würde, ohne dass hiermit materiell-rechtlich abweichende Ergebnisse verbunden sein können.      Die Entscheidung ist identisch mit der Parallelentscheidung des BFH v. 21.12.2017 - IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593, als Rev. gegen die Entscheidung des FG Köln, Urt. v. 1.9.2016 - 15 K 444/12, EFG 2017, 89       Vgl. BFH-Urt. v. 4.10.1990 - X R 148/88, BStBl II 1992, 211       Diese Formulierung geht auf das Leasing-Urteil des BFH zurück, vgl. BFH-Urt. v. 26.1.1970 - IV R 144/66, BStBl II 1970, 264; BT-Drucks. 7/4292, 19; Hervorhebungen des Verfassers       Vgl. z.B. Koenig, in Koenig, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Aufl., § 39, Rz 10; Ratschow, in: Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 13. Aufl., § 39 Rz 13       BFH-Urt. v. 29.9.2004 - II R 14/02, BStBl II 2005, 148; BFH-Beschl. v. 14.10.2008 - II B 65/07, BFH/NV 2009, 214       BFH-Urt. v. 22.9.1982 - II R 61/80, BStBl II 1983, 179; BFH-Urt. v. 7.12.1988 - II R 150/85, BStBl II 1989, 237       BFH-Urt. v. 15.12.1999 - I R 29/97, BStBl II 2000, 527; BFH-Urt. v. 9.10.2008 - IX R 73/06, BStBl II 2009, 140       BFH-Urt. v. 27.11.1996 - X R 92/92, BStBl II 1998, 97; BFH-Urt. v. 18.7.2001 - X R 23/99, BStBl II 2002, 281       Vgl. BFH-Urt. v. 12.10.2006 - II R 26/05, BFH/NV 2007, 386; BFH-Beschl. v. 22.12.2008 - IX B 143/08, BFH/NV 2009, 547       Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 4.6.2003 - X R 49/01, BStBl II 2003, 751       BFH-Urt. v. 3.11.1976 - VIII R 137/74, BStBl II 1977, 205       BFH-Urt. v. 27.9.1988 - VIII R 193/83, BStBl II 1989, 414       Vgl. aus der ständigen Rspr. z.B. BFH-Urt. v. 12.9.1991 - III R 233/90, BStBl II 1992, 182; BFH-Urt. v. 18.7.2001 - X R 39/97, BStBl II 2002, 284; BFH-Urt. v. 18.9.2003 - X R 21/01, BFH/NV 2004, 306; BFH-Beschl. v. 23.2.2005 - IX B 198/03, BFH/NV 2005, 1005       BFH-Urt. v. 20.11.2003 - III R 4/02, BStBl II 2004, 305; BFH-Urt. v. 9.10.2008 - IX R 73/06, BStBl II 2009, 140; BFH-Urt. v. 20.7.2010 - IX R 38/09, BFH/NV 2011, 41       BFH-Urt. v. 26.7.1991 - VI R 82/89, BStBl II 1992, 1000       BFH-Urt. v. 1.10.1997 - X R 91/94, BStBl II 1998, 203       BFH-Urt. v. 19.11.1997 - X R 78/94, BStBl II 1998, 59       Vgl. BFH-Urt. v. 9.12.1999 - III R 74/97, BStBl II 2001, 311; BFH-Urt. v. 15.2.2001 - III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041 jeweils m.w.N.; zu Besonderheiten bei Gebäuden BFH-Urt. v. 18.9.2003 - X R 54/01, BFH/NV 2004, 474       Vgl. hierzu eingehend BMF-Schr. v. 19.4.1971 - IV B 2 - S 2170 - 31/71, BStBl I 1971, 264; BMF-Schr. v. 9.6.1987 - IV B 2 - S 2170 - 14/87, BStBl I 1987, 440; BMF-Schr. v. 23.12.1991 - IV B 2 - S 2170 - 115/91, BStBl I 1992, 13; BMF-Schr. v. 9.1.1996 - IV B 2 - S 2170 - 135/95, BStBl I 1996, 9       Vgl. BFH-Urt. v. 26.1.1970 - IV R 144/66, BStBl II 1970, 264; BFH-Urt. v. 30.5.1984 - I R 146/81, BStBl II 1984, 825; BFH-Urt. v. 9.12.1999 - III R 74/97, BStBl II 2001, 311; BFH-Urt. v. 3.8.2004 - X R 55/01, BFH/NV 2005, 517       Vgl. hierzu BFH-Urt. v. 13.10.2016 - IV R 33/13, BStBl II 2018, 81       Z.B. BMF-Schr. v. 19.4.1971 - IV B/2 - S 2170 - 31/71, BStBl I 1971, 264       BGH-Urt. v. 29.11.1989 - VIII ZR 323/88, BGHZ 109, 250, unter II.2.c)       Vgl. oben unter I.1.b)       Vgl. zu einer Würdigung aus umsatzsteuerlicher Sicht Burghardt, MwStR 2017, 978, m.w.N. und zur Frage, inwieweit die Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers zu einer stpfl. sonstigen Leistung führt, BFH-Urt. v. 6.4.2016 - V R 12/15, BStBl II 2017, 188, und dem folgend BFM-Schr. v. 3.2.2017 - III C 2 - S 7100/07/10031:006, BStBl I 2017, 180       FG Köln, Urt. v. 1.9.2016 - 15 K 446/12, DStRE 2017, 1455       BFH-Urt. v. 13.10.2016 - IV R 33/13, BStBl II 2018, 81       BFH-Urt. v. 13.10.2016 - IV R 33/13, BStBl II 2018, 81       Vgl. BFH-Urt. v. 28.7.1993 - I R 88/92, BStBl II 1994, 164; BFH-Urt. v. 14.5.2002 - VIII R 30/98, BStBl II 2002, 741       So bereits BFH-Urt. v. 13.10.2016 - IV R 33/13, BStBl II 2018, 81 Rn 33       BFH-Urt. v. 12.9.1991 - III R 233/90, BStBl II 1992, 182; BFH-Urt. v. 14.5.2002 - VIII R 30/98, BStBl II 2002, 741       BGH-Urt. v. 6.11.1995 - II ZR 164/94, DB 1996, 268       Vgl. BFH-Urt. v. 25.4.2006 - X R 57/04, BFH/NV 2006, 1819       BilMoG v. 25.5.2009, BGBl I 2009, 1102       Hervorhebungen des Verfassers       Vgl. Art. 66 Abs. 3 S. 1 und 6 EGHGB       Vgl. BT-Drucks. 16/10067, 47       Vgl. zur Übertragung von GmbH-Anteilen unter einer aufschiebenden Bedingung Deubert/Lewe, BB 2014, 1835 ff.und möglichen Abweichungen Schmidt/Ries, Beck'scher Bilanzkommentar, 11. Aufl., München 2018, § 246 Rz 5 a.E.       Wendt, FR 2017, 531       BT-Drucks. 16/10067, 47. Hervorhebungen des Verfassers       Vgl. auch Prinz/Keller, StuB 2017, 211, 216       Vgl. BT-Drucks. 16/10067, 47       BFH-Urt. v. 14.04.2011 - IV R 46/09, BStBl II 2011, 696 Rn 28       FG Köln, Urt. v. 1.9.2016 - 15 K 446/12, DStRE 2017, 1455       BGH-Urt. v. 12.6.2008 - III ZR 38/07, BGH-Report 2008, 1007       BFH-Urt. v. 11.04.2013 - IV R 20/10, BStBl II 2013, 705, Rz. 19       BFH-Urt. vom 21.12.2017 - IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597 Rz 20