Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2020 . Seite: 285
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§ 3 c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind. BFH-Urt. v. 6.2.2020 - IV R 5/18, DStR 2020, 1108 I. Vorbemerkungen 1. Steuerliche Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft Die PersG als solch ...
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Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
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Jahrgang: 2020 . Seite: 299
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1. Für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Nr. 4 a EStG ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt. 2. Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 EStG sind demgegenüber dem Gewinn für Zweck ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2020 . Seite: 315
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Ein Investitionsabzugsbetrag kann gem. § 7 g Abs. 3 S. 1 EStG nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag auß ...
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AktStR: Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, 2020 S. 331: Entfernungspauschale: Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen Entfernungspauschale: Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Jahrgang: 2020 . Seite: 331 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. BFH-Urt. v. 12.2.2020 - VI R 42/17, DStR 2020, 1304 I. Vorbemerkungen 1. Entfernungspauschale Mit Leidenschaft wird bereits jetzt die Frage diskutiert, inwieweit während der corona-bedingten Home-Office-Tätigkeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können. Die Kehrseite der Medaille wird regelmäßig verkannt: Durch die zumeist länger andauernde Home-Office-Tätigkeit verringert sich die Anzahl der tatsächlichen Fahrtage zur ersten Tätigkeitsstätte. Beratungshinweis: Kurzarbeitergeld und Anzahl der Fahrtage Die LSt-Bescheinigung wird vom Arbeitgeber als mitteilungspflichtige Stelle an die FinVerw elektronisch übertragen. Der FinVerw liegt bei der Veranlagung u.a. die Information über Unterbrechungszeiten oder den Bezug von Kurzarbeitergeld vor, da hierzu Eintragungen in der LSt-Bescheinigung vorzunehmen sind. Gerade durch die in 2020 häufig anzutreffende Kurzarbeit wird sich im Veranlagungsverfahren die Frage nach der Anzahl der Fahrtage zur ersten Tätigkeitsstätte stellen. Rückfragen der FinVerw sind vorprogrammiert; Betroffene sind gut beraten, die Anzahl der Fahrtage für die Veranlagung 2020 aufzuzeichnen. Beispiel Der Arbeitnehmer A führt aufgrund der Corona-Krise im VZ 2020 insg. 140 arbeitstägliche Hin- und Rückfahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit seinem privaten Pkw durch (VZ 2019: 220 Fahrten). Die Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt insgesamt 45 Entfernungs-km (kurz: Ekm). Für das während der Home-Office-Zeit genutzte häusliche Arbeitszimmer ergibt sich ein unstreitiger Kostenabzug von 600 EUR (zeitanteilig). Lösung VZ 2019 220 Arbeitstage x 45 Ekm x 0,30 EUR = 2.970 EUR Lösung VZ 2020 140 Arbeitstage x 45 Ekm x 0,30 EUR = 1.890 EUR zzgl. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer + 600 EUR Summe 2.490 EUR Beratungshinweis: Nur tatsächliche Fahrtage Es besteht kein Ansatzwahlrecht, die jeweils günstigste Abzugsvariante zu wählen. Maßgeblich für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls. Der Ansatz fiktiver Arbeitstage ohne tatsächliche Fahrdurchführung ist unverändert ausgeschlossen. Für die Veranlagung 2020 wird sich aus dem Zusammenspiel zwischen ESt und LSt das Risiko einer nachträglichen Versteuerung von vormals pauschaliertem Arbeitslohn ergeben. Arbeitgeber können für Zwecke der LSt-Pauschalierung pauschal von 15 Arbeitstagen im Monat ausgehen. Dies gilt auch während der Corona-Krise. Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG löst - anders als die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG mit 25 % bei Nutzung der in § 3 Nr. 15 EStG genannten Verkehrsmittel (Personennah- bzw. Personenfernverkehr) - sowohl vor 2020 als auch ab 2020 eine Kürzung des Werbungskostenabzugs aus. Stellt sich i.R.d. ESt-Veranlagung eine zu hohe Pauschalierung heraus, wird der über die abziehbaren Werbungskosten hinausgehende Betrag dem steuerpflichtigen Arbeitslohn (nachträglich) zugerechnet. Abwandlung Wie Beispiel zuvor, allerdings pauschaliert der Arbeitgeber für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte folgenden Betrag, der auf der LSt-Bescheinigung vermerkt und der FinVerw elektronisch übermittelt wird bzw. wurde: 15 Arbeitstage x 12 Monate x 45 Ekm x 0,30 EUR = 2.430 EUR Lösung VZ 2019 220 Arbeitstage x 45 Ekm x 0,30 EUR = 2.970 EUR abzgl. - 2.430 EUR Verbleibender Werbungskostenabzug 540 EUR Lösung VZ 2020 140 Arbeitstage x 45 Ekm x 0,30 EUR = 1.890 EUR abzgl. pauschalierter Betrag, max. - 1.890 EUR Nachträglicher steuerpflichtiger individuell zu versteuernder Arbeitslohn (2.430 EUR - 1.890 EUR) 540 EUR Beratungshinweis: Automatische Zurechnung Durch die Eintragungen in der ESt-Erklärung wird die Zurechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn automatisch ausgelöst. Schaubild: Fahrtkostenabzugshöhe Im Gegensatz zu den Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit, Fahrten innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets und Fahrten anlässlich eines Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung anfallen und i.d.R. in tatsächlicher Höhe absetzbar sind , sind die Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte , zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt und zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten i.R.e. beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung lediglich nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale absetzbar. Nach Auffassung des BFH erstreckt sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - auch auf Unfallkosten zur ersten Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten (fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen). Nur andere Aufwendungen, insb. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von medizinisch indizierten Körperschäden (ohne Schönheitsoperationen), die durch einen Unfall während einer solchen Fahrt eintreten, werden von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Über die Überschusseinkünfte hinaus gelten diese Grundsätze auch bei den Gewinneinkünfte n. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur insoweit als (Sonder-)Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen als sie die nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale abziehbaren Beträge nicht überschreiten. Beratungshinweis: Betriebsstätte auch beim (einzigen) Auftraggeber möglich Eine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG kann nach Auffassung des FG Düsseldorf auch beim einzigen Auftraggeber vorliegen. Die Entscheidung des BFH im Rev.-Verfahren bleibt abzuwarten. 2. Zu beantwortende Rechtsfragen Der BFH hatte über die folgende Frage zu entscheiden: Inwieweit kann ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend machen, wenn er arbeitstäglich nur einen Hin- oder Rückweg unternimmt? II. BFH-Urt. v. 12.2.2020 - VI R 42/17, DStR 2020, 1304 1. Sachverhalt Die Kläger werden zur ESt zusammen veranlagt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Flugbegleiter machte der Kläger für 2014 zunächst Aufwendungen i.H.v. 3.984 EUR für Fahrten zwischen Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte geltend. Er hatte diese Fahrten nicht immer an einem Kalendertag durchgeführt. Die An- und Abreisetage verteilten sich z.T. auf unterschiedliche Kalendertage, weil sich seine Auswärtstätigkeiten über mehrere Kalendertage erstreckten. Im Einspruchsverfahren begehrte der Kläger einen höheren Werbungskostenabzug. Zur Begründung führte er an, dass die Entfernungspauschale selbst dann für den einzelnen Tag in voller Höhe anzusetzen sei, wenn die An- und Abreise an unterschiedlichen Tagen stattfinde. Eine zeitweise aufgekommene Forderung, am Flughafen keine erste Tätigkeitsstätte anzunehmen, wurde im Rev.-Verfahren auch wegen der in 2019 ergangenen BFH-Rspr. nicht weiterverfolgt. Nachdem das Finanzamt die Angaben des Klägers unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen des Arbeitgebers auf seine Schlüssigkeit hin überprüft hatte, ergab sich folgender Werbungskostenabzug: 14 Tage x 271 km x 0,30 EUR = 1.138,20 EUR 31 Tage x 271 km x 0,15 EUR x 2 = 2.520,30 EUR Summe = 3.658,50 EUR bislang berücksichtigt = 3.984,00 EUR Eine Änderung zugunsten der Kläger schied also aus. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte es an, dass die Entfernungspauschale von 0,30 EUR bei Hin- und Rückfahrten an verschiedenen Kalendertagen nur für den Tag der Hinfahrt angesetzt werden könne. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2014 Kläger Zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann war als Flugbegleiter beschäftigt. Die An- und Abreisetage zur ersten Tätigkeitsstätte, die er mit seinem privaten Pkw durchführte, verteilten sich z.T. auf unterschiedliche Kalendertage. Der Kläger begehrte im Einspruchsverfahren einen Kostenabzug i.H.d. Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Arbeitstag, selbst wenn an diesen z.T. nur eine Hin- oder Rückfahrt durchgeführt wurde. Finanzamt Das Finanzamt berücksichtigte nach Prüfung der genauen Arbeitstage nur die hälftige Entfernungspauschale, sofern am einzelnen Arbeitstag nur eine Hin- oder Rückfahrt erfolgte. FG Münster Klageabweisung. Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR könne bei Hin- und Rückfahrten an verschiedenen Kalendertagen nur für den Tag der Hinfahrt angesetzt werden. 2. Entscheidung und Begründung des BFH Die Rev. des Klägers hat der BFH aus folgenden Gründen als unbegründet angesehen: Der Abzug der Entfernungspauschale setzt voraus, dass am selben Arbeitstag der Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zur Wohnung zurückgelegt wird. Werden die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurückgelegt, kann die Entfernungspauschale jeweils nur zur Hälfte geltend gemacht werden. Die Einzelbewertung der jeweiligen Fahrt mit 0,15 EUR/km erfolgt in teleologischer Reduktion des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG in Fällen, in denen der Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt wird oder der Stpfl. z.B. nach einer Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte eine Auswärtstätigkeit antritt und von dieser unmittelbar nach Hause zurückkehrt oder eine Auswärtstätigkeit unmittelbar von zu Hause aus antritt, anschließend seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht und von dort wieder nach Hause fährt. Abweichende Besonderheiten durch untypische Arbeitsverhältnisse oder Arbeitszeiten (hier: bei einem Flugbegleiter) sowie arbeitstäglich mehrfache Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (seit 2014: erste Tätigkeitsstätte) sind mit der Einführung der Entfernungspauschale für den Werbungskostenabzug nicht mehr von Bedeutung. III. Anmerkungen 1. Grundsätzliches Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie diesen gleich gestellte Fahrten sind nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale steuerlich absetzbar. Hierbei ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine (aufwandsunabhängige) Entfernungspauschale für jeden vollen km der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 EUR im Kalenderjahr. Die grds. verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale hat der Gesetzgeber auch aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen eingeführt. Beratungshinweis: Ausnahmen von der Begrenzung auf 4.500 EUR Die Kostenabzugsbegrenzung auf 4.500 EUR sieht zahlreiche Ausnahmen vor. So kann ein höherer Betrag angesetzt werden, soweit ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug benutzt wird. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die Aufwendungen angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insg. als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Im Gegensatz zur Rechtsauslegung vor dem VZ 2011 wird seit dem VZ 2011 eine jahresbezogene und keine arbeitstägliche Vergleichsberechnung durchgeführt. Bei Geltendmachung der Aufwendungen für Familienheimfahrten i.R.e. beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung existiert die Höchstgrenze von 4.500 EUR nicht. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugreisen, was jedoch nur im Einzelfall relevant sein kann. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind i.d.R. zu kürzen, außer bei steuerfreier Dienstradnutzung. Entsprechendes gilt für pauschalierte Arbeitgeberleistungen, es sei denn, die Pauschalierung erfolgt nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG mit 25 %. Eine Werbungskostenkürzung sieht der Gesetzgeber insoweit nicht vor. Durch den Verweis in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG gelten diese Grundsätze entsprechend auch für Gewinneinkünfte. Strittig ist gegenwärtig, ob ein Taxi als "öffentliches Verkehrsmittel" einzuordnen ist. Im Entscheidungsfall machte eine Person mit Behinderung, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 3 EStG erfüllte, derartige Kosten für die Wege von bzw. zur ersten Tätigkeitsstätte in tatsächlicher Höhe geltend. Zumindest das Thüringer FG ließ den Kostenabzug als "öffentliches Verkehrsmittel" zu. Die Entscheidung des BFH im Rev.-Verfahren bleibt abzuwarten. Beratungshinweis: Taxikosten als öffentliche Verkehrsmittelkosten? Das beim BFH anhängige Musterverfahren dürfte nur für Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 3 EStG erfüllen, bedeutsam sein. Hier werden die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Ansonsten dürften die möglicherweise in tatsächlicher Höhe abziehbaren Kosten aufgrund der jahresbezogenen Vergleichsberechnung ins Leere laufen. Praktisch betroffen sind gegenwärtig insbesondere die Personen, bei denen sich die Arbeitszeit infolge der Corona-Krise verschiebt und denen für die z.T. am späten Abend durchgeführte Heimfahrt Taxikosten anfallen. 2. Entfernungspauschale gilt je Arbeitstag - aber in welcher Höhe? Die Entfernungspauschale kann dem Grunde nach nur berücksichtigt werden, wenn an einem Arbeitstag tatsächlich Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder diesen gleich gestellte Fahrten durchgeführt werden. Über die Höhe des Kostenabzugs ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden. Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale umfasst den arbeitstäglichen Hin- und Rückweg. Beratungshinweis: Höhe des Abzugs In § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG wird die Entfernungspauschale "für jeden Arbeitstag" angesetzt. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers heißt dies aber nicht, dass die Entfernungspauschale in voller Höhe absetzbar ist. Werden mehrere Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. diesen gleichgestellten Fahrten arbeitstäglich durchgeführt, scheidet - unabhängig vom Grund - ein mehrfacher Kostenabzug aus. Hierfür waren früher die zusätzlichen Fahrten nur zu berücksichtigen, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlasst waren. Diese gesetzliche Regelung existiert seit dem VZ 2001 nicht mehr. Der BFH hat mit der vorliegenden Entscheidung keine Ausnahmeregelung über den Wortlaut hinaus zugelassen. Beratungshinweis: Mehrfachfahrten und ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Der BFH äußert sich nicht dazu, ob die Mehrfachfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzuordnen sind oder ob sie Privatfahrten darstellen. Dies ist im Hinblick auf die Aufzeichnung solcher Fahrten im ordnungsgemäß zu führenden Fahrtenbuch bedeutsam. M.E. handelt es sich um nicht abziehbare Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die im Fahrtenbuch entsprechend zu dokumentieren sind. Werden diese Fahrten im Fahrtenbuch als Privatfahrten deklariert und liegen keine (gravierenden) weiteren Unrichtigkeiten vor, dürfte von einem kleineren Mangel auszugehen sein, der die Verwerfung des Fahrtenbuchs nicht unmittelbar auslöst. Wird an einem Arbeitstag lediglich der Hin- oder Rückweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte oder umgekehrt durchgeführt, wird für jeden Fahrtag dem Grunde nach eine Entfernungspauschale gewährt. Der Höhe nach ist der Kostenabzug aber auf 50 % von 0,30 EUR = 0,15 EUR beschränkt. Die Gründe für ein solches Fahrverhalten sind vielfältig. Sie können in der Arbeitstätigkeit selbst begründet sein, durch die die Fahrten an verschiedenen Arbeitstagen tatsächlich durchgeführt werden. Möglich ist aber auch - und dies dürften die Hauptanwendungsfälle in der Praxis sein -, dass nach einer Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte eine Auswärtstätigkeit angetreten wird und diese Auswärtstätigkeit unmittelbar zu Hause endet oder eine Auswärtstätigkeit unmittelbar von zu Hause aus angetreten wird, anschließend die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird und von dort aus zur Wohnung gefahren wird. Diese Grundsätze sind auch auf die anzusetzenden Fahrtkosten i.R.e. beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entsprechend anzuwenden. 3. Dienstwagen und Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte Der pauschal ermittelte geldwerte Vorteil aus einer Dienstwagengestellung wird in Bezug auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte regelmäßig nach der 0,03 %-Regelung ermittelt. Diese Bewertung löst sich von der tatsächlichen Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Es wird typisierend von 15 Hin- und Rückfahrten im Monat ausgegangen. Fährt der Mitarbeiter weniger zur ersten Tätigkeitsstätte, kann eine Erfassung und Bewertung der einzelnen Fahrten erfolgen. Die Bewertungswahl ist einheitlich für ein Veranlagungsjahr zu treffen. Berechnung 0,03 %: 15 Hin- und Rückfahrten monatlich = 0,002 % je einzelnem Arbeitstag (Hin- und Rückfahrt) Die Einzelwertermittlung kann entweder im Lohnsteuerabzugsverfahren oder stattdessen i.R.d. ESt-Veranlagung gewählt werden. D.h. der Arbeitnehmer ist in seiner Veranlagung nicht an die im LSt-Abzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Gerade wegen der Corona-Krise und der damit verbundenen Home-Office-Tätigkeit wird die Korrektur des Arbeitslohns i.R.d. ESt-Veranlagung 2020 eine große Rolle spielen. Zur Arbeitslohnkorrektur sind dem Finanzamt geeignete Belege vorzulegen, wie im LSt-Abzugsverfahren eine Arbeitslohnermittlung und Versteuerung stattfand (z.B. Gehaltsabrechnungen). Beispiel Der Arbeitnehmer H fährt an 120 Arbeitstagen mit seinem Dienstwagen (maßgeblicher inländischer Listenpreis: 60.000 EUR) zur 30 Ekm entfernt liegenden ersten Tätigkeitsstätte. Der Arbeitgeber B hat den geldwerten Vorteil ab dem Lohnabrechnungsmonat Januar 2020 nach der 0,03 %-Regelung als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil erfasst, sodass er die geringen tatsächlichen Fahrten in den Betrieb infolge der ab März 2020 coronabedingten Home-Office-Tätigkeit von H nicht berücksichtigen könnte. Der elektronisch übermittelte Arbeitslohn von H beträgt für 2020 insgesamt 80.000 EUR. Lösung Bisheriger Arbeitslohn: 80.000 EUR abzgl. darin enthaltener geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % v . 60.000 EUR x 12 Monate x 30 EKm = - 6.480 EUR zzgl. 0,002 % v. 60.000 EUR x 120 Tage x 30 Ekm = + 4.320 EUR korrigierter Arbeitslohn = 77.840 EUR Ein Werbungskostenabzug für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale ist für 120 Arbeitstage zulässig. Beratungshinweis: Datumsangabe für die FinVerw wichtig Nach Auffassung der FinVerw setzt die Anwendung der 0,002 %-Regelung auch die genaue Angabe voraus, an welchen Tagen der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat (mit Datumsangabe). Das FG Nürnberg hat sich von dieser einschränkenden Sichtweise gelöst. Besteht an der Anzahl der durchgeführten Tage kein Zweifel und hat das Finanzamt diese Anzahl auch bei der als Werbungskosten angesetzten Entfernungspauschale zugrunde gelegt, kann diese Anzahl der Arbeitstage auch bei der Arbeitslohnkorrektur herangezogen werden. Wenngleich dies nach wie vor nicht Auffassung der Finanzverwaltung ist, sollte bei der Abwehrberatung auf diese positive Entscheidung Bezug genommen werden. Werden an einzelnen Arbeitstagen nur Hin- oder Rückfahrten zur bzw. von der ersten Tätigkeitsstätte durchgeführt, kann m.E. für solche Fahrten nur eine Arbeitslohnkorrektur mit lediglich 0,001 % korrespondierend zur hälftigen Entfernungspauschale vorgenommen werden. Beratungshinweis: 0,002 %-Regelung existiert bei Gewinneinkünften nicht Die zu Gewinneinkünften ergangene BFH-Rspr. lässt die Anwendung der 0,002 %-Regelung nicht zu. Weshalb diese unterschiedliche Auslegung nicht dem GrS des BFH vorgelegt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Beispiel Der selbstständige Rechtsanwalt R hält ein Kfz im (notwendigen) Betriebsvermögen. Er fährt in 2020 insgesamt 150 Mal von seiner Wohnung aus zu seiner Betriebsstätte. Der maßgebliche inländische Bruttolistenpreis seines Elektrovollfahrzeugs beträgt 60.000 EUR; das Fahrzeug wurde im Januar 2020 angeschafft. Die Entfernung von der Wohnung zur Betriebsstätte beträgt 15 Entfernungskilometer. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Inländischer Listenpreis Der maßgebliche inländische Listenpreis beträgt 60.000 EUR. Der Gesetzgeber hat durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz die Listenpreisgrenze bei Elektrovollfahrzeugen auf 60.000 EUR bei 0,25% des maßgeblichen Bruttolistenpreises rückwirkend ab 2020 erhöht. Ermittlung: 60.000 EUR x ¼ = 15.000 EUR Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben 15.000 EUR x 0,03 % x 12 Monate x 15 Ekm= 810 EUR davon abziehbar: 0,30 EUR x 15 Ekm x 150 Fahrten 675 EUR nicht abziehbare Betriebsausgaben 135 EUR Beratungshinweis: Degressive Abschreibung als Gestaltungsinstrument Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 EStG für die Anschaffung bzw. Herstellung in 2020 und 2021 eine degressive Abschreibung für Investitionen in bewegliche WG des AV kodifiziert. Diese könnte für die Pkw-Neuanschaffung gewählt werden. Daneben ist nach wie vor eine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG zulässig , sofern die Betriebsgrößengrenzen eingehalten sind. IV. Ausblick auf den Jahreswechsel 2020 / 2021 1. Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2021 Zur Entlastung der Fernpendler wird die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ab 1.1.2021 befristet bis zum 31.12.2026 der Höhe nach gestaffelt gewährt. Ab dem 21. Entfernungs-km erhöht sich die Entfernungspauschale. Für Fernpendler wird dann - unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel - ein erhöhter steuerlicher Abzug gewährt. Übersicht (Hin- und Rückfahrt an einem Arbeitstag) VZ 2021-2023 2024-2026 erste 20 Entfernungs-km 0,30 EUR 0,30 EUR ab dem 21. Entfernungs-km 0,35 EUR 0,38 EUR Beratungshinweis: Kürzung der erhöhten Entfernungspauschale Das Besprechungsurteil hat auch für die ab 2021 geltende erhöhte Entfernungspauschale Bedeutung. Wird an einem Arbeitstag nur ein Hin- oder Rückweg zurückgelegt, kann nur die hälftige Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Übersicht (Hin- und Rückfahrt nicht an einem Arbeitstag) VZ 2021-2023 2024-2026 erste 20 Entfernungs-km 0,15 EUR 0,15 EUR ab dem 21. Entfernungs-km 0,18 EUR 0,19 EUR 2. Mobilitätsprämie Mit Wirkung ab dem VZ 2021 kann eine Mobilitätsprämie beantragt werden. Beratungshinweis: Hälftige Berücksichtigung i.R.d. Mobilitätsprämie Auch für die Ermittlung der Höhe der Mobilitätsprämie ist die BFH-Entscheidung bedeutsam. Wird an einem Arbeitstag nur ein Hin- oder Rückweg zurückgelegt, kann nur die hälftige Entfernungspauschale i.R.d. Mobilitätsprämie angesetzt werden. Gerade infolge der Corona-Krise werden in 2020 und voraussichtlich 2021 oftmals Verluste bei den Gewinneinkünften erzielt. Im Verlustjahr wirken sich die Aufwendungen für die Wege zwischen (Zweit-)Wohnung und Betriebsstätte und den tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten i.R.d. doppelten Haushaltsführung nicht aus. Beratungshinweis: Anspruch auf Mobilitätsprämie Die Beratungspraxis sollte beachten, dass in diesen Fällen dennoch ein Anspruch auf Mobilitätsprämie - auch zugunsten des Einzelunternehmers bzw. des Mitunternehmers einer PersG - nach Maßgabe der §§ 101-109 EStG besteht. § 41 b Abs. 1 S. 2 EStG § 41 b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 5 EStG BMF-Schr. v. 31.10.2013 - IV C 5 - S 2351/09/10003:002, BStBl I 2013, 1376, Rz 5.2 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 4 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 1 und 2 EStG § 9 Abs. 4 EStG; siehe auch Seifert, AktStR 2019, 583 m.w.N. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 3 EStG; siehe zur Begriffsbestimmung "Arbeitgeber-Sammelpunkt" Thüringer FG v. 28.2.2019 - 1 K 498/17, EFG 2019, 883, Rev. eingelegt, Az des BFH: VI R 14/19 und Thüringer FG v. 5.12.2018 - 1 K 5944/16, EFG 2019, 261, Rev. eingelegt, Az des BFH: VI R 6/19 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 3 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5 ff. EStG; zum Wahlrecht bei mehrfachen wöchentlichen Heimfahrten siehe R 9.11 Abs. 5 S. 2 LStR 2015 Siehe hierzu weitergehend § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und R 9.10 LStR 2015 sowie LStH 2020; BMF-Schr. v. 31.10.2013 - IV C 5 - S 2351/09/10003:002, BStBl I 2013, 1376 BFH-Urt. v. 19.12.2019 - VI R 8/18, BStBl II 2020, 291 und BFH-Urt. v. 20.3.2014 - VI R 29/13, BStBl II 2014, 849 BMF-Schr. v. 31.10.2013 - IV C 5 - S 2351/09/10003:002, BStBl I 2013, 1376, Rz 4: Vorliegen allgemeiner Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG, was als kreativ angesehen wird (Bergkemper, H/H/R, § 9 Anm. 539) BFH-Urt. v. 19.12.2019 - VI R 8/18, BStBl II 2020, 291 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 und Nr. 6 a EStG; siehe auch BMF-Schr. v. 23.12.2014 - IV C 6 - S 2145/10/10005:001, BStBl I 2015, 26 FG Düsseldorf, Urt. v. 11.3.2019 - 9 K 1960/17 E,G, EFG 2019, 873, Rev. eingelegt, Az des BFH: X R 14/19 Siehe auch FG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.6.2014 - 4 K 3397/11, Juris, rkr. BFH-Urt. v. 11.4.2019 - VI R 36/16, BFH/NV 2019, 956, vgl. hierzu auch Seifert, AktStR 2019, 583 m.w.N. FG Münster, Urt. v. 14.7.2017 - 6 K 3009/15 E, EFG 2017, 1582 Claßen, in: Lademann, EStG § 9 Anm. 53 und Seifert, INF 2001, 129 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 2. Halbsatz EStG BFH-Urt. v. 26.3.2009 - VI R 25/08, BFH/NV 2009, 1619 m.w.N. StVereinfG 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131 = BStBl I 2011, 986; weitergehend Bergkemper, in: H/H/R, EStG-Komm., Anm. 540 (Stand August 2018) und BT-Drucks. 17/5125 v. 21.3.2011, 36 (Gesetzesbegründung) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 EStG Siehe Seifert, AktStR Special 2020 / Band 16 Seite 84 ff. Thüringer FG, Urt. v. 22.10.2019 - 3 K 490/19, EFG 2020, 348, Rev. eingelegt, Az des BFH: VI R 26/20 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG i.d.F. bis VZ 2000 So wohl auch BMF-Schr. v. 31.10.2013 - IV C 5 - S 2351/09/10003:002, BStBl I 2013, 1376, Rz 1.7 H 8.1 (9-10) LStH 2020 "Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" 1. Spiegelstrich BFH-Urt. v. 22.9.2010 - VI R 57/09, BStBl II 2011, 359 und BFH-Urt. v. 24.2.2011 - VI R 51/10, BFH/NV 2011, 984 BMF-Schr. v. 4.4.2018 - IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592, Rn 10 Buchst. f) Siehe hierzu im Detail BMF-Schr. v. 4.4.2018 - IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592, Rn 6 - 10 FG Nürnberg, Urt. v. 23.1.2020 - 4 K 1789/18, EFG 2020, 705 rkr. BFH-Urt. v. 12.6.2018 - VIII R 14/15, BStBl II 2018, 755 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 - BGBl I 2020, 1512 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 12 S. 2 EStG Einfügung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 - BGBl I 2020, 1512 § 7 g Abs. 5 EStG Siehe dazu die Übersicht in dem Beitrag von Grune, AktStR 2020, 315 ff. (in diesem Heft) Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019, BGBl I 2019, 2886 Hörster, NWB 2019, 3202 (3205) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 EStG Aufgerundet Vgl. §§ 101 - 109 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019, BGBl I 2019, 2886; siehe hierzu auch Seifert, AktStR Special 2020 / Band 18, 98 ff.
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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 2011 . Seite: 370
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Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, die aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mitveranlasst. Deshalb kann für die Kostenaufteilung ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein. BFH-Urt. v. ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2011 . Seite: 377
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Die zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienende Drei-Objekt-Grenze ist überschritten, wenn der Kaufvertrag zwar über einen ungeteilten Miteigentumsanteil abgeschlossen wurde, das Grundstück jedoch in derselben Urkunde in Wohn- und Gewerbeeinheiten aufgeteilt wurde, von denen dem Erwerber ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2011 . Seite: 384
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Der Gewinnanteil des Veräußerers einer relevanten GmbH-Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG ist preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils. BFH-Urt. v. 8.2.2011 - IX R 15/10, DB 2011, 1369 Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende AK i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der Gmb ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2011 . Seite: 395
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Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. BFH-Beschl. v. 14.4.2011 - VI R 8/10, BFH/NV 2011, 1237 I. Vorbemerkungen § 33 Abs. 1 EStG regelt den Abzug von außerge ...
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