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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 315
A. Vorbemerkungen I. Bewertung des Vorratsvermögens 1. Niederstwertprinzip niedrigerer beizulegender Wert niedrigerer beizulegender Wert Vorräte sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und ggf. nach § 253 Abs. 4 HGB mit "einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt", sog. Stichtagsprinzip. Soweit ein Bö ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 329
A. Vorbemerkungen Steuerfahndungsmaßnahmen einerseits und die Selbstanzeige andererseits stehen zunehmend im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang seit jeher Kapitalanlagen im Ausland. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt begründet allein schon das Unterhalten eines Kontos in Luxemburg den Anfangsverdacht einer Steuerhi ...

AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2010 S. 361: 1% Regelung bei mehreren Kfz 1% Regelung bei mehreren Kfz Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2010 . Seite: 361 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen des BMF-Schr. v. 21.1.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148 Tz 9 S. 2). BFH-Urt. v. 9.3.2010 - VIII R 24/08, BFH/NV 2010, 1182 I. Vorbemerkungen § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG regelt, mit welchem Wert Entnahmen anzusetzen sind: " Entnahmen des Stpfl. für sich, für seinen Haushalt oder für betriebsfremde Zwecke sind grds. mit dem Teilwert anzusetzen". Eine Sonderregelung gilt für die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz: Diese "Nutzungsentnahme" ist typisierend entweder "für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen" (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) oder mit dem auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen, "wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden" (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Bei mehreren Kfz, die auch privat genutzt werden oder genutzt werden könnten und für die kein Fahrtenbuch geführt wird, stellt sich die Frage, ob die 1%-Regelung für jedes Kfz zur Anwendung kommt. Bisher hatte die FinVerw  die Auffassung vertreten, dass in derartigen Fällen der pauschale Nutzungswert grds. für jedes Fahrzeug anzusetzen ist, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann ein Stpfl. aber glaubhaft machen, dass die betrieblichen Kfz durch Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören, nicht genutzt werden, ist der pauschalen Nutzungswertermittlung aus allen vom Stpfl. privat mitgenutzten Kfz das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zu Grunde zu legen.  Entspr. ist für Kfz im BV einer PersG, die von Gesellschaftern auch zu Privatfahrten genutzt werden, zu verfahren.  Beispiel Zum BV des alleinstehenden Unternehmers B gehören drei Limousinen, die von B auch zu Privatfahrten genutzt werden: 1 Pkw Golf, Bruttolistenpreis 29.000 EUR; 1 BMW Cabrio 320 D, Bruttolistenpreis 46.000 EUR und 1 Porsche Boxster S, Bruttolistenpreis 69.000 EUR. Lösung Die private Nutzungsentnahme ist mit monatlich 1 % des höchsten Listenpreises anzusetzen, also mit 1 % des Listenpreises des Porsche Boxster S. Hinweis Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dürfen den Gewinn in der in § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG vorgeschriebenen Höhe nicht mindern. Das sind Mit einem neuen BMF-Schr. "Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kfz" v. 18.11.2009  hat die FinVerw ihre Auffassung mittlerweile geändert. Künftig ist davon auszugehen, dass bei Zugehörigkeit mehrerer Kfz zum BV der pauschale Nutzungswert grds. für jedes Kfz anzusetzen ist, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Nur wenn der Stpfl. glaubhaft macht, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, weil sie hierfür nicht geeignet sind (z.B. bei sog. Werkstattwagen), ist für diese Kfz kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Die Regelung, die sich mit der privaten Nutzung mehrerer betrieblicher Kfz befasst, ist erstmals auf Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen.  Für VZ bis einschl. 2009 ist damit nach der alten Regelung zu verfahren, d.h. die 1%-Regelung findet Anwendung auf das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.  Hinweis Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gilt die widerlegbare Vermutung, dass auch insoweit das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zum Einsatz kommt.  Nunmehr hatte der BFH erstmals Anlass, sich mit dieser Thematik zu befassen. II. BFH-Urt. v. 9.3.2010 - VIII R 24/08, BFH/NV 2010, 1182 1. Sachverhalt Der Kl., der zusammen mit seiner Ehefrau zur ESt veranlagt wurde, erzielte in einer Einzelpraxis als Unternehmensberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelte er durch EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG. In den Streitjahren (2002 und 2003) hielt er durchgängig zwei, in einem Monat sogar drei Kfz im BV, die er auch privat nutzte (BMW 750i, Porsche 911 Carrera, Porsche Cayenne S). Fahrtenbücher führte der Kl. nicht. In ihren ESt-Erklärungen ermittelten die Kl. einen privaten Nutzungsanteil für nur jeweils ein Fahrzeug. Nach einer Ap änderte das FA die ESt-Bescheide für 2002 und 2003 und setzte für alle Kfz private Nutzungsanteile nach der 1%-Regelung an. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kl. geltend, er könne nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig privat nutzen, und eine Nutzung durch seine Ehefrau oder andere Angehörige finde nicht statt.  Auf der Grundlage des BMF-Schr. v. 21.1.2002  dürfe das FA die 1%-Regelung nicht mehrmals, sondern nur einmal anwenden und müsse dabei das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zu Grunde legen. Obwohl die Ehefrau eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, dass sie die Betriebs-Kfz nicht fahren würde, wies das FG die Klage ab.  2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Rev. als unbegründet zurückgewiesen, u.z. mit im Wesentlichen folgender Begründung: § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sei grds. auf jedes betriebliche Fahrzeug einzeln anzuwenden, das auch privat genutzt werde. Sowohl die 1%-Regelung als auch die Fahrtenbuchregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG sprächen für eine fahrzeugbezogene, nicht aber für eine personenbezogene Bewertung der Nutzungsentnahme. Die gesetzlichen Regelungen stellten auf die Nutzung "eines" Kfz bzw. auf die für "das" Kfz entstehenden Aufwendungen ab. Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Systematik der Norm könne etwas Anderes abgeleitet werden. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG begründe keinen speziellen Entnahmetatbestand, sondern setze als Bewertungsvorschrift den Tatbestand der Entnahme voraus. Grds. erfülle bereits jede einzelne Fahrt mit einem betrieblichen Kfz zu betriebsfremden Zwecken den Tatbestand einer Nutzungsentnahme und müsse einzeln bewertet werden. Die Möglichkeit der zusammenfassenden fahrzeugbezogenen Bewertung mehrerer Nutzungsentnahmen werde erst durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG geschaffen. Diese Auslegung führe nicht zu unvermeidbaren Härten. Zwar vervielfältige die mehrfache Anwendung der 1%-Regelung den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung. Das sei jedoch Folge der vom tatsächlichen Nutzungsumfang absehenden - aber widerlegbaren - Typisierung, welcher der Stpfl. jederzeit durch Führung eines Fahrtenbuches entgehen könne. Das BMF-Schr. v. 21.1.2002  stehe dem nicht entgegen. Die Vorschrift sei für die Streitjahre grds. anwendbar und danach solle der Ermittlung des privaten Nutzungswerts nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zu Grunde gelegt werden, wenn der Stpfl. glaubhaft mache, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von Personen genutzt würden, die zu seiner Privatsphäre gehörten. Das FA habe indes den Standpunkt vertreten, der Kl. habe trotz Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau nicht glaubhaft gemacht, die im Streit stehenden Kfz ausschließlich selbst genutzt zu haben. Das FG habe es zu Recht abgelehnt zu prüfen, ob das FA die Verwaltungsvorschrift hätte anwenden müssen. Handele es sich beim BMF-Schr. v. 21.1.2002  nämlich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, sei diese für die Gerichte nicht beachtlich. Handele es sich hingegen um eine Billigkeitsregelung, müsse über die Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 S. 1 AO in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren entschieden werden. III. Anmerkungen Der VIII. BFH-Senat hat seine Entscheidung für eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahme auf den Wortlaut der Vorschrift, die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Norm sowie auf Sinn und Zweck der Regelung gestützt und außerdem darauf hingewiesen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG beinhalte eine widerlegbare Typisierung. Dieser Argumentation dürfte schwer zu begegnen sein.  Stpfl., die in der Praxis - wie hier der Kl. - meist argumentieren, sie könnten nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig fahren, wird das nicht zufrieden stellen. Das gilt umso mehr, als die FinVerw noch im BMF-Schr. v. 21.1.2002   bei mehreren privat nutzbaren Fahrzeugen die Anwendung der 1%-Regelung auf das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis beschränkt hatte. Im neuen BMF-Schr. v. 18.11.2009  regelt die FinVerw die Möglichkeit der Nutzung mehrerer Fahrzeuge wie folgt: "Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge nicht genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. bei sog. Werkstattwagen - BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BStBl. II S. 381) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln." Da Werkstattwagen nur beispielhaft erwähnt werden, muss es u.E. möglich sein, auch bei anderen Kfz die private Nichtnutzung glaubhaft zu machen. Nach Rz 36 des BMF-Schr. soll die Regelung aus 2002 bis einschl. 2009 Gültigkeit haben.  Demgemäß hätten grds. auch die Revisionskläger für die hier zu beurteilenden Streitjahre 2002 und 2003 noch von der Altregelung profitieren können, wenn nicht das FA die Auffassung vertreten hätte, der Kl. habe - trotz eidesstattlicher Versicherung seiner Ehefrau - nicht glaubhaft gemacht, die Kfz ausschließlich selbst genutzt zu haben. Damit hatte das FA dem Kl. die Anwendung des BMF-Schr. aus dem Jahre 2002 verbaut. Ob das FA insoweit zutreffend argumentiert hat und ob das FG diesen Umstand hinreichend gewürdigt hat, kann dahingestellt bleiben. In jedem Falle ist es Aufgabe der Stpfl., darzulegen, dass und aus welchen Gründen sie sich noch i.R.d. Voraussetzungen des BMF-Schr. aus 2002 bewegen. Nur wenn das gelingt, kann ggf. versucht werden, nach dem Grds. der Selbstbindung der Verwaltung die Anwendung des BMF-Schr. für die Jahre 2002 bis 2009 zu erreichen. 1. BMF-Schreiben als Billigkeitsregelung der Verwaltung oder als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift? Unabhängig davon ist nach der Rezensionsentscheidung ungeklärt, ob das BMF-Schr. aus 2002 als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift oder Billigkeitsregelung der Verwaltung zu verstehen ist. Der BFH scheint zwar in Richtung Billigkeitsentscheidung zu tendieren, hat das Ergebnis letztlich aber offen gelassen. Für den Praktiker hat das dennoch erhebliche Konsequenzen: Geht man von einer Billigkeitsentscheidung der Verwaltung aus, so kann darüber nicht im Anfechtungsverfahren gegen die ESt-Bescheide entschieden werden, vielmehr muss über die Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO in einem gesonderten Verwaltungsverfahren entschieden werden.  Handelt es sich bei dem BMF-Schr. aus 2002 dagegen um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, ist diese für die Gerichte mangels Rechtsnormqualität nicht beachtlich.  Die restriktive Linie des BFH bedeutet für die Stpfl. mit mehreren Kfz im BV, die auch privat genutzt werden können, dass sie der Anwendung der 1%-Regelung für alle Fahrzeuge nur entgehen können, wenn sie für jedes Fahrzeug ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Dies wird in bestimmten Bereichen, wie bei Autohäusern, Speditionen oder Fahrschulen zu erheblichen praktischen Problemen führen, insb. wenn die Fahrzeuge je nach Bedarf von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden. Beispiel Der Spediteur S hat neben drei auch privat genutzten Kfz (von S, seiner Ehefrau und seinem Sohn) weitere vier PKW im BV, die von den verschiedensten Mitarbeitern für kurzfristige Einsätze, Bringdienste und Materiallieferungen genutzt werden. Es gibt keine weiteren zur Privatsphäre gehörende Personen. Außerdem befinden sich 30 weitere Fahrzeuge (LKW, Transporter, Kombis) im BV. Wenn S nicht durch ein Fahrtenbuch nachweisen kann, wer und in welchem Umfang von seinen ArbN die vier (nicht privat genutzen) Kfz genutzt hat, muss er für alle sieben Fahrzeuge die 1%-Regelung anwenden.  2. Kraftfahrzeugwechsel Nach der Rezensionsentscheidung wäre es beim Wechsel eines Kfz während eines laufenden Monats, z.B. wegen Verkaufs des bisherigen und Erwerb eines neuen Fahrzeugs, nicht ausgeschlossen, dass auch in derartigen Fällen die 1%-Regelung sowohl für das Alt- als auch für das Neufahrzeug anzuwenden ist, denn der pauschale Nutzungswert ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Andererseits steht bei einer solchen Konstellation mangels Auswahlmöglichkeit stets nur ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung; außerdem wird der Gewinn nur durch die Kosten eines Kfz gemindert. Die FinVerw geht deshalb davon aus, dass in solchen Fällen die 1%-Regelung nur auf das Fahrzeug anzuwenden ist, das der Stpfl. nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat.  Beispiel Rechtsanwalt X nutzt einen BMW 520d (Bruttolistenpreis 49.000 EUR) überwiegend zu betrieblichen Zwecken. Am 12.3.2010 holt er bei der BMW-Niederlassung seinen neuen BMW 525d (Bruttolistenpreis 55.000 EUR) ab. Das neue Fahrzeug nutzt er im März 2010 an 14 Tagen; das Altfahrzeug nutzte er an 7 Tagen. Lösung Die Nutzungsentnahme ist für März 2010 auf der Basis eines Listenpreises von 55.000 EUR zu ermitteln. Schwierigkeiten könnten sich ergeben, wenn Alt- wie Neufahrzeug über einen gleich langen Zeitraum genutzt werden. Beispiel Sachverhalt wie zuvor, beide Fahrzeuge werden je 11 Tage genutzt. Lösung Da keines der Fahrzeuge überwiegend genutzt wird, ist für die eine Monatshälfte der Listenpreis von 49.000 EUR, für die andere Monatshälfte der Listenpreis von 55.000 EUR anzusetzen. 3. Mehrere Firmenwagen für ArbN Die FinVerw hat im BMF-Schr. "Steuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an ArbN"   die Fälle, in denen einem ArbN gleichzeitig mehrere Kfz zur Verfügung stehen, bislang so geregelt, dass dann für jedes Fahrzeug die private Nutzung mit monatlich 1 v.H. des Listenpreises anzusetzen ist; allerdings kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kfz zu Grunde gelegt werden, sofern die Nutzung durch andere zur Privatsphäre des ArbN gehörende Personen (Angehörige) so gut wie ausgeschlossen ist.  Lt. BMF-Schr. zur Eindämmung der Normenflut  ist diese Regelung noch immer anzuwenden. Dies ergibt sich auch aus der Regelung im BMF-Schr. v. 18.11.2009  "Wird ein Fahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen." Solange die FinVerw auf Grund der BFH-Entscheidung hiervon keinen Abstand nimmt, ist die fahrzeugbezogene Betrachtung bei ArbN nicht anzuwenden.  4. Abgeltung einer Leasing-Sonderzahlung durch Entfernungspauschale   Leasing-Sonderzahlungen für im BV befindliche Kfz können bei Einnahme-Überschuss-Rechnern im Jahr der Zahlung als BA abgezogen werden, bei im PV befindlichen Kfz erhöhen sie im Jahr der Zahlung die auf das Kfz entfallenden Kosten. Bei betrieblicher oder beruflicher Nutzung erhöhen sich bei Nachweis der tatsächlichen Kosten dadurch die betrieblich/beruflich abtrennbaren Kosten je km. a) BFH-Urt. v. 15.4.2010 - VI R 20/08, DStR 2010, 1328 Im Streitfall hatte der Kl. (ArbN) eine Leasing-Sonderzahlung i.H.v. 21.418 EUR als WK für die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Kosten geltend gemacht. Dabei entfielen die gefahrenen km auf folgende Bereiche: Das FA ließ die Leasing-Sonderzahlung zunächst unberücksichtigt, erkannte dann im Einspruchsverfahren aber 14,95 % als WK an. Sowohl die Klage beim FG Köln  als auch die Rev. waren erfolglos. b) Entscheidung und Begründung Soweit die Kfz-Kosten auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, sind sie nach Auffassung des BFH mit der Entfernungspauschale abgegolten. Für die auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Kfz-Kosten will der BFH die Leasing-Sonderzahlung aber nur dann berücksichtigen, wenn der Stpfl. die Kosten während der Leasinglaufzeit nicht nach pauschalen km-Sätzen bemisst.  Die Entscheidung hat folgende Konsequenzen: 1. Leasing-Sonderzahlungen erhöhen im Jahr der Verausgabung die Kfz-Kosten und damit die auf den betrieblichen/beruflichen Bereich entfallenden Kosten je km. 2. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind der Höhe nach über die Entfernungspauschale begrenzt. 3. An die Entscheidung, die Kosten je km in Höhe der tatsächlichen Kosten abzurechnen, ist der Stpfl. während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrags gebunden. IV. Fazit Die Rezenzionsentscheidung zeigt einmal mehr, welche Tücken die ursprünglich als Vereinfachungsnorm gedachte 1%-Regelung aufweist. Letztlich hat die 1%-Regelung nichts daran geändert, dass die Erfassung der privaten Pkw-Nutzung in der Praxis weiterhin ein sensibler und streitanfälliger Bereich bleibt. Zwar können Stpfl. der Typisierung durch Führung eines Fahrtenbuches entgehen. Auf Grund der hohen Anforderungen, die Prüfer i.d.R. an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stellen, ist das aber oftmals ein mühsames Unterfangen.      BMF-Schr. v. 21.1.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148       BMF-Schr. v. 21.1.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148 Rz 9       BMF-Schr. v. 21.1.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148 Rz 10       BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326; vgl. dazu Moritz, AktStR 2010, 44       BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/ 07/10004, BStBl I 2009, 1326 Rz 36       So auch Nolte, NWB 2010, 655 "Private Nutzung eines betriebl. Kfz"       BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/ 07/10004, BStBl I 2009, 1326 Rz 12       Hinweis: Die Klin. fuhr einen Mini Cooper und behauptete, die Kfz ihres Mannes seien ihr "zu groß".       BMF-Schr. v. 21.1.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148 Rz 9       FG Münster, Urt. v. 29.4.2008 - 6 K 2405/07 E, U, EFG 2008, 1275       BMF-Schr. v. 21.1.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148 Rz 9 S. 2       BMF-Schr. v. 21.1.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148       So schon Urban, FR 1997, 661; ähnlich Hoffmann, EFG 2008, 1277       BMF-Schr. v. 21.1.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148       BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/ 07/10004, BStBl I 2009, 1326, Rz 12       BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/ 07/10004, BStBl I 2009, 1326, Rz 36       St. Rspr., vgl. BFH-Urt. v. 18.11.1998 - X R 110/95, BStBl II 1999, 225; BFH-Urt. v. 21.9.2000 - IV R 54/99, BStBl II 2001, 178       Vgl. BFH-Beschl. v. 4.12.2008 - XI B 250/07, BFH/NV 2009, 394       Nachgebildet dem Beispiel im BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/ 10004, BStBl I 2009, 1326, Rz 12       BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326, Rz 9       BMF-Schr. v. 28.5.1996 - IV B 6 - S 2334 - 173/96, BStBl I 1996, 654; vgl. dazu Moritz, AktStR 2002, 515       BMF-Schr. v. 28.5.1996 - IV B 6 - S 2334 - 173/96, BStBl I 1996, 654, Rz 2       BMF-Schr. v. 23.4.2010 - IV A 6 - O 1000/09/10095 - (2010/0197416), BStBl I 2010, 391 (Anhang zum o.g. BMF-Schr., Positivliste Nr. 836)       BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326, Rz 12       Zur Frage der Anwendung auch in ArbN-Fällen vgl. Hoffmann, EFG 2008, 1277; Hilbert, NWB 2010, 1743, die die Grundsätze auch in ArbN-Fällen anwenden wollen       BFH-Urt. v. 15.4.2010 - VI R 20/08, DStR 2010, 1328       FG Köln, Urt. v. 31.3.2008 - 14 K 2865/07, EFG 2008, 1192       Durch die Leasing-Sonderzahlung betrug die monatliche Leasingrate nur noch 99,16 EUR, sodass die Kosten je km unter den pauschalen km-Sätzen liegen könnten; den damit verbundenen Steuervorteil hielt der BFH offenbar für nicht gerechtfertigt.   

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2010 . Seite: 373
1. Teilnahme an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation; Teilnahme am Weltwirtschaftsforum in Davos. BFH-Urt. v. 9.3.2010 - VIII R 32/07, BFH/NV 2010, 1330 2. WK bei Teilnahme an Auslandsgruppenreise BFH-Urt. v. 21.4.2010 - VI R 5/07, BFH/NV 2010, 1349 3. Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fo ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 382
Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 391
Der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines MU-Anteils nach den §§ 16, 34 EStG steht nicht entgegen, dass zum BV gehörende Beteiligungen im Zusammenhang mit der Veräußerung ausgegliedert werden. BFH-Urt. v. 25.2.2010 - IV R 49/08, BFH/NV 2010, 1356 I. Vorbemerkung Die sog. Gesamtplan-Rspr. ist eine der schärfsten Waffen der FinVerw und damit zugleich eine große Gefahr für die Gesta ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 398
Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33 a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 S. 1 2. HS EStG und § 33 a Abs. 2 EStG - jedenfalls im Streitjahr - ausreichen ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 403
Unterhaltsleistungen eines Stpfl. an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG abziehbar. Gehört der Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind an, sind die für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den Mindestunterhaltsbeda ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 414
Veräußerung eines zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden Gegenstands durch den Gesamtrechtsnachfolger. BFH-Urt. v. 13.1.2010 - V R 24/07, BFH/NV 2010, 1373 I. Vorbemerkung Die Unternehmereigenschaft ist in § 2 UStG umfassend und abschließend geregelt.  Nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigke ...

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