Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
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Jahrgang: 2001 . Seite: 165
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A. Vorbemerkungen Schwerpunkte der Unternehmenssteuerreform waren die Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens in Kombination mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25%. Um eine möglichst rechtsformneutrale ...
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Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
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Jahrgang: 2001 . Seite: 187
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A. Vorbemerkungen Geringfügigkeitsgrenze von 10 %Geringfügigkeitsgrenze von 10 % Der BFH hat in seiner neueren Rspr. wiederholt entschieden, dass eine nur geringfügige Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit eines Freiberuflers einer Steuerbegünstigung bei einer Pr ...
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AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2001 S. 197: Versorgungsleistungen Versorgungsleistungen:Neue Vorlage an den Großen Senat Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2001 . Seite: 197 A. Vorbemerkungen Vermögensübergabevertrag Vermögensübergabevertrag Nach § 10 Abs.1 Nr. 1 a EStG sind als Sonderausgaben, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, "die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben." Dauernde Lasten sind dabei in vollem Umfang abziehbar. Dem Korrespondenzprinzip entsprechend sind sie beim Berechtigten als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen steuerbar, § 22 Nr. 2 S. 1 EStG. Hauptanwendungsfall einer dauernden Last sind Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag vereinbart worden sind. Ob im Einzelfall Versorgungsleistungen anzunehmen sind, die als dauernde Last abziehbar sind, hängt davon ab, ob der Vertrag dem Typus des Übergabevertrages zugeordnet werden kann, den das Gesetz dem Rechtsinstitut der dauernden Last zuweist. I. Versorgungsleistungen nach Auffassung der FinVerw Existenzsicherungsleistung Existenzsicherungsleistung Eine Versorgungsleistung umfasst begrifflich Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch die die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten (z.B. Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf) abgedeckt werden. Bei einer Versorgungsleistung muss der Gegenstand der Vermögensübergabe eine die Existenz des Vermögensübergebers wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit sein. Rentenerlass Rentenerlass Gleichzeitig muss auch die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen wenigstens teilweise sichergestellt sein. Die FinVerw hat im sog. "Rentenerlass" sowohl die ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit ("Typus 1") als auch die existenzsichernde Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge ("Typus 2") behandelt . Zur Verdeutlichung die nachfolgende Skizze : Eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit, die zum vollen Abzug einer Versorgungsleistung als Sonderausgabe führt, liegt vor, wenn das übertragene Vermögen für eine generationsübergreifende dauerhafte Anlage geeignet und bestimmt ist. Das übertragene Vermögen muss dem Übernehmer zur Fortsetzung des Wirtschaftens überlassen werden. Auf diese Weise soll die Existenz des Übergebers gesichert werden. Private Versorgungsleistungen sind nach Auffassung der FinVerw auch dann anzunehmen, wenn Gegenstand der Vermögensübergabe eine existenzsichernde und ihrem Wesen nach ertragbringende Wirtschaftseinheit ist, deren Erträge aber nicht ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Voraussetzung für eine Vermögensübergabe ist dann, dass der Wert der Wirtschaftseinheit im Zeitpunkt der Vermögensübergabe bei überschlägiger und großzügiger Berechnung mindestens die Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen beträgt (sog. 50 %-Klausel). Ergibt diese überschlägige Prüfung, dass der Wert des übertragenen Vermögens weniger als die Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen ausmacht, sind die wiederkehrenden Leistungen nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbare Unterhaltsleistungen . 50 %-Klausel 50 %-Klausel II. Abweichende Auffassung des X. Senats des BFH "Typus 2" verfassungswidrig "Typus 2" verfassungswidrig In einem Vorlagebeschluss an den GrS vom 10.11.1999 ist der X. Senat dieser Rechtsauffassung der FinVerw entgegengetreten: Es sei für den Abzug als Sonderausgaben (Leibrenten/dauernde Last) unabdingbar, dass die Versorgungsleistungen aus tatsächlich erzielbaren Erträgen erbracht werden könnten. Die von der FinVerw unter der Bezeichnung "Typus 2" getroffene Regelung sei demgegenüber verfassungswidrig. Es sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG gleichheitswidrig und im übrigen wirtschaftlich widersinnig, wenn dem Übergeber das übertragene Vermögen steuerbar zurückfließe. Die von der FinVerw aufgestellte 50 %-Grenze könne nicht als typusbildend anerkannt werden. Wirtschaftseinheit ohne Substanz- undErtragswert Wirtschaftseinheit ohne Substanz- undErtragswert In einem weiteren Vorlagebeschluss an den GrS hat der X. Senat nunmehr die Frage gestellt, ob der Abzug wiederkehrender Leistungen als dauernde Last dann in Betracht kommt, wenn die übergebene Wirtschaftseinheit zwar ausreichend Erträge abwirft, aus denen eine Versorgungsrente gezahlt werden kann, sie selbst aber keinen ausreichenden Substanz- und/oder Ertragswert hat. Anforderungen an einen Versorgungsvertrag Anforderungen an einen Versorgungsvertrag Darüber hinaus liegt jetzt eine weitere - in diesem Fall allerdings abschließende - Entscheidung des X. Senats zum Bereich der Versorgungsleistungen vor, die sich mit den Mindestanforderungen an einen Versorgungsvertrag auseinandersetzt. B. BFH-Entscheidungen I. BFH v. 13.9.2000 - X R 147/96, BStBl II 2001, 175 (Versorgungsleistungen trotz negativen Substanzwerts und Ertragswerts von 0 DM) 1. Sachverhalt Der Kl. ist Gastwirt. Er übernahm mit Wirkung vom 1.1.1988 von seinen Eltern eine Gaststätte mit allen Aktiva und Passiva. Ein Entgelt für die Betriebsübertragung wurde nicht vereinbart. Aufgrund des Übertragungsvertrages hatten der 1921 geborene Vater und die 1920 geborene Mutter des Kl. gegen diesen Anspruch auf - Entnahmen von Speisen und Getränken bzw. - von Lebensmitteln zu deren Zubereitung für den persönlichen Bedarf, - Übernahme der Miete für die bisherige Wohnung im Gebäude der Gaststätte sowie - der Kosten für Strom und Heizung. Außerdem hatte der Kl. die Beiträge für private Versicherungen seiner Eltern zu zahlen. Die Bilanz der Gaststätte wies zum 31.12.1987 ein negatives Kapitalkonto in Höhe von 123.246,74 DM auf. Der Kl. selbst erklärte für die Jahre 1988 bis 1994 Gewinne zwischen 28.316 DM (1988) und 91.598 DM (1994). In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 beantragte der Kl. auf der Grundlage des Übergabevertrages geleistete Aufwendungen als dauernde Last zum Abzug zuzulassen. Insgesamt bezifferte er die Aufwendungen auf 18.657 DM. Für das Streitjahr 1989 wurde eine dauernde Last von 16.977 DM geltend gemacht. Der Substanzwert des Betriebsvermögens war negativ. Der Ertragswert des Unternehmens bei Ansatz eines angemessenen Unternehmerlohns lag bei 0 DM. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen des Kl. als dauernde Last ab; das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Nach Ansicht des FG erfüllten der Übergabevertrag und die Versorgungsleistungen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG. Das FA hat gegen das Urteil Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung rügte es unter Hinweis auf den Beschluss des GrS vom 15.7.1991 , dass keine "Übergabe einer ertragsfähigen Substanz" stattgefunden habe, da der Wert des übergebenen Vermögens weniger als die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung betrage und der Ertragswert des übergebenen Betriebs bei 0,- DM liege. Damit fehle es an den Voraussetzungen einer dauernden Last. Die Leistungen des Kl. seien als nicht abziehbare Unterhaltsleistungen gem. § 12 Nr. 2 EStG zu beurteilen. 2. Entscheidung und Begründung Der X. Senat des BFH hat den Rechtsstreit noch nicht abschließend entschieden. Er hat die Sache vielmehr dem GrS vorgelegt. Nach Auffassung des X. Senats sind die geltend gemachten Aufwendungen als Versorgungsleistungen abziehbar. Er verweist zunächst auf seinen Vorlagebeschluss vom 10.11.1999 , wonach die Vergleichsrechnung im "Rentenerlass" keine rechtliche Bedeutung habe, wenn die wiederkehrenden Leistungen mangels ausreichenden Ertrags des übertragenen Vermögens aus dessen Substanz gezahlt werden müssten (sog. "Typus 2"). Andererseits könne in Fällen wie dem Vorliegenden die Abziehbarkeit einer dauernden Last nicht an der 50 %-Grenze scheitern, wenn der übergebene Betrieb zwar ausreichende Erträge abwerfe, aus denen eine Versorgungsrente gezahlt werden könne, aber keinen ausreichenden Substanz- und/oder Ertragswert habe. Die vom GrS im Jahre 1991 ausgesprochene Charakterisierung der Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge seien dahin zu verstehen, dass durch den Abzug der dauernden Last beim Verpflichteten und durch die Erfassung wiederkehrender Einkünfte beim Bezieher das der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Prinzip der "vorbehaltenen Vermögenserträge" rechtstechnisch verwirklicht werde. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit sei bereits dann möglich, wenn die Erträge des übergebenen Vermögens die für ein Altenteil typischen Versorgungsleistungen ermöglichten. Einer abschließenden Entscheidung steht jedoch nach Auffassung des X. Senats vor allem ein Urteil des XI. Senats entgegen. Daneben - so der BFH - ergebe sich Klärungsbedarf auch unter dem Gesichtspunkt, dass die FinVerw im "Rentenerlass" die 50 %-Grenze nur beim "Typus 2" anwende. Hiernach könne Gegenstand der Vermögensübergabe auch eine existenzsichernde und ihrem Wesen nach ertragbringende Wirtschaftseinheit sein, deren Erträge aber nicht ausreichten, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Wirtschaftseinheiten in diesem Sinne seien typischerweise Betriebe mit geringen Gewinnen oder Mietwohngrundstücke mit geringen oder negativen Einkünften. Daraus könne gefolgert werden, dass die FinVerw in den Fällen des Typus 1, wie er im Streitfall gegeben sei, der Vergleichsrechnung (50 %-Grenze) keine Bedeutung beimesse. Im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtsfortentwicklung sei es geboten, dass der GrS die rechtliche Bedeutung der 50 %-Grenze entweder einschränke oder bestätigend präzisiere. II. BFH v. 28.6.2000 - X R 48/98, BFH/NV 2000, 1468, DStRE 2000, 1301 (Anforderungen an einen Vermögensübergabevertrag) 1. Sachverhalt Die Kl. waren Gesellschafter einer KG. Komplementärin war bis November 1987 die damals 87-jährige Mutter des Kl. , Frau A. Kommanditist war der Kl. mit einer Einlage von 50.000 DM. Aufgrund notariellen Vertrages vom 4.11.1987 trat die Klin. als weitere Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von 50.000 DM in die Gesellschaft ein. Zugleich schied Frau A aus der KG aus. Ihr Kapitalkonto betrug zu diesem Zeitpunkt ./.39.000 DM. Im Vertrag hieß es: "Über eine möglicherweise an Frau A zu zahlende Abfindung für ihren Geschäftsanteil wird eine besondere Abfindungsvereinbarung geschlossen" (...). Die Gesellschaft wird zwischen (erg.:den Klägern) fortgesetzt". Komplementär wurde der Kl. Mit Vertrag vom gleichen Tage wurde im Hinblick darauf, dass "Frau A zugunsten der Klägerin ausgeschieden" war und dies "gegen wiederkehrende Ablösungszahlungen in Form einer dauernden Last" erfolgen solle, zwischen A und der Klin. vereinbart, dass die Klin. an A bis zu deren Lebensende monatlich einen Betrag von 1.050 DM zahlt. Außerdem wurde die Abänderbarkeit gem. § 323 ZPO beschlossen. Die erste Zahlung wurde 1987 in Höhe von 1.050 DM geleistet. Danach leistete die Klin. an Ihre Schwiegermutter folgende Zahlungen: 12.600 DM (1988), 13.448 DM (1989), 14.750 DM (1990), 17.051 DM (1991) und 17.973 DM (1992). Aus ihrer Beteiligung an der KG erzielte die Klin. Erträge zwischen 34.882 DM (1990) und 4.238 DM (1992). Das FA beurteilte die auf der Grundlage der Versorgungszusage erfolgten Zahlungen als nicht abziehbare Unterhaltsleistungen, da der Wert der Zahlungen weniger als die Hälfte des Wertes des übertragenen KG-Anteils ausmache. Das FG gab der Klage statt. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hob das angefochtene Urteil auf und wies die Klage damit insgesamt ab. Er ließ dahingestellt, ob der Kommanditanteil, dessen Wert das FA im Verwaltungsverfahren mit 18.050 DM beziffert hatte, eine "existenzsichernde Wirtschaftseinheit" darstellen könne und dann Versorgungsleistungen aus den Erträgen des übergebenen Vermögens erbracht werden könnten. Denn Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die steuerrechtlich privilegierte private Versorgungsrente sei, dass eine ertragbringende existenzsichernde Wirtschaftseinheit, die schon bisher vom Übergeber bewirtschaftet war und durch ihre Erträge ganz oder jedenfalls teilweise dessen Existenz sicherte, vom Übergeber zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen werde. An einer solchen Übergabe fehle es im Streitfall. Weder dem Vertrag über den Beitritt der Klin. als Kommanditistin noch der Abfindungsvereinbarung sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass A zugunsten der Klin. aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Nach dem Wortlaut des Beitrittsvertrages sei die Klin. mit einem "festen Kapitalanteil von 50.000 DM" der Gesellschaft beigetreten. Dieser Vertrag habe keine Anhaltspunkte für die Übertragung der Gesellschaftsrechte von der Schwiegermutter auf die Klin. enthalten. Erforderlich wäre es vielmehr gewesen, dass die Schwiegermutter ihren Komplementäranteil auf die Klin. übertragen hätte, die dann unter "Umwandlung der Gesellschafterstellung" Einzelrechtsnachfolgerin als Kommanditistin geworden wäre. C. Anmerkungen I. Gegenstand einer Vermögensübergabe (Typus 1 und Typus 2) X. Senat: Rechtsauffassung im Rentenerlass unzutreffend X. Senat: Rechtsauffassung im Rentenerlass unzutreffend Der vom BMF im "Rentenerlass" vorgenommene Unterscheidung in " Typus 1" und " Typus 2" zur Abgrenzung der Versorgungsleistungen von nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen folgt der X. Senat nicht. Bereits im Vorlagebeschluss an den GrS vom 10.11.1999 und nun auch in der Rezensionsentscheidung B.I. hat er die Rechtsauffassung der FinVerw im wesentlichen verworfen. In der Entscheidung vom 10.11.1999 ging es um den "Typus 2", d.h. um Fälle, in denen die Erträge des übergebenen Vermögens für die wiederkehrenden Leistungen nicht ausreichen. Seinerzeit hatte der X. Senat darauf verwiesen, dass Gestaltungen wie in der dortigen Entscheidung, im Regelfall nur darauf angelegt seien, die Substanz des geschenkten Vermögens unter Ausnutzung eines Progressionsgefälles in Unterhaltsansprüche "umzuwandeln" und letztlich im Interesse des Übergebers zu verwerten. Um dieses wirtschaftlichen Effektes willen - so der X. Senat - bedürfe es nicht einer Vermögensübergabe zum Zwecke einer vorweggenommenen Erbfolge. Demgemäß hat nach Auffassung des X. Senats die Vergleichsrechnung der FinVerw im "Rentenerlass" keine rechtliche Bedeutung, wenn die wiederkehrenden Leistungen mangels ausreichenden Ertrags des übertragenen Vermögens aus dessen Substanz gezahlt werden müssen. In der Rezensionsentscheidung B. I. hatte der X. Senat es jedoch nicht mit dem "Typus 2" zu tun, sondern hierbei handelte es sich um die von der FinVerw als "Typus 1" bezeichnete Fallgruppe, bei der für Versorgungsleistungen ausreichende Erträge vorhanden sind. Bisherige Rechtsprechung des BFH Der X. Senat hat den Streitfall auch deshalb dem GrS vorgelegt, weil nach seiner Auffassung der XI. Senat eine abweichende Rechtsauffassung vertritt. 1. BFH v. 10.4.1991 - XI R 25/89, BFH/NV 1991, 720 Abweichung von der Rspr. des XI. Senats Abweichung von der Rspr. des XI. Senats In dieser Entscheidung aus dem Jahre 1991 hatte der XI. Senat geurteilt, dass für den Fall der Übergabe eines " alteingesessenen Geschäfts" mit einem in der Bilanz ausgewiesenen Minuskapital gegen eine Rente mit einem Barwert von ca. 213.000 DM die in sachlichem Zusammenhang hiermit vereinbarten Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last abziehbar seien. Der Wert des übernommenen BV liege eindeutig unter der Hälfte dieses Wertes, so dass es einer genaueren Wertermittlung mittels des Ertragswertverfahrens nicht bedürfe. 2. Konsequenzen aus der bisherigen Rechtsprechung Der X. Senat hat aus der Entscheidung des XI. Senats aus dem Jahre 1991 zutreffend herausgelesen, dass unter Anwendung dieser Rechtsprechung im Streitfall die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als dauernde Last wäre abzulehnen. 3. Stellungnahme Die Rechtsauffassung des X. Senats bewegt sich ihrerseits aber ganz auf der Linie der Entscheidung des GrS vom 15.7.1991, so dass er an sich auch in der Sache hätte entscheiden können, da die Entscheidung des GrS zeitlich nach der Entscheidung des XI. Senats erging. Im übrigen ist für mich allerdings unverständlich, warum der Streitfall beim BFH gelandet ist. Es handelt sich bei dem Sachverhalt ganz eindeutig um einen Fall, den die FinVerw als "Typus 1" bezeichnet. Danach kommt ein Sonderausgabenabzug der wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers immer dann in Betracht, wenn die Leistungen aus den laufenden Nettoerträgen des übernommenen Vermögens erbracht werden können. Auf den Substanz- und Ertragswert des Betriebes kommt es nicht an. Schon die FinVerw hätte somit - gebunden an ihre eigene Auffassung im "Rentenerlass" - dem Begehren des Kl. entsprechen müssen . In der Sache kann m.E. auch die Entscheidung des GrS nur so ausfallen, wie er es bereits im Beschluss vom 15.7.1991 angedeutet hat: Die wiederkehrenden Leistungen sind als Sonderausgaben abziehbar. Jede andere Entscheidung würde überraschen. III.Anforderungen an den Übergabevertrag Übergabevertrag: Eindeutige Vereinbarungen erforderlich Übergabevertrag: Eindeutige Vereinbarungen erforderlich In der unter B. II. genannten Rezensionsentscheidung hat sich der X. Senat des BFH ausführlich mit den Anforderungen an einen Übergabevertrag auseinandergesetzt. Zutreffend hat er herausgestellt, dass eine eindeutige Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer erforderlich ist. Wichtig ist dabei : - die Vereinbarung eines Mindestbestandes an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der eine Qualifikation als Versorgungsvertrag erlaubt, - die Vereinbarung über die Höhe der Versorgungsleistungen, - Vereinbarungen über die Art und Weise der Zahlung, - eine eindeutige Abrede, welches Vermögen in welchem Umfang übertragen wird. Als unschädlich hat es der BFH angesehen, dass die Vertragschließenden selbst die Übertragungsvorgänge rechtlich unzutreffend qualifiziert hatten. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als unentgeltliche Vermögensübergabe könne - so der X. Senat - als "unverbindliche Meinung" gesehen werden. Festgehalten werden kann damit, dass es auf die rechtliche Eigenqualifikation der Vertragsparteien nicht ankommt. BMF v. 23.12.1996 - IV B 3 - S 2257 - 54/96, BStBl I 1996, 1508 Entnommen Korth, AktStR Brennpunkte 1997, 81 (Sonderveröffentlichung) BMF v. 23.12.1996 - IV B 3 - S 2257 - 54/96, BStBl I 1996, 1508, Tz. 17,18 BFH v. 10.11.1999 - X R 46/97, BStBl II 2000, 188; dazu Grune, AktStR 2000, 1995 FG Düsseldorf Urt. v. 30.7.1996 - 11 K 5348/92 E, EFG 1996, 1215 BFH v. 15.7.1991 - GrS 1/90, BStBl II 1992, 78 BFH v. 10.11.1999 - X R 46/97, BStBl II 2000, 188 BMF v. 23.12.1996 - IV B 3 - S 2257 - 54/96, BStBl I 1996, 1508 Tz 17f., 38f. BFH v.15.7.1991 - GrS 1/90, BStBl II 1992, 78 BFH v. 10.4.1991 - XI R 25/89, BFH/NV 1991, 720 BFH v. 10.11.1999 - X R 46/97, BStBl II 2000, 188 Siehe dazu auch Geck, ZEV 2001, 127 BFH v. 10.2.1978 - III R 115/76, BStBl II 1978, 256 So auch BFH v. 21.10. 1992 - X R 99/88, BStBl II 1993, 289
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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 2001 . Seite: 209
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A. Vorbemerkung I. Veräußerungsgewinne und -verluste gem. § 17 EStG wesentliche Beteiligung wesentliche Beteiligung § 17 EStG erfasst die Veräußerung von Anteilen an KapG und ihnen gleichgestellte Vorgänge. Die Vorschrift ist nur anzuwenden, soweit sich die Anteile im PV des Gesellschafters befinden und der Veräußerer wesentlich, d.h. unmittelbar oder mittelba ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2001 . Seite: 225
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A. Vorbemerkung I. Grundsatz der Finanzierungsfreiheit Mit dem Ende der sog. großen Übergangsregelung (§§ 52 Abs. 14 und 21 EStG) und dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung zum 31.12.1998 sowie der Ersetzung des § 10 e EStG durch das EigZulG ist die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung aus ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2001 . Seite: 237
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A. Vorbemerkungen USt-Pflicht bei Veräußerung eines WG USt-Pflicht bei Veräußerung eines WG Mit Beschluss vom 24.9.1998 hatte der BFH dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der umsatzsteuerlichen Zuordnung bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern vorgelegt . Es ging darum, ob die Veräußerung eines ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erworbenen PKW umsa ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2001 . Seite: 249
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A. Vorbemerkungen Zurückweisungsrecht der Finanzbehörde Zurückweisungsrecht der Finanzbehörde Nach § 80 Abs. 1 S. 1 AO kann sich ein Beteiligter im Steuerverwaltungsverfahren jederzeit durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Finanzbehörde kann in bestimmten Fällen den Bevollmächtigten zurückweisen. Ein Zurückweisungsrecht besteht etwa dann, wenn der Bevollmächtigte zur geschäftsmäßigen Hilfel ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2001 . Seite: 263
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Verfassungsrechtliche Fragestellungen bei der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen nach § 23 EstG I. Zur Erinnerung Im AktStR 2001, 11 hatten wir ausführlich über das BMF-Schreiben zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen1 berichtet. Neben vielen neuen Rechtsfragen, die sich durch die Neuregelung des § 23 EStG ergeben haben, h ...
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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 2001 . Seite: 269
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BFH-Urteil v. 31.10.2000 - VIII R 85/94, BStBl II 2001, 185 I. Zur Erinnerung Der GrS des BFH hatte auf Grund der Vorlage des I. Senats entschieden, dass eine KapG, die mehrheitlich an einer anderen KapG beteiligt ist, Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung grundsätzlich nicht aktivieren kann. Die FinVerw will jedoch während der Fortgeltung de ...
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