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Mustereinspruch
H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2008 . Seite: 152
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gem. § 35 a EStG Rechtsbehelf für das laufende Kalenderjahr Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gem. § 35 a EStG. Eine Erstattung der Steuerermäßigung wurde nicht vorgenommen, weil keine Steuerschuld entstanden ist/alternativ die Steuerschuld geringer ist als die dem Grunde nach zuste ...
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Mustereinspruch
AktStR: H.-P. Schneider, Lüneburg, 2008 S. 155: Mustereinspruch Rechtsbehelfsempfehlung Nr. 2/2008 - Mustereinspruch H.-P. Schneider, Lüneburg Jahrgang: 2008 . Seite: 155 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Erste Gerichtsverfahren hinsichtlich Teileinspruchsentscheidungen sind anhängig. Mustereinspruch zur Frage der Rechtswidrigkeit von Teileinspruchsentscheidungen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der verfahrensrechtlichen Fragen der Beendigung eines Einspruchsverfahrens mittels Teileinspruchsentscheidung i.S.d. § 367 Abs. 2a AO i.d.F. des JStG 2006 liegen Musterprozesse bereits vor (Nds. FG 7 K 249/07; 1 K 299/07, 1 K 311/07; 2 K 506/07) Eine Teileinspruchsentscheidung dient nicht dazu, Mustereinsprüche vorweg in ihrer Durchsetzung durch die FinVerw rechtswidrig zu begrenzen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass, solange die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks noch nicht geklärt ist, auch nicht klar ist, welcher Steuerbetrag laut Teileinspruchsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Die Fragwürdigkeit des Vorläufigkeitsvermerks ist immer wieder Gegenstand der Rspr., so dass auch dieser Punkt nicht zu einer klaren Rechtslage führt, zumal die FinVerw den Sachverhalt nicht aufgeklärt hat (stellvertretend mit Nachweisen BFH-Urt. v. 12.7.2007 - X R 22/05). Eine Teileinspruchsentscheidung darf nur dann ergehen, wenn ein Einspruch entscheidungsreif ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Voraussetzungen zum Ruhen des Verfahrens gem. § 363 AO vorliegen. Bei der Prüfung der vom Gesetz geforderten Sachdienlichkeit (§ 367 Abs. 2a S. 1 AO) als Voraussetzung für eine Teileinspruchsentscheidung sind ebenfalls die Interessen des Bürgers zu beachten, was offensichtlich z.Zt. nicht geschieht. Diese Rechtsfragen sind Gegenstand der o.a. anhängigen Musterprozesse. Bereits aus der Formulierung, dass die Finanzverwaltung mit einer Teileinspruchsentscheidung die Beendigung des gesamten Rechtsmittelverfahrens erreichen will, wird klar, dass die Anwendung lediglich zur Bereinigung der Statistik dienen und damit gleichzeitig den Bürger in seiner Rechtsschutzgarantie behindern soll. Die FinVerw selbst hatte in den ersten Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes geregelt, dass eine Teileinspruchsentscheidung auf Mustereinsprüche nicht angewendet werden soll (OFD Münster 22.12.2006 Kurzinformation Verfahrensrecht 29/06 S-0625 DATEV Dok. 5230601). Allein die einseitige Beurteilung des Begriffs der Sachdienlichkeit dokumentiert die Rechtswidrigkeit des ermessenswidrigen Verhaltens (Bergan/Martin, DStR 2007, 1384 ff.; Schneider, SteuerConsultant 12/2007, 29 ff.). Im Übrigen ist die FinVerw gem. § 367 Abs. 2a S. 2 AO verpflichtet, die Teile des Steuerbescheids, für die die Bestandskraft nicht eintreten soll, anzugeben. Hierbei handelt es sich um die Ermittlung eines Steuerbetrags, denn streitig ist grds. der Steuerbetrag (Hinweis auf § 157 Abs. 2 AO). Die pauschale Berücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen, verbunden mit einem zufälligen Hinweis auf irgendein anhängiges Verfahren, begründet nicht die Ermittlung der Bestandskraft i.R.d. Einspruchsverfahrens (Hinweis auf BFH-Urt. v. 31.5.2006 - X R 9/05, BStBl II 2006, 858). Weiter ist darauf hinzuweisen, welche formalen Rechtsprobleme in der Folge auftreten: Der betroffene Steuerbürger hat einen Rechtsanspruch auf ein faires Rechtsmittelverfahren, das seine besonderen schutzwürdigen Interessen garantiert. Es ist daher nicht zulässig, den Bürger ohne Not in Verfahren zu drängen, die sich mit der Rechtmäßigkeit einer Teileinspruchsentscheidung befassen. Weitere Musterprozesse sind die Folge, allein zur Klärung, wie weit die Korrektur von Steuerbeträgen möglich ist (§ 177 AO). Außerdem bestehen Zweifel, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil es an einer Lesung im Deutschen Bundestag gefehlt hat. Der Finanzausschuss hat diese Änderungsvorschriften offiziell nicht zur Kenntnis nehmen können. Zu diesem Komplex bitten wir um weitere Klärung, wenn das FA auf einer Teileinspruchsentscheidung bestehen sollte. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Nähe des BMF zum Gesetzgeber in dieser Form verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil das BMF offensichtlich fiskalische Interessen durchsetzt und der Gesetzgeber die Gesetze mangels fachlicher Kenntnisse "durchwinkt". Zu dieser allgemeinen Problematik wird auf Spindler, Stbg 2006, 1 ff.; DStR 2007, 1061; Pezzer, StWi 2007, 101 ff. verwiesen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der Steuerpflichtige gem. Art. 103 GG und § 91 AO einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Verwaltungshandeln ist daher vor einer Negativentscheidung frühzeitig anzukündigen und gem. § 121 AO sorgfältig zu erläutern. Die "Erledigung" eines ordnungsgemäßen Rechtsmittelverfahrens gehört dazu. Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks Zur weiteren Klärung bitten wir um Erläuterung des Vorläufigkeitsvermerks. Vorsorglich weisen wir auf die entsprechende Verpflichtung der Finanzverwaltung hierzu hin (BFH-Urt. v. 31.5.2006 - X R 9/05, BStBl II 2006, 858 bestätigt durch BFH-Urt. v. 12.7.2007 - X R 22/05, BFH/NV 2007, 2377). Der BFH verweist darauf, dass ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang enthält und den der Steuerpflichtige nicht ausreichend verstehen kann, unwirksam ist. Ein unwirksamer Vorläufigkeitsvermerk führt dazu, dass § 165 Abs. 2 AO nicht zur Anwendung kommt. Der Steuerpflichtige läuft somit Gefahr, dass die Finanzverwaltung im Nachhinein den Vorläufigkeitsvermerk in Frage stellt, weil dieser nicht die Rechtslage für eine mögliche Korrektur widerspiegelt. Bereits aus diesem Grunde ist es nötig, dass die unpräzisen Vorläufigkeitsvermerke einer weiteren Ergänzung bedürfen, damit sie ein verständiger steuerrechtskundiger Dritter überhaupt verstehen kann. Der Adressat Steuerbürger kann davon unabhängig diese Vorläufigkeitsvermerke, wie sie in dem Steuerbescheid enthalten sind, nicht interpretieren. Die von der Finanzverwaltung vorgenommenen Erläuterungen sind nicht "schlüssig". So wird für den Vorläufigkeitsvermerk der Nr. 2 ausgeführt, dass dieser "auch die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung" umfasst. Damit wird kundgetan, dass offensichtlich nur bestimmte Vorsorgeaufwendungen in diesen Vorläufigkeitsvermerk einzubeziehen sind. Von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung ist keine Rede, so dass diese im Einspruchsverfahren zu rügen sind. Um weitere gerichtliche Verfahren zu vermeiden, wird deshalb angeregt, die Einsprüche (weiter) ruhen zu lassen, bis eine höchstrichterliche Klärung dieser Problembereiche vorliegt.
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Mustereinspruch
H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2008 . Seite: 159
Pauschalierter Betriebsausgabenabzug i.S.d. § 8 b Abs. 3 und 5 KStG verfassungswidrig? Der Einspruch richtet sich gegen die pauschalierende Ermittlung der nicht abzugsfähigen BA in Höhe von 5% der steuerfreien Einnahmen gem. § 8 b Abs. 3 bzw. Abs. 5 KStG. Die tatsächlich im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehenden BA betragen ..... EUR. Es wird beantragt, die Hinzurechnung gem. § 8 b Abs. 3 bzw. Abs. 5 KStG auf diesen Betrag zu ...
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