A. Vorbemerkung ReformvorschlägeReformvorschläge Bereits im Koalitionsvertrag hatte sich die BReg unter Zugzwang gesetzt und die Reform der Unternehmensbesteuerung bis zum 1.1.2008 zugesagt. Zu diesem Zeitpunkt lagen grundlegende Reformvorschläge, u.a. vom Sachverständigenrat und der Stiftung Marktwirtschaft auf dem Tisch. Während die Vorschläge des Sachverständigenrats durch eine Sondertarifierung der Eigenkapitalverzinsung auf ein System der dualen Einkommens ...
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2007 . Seite: 15
A. Vorbemerkung Europäische Gesellschaft (SE)Europäische Gesellschaft (SE) Bis Ende 2004 war das deutsche Umwandlungsrecht ungeachtet der Globalisierung sowohl gesellschafts- als auch steuerrechtlich auf nationale Umwandlungen beschränkt. Durch das SEEG vom 22.12.2004 wurde die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, kurz "SE") eingeführt . Wesentli ...
A. Vorbemerkungen Die sog. Abfärbe- oder Infektionswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG beschäftigt das Schrifttum und die Rspr. seit langem. Die Regelung führt dazu, dass sämtliche Einkünfte einer an sich nicht gewerblich tätigen PersG der GewSt unterliegen, soweit diese (wenn auch nur partiell) gewerblich tätig ist. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG "Als Ge ...
A. Vorbemerkungen I. Grundsätze der Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG nur subsidiär anwendbar§ 15 Abs. 4 UStG nur subsidiär anwendbar Verwendet ein Unternehmer die von anderen Unternehmern bezogenen Leistungen teilweise für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so hat er die abzugsfähige Vorsteuer im Wege der Aufteilung zu ermitteln, § 15 Abs. 4 UStG . Eine Vorsteueraufte ...
A. Vorbemerkungen I. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt MitwirkungspflichtMitwirkungspflicht Nach § 88 AO hat das FA den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist das FA nicht gebunden. Jedoch sind ...
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2007 . Seite: 75
1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen ...
BMF-Schr. v. 1.12.2006 - IV C 5 - S 2351 - 60/06, BStBl I 2006, 778 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2006, 341, 352 hatten wir im Zusammenhang mit dem StÄndG 2007 über die Kürzung der Entfernungspauschale durch die Einführung des "Werkstorprinzips" berichtet. Danach werden die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach dem Motto "Die Arbeit beginnt am Werkstor" der Privatsphäre zugerechnet. Nur ...
AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2007 S. 96: Verbot des Arbeitgebers zur Privatnutzung eines betrieblichen Kfz Verbot des Arbeitgebers zur Privatnutzung eines betrieblichen Kfz Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2007 . Seite: 96 1. Die 1%-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung. 2. Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist. 3. Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt der Tatsacheninstanz. BFH-Urt. v. 7.11.2006 - VI R 19/05, BFH/NV 2007, 136 I. Zur Erinnerung In der Vergangenheit hatten wir mehrfach über die Rspr. zur 1%-Regelung berichtet . Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist der Vorteil aus der privaten Nutzung betrieblicher Kfz bei Unternehmern/Selbstständigen als Entnahme anzusetzen, bei Beziehern von Überschusseinkünften (wie z.B. ArbN) gem. § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG als Einnahme in Form eines Sachbezugs. In beiden Fällen ist die private Kfz-Nutzung für jeden Kalendermonat pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschl. USt anzusetzen. Dieser Typisierung, die bei älteren und insb. gebraucht erworbenen Fahrzeugen mit hohem Listenpreis dazu führen kann, dass keine Kfz-Kosten als BA verbleiben, kann man nur durch Führung eines Fahrtenbuchs entgehen. Entsprechend dem Verhältnis der privaten zur betrieblichen Nutzung kann dann die private Nutzung ausnahmsweise mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3, § 8 Abs. 2 S. 4 EStG). Mit BMF-Schr. v. 28.5.1996 hat die FinVerw die Fälle, in denen einem ArbN gleichzeitig mehrere Kfz zur Verfügung stehen, so geregelt, dass grds. für jedes Fahrzeug die private Nutzung mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen ist; jedoch kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kfz zu Grunde gelegt werden, sofern die Nutzung durch andere zur Privatsphäre des ArbN gehörende Personen (Angehörige) so gut wie ausgeschlossen ist . Steht ein betriebliches Kfz hingegen mehreren ArbN zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist nach Auffassung des BFH die 1%-Regelung objekt-, d.h. fahrzeugbezogen anzuwenden. Das bedeutet, dass der pauschaliert ermittelte geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz, das mehreren ArbN zur Verfügung steht, sich für jeden Monat auf insgesamt 1 % des inländischen Listenpreises beläuft und nach Kopfteilen auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen ist. Nicht endgültig geklärt war bislang, ob die 1%-Regelung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN, nach der die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs für den ArbN verboten ist, ausgeschlossen werden kann. Diese Frage hatte der BFH nunmehr zu entscheiden. II. BFH-Urt. v. 7.11.2006 - VI R 19/05, BFH/NV 2007, 136 1. Sachverhalt Der Kl., ein Installateurmeister mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, war bis Oktober 2000 bei Fa. B beschäftigt, die ihm für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellte. Nach einer beim ArbG durchgeführten LSt-Ap vertrat das FA die Auffassung, der Kl. habe das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt. Da der Kl. kein Fahrtenbuch geführt hatte, berechnete das FA den geldwerten Vorteil pauschal nach der 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. 2. Entscheidung Der BFH hat die dagegen erhobene Revision des Kl. als unbegründet zurückgewiesen. Sowohl die 1%-Regelung als auch die Fahrtenbuchmethode seien unterschiedliche Methoden zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung und kämen ausnahmsweise nur dann nicht zur Anwendung, wenn jegliche Privatnutzung ausscheide . Indes spreche nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Dienstwagennutzung. Dieser Anscheinsbeweis könne durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Dafür genüge es, dass ein Sachverhalt dargelegt werde, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergebe. In Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall sei die FG-Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Kl. habe kein Fahrtenbuch geführt, sodass die 1%-Regelung nur dann keine Anwendung finde, wenn der Kl. das ihm überlassene Dienstfahrzeug ausschließlich für berufliche Fahrten genutzt habe. Diese Frage sei aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu beantworten. Das FG sei zu dem Ergebnis gelangt, durchgreifende Anhaltspunkte für eine Entkräftung des Anscheinsbeweises hätten nicht bestanden. Es sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, das behauptete Nutzungsverbot sei allenfalls "mündlich" ausgesprochen, hinsichtlich seines Umfangs nicht nachgewiesen worden und nach dem Gesamteindruck dränge sich der Schluss auf, das Nutzungsverbot sei gar nicht ernsthaft ausgesprochen worden. Diese Gesamtwürdigung durch das FG binde den BFH. III. Anmerkungen Die Entscheidung des VI. BFH-Senats verdient Zustimmung. Die Praxis hat sich deshalb darauf einzustellen, dass in den Fällen, in denen auf die Führung eines Fahrtenbuchs verzichtet wird, die Anwendung der 1%-Regelung kaum auszuschließen ist. Dennoch verbleiben Gestaltungsmöglichkeiten. Denn der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens kann durch Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Dabei bedarf es - das stellt der BFH ausdrücklich heraus - nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Für die Praxis kann das nur bedeuten, dass der Stpfl. den Umstand, dass er den Dienstwagen nicht privat nutzt, dadurch dokumentiert, dass er - mit dem ArbG schriftlich vereinbart, dass die private Nutzung des Kfz ausgeschlossen ist und - der ArbG bescheinigt, dass er das Nutzungsverbot überwacht hat. Ohne schriftliches Nutzungsverbot und ohne Bestätigung der Überwachung kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung nicht erschüttert werden. Insoweit ist anzuraten, auch zu dokumentieren, wie und in welchem Umfang die Überwachung erfolgt ist. Das gilt insb. bei ArbN mit herausgehobener beruflicher Position. Der BFH weist im Übrigen darauf hin, dass die Frage, ob der Anscheinsbeweis als erschüttert bzw. entkräftet angesehen werden kann, dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen ist. Diese obliegt allein dem FG und bindet den BFH sogar dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist . Soweit der Beweis des ersten Anscheins für die private Nutzung und dessen Entkräftung zwischen den Beteiligten im Streit ist, müssen die Stpfl. deshalb Sorge tragen, bereits im FG-Verfahren umfassend vorzutragen. Vor dem BFH werden sie mit neuem Tatsachenvortrag nicht mehr gehört. Vgl. Moritz, AktStR 2002, 515, betr. die private Nutzung eines betrieblichen Kfz durch mehrere ArbN; Grune, AktStR 2005, 630, betr. die der USt unterliegende PKW-Überlassung an Gesellschafter und Ges.-GF; Moritz, AktStR 2006, 625, betr. die Begrenzung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge des notwigen BV BMF-Schr. v. 28.5.1996 - IV B 6 - S 2334 - 173/96, BStBl I 1996, 654; vgl. zu diesem Problemkreis auch BMF-Schr. v. 21.1.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148 BMF-Schr. v. 28.5.1996 - IV B 6 - S 2334 - 173/96, BStBl I 1996, 654, Rz I Nr. 2 S. 1 BFH-Urt. v. 15.5.2005 - VI R 132/00, BStBl II 2003, 311; rezensiert von Moritz, AktStR 2002, 515 Nds. FG, Urt. v. 2.2.2005 - 2 K 193/03, EFG 2005, 1265 Hinweis auf BFH-Beschl. v. 13.4.2005 - VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300 BFH-Urt. v. 26.1.2005 - VI R 71/03, BStBl II 2005, 349
Die Nutzung eines betrieblichen Kfz zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen. BFH-Urt. v. 24.6.2006 - X R 35/05, BFH/NV 2006, 2157 I. Zur Erinner ...