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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 1
A. Vorbemerkungen Mit der Verkündung im BGBl am 24.12.2008  hat eines der längsten Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluss gefunden. Die Reform hat die Idee einer Steuervereinfachung durch Ansatz  eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes ohne sachliche Steuerbefreiungen mit niedrigen Freibeträgen, aber auch (ggf ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover|Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2009 . Seite: 39
Vorbemerkungen Grundsätze Die Veräußerung von PV ist einkommensteuerrechtlich grds. irrelevant. Durchbrochen wird dieser sog. Dualismus der Einkünfteermittlung nur in folgenden Fällen:  § 17 Abs. 1 EStG: Veräuße ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 61
FinVerw wendet BFH-Rspr. zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Überlassung von Dienstwagen nicht an. BMF-Schr. v. 23.10.2008 - IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 2008, 961 I. Vorbemerkungen Stellt der ArbG seinem ArbN einen Dienstwagen unentgeltlich bzw. verbilligt z ...

AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2009 S. 66: Neue BFH-Rspr. zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte Neue BFH-Rspr. zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2009 . Seite: 66 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Neben der Besteuerung nach der 1%-Regelung für die private Kfz-Nutzung sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. 0,03%-Regelung pauschal zu versteuern. 2. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des ArbG ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des ArbN. BFH-Urt. v. 10.7.2008 - VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923 I. Vorbemerkung Stellt der ArbG dem ArbN einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann, ist dieser geldwerte Vorteil gesondert mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu besteuern, § 8 Abs. 2 S. 3 EStG. Für die Erhebung des Zuschlags kommt es dabei entscheidend auf den Begriff der Arbeitsstätte an. Nach der neueren Rspr. des BFH ist regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG a.F. jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des ArbG, der der ArbN zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des ArbG oder ein Zweigbetrieb . Die FinVerw folgt dieser Definition, ist aber der Auffassung, dass auch außerbetriebliche Einrichtungen des ArbG (z.B. der Betrieb eines Kunden, wenn die Tätigkeit des ArbN dort auf Dauer angelegt ist) eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen können . Der BFH hatte nunmehr Gelegenheit, zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen. II. BFH-Urt. v. 10.7.2008 - VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923 1. Sachverhalt Die Klin. betreibt EDV-Systemberatung und die Entwicklung von Software. Ihr Ges.-GF M führte die Entwicklungsarbeiten in seinem Büro in L und später in S durch. Abnehmer der Software waren drei verschiedene Firmen, die ihre Rechenzentren jeweils in D haben. M wies die Kunden in deren Räumen in die von ihm entwickelten Programme ein. Im Streitjahr 2002 arbeitete M monatlich 160 Stunden im eigenen Büro und 136 Stunden in den Rechenzentren der Kunden. Er durfte den ihm von der Klin. zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil hieraus wurde im Streitjahr nach der 1 %-Regelung angesetzt. Die Fahrten zwischen L bzw. S und den Kunden in D blieben bei der Versteuerung unberücksichtigt. Im Anschluss an eine LSt-Ap sah das beklagte FA die Fahrten zu den Rechenzentren nicht als Dienstreisen, sondern als Fahrten zwischen der Wohnung und mehreren Arbeitsstätten an, auf die die 0,03 %-Regelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG anzuwenden sei. Es erließ einen LSt-Haftungsbescheid über 12.487 EUR. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos . Das FG ging davon aus, dass M bereits ab September 2002 - und damit mehr als drei Monate - bei einem der Kunden tätig gewesen sei, so dass dieser Tätigkeitsort eine weitere Arbeitsstätte geworden sei. 2. Entscheidung und Begründung Auf die Rev. der Klin. hat der BFH das FG-Urt. mit folgenden Argumenten aufgehoben: Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des ArbG sei keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG. Die Vorschriften fänden auch dann keine Anwendung, wenn ein ArbN bei einem Kunden des ArbG längerfristig eingesetzt sei. Die nur beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte nach Maßgabe einer Entfernungspauschale sei grds. sachlich gerechtfertigt. Dies gelte jedoch nur für den (Grund-) Fall, dass eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vorliege. Denn dann könne sich der ArbN in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung seiner Wegekosten hinwirken. Seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, sei eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflicher veranlasster Mobilitätskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt. Dies sei insb. bei einem auswärts tätigen ArbN der Fall, der typischerweise nicht die vorgezeichneten Möglichkeiten habe, seine Wegekosten gering zu halten. Entsprechendes treffe auf einen ArbN zu, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen ArbG tätig sei. III. Anmerkungen Die BFH-Entscheidung ist zu begrüßen. Die entgegenstehende Auffassung der FinVerw in R 9.4 Abs. 3 S. 1 LStR 2008 ist rechtlich nicht haltbar. Hierauf hatten wir bereits i.R.d. Besprechung der LStR 2008 hingewiesen . Fälle mit Auswärtstätigkeiten von ArbN sind in der Praxis häufiger anzutreffen, z.B. im EDV-Bereich, im Reinigungsgewerbe oder bei Leiharbeiterfirmen. Sucht der ArbN die Kunden seines ArbG mit einer gewissen Nachhaltigkeit auf, sieht die FinVerw den Einsatzort als (regelmäßige) Arbeitsstätte an mit der Konsequenz, dass der ArbN die Fahrten nicht mehr nach Reisekostengrundsätzen abrechnen kann. Dieser Rechtsauffassung ist der BFH mit überzeugenden Gründen entgegengetreten. Bereits aus dem objektiven Nettoprinzip ergibt sich, dass die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit eines Stpfl. nach dem Saldo aus seinen Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Aufwendungen andererseits zu bemessen ist. Zu den beruflich veranlassten Erwerbsaufwendungen gehören auch die Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dies hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Pendlerpauschale  erneut bekräftigt. Allerdings beanstandet der BFH es nicht, dass das objektive Nettoprinzip insoweit eine Einschränkung erfährt, als Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte nicht i.H.d. tatsächlichen Kosten abziehbar sind, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale. Hierbei geht er jedoch von dem seitens des Gesetzgebers unterstellten Grundfall aus, dass der ArbN regelmäßig eine betriebliche Einrichtung seines ArbG aufsucht. Hier kann sich der ArbN auf ständig wiederkehrende und stets gleichbleibende Aufwendungen einstellen und demgemäß seine Fahrtkosten reduzieren, z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. In letzter Konsequenz kann hierzu auch die Wohnsitznahme am Betriebssitz des ArbG gehören. Bei einer Auswärtstätigkeit des ArbN an einer anderen betrieblichen Einrichtung des ArbG oder bei dessen Kunden bestehen diese Möglichkeiten dagegen nicht. Kontrollmaßstab muss stets sein, ob dem ArbN bei typisierender Betrachtung ein Familienumzug an den Tätigkeitsort zuzumuten ist oder nicht . Ist dies - wie in den meisten Sachverhaltsgestaltungen - nicht der Fall, ist die begrenzte Abziehbarkeit der beruflich veranlassten Mobilitätskosten nach Maßgabe der Entfernungspauschale sachlich nicht gerechtfertigt. ArbN, die bei Kunden ihres ArbG eingesetzt werden, können nach dieser BFH-Entscheidung ihre Fahrtkosten künftig also auch dann nach Reisekostengrundsätzen abrechnen, wenn diese Tätigkeit längerfristig angelegt ist. Es ist zu erwarten, dass die FinVerw ihre LStR aufgrund der Rezensionsentscheidung (oder weiterer gleichlautender Entscheidungen des BFH) ändern werden. Bis dahin sollten Bescheide, die noch auf der Basis der z.Zt. geltenden LStR ergehen, offengehalten werden.      BFH-Urt. v. 5.8.2004 - VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074; BFH-Urt. v. 11.5.2005 - VI R 25/04, BStBl II 2005, 791       Vgl. R 9.4 Abs. 3 LStR 2008; dazu auch Bolz, AktStR 2008, 161, 173       FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.9.2006 - 3 K 1343/05, juris       Vgl. Bolz, AktStR 2008, 176       BVerfG, Urt. v. 9.12.2008 - 2 BvL 1/07, DStR 2008, 2460       So auch Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 9 Rz 116   

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2009 . Seite: 70
Verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer - gesonderte Feststellung nach § 10 d EStG BFH-Urt. v. 10.7.2008 - IX R 90/07, BFH/NV 2009, 58 BFH-Urt. v. 17.9.2008 - IX R 72/06, BFH/NV 2008, 2114 I. Vorbemerkungen Die Regelungen zum Verlustausgleich und Verlustabzug bzw. zum Verlustrücktrag/-vortrag i ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 82
Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfun ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 88
Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug bei Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung und zur Verbesserung der beruflichen Kommunikationsfähigkeit (Supervisionen und NLP-Kurse). BFH-Urt. v. 28.8.2008 - VI R 35/05, BFH/NV 2008, 2108 BFH-Urt. v. 28.8.2008 - VI R 44/04, BFH/NV 2008, 2106 I. Vorbemerkungen WK sind gem. § 9 Abs. 1 S. ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 94
Unterhaltsleistungen eines Stpfl. an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 S. 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schr. v. 28.3.2003, BStBl I 2003, 243). BFH-Urt. v. 29.5.2008 - III R 23/07, BFH/NV 2008, 1911 Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf - insb. ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 102
Die Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen ist von der Umsatzsteuer befreit. BMF-Schr. v. 22.9.2008 - IV B 8 - S 7109/07/10002, BStBl I 2008, 895 I. Vorbemerkung Bei der Entnahme von Grundstücken/Gebäuden aus dem Unternehmensbereich gab es nach früherer Rechtsauffassung der FinVerw umsatzsteuerlich kein Problem: Die Entnahme war nach Ablauf des 10-jährigen Berichtig ...

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