AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2000 S. 299: Steuersenkungsgesetz (StSenkG) Steuersenkungsgesetz (StSenkG) Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2000 . Seite: 299 A. Vorbemerkung GesetzesverlaufGesetzesverlauf Der Deutsche Bundestag hatte am 18.5.2000 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses den Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung angenommen. Am 9.6.2000 hat der Bundesrat über den Gesetzesentwurf beraten und den Vermittlungsausschuss angerufen . Der Vermittlungsausschuss hat am 4.7.2000 mit den Stimmen der Regierungskoalition die Beschlussempfehlung dem Bundestag gegeben, der das Gesetz am 6.7.2000 angenommen hat. Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung wurde dem Bundesrat am 14.7.2000 zur Abstimmung vorgelegt und mit 41 der insgesamt 69 Stimmen angenommen. Kritik am AnrechnungsverfahrenKritik am Anrechnungsverfahren Die Opposition hatte ihre Kritik auf die Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens und die damit verbundene KSt-Option sowie die zu geringe Absenkung des Spitzensteuersatzes fokussiert. Einzelunternehmen und PersG fühlten sich im Vergleich zu KapG wegen des Halbeinkünfteverfahrens und der Möglichkeit, dass KapG ihre Beteiligungen an anderen KapG steuerfrei veräußern können, benachteiligt. Da die von den Regierungsparteien regierten Bundesländer im Bundesrat keine Mehrheit haben, war die Zustimmung davon abhängig, dass die überwiegende Mehrzahl der "neutralen" Bundesländer (Rheinland-Pfalz mit SPD/FDP-Koalition, Berlin, Brandenburg und Bremen mit einer großen Koalition sowie Mecklenburg-Vorpommern mit einer PDS-Regierungsbeteiligung) zustimmen. Die Zustimmung wurde zum einen durch länderbezogene finanzielle Zugeständnisse erreicht, zum anderen aber auch durch eine weitere Absenkung des Spitzensteuersatzes auf 42 % ab 2005 sowie die Wiedereinführung des halben Steuersatzes bei Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben für aus dem Berufsleben ausscheidende Unternehmer. Die in einem Entschließungsantrag geforderten Ergänzungen sollen - nach Annahme durch den Bundestag - mit Inkrafttreten des StSenkG wirksam werden. Darüber hinaus hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, die AfA-Tabellen, die aufgrund der Rspr. des BFH zur sachgerechten Verlängerung der technischen Nutzungsdauer von Anlagegütern überarbeitet werden sollen, ebenfalls zum 1.1.2001 in Kraft treten zu lassen. halber Steuersatz bei Betriebsveräußerungenhalber Steuersatz bei Betriebsveräußerungen Die wichtigsten Änderungen : DefinitivsteuerDefinitivsteuer Besteuerung der Körperschaften mit einem einheitlichen KSt-Satz von 25 % als Definitivsteuer, bei gleichzeitiger Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren. Auf der Ebene der Anteilseigner wird die körperschaftsteuerliche Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne dadurch abgemildert, dass die Dividenden nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner einbezogen werden, sog. "Shareholder-Relief". ESt-ErmäßigungESt-Ermäßigung Alle einkommensteuerpflichtigen Unternehmer (Einzel-/ Mitunternehmer), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und der GewSt unterliegen, werden bei der ESt durch eine pauschalierte Anrechnung der GewSt entlastet. Künftig ist in folgenden Fällen die Übertragung von WG zum Buchwert vorgeschrieben: Übertragung aus dem BV eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft und umgekehrt Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen in ein Sonder-BV derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt Übertragung aus dem Sonder-BV eines MU in das Sonder-BV eines anderen MU derselben Mitunternehmerschaft Alle Stpfl. werden durch eine sukzessive Absenkung des ESt-Eingangssteuersatzes, des Spitzensteuersatzes, Erhöhung der Grundfreibeträge und einer Absenkung der Progressionsverlaufs sukzessive bis zum Jahre 2005 entlastet. TarifverlaufTarifverlauf Die Änderungen sind durch das StSenkG wie folgt festgeschrieben: Zum 1.1.2001 (§ 32 a Abs. 1 EStG n.F.) 2001/20022001/2002 Senkung des Eingangssteuersatzes von 22,9 % auf 19,9 % Senkung des Spitzensteuersatzes von 51 % auf 48,5 % Erhöhung des Grundfreibetrages von 13.499 DM auf 14.093 DM Zum 1.1.2003 (§ 52 Abs. 41 Nr. 2 EStG n.F.) 2003/20042003/2004 Senkung des Eingangssteuersatzes von 19,9 % auf 17 % Senkung des Spitzensteuersatzes von 48,5 % auf 47 % Erhöhung des Grundfreibetrages von 7.235 Euro auf 7.426 Euro Zum 1.1.2005 (§ 52 Abs. 41 Nr. 3 EStG n.F.) ab 2005ab 2005 Senkung des Eingangssteuersatzes von 17 % auf 15 % Senkung des Spitzensteuersatzes von 47 % auf 42 % Erhöhung des Grundfreibetrages von 7.426 Euro auf 7.664 Euro Ergänzend wurde der Tarifverlauf insoweit angepasst, als der Spitzensteuersatz von 48,5 % erst bei 107.568 DM erreicht wird (der Spitzensteuersatz 47 % ab 2003 bei 52.293 Euro, der Spitzensteuersatz von 42 % ab 2005 bei 52.152 Euro). B. Die wesentlichen Änderungen im Überblick I. Besteuerung der Kapitalgesellschaften und ihrer Anteilseigner 1. KSt-Anrechnungsverfahren DefinitivsteuerDefinitivsteuer Das KSt-Anrechnungsverfahren und eine Differenzierung im KSt-Satz für ausgeschüttete und thesaurierte Gewinne wird abgeschafft. Der KSt-Satz beträgt 25 % und führt mangels Anrechnung beim Anteilseigner zu einer Definitivbelastung bei der KapG. Die GewSt wird unverändert neben der KSt erhoben. Bei Gewinnthesaurierung führt dies - im Vergleich zum bisherigen Recht - bezogen auf den Gewinn vor Steuern zu einer erheblichen Steuerentlastung. Beispiel alt neu Gewinn vor Steuern 120 120 Endbestand zum 31.12.2000Endbestand zum 31.12.2000 2. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals Mit Abschaffung des Anrechnungsverfahrens entfällt auch die "Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals". Die Gliederungsrechnung wird dadurch beendet, dass die Endbestände der Teilbeträge des vEK zum Übergangszeitpunkt (auf den Schluss des letzten, vor dem 1.1.2001 beginnenden Wj) ermittelt werden. Demgemäß ist bei Unternehmen, bei denen das Wj dem Kj entspricht, der Endbestand auf den 31.12.2000 zu ermitteln. Dabei ist wie folgt vorzugehen (§ 36 KStG nF): Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (bis auf EK 04) auf den 31.12.2000 bilden die Ausgangsgrößen, § 36 Abs. 1 KStG n.F. Die Teilbeträge werden noch um offene Gewinnausschüttungen nach dem System des Anrechnungsverfahrens verringert, die in dem letzten vor dem 1.1.2001 beginnenden Wj erfolgen, § 36 Abs. 2 KStG n.F. Andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen in 2001 (in dem ersten nach dem 31.12.2000 beginnenden Wj) verringern die Teilbeträge nach dem System des Anrechnungsverfahrens nicht mehr. Ein positiver Bestand an EK 45 ist i.H.v. 27/22 des Bestandes dem EK 40 hinzuzurechnen und i.H.v. 5/22 des Bestands vom EK 02 abzuziehen, § 36 Abs. 3 KStG n.F. Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge nach der vorstehenden Verrechnung negativ, vermindert sie das verwendbare belastete EK in der Reihenfolge, in der die Belastung zunimmt (zunächst EK 30, dann EK 40), § 36 Abs. 4 KStG n.F. Ein negativer unbelasteter Teilbetrag reduziert somit das belastete verwendbare EK. Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge nach der unter 2. und 3. aufgeführten Verrechnung positiv, sind zunächst die Teilbeträge, die sich aus steuerfreien ausländischen Einkünften und Altvermögensmehrungen ergeben haben, zusammenzufassen. Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit dem positiv zusammengefassten Teilbetrag steuerfreier Vermögensmehrungen zu verrechnen. Negative belastete Teilbeträge mindern vorrangig die unter 5. verbleibenden positiven Teilbeträge, zunächst EK 02, dann die Summe EK 01 und EK 03, § 36 Abs. 6 KStG n.F. Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen. Dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge in einer Summe auszuweisen, § 36 Abs. 7 KStG n.F. Mit den vorstehend aufgeführten Schritten will der Gesetzgeber erreichen, dass negative unbelastete Teilbeträge zunächst mit dem belasteten EK verrechnet werden. Soweit kein ausreichendes EK 30 vorhanden ist, reduziert sich das EK 40 und damit ein potentielles KSt-Guthaben. 3. Ermittlung des KSt-Guthabens Gutschrift bei GewinnausschüttungGutschrift bei Gewinnausschüttung Nachdem die Endbestände festgestellt sind, wird das KSt-Guthaben zum 31.12.2001 ermittelt (am Schluss des letzten vor dem 1.1.2001 beginnenden Wj), § 37 Abs. 1 KStG n.F. Das KSt-Guthaben beträgt 1/6 des Endbestandes des EK 40. Wird in den Folgejahren eine ordentliche Gewinnausschüttung vorgenommen, ist die KSt des VZ, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, um 1/6 des Ausschüttungsbetrages herabzusetzen. Das KSt-Guthaben kann letztmalig im VZ 2016 geltend gemacht werden (15 Jahre nach Feststellung des KSt-Guthabens), § 37 Abs. 2 S. 2 KStG n.F. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein verbleibendes KSt-Guthaben fortzuschreiben und gesondert festzustellen. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für die nachfolgenden Feststellungszeitpunkte. Gewinnausschüttungen der TochtergesellschaftGewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft § 37 Abs. 3 KStG n.F. sieht eine Sonderregelung vor, um durch Ausschüttungen der Tochter- an die Muttergesellschaft ein KSt-Guthaben mobilisieren zu können. Soweit bei der Tochtergesellschaft eine KSt-Minderung eingetreten ist, erhöhen sich bei der Muttergesellschaft die KSt und das KSt-Guthaben um den Betrag der KSt-Minderung bei der leistenden Gesellschaft. Dadurch wird die KSt-Minderung bei der Tochtergesellschaft auf der Ebene bei der Muttergesellschaft kompensiert. Für den Erhöhungsbetrag wird ein Bescheinigungsverfahren eingeführt, § 37 Abs. 3 S. 3 KStG n.F. Eine Besonderheit ergibt sich nach § 38 KStG n.F. für das sog. EK 02 (z.B. steuerfreie InvZul). Bei einer Ausschüttung dieser Teilbeträge ist eine Heraufschleusung auf die Ausschüttungsbelastung i.H.v. 30 % vorgesehen (3/7 des Betrages, der für die Ausschüttung als verwendet gilt). Eine Nachbelastung findet jedoch nur statt, wenn keine anderweitigen mit KSt belasteten Rücklagebeträge vorhanden sind. Ebenso wie die KSt-Minderung ist die KSt-Erhöhung auf 15 Jahre beschränkt. KSt-NachbelastungKSt-Nachbelastung 4. Halbeinkünfteverfahren Auf der Ebene der Anteilseigner wird der körperschaftsteuerlichen Vorbelastung dadurch Rechnung getragen, dass Gewinnausschüttungen beim Anteilseigner nur zur Hälfte besteuert werden, sog. Halbeinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 EStG n.F. Dazu gehören insb. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Veräußerungs- und Liquidationserlöse), aber auch aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 Abs. 3 EStG (Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapG nicht wesentlich beteiligter Anteilseigner). Damit gilt das Halbeinkünfteverfahren sowohl für Einnahmen im BV als auch im PV. Im Einzelnen unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren: BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an KapG und Liquidationserlöse Einnahmen oder Bezüge aus der Herabsetzung des Nennkapitals hälftige Steuerfreistellunghälftige Steuerfreistellung Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen oder der Abtretung von Dividendenansprüchen Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften Beispiel GewSt (400 %) - 20 - 20 Gewinn nach GewSt 100 100 KSt - 40 - 25 Gewinn nach Steuern 60 = 50 % 75 = 62,5 % Steuerbelastung 50 % 37,5 % hälftiger BA-/WK-Abzughälftiger BA-/WK-Abzug Bei der Ermittlung der Höhe der Einnahmen dürfen Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen / Gewinnen stehen, nicht als BA/WK abgezogen werden, § 3 c Abs. 1 EStG n.F. BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK, die mit BV-Mehrungen oder Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG n.F. im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem VZ sie anfallen, nur zur Hälfte als BA/WK abgezogen werden, § 3 c Abs. 2 EStG n.F. Entscheidend ist nicht ein "unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang" (wie nach § 3 c Abs. 1 EStG), sondern es genügt ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, so dass auch in einem VZ, in dem keine Einnahmen, aber BA bzw. WK angefallen sind, diese nur zur Hälfte abzugsfähig sind. Auch ein BA-/WK-Überhang wird nur zur Hälfte berücksichtigt, so dass Handlungsbedarf bei Beteilungen besteht, bei denen die Finanzierungskosten die Gewinnausschüttungen übersteigen. Beispiel a)Spitzensteuersatz 48,5 % alt neu Gewinn KapG 60,0 75,0 KSt-Minderung + 10,0 --- 70,0 75,0 Steuern beim Empfänger 48,5 % von Bruttodiv. 100 - 48,5 48,5 % von 1/2 von 75 - 18,2 KSt-Anrechnung + 30,0 Dividende nach ESt 51,8 56,8 Gesamtbelastung GewSt 20,0 20,0 KSt 30,0 25,0 ESt 18,5 18,2 68,5 63,2 Steuerbelastung (bezogen auf Gewinn von 120)= 57,1 % 52,7 % b)Keine anderen Einkünfte (Steuersatz 0%) Dividende 70,0 75,0 KSt-Anrechnung + 30,0 --- Nettodividende 100,0 75,0 Steuerbelastung (bezogen auf Gewinn von 120)= 16,7 % 37,5 % Der ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene Progressionsvorbehalt für hälftig besteuerte Einnahmen/Bezüge wurde i.R.d. Vermittlungsverfahrens aufgrund massiver Kritik fallengelassen . AnwendungsregelungAnwendungsregelung Das Halbeinkünfteverfahren ist mit der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens insoweit verzahnt, als es erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden ist, auf die bei der ausschüttenden KapG das Anrechnungsverfahren nicht mehr anzuwenden ist, § 52 Abs. 4 a Nr. 1 EStG n.F. Bei Veräußerung von Anteilen an einer KapG gilt das Halbeinkünfteverfahren erstmals für Veräußerungen nach dem 31.12.2001, § 52 Abs. 4 a Nr. 2 EStG n.F. Der hälftige BA-/WK-Abzug ist erstmals anzuwenden, soweit Einnahmen/Bezüge dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben, § 52 Abs. 8 a EStG n.F. Gewinnausschüttungen für 2000Gewinnausschüttungen für 2000 Demgemäß erfolgen Gewinnausschüttungen, die in 2001 für das Wj 2000 vorgenommen werden, noch nach dem Anrechnungsverfahren. Für Gewinnausschüttungen ab 2002 gilt bereits das Halbeinkünfteverfahren. Hinweis Nach § 3 Nr. 40 a EStG n.F. unterliegen auch im BV von Einzelunternehmen oder PersG realisierte Veräußerungsgewinne dem Halbeinkünfteverfahren. Eine Ausnahme ist lediglich vorgesehen, soweit sich Teilwertabschreibungen in früheren Jahren gewinnmindernd ausgewirkt haben und keine Wertaufholung vorgenommen wurde. 5. Wesentliche Beteiligungen 1 %-Grenze1 %-Grenze Da die Besteuerung beim Anteilseigner umgangen werden kann, wenn die Beteiligung vor der Gewinnausschüttung veräußert wird und die offenen Rücklagen im Rahmen der Veräußerung vergütet werden, wird die Grenze für "wesentliche Beteiligungen" von bisher mind. 10 % auf mind. 1 % herabgesetzt . Als Folge davon wurde § 50 c EStG gestrichen, so dass es künftig keinen Sperrbetrag für Anteile gibt, die an nicht wesentlich beteiligte Anteilseigner veräußert werden (§ 50 c Abs. 11 EStG). einbringungsgeborene Anteileeinbringungsgeborene Anteile Künftig können also Anteile an einer KapG nur noch steuerfrei veräußert werden, wenn (1) die o.g. Beteiligungsgrenze nicht überschritten ist und (2) kein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG vorliegt. Es kann allerdings auch dann zu einer vollen Besteuerung kommen, wenn es sich um einbringungsgeborene Anteile handelt, § 3 Nr. 40 S. 3 EStG n.F. Das Halbeinkünfteverfahren kommt in diesem Fall nur zum Tragen, wenn die Veräußerung später als 7 Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung erfolgt (§ 3 Nr. 40 S. 4 a) EStG n.F.). Die volle Besteuerung greift bei einbringungsgeborenen Anteilen unabhängig davon, ob es sich um eine wesentliche oder nicht wesentliche Beteiligung handelt, denn die Besteuerung einbringungsgeborener Anteile in § 21 Abs. 1 S.1 UmwStG ist vorrangig vor § 17 EStG geregelt . § 21 UmwStG ist allerdings nicht anwendbar, wenn die aufnehmende KapG die eingebrachten WG mit dem Teilwert angesetzt hat bzw. ansetzen musste, § 21 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 UmwStG. 6. Gewinnausschüttungen an körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner Ausschüttung an andere KapGAusschüttung an andere KapG Für Gewinnausschüttungen einer Körperschaft an eine andere Körperschaft gilt eine allgemeine Dividendenfreistellung, § 8 b Abs. 1 KStG n.F. Dadurch soll vermieden werden, dass Gewinne, die bei einer Körperschaft bereits der definitiven KSt von 25 % unterlegen haben, bei weiterer Ausschüttung an eine andere Körperschaft noch einmal mit KSt belastet werden. Solange Gewinne die Ebene der KapG nicht verlassen, bleibt es bei einer (einmaligen) KSt-Belastung von insgesamt 25 %. Ausländische und inländische Dividenden werden grundsätzlich gleich gestellt, um den EG-rechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Da das Halbeinkünfteverfahren gedanklich eine 25 %ige KSt-Vorbelastung voraussetzt, erfolgt bei niedrig vorbelasteten passiven ausländischen Gewinnen eine Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG. ausländische Dividendenausländische Dividenden BA-AbzugBA-Abzug Aufwendungen, die mit steuerfreien Dividenden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind steuerlich nicht als BA abzugsfähig, § 3 c Abs. 1 EStG n.F. Für die Zuordnung der Aufwendungen, die mit Dividenden aus Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft zusammenhängen, bleibt es bei der pauschalen Regelung des § 8 b Abs. 7 KStG a.F., jetzt § 8 b Abs. 5 KStG n.F. (5 % der Einnahmen gelten als nichtabziehbare BA), ohne dass es auf die Höhe der tatsächlichen BA ankommt. M.E. hätte § 8 b Abs. 5 KStG unter dem Aspekt der Gleichbehandlung in- und ausländischer Dividenden gestrichen werden müssen. 7. Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung steuerfreie Veräußerungsgewinnesteuerfreie Veräußerungsgewinne Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer KapG wird ebenfalls steuerfrei gestellt, u.z. sowohl für Beteiligungen an inländischen als auch für Beteiligungen an ausländischen Körperschaften (§ 8 b Abs. 2 KStG n.F.). Das wird damit begründet, dass der Veräußerungsgewinn regelmäßig auf offenen und stillen Reserven der Beteiligungsgesellschaft beruht. Offene Reserven sind bereits versteuert, stille Reserven sind bei der Beteiligungsgesellschaft steuerlich verhaftet und müssen bei ihrer Aufdeckung versteuert werden. Hinweis BehaltefristBehaltefrist Durch den Vermittlungsausschuss wurde eine Behaltefrist eingeführt. Danach ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung seit mind. 1 Jahr ununterbrochen zum BV des Stpfl. gehört haben, § 8 b Abs. 2 S. 1 KStG n.F. Außerdem darf es sich nicht um einbringungsgeborene Anteile handeln. Eine Ausnahme gilt nur, soweit die Anteile später als 7 Jahre nach dem Einbringungsvorgang veräußert werden. TeilwertabschreibungenTeilwertabschreibungen Aus der Steuerbefreiung der Veräußerungsgewinne folgt, dass auch Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen - auch ausschüttungsbedingte - steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, § 8 b Abs. 3 KStG n.F. Eine Ausnahme von der Steuerbefreiung ist auch insoweit vorgesehen, als sich Teilwertabschreibungen in früheren Jahren gewinnmindernd ausgewirkt haben. Insoweit ist eine Wertaufholung vorzunehmen oder ein Veräußerungsgewinn zu versteuern, § 8 b Abs. 2 S. 2 KStG n.F. Hinweis Zu den nicht abzugsfähigen BA gehören neben den AK für die Beteiligung z.B. auch Finanzierungs- und Verwaltungskosten. Diese sind bei der Muttergesellschaft wegen der steuerfreien Gewinnausschüttung der Tochter nicht abzugsfähig. Da bei der Tochtergesellschaft eine 25 %ige Definitivbelastung anfällt, können bei hohen unmittelbaren BA körperschaftsteuerliche Organschaften vorteilhaft sein. 8. Organschaftsverhältnisse finanzielle Eingliederungfinanzielle Eingliederung Bei Organschaftsverhältnissen wird auf die bisher erforderliche wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung als Tatbestandsmerkmal verzichtet, so dass nur noch die finanzielle Eingliederung erforderlich ist. Als Begründung wird angeführt, dass diese Eingliederungsvoraussetzungen in der Praxis durch (zumeist aufwendige) Gestaltungen erreicht werden konnten. Maßgebend ist zukünftig allein, ob dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organschaft zusteht (finanzielle Eingliederung), § 14 Nr. 1 KStG n.F. . Mittelbare und unmittelbare Beteiligungen werden als Folge der BFH-Rspr. zusammengerechnet. Im Fall der Mehrmütterorganschaft hatte der BFH die Zusammenrechnung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen zugelassen. Dies gilt nun auch außerhalb von Mehrmütterorganschaften. mittelbare und unmittelbare Beteiligungmittelbare und unmittelbare Beteiligung Hinweis Auch bei der gewerbesteuerlichen Organschaft sollte es nach dem Gesetzesentwurf nur noch auf die finanzielle Eingliederung ankommen. Dies wurde vom Vermittlungsausschuss wieder revidiert, so dass bei der gewerbesteuerlichen Organschaft unverändert die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gegeben sein muss . 9. Gesellschafter-Fremdfinanzierung Safe-havenSafe-haven Durch die fehlende Anrechnung der KSt bei nichtanrechnungsberechtigten (ausländischen) Gesellschaftern wurde die KSt-Belastung bereits nach altem Recht definitiv. Als Gegenstrategie wurden KapG mit geringem Eigenkapital und hohen Darlehen ausgestattet, um auf diese Weise die Vergütungen für das FK als BA geltend machen zu können. Diese Handhabung wurde durch Einführung von § 8 a Abs. 1 S. 1 KStG, sog. Safe-haven-Regelung, dem Umfang nach begrenzt. Davon betroffen ist FK, das einer unbeschränkt steuerpflichtigen KapG von einem wesentlich Beteiligten, nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner zur Verfügung gestellt wird. Dabei wird zwischen erfolgsabhängigen und nicht erfolgsabhängigen Vergütungen unterschieden. § 8 a KStG ist anzuwenden, wenn das Gesellschafter-FK ein bestimmtes Verhältnis zum Eigenkapital überschreitet. Unschädlich waren bisher folgende Fälle: alt neu Gewinn nach GewSt 100,0 100,0 KSt -30,0 -25,0 Dividende 70,0 75,0 Werbungskosten -50,0 -50,0 20,0 25,0 Bei Überschreiten der Grenzen wurden die Vergütungen für das FK als vGA behandelt. Durch das StSenkG gelten künftig folgende Grenzen: EK FK bei umsatz- oder gewinnabhängigen Vergütungen ein Verhältnis von 1 : 0,5 100 50 § 8 a Abs. 1 S. 1 KStG n.F. enthält die unveränderte Voraussetzung, dass eine "wesentliche Beteiligung" vorliegt, obwohl in § 17 EStG der Begriff "wesentliche Beteiligung" nicht mehr verwendet wird . Hinweis Bei einer umsatz- oder gewinnabhängigen Vergütung wird - im Gegensatz zum bisherigen Recht - künftig grds. eine vGA angenommen. Die Neuregelung gilt ab dem VZ 2001. Bei abweichenden Wj ist die Neuregelung ab dem VZ 2002 anzuwenden. II. Ermäßigung der Einkommensteuer um die Gewerbesteuer 1. Ermäßigung um 1,8-fachen GewSt-Messbetrag Entlastung, soweit ESt auf gewerbliche Einkünfte entfälltEntlastung, soweit ESt auf gewerbliche Einkünfte entfällt Alle Unternehmen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und der Gewerbesteuer unterliegen, werden ab VZ 2001 durch Ermäßigung der ESt ("soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt") um die GewSt entlastet werden, § 35 EStG n.F. Dabei wird die tarifliche ESt des Unternehmers/MU durch eine pauschalierte Anrechnung der GewSt gemindert. Gleichzeitig bleibt die GewSt weiterhin als BA abzugsfähig. Die ESt-Ermäßigung wird i.H.d. 1,8-fachen GewSt-Messbetrages gewährt, § 35 Abs. 1 EStG n.F. Dies bewirkt, dass - bei einem Hebesatz von ca. 380 % - der Unternehmer im Ergebnis durch die Ermäßigung der ESt in Kombination mit dem BA-Abzug wirtschaftlich nicht mit GewSt belastet ist. Bei Hebesätzen unter 380 % führt die Anrechnung zu einer die GewSt-Belastung überkompensierenden ESt-Ersparnis . Beispiel (lediger Einzelunternehmer ohne KiSt) EK FK bei angemessenem, festen Zinssatz ein Verhältnis von 1 : 1,5 100 150 Es gilt die Faustregel: Je niedriger der Hebesatz, desto größer die Entlastung. 2. Mitunternehmerschaft / Negative Gewerbeerträge Gewinnverteilungs-schlüssel ist maßgebendGewinnverteilungs-schlüssel ist maßgebend Bei Mitunternehmerschaften ist der Betrag des GewSt-Messbetrags und der auf die einzelnen MU entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen, § 35 Abs. 3 S. 1 EStG n.F. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die ESt. Dabei richtet sich der Anteil des MU am GewSt-Messbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft, ausgehend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinnanteile sind dabei nicht zu berücksichtigen, § 35 Abs. 3 S. 2 EStG n.F. In die Bemessungsgrundlage der GewSt gehen auch Korrekturen aufgrund von Ergänzungsbilanzen oder Sonder-BV der einzelnen MU ein. Dies bewirkt, dass der auf dem einzelnen Mitunternehmeranteil lastende Anteil der GewSt nicht seinem Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft, für die der Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend ist, entspricht. Durch die Neuregelung dürfte sich wegen der direkten Anrechnung bei der ESt in vielen Fällen Handlungsbedarf ergeben. AnrechnungsüberhangAnrechnungsüberhang Die Steuerermäßigung der ESt ist nur in dem VZ möglich, der dem Erhebungszeitraum entspricht. Übersteigt die anzurechnende GewSt die auf die anteiligen Einkünfte auf Gewerbebetrieb entfallende ESt, verfällt ein "Anrechnungsüberhang" . Ursache dafür können sowohl geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber eine hohe GewSt-Belastung durch gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sein oder aber negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch einen i.R.v. § 2 Abs. 3 EStG durchzuführenden Verlustausgleich zwischen mehreren Gewerbebetrieben. 3. Organschaft begünstigter Gewerbeertragbegünstigter Gewerbeertrag Bei der gewerbesteuerlichen Organschaft sieht § 35 Abs. 2 EStG n.F. eine Aufteilung des festgestellten GewSt-Messbetrags in einen begünstigten Teil vor, für den die Anrechnung gilt, und einen nicht begünstigten Teil, der aus der Anrechnung herausfällt. Der begünstigte Teil ergibt sich aus dem Verhältnis des Gewerbeertrags des Organträgers vor Zurechnung der Gewerbeerträge der Organgesellschaften zur Summe des Gewerbeertrags des Organträgers und der Gewerbeerträge aller Organgesellschaften. Bei dieser Verhältnisrechnung sind negative Gewerbeerträge des Organträgers oder der Organgesellschaften mit 0 DM anzusetzen, § 35 Abs. 2 S. 2 EStG n.F. Da sich der begünstigte Teil allein nach dem Verhältnis des Gewerbeertrags des Organträgers zur Summe der positiven Gewerbeerträge des Organkreises errechnet, verbleibt bei einem negativen Gewerbeertrag des Organträgers kein begünstigter Anteil. Gewerbeerträge von KapGGewerbeerträge von KapG Begünstigt sind nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Gewerbebetrieb des Unternehmers erzielt werden. Gewerbeerträge von KapG, die wegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft mit dem Gewerbeertrag des Organträger zusammengerechnet werden, gehen nicht in den Anrechnungsbetrag ein. Damit sollen Gestaltungen über eine gewerbesteuerliche Organschaft vermieden werden, die mit der Zielsetzung gewählt werden, die Vergünstigung des § 35 EStG n.F. zu erreichen. 4. Verfassungsrechtliche Beurteilung Nach Ansicht des BMF bestehen gegen die Ermäßigung der ESt um die GewSt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die GewSt hinsichtlich der Festsetzung und Erhebung eine eigenständige Steuer bleibt und den Charakter als Objektsteuer behält. Nach der dort vertretenen Auffassung stellt die Regelung keine Steuerverrechnung dar, sondern integriert die Anrechnung in Form eines pauschalierten Steuerermäßigungstatbestandes in das einkommensteuerliche Festsetzungsverfahren . Wegfall von § 32 c EStGWegfall von § 32 c EStG Da durch die Einkommensteuerermäßigung Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb im Ergebnis von der GewSt entlastet werden, wurde § 32 c EStG (Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften) aufgehoben. III. Gewinnermittlungsvorschriften 1. Abschreibungen a) Degressive AfA 20 % der AK20 % der AK Nach § 7 Abs. 2 S. 2 EStG n.F. beträgt ab dem VZ 2001 die degressive AfA für bewegliche WG nur noch das Doppelte der linearen AfA und höchstens 20 % der AK/HK. Die Neuregelung gilt für alle WG, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt werden. Damit ist die degressive AfA bei Nd unter 5 Jahren ohne Bedeutung, was vor dem Hintergrund der "an realitätsnähere Nd" anzupassenden amtlichen Abschreibungstabellen zu sehen ist. b) Senkung der linearen Abschreibung für Gebäude im Betriebsvermögen Absenkung von 4 % auf 3 %Absenkung von 4 % auf 3 % Nach der bisherigen Regelung in § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG können Gebäude, die zum BV gehören und nicht Wohnzwecken dienen, jährlich i.H.v. 4 % abgeschrieben werden. Diese lineare AfA für Wirtschaftsgebäude im BV wird auf 3 % gesenkt. Soweit im Fall der Herstellung vor dem 1.1.2001 mit der Herstellung des Gebäudes begonnen oder im Fall der Anschaffung das Objekt vor dem 1.1.2001 aufgrund eines rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurde, gilt der alte Abschreibungssatz von 4 %. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden, § 52 Abs. 21 b EStG n.F. c) Sonderabschreibung nach § 7 g EStG § 7 g EStG sollte nach dem von der Bundesregierung verabschiedeten StSenkG gestrichen werden. Dies wurde durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses verhindert. § 7 g EStG n.F. enthält lediglich insoweit eine Einschränkung, als die Ansparabschreibung auf 40 % (bisher 50 %) der AK/HK der begünstigten WG beschränkt wurde. 40 % der AK/HK40 % der AK/HK Die Ansparabschreibung für Existenzgründer ist unverändert geblieben. 2. Übertragung von WG in ein anderes BV Durch den Vermittlungsausschuss wurde der durch das StEntlG 1999/2000/2002 abgeschaffte Mitunternehmererlass im Wesentlichen wieder reaktiviert. Nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG n.F. hat in folgenden Fällen die Übertragung zum Buchwert (der Wert, "der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt") zu erfolgen: BuchwertübertragungenBuchwertübertragungen -Übertragung aus dem BV eines MU in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft und umgekehrt -Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen in ein Sonder-BV derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt -Übertragung aus dem Sonder-BV eines MU in das Sonder-BV eines anderen MU derselben Mitunternehmerschaft Hinweis Die Buchwertfortführung gilt nicht, soweit sich durch die Übertragung der Anteil einer Körperschaft an dem WG unmittelbar oder mittelbar erhöht. Auch die Realteilung führt unverändert zum Teilwertansatz. 3. Wiedereinführung des halben Steuersatzes einmalige Inanspruchnahmeeinmalige Inanspruchnahme Aufgrund des Entschließungsantrags des Bundesrats wird der halbe Steuersatz für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben für aus dem Berufsleben ausscheidende Unternehmer wieder eingeführt. Er kann nur "einmal im Leben" in Anspruch genommen werden. Unklar ist, ob frühere Inanspruchnahmen des halben Steuersatzes einen Verbrauch nach neuem Recht bewirken. Die diesbezügliche endgültige Beschlussfassung sowie die entsprechende Anwendungsregelung obliegt dem Gesetzgeber. Sie lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Nach den uns vorliegenden Informationen, soll die Neuregelung ab dem VZ 2001 gelten. FreibetragFreibetrag Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens war bereits der altersabhängige (55. Lebensjahr) und ebenfalls nur einmal zu gewährende Freibetrag von bisher 60.000 DM auf 100.000 DM erhöht worden. Hinweis Der Freibetrag entfällt, soweit der Veräußerungsgewinn 300.000 DM übersteigt. Damit war die alte Freibetragsgrenze bei 360.000 DM verbraucht, die neue nunmehr bei 400.000 DM. Der Freibetrag dürfte neben dem halben Steuersatz gewährt werden. Noch offen ist, ob der Freibetrag für sich genommen oder nur gemeinsam mit dem halben Steuersatz in Anspruch genommen werden kann. IV. Gewerbesteuer 1. Organschaft In § 2 Abs. 2 GewStG wurde durch Hinweis auf die im KStG 1999 geltenden Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft klargestellt, dass bei der gewerbesteuerlichen Organschaft unverändert die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gegeben sein muss. 2. Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 7 GewStG Gewinnausschüttungen der EnkelgesellschaftGewinnausschüttungen der Enkelgesellschaft § 9 Nr. 7 GewStG gewährt das Schachtelprivileg auch für Beteiligungen an einer ausländischen KapG, wenn das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 10 % am Nennkapital beteiligt ist. Voraussetzung für die Kürzung des Gewerbeertrags ist, dass die Erträge ausschließlich aus Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG resultieren und aus Beteiligungen nach § 8 Abs. 2 AStG stammen (Landesschachtel- und Funktionsschachtelbeteiligungen). Dies gilt nach § 9 Nr. 7 S. 2 GewStG auch für mittelbare Beteiligungen an einer ausländischen Enkelgesellschaft. Nach § 9 Nr. 7 S. 3 GewStG bestand durch Verweis auf § 26 Abs. 5 S. 2 und 3 KStG insoweit eine Einschränkung, als die Tochtergesellschaft neben den "normalen" Ausschüttungen der Enkelgesellschaft noch andere nicht begünstigte Erträge bezogen hat. Der bei der Muttergesellschaft auf Antrag begünstigte Anteil errechnete sich wie folgt: Gewinnausschüttung Tochtergesellschaft X Gewinnausschüttung Enkelgesellschaft = begünstigter Anteil Gesamtbetrag derErträge der Tochter-gesellschaft Da die Vorschrift i.R.d. allgemeinen Steuerbefreiung für Beteiligungserträge gem. § 8 b Abs. 1 KStG n.F. im KStG gestrichen wurde, für die GewSt aber weiterhin von Bedeutung ist, wurde sie wortgleich in § 9 Nr. 7 S. 3-5 GewStG n.F. übernommen. V. Umsatzsteuer digitale Signaturdigitale Signatur Nach § 14 Abs. 4 UStG n.F. gilt als Rechnung auch eine mit einer digitalen Signaturnach dem Signaturgesetz vom 22.7.1997 versehene elektronische Abrechnung. Darunter fallen Abrechnungen, die z.B. über das Internet (E-Mail) oder durch Übersendung von maschinell lesbaren Datenträgern (Magnetband, Diskette, CD-Rom) übermittelt werden. Eine so übermittelte Abrechnung wird wirksam, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit ihrer Kenntnis hat. Bei der Nutzung von E-Mail dürfte der elektronische Briefkasten nur dann eine solche Empfangsvorrichtung sein, wenn der Inhaber im Geschäfts- und Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auftritt und er so nach außen hin erkennbar den elektronischen Briefkasten dem Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen widmet . Hinweis GutschriftenGutschriften Die elektronische Form der Abrechnung kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 UStG auch auf Gutschriften angewandt werden, die dann zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Vorschrift tritt am 1.1.2002 in Kraft. VI. Umwandlungssteuergesetz 1. Übernahmeverlust Übernahmeverlust bleibt außer AnsatzÜbernahmeverlust bleibt außer Ansatz Nach § 4 Abs. 6 UmwStG n.F. bleibt künftig ein Übernahmeverlust außer Ansatz. Nach der Gesetzesbegründung , die auf die nach dem damaligen Entwurf noch bestehende Optionsmöglichkeit abgestellt war, soll die Neuregelung Steuergestaltungen unter Nutzung der Umwandlungsmöglichkeit verhindern. Diese Gestaltungen seien durch das Halbeinkünfteverfahren attraktiv, wenn die Beteiligung an dem Unternehmen nach der Umwandlung veräußert wird und der Erwerber dann rückumwandelt. In diesem Fall ergibt sich durch den Kaufpreis der Anteile in aller Regel ein Übernahmeverlust, der nach bisherigem Recht auf die stillen Reserven der WG zu verteilen, ein darüber hinaus gehender Betrag zu aktivieren und auf 15 Jahre abzuschreiben war, § 4 Abs. 6 S. 2 UmwStG. Veräußert der Erwerber den Betrieb nachfolgend, ergibt sich kein Veräußerungsgewinn, da die stillen Reserven bereits aufgedeckt wurden. Diese Vorschrift wurde aufgehoben. Damit werden aber nicht nur Fälle der Rückumwandlung, sondern alle Fälle der Umwandlung von einer KapG in eine PersG bzw. ein Einzelunternehmen erfasst. M.E. hätte steuersystematisch der Übernahmeverlust, soweit er durch die AK der Beteiligung entstanden ist, zur Hälfte berücksichtigt werden müssen. 2. Übernahmegewinn kein Übernahmegewinn für beteiligte KapGkein Übernahmegewinn für beteiligte KapG Unverändert erhöht sich der Übernahmegewinn um einen Sperrbetrag i.S.d. § 50 c EStG, § 4 Abs. 5 S. 1 UmwStG. Die in der alten Fassung enthaltene Erhöhung des Übernahmegewinns durch die anzurechnende KSt ist durch Abschaffung des Anrechnungsverfahrens entfallen. Nach § 4 Abs. 7 UmwStG bleibt ein Übernahmegewinn bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit der MU der PersG eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Dies ist folgerichtig, da die offenen Reserven, die im Übernahmegewinn enthalten sind, bereits der Besteuerung (30 % bzw. 25 % KSt) unterlegen haben und bei einer KapG als MU nicht der erneuten Besteuerung unterliegen dürfen. HalbeinkünftebesteuerungHalbeinkünftebesteuerung Nach § 4 Abs. 7 S. 2 UmwStG n.F. ist der Übernahmegewinn in den übrigen Fällen nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Soweit der MU eine unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Person ist, entspricht das im Übrigen der Halbeinkünftebesteuerung auf Basis einer 25 %igen Vorbelastung. 3. Nicht wesentlich beteiligte Anteilseigner § 7 UmwStG n.F. regelt die Einkunftsermittlung nicht i.S.d. § 17 EStG beteiligter Anteilseigner. Diesen werden die i.R.d. Umwandlung übertragenen offenen Reserven als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet. Maßgebend ist das in der StBil ausgewiesene Eigenkapital der KapG abzgl. des gezeichneten Kapitals und abzgl. des steuerlichen Einlagenkontos gem. § 27 KStG . Eine Erhöhung der Einkünfte um die anzurechnende KSt entfällt mangels Anrechnung. 4. KSt-Guthaben Bei Umwandlung einer KapG auf eine PersG wird eine Totalausschüttung unterstellt. Wird ein KSt-Guthaben freigesetzt, mindert es eine für den VZ der Umwandlung der übertragenden Körperschaft anfallende KSt-Schuld, § 10 UmwStG n.F. Soweit EK 02 auf 30 % KSt heraufgeschleust werden muss, erhöht dies eine für den VZ der Umwandlung der übertragenden Körperschaft anfallende KSt-Schuld. 5. Begünstigung nach § 34 EStG § 20 Abs. 5 UmwStG n.F. stellt sicher, dass ein Einbringungsgewinn nur dann nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt ist, soweit er nicht der Halbeinkünftebesteuerung unterliegt. 6. Anwendungsregelung Umwandlung ab 1.1.2001Umwandlung ab 1.1.2001 Die neuen Vorschriften sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag in dem ersten Wj der übertragenden Gesellschaft liegt, für das das KStG in der neuen Fassung erstmals anzuwenden ist (ab dem 1.1.2001). Bei Umwandlungen mit steuerlich zulässiger Rückwirkung bestimmt § 27 Abs. 1a UmwStG n.F., dass die steuerlichen Rechtsfolgen frühestens zu Beginn des vorstehend genannten Wj (2001) eintreten. VII. Abgabenordnung 1. Verfügbarkeit von Buchführungsdaten während der Aufbewahrungsfrist unverzügliche Lesbarmachungunverzügliche Lesbarmachung Nach bisheriger Rechtslage müssen Stpfl., die Bücher und sonst erforderliche Aufzeichnungen auf Datenträgern führen, sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Die Lesbarmachung musste bisher " innerhalb angemessener Frist" sichergestellt sein. Die Neufassung in § 146 Abs. 5 S. 2 AO fordert nunmehr eine " unverzügliche" Lesbarmachung. Nach § 147 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO müssen die Daten auch maschinell ausgewertet werden können. Dadurch soll neben der bisherigen Verfügbarkeit und der Lesbarmachung auch die maschinelle Auswertbarkeit durch den Stpfl. sichergestellt werden. 2. Einsicht in das und Nutzung des Datenverarbeitungssystems In § 147 Abs. 6 AO n.F. wird der FinVerw nunmehr das Recht zugesichert, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zu nutzen. Dieses Recht steht der FinVerw nur im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung nach den § 193 ff. AO zu. Danach stehen dem Betriebsprüfer drei Möglichkeiten zur Verfügung: Rechte des BetriebsprüfersRechte des Betriebsprüfers -Er hat das Recht, vor Ort Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen (Nur-Lese-Berechtigung) und selbst das DV-System zu nutzen. Das bedeutet, dass sich der Prüfer der gespeicherten Buchführungsdaten sowie der Hard- und Software des Stpfl. bedienen darf. -Er kann den Stpfl. zu einer technischen Mithilfe auffordern und verlangen, dass er die Daten nach den Vorgaben des Betriebsprüfers vor Ort in seinem DV-System maschinell auswertet. -Der Stpfl. kann aber auch die gespeicherten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger dem Betriebsprüfer zur eigenen Auswertung überlassen. ErmessensentscheidungErmessensentscheidung Die Entscheidung, von welcher Möglichkeit der Betriebsprüfer Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach der Gesetzesbegründung kann er erforderlichenfalls auch mehrere Möglichkeiten in Anspruch nehmen . Die Kosten für die Datenaufarbeitung trägt der Steuerpflichtige, § 147 Abs. 6 S. 3 AO n.F. Rechte bei Außer-Haus-VerarbeitungRechte bei Außer-Haus-Verarbeitung Streitig ist, welche Rechte dem Betriebsprüfer bei der Außer-Haus-Verarbeitung zustehen. M.E. kann er nicht auf ein DV-System zugreifen, für das der Stpfl. selbst kein originäres Nutzungsrecht hat, sondern das nur der Verarbeitung seiner Buchführungsdaten dient. In diesem Fall wird sich der Betriebsprüfer damit begnügen müssen, die Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur eigenen Auswertung überlassen zu bekommen. 3. Anwendungsregelung Nach § 19 b EGAO sind die neuen Vorschriften ab dem 1.1.2002 anzuwenden. BT-Drucks. 14/3366 v. 16.5.2000 BT-Drucks. 14/3640 v. 22.6.2000 BT-Drucks. 14/3760 v. 4.7.2000 BFH-Urt. v. 19.11.1997 - X R 78/94, BStBl II 1998, 59; danach ist für die Schätzung der Nutzungsdauer regelmäßig von dem Zeitraum auszugehen, in dem sich ein Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Eine davon abweichende kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer soll nur in Betracht kommen, wenn das WG vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich wertlos geworden ist. Im Streitfall ging es um einen gewerblichen Autovermieter, bei dem die auf Basis einer dreijährigen Nutzungsdauer abgeschriebenen Kfz nach 3 Jahren zu mehr als der Hälfte der AK veräußert wurden. Zum ersten Gesetzesentwurf vgl. Korth, AktStR 2000, 2 Vgl. dazu Korth, AktStR 2000, 5 Die Regelung wurde durch den Vermittlungsausschuss geändert. Danach gilt das Halbeinkünfteverfahren für Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 S. 1 a, b, e und i EStG n.F. nach Ablauf des ersten Wj der Gesellschaft, für die das KStG n.F. erstmals anzuwenden ist. Die kumulative Grenze von mind. 1 % oder 5.000 DM wurde i.R.d. Vermittlungsverfahrens wieder gestrichen. Im Übrigen ist der Begriff "wesentliche Beteiligung" im Gesetzeswortlaut nicht mehr enthalten. Vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 19. Aufl., § 17 Rz 13. § 14 Nr. 2 KStG wurde aufgehoben. BFH-Urt. v. 14.4.1993 - I R 128/90, BStBl II 1994, 124 Dies wurde gesetzestechnisch dadurch erreicht, dass in § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG auf das KStG in der Fassung der Bekanntmachung v. 22.4.1999 verwiesen wird, die noch alle drei Voraussetzungen enthielt. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG wurde "wesentlich i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG" ersetzt durch "Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG". Die Möglichkeit der Überkompensation wurde vom Gesetzgeber als Fördermaßnahme für strukturschwache Gebiete (mit niedrigen Hebesätzen) gesehen, BT-Drucks. 14/2683, 116. Vom Vermittlungsausschuss wurde die Anrechnung vom 2-fachen auf den 1,8-fachen Messbetrag reduziert. Vgl. dazu Herzig/Lochmann, DB 2000, 1192, 1196. Nach Pressemitteilungen - Die Welt v. 20.7.2000 - bereiten die Staatsrechtsprofessoren Arndt, Lang und Kirchhof eine Verfassungsbeschwerde wegen der Tarifspreizung zwischen ESt und KSt, der den KapG gewährten Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen sowie der Anrechnung der GewSt bei der ESt vor. Letztere verletze das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. BR-Drucks. 289/00 v. 9.5.2000 BT-Drucks. 14/3760 v. 4.7.2000 Vgl. die damit verbundene Änderung des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG; i.e. Ehlers/Grune/Korth/Wendt, AktStR 1999, Special Bd. 2, 64 ff. BR-Drucks. 410/00 v. 14.7.2000 R 76 Abs. 24 KStR 1995 BT-Drucks. 14/2683, 130 BT-Drucks. 14/2683 v. 15.2.2000, 128 § 7 UmwStG n.F. spricht vom "anteiligen steuerlichen Einlagekonto", was wohl insoweit ein redaktioneller Fehler ist, weil erst nach Abzug des anteiligen Einlagekontos die Aufteilung des Kapitals im Verhältnis der Anteile zum Nennkapital erfolgt. Dies wurde durch den Vermittlungsausschuss eingefügt, BT-Drucks. 14/3760 v. 4.7.2000. BT-Drucks. 14/2683, 130
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