Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2025 . Seite: 115
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1. Leistung i.S.d. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. 2. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 131
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Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage i.Z.m. einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellscha ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2024 . Seite: 481
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1. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. 2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Nutzungsüberla ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2024 . Seite: 305
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1. Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassv ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2024 . Seite: 107
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§ 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i.S.d. § 13 b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 EStG dient, für den dort verankerten sog. 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln i ...
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AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2023 S. 323: Erweiterte unbeschränkte und beschränkte Erbschaftsteuerpflicht Erweiterte unbeschränkte und beschränkte Erbschaftsteuerpflicht Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2023 . Seite: 323 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. BFH-Urt. v. 12.10.2022 - II R 5/20, BFH/NV 2023, 320 (Fall I) Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. BFH-Urt. v. 23.11.2022 - II R 37/19, DStR 2023, 443 (Fall II) I. Vorbemerkungen Die Gemengelage aus mehreren parallelen Krisen, dem vielfältigen Reformstau und der demografischen Entwicklung Deutschlands mit ihren wirtschaftlichen Konsequenzen führt in der Praxis derzeit zu erhöhtem Beratungsbedarf von Mandanten, die erwägen, Deutschland zu verlassen. Gerade bei älteren vermögenden Mandanten ist eines von mehreren Beratungsfeldern die ErbSt. 1. Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht Das ErbSt-Recht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt der gesamte (weltweite) Vermögensanfall. Sieerfasst somit das in- und ausländische Vermögen, das auf einen Erwerber übergeht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Sie tritt ein, wenn zumindest einer der Beteiligten eines Erwerbsvorgangs - Erblasser/Schenker oder Erwerber - Steuerinländer ist. Steuerinländer ist, wer zum Zeitpunkt der Steuerentstehung in Deutschland einen Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass sich jemand an einem Ort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO). Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ist ausreichend. Ist der Erblasser nach diesen Kategorien Steuerinländer, bedeutet dies immer unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall, und zwar ungeachtet der Frage, wo der Erwerber ansässig ist. Beratungshinweis: Nur einige Erben sind Inländer Ist der Erblasser Steuerausländer und lediglich ein Erwerber Steuerinländer (die anderen Erwerber sind im Übrigen Steuerausländer), dann wird nur der Teil des Vermögensanfalls, der diesem Erwerber zuzurechnen ist, der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen. Die an den Wohnsitz anknüpfende unbeschränkte ErbSt-Pflicht wird ergänzt um die an die Staatsangehörigkeit anknüpfende erweiterte unbeschränkte ErbSt-Pflicht. Hiernach sind unbeschränkt steuerpflichtig auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. 2. Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht Die beschränkte Steuerpflicht erfasst dagegen nur den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen nach § 121 BewG besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Zum dort abschließend aufgezählten Inlandsvermögen gehören: das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen; das inländische Grundvermögen; das inländische Betriebsvermögen; Anteile an einer KapG, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen zu mind. 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien; WG, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insb. an diesen vermietet oder verpachtet sind; an inländischem Grundbesitz oder Schiffen bestehende Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte; Forderungen aus der Beteiligung an einem inländischen Handelsgewerbe; Nutzungsrechte an einem der vorgenannten Vermögensgegenstände Beratungshinweis: Persönliche Freibeträge Bei beschränkter ErbSt-Pflicht reduzieren sich die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 Nr. 1 - 5 ErbStG nach § 16 Abs. 2 ErbStG um den Teilbetrag, der dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, entspricht zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen ist. § 2 Abs. 1 ErbStG - Persönliche Steuerpflicht „Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall ( unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, c) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und bb) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird, d) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben; 2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat; 3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht ( beschränkte Steuerpflicht). Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.“ 3. Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht Über die letztlich noch fünf Jahre nach einem Wegzug nachlaufende unbeschränkte ErbSt-Pflicht hinaus kann für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG eingreifen. Diese kommt zum Tragen, wenn es sich bei dem Zuwendenden nach § 2 Abs. 1 S. 1 AStG um eine natürliche Person handelte, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG als Deutscher insg. mind. fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und in einem ausländischen Gebiet i.S.d. § 2 Abs. 2 AStG ansässig war, in dem er mit seinem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt und wesentliche wirtschaftliche Interessen i.S.d. § 2 Abs. 3 AStG im Inland besitzt. Durch § 4 Abs. 1 AStG wird in diesen Fällen die Steuerpflicht über das der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Inlandsvermögen hinaus auf alle diejenigen Teile des Erwerbs erweitert, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34 d EStG wären. Zum sog. erweiterten Inlandsvermögen gehören: Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland; Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland; Aktien und Anteile an KapG, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland; Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland; Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden; Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland; bewegliche WG, die sich im Inland befinden; Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen; Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Stpfl. zuzurechnen ist. Aufgrund der mehrfachen Anknüpfungspunkte - Wohnsitz/Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Inlandsvermögen - kann der Besteuerungsanspruch mit entsprechenden Besteuerungsansprüchen anderer Staaten kollidieren, es droht eine Doppelbesteuerung. Eine Mehrfachbesteuerungkann insb. eintreten, wenn in mehreren Staaten unbeschränkte Steuerpflicht besteht (z.B. ein Erblasser ist in zwei Staaten ansässig, ein Schenker ist in einem anderen Staat ansässig als der Bedachte). Ebenso kann die unbeschränkte Steuerpflicht in einem Staat mit einer beschränkten Steuerpflicht in einem anderen Staat zusammentreffen (z.B. ein Erblasser ist in einem Staat ansässig und zu seinem Nachlass gehört in einem anderen Staat belegenes Vermögen). DBA bestehen für die ErbSt derzeit nur mit sechs Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika. 4. Zu entscheidende Streitfragen Nunmehr hatte der BFH über folgende Fragen zu befinden: Ist die an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpfende erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht verfassungswidrig? Fallen Vermächtnisansprüche eines im Ausland Ansässigen bzgl. eines in Deutschland belegenen Grundvermögens unter die beschränkte Steuerpflicht? II. Entscheidungen 1. BFH-Urt. v. 12.10.2022 - II R 5/20, BFH/NV 2023, 320 (Fall I) a) Sachverhalt Der Kläger erwarb von seiner Mutter mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom xx.12.2011 ein in der Schweiz belegenes Grundstück gegen Bestellung eines hinter dem Wert des Grundstücks zurückbleibenden sog. lebenslänglichen Nutznießungsrechts nach Schweizer Recht. Der Kläger und seine Mutter, die beide deutsche Staatsangehörige waren, hatten vor der Übertragung ihre Wohnsitze in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben und waren am xx.11.2011 in die Schweiz verzogen. Nachdem die Mutter des Klägers im Februar 2013 verstorben war, informierte der Kläger als ihr Alleinerbe das Finanzamt über den schenkweisen Erwerb des Grundstücks. Das Finanzamt setzte mit Bescheid v. 8.12.2017 SchSt für den Grundstückserwerb fest. Mit seiner Klage vor dem FG machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die erweiterte unbeschränkte ErbSt- und SchSt-Pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Buchst. b ErbStG sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Das FG wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung stellt die Anknüpfung der Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des GG dar. Ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe ebenfalls nicht. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Buchst. b ErbStG sei auch nicht unionsrechtswidrig. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2011 11/2011 Schenkerin und Beschenkter verziehen in die Schweiz. 12/2011 Nach dem Wegzug schenkt die Schenkerin dem Kläger ein Grundstück in der Schweiz gegen Bestellung eines Nießbrauchsrechts. 02/2013 Tod der Mutter und Anzeige der Schenkung beim zuständigen Finanzamt durch den Sohn 2017 Festsetzung von ErbSt durch das deutsche Finanzamt 2019 Klagabweisung durch das FG München b) Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. des Klägers als unbegründet zurück. Die sog. erweitert unbeschränkte SchSt-Pflicht verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Einbeziehung der deutschen Staatsangehörigen mit Auslandswohnsitz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG in die unbeschränkte Steuerpflicht gehört zur Bestimmung des Umfangs des Steuergegenstands, der dem Gesetzgeber weiten Gestaltungsspielraum eröffnet. Es handelt sich nicht um eine nachrangige Ausnahme, die unter Folgerichtigkeitsaspekten einer erhöhten Rechtfertigung bedürfte. Die Staatsangehörigkeit ist gleichrangig mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt. Ein etwaiges vorrangiges System der unbeschränkten SchSt-Pflicht nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt lässt sich der Gesetzeshistorie nicht entnehmen. Die Ungleichbehandlung von deutschen und nicht deutschen Staatsangehörigen ist aufgrund des durch die deutsche Staatsangehörigkeit bewirkten engen Inlandsbezugs gerechtfertigt. Zudem ist die Steuerpflicht zusätzlich auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt, in dem kein inländischer Wohnsitz bestanden hat. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht hinsichtlich der erweiterten unbeschränkten SchSt-Pflicht kein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbares strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit. Schließlich liegt auch keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Aspekt der Ausreisefreiheit oder der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) vor. 2. BFH-Urt. v. 23.11.2022 - II R 37/19, DStR 2023, 443 (Fall II) a) Sachverhalt Die Klägerin ist die Nichte der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Weder die Klägerin noch die Erblasserin verfügten in der Bundesrepublik Deutschland über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Erblasserin hatte der Klägerin ein Vermächtnis über einen Anteil an einem im Inland belegenen Grundstück zugewandt. Mit notariell beurkundetem Vertrag wurde im Jahre 2014 in Erfüllung dieses Vermächtnisses ein entsprechender Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf die Klägerin übertragen. Das Finanzamt setzte mit Bescheid v. 2.3.2015 ErbSt ggü. der Klägerin fest. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Vermächtnis habe zwar nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung eines Anteils an dem inländischen Grundstück begründet. In Vollziehung des Vermächtnisses habe die Klägerin aber den Miteigentumsanteil an dem Grundstück erhalten. Bei diesem handle es sich um inländisches Grundvermögen i.S.d. § 121 Nr. 2 BewG. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2013 2013 Die Klägerin ist die Nichte der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Weder Klägerin noch Erblasserin verfügten über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Erblasserin hatte der Klägerin ein Vermächtnis über einen Anteil an einem im Inland belegenen Grundstück zugewandt. 2014 Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Klägerin in Erfüllung des Vermächtnisses 2015 ErbSt-Bescheid - Grundstück sei inländisches Vermögen i.S.d. § 121 BewG FG München Klage erfolglos: Inländisches Vermögen liegt vor. b) Entscheidung und Begründung Die Rev. der Klägerin war erfolgreich, der ErbSt-Bescheid wurde aufgehoben. Der durch Vermächtnis erworbene Sachleistungsanspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten ErbSt-Pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG umfasst auch einen Erwerb durch Vermächtnis. Gegenstand des Vermögensanfalls i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG durch Vermächtnis, das einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem inländischen Grundstück verschafft, ist nicht das anteilige inländische Grundstück, sondern vielmehr der Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von Miteigentum an diesem Grundstück. Bei diesem Vermächtnisanspruch handelt es sich weder um inländisches Grundvermögen i.S.d. § 121 Nr. 2 BewG noch ist der Anspruch einer der anderen in § 121 BewG abschließend aufgezählten Kategorien zuzuordnen. Der schuldrechtliche Vermächtnisanspruch ist dinglich zu erfüllen. Ein lediglich schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung von inländischem Grundvermögen als Erwerbsgegenstand reicht nicht aus. Eine erweiternde Auslegung des § 121 BewG auf Vermächtnisse, die auf die Übertragung inländischen Grundvermögens gerichtet sind, kommt nicht in Betracht. Die in § 121 BewG gewählten Formulierungen sind abschließend. III. Anmerkungen 1. Unbeschränkte Steuerpflicht Im Zusammenhang mit Wegzugsüberlegungen sind die Mandanten zunächst darauf hinzuweisen, dass sämtliche an einem Schenkungs- oder Erbvorgang Beteiligten ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland wegverlegen müssen, um die grundsätzlichen Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht zu beseitigen. Ist auch nur einer der Beteiligten in Deutschland ansässig, greift die unbeschränkte Steuerpflicht. Beratungshinweis: Erbersatzsteuer bei Stiftungen Bei Familienstiftungen ist die persönliche Steuerpflicht bzgl. der in Abständen von 30 Jahren fälligen Erbersatzsteuer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auf die Fälle beschränkt, in denen die Stiftung Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Durch eine ausländische Familienstiftung ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland kann somit die ErbSt nach h.âM. vermieden werden. 2. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (Fall I) Ferner muss den Beteiligten bewusst sein, dass im Falle eines innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug erfolgenden Erwerbsvorgangs die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht zum Tragen kommt. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass eine doppelte Steuerbelastung eintritt - einerseits ggf. die SchSt oder ErbSt im Zuzugsland und die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG. Dies hat der BFH in der Besprechungsentscheidung mit Hinweis auf die Anrechnungsmöglichkeit nach § 21 ErbStG ausdrücklich für zulässig erachtet. Beratungshinweis: Frist nach Wegzug Bei einem Wegzug ist mit Schenkungen fünf Jahre ab dem Wegzug zu warten. Bei Wegzug in die USA sind es u.U. sogar 10 Jahre gem. Art. 3 des Zustimmungsgesetzes v. 15.9.2000 zum Ergänzungsprotokoll DBA USA-Deutschland. Letztlich kommt die Entscheidung wenig überraschend. Sie entspricht auch der überwiegenden Auffassung im einschlägigen Schrifttum. Beratungshinweis: Rechtzeitige Aufgabe der Staatsangehörigkeit Der fünfjährige Zeitraum kann ggf. durch Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft verkürzt werden. Ggf. ist i.R.d. Wegzugsentscheidung frühzeitig der Wechsel der Staatsangehörigkeit mit zu berücksichtigen. Dies gilt insb. in den Fällen, in denen der Stpfl. über mehrere Staatsangehörigkeiten verfügt. 3. Keine beschränkte Steuerpflicht bei Grundstücksvermächtnis (Fall II) Die FinVerw legte die § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG bislang dahingehend aus, dass für die Frage der ErbSt-Pflicht darauf abzustellen sei, was der Erwerber im Anschluss an den Vollzug des Vermächtnisses erhielt. Dies war der Grundbesitz, über dessen inländische Belegenheit i.R.d. sachlichen Anknüpfung ein ausreichender Inlandsbezug für eine Steuerpflicht hergestellt wurde. Dem hat der BFH eine klare Absage erteilt. Die Entscheidung zu Fall II entspricht der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum. Ein Sachleistungsanspruch auf Übertragung inländischen Grundvermögens ist in dem abschließenden Katalog des § 121 BewG nicht enthalten. Unerheblich ist, dass nach einem weiteren Vollzugsakt beim Erwerber das Eigentum an inländischem Grundvermögen ankommt. Die Entscheidung ist auf eine Erbeinsetzung ausdrücklich nicht anwendbar. Mit dem Erbfall tritt unmittelbar die Gesamtrechtsnachfolge ein und findet § 121 BewG Anwendung. Beratungshinweis: Bedeutung der EU-Erbrechtsverordnung Die sich aus dem Wortlaut des § 121 BewG ergebende Besteuerungslücke kann in der Praxis als legales Gestaltungsmodell genutzt werden. Bei Vermächtnissen aus dem EU-Ausland ist allerdings seit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 16.8.2012 Vorsicht geboten. Teilweise entfalten ausländische Vermächtnisse nach der jeweiligen ausländischen EU-Rechtsordnung dingliche Wirkung, bspw. in Polen, Frankreich und Italien. In diesem Fall erwirbt der Vermächtnisnehmer schon im Todeszeitpunkt Eigentum an inländischem Grundbesitz. Sind alle potenziell Beteiligten eines steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs im Ausland ansässig, ist das etwa verbleibende Inlandsvermögen so zu strukturieren, dass es nicht unter den abschließenden Katalog des § 121 BewG fällt. Beratungshinweis: Anteile an einer KapG Anteile an einer KapG, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und bei denen eine Beteiligung von mind. 10 % vorliegt, gehören nach § 121 Nr. 4 BewG zum Inlandsvermögen. Hier bietet sich die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft an. Vgl. zum Ganzen auch Leingärtner, Grundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kap. 92 Rz 4 ff. Vgl. zum Stand der DBA BMF-Schr. v. 18.1.2023 - IV B 2 - S 1301/21/ 10048:002, 2023/0023000, BStBl I 2023, 195. Die Regelung im Verhältnis zu Dänemark und Schweden sind in die ertragsteuerlichen DBA integriert. FG München, Urt. v. 3.7.2019 - 4 K 1286/18, EFG 2020, 684 m. Anm. Zeller-Müller FG München, Urt. v. 10.7.2019 - 4 K 174/16, EFG 2019, 1545; ebenso Krumm, IStR 2011, 615; a.A. TrollGebel/Jülicher, § 2 ErbStG Rz 68 Vgl. Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rz 15; von Oertzen, in: von Oertzen/Loose, § 1 ErbStG Rz 30 Zustimmungsgesetz v. 15.9.2000, BGBl II 2000, 1170; vgl. dazu auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 2 Rz 242; Kirschstein, ErbStB 2023, 65 Vgl. etwa Fürwentsches, in: BeckOK ErbStG, § 2 Rn 48; Loose, Erbschaftsteuer, 5. Aufl. 2022, Kapitel A Rn 23 Vgl. etwa Schienke-Ohletz, in: von Oertzen/Loose, ErbStG, § 2 Rz 19 Geck, ZEV 1995, 249, 251; Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG/BewG, 3. Aufl., BewG § 121 Rn 1; Konrad, in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., Freiburg 2023, § 2 Rn 94; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG § 2 Rn 43.1; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG § 2 Rn 68; Richter, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, BewG, 6. Aufl., ErbStG § 2 Rn 27; Meßbacher-Hönsch, in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, Stand 4.5.2022, ErbStG § 2 Rn 154.1; a.A. Krumm, IStR 2011, 615 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl. L 201 v. 27.7.2012, 107 Sie gilt für alle Erbfälle in den Unionsmitgliedstaaten ab dem 17.8.2015 (Art. 84), mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich. Kugelmüller-Pugh, Anm. zum Besprechungsurteil, DStR 2023, 446; vgl. auch Litzenburger, FD-ErbR 2023, 456363
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2023 . Seite: 143
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1. Der bis zum 30.6.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln. 2. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche E ...
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Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
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Jahrgang: 2022 . Seite: 631
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1. Führt der Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht. Was dem Erwerber diesbezüglich zumutbar ist, haben die Finanzbehörde bzw. das FG i.R.e. Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden (Bestätigung des BFH-Urt. v. 6.5.2021 - II R 46/19, BStBl II 2022, 342). 2. Für die Ermi ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2022 . Seite: 649
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1. Wird ein Gegenstand in der Weise verschenkt, dass der erste Empfänger ihn unmittelbar darauf an einen Dritten weiterreicht, ist im Verhältnis Zuwendender/erster Empfänger zu prüfen, ob bereits zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt. 2. Anderenfalls ist im Verhältnis erster Empfänger/zweiter Empfänger bzw. Dritter zu prüfen, ob dem ersten Empfänger eine Dispositionsbefugnis über den Geg ...
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