Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2011 . Seite: 319
A. Vorbemerkungen I. Allgemeines Schuldzinsen sind gem. § 4 Abs. 4a S. 1 EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Diese definiert der Gesetzgeber in Satz 2 der Vorschrift als "der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres üb ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 337
A. Vorbemerkungen I. Gesetzliche Zurechnungsregelung § 11 Abs. 1 S. 1 EStG regelt die zeitliche Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben. Sie sind "innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Stpfl. zugeflossen sind." Eine Ausnahme gilt nur für regelmäßige wiederkeh ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 357
Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn BFH-Urt. v. 14.4.2011 - VI R 24/10, DStR 2011, 1221 I. Vorbemerkungen Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zählt u.a. Arbeitslohn. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein ArbG leistet, ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 366
Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung. BFH-Urt. v. 24.2.2011 - VI R 66/10, BFH/NV 2011, 908 I. Verpflegungspauschalen als Reisekosten Verpflegungsmehraufwendungen fallen an, wenn der Stpfl. vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich/beruflic ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 370
Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, die aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mitveranlasst. Deshalb kann für die Kostenaufteilung ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein. BFH-Urt. v. ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 377
Die zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienende Drei-Objekt-Grenze ist überschritten, wenn der Kaufvertrag zwar über einen ungeteilten Miteigentumsanteil abgeschlossen wurde, das Grundstück jedoch in derselben Urkunde in Wohn- und Gewerbeeinheiten aufgeteilt wurde, von denen dem Erwerber ...

AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2011 S. 384: Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2011 . Seite: 384 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Der Gewinnanteil des Veräußerers einer relevanten GmbH-Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG ist preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils. BFH-Urt. v. 8.2.2011 - IX R 15/10, DB 2011, 1369 Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende AK i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entspr. Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr hat das FG alle Indizien i.R.e. Gesamtwürdigung zu prüfen. BFH-Urt. v. 8.2.2011 - IX R 44/10, DB 2011, 1368 I. Vorbemerkungen Steuersystematisch hat § 17 EStG in den letzten Jahren eine erhebliche Veränderung erfahren. Die Regelung beruht auf der Vorstellung, das Halten und die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung stände wirt-schaftlich dem Einzelunternehmen bzw. einer Mitunternehmerschaft nahe und der wesentlich Beteiligte sei deshalb einem MU gleichzustellen. Durch die Absenkung der Beteiligungsgrenze und den Systemwechsel zum Halb- bzw. nunmehr Teileinkünfteverfahren ist diese systematische Verknüpfung aufgelöst worden.  Ungeachtet des Systemwandels sind die eigentlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 EStG unverändert geblieben. Maßgebend für den zu besteuernden Veräußerungsgewinn ist nach wie vor die Differenz aus Veräußerungserlös und den AK der Anteile. Der im Regelfall zeitnah zu dem Besteuerungsvorgang vereinbarte Veräußerungserlös steht zumeist fest. An der Frage der maßgeblichen AK entzündet sich demggü. häufig der Streit. § 17 Abs. 2 EStG definiert den Veräußerungsgewinn wie folgt: "Veräußerungsgewinn i.S.d. Abs. 1 ist der Betrag, um den der Ver-äußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaf-fungskosten übersteigt." Grds. umfassen AK alles, was der Erwerber aufwendet, um das WG zu erlangen und zu behalten.  Nach ständiger Rspr. ist der (spezifische) Begriff der AK i.S.v. § 17 EStG zur Wahrung des Nettoprinzips weit auszulegen, um in dem durch § 17 Abs. 2 EStG gesteckten Rahmen möglichst solche Aufwendungen zu erfassen, die auch bei MU zu berücksichtigen wären.  AK setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:  Anschaffungspreis Anschaffungsnebenkosten Nachträgliche Aufwendungen Negative Anschaffungskosten (Kapitalrückzahlungen)  Ungeachtet dieser vermeintlich klaren Bestandteile sind eine Vielzahl von Einzelpunkten streitig. Exemplarisch seien folgende Fälle erwähnt: Verschiedene Erwerbsvorgänge mit unterschiedlichen AK  Beeinflussung der AK durch steuerliche Spezialnormen, etwa den Ausschluss der Steuerfreiheit nach § 8 b Abs. 7 KStG und den Ausschluss der Teileinkünftebesteuerung nach § 3 Nr. 40 S. 3 EStG, wenn die Anteile bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 a KWG dem Handelsbestand zuzurechnen sind  Nachträgliche AK, insb. bei Ausfall von Finanzierungshilfen und eigen-kapitalersetzenden Darlehen  Offene und verdeckte Einlagen Nunmehr hatte sich der BFH in zwei Entscheidungen mit folgenden Fragen zu befassen: Stellt der Verzicht auf anteiligen Gewinnvortrag nachträgliche AK dar? (Fall I) Welche Anforderungen sind an den Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage als AK zu stellen? (Fall II) II. BFH-Urteile 1. BFH-Urt. v. 8.2.2011 - IX R 15/10, DB 2011, 1369 (Fall I: Nicht ausgeschütteter Gewinnvortrag als Anschaffungs-kosten) a) Sachverhalt Der Kl. war mit einem weiteren Gesellschafter jeweils zur Hälfte an einer GmbH beteiligt. Von deren Stammkapital (25.000 EUR) waren von den Gesellschaftern jeweils 6.391,50 EUR eingezahlt. Ausweislich der Bilanz zum 31.12.2003 belief sich der Gewinnvortrag aus früheren Jahren auf 78.068,08 EUR, der JÜ 2003 auf 5.680,96 EUR. Letzterer sollte vorgetragen werden. Mit Vertrag vom 2.7.2004 verkaufte der Kl. seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.500 EUR zu einem Kaufpreis i.H.d. eingezahlten Kapitals an den Mitgesellschafter und verzichtete auf den ihm anteilig zustehenden JÜ des Geschäftsjahres 2003 sowie den Gewinnvortrag. Im Gegenzug übernahm der Mitgesellschafter das an den Kl. ausgeliehene Gesellschafterdarlehen i.H.v. 38.336,23 EUR. Der Kl. machte folgenden Veräußerungsverlust geltend: Das FA ermittelte dagegen - ohne Berücksichtigung des Gewinnvortrags - einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 37.847 EUR. Das FG Düsseldorf gab der Klage statt.  b) Entscheidung und Begründung Auf die Rev. des FA hob der BFH das Urt. des FG auf und wies die Klage mit im Wesentlichen folgenden Gründen ab: AK seien nach § 255 Abs. 1 S. 1 HGB Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben. Hierzu gehörten auch die nachträglichen AK, § 255 Abs. 1 S. 2 HGB. Zu den nachträglichen AK zählten neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten seien. Demggü. minderten der anteilige Gewinnvortrag (und ein JÜ) den Veräußerungsgewinn des Kl. nicht. Vielmehr deckten die urspr. AK des Kl. (eingezahltes Stammkapital + Notarkosten) sein Mitgliedschaftsrecht mit all seinen Bestandteilen - auch den steuerlichen Gewinnanteil (an-teiliger Gewinnvortrag und JÜ) - ab. Bei dem steuerlichen Gewinnanteil handele es sich um einen unselb-ständigen, preisbildenden Bestandteil des veräußerten Anteils. Der Erwerber habe den Veräußerungspreis gerade auch dafür bezahlt, dass mit dem erworbenen Anteil der anteilige Gewinnvortrag und JÜ verbunden sei. 2. BFH-Urt. v. 8.2.2011 - IX R 44/10, DB 2011, 1368 (Fall II: Nachweis der eingezahlten Stammeinlage) a) Sachverhalt Die Klin. war Gesellschafterin einer am 29.7.1986 gegründeten GmbH, an deren Stammkapital sie mit 16.500 DM (8.436,32 EUR) beteiligt war. Die Stammeinlagen waren lt. Gründungsurkunde zur Hälfte sofort bar einzuzahlen, i.Ü. nach Anforderung der GF. Im Sep. 2006 wurde die GmbH nach Ablehnung eines Insolvenzantrags im HR wg. Vermögenslosigkeit gelöscht. In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr 2006 machte die Klin. u.a. den Verlust aus der Beteiligung an der GmbH nach § 17 EStG i.H.v. 4.218 EUR im Halbeinkünfteverfahren geltend. Das FA berücksichtigte den Verlust nicht. Die Klage blieb erfolglos. Die Klin. habe nicht nachgewiesen, dass sie die str. Stammeinlage tatsächlich erbracht habe. Hierfür sei i.d.R. ein Zahlungsbeleg vorzulegen. b) Entscheidung und Begründung Auf die Rev. der Klin. hob der BFH das Urt. des FG auf und gab der Klage statt. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG trage dessen Beweislastentscheidung hinsichtlich der Einzahlung der Stammeinlage seitens der Klin. nicht. Sei eine unmittelbare Beweisführung mangels vorhandender Beweis-mittel nicht möglich, so habe das FG ggf. vorhandene Hilfstatsachen (Indizien) zu würdigen, die mittelbar über Erfahrungssätze einen Schluss auf die Haupttatsache ermöglichten. Insb. habe das FG verkannt, dass der Bilanzausweis ein ergiebiges Indiz für die Einlageleistung durch die Klin. sei. Bei der Einzahlungsverpflichtung lt. Gesellschaftsvertrag, der Bilanzierung ausstehender Einlagen bei der GmbH mit 0 DM, wie auch der Eintragung der GmbH handele es sich um Indizien, die in eine Gesamtwürdigung hätten einfließen müssen. Demggü. sei das Fehlen eines Einzahlungsbelegs angesichts des langen Zeitraums von 20 Jahren kein Indiz dafür, dass keine Einzahlung der Einlage erfolgt sei. Die Klin. sei nicht verpflichtet gewesen, den Einzahlungsbeleg aufzubewahren. Danach beständen keine Zweifel, dass die Klin. die str. Einlage vollständig erbracht habe. III. Anmerkungen Beide Entscheidungen des BFH überzeugen. 1. Gewinnvortrag als Bestandteil des Veräußerungspreises (Fall I) Die Entscheidung des BFH in Fall I ist letztlich Konsequenz der unter-schiedlichen ertragsteuerlichen Behandlung von PersG und KapG. Bei PersG gilt das Transparenzprinzip. Bei unterjähriger Veräußerung eines Anteils an einer PersG ist grds. der anteilige Jahresgewinn bis zum Übertragungsstichtag durch eine Zwischenbilanz zu ermitteln. Er steht dem veräußernden Gesellschafter zu und ist von diesem zu versteuern. Im Übrigen ist der Gewinnanteil dem Gesellschafter zu dem Zeitpunkt zuzurechnen, zu dem er "erzielt" ist; das ist i.d.R. das Ende des Wj. Auf den Zufluss (§ 11 EStG) oder ob der Gewinn entnahmefähig ist, kommt es nicht an.  Demggü. wird der Jahresgewinn einer KapG durch einen unterjährigen Gesellschafterwechsel als solcher nicht berührt. Der Gewinnanteil eines Gesellschafters ist regelmäßig erst nach der Feststellung des JA und dem Gewinnverwendungsbeschluss fällig, §§ 42a, 29, 46 GmbHG. Mit Gewinnverwendungsbeschluss gilt der Gewinn - soweit nichts anderes vereinbart ist - als zugeflossen, weil die Forderung als fällig angesehen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig ist.  Die Zurechnung und Besteuerung erfolgt stets bei demjenigen, der in diesem Zeitpunkt Gesellschafter ist. Hinweis Nach dem BFH-Urt. v. 19.8.1999 stellt das Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren grds. keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn sich die Gesellschafter - die zueinander fremde Dritte sind - darauf verständigen, eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende ("inkongruente") Gewinnausschüttung vorzunehmen, um dadurch einem der Anteilseigner einen Verlustabzug zu ermöglichen und dieser dann den ausgeschütteten Gewinn wieder inkongruent in die Gesellschaft einlegt.  Der Veräußerungserlös - und korrespondierend die AK - setzt sich nach ständiger Rspr. wie folgt zusammen: Sämtliche Gegenleistungen des Erwerbers an den Veräußerer, insb. Kaufpreis Entgelt für Gewinnteilhabe bereits ab Beginn des lfd. Wj  Eine abweichend v. § 101 BGB getroffene Gewinnverteilung  Ggf. auch Zahlungen eines Dritten  Die Freistellung von einer noch ausstehenden Einlageverpflichtung  Nach einhelliger Auffasssung des Schrifttums - höchstrichterlich aber noch nicht entschieden - gehört zum Veräußerungserlös auch ein dem Veräußerer vorbehaltener und an ihn ungeachtet der beim Erwerber nach § 20 Abs. 2a EStG bei Zufluss vorzunehmenden Besteuerung weiterzuleitender Dividendenanspruch.  Die Gewinnausschüttung ist dann ein auf abgekürztem Zahlungsweg erbrachtes Entgelt aus der Anteilsveräußerung.  - Etwas anderes gilt nur für einen durch Gewinnausschüttungsbeschluss bereits entstandenen Auszahlungsanspruch. Das Besprechungsurteil bestätigt letztlich die Auffassung des Schrifttums. Nur bei gesonderter, zusätzlicher Zahlung auf der Gesellschafterebene berührt ein Dividendenanspruch die Ebene der AK (beim Erwerber) bzw. des Veräußerungserlöses (beim Veräußerer). Ansonsten ist der anteilige Gewinnvortrag bzw. JÜ unselbständiger Bestandteil des Geschäftsanteils. Generell ist i.R.d. Gestaltungsberatung ein zeitanteiliger Gewinnanspruch oder Gewinnvortrag auch unter Geltung des Teileinkünfteverfahrens in den Verkaufspreis einzupreisen. Dies bietet zugleich den Vorteil, dass der hierauf entfallende Kaufpreisbestandteil während der Kaufpreisverhandlungen festgelegt werden kann und von der späteren - gestaltbaren - Bilanzaufstellung durch den Erwerber unabhängig ist. Wird ungeachtet dessen eine Weiterleitung des auf die Zeit bis zum Übertragungsstichtag angefallenen Gewinnanteils vereinbart, ist klarzustellen, das sich diese lediglich auf den nach Abzug der Ausschütttungsbesteuerung verbleibenden Betrag bezieht. Nach dem Wegfall des Anrechnungsverfahrens bestehen allerdings die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht mehr.   2. Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage Die Entscheidung des BFH in Fall II betont die Pflicht der FG zur umfassenden Beweiswürdigung. Korrespondierend macht sie zugleich deutlich, wie wichtig umfassender Sachvortrag in der Abwehrberatung ist. Unge-achtet der bestehenden Amtsermittlungspflicht kann in geeigneten Fällen durch entsprechend umfassend vorgetragene Indizien eine Sachent-scheidung zugunsten der Stpfl. erreicht werden. Inhaltlich ist die Entscheidung nicht nur praxisgerecht, sondern trägt auch den zivilrechtlichen Gegebenheiten Rechnung. Ursprünglich unterlag der Anspruch auf Leistung der Stammeinlage einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 wurde die regelmäßige Verjährungsfrist in § 195 BGB auf drei Jahre reduziert. Diese galt zunächst auch für Einlageforderungen.  Diese verkürzte Verjährungsfrist war für vor dem 1.1.2002 entstandene und fällige Einlageforderungen ab dem 1.1.2002 an zu berechnen.  Da die 3-jährige Frist allgemein als unangemessen empfunden wurde, führte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an die Schuldrechtsmodernisierung vom 9.12.2004 in § 19 Abs. 6 GmbHG die noch heute geltende Verjährungsfrist für Einlageforderungen von zehn Jahren ein. Mit Eintritt der Verjährung aber endet regelmäßig die Notwendigkeit, anspruchshindernde Unterlagen aufzubewahren. Gleichwohl sollten vorsorglich die meist nicht umfangreichen Belege über die Einzahlung des Stammkapitals dauerhaft aufbewahrt werden, um bspw. i.R.e. Anteils- oder Unternehmensveräußerung eine entsprechende Garantie zu belegen. 3. Keine steuerfreie Veräußerung kurzfristig gehaltener Anteile einer Tochter-KapG § 8 b Abs. 2 KStG stellt die Veräußerung von Anteilen einer KapG steuerfrei mit der Maßgabe, dass 5 % der Gewinne nicht als BA abgezogen werden dürfen, § 8 b Abs. 3 KStG. Diese Gewinnfreistellung ist nicht anzuwenden bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten i.S.d. KWG, wenn die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung des Eigenhandelserfolges erworben wurden, § 8 b Abs. 7 S. 2 KStG.  Nach Auffassung der FinVerw fallen unter Finanzdienstleistungsinstitute auch Holding-, Factoring-, Leasing-, Anlageberatungs- und bestimmte Unernehmensberatungsunternehmen sowie vermögensverwaltende KapG. Am 14.1.2009 hat das BFH  entschieden, dass der Begriff "Finanzunter-nehmen" weit auszulegen sei. Im Streitfall hatte eine GmbH, deren Gegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens war, zunächst 4 % der Anteile an einer anderen GmbH erworben und im AV ausgewiesen. Später erwarb sie 46 % hinzu und wies die Anteile im UV unter "zum Weiterverkauf bestimmte Beteiligungen" aus. Zwei Monate später veräußerte sie die Anteile und realisierte einen Gewinn von rd. 1,24 Mio. EUR. Der BFH sah den Gegenstand der GmbH darin, Beteiligungen zu erwerben. Damit sei sie ein Finanzunternehmen i.S.v. § 8 b Abs. 7 S. 2 KStG. Da die Anteile innerhalb von knapp 2 Monaten wieder veräußert wurden, war die Voraussetzung "Erwerb zum kurzfristigen Eigenhandelserfolg" erfüllt und damit der Veräußerungsgewinn nicht steuerfrei. Die FinVerw geht davon aus, dass die Haupttätigkeit dann in dem Erwerb und dem Halten von Beteiligungen liegt, wenn 75 % der Bruttoerträge im Durchschnitt der vergangenen drei Wj aus dem Erwerb und dem Halten von Beteiligungen stammen.  Nach einer BFH-Entscheidung v. 3.5.2006   gilt dies nicht für Unternehmen, die Anteile an Vorratsgesellschaften veräußern, die sie zuvor selbst gegründet haben, weil diese nicht zum kurzfristigen Eigenerwerbhandel "erworben" sind. Nach Binnewies  ist § 8 b Abs. 7 S. 2 KStG nicht auf den Erwerb von GmbH-Anteilen anwendbar, weil diese nicht handelbar und somit nicht als Finanzinstrument zu qualifizieren sind.  Der Urteilsbegründung ist dies nicht zu entnehmen. Bei der Gestaltungsberatung ist deshalb bei einer angestrebten steuerfreien Veräußerung von Anteilen an KapG darauf zu achten, ob die veräußernde Gesellschaft ein Finanzunternehmen - weil Holdinggesellschaft - sein könnte und die Veräußerung kurzfristig (der BFH hat sich in diesem Punkt nicht festgelegt) nach dem Erwerb vorgenommen wird.      Vgl. BFH-Urt. v. 20.10.2010 - IX R 56/09, DB 2011, 147; zur Vertiefung Heuermann, DB 2011, 551       Vgl. BFH-Urt. v. 20.4.2004 - VIII R 4/02, BStBl II 2004, 597       BFH-Urt. v. 18.12.2001 - VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733; vgl. auch Pyszka, DStR 1998, 1160, 1161       Zur Ermittlung/Überwachung der AK durch die FinVerw vgl. FinMin Sachsen, Erl. v. 15.9.1998 - 33 - S 2932 - 20/13, DStR 1998, 1753       BFH-Urt. v. 20.4.1999 - VIII R 44/96, BStBl II 1999, 698       Vgl. hierzu zur Vertiefung Rogall/Luckhaupt, DB 2011, 1362       Vgl. dazu S. 393 in diesem Heft       Vgl. dazu BFH-Urt. v. 13.04.2010 - IX R 22/09, BStBl II 2010, 790; Korth/Moritz, AktStR 2010, 529       FG Düsseldorf, Urt. v. 17.2.2010 - 7 K 1213/09 E, EFG 2011, 133       Unter Gewinnanteil i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht der gesellschafts-rechtliche Anspruch auf Auszahlung des Gewinns, sondern der nach Maßgabe gesellschaftsrechtlicher Regeln auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Gewinnanteil zu verstehen; BFH-Urt. v. 24.2.1988 - I R 95/84, BStBl II 1988, 663; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 30. Aufl. § 15 Rz 441       BFH-Urt. v. 8.5.2007 - VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249       BFH-Urt. v. 19.8.1999 - I R 77/96, BStBl I 2001, 43; ebenso zwecks Mobilisierung von KSt-Guthaben, BFH-Urt. v. 28.6.2006 - I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207       BFH-Urt. v. 21.5.1986 - I R 199/84, BStBl II 1986, 794       BFH-Urt. v. 17.10.2001 - I R 111/00, BFH/NV 2002, 628       BFH-Urt. v. 29.05.2008 - IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9       BFH-Urt. v. 20.01.2009 - IX R 98/07, BFH/NV 2009, 1248       Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 17 Rz 135 (arg. § 20 Abs 2a EStG); Pyszka, DStR 1996, 170, 171; Zahlungen einer KapG gehören nur dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie dem Stpfl. aufgrund seiner Gesellschafterstellung und nicht aufgrund einer Gläubigerstellung zufließen, BFH-Urt. v. 12.10.1982 - VIII R 72/79, BStBl II 1983, 128       BFH-Urt. v. 12.10.1982 - VIII R 72/79, BStBl II 1983, 128; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 17 Rz 135       Zur Gestaltung des Dividendenbezugs nach Anteilsübertragung (noch mit der Problematik des Anrechnungsverfahrens), vgl. Gondert/Behrens, GmbHR 1997, 682; Loritz, DStR 1998, 84       Scholz, GmbHG, § 19 Nachtrag MoMiG Rz 76 m.w.N.       Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB       Vgl. Streck/Binnewies, KStG, 7. Aufl., § 8 b Rz 181       BFH-Urt. v. 14.1.2009 - I R 36/08, BStBl II 2009, 671       BMF-Schr. v. 25.7.2002 - IV A 2 - S 2750a - 6/02, BStBl I 2002, 712       BFH-Urt. v. 3.5.2006 - I R 100/05, BStBl II 2007, 60       Streck/Binnewies, KStG, 7. Aufl., § 8 b Rz 181       Nach § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG wird unter Eigenhandel die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für andere verstanden; im BFH-Urt. v. 14.1.2009 - I R 36/08, BStBl II 2009, 671, war diese Voraussetzung nicht erfüllt.   

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 395
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. BFH-Beschl. v. 14.4.2011 - VI R 8/10, BFH/NV 2011, 1237 I. Vorbemerkungen § 33 Abs. 1 EStG regelt den Abzug von außerge ...