Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2015 . Seite: 1
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1. Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden PKW, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen. 2. Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der PKW gehört, ist die Nutzung des Pkw durch den ande ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2015 . Seite: 11
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1. Bei Beurteilung der Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, bleiben Ruhestandsbezüge außer Ansatz. 2. Bei der Ermittlung der anteiligen Kosten eines im Keller eines Einfamilienhauses gelegenen Arbeitszimmers ist die Größe des Arbeitszimmers zur Wohnfläche einschließlich des im Keller belegenen Arbeitszimmers ins V ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2015 . Seite: 25
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1. Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließen diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (Bestätigung ...
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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 2015 . Seite: 35
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Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. BFH-Urt. v. 14.5.2014 - VIII R 25/11, BStBl II 2014, 968 I. Vorbemerkungen 1. Realisationsprinzip und Forderungsrealisierung N ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2015 . Seite: 45
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Für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn diese Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist. BFH-Urt. v. 5.6.2014 - IV R 26/11, BStB ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2015 . Seite: 59
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Setzt ein Kind i.R.e. dualen Studiums nach erfolgreichem Abschluss seines studienintegrierten Ausbildungsgangs sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium fort, besteht ein Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des Bachelorstudiums. BFH-Urt. v. 3.7.2014 - III R 52/13, BFH/NV 2014, 1941 I. Vorbemerkungen Volljährige Kinder, die das 25. Lj noch nicht vol ...
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AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2015 S. 71: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37 b EStG Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37 b EStG Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2015 . Seite: 71 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen I. Vorbemerkungen § 37 b EStG wurde durch das JStG 2007 eingefügt. Dadurch sollte den Stpfl. die Möglichkeit eingeräumt werden, die ESt auf bestimmte Sachzuwendungen an ArbN und Dritte mit einem Steuersatz von 30 % pauschal zu übernehmen und an das FA abzuführen. § 37 b Abs. 1 EStG: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen "(1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten 1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und 2. Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, 1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder 2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. (2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. 3§ 37 a Absatz 1 bleibt unberührt." Zuwendender i.S.d. § 37 b EStG kann jede natürliche und juristische Person sein, die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehende Geschenke oder Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Zuwendungsempfänger können eigene ArbN oder Dritte unabhängig von ihrer Rechtsform (KapG, Geschäftspartner, deren Familienangehörige oder ArbN Dritter) sein. Zu den sich daraus ergebenden Zweifelsfragen hatte die FinVerw im BMF-Schr. v. 29.4.2008 ausführlich Stellung genommen. Mit mehreren Entscheidungen hat der BFH in 2013 den Anwendungsbereich des § 37 b EStG eingegrenzt und insb. entschieden, dass § 37 b EStG nicht anzuwenden ist, wenn der Zuwendungsempfänger im Inland nicht stpfl. ist oder bei einer Zuwendung durch den ArbG der vom ArbG verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht . Obwohl die Entscheidungen bisher noch nicht im BStBl veröffentlicht sind, hat das BMF die Rspr. des VI. BFH-Senats zum Anlass genommen, das BMF-Schr. v. 29.4.2008 neu zu fassen II. Neufassung der BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer im Entwurf 1. Anwendungsbereich Unter Hinweis auf die BFH-Rspr. stellt die FinVerw klar, dass § 37 b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründet und den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff nicht erweitert. Außerdem werden von § 37 b EStG nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind und beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. 2. Wahlrechtsausübung a) Einheitlichkeit An den Grundsätzen zur Wahlrechtsausübung hat sich nichts geändert. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wj gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Allerdings ist es zulässig, das Wahlrecht für Zuwendungen an Dritte und an eigene ArbN jeweils gesondert auszuüben. b) Zeitpunkt Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann spätestens in der letzten LSt-Anmeldung des Wj der Zuwendung getroffen werden. Bei ArbN soll die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu der für die Übermittlung der elektronischen LSt-Bescheinigung geltenden Frist (28. Februar des Folgejahres) getroffen werden. Das Wahlrecht kann auch durch Änderung einer noch nicht materiell bestandskräftigen LSt-Anmeldung ausgeübt werden. 3. Bemessungsgrundlage a) Begriffsbestimmung Besteuerungsgegenstand sind nur betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen, wie eine vGA, können nicht pauschaliert nach § 37 b EStG besteuert werden. Da die Zuwendungen zusätzlich zu einer ohnehin geschuldeten Leistung oder einem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen, sog. "Zusätzlichkeitsvoraussetzung", fallen z.B. Zuwendungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses oder Gehaltsumwandlungen nicht in den Anwendungsbereich des § 37 b EStG. Das Tatbestandsmerkmal der "Zusätzlichkeit" ist aber auch dann erfüllt, wenn der ArbN arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Zuwendungen an Dritte sind: Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG (dazu gehören auch Nutzungsüberlassungen, nicht aber Aufmerksamkeiten i.S.d. R 19.6 Abs. 1 LStR) Incentives (Reise- oder Sachpreise aufgrund eines Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs) Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers mindern die BMG. Zuzahlungen Dritter (z.B. die Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die BMG hingegen nicht. Zuwendungen, die ein ArbN von einem Dritten erhalten hat, können nicht vom ArbG nach § 37 b EStG pauschal besteuert werden. Die Pauschalierung nach § 37 b EStG kann nur der zuwendende Dritte vornehmen. b) Aufmerksamkeiten Aufmerksamkeiten i.S.d. R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur BMG. c) Streuwerbeartikel Nach dem BFH-Urt. v. 16.10.2013 war nicht auszuschließen, dass unter § 37 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG alle Geschenke fallen, unabhängig von der Höhe des Wertes. Die FinVerw ist dagegen erfreulicherweise bei ihrer bereits im BMF-Schr. v. 29.4.2008 vertretenen Auffassung geblieben: "Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37 b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift." d) Bewirtungskosten Gleiches gilt für Bewirtungskosten. Auch für diesen Bereich ist der VI. Senat davon ausgegangen, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, Zuwendungen aufgrund einer geschäftlich veranlassten Bewirtung von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 37 b EStG auszuschließen. Auch für diesen Bereich folgt die FinVerw ihrer in den LStR vertretenen Auffassung, dass die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht in den Anwendungsbereich des § 37 b EStG fällt. Dies gilt nicht für Bewirtungen i.R.e. Incentive-Reise, wenn also die Bewirtung Teil einer Gesamtleistung ist, die insgesamt eine Zuwendung nach § 37 b EStG darstellt. 4. Bewertung der Zuwendungen Die Zuwendungen sind mit den Aufwendungen des Stpfl. incl. USt zu bewerten. Dabei sind alle Aufwendungen einzubeziehen, die der jeweiligen Zuwendung direkt zugeordnet werden können. Für nicht direkt ermittelbare Aufwendungen kann der Zurechnungsbetrag geschätzt werden. Hinweis Die bestehenden Vereinfachungsregelungen, die zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten und bei ähnlichen Sachverhalten ergangen sind, gelten unverändert. Der danach ermittelte, auf Geschenke entfallende pauschale Anteil, stellt die Aufwendungen dar, die in die BMG nach § 37 b EStG einzubeziehen sind. Besteht die Zuwendung in der Hingabe eines WG des BV oder in der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung und sind dem Zuwendenden keine oder nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen entstanden (z.B. zinslose Darlehensgewährung), ist als BMG für die Besteuerung nach § 37 b EStG der gemeine Wert anzusetzen. 5. Verhältnis zu anderen Regelungen a) Steuerfreie Sachbezüge Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des ArbG gewährt werden, sowie steuerfreie Sachbezüge, werden nicht von § 37 b EStG erfasst. Insoweit folgt die FinVerw ebenfalls der Auffassung des VI. Senats. "Steuerfreie Sachbezüge, die der ArbG seinen ArbN gewährt, und im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährte Sachbezüge des ArbG fallen nicht unter § 37 b EStG." Für derartige Sachbezüge gilt die Freigrenze von 44 EUR, § 8 Abs. 2 S. 11 EStG. Bei Prüfung der Freigrenze bleiben die nach §§ 37 b und 40 EStG pauschal besteuerten Vorteile außer Ansatz. b) Mahlzeiten aus besonderem Anlass Mahlzeiten aus besonderem Anlass, die vom oder auf Veranlassung des Stpfl. anlässlich von Auswärtstätigkeiten an seine ArbN abgegeben werden, können nach § 37 b EStG pauschal besteuert werden, wenn der Wert der Mahlzeit 60 EUR (40 EUR bis 31.12. 2014) übersteigt. c) Aufmerksamkeiten Zuwendungen des Stpfl. an seine ArbN, die als bloße Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR) anzusehen sind und deren jeweiliger Wert 60 EUR (40 EUR bis 31.12. 2014) nicht übersteigt, gehören nicht zum Arbeitslohn und sind daher nicht in die Pauschalierung nach § 37 b EStG einzubeziehen. Bei Überschreitung des Betrags ist die Pauschalierung nach § 37 b EStG möglich. 6. Zeitpunkt der Zuwendung Die Zuwendung ist im Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu erfassen. Das bedeutet: Bei Geschenken kommt es auf den Zeitpunkt der Zuwendung an Bei Nutzungen ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend; das ist bei Einladungen zu einer Veranstaltung der Zeitpunkt der Teilnahme Für die Besteuerung kann auf den Zeitpunkt der Aufwandserfassung abgestellt werden, unabhängig von der Rechnungsbezahlung. Dies ist auch der Zeitpunkt der Steuerentstehung. 7. Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden Die Behandlung der Zuwendung richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen: Die Zuwendung ist entweder in voller Höhe als BA abziehbar, z.B. Geschenke an eigene ArbN und Zuwendungen, die keine Geschenke sind oder nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG nur beschränkt abziehbar, soweit sie 35 EUR nicht übersteigt. Für die Anwendung von § 37 b EStG ist es unerheblich, ob die Zuwendung i.v.H. oder nur beschränkt abziehbar ist. Für die Prüfung der Freigrenze, ob also der Betrag von 35 EUR überschritten ist, ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschsteuer als BA richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als BA abziehbar sind. 8. Steuerliche Behandlung beim Empfänger Eine pauschal besteuerte Sachzuwendung bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Allerdings hat der Zuwendende den Empfänger der Zuwendung über die Anwendung der Pauschalierung zu unterrichten, § 37 b Abs. 3 S. 3 EStG. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. 9. Aufzeichnungspflichten Die für Geschenke bestehenden Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG bestehen unabhängig von der Anwendung einer Besteuerung nach § 37 b EStG. Besondere Aufzeichnungspflichten für die unter § 37 b EStG fallenden Zuwendungen bestehen nicht. Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss aber erkennbar sein, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst wurden und die Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Nach § 37 b EStG pauschal besteuerte Zuwendungen müssen nicht zum Lohnkonto genommen werden. Hinweis Aus Vereinfachungsgründen kann bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 60 EUR (40 EUR bis 31.12.2014) davon ausgegangen werden, dass der Höchstbetrag nach § 37 b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG auch beim Zusammenfallen mit weiteren Zuwendungen im Wj. nicht überschritten wird. 10. Anwendungsregelung Die Grundsätze des neuen BMF-Schr. sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. III. Anmerkungen Die FinVerw hat die Rspr. des BFH mit Augenmaß umgesetzt. Die wichtigsten der BFH-Rspr. zu entnehmenden und von der FinVerw umgesetzten Aussagen sind: 1. § 37 b EStG begründet keine eigene Einkunftsart. Eine Besteuerung von Zuwendungen kommt nur in Betracht, wenn sie beim Empfänger dem Grunde nach zu est-baren und est-pflichtigen Einkünften führen. Demzufolge unterliegen Zuwendungen an beschränkt und unbeschränkt stpfl. Empfänger nicht der Pauschbesteuerung nach § 37 b EStG, wenn diese nach den Bestimmungen eines DBA oder des Auslandstätigkeitserlasses nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder ihnen die Zuwendungen nicht i.R.e. Einkunftsart zufließen. 2. Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des ArbG gewährt werden, sowie steuerfreie Sachbezüge werden nicht von § 37 b EStG erfasst. Dankenswerterweise ist es dabei geblieben, dass Streuwerbeartikel und geschäftlich veranlasste Bewirtungen ebenfalls nicht von § 37 b EStG erfasst werden. Zur Frage der Abzugsfähigkeit der Pauschsteuer geht die FinVerw unverändert davon aus, dass diese das Schicksal der Zuwendung teilt. Ist die Zuwendung als BA steuerlich abziehbar, kann auch die Pauschsteuer abgezogen werden. Andernfalls handelt es sich auch bei der Pauschsteuer um eine nichtabziehbare BA, was dann beim Zuwendenden zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führt. Beispiel JStG v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 Der Pauschsteuersatz wurde von ursprünglich 45 % im Gesetzgebungsverfahren auf 30 % mit der Begründung reduziert, dass wegen unterschiedlich hoher Steuersätze bei den Empfängern ein gewichteter Durchschnittssteuersatz zur Anwendung kommen muss. BMF-Schr. v. 29.4.2008 - IV B 2 - S 2297-b/07/0001, BStBl I 2008, 566 BFH-Urt. v. 16.10.2013 - VI R 57/11, BFH/NV 2014, 399; dazu Korth, AktStR 2014, 76 BFH-Urt. v. 16.10.2013 - VI R 78/12, BFH/NV 2014, 401; dazu Korth, AktStR 2014, 77 Insoweit ist mit der Veröffentlichung der Entscheidungen im BStBl zeitgleich mit der Veröffentlichung des BMF-Schr. zu rechnen. Nachfolgend: BMF-Schr.-Entwurf BFH-Urt. v. 16.10.2013 - VI R 57/11, BFH/NV 2014, 399; BFH-Urt. v. 16.10.2013 - VI R 78/12, BFH/NV 2014, 401 BMF-Schr.-Entwurf, Rz 3; unter Verweis auf BFH-Urt. v. 16.10.2013 - VI R 57/11, BFH/NV 2014, 399 Soweit eine Änderung des LSt-Abzugs gem. § 41 c EStG nicht mehr möglich ist, hat der ArbG dem ArbN eine Bescheinigung über die Pauschalierung nach § 37 b Abs. 2 EStG auszustellen. Verweis auf BFH-Urt. v. 12.12.2013 - VI R 47/12 BFH/NV 2014, 611 So R 3.33 Abs. 5 LStR; BMF-Schr. v. 22.5.2013 - IV C 5 - S 2388/11/10001-02, BStBl I 2013, 728 BMF-Schr.-Entwurf, Rz 11; das gilt selbst dann, wenn die Zuwendung auf Grund eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem ArbG des ArbN erfolgt. BMF-Schr.-Entwurf, Rz 9c BFH-Urt. v. 16.10.2013 - VI R 52/11, BFH/NV 2014, 397 Rz 16 Der VI. Senat hat dazu ausgeführt: "Soweit die Finanzverwaltung Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, als sogenannte Streuwerbeartikel qualifiziert und diese deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 37 b EStG einbezieht, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage." BMF-Schr. v. 29.4.2008 - IV B 2 - S 2297-b/07/0001, BStBl I 2008, 566 Rz 10 BMF-Schr.-Entwurf, Rz 10 BFH-Urt. v. 16.10.2013 - VI R 52/11, BFH/NV 2014, 397 Rz 16; vgl. dazu Korth, AktStR 2011, 79 R 4.7 Abs. 3 EStR, R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR BMF-Schr.-Entwurf, Rz 10 Gleiches gilt für Bewirtungen i.R.v. Repräsentationsveranstaltungen, z.B. Einladungen zu einem Golfturnier, zu einem Segeltörn oder zu einer Jagdgesellschaft; eine IncentiveReise liegt in Abgrenzung zu einer Incentive-Maßnahme, bei der ggf. ein Bewirtungsanteil herausgerechnet werden kann, vor, wenn die Veranstaltung mindestens eine Übernachtung umfasst, BMF-Schr.-Entwurf, Rz 10 BMF-Schr.-Entwurf, Rz 14 BMF-Schr. v. 22.8.2005 - IV B 2 - S 2144 - 41/05, BStBl I 2005, 845; BMF-Schr. v. 11.7. 2006 - IV B 2 - S 2144 - 53/06, BStBl I 2006, 447 BMF-Schr.-Entwurf, Rz 16 BFH-Urt. v. 16.10.2013 - VI R 78/12, BFH/NV 2014, 401; in dem Streitfall ging es um Aufwendungen für eine Regattabegleitfahrt für Kunden und Geschäftsfreunde, an der auch ArbN teilnahmen, deren Aufgabe es war, die Betreuung während der Begleitfahrt zu übernehmen und fachliche Gespräche zu führen; der BFH folgte der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg und sah in der Teilnahme an der Veranstaltung keinen stpfl. Arbeitslohn, weil der Vorteil für die ArbN eine notwendige Begleiterscheinung der im eigenbetrieblichen Interesse durchgeführten Kundenveranstaltung war. BMF-Schr.-Entwurf, Rz 17 BMF-Schr.-Entwurf, Rz 19 BMF-Schr.-Entwurf, Rz 20 BFH-Urt. v. 16.10.2013 - VI R 52/11, BFH/NV 2014, 397 Rz 15 BMF-Schr.-Entwurf, Rz 25 So schon die Auffassung der FinVerw im BMF-Schr. v. 29.4.2008 - IV B 2 - S 2297-b/07/0001, BStBl I 2008, 566; allerdings ist zu dieser Frage ein Verfahren beim BFH anhängig, Az IV R 13/14 BMF-Schr.-Entwurf, Rz 33 Nach Kohlhaas, FR 2012, 950, 953
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2015 . Seite: 85
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Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke i.S.v. § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG. BFH-Urt. v. 28.8.2014 - V R 7/14, BFH/NV 2015, 131 I. Vorbemerkung 1. Bauleistungen § 13 b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 UStG regelt die Verlagerung der Steuer-schuld bei bestimmten Leistungen im Bausektor an einen qualifizierten Leistungsempfänger. Die Regelung erfasst Werklie ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2015 . Seite: 95
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Den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen. BFH-Urt. v. 23.10.2014 - V R 23/13, BFH/NV 2015, 291 I. Vorbemerkung 1. Rechnungen im Umsatzsteuerrecht a) Bedeutung Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der U ...
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