AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2006 S. 177: Aktuelle Gesetzesänderungen Aktuelle Gesetzesänderungen Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2006 . Seite: 177 A. Vorbemerkung Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.2006 zwei Gesetzesvorhaben verabschiedet , die z.T. mit Gesetzesverkündung, z.T. aber auch rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten: - Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung - Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen B. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung I. Überblick Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung soll positive Impulse für mehr Investition und Beschäftigung geben. Die Investitionstätigkeit soll durch Gewährung von Liquiditätsvorteilen insb. kleinerer und mittelständischer Unternehmen wieder belebt werden. Darüber hinaus sollen in privaten Haushalten neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich gefördert werden und die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten zum Abzug zugelassen werden. Das Gesetz enthält deshalb folgende Maßnahmen : erwerbsbedingte Kinderbetreuungskostenerwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten - Zur besseren Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR, je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 f EStG). Eine entsprechende Regelung gilt auch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG). § 6 b-Rücklage bei der Veräußerung von Binnenschiffen§ 6 b-Rücklage bei der Veräußerung von Binnenschiffen - Um die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Binnenschifffahrtsflotte im europäischen Vergleich zu gewährleisten, ist eine Verjüngung der deutschen Binnenschifffahrtsflotte unumgänglich. Um dies zu begünstigen wird § 6 b EStG dahingehend erweitert, dass die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden können. degressive AfAdegressive AfA - Verbesserung der Abschreibungsbedingungen durch eine befristete Anhebung der degressiven AfA für bewegliche WG des AV auf höchstens 30 Prozent. Dies ist ein schnell wirksamer Anreiz für eine Verstärkung der Investitionstätigkeit (§ 7 Abs. 2 EStG). Betreuungs- und HandwerkerleistungenBetreuungs- und Handwerkerleistungen - Ausdehnung der Ermäßigung der tariflichen ESt auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung, wovon nicht nur Familien, sondern auch Handwerk und Dienstleister in besonderem Maße profitieren werden (§ 35 a EStG). Umsatzgrenze bei Ist-VersteuerungUmsatzgrenze bei Ist-Versteuerung - Schließlich wird zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen die Umsatzgrenze bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 EUR auf 250.000 EUR angehoben. Die Maßnahme wird ergänzt um eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 (§ 20 UStG). II. Die Gesetzesänderungen im Einzelnen 1. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten Ein neu eingefügter § 4 f EStG soll die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit verbessern. Nach geltendem Recht sind Kinderbetreuungskosten nicht als BA/WK abziehbar, sondern werden nur i.R.d. §§ 32 Abs. 6 und 33 c EStG berücksichtigt. Die neue Vorschrift hat folgenden Wortlaut: § 4 f EStG Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten "Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist." Bei der Abziehbarkeit wird unterschieden zwischen begünstigter Personenkreis begünstigter Personenkreis - Alleinerziehenden und Paaren mit zwei erwerbstätigen Partnern. Abziehbar sind zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, max. 4.000 EUR p.a. für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lj eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. - Alleinverdienern (Eltern mit nur einem erwerbstätigen Elternteil). Abziehbar sind zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. - 6. Lj, max. 4.000 EUR p.a. Zur Gesetzesbegründung : Die Betreuungskosten können als BA oder WK abgezogen werden , bei WK neben dem ArbN-Pauschbetrag. Nicht begünstigt sind Stpfl., die ausschließlich Einkünfte aus VuV, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte beziehen. Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Aufwendungen nach § 4 f S. 1 EStG getragen, können gleichwohl je Kind nur max. 4.000 EUR wie WK/BA geltend gemacht werden. Sofern keine andere Aufteilung gewählt wird, ist der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern zu berücksichtigen. Rechnung und ZahlungsbelegRechnung und Zahlungsbeleg Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaften in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht usw.) werden nach § 4 f EStG nicht berücksichtigt. Zur Vermeidung von Missbräuchen und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wird vorgeschrieben, dass eine Rechnung und als zusätzlicher Nachweis der Zahlung ein Kontobeleg vorzulegen ist. § 4 f EStG wird für Eltern, bei denen nur 1 Elternteil erwerbstätig ist, durch einen Sonderausgabenabzug insoweit ergänzt als - zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. - 6. Lj, max. 4.000 EUR p.a. abziehbar sind. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG "(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: ...5. zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, höchstens 4.000 Euro je Kind, sofern die Beiträge nicht nach Nummer 8 zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist." Für die Art der abziehbaren Aufwendungen gelten dieselben Einschränkungen wie für § 4 f EStG. Befindet sich ein Elternteil in Ausbildung oder ist körperlich, geistig oder seelisch behindert oder dauerhaft krank, können die Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lj abgezogen werden. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG "(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: ...8. zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, höchstens 4.000 Euro je Kind, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist." AnwendungsregelungAnwendungsregelung § 4 f EStG n.F. und § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 EStG n.F. sind erstmals im VZ 2006 anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen und Zahlungen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind, § 52 Abs 12 c und Abs. 24 EStG. 2. Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Binnenschiffen Nach dem Vorbild der Niederlande wird § 6 b EStG dahingehend erweitert, dass die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden können. Dadurch soll die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Binnenschifffahrt im europäischen Vergleich gewährleistet und einer Verjüngung der deutschen Binnenschifffahrtsflotte Vorschub geleistet werden . Dies wird gesetzestechnisch dadurch erreicht, dass die Aufzählung in § 6 b Abs. 1 S. 2 EStG um eine Nummer 4 erweitert wird: § 6 b Abs. 1 S. 2 EStG "Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 1. ... 2. ... 3. ... 4. Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist." AnwendungsregelungAnwendungsregelung Die steuerneutrale Übertragung des Veräußerungsgewinns bei der Veräußerung von Binnenschiffen findet in allen Veräußerungsfällen Anwendung, die nach dem 31.12.2005 vorgenommen werden, § 52 Abs. 18 b EStG. Sie ist auf einen Zeitraum von 5 Jahren befristet, wodurch ein schnellstmöglicher Abbau von Wettbewerbsnachteilen im europäischen Kontext sichergestellt sein soll, § 52 Abs. 18 b EStG. 3. Anhebung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zeitliche Eingrenzung auf 2 Jahrezeitliche Eingrenzung auf 2 Jahre Zur Belebung der Investitionstätigkeit wird bis zu einer grundlegenden Unternehmenssteuerreform im Jahre 2008 der v.H.-Satz für die degressive AfA von 20 % auf 30 % erhöht. Dies gilt für bewegliche WG des AV, die nach dem 31.12.2005 und vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind. § 7 Abs. 2 S. 2 EStG "Abweichend von Satz 2 darf bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, der anzuwendende Hundertsatz höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 30 vom Hundert nicht übersteigen." 4. Steuerermäßigung für bestimmte Betreuungs- und Handwerkerleistungen Die bisherige Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird in 2-facher Weise auf a) Betreuungsleistungen und b) Handwerkerleistungen ausgedehnt. Der Gesetzgeber begründet dies wie folgt : a) Betreuungsleistungen § 35 a Abs. 2 S. 1 EStG erhält eine Ausweitung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Für die Inanspruchnahme von Leistungen für diesen Personenkreis verdoppelt sich der Höchstbetrag von 600 EUR auf 1.200 EUR. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen von Personen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen Haushalt des Stpfl. oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Hierdurch sollen Angehörige entlohnt werden, die durch die Inanspruchnahme von Pflege- oder Betreuungsleistungen dafür sorgen, dass die gepflegten oder betreuten Personen solange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Leistungen der Pflegeversicherung sind mit der Folge anzurechnen, dass nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung führen, die nicht durch die Verwendung der Leistung der Pflegeversicherung finanziert werden können, d.h. nur Aufwendungen, die nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt sind, können geltend gemacht werden. b) Handwerkerleistungen § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG erfährt insoweit eine Ausdehnung, als nun die Abzugsfähigkeit für alle handwerklichen Tätigkeiten unabhängig davon gilt, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt . Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Begünstigt sind nur Arbeitsleistungen, nicht Materialkosten. Hinweis Der im Gesetz verwendete Begriff "Handwerkerleistungen" bedeutet nicht, dass der beauftragte Unternehmer in der Handwerksrolle eingetragen sein muss. Dazu gehören : - Streichen und Tapezieren von Innenwänden - Beseitigung kleinerer Schäden - Erneuerung eines Bodenbelags - Modernisierung des Badezimmers - Austausch von Fenstern - Garten- und Wegbauarbeiten Auch hier beträgt die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen 20 %, höchstens 600 EUR der Aufwendungen des Stpfl. c) Rechnungs- und Zahlungsnachweise Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 2 EStG ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug) nachgewiesen wird. d) Kumulative Inanspruchnahme Eine Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG und nach § 35 Abs. 2 S. 2 EStG kann nebeneinander in Anspruch genommen werden. Eine kumulative Inanspruchnahme für dieselbe Dienstleistung ist dagegen nicht möglich. e) Gesetzeswortlaut § 35 a Abs. 2 EStG "Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichten oder im Haushalt der vorstehend genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf 1.200 Euro. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die §§ 4 f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist". AnwendungsregelungAnwendungsregelung § 35 a Abs. 2 EStG n.F. ist erstmals für im VZ 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen und Zahlungen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind. 5. Umsatzsteuergesetz In § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG wurde die für die Ist-Besteuerung maßgebende Umsatzgrenze von 125.000 EUR auf 250.000 EUR verdoppelt und damit in den alten Bundesländern auf die Hälfte des in den neuen Bundesländern geltenden Betrages angehoben. Hierdurch sollen insb. kleineren und mittleren Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile verschafft werden. Die in den neuen Bundesländern maßgebende Umsatzgrenze von 500.000 EUR wurde über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 verlängert, § 20 Abs. 2 UStG n.F. C. Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen I. Überblick Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen soll eine gerechte, gleichmäßige und transparente Besteuerung sichergestellt werden. Gleichzeitig soll die äußerst angespannte Lage der öffentlichen Haushalte dadurch verbessert werden, dass unerwünschte Umgehungs- und Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Es handelt sich um folgende Maßnahmen . - Anpassung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Berücksichtigung von AK für Wertpapiere, vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grundstücke erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme. - Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 a EStG). - Beschränkung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen BV (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). - Herstellung der umsatzsteuerlichen Neutralität bei Umsätzen aus Glücksspielen mit Geldeinsatz (§ 4 Nr. 9 Buchst. b S. 1 UStG). - Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG) auf bestimmte Gebäudereinigungen. - Ergänzung des § 379 AO: Ahndung der entgeltlichen Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit II. Die Gesetzesänderungen im Einzelnen 1. Einnahmen-Überschuss-Rechnung § 4 Abs. 3 EStG sah bisher einen sofortigen Abzug der AK von zum UV gehörenden Wertpapieren vor. Lediglich bei nicht abnutzbaren WG des AV werden die AK/HK erst im Zeitpunkt der Veräußerung als BA behandelt. Dies haben sich nach der Gesetzesbegründung Kapitalanleger in der Weise zu Nutze gemacht, dass sie in einer GbR mit einer GmbH als geschäftsführende Gesellschafterin Wertpapiere erworben und diese mit den AK als sofortige BA abgezogen haben . Der sich in Folge der gewerblichen Prägung der GbR ergebende Verlust aus Gewerbebetrieb konnte dann mit den übrigen positiven Einkünften verrechnet werden. Voraussetzung ist dabei, dass es sich um kurzfristige Vermögensumschichtungen im Wertpapierbereich handelt. Auch bei Stpfl., die den gewerblichen Grundstückshandel betreiben und zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG berechtigt sind, bestehen vergleichbare Gestaltungsmöglichkeiten. Berücksichtigung der AK/HK erst im VeräußerungszeitpunktBerücksichtigung der AK/HK erst im Veräußerungszeitpunkt Durch eine entsprechende Ergänzung des Wortlauts von § 4 Abs. 3 S. 4 EStG wird nunmehr sichergestellt, dass die AK/HK oder der an deren Stelle tretende Wert für diese WG stets - und damit unabhängig von der Zuordnung zum UV oder AV - erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder der Entnahme berücksichtigt werden. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG "Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen." AnwendungsregelungAnwendungsregelung § 4 Abs. 3 S. 4 EStG n.F. ist erstmals für WG anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes angeschafft, hergestellt oder in das BV eingelegt werden, § 52 Abs. 10 S. 2 EStG. Die AK/HK für nicht abnutzbare WG des AV, die vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes angeschafft, hergestellt oder in das BV eingelegt wurden, sind erstmals im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als BA zu berücksichtigen. Außerdem wurde § 4 Abs. 3 S. 5 EStG dahingehend ergänzt, dass nunmehr alle WG des AV und des UV, die durch die Gesetzesänderung erfasst werden, in einem Bestandsverzeichnis zu erfassen sind. 2. Bildung von Bewertungseinheiten Bewertungseinheiten bei Hedge-GeschäftenBewertungseinheiten bei Hedge-Geschäften Im Handelsrecht werden Chancen und Risiken aus sog. Grundgeschäften, die einem Kursrisiko unterliegen, und sog. Sicherungsgeschäften, die dieses Risiko zur Verlustvermeidung absichern (sog. Hedge-Geschäfte), zu Bewertungseinheiten zusammengefasst. Sofern aus der Zusammenfassung ein positives Ergebnis verbleibt, bleibt dieses außer Ansatz, ein negatives Ergebnis ist dagegen als Drohverlustrückstellung zu berücksichtigen. Durch eine Einfügung in § 5 EStG durch einen neuen Abs. 1 a wird auch für die StBil klargestellt, dass die handelsrechtliche Bildung von Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist . Der Grundsatz der Einzelbewertung und das Saldierungsverbot gelten bei Sicherungsgeschäften im Rahmen von Portfolien insoweit nicht. Die Zusammenfassung ist nicht auf sog. "Mikro-Hedges", d.s. direkte und enge Sicherungszusammenhänge, beschränkt, sondern umfasst alle "Makro-Hedges". § 5 Abs. 1 a EStG "Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich." Hinweis Dadurch wird die steuerliche Gewinnermittlung an das Handelsrecht wieder angepasst und eröffnet insoweit die Möglichkeit zur Bildung von Drohverlustrückstellungen, was durch den Hinweis in Abs. 4 a ("das gilt nicht für Ergebnisse nach Abs. 1 a") sichergestellt wird . Nicht maßgeblich und damit auch nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen ist ein nach IFRS aufgestellter Einzelabschluss. 3. Einschränkung der 1 %-Regelung § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG n.F. erlaubt den Ansatz der 1 %-Regelung für die private Kfz-Nutzung nur noch, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, nach welcher Vorschrift der Stpfl. seinen Gewinn ermittelt. Für dem gewillkürten BV zugeordnete Fahrzeuge ist der auf die private Nutzung entfallende Wert mit den auf die Nutzung entfallenden Kosten anzusehen. Bei der Ermittlung der nicht als BA abziehbaren Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind an Stelle der pauschalen 0,03 v.H. pro Entfernungskilometer und Monat (abzgl. Entfernungspauschale) die tatsächlichen Kosten gegenzurechnen. Der Gesetzgeber sah sich zu dieser Änderung vor allem durch die Anerkennung des gewillkürten BV auch bei der EÜR durch das BFH-Urt. v. 2.10.2003 gezwungen, weil - so die Gesetzesbegründung - bei einer mehr als 50 %igen Privatnutzung die 1 %-Regelung zu einem ungerechtfertigten Vorteil für den Stpfl. führt. Im Weiteren wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt : kein Fahrtenbuch erforderlichkein Fahrtenbuch erforderlich "Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird die Anwendung der 1-Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 Prozent) beschränkt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 Prozent bis zu 50 Prozent), ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen (d.h. glaubhaft zu machen). Die Führung eines Fahrtenbuches ist dazu nicht zwingend erforderlich. Kfz-Überlassung an ArbN bleibt unberührtKfz-Überlassung an ArbN bleibt unberührt Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist keine Änderung der Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verbunden, dem von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug überlassen wird (Dienstwagen). Dieses stellt beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar - unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug nutzt." AnwendungsregelungAnwendungsregelung Insoweit stellt die Gesetzesbegründung klar, dass die 1 %-Regelung uneingeschränkt weiter für Fahrzeuge gilt, die ArbN zur privaten Nutzung überlassen werden, also auch bei Ges.-GF. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG n.F. ist erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen, § 52 Abs. 12 S. 3 und Abs. 16 S. 15 EStG. Hinweis Es wird allgemein erwartet, dass die FinVerw demnächst in einem Anwendungsschreiben zu der Neuregelung und den sich daraus ergebenden Folgerungen Stellung bezieht. 4. Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze Mit Urt. v. 17.2.2005 hatte der EuGH entschieden, dass eine USt-Befreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz in zugelassenen öffentlichen Spielbanken gemeinschaftsrechtlich unzulässig ist, wenn gleichzeitig gleichartige Umsätze außerhalb dieser Spielbanken umsatzsteuerpflichtig sind . In Folge dieser Rspr. wurde § 4 Nr. 9 b) S. 1 UStG dahingehend angepasst, dass die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, künftig umsatzsteuerpflichtig sind. Glücksspielumsätze in Form von Rennwetten, Lotterien und Oddset-Wetten, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, bleiben weiterhin steuerfrei, weil nach der EuGH-Rspr. es lediglich unzulässig war, Geldspielgeräte mit Geldeinsatz in zugelassenen öffentlichen Spielbanken von der USt zu befreien. AnwendungsregelungAnwendungsregelung Gesetzestechnisch wurden aus der bisherigen Befreiung in § 4 Nr. 9 b) S. 1 UStG lediglich die Wörter "sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" gestrichen. Die Neuregelung tritt am Tag der Gesetzesverkündung in Kraft. 5. Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Gebäudereinigung In § 13 b UStG wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf das stpfl. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn diese Leistungen von Unternehmern erbracht werden, erweitert. Dadurch sollen nach der Gesetzesbegründung Umsatzsteuerausfälle verhindert werden, die dadurch eintreten können, dass bei diesen Umsätzen nicht sichergestellt werden kann, dass diese von den leistenden Unternehmern vollständig im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfasst werden bzw. der Fiskus den Steueranspruch beim Leistenden realisieren kann . EU-rechtliche Ermächtigung bis 31.12.2008EU-rechtliche Ermächtigung bis 31.12.2008 Die Maßnahme ist nach Ansicht der Bundesregierung EU-rechtlich abgesichert, weil der Rat der EU die Bundesregierung ermächtigt hat , eine Regelung einzuführen, nach der bei Gebäudereinigungsleistungen an einen Unternehmer der Leistungsempfänger zum Unternehmer bestimmt werden kann, wenn er Unternehmer ist, es sei denn, der Leistungsempfänger vermietet ausschließlich nicht mehr als 2 Wohnungen. Die Ermächtigung ist bis zum 31.12.2008 beschränkt. Unter die Umsätze fällt insb. das Reinigen von Gebäuden, einschl. Hausfassadenreinigung, Räume und Inventar, einschl. Teppichreinigung und Fensterputzen. Nicht unter die Vorschrift fallen Umsätze an einen Unternehmer, dessen unternehmerische Tätigkeit sich ausschließlich auf die Vermietung von nicht mehr als 2 Wohnungen beschränkt. § 13 b Abs. 1 S. 1 UStG "Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen; dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet." AnwendungsregelungAnwendungsregelung Um eine reibungslose Anwendung der Änderung zu ermöglichen und Übergangsprobleme zu vermeiden, tritt § 13 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 UStG erst am 1.7.2006 in Kraft. 6. Entgeltliche Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit Da bei Internetauktionen vermehrt Tankquittungen angeboten wurden, die die Käufer dann zur unrechtmäßigen Geltendmachung von BA/WK nutzten, wurde § 379 Abs. 1 S. 1 AO dahingehend geändert, dass nunmehr die gezielte Weitergabe von Belegen gegen Entgelt zu einer Ordnungswidrigkeit führt. Eine unbeabsichtigte Verschaffung der Verfügungsmacht an Belegen, beispielsweise durch das Zurücklassen von Kassenbelegen an der Verkaufstheke führt dagegen zu keiner Ordnungswidrigkeit . § 379 Abs. 1 S. 1 AO "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, 2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder 3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen." Die Änderung tritt am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. BR-Drucks. 198/06; BR-Drucks. 199/06 BT-Drucks. 16/643; BGBl I 2006, 1091 BT-Drucks. 16/634, 16/749; BGBl 2006, 1095 Entnommen BT-Drucks. 16/643, 6; tabellarischer Überblick zum In-Kraft-Treten der Vorschrifen bei Hörster/Merker, NWB 2006, 1495 ff. BT-Drucks. 16/643, 9 Dies wird gesetzestechnisch durch einen Verweis in § 9 Abs. 5 S. 1 EStG auf § 4 f EStG erreicht BT-Drucks. 16/643, 9 BT-Drucks. 16/643, 10 Zur alten Regelung siehe Grune, AktStR 2006, 318 Vgl. Hörster/Merker, NWB 2006, 1485 BT-Drucks. 16/643, 10 Entnommen BT-Drucks. 16/643, 2; tabellarischer Überblick zum In-Kraft-Treten der Vorschriften bei Hörster/Merker, NWB 2006, 1495 ff. BT-Drucks. 16/643, 10 mit dem Hinweis auf Steuerausfälle von mehreren 100 Mio. EUR BT-Drucks. 16/643, 10 BT-Drucks. 16/643, 10 Vgl. Hörster/Merker, NWB 2006, 1489 BFH-Urt. v. 2.10.2003 - IV R 13/03, BStBl II 2004, 985; rezensiert von Grune, AktStR 2004, 1 ff. BT-Drucks. 16/643, 11 Vgl. EuGH-Urt. v. 17.2.2005 - Rs. C - 453/02, BFH/NV Beilage 2005, 94; UR 2005, 194, Rechtssache Linneweber; BFH-Urt. v. 12.5.2005 - V R 7/02, BStBl II 2005, 617; dazu auch Grune, AktStR 2005, 643 BT-Drucks. 16/643, 12 Entscheidung v. 30.3.2004, ABl. EU 2004 Nr. L 94, 59 BT-Drucks. 16/643, 12
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 197
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A. Vorbemerkung Die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Aufwendungen des ArbG aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des ArbG, z.B. zur Förderung des Betriebsklimas veranlasst sein. In diesem Fall wird der Entlohnungswille verdrängt, so dass kein Arbeitslohn vorliegt . Entscheid ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2006 . Seite: 215
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A. Vorbemerkungen I. Allgemeines Entnahme bei Unternehmern/ SelbstständigenEntnahme bei Unternehmern/ Selbstständigen Die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz war seit jeher Stein des Anstoßes zwischen Stpfl. und FinVerw und gibt oftmals Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. Bei Unternehmern und Selbstständigen ist dieser Vorteil gemäß § 6 Abs ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 233
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A. Vorbemerkungen I. Ertragsanteilsbesteuerung nach alten Recht Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen AltEinkG ist der Gesetzgeber der Aufforderung des BVerfG in seinem Urteil vom 6.3.2002 nachgekommen, die Besteuerung von Renten und Pensionen im EStG neu zu regeln. Nach der bis einschl. 2004 geltenden Gesetzesfa ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 255
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A. Vorbemerkung Maßnahmen gegen den USt-BetrugMaßnahmen gegen den USt-Betrug Durch den Aufbau von Lieferketten über die EU-Grenzen hinweg gelangen kriminelle Unternehmen immer öfter in den Genuss des Vorsteuerabzugs. Gleichzeitig wird die in Lieferketten entstehende USt oftmals nicht angemeldet bzw. entrichte ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 275
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1. Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Höhe der als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge begrenzt. Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf eine in Anbetracht des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses - hi ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2006 . Seite: 282
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1. Die Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks ist auch dann nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn sie mit der Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. 2. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn das Betriebsvermögen einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft - mit Ausnahme ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2006 . Seite: 286
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Überlässt ein Einzelgewerbetreibender eine wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengese ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 291
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Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 ist verfassungsgemäß. BFH-Urt. v. 29.11.2004 - IX R 49/04, BStBl II 2006, 178 I. Zur Erinnerung Wir hatten in AktStR 2004 das Urt. des BVerfG v. 9.3.2004 rezensiert, in dem das BVerfG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für 1997 und 1998 gelten ...
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