Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2000 . Seite: 565
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A. Vorbemerkungen Ermittlung von Amts wegenErmittlung von Amts wegen Gem. § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ermittelt die Finanzbehörde von Amts wegen. Hierbei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen (§ 88 AO). Bei der Ermittlung des stpfl. Sachverhal ...
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