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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2018 . Seite: 1
Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch einen Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Stpfl. innerhalb von dre ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2018 . Seite: 9
1. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i.R.d. § 17 EStG ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2018 . Seite: 23
1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG. 2 ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2018 . Seite: 35
1. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim kommen als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. 2. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Un ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2018 . Seite: 49
1. Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ergeben. 2. Mitunternehmerrisiko setzt einen Gesellschafterbeitrag voraus, durch den das Vermögen ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2018 . Seite: 71
Der gewerblichen Prägung einer "Einheits-GmbH & Co. KG" steht nicht entgegen, dass der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2018 . Seite: 83
1. Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln. 2. Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften ist der für den Schlussgesellschafter festgestellte anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag zum Zwecke ...

AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2018 S. 97: Unternehmensidentität und Verlustabzug bei gewerblicher Prägung Unternehmensidentität und Verlustabzug bei gewerblicher Prägung Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2018 . Seite: 97 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Auch bei einer gewerblich geprägten PersG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG) ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10 a GewStG. 2. Die Unternehmensidentität kann deshalb fehlen, wenn eine PersG zunächst originär gewerblich tätig ist, anschließend Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung erzielt und dabei Vorbereitungshandlungen hinsichtlich einer künftigen (wieder) originär gewerblichen Tätigkeit vornimmt. BFH-Urt. v. 4.5.2017 - IV R 2/14, BStBl II 2017, 1138 I. Vorbemerkungen Der GewSt unterliegen im Inland betriebene stehende Gewerbebetriebe und Reisegewerbebetriebe, §§ 2 Abs. 1 S. 1, 35a Abs. 1 GewStG. Für Einzelunternehmen und PersG ist auf Grund der Verweisung in § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG für die Annahme eines Gewerbebetriebes i.S.d. §§ 2, 35a GewStG das EStG maßgebend. Danach liegt ein Gewerbebetrieb vor bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG, bei einer PersG, die jedenfalls teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärberegelung bzw. Infektionstheorie) oder bei Vorliegen einer gewerblich geprägten PersG i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Für KapG bestimmt demgegenüber § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG unmittelbar, dass deren Tätigkeit ohne Verweisung auf das EStG oder KStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Hiervon ist z.B. auch eine reine freiberufliche oder ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit erfasst. Unterschiede zwischen Einzelunternehmen und PersG einerseits sowie KapG andererseits bestehen auch hinsichtlich des Beginns der GewSt-Pflicht. Bei Einzelunternehmen und PersG beginnt die sachliche GewSt-Pflicht unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter erst mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.  Für die gewerblich geprägte PersG ist der Zeitpunkt der Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit maßgebend, nicht die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.  Bei der GewSt können deshalb im Gegensatz zur ESt vor dem Beginn der sachlichen GewSt-Pflicht anfallende Aufwendungen bei PersG nicht steuermindernd geltend gemacht werden.  Demgegenüber beginnt bei der KapG die sachliche GewSt-Pflicht unabhängig von dem Tätigkeitsbeginn grds. mit der Eintragung im HR. Die GewSt-Pflicht wird bereits vor der Eintragung ausgelöst, wenn die KapG im Zeitraum zwischen Beurkundung des GesV und Handelsregistereintragung Tätigkeiten entfaltet, die über bloße Vorbereitungshandlungen hinausgehen.  Das Abstellen auf die Ausübung einer werbenden Tätigkeit hat nicht nur für den Beginn der sachlichen GewSt-Pflicht einer PersG Bedeutung, sondern insb. auch für den Verlustabzug nach § 10 a GewStG. Dieser setzt zweierlei voraus: Unternehmeridentität: Der Verlust verursachende Unternehmer muss mit dem Verlust nutzenden Unternehmer identisch sein. Unternehmensidentität: Der im Erhebungszeitraum der Verlustverrechnung bestehende Gewerbebetrieb muss identisch sein mit dem Gewerbebetrieb, der den Verlust erlitten hat.   Das Erfordernis der Unternehmensidentität beruht auf dem Objektcharakter der GewSt. Dieser lässt es nicht zu, Verluste eines gewerblichen Unternehmens in einem anderen Unternehmen zu berücksichtigen.  Fraglich ist, welche Anforderungen an die Unternehmensidentität zu stellen sind. Bei einer KapG gilt deren Tätigkeit auf Grund der Fiktion des § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb unabhängig davon, ob und welche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Unternehmensidentität ist deshalb bei der KapG stets gewahrt und wird lediglich durch die Regelungen zum sog. Mantelkauf nach § 10 a Abs. 10 GewStG i.V.m. §§ 8c, 8d KStG begrenzt. Für die PersG ist demgegenüber streitig, ob auch dort durch die gewerbliche Prägung ein einheitlicher Gewerbebetrieb fingiert wird.  II. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Der BFH hatte sich deshalb nunmehr mit folgender Frage zu befassen: Ergibt sich die Unternehmensidentität einer gewerblich geprägten PersG bereits aus ihrer Rechtsform oder ist (zusätzlich) eine durchgehende, werbende originär gewerbliche Tätigkeit notwendig? III. BFH-Urt. v. 4.5.2017 - IV R 2/14, BStBl II 2017, 1138 1. Sachverhalt  Die Klin. ist eine gewerblich geprägte KG, die einen Handel mit Baustoffen betrieb und zugleich eine Produktionshalle an Dritte vermietete. Zum 30.9.2003 stellte die Klin. den Handel mit Baustoffen ein; auch die Produktionshalle stand nach Beendigung des Mietverhältnisses leer. Zum 27.12.2003 wuchs der Klin. das Vermögen einer anderen Gesellschaft, die sich als Bauträger und Immobilienverwalter betätigt hatte, an. Die Klin. gab die Bauträgertätigkeit auf und beschränkte sich auf die Vermietung und Verwaltung ihrer eigenen und der übernommenen Immobilien. Mitte 2005 nahm die Klin. in der vormals vermieteten Produktionshalle eine eigene gewerbliche Tätigkeit in Form der Herstellung von Betonsteinen auf. Das FA ließ mangels Unternehmensidentität den Abzug der bis zum 30.9.2003 entstandenen gewerbesteuerlichen Fehlbeträge ab dem 1.10.2003 nicht mehr zu. Die beim FG Köln eingelegte Klage blieb erfolglos.  Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Kl. GmbH & Co. KG (gewerblich geprägt) 2003 30.9.: Einstellung der gewerblichen Tätigkeit, bisher vermietete Halle steht leer 27.12.: Anwachsung des Vermögens einer anderen Gesellschaft, die bisher als Bauträger und Immobilienverwalter tätig war. Aufgabe der Bauträgertätigkeit und Vermietung eigener und übernommener Immobilien. 2005 Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit in der Halle. Verrechnung der Gewerbeerträge mit den negativen Vorträgen aus 2003. FA Verrechnung scheidet aus, weil mit Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit die Unternehmensidentität entfallen ist und damit die Fehlbeträge untergegangen sind. FG Gewerbliche Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG reicht nicht aus, um die Unternehmensidentität bestehen zu lassen. Gewerbesteuerliche Fehlbeträge sind 2003 untergegangen und können deshalb nicht mehr genutzt werden. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. der Klin. als unbegründet zurück. Auch bei einer gewerblich geprägten PersG ist die Unternehmens-identität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlusts nach § 10 a GewStG. Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Verlustentstehung bestanden hat. Eine Gleichbehandlung der gewerblich geprägten PersG mit KapG scheidet aus. Zwar hat bei KapG die Unternehmensidentität für den Fortbestand eines Verlustvortrags nach § 10 a GewStG keine Bedeutung. KapG und PersG werden jedoch im GewSt-Recht wegen der Verschiedenheit der Rechtsform unterschiedlich behandelt. Dies gilt auch hinsichtlich der Unternehmensidentität. Im Gegensatz zu KapG sind PersG nicht schon kraft Rechtsform gewst-pflichtig. Erst unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 EStG gilt die Tätigkeit einer PersG als Gewerbebetrieb. Im Streitfall spricht viel für einen Verlust der Unternehmensidentität zum 30.9./1.10.2003, da die Klin. den Handel mit Baustoffen zu diesem Zeitpunkt eingestellt hat. Der Wegfall dieser originär gewerblichen Tätigkeit hat zu einer anders gearteten, wenn auch infolge der gewerblichen Prägung weiterhin gewerblichen Betätigung der Klin. geführt. Spätestens mit der Anwachsung des Vermögens der Bauträgergesellschaft und der damit verbundenen Fortführung deren Betriebs ist ein anderes Unternehmen entstanden. Die bloße Absicht der Klin., die Produktionshalle in Zukunft selbst zu Produktionszwecken zu nutzen, begründet nicht die Annahme einer fortbestehenden Unternehmensidentität. Auch die Maßnahmen zur späteren Eigennutzung i.R.d. Betonsteinproduktion stellen bloße Vorbereitungshandlungen dar, die gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich sind, weil hierdurch noch kein stehender Gewerbebetrieb i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG begründet worden ist. Für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht kommt es auch bei einer gewerblich geprägten PersG auf den Beginn der werbenden Tätigkeit an, die von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen ist. IV. Anmerkungen Die Besprechungsentscheidung steht in Konsequenz zur Rspr. des BFH bei der Veräußerung von Teilbetrieben durch eine PersG , vermag aber dennoch - oder gerade deshalb - nicht vollständig zu überzeugen. 1. Kritik Im Schrifttum ist seit langem umstritten, ob bei einer gewerblich geprägten oder infizierten PersG als Subjekt der GewSt ähnlich wie bei KapG unabhängig von der oder den ausgeübten Tätigkeiten stets von der Einheitlichkeit des Gewerbebetrieb es auszugehen ist.  Hierfür spricht zunächst der nahezu identische Wortlaut. Der für KapG geltende § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG lautet wie folgt: § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG "Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften ..." In § 15 Abs. 3 EStG, auf den § 1 Abs. 1 S. 2 GewStG verweist, heißt es nahezu gleichlautend: § 15 Abs. 3 EStG "Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit ..." Nach dem Wortlaut sind die Fiktionsregelungen hinsichtlich der GewSt für gewerblich geprägte oder infizierte PersG einerseits und KapG andererseits somit nahezu identisch.  Auch nach Sinn und Zweck gibt es an sich keinen zwingenden Grund, PersG hinsichtlich der Unternehmensidentität anders zu behandeln als KapG. Im Gegensatz zur ESt, bei der die PersG nur Feststellungssubjekt ist und die Einkommensbesteuerung auf der Ebene der Gesellschafter erfolgt, ist die PersG ebenso Subjekt der GewSt wie die KapG. Auch teleologisch wäre es deshalb m.E. konsequent, die Verweisung in § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG auf das EStG und die Fiktion des Gewerbebetrieb s in § 15 Abs. 3 EStG in gleicher Weise wie die entsprechende Fiktion wie in § 2 Abs. 2 GewStG für die KapG als bindend für die Unternehmensidentität anzusehen. Beide Fiktionen beabsichtigen in gleicher Weise, diejenigen Einkünfte, die nach dem EStG oder dem KStG gewerbesteuerpflichtig sind, der GewSt zu unterwerfen mit der Konsequenz, dass sich hieraus auch die Unternehmensidentität für den Verlustabzug ableitet.  Der Stpfl. hatte vorgetragen, dass eine gewerbliche Prägung stets zu einer GewSt-Pflicht führe und deshalb auch die Unternehmensidentität vorliegen müsse. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vielmehr verlangt er für Letztere - unabhängig von der Auslösung der GewSt-Pflicht - das Vorliegen des gleichen Teilbetriebs, in dem der Verlust entstanden ist und durch den dieser genutzt wird. Bestätigt wird dies auch durch die Vorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Selbst die dort genannten vermögensverwaltenden gewerblich geprägten PersG sind danach grds. gewerbesteuerpflichtig. Nur auf Antrag wird der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt, der auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens entfällt.  Der BFH hat sich im Bspr.-Urteil im Anschluss an seine Entscheidung vom 7.8.2008  zum gewerbesteuerlichen Verlustvortrag bei Teilbetrieben jedoch ausdrücklich gegen die Gleichbehandlung von PersG und KapG entschieden. Im Ergebnis hat der BFH damit die Verlustverrechnung bei PersG eingeschränkt. 2. Konsequenzen Für die unterschiedlichen Rechtsformen ergibt sich hinsichtlich des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages nach § 10 a GewStG somit Folgendes: a) Einzelunternehmen Prinzipiell ist aufgrund des Objektcharakters der GewSt der einzelne Gewerbebetrieb maßgebend. Ein Einzelunternehmer kann zwei oder mehrere selbstständige Gewerbebetriebe besitzen. Zwischen zwei oder mehreren unterschiedlichen gewerblichen Unternehmen eines Einzelunternehmers ist ein Ausgleich und entsprechend ein Vortrag negativer Gewerbeerträge nicht möglich.  b) Personengesellschaften Bei PersG ist sowohl intraperiodisch als auch interperiodisch zu differenzieren. Im Gegensatz zu mehreren Einzelunternehmen desselben Stpfl., zwischen denen ein Ausgleich negativer Gewerbeerträge nicht möglich ist, hat eine PersG jedenfalls während der Phase der aktiven Tätigkeit eine Verklammerungswirkung auch zwischen verschiedenen eigenständigen Teilbereichen. Ein Verlustausgleich auch zwischen eigenständigen Teilbetrieben ist jedenfalls in ihrer aktiven Phase aufgrund der Einheitlichkeit der Unternehmung der Mitunternehmerschaft möglich.  Gleichwohl betont der BFH die gewerbesteuerlich getrennt vorzunehmende Betrachtung der einzelnen Teilbetriebe und ordnet letztlich jedem eine (Teil-)Unternehmensidentität zu. Dies hat Konsequenzen für den Fall der Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebes. Ausgangspunkt der Überlegungen des BFH ist der Umstand, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs nicht der GewSt unterliegen und damit den Gewinnen aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Gesamtbetriebes gleichstehen. Hieraus leitet der BFH ab, dass das Merkmal der Unternehmensidentität im Hinblick auf den Verlustvortrag nach § 10 a GewStG auch für den einzelnen Teilbetrieb zu prüfen ist. Mit der Aufgabe oder der Veräußerung eines Teilbetriebs verliere der ursprüngliche Betrieb seine (Teil-) Unternehmensidentität. Die Verluste, die auf den veräußerten oder aufgegebenen Teilbetrieb entfielen, ständen deshalb auch nicht i.R.d. Verlustvortrags für eine Kürzung der Gewerbeerträge in späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung, der Verlustvortrag nach § 10 a GewStG sei zu versagen.  Im Bspr.-Urteil entwickelt der BFH diesen für die Aufgabe von Teilbetrieben herausgearbeiteten Gedanken des Verbots der interperiodischen Verlustnutzung bei Aufgabe oder Veräußerung auf die Aufgabe der gesamten betrieblichen Tätigkeit einer PersG konsequent fort. Für die Gestaltungspraxis ist deshalb festzuhalten, dass die Einstellung oder der Wechsel der aktiven gewerblichen Tätigkeit sowohl bei Teilbetrieben als auch bei Gesamtbetrieben zum Untergang des Verlustabzugs nach § 10 a GewStG führt, weil die Unternehmensidentität fehlt. Dies gilt ausdrücklich auch bei gewerblich geprägten PersG. Im Gegensatz zur ESt hat die Rechtsform bei der GewSt keine perpetuierende Wirkung. Auch Vorbereitungshandlungen für die nachfolgend aufgenommene neue Tätigkeit sind für den Erhalt gewerbesteuerlicher Verlustvorträge insoweit nicht hilfreich, als sie nach dem Bspr.-Urt. gewerbesteuerlich nicht relevant sind. Soweit der BFH in seinem Urt. v. 17.3.2010  der Praxis Hoffnung gemacht hatte, bei der Frage der Personenidentität einer gewerblich geprägten PersG seien Vorbereitungshandlungen zu berücksichtigen, hat er dies nunmehr in der Bspr.-Entscheidung unmissverständlich abgelehnt. Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass über einen Wegfall der Unternehmensidentität bereits im Verlustfeststellungsbescheid des Erhebungszeitraums zu entscheiden ist, in dem der maßgebliche Umstand eingetreten ist, und nicht erst in dem GewSt-Messbescheid des nachfolgenden Verlustabzugsjahres.  Sofern nennenswerte GewSt-Verlustvorträge vorhanden sind, ist es deshalb in der Gestaltungspraxis sinnvoll, diese vor einer Einstellung oder einem Wechsel der betrieblichen Tätigkeit durch bewusste Aufdeckung stiller Reserven zu nutzen. Sind solche nicht vorhanden oder eine Aufdeckung nicht gewünscht, ist in Erwägung zu ziehen, den bisherigen Betrieb jedenfalls in einer reduzierten Form bis zum Verbrauch der Verlustvorträge aufrechtzuerhalten. Alternativ kommt eine gleitende Veränderung des Betriebszwecks in Betracht. Der BFH hat bereits mehrfach die Aufgabe einer Tätigkeit von der strukturellen Anpassung der gewerblichen Tätigkeit an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse abgegrenzt und Letztere als unschädlich für die Unternehmensidentität angesehen.  c) Kapitalgesellschaften Angesichts der Schärfe, mit der der BFH die Personenidentität bei PersG prüft, stellt sich weitergehend die Frage, ob die bislang anerkannte Einheitlichkeit des Gewerbebetriebes der KapG aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 2 GewStG auch für die Zwecke des Verlustabzugs nach § 10 a GewStG weiterhin anerkannt werden kann. Im Schrifttum wird dies bereits seit längerem in Frage gestellt.  Da das Wesen einer Objektsteuer die GewSt präge, also die Besteuerung des Gewerbebetriebs unabhängig vom jeweiligen Rechtsträger erfolge, sei es konsequent, PersG und KapG gleich zu behandeln.  Der BFH hat sich in dem Bspr.-Urt. jedoch ausdrücklich gegen die Gleichbehandlung von KapG und PersG ausgesprochen. Bei KapG habe die Unternehmensidentität für den Fortbestand eines Verlustvortrages nach § 10 a GewStG keine Bedeutung.  KapG und PersG seien wegen der Verschiedenheit der Rechtsform im Steuerrecht unterschiedlich zu behandeln, dies gelte auch für den Verlustvortrag nach § 10 a GewStG. Während § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG unmittelbar an die Rechtsform der KapG anknüpfe und diese stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb qualifiziere, seien PersG nicht schon kraft Rechtsform gewst-pflichtig. Außerdem erklärt der Gesetzgeber durch § 10 a S. 10 GewStG die Regelungen der §§ 8c, 8d KStG für anwendbar. Diese treffen eine insoweit abweichende Regelungen zum Untergang von gewerbesteuerlichen Fehlbeträgen in den Fällen des Gesellschafterwechsels. Der Antrag nach § 8 d KStG unterliegt anderen Prämissen für die Weiternutzung der Verluste bei Vorliegen eines nach § 8 c KStG schädlichen Tatbestands, ohne dabei die Unternehmensidentität des § 10 a GewStG als Voraussetzung zu verlangen. Hier zeigt sich, dass es auch insoweit keine Rechtsformneutralität bei der Verlustnutzung gibt. Auch wenn diese Differenzierung gerade aus den eingangs genannten Gründen letztlich nicht vollends zu überzeugen vermag, kann deshalb für den Bereich des Verlustvortrags bei KapG für die Beratungspraxis Entwarnung gegeben werden. Dies betrifft sowohl die vorübergehende Einstellung der aktiven gewerblichen Tätigkeit als auch den Verlustübergang zwischen verschiedenen Teilbetrieben.      Vgl. BFH-Urt. v. 20.11.2003 - IV R 5/02, BStBl II 2004, 464; BFH-Urt. v. 19.8.1977 - IV R 107/74, BStBl II 1978, 23       BFH-Urt. v. 20.11.2003 - IV R 5/02, BStBl II 2004, 464       BFH-Beschl. v. 25.6.1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751       BFH-Urt. v. 24.1.2017 - I R 81/15, BFH/NV 2017, 1267; vgl. auch Perschon, AktStR 2017, 655       BFH-Urt. v. 12.1.1983 - IV R 177/80, BStBl II 1983, 425; BFH-Urt. v. 14.9.1993 - VIII R 84/90, BStBl II 1994, 764; Blümich/Drüen, GewStG, § 10 a Rz 56 m.w.N.       Blümich/Drüen, GewStG, § 10 a Rz 46       Vgl. zum Streitstand Blümich/Drüen, GewStG, § 10 a Rz 56 ff       Im Sachverhalt ergaben sich auf Grund des Vorliegens einer Organschaft weitere Sonderfragen. Auf diese wird im Folgenden nicht eingegangen.       FG Köln, Urt. v. 15.10.2013 - 7 K 265/08, EFG 2014, 473       BFH-Urt. v. 7.8.2008 - IV R 86/05, BStBl II 2012, 145       So etwa Kleinheisterkamp, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 10 a Rz 26; Kleinheisterkamp, FR 2009, 522; von Twickel, in: Blümich/Drüen, GewStG, § 10 a Rz 72       Vgl. auch Salzmann, DStR 2008, 2014, Anm. zu BFH-Urt. v. 7.8.2008 - IV R 86/05       Ebenso Karl, GmbHR 2017, 1281, Anm. zu BFH-Urt. v. 4.5.2017 - IV R 2/14, GmbHR 2017, 1276       Karl, GmbHR 2017, 1281       BFH-Urt. v. 7.8.2008 - IV R 86/05, BStBl II 2012, 145       Kleinheisterkamp, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 10 a Rz 18 m.w.N.; Blümich/ Drüen, GewStG, § 10 a Rz 46       BFH-Urt. v. 7.8.2008 - IV R 86/05, BStBl II 2012, 145, 148 (Tz II.1d))       BFH-Urt. v. 7.8.2008 - IV R 86/05, BStBl II 2012, 145, 147 f. (Tz I. 1b) und c))       BFH-Urt. v. 17.3.2010 - IV R 41/07, BStBl II 2010, 977       Ettlich, Anm. zu BFH-Urt. v. 4.5.2017 - IV R 2/14, DStRK 2017, 343       BFH-Urt. v. 15.3.1994 - XI R 60/89, BFH/NV 1994, 899; BFH-Urt. v. 16.4.2002 - VIII R 16/01, DStRE 2003, 107; BFH-Urt. v. 7.8.2008 - IV R 86/05, BStBl II 2012, 145       Glanegger/Güroff, GewStG, § 10 a Anm. 10       Salzmann, DStR 2008, 2014, Anm. zu BFH-Urt. v. 7.8.2008 - IV R 86/05       So schon BFH-Urt. v. 25.11.2009 - I R 18/08, BFH/NV 2010, 941; BFH-Beschl. v. 26.2.2014 - I R 59/12, BStBl II 2014, 1016