Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2021 . Seite: 1
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Nicht nur Ende des Jahres 2020, sondern auch im Verlauf des Jahres 2020 erfolgte eine Vielzahl von Rechtsänderungen, die zumindest teilweise der Bekämpfung der Corona-Pandemie dienten. Im Einzelnen sind die folgenden Gesetze mit steuerlichen Änderungen zu nennen: Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken g ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg|Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
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Jahrgang: 2021 . Seite: 7
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A. Steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG) I. Ausländische Leistungen, die mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vergleichbar sind (§ 3 Nr. 1 und 2 EStG) Nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG sind die mit den in § 3 Nr. 1 - 2 Buchst. d EStG genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rech ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2021 . Seite: 105
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Die Regelungen der EStDV wurden einerseits durch die "Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" und andererseits durch das JStG 2020 geändert. A. Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirtschaft (§ 8 c Abs. 2 S. 1 EStDV) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt grds. ein (abweichendes ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2021 . Seite: 109
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Die bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen wird in das KStG überführt. I.R.d. JStG 2020 wird der Anwendungsbereich auf alle Wohnungslosen erweitert, so dass neben Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern z.B. auch Obdachlose von der Regelung erfasst werde ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2021 . Seite: 111
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A. Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds (§ 8 Nr. 8 GewStG) § 8 Nr. 8 GewStG gewährleistet, dass sich Verluste eines Gewerbebetriebs im Inland nur einmal und nur in dem Gewerbebetrieb mindernd auf den Gewerbeertrag auswirken, in dem sie entstanden sind. Eine gewerbesteuerliche Doppelerfassung wird vermieden, indem die Verlus ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2021 . Seite: 115
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A. Grundlagen des Investmentsteuergesetzes Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits mit dem Investmentsteuerreformgesetz zum Jahreswechsel 2017/2018 eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Investmentfonds eingeführt. Bis dahin wurde ein Investmentfonds als transparent behandelt. Folglich wurden die erzielten Erträge beim Gesellschaft ...
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AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2021 S. 123: Umwandlungssteuergesetz Umwandlungssteuergesetz Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2021 . Seite: 123 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. A. Mehr Zeit für Umwandlungen (§ 2 UmwStG) Bei Verschmelzungen und Spaltungen wird die Umsetzung der Maßnahme von einem sehr wichtigen Detail beherrscht. Als Anlage zur HR-Anmeldung ist die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers mit einzureichen. Für diese Bilanz gelten die handelsrechtlichen Vorschriften über die Aufstellung, Prüfung und Feststellung. Gem. § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG darf der Stichtag der Schlussbilanz nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das HR liegen. Das gilt für Verschmelzungen und über den Verweis in § 125 UmwG auch für Spaltungen. Durch § 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ( GesRuaCOVBekG) v. 27.3.2020 wurde diese Regelung für einen begrenzten Zeitraum dahingehend gelockert, dass mit Wirkung vom 28.3.2020 der Stichtag max. zwölf Monate zurückliegen darf. Die dazugehörige Übergangsregelung bestimmt, dass dies nur für Anmeldungen gelten soll, die im Jahr 2020 vorgenommen werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ( BMJV) wurde zusätzlich ermächtigt , die Regelung bis höchstens zum 31.12.2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint. Dazu bedarf es einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des BR. Mit der Verordnung des BMJV zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) v. 22.10.2020 wurde u.a. geregelt, dass auch im Jahr 2021 einer Umwandlung eine Schlussbilanz zugrunde gelegt werden kann, die auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung der Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt wurde. Aufgrund der umwandlungssteuerlichen Anknüpfung in § 2 Abs. 1 S. 1 UmwStG an den § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG findet die Verlängerung auf die steuerlichen Grundsätze für Verschmelzungen, Aufspaltungen und Abspaltungen von Körperschaften Anwendung. Beratungshinweis: Zeitliche Anwendung Die Regelung gilt bis längstens zum 31.12.2021 und ist nicht mehr durch eine Verordnung verlängerbar. Beratungshinweis: Gestaltungsmöglichkeiten Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, könnte die Anmeldung einer Umwandlung auf Basis der Bilanz zum 31.12.2020 noch bis 31.12.2021 statt wie bisher bis 31.08.2021 erfolgen. Für die Beratung eröffnet sich die besondere Möglichkeit, eine notwendige bzw. steuerlich günstigere Rechtsformwahl unter Berücksichtigung der Entwicklung fast des gesamten Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Beratungshinweis: Vorsicht! Die sonstigen Fristen wurden durch diese Regelung nicht verlängert und sind weiterhin zu beachten. Dies gilt vor allem für die Monatsfrist vor der geplanten Gesellschafterversammlung für die Einbindung des Betriebsrats (§ 5 Abs. 3 UmwG, ggf. i.V.m. § 125 UmwG). Bei einer AG gilt auch weiterhin die Frist für das Auslegen der Entwürfe zur Einsicht der Aktionäre (§ 62 Abs. 3 UmwG). B. Mehr Zeit für Ausgliederungen, Einbringungen und Formwechsel (§§ 9, 20 Abs. 6, 24 Abs. 4, 25 UmwStG) Damit auch Stpfl., die nicht bereits aufgrund des UmwG, sondern allein aufgrund des UmwStG zur Aufstellung von Umwandlungsbilanzen verpflichtet sind, von der Fristerweiterung profitieren können, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz - CorStHG) v. 19.6.2020 im UmwStG reagiert. Mit § 27 Abs. 15 S. 1 UmwStG wurde zunächst eine entsprechende Erweiterung der Acht-Monatsfrist in § 9 S. 3 und § 20 Abs. 6 S. 1 und 3 UmwStG für das Jahr 2020 eingeführt. Gleichzeitig wurde im § 27 Abs. 15 S. 2 UmwStG eine Ermächtigung des BMF zur Verlängerung dieser Fristerweiterung für den Fall vorgesehen, dass das BMJV seinerseits von der ihm eingeräumten Ermächtigung zur Verlängerung der Fristerweiterung gem. § 8 GesRuaCOVBekG Gebrauch machen sollte. Das BMF hat von dieser Ermächtigung mit der Verordnung zu § 27 Abs. 15 UmwStG Gebrauch gemacht. Damit gilt die Verlängerung der Fristen bis zum 31.12.2021 auch für Ausgliederungen und Einbringungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (bei Abschluss des Einbringungsvertrags in 2021) in KapG und PersG und Formwechsel von einer KapG in eine PersG und umgekehrt. GesRuaCOVBekG v. 27.3.2020, BGBl I 2020, 569 § 7 Abs. 4 GesRuaCOVBekG § 8 GesRuaCOVBekG GesRGenRCOVMVV v. 22.10.2020, BGBl I 2020, 2258 CorStHG v. 19.6.2020, BGBl I 2020, 1385 Verordnung zu § 27 Abs. 15 des UmwStG (UmwStGAusnVV) v. 18.12.2020, BGBl I 2020, 3042
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