Karl Friedrich Wendt, Ministerialdirigent a.D., Hannover
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Jahrgang: 1999 . Seite: 209
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A. Vorbemerkung Wird ein Gebäude errichtet, das nicht nur fremdvermietet, sondern auch eigengenutzt wird, und wird es zum Teil mit Fremdkapital finanziert, stellt sich die Frage, in welchem Umfang die für das Darlehen gezahlten Zinsen als WK bei den Einkünften aus VuV abgezogen werden können. Diese Frage ...
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Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
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Jahrgang: 1999 . Seite: 215
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A. Vorbemerkungen I. Regelungsinhalt des § 15 a EStG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Nach § 15 a Abs. 1 EStG dürfen einem Kommanditisten zuzurechnende Verluste weder mit positiven Einkünften aus anderen Gewerbebetrieben noch mit anderen Eink ...
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Karl Friedrich Wendt, Ministerialdirigent a.D., Hannover
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Jahrgang: 1999 . Seite: 225
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A. Vorbemerkung Eine Betriebsaufspaltung wird angenommen, wenn ein bestimmter enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen besteht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn beide Unternehmen sachlich und personell verflochten sind. sachliche Verflechtungsachliche Verflechtung Eine sachliche ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 1999 . Seite: 255
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A. Vorbemerkungen Einschaltung von PersGEinschaltung von PersG Aufgrund des Beschlusses des GrS des BFH (BStBl II 1995, 617) können Grundstücksverkäufe einer GbR / Gemeinschaft einem Gesellschafter / Gemeinschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, daß unter Einbeziehung der Veräußerung der Gesellschaft ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters entsteht. Wir hatten im AktStR 1996 hierüber ausführl ...
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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 1999 . Seite: 293
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I. Zur Erinnerung Im AktStR haben wir mehrfach über die Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung berichtet. II. Bestätigung durch BFH v. 21.1.1999 - IV R 96/96, DStR 1999, 622 1. Durchbrechung des geschäftlichen Betätigungswillens EinstimmigkeitEinstimmigkeit Der IV. Senat hält daran fest, daß die Voraussetzungen für eine personelle Verflechtung nicht vorliegen, wenn ...
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AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 1999 S. 299: Tarifspreizung zwischen gewerblichen und anderen Einkünften Tarifspreizung zwischen gewerblichen und anderen Einkünften Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 1999 . Seite: 299 Vorlagebeschluß zur Verfassungswidrigkeit der Tarifspreizung BFH v. 24.2.1999 - X R 171/96, DStR 1999, 752 Der X. Senat des BFH hat beim BVerfG eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 c EStG eingeholt. Er hält die Regelung über die Tarifspreizung aus drei Gründen für verfassungswidrig (Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG): 1. Die Begünstigung der gewerblichen Gewinne durch die Tarifspreizung verletzt das Gebot der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten, ohne daß dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Jedenfalls ist die Belastung der gewerblichen Gewinne mit GewSt kein solcher Grund. 2. (Kapital-) Einkünfte des an einer Körperschaft Beteiligten werden im Verhältnis zu durch § 32 c EStG begünstigten gewerblichen Einkünften des Einzel- oder Mitunternehmers gleichheitswidrig benachteiligt, weil ohne hinreichenden Grund unberücksichtigt bleibt, daß diese Gewinne bereits bei der ausschüttenden Körperschaft der GewSt unterlegen haben. 3. Außerdem werden gewerbliche Einkünfte nur insoweit tarifentlastet, wie ihr Anteil am zvE mindestens 100.278 DM beträgt. Eine solche Begünstigung lediglich hoher gewerblicher Einkünfte ist gleichheitswidrig. Anmerkung: In dem vom X. Senat zu entscheidenden Fall versagte das FA die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte, weil die Gewinnausschüttung der GmbH von der Begünstigung ausgeschlossen ist - § 32 c Abs. 2 EStG i.V.m. § 9 Nr. 2 a GewStG versagt die Tarifbegrenzung bei Gewinnen, die von Körperschaften an Anteilseigner mit mindestens 10 % Beteiligung am Grund- und Stammkapital ausgeschüttet werden - und der verbleibende Gewinn aus der Verpachtung des Gewerbebetriebs den Grenzbetrag für die Begünstigung nicht erreichte. Der X. Senat hält die Begünstigung aus sachlichen Gründen nicht für gerechtfertigt, weil es systemwidrig sei, die Entscheidung des Gesetzgebers für die Beibehaltung der GewSt in einem anderen Gesetz, nämlich im EStG, teilweise wieder rückgängig zu machen. Außerdem sei die mit der Tarifbegrenzung angestrebte Verbesserung der Bedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze insoweit gleichheitswidrig, weil auch Freiberufler und Landwirte investieren und Arbeitsplätze schaffen. Die Verfassungswidrigkeit wird also nicht mit der unterschiedlichen Höhe des Spitzensteuersatzes (43 % bzw. 47 %, ab 1999 45 %) begründet, sondern mit der unterschiedlichen Auswirkung, die die Tarifbegrenzung bei ansonsten gleichen Sachverhalten bewirkt. Der X. Senat verweist ausdrücklich auf die Begründung zum StEntlG hinsichtlich der weiteren Absenkung des Steuersatzes für gewerbliche Einkünfte, wonach von der Tarifbegrenzung i.d.R. nur Inhaber / Teilhaber gewinnstarker Großunternehmen profitieren.
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