AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
4 / 2005 (5)
Rubrik
AktStR-Themen (5)
Rechtsgebiet
UStG (5)
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ab dem VZ 2008, § 35 EStG
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 165
A. Vorbemerkung I. Bedeutung der Vorschrift § 35 EStG trägt die Überschrift " Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb". Im Ergebnis soll die GewSt auf die ESt mit dem Ziel angerechnet werden, dass Einzelgewerbetreibende und PersG nicht mehr mit GewSt belastet sind. Die Vorschrift wurde durch das StSenkG mit Wi ...
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Keine Anwendung der 1%-Regelung auf Werkstattwagen
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 185
Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der 1%-Regelung. BFH-Urt. v. 18.12.2008 - VI R 34/07, BFH/NV 2009, 481 I. Vorbemerkung Die sog. 1%-Regelung ist seit dem VZ 1996 in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG geregelt. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG "(1) Für die B ...
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Verdeckte Gewinnausschüttung bei vertraglich nicht geregelter privater Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2009 . Seite: 191
1. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. 2. Nur die Nutzung des Pkw ist betrieblich veranlasst, welche durch ...
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Sonderbetriebsvermögen und Betriebsaufspaltung
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2009 . Seite: 197
Die Annahme, ein vom Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft erworbenes Grundstück sei für eine "betriebliche Nutzung" durch die Betriebs-GmbH bestimmt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen. BFH-Urt. v. 17.12.2008 - IV R 65/07, BFH/NV 2009, 645 I. Vorbemerkungen 1. Betriebsaufspaltung Eine Betriebsaufspaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass e ...
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Gewerblicher Grundstückshandel: Keine Zusammenrechnung bei Schwester-PersG
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 207
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche Grundstücksaktivitäten nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein oder i.R.e. anderen gewerblich tätigen Persone ...
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Besteuerung von Aktienoptionsrechten als Arbeitslohn
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 224
1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem ArbN der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Dem steht weder entgegen, dass der ArbN aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann, noch dass die Aktien unter der auflösenden Bedingung ...
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Neues zur Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 233
Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene WK geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen. BFH-Urt. v. 28.10.2008 - IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68 Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an w ...
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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlungen und Rechnungsanforderungen
AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2009 S. 243: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlungen und Rechnungsanforderungen Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlungen und Rechnungsanforderungen Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2009 . Seite: 243 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG in der im VZ 2006 geltenden Fassung aus. BFH-Urt. v. 20.11.2008 - VI R 14/08, BFH/NV 2009, 469 2. Aus der Rechnung i.S.d. § 35 a Abs. 2 S. 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Stpfl. jeweils geschuldeten Entgelte ergeben. BFH-Urt. v. 29.1.2009 - VI R 28/08, BFH/NV 2009, 823 I. Vorbemerkungen Die Regelung des § 35 a EStG ist außerhalb der einzelnen Einkunftsarten als Steuerermäßigung angesiedelt. Es handelt sich bei sämtlichen Steuerermäßigungen des Abschn. V des EStG um Abzüge von der tariflichen ESt. Rechtfertigungsgrund für die in § 35 a EStG geregelte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen ist die wirtschaftspolitisch gewünschte Förderung derartiger Betätigungen und die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die in den letzten Jahren mehrfach geänderte Vorschrift gliedert sich in drei Teilbereiche: Absatz 1 enthält eine Begünstigung des ArbG eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses. Zivilrechtlich setzt das ein Arbeitsverhältnis voraus (sog. haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis). Absatz 2 regelt die steuerliche Begünstigung des Auftraggebers von Dienstleistungen, die nicht i.R.e. haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Die Regelung zielt auf Dienstleistungen durch Auftragsvergabe an Selbstständige/Handwerker, sofern diese Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten leisten. Absatz 3 gilt sowohl für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. Abs. 1 als auch für sonstige Dienstleistungen i.S.d. Abs. 2 und enthält eine allgemeine Regelung für zusammenlebende Alleinstehende. Grafisch lassen sich die in § 35 a EStG enthaltenen Regelungen wie folgt darstellen: Aktuell musste der BFH sich in 2 Fällen erstmals mit der Frage befassen, welche Nachweiserfordernisse Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 EStG erfordern. II. BFH-Entscheidungen 1. BFH-Urt. v. 20.11.2008 - VI R 14/08, BFH/NV 2009, 469 (Fall I: Barzahlung von Handwerkerrechnung) a) Sachverhalt Die Kl., zusammenveranlagte Eheleute, beantragten in ihrer ESt-Erklärung 2006 eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Dacheindeckung) mit einem Lohnanteil i.H.v. 4.872 EUR. Sie machten geltend, der Unternehmer habe wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden und den Erhalt der Barzahlung auf seiner Rechnung vom 1.6.2006 bestätigt. Auch der StB des Dachdeckers habe die Zahlung schriftlich bestätigt. Unter Hinweis auf die Barzahlung versagte das FA die Steuerermäßigung. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg . b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Rev. der Kl. als unbegründet zurückgewiesen. Die Barzahlung schließe die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG aus. Für den BFH waren folgende Gesichtspunkte ausschlaggebend: § 35 a Abs. 2 S. 5 EStG setze voraus, dass der Stpfl. die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweise. Dem Wortlaut der Norm sei nicht zu entnehmen, dass die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne ohne jegliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG erfülle. Wenn der Gesetzgeber mit der Steuerermäßigung des § 35 a EStG den Zweck verfolge, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen, sei § 35 a Abs. 2 S. 5 EStG eine folgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Auch verfassungsrechtlich sei die Regelung unbedenklich. Zwar sei nach der Neufassung des § 35 a Abs. 2 S. 5 EStG durch das JStG 2008 die Pflicht zur Vorlage der Nachweise mit Wirkung ab VZ 2008 entfallen. Das führe aber nicht zu einer widersprüchlichen Ausgestaltung der Regelung, die gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift in ihrer früheren Fassung begründen könnte. 2. BFH-Urt. v. 29.1.2009 - VI R 28/08, BFH/NV 2009, 823 (Fall II: Haushaltsnahe Dienstleistung bei Heimunterbringung) a) Sachverhalt Die nicht pflegebedürftige Klin. lebt seit April 1999 in einem Wohnstift und beantragte in ihrer ESt-Erklärung 2004 die Steuerermäßigung gemäß § 35 a Abs. 2 S. 1 EStG für Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich. Im Veranlagungsverfahren legte sie u.a. ein Schreiben des Wohnstifts vom 9.2.2005 vor. Darin heißt es: "Bescheinigung über Verrichtungen im Haushalt zum Wohnvertrag ...". Das von Ihnen bezahlte monatliche Wohnstiftsentgelt gliedert sich in folgende Bestandteile: In diesen Entgeltsbestandteilen sind die folgenden Verrichtungen im Haushalt des Bewohners enthalten: Entgeltbestandteil Wohnen: wöchentliche Reinigung der Fußböden und sanitären Anlagen des Appartements ... Vorhalten eines Hausmeisters die Pflege des zum Wohnstift gehörenden Gartens Entgeltbestandteil Verpflegung: das tägliche Zubereiten und Servieren eines warmen Mittagsmenüs, alternativ einer Abendmahlzeit ... Entgeltbestandteil Betreuung: Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung 24-stündiger Bereitschaftsdienst (Funktionsfähigkeit der haustechnischen Einrichtungen) 24-stündige Notfallbereitschaft des hauseigenen Ambulanten Pflegedienstes." In der im Klageverfahren vorgelegten Kostenaufstellung des Wohnstifts heißt es zu den monatlichen, prozentual aufgegliederten Entgeltbestandteilen u.a.: "Entgeltbestandteil Wohnen" für "Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, kleinere Reparaturen) gem. unserer Kostenkalkulation ca. 4,3 %" für "Empfang (24-Stunden-Besetzung am Eingang des Wohnstiftes) ... ca. 4,0 %" für "Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Treppenhäuser, Gemeinschaftsräume) ... ca. 2,4 %" für "Reinigung des Appartements (wöchentliche Reinigung der Wohnung, monatliches Fensterputzen) ... ca. 3,4 %"; etc. "Entgeltbestandteil Betreuung" für "Vorhalten einer hauseigenen Betreuungseinrichtung für demenzerkrankte Bewohner ... ca. 7,9 %" für "Vorhalten eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen ... ca. 5,7 %" für "Vorhalten eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes 3,5 %", etc." Die Prozentzahlen wurden als Mindestbeträge, die "Summe im Entgeltbestandteil Wohnen (Jahresbetrag)" wurde mit 32.716 EUR, die "Summe im Entgeltbestandteil Betreuung (Jahresbetrag)" mit 5.584 EUR und die Gesamtsumme mit 38.300 EUR angegeben. Das FA lehnte die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35 a EStG ab. Das FG Hamburg gab der hiergegen erhobenen Klage statt . b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt und die Rev. des FA mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Begriff "haushaltsnah" sei gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach ständiger Rspr. sei darunter die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Dazu gehörten das Einkaufen von Verbrauchsgütern, die Zubereitung von Mahlzeiten, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, etc. Ein solcher Haushalt könne auch vom Bewohner eines Wohnstifts geführt werden . Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehörten auch handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. dem Haus des Stpfl., wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handele, nicht aber Handwerkerleistungen, die i.d.R. nur von Fachkräften durchgeführt werden könnten. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 35 a EStG auf Handwerkerleistungen - soweit sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen seien - gelte erst ab 2006 . Die im Streitfall unter dem Begriff "Haustechnik" aufgeführten Tätigkeiten gehörten als Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Gleiches gelte für die Reinigung des Appartements sowie der Gemeinschaftsflächen. Auch das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, zu deren Aufgabe die Begleitung des Stpfl., der Empfang von Besuchen und die Erledigung kleiner Botengänge gehörten, seien Tätigkeiten, die i.d.R. auch durch Familienmitglieder/Angehörige erbracht würden. Die Klin. habe die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen. Hierfür genüge es, wenn eine Rechnung i.S.d. § 35 a EStG die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung enthalte, wie Erbringer und Empfänger der haushaltsnahen Dienstleistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Stpfl. jeweils geschuldeten Entgelte. III. Anmerkungen 1. Barzahlung Der BFH verweist im Fall I darauf, dass § 35 a Abs. 2 S. 5 EStG zum 1.1.2008 leicht entschärft worden ist: Während es bis zum 31.12.2007 erforderlich war, die Zahlung auf das Konto des Erbringers ... durch Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen, verlangt das Gesetz ab dem 1.1.2008 nur noch, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers ... erfolgt ist. Ab dem VZ 2008 muss danach die Rechnung und der Nachweis der unbaren Zahlung nicht mehr der ESt-Erklärung beigefügt werden. Da Intention der Gesetzesänderung war, die elektronische Übermittlung der Steuererklärung zu fördern, bleibt es gleichwohl dabei, dass nur unbare Zahlungen auf das Konto des Leistungsempfängers begünstigt sind. Das bekräftigt der BFH unmissverständlich. Die Praxis wird sich deshalb darauf einstellen müssen, dass die FÄ selbst bei Kleinbeträgen bis ca. 200 EUR die Handwerkerrechnung und den Zahlungsbeleg (Kontoauszug) anfordern. Die Hoffnung, dass auch unbare Zahlungen Berücksichtigung finden, dürfte sich damit erledigt haben. 2. Haushaltsnahe Dienstleistung bei Heimunterbringung Fall II ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Zum einen hat der BFH den Anwendungsbereich der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen auf die Unterbringung in Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen erweitert, u.z. durch die Auslegung des Begriffs "haushaltsnahe Dienstleistung", der in § 35 a Abs. 1. S. 1 EStG nicht definiert ist. Der VI. BFH-Senat erkennt - insoweit in Einklang mit der FinVerw - einen Haushalt auch dann an, wenn der Stpfl. ein Wohnstift bewohnt. Zum zweiten hat sich der BFH erstmals zum Inhalt einer Rechnung i.S.v. § 35 a Abs. 2 EStG geäußert. Das EStG enthält zwar - anders als das UStG - keine eigenständige Definition des Rechnungsbegriffs. Der BFH macht aber "Anleihen" bei der USt und verlangt folgende Mindestangaben: Erbringer und Empfänger der haushaltsnahen Dienstleistung Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung Das vom Stpfl. geschuldete Entgelt. In einer weiteren Entscheidung vom 29.1.2009 hatte sich der BFH mit der Frage zu befassen, ob der Stpfl. im Fall einer Steuerfestsetzung auf Null eine Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG im Wege eines Vor- oder Rücktrags beanspruchen könne. Der BFH hat dies zutreffend verneint: § 35 a EStG sehe - so der BFH - keine Leistung in Höhe der "verlorenen" Steuerermäßigung vor. Diese Regelung begegnet nach Meinung des BFH auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es dem Gesetzgeber grds. frei stehe, auf welche Weise er eine steuerliche Förderung ausgestalte. So wurde durch das Gesetz v. 26.4.2006, BStBl I 2006, 350 die Begünstigung für Leistungen ausgeschlossen, die unter §§ 4 f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG fallen, vgl. Grune, AktStR 2008, 451; eine weitere Änderung erfolgte durch das JStG 2007 v. 13.12.2006, BStBl I 2007, 28 (Ausschluss von Maßnahmen die unter das Gebäudesanierungsprogramm der KfW fallen) Über den Sachverhalt hatten wir bereits im AktStR 2008, 453 i.R.d. FG-Urt. des Landes Sachsen-Anhalt v. 28.2.2008 - 1 K 791/07, EFG 2008, 1028 berichtet. FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.2.2008 - 1 K 791/07, EFG 2008, 1028; rezensiert v. Grune, AktStR 2008, 452 Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007, BStBl I 2008, 218 FG Hamburg, Urt. v. 5.5.2008 - 6 K 175/05, EFG 2008, 1888 Hinweis auf Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 35 a Rz 5 Hinweis auf BMF-Schr. v. 26.10.2007 - IV C 4 - S 2296 - b/07/0003, BStBl I 2007, 783, Rz 12 § 52 Abs. 50 b S. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes z. steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v. 26.4.2006, BGBl I 2006, 1091 BMF-Schr. v. 26.10.2007 - IV C 4 - S 2296 - b/07/0003, BStBl I 2007, 783 Rz 12 BFH-Urt. v. 29.1.2009 - VI R 44/08, DStR 2009, 681
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