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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 589
A. Vorbemerkungen Das vorzeitige Ausscheiden von ArbN aus dem Dienstverhältnis auf Veranlassung des ArbG ist eine Massenerscheinung in Zeiten der Rationalisierung und des damit verbundenen Wegfalls von Arbeitsplätzen. Nur in Ausnahmefällen entspricht die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses den Wünschen des ArbN. Der fairen Aushandlung der Vertragsmodalitäten kommt unter diesen Umständen besondere Bedeutung zu. Neb ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 607
A. Vorbemerkungen Die lohnsteuerlichen Änderungen durch das HBeglG 2004 vom 29.12.2003  erscheinen für sich genommen jeweils nur von untergeordneter finanzieller Bedeutung. Sie betreffen jedoch eine große Anzahl von Stpfl. und besitzen deshalb eine erhebliche Breitenwirkung. Exemplarisch seien erwähnt die auf den Beschl. des BVerfG v. 4.12.2002  durch das HBeglG abgesc ...

AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2004 S. 627: Einsatz von Lebensversicherungen zu Finanzierungszwecken Einsatz von Lebensversicherungen zu Finanzierungszwecken Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2004 . Seite: 627 A. Vorbemerkung I. Rechtsentwicklung LV-Beiträge und Gewinnanteile/Zinsen aus LVLV-Beiträge und Gewinnanteile/Zinsen aus LV Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG sind Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, stpfl. Dies gilt nach S. 2 der Vorschrift nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Die Beiträge zu den Versicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG können mit den in Abs. 2 derselben Vorschrift aufgeführten Einschränkungen als SA abgezogen werden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 EStG i.d.F. des StÄndG 1992  (nunmehr: § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG) gilt die Steuerbefreiung nach S. 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den SA-Abzug nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in VZ gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können. § 20 EStG  "(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören... 6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. ⊃2;Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. ⁴..... Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können. ⁵Die Sätze 1 bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden." § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG "Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall: aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann, dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist. ⊃2;Beiträge zu Versicherungen im Sinne der Doppelbuchstaben cc und dd sind ab dem Kalenderjahr 2004 in Höhe von 88 vom Hundert als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. ⊃3;Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und vor dem 1. Januar 1991 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt bis zum 31. Dezember 1996 Folgendes: ⁴Hat der Steuerpflichtige zur Zeit des Vertragsabschlusses das 47. Lebensjahr vollendet, verkürzt sich bei laufender Beitragsleistung die Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren um die Zahl derangefangenen Lebensjahre, um die er älter als 47 Jahre ist, höchstens jedoch auf sechs Jahre. ⁵Fondsgebundene Lebensversicherungen sind ausgeschlossen. ⁶Ausgeschlossen sind auch Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, bei denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben hat, es sei denn, es werden aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen erfüllt; § 10 Abs. 2 S. 2 EStG "Als Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgungoder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn, a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten..., b) es handelt sich um eine Direktversicherungoder c) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen; in diesen Fällen können die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen." PolicendarlehenPolicendarlehen Diese Regelung ist darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber bestimmten steuersparenden Finanzierungsmodellen, der steuerbegünstigten Investitionsfinanzierung über Policendarlehen, den Boden entziehen wollte . Bei diesen Modellen wurden Darlehen durch die Abtretung von Versicherungsansprüchen gesichert und am Ende der Laufzeit durch die Versicherungsauszahlung incl. der steuerfrei angesparten Versicherungszinsen und Gewinnanteile getilgt. Hinzu kam, dass die Versicherung nicht nur jährlich beliehen wurde (Policendarlehen), sondern dass auch die Tilgung für das Policendarlehen ausgesetzt wurde mit der Folge, dass das jeweils neu aufzunehmende Policendarlehen um die Zinsen auf vorherige Policendarlehen zusätzlich aufgestockt wurde ( Zinsaufblähungsmodell). steuerschädliche Abtretungensteuerschädliche Abtretungen Dieser "doppelte" Vorteil durch die Kombination von BA-/WK-Abzug der Schuldzinsen und der steuerfreien Kapitalerträge aus den LV widersprach nach Auffassung des Gesetzgebers dem eigentlichen Zweck der steuerlichen Begünstigung langlaufender LV, der Förderung der eigenen privaten Vorsorge und der Versorgung der Hinterbliebenen. Demgemäß wollte der Gesetzgeber LV, die zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden, von der steuerlichen Förderung ausschließen; steuerunschädlich hingegen sollte der Einsatz bei der Finanzierung des selbstgenutzten Wohneigentums sein und für Investitionsdarlehen, die bei Gewinneinkünften für die Anschaffung oder Herstellung von WG des AV bzw. vergleichbare WG bei den Überschusseinkünften aufgenommen werden . II. Anwendungsbereich Die Steuerfreiheit von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus Versicherungsleistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG hat der Gesetzgeber damit im Ergebnis von den Voraussetzungen für den SA-Abzug für die Versicherungsbeiträge abhängig gemacht. Nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG ist der SA-Abzug von Beiträgen zu Versicherungen ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während der Dauer im Erlebensfall der Darlehenstilgung oder -sicherung dienen und nicht die in § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a bis c EStG genannten Anforderungen erfüllt sind. Die FinVerw hat zu diesem Bereich mit BMF-Schr. v. 15.6.2000  Stellung bezogen: 1. Begünstigtes Wirtschaftsgut Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung eines WG, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Dazu können auch immaterielle WG gehören, nicht jedoch sog. negative WG, z.B. Verbindlichkeiten (Rz 9). Die Hingabe von Darlehen, partiarischen Darlehen, Anleihen etc. fasst die FinVerw unter Forderungen. Aktien oder GmbH-Anteile können dagegen steuerunschädlich unter Einsatz von LV-Ansprüchen finanziert werden (Rz 12). Anteile oder Beteiligungen an einer PersG sind zwar keine WG im steuerlichen Sinne, dennoch ist auch in diesen Fällen - wie bei Aktien und GmbH-Anteilen - der Erwerb unter Einsatz von LV-Ansprüchen steuerunschädlich (Rz 11). 2. Besicherung mehrerer Darlehen durch LV-Ansprüche Mehrere Darlehen (Alt- und Neudarlehen) können durch LV-Ansprüche aus einem Vertrag besichert werden, wenn die Darlehen insgesamt die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a und 52 Abs. 24 S. 3 EStG erfüllen (Rz 31). 3. Finanzierung von unterschiedlichen Zwecken dienenden WG Die Finanzierung eines WG, das unterschiedlichen Zwecken dienen soll (z. B. gemischt genutztes Grundstück), mit einem Gesamtdarlehen unter Einsatz von LV-Ansprüchen ist steuerunschädlich, wenn jeder einzelne Einsatzzweck des WG steuerunschädlich ist und die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG insgesamt erfüllt sind. Das gilt auch für Fälle, in denen ein Arbeitszimmer im selbst genutzten Wohneigentum mitfinanziert wird und die anteiligen Finanzierungskosten BA oder WK sind (Rz 58). 4. Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer LV Rz 65 verweist auf § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO. Danach muss das für die ESt-Besteuerung des Versicherungsnehmers zuständige FA die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert feststellen, wenn für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den SA-Abzug nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG nicht erfüllt sind. 5. Zeitliche Anwendung Nach § 52 Abs. 24 S. 3 EStG ist § 10 Abs. 2 S. 2 EStG auch auf vor dem 1.1.1974 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden (Rz 70, 71 ); das gilt nicht, wenn die Darlehensschuld vor dem 14.2.1992 entstanden ist und der Stpfl. sich vor diesem Zeitpunkt verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen. Nunmehr hatte der BFH erstmalig Gelegenheit, sich in drei Entscheidungen mit der Frage auseinander zu setzen, wann die steuerschädliche Verwendung eines Gesamtdarlehens gegeben ist und ob die nur zum Teil steuerschädliche Verwendung den steuerunschädlich verwendeten Darlehensteil "infiziert". B. BFH-Entscheidungen I. BFH-Urt. v. 13.7.2004 - VIII R 48/02, DStR 2004 (Fall I: Mit LV besichertes Gesamtdarlehen zur Finanzierung einer teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten, teils vermieteten Immobilie) 1. Sachverhalt Der Kl. ist Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, an dem er nach einem Brand Um- und Neubaumaßnahmen vornahm, die er mittels eines durch eine LV besicherten Darlehens über 300.000 DM finanzierte. Zur Sicherung/Tilgung des Darlehens verpfändete er im Dezember 1996 die Ansprüche aus seiner LV bei der X-AG. Nach Abschluss der Baumaßnahmen nutzte der Kl. das Gebäude wie folgt: Zu eigenen Wohnzwecken 40,19 v. H. Vermietung an die Tochter 21,53 v. H. Vermietung an die KL-GmbH 38,28 v. H. Mit Bescheid vom 19.11.1999 vertrat das FA die Auffassung, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zur LV des Kl. bei der X-AG enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien. Der dagegen erhobene Einspruch des Kl. hatte keinen Erfolg. Mit seiner Klage wandte sich der Kl. nur noch insoweit gegen den Feststellungsbescheid, als dort auch in dem Umfang von einer schädlichen Verwendung der LV ausgegangen wurde, wie die Darlehensmittel zum Um-/Neubau des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils verwendet worden waren. Nach seiner Meinung bestand insoweit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG keine Steuerpflicht für die Zinsen, weil die Vo-raussetzungen für den SA-Abzug nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG gegeben waren. Danach komme der Ausschluss vom SA-Abzug nur in Betracht, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienten, dessen Finanzierungskosten BA oder WK seien. Die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken führe aber nicht zu Einkünften, sodass die Finanzierungskosten weder BA noch WK sein könnten. Die gesetzliche Regelung gehe nicht von einer insgesamt schädlichen Verwendung aus, wenn ein Teil des Gesamtdarlehens in einer Form verwendet werde, die dem SA-Abzug entgegenstehe. Das FG  folgte der Argumentation des Kl. und gab der Klage statt. 2. Entscheidung und Begründung Auf die Revision des FA hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des BFH waren die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zur LV des Kl. enthalten sind, nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG stpfl. Zwar gelte dies nach Satz 2 der Vorschrift nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausbezahlt werden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 (nunmehr: § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG) gelte die Steuerbefreiung nach S. 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für den SA-Abzug (§ 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a oder b EStG) erfüllt seien oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in VZ gutgeschrieben würden, in denen Beiträge als SA (nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG) abgezogen werden konnten. Die LV des Kl. sei zwar unstreitig eine Versicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Soweit es um die Finanzierung des fremdvermieteten Gebäudeteils gehe, hätten die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch zur Sicherung eines Darlehens gedient, dessen Finanzierungskosten WK (Umbaumaßnahmen) bei den Einkünften des Kl. aus VuV seien. Der SA-Abzug sei aber auch insoweit ausgeschlossen, als der Kl. das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutze. Die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken führe zwar nicht zu steuerlichen Einkünften (sog. Konsumgutlösung), sodass die mit dieser Nutzung zusammenhängenden Finanzierungskosten weder BA noch WK darstellten. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hätten daher insoweit nicht zur Sicherung eines Darlehens gedient, dessen Finanzierungskosten WK oder BA seien. Nach Auffassung des BFH tritt die Steuerpflicht aber insgesamt ein, wenn ein Gesamtdarlehen - wie hier - teilweise steuerschädlich verwendet werde. Dann "infiziere" die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen. § 10 Abs. 2 S. 2 EStG lege eine Aufteilung des Gesamtdarlehens danach, ob die Finanzierungskosten als BA oder WK abziehbar seien oder nicht, zwar nicht nahe, schließe sie aber auch nicht zwingend aus. Vielmehr sei zunächst zu prüfen, ob die Finanzierungskosten des Darlehens, dessen Sicherung die LV diene, BA oder WK seien. Sei das insgesamt nicht der Fall, seien die Beiträge dem Grunde nach als SA abziehbar. Werde das Darlehen für unterschiedliche Zwecke verwendet und seien die Finanzierungskosten nur zum Teil WK oder BA, müsse auf die Wertung zurückgegriffen werden, die der Gesetzgeber innerhalb derselben Norm für den Fall vorgesehen habe, dass die Finanzierungskosten BA oder WK seien. Da nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG ein Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung eines WG neben weiteren Voraussetzungen nur begünstigt werde, wenn es diesem Zweck "ausschließlich" diene, infiziere eine teilweise steuerschädliche Verwendung das Gesamtdarlehen. Andernfalls müssten die Zinsen danach aufgeteilt werden, ob der abgesicherte Kredit der Einkünfteerzielung oder privaten Zwecken diene, was zu einer Komplizierung der Gesetzesanwendung führen könne. Insoweit müsste jede Veränderung des privaten Verwendungszwecks eines kreditfinanzierten WG spätestens bei der Auszahlung der LV im Hinblick darauf überprüft werden, ob sich der Umfang der steuerunschädlichen Verwendung nach Erlass des Bescheides über die gesonderte Feststellung verändert habe. II. BFH-Urt. v. 13.7.2004 - VIII R 61/03, bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht (Fall II: Vorübergehende Anlage der Darlehensmittel auf Festgeldkonto) 1. Sachverhalt Der Kl. errichtete 1994 ein Doppelhaus, dessen eine Hälfte er selbst nutzte und dessen andere Hälfte er vermietete. Zur Finanzierung des Bauvorhabens schloss er im April 1994 einen Darlehensvertrag über nominal 208.000 DM; zur Sicherung und Tilgung des Darlehens trat er seine Rechte aus einem LV-Vertrag in entsprechender Höhe an die Darlehensgeberin ab. Das Darlehen wurde gemäß Auszahlungsplan nach Bauabschnitten auf ein gesondertes Baukonto überwiesen. Aufgrund von Verzögerungen bei Erstellung und Prüfung von Handwerkerrechnungen ergab sich auf diesem Konto ein Guthaben. Der Kl. legte daher für insgesamt vier Monate auf einem verzinslichen Unterkonto des Baukontos zunächst 100.000 DM, später 50.000 DM als Festgeld an und erzielte daraus Zinsen in Höhe von insgesamt 1.156 DM. Ein Teil des angelegten Geldbetrages stammte aus dem durch die LV besicherten Darlehen. Nachdem die Darlehensgeberin dem FA gem. § 29 Abs. 1 EStDV die Einsetzung der LV zur Sicherung und Tilgung des Darlehens angezeigt hatte, stellte das FA im April 2001 die Steuerpflicht der Zinsen aus den in den Beiträgen zur LV des Kl. enthaltenen Sparanteilen fest. Das FA begründete die Steuerpflicht damit, das Darlehen sei nicht unmittelbar für das Bauvorhaben verwendet worden, sondern zumindest in Teilbeträgen auf ein Festgeldkonto eingezahlt worden. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das FG statt . Das FG erachtete die Zinsen aus den Sparanteilen als steuerfrei, da das Darlehen gem. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG unmittelbar und ausschließlich für die HK des Wohnhauses verwendet worden sei. Die kurzfristige Festgeldanlage der Darlehensmittel sei unschädlich. Es habe sich nur um eine kurzfristige Geldanlage gehandelt und das Erfordernis der "Unmittelbarkeit" sei gewahrt, weil die Darlehensmittel ohne Umweg über die Anschaffung anderer WG oder ohne vorherige Verwendung für Umschuldungen unmittelbar für HK verbraucht worden seien. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei der LV habe es sich zwar um eine Versicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gehandelt; auch hätten die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens gedient, dessen Finanzierungskosten zum Teil WK bei den Einkünften des Kl. aus VuV seien. Nach Meinung des BFH liegt indes keiner der in § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a bis c EStG aufgeführten Ausnahmetatbestände vor, sodass ein SA-Abzug und damit eine Steuerfreiheit der Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG nicht in Betracht kam. Der hier ausschließlich in Betracht kommende Sondertatbestand des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG scheide aus, weil das durch die LV abgesicherte Darlehen nicht "unmittelbar und ausschließlich" der Finanzierung der AK/HK des Doppelhauses gedient habe. Dadurch, dass das Darlehen nicht direkt an die Bauunternehmen, die die verschiedenen Baurechnungen ausgestellt hatten, sondern auf ein bei einer Bank geführtes Baukonto des Kl. gezahlt worden sei, sei das Geld zunächst zur Begründung einer Forderung des Kl. gegenüber der kontoführenden Bank verwendet worden. Zwar hätte das wortlautgemäße Gesetzesverständnis - so der BFH - zur Folge, dass bei der üblichen Zahlungsabwicklung bei Bauvorhaben für die Zinsen aus LV, die der Absicherung von Darlehen zur Finanzierung von Bauvorhaben dienten, regelmäßig eine Steuerpflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG eintrete. Da dieses Ergebnis jedoch über den Gesetzeszweck (Einschränkung des SA-Abzugs für Steuersparmodelle) hinausginge, habe die FinVerw dem Rechnung getragen. In Fällen, in denen Darlehensmittel zunächst auf ein Konto (z.B. Kontokorrentkonto, Sparkonto) des Darlehensnehmers überwiesen werden, von dem sodann die AK/HK des begünstigten WG bezahlt werden, verneine sie die Steuerschädlichkeit, wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Konto und der Abbuchung zur Bezahlung der AK/HK ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt. Ob diese Regelung auf einer am Gesetzeszweck orientierten Gesetzesauslegung beruhe oder ob es sich um eine Billigkeitsmaßnahme handele, könne dahingestellt bleiben, denn die Frist von 30 Tagen sei im Streitfall deutlich überschritten. Im Übrigen komme eine wortlautkorrigierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung" des Darlehens schon deshalb nicht in Betracht, weil bei einer Anlage der Darlehensmittel als Festgeld der primäre Darlehenszweck, der Bezahlung der AK/HK zu dienen, gegenüber dem Zweck der Erzielung von Zinserträgen für die Dauer der Festgeldanlage in den Hintergrund trete. Die Forderung gegenüber der Bank beruhe damit auf der weiteren Willensentscheidung des Kl., aus der Forderung Zinserträge erzielen zu wollen. Darin liege eine steuerschädliche Verwendung, die der Gesetzgeber selbst dann unterbinden wollte, wenn sie "nur für kurze Zeit"  stattgefunden habe. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Gesamtdarlehen insoweit für einen nicht steuerschädlichen Zweck verwendet worden sei, als die HK auf den selbst genutzten Teil des Hauses entfallen und die Finanzierungskosten insoweit weder WK noch BA seien, könne dem Klagebegehren nicht entsprochen werden. Wie im Fall I (VIII R 48/02) geht der BFH davon aus, dass die teilweise steuerschädliche Verwendung eines Gesamtdarlehens zu einer "Infizierung" des gesamten Darlehens führt. III. BFH-Urt. v. 13.7.2004 - VIII R 52/03 (Fall III: Teils private, teils betriebliche Darlehensverwendung) 1. Sachverhalt Der Kl. nahm im Januar 1997 ein Darlehen über 510.000 DM auf, das er im Juni 1997 zurückzahlte. Als Sicherheit diente die Anwartschaft aus einer LV; der eingesetzte Versicherungsbetrag betrug 510.000 DM. Die Versicherung zeigte dem FA die Beleihung gem. § 29 Abs. 1 EStDV an. Einen Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 450.000 DM verwendete der Kl. dafür, einer GmbH, an der er zu 76 v. H. beteiligt war und die sich nach seinen Angaben in der Krise befand, im Januar 1997 ein Darlehen zu gewähren. Den Restbetrag von 60.000 DM verwendete der Kl. nach seinen Angaben für private Zwecke. Seinen Geschäftsanteil an der GmbH veräußerte er im Februar 1997 mit Wirkung zum 30.6.1997 für 1.350.000 DM. Mit Bescheid vom 3.11.1997 stellte das FA die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus der LV gem. § 10 Abs. 2 S. 2 EStG gesondert fest. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte der Kl. zunächst die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheids. Im Laufe des Klageverfahrens schränkte er sein Begehren mit dem Hinweis darauf ein, er habe der GmbH ein Überbrückungsdarlehen i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG gegeben und beantragte die Änderung des Feststellungsbescheides dahingehend, dass die Steuerpflicht nur für die von der Versicherung zu errechnenden Beträge des Jahres 1997 festgestellt werde. Das FG wies die Klage ab . Mit der Revision machte der Kl. geltend, er habe der GmbH ein kapitalersetzendes Darlehen gegeben, das einem betrieblichen Darlehen i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG gleichzustellen sei. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Revision des Kl. als unbegründet zurückgewiesen. Die LV des Kl. sei zwar eine solche i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 EStG gewesen. Die Finanzierungskosten des Kl. für das Darlehen seien jedoch anteilig als WK (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehbar. Der SA-Abzug gem. § 10 Abs. 2 S. 2 EStG sei damit ausgeschlossen. Der Kl. habe das ihm gewährte Darlehen i.H.v. 450.000 DM verwendet, um eine Darlehensforderung gegenüber der GmbH zu begründen; als wesentlich (i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG) beteiligter Gesellschafter der GmbH könne er die Schuldzinsen, soweit sie auf diesen Kreditanteil entfielen, unabhängig davon als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen, ob das Darlehen von der GmbH zu verzinsen gewesen sei oder nicht. Bei einer unentgeltlichen Überlassung des Darlehens hätte der gewährte Nutzungsvorteil den Gewinn der KapG nämlich erhöht und der Kl. daran nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilgenommen . Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG war nach Auffassung des BFH nicht erfüllt. Denn dieser setze die Sicherung eines betrieblich veranlassten Darlehens voraus; das Darlehen des Kl. an die GmbH sei aber nicht betrieblich veranlasst gewesen, denn es habe nicht dem Betrieb des Kl., sondern dazu gedient, eine Darlehensforderung gegenüber der GmbH zu begründen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) führe und dementsprechend dem PV des Kl. zuzurechnen sei. Die Möglichkeit einer wortlautkorrigierenden Auslegung des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG sah der BFH nicht, denn aus den Gesetzesmaterialien gehe zweifelsfrei hervor, dass der Gesetzgeber nur den Einsatz von LV zur Sicherung von Betriebsmittelkrediten begünstigen wollte. Im Übrigen liege die Bevorzugung von betrieblich veranlassten Krediten für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen i.R.d. dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungsbefugnisse. Soweit der Kl. 60.000 DM des Darlehensbetrages für private Zwecke verwendet haben will, vertritt der BFH die Auffassung, die Steuerpflicht trete insgesamt ein, wenn ein Gesamtdarlehen teilweise steuerschädlich verwendet werde, denn die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke "infiziere" das Gesamtdarlehen . C. Anmerkungen und Beratungshinweise Mit den Rezensionsentscheidungen bestätigt der BFH im Wesentlichen die von der FinVerw im BMF-Schr. v. 15.6.2000  vorgegebene Linie. Wenn der BFH in den Fällen, in denen die Anschaffung/Herstellung mehrerer WG mit einem Gesamtdarlehen unter Einsatz von LV finanziert werden, eine Aufteilung in einen steuerschädlichen Teil und einen steuerunschädlichen ablehnt, bringt das zwar Rechtssicherheit, allerdings nicht in der von der Praxis erhofften Weise. Dies soll im Einzelnen nachfolgend anhand von Beispielen verdeutlicht werden. I. Gesamtdarlehen zur Anschaffung/Herstellung mehrerer WG 1. Finanzierung der eigengenutzten Wohnung und fremdvermieteten Gebäudeteilen Beispiel Der Stpfl. erwirbt ein ZFH. Das EG nutzt er zu eigenen Wohnzwecken, das OG wird an Dritte vermietet. Die Finanzierung erfolgt über ein Darlehen, das über eine LV besichert und getilgt wird. Lösung Nach Auffassung des BFH ist die Finanzierungsweise nicht steuerschädlich. Soweit es um die Finanzierung des fremdvermieteten Gebäudeteils geht, haben die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens gedient, dessen Finanzierungskosten WK bei den Einkünften aus VuV sind. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG ist gegeben (Folge: SA-Abzug). Soweit der Stpfl. das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist der Tatbestand des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG nicht erfüllt, weil die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nicht zu steuerlichen Einkünften führt (Folge: ebenfalls SA-Abzug). Die mit der Nutzung eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken zusammenhängenden Finanzierungskosten können daher weder BA noch WK darstellen. Das Darlehen wird insgesamt steuerunschädlich verwendet. Abwandlung 1 Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch ist hinsichtlich des fremdvermieteten Teils der Ausnahmefall des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG wegen steuerschädlicher Verwendung des Darlehens nicht gegeben. Lösung Soweit der Stpfl. das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist der Tatbestand des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG nicht erfüllt, der darauf entfallende Finanzierungsanteil daher nicht steuerschädlich verwendet. Die steuerschädliche Verwendung des anderen Teils "infiziert" jedoch das Gesamtdarlehen. Der SA-Abzug nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG scheidet daher aus; die Zinsen sind insgesamt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG stpfl. 2. Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung und Privatausgaben Abwandlung 2 Wie Abwandlung 1, d.h. steuerschädliche Verwendung des Darlehens für fremdvermieteten Teil. Im Übrigen wird ein restlicher Teil von 30.000 EUR für private Zwecke verwendet. Lösung Das Ergebnis ist mit dem der Abwandlung 1 identisch. Sowohl hinsichtlich der Finanzierungskosten, die auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil entfallen als auch hinsichtlich desjenigen Teils, der für private Zwecke verwendet wird, dienen die Ansprüche aus dem LV-Vertrag nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten BA oder WK sind. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG müsste daher der SA-Abzug zulässig sein mit der Folge der Steuerfreiheit für die Zinserträge. Nach Auffassung des BFH infiziert aber der steuerschädliche Teil das gesamte Darlehen. Ein SA-Abzug kommt somit nicht in Betracht. Die Zinserträge sind in vollem Umfang stpfl. 3. Finanzierung eines eigengenutzten EFH und eines GmbH-Gesellschafter-Darlehens Beispiel A ist an der X-GmbH wesentlich beteiligt (i.S.d. § 17 EStG). Da sich die GmbH in der Krise befindet, nimmt A ein durch eine LV gesichertes Darlehen über 500.000 EUR auf. 300.000 EUR davon stellt er der GmbH für einen Zeitraum von 6 Monaten zur Verfügung, die restlichen 200.000 EUR verwendet er zur Anschaffung eines selbst genutzten EFH. Lösung Nach Auffassung des BFH ist der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG nicht erfüllt, weil die Ansprüche aus dem LV-Vertrag auch bezogen auf die 300.000 EUR nicht der Sicherung eines betrieblich veranlassten Darlehens dienen. Denn das Darlehen hat nicht dem Betrieb des A gedient, sondern dazu, eine Darlehensforderung gegenüber der GmbH zu begründen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) führt und dem PV des A zuzurechnen ist. Soweit das Darlehen für die Anschaffung des selbst genutzten EFH Verwendung findet, dienen die Ansprüche aus dem LV-Vertrag zwar nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten BA oder WK darstellen. Die steuerschädliche Verwendung eines Teiles des Darlehens "infiziert" aber das gesamte Darlehen. Da der SA-Abzug ausgeschlossen ist, sind die Zinsanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG stpfl. II. Stellungnahme 1. "Infektionstheorie" Gesetzeswortlaut schließt Aufteilung des Gesamtdarlehens nicht ausGesetzeswortlaut schließt Aufteilung des Gesamtdarlehens nicht aus Der BFH geht davon aus, dass die teilweise steuerschädliche Verwendung eines Gesamtdarlehens den Darlehensteil, dessen Finanzierungskosten weder BA noch WK sind, " infiziert". Auch von der FinVerw wird das so vertreten . Immerhin räumt der BFH aber ein, dass diese Folge nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG nicht zwingend ist. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre auch eine Aufteilung des Gesamtdarlehens danach, ob die Finanzierungskosten als BA oder WK abziehbar sind oder nicht, nicht ausgeschlossen . Nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG ("als SA können Beiträge zu Versicherungen... nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen... der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten BA oder WK sind, es sei denn...) ist nämlich zunächst zu prüfen, ob die Finanzierungskosten des Darlehens, dessen Sicherung die LV dient, BA oder WK sind. Ist dies insgesamt nicht der Fall, sind die Beiträge dem Grunde nach als SA abziehbar. Wird das Darlehen hingegen für unterschiedliche Zwecke verwendet und sind die Finanzierungskosten nur zum Teil WK oder BA, stellt sich die Frage nach einer Aufteilung des Darlehens. Intention des GesetzgebersIntention des Gesetzgebers Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch nach der Neuregelung ab 1992 der Einsatz von LV bei der Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums wie bisher steuerunschädlich sein sollte  und dass der Einsatz einer LV zur Sicherung eines Darlehens, das der Finanzierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes dient, keine Konstellation beinhaltet, die der Gesetzgeber mit der von ihm vorgenommenen Neuregelung unterbinden wollte. Denn Finanzierungskosten eines Darlehens, das aufgenommen wird, um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude herzustellen, anzuschaffen oder umzubauen, sind weder BA noch WK. Der "modellhafte" Einsatz einer LV, den der Gesetzgeber gerade verhindern wollte, ist daher nicht gegeben. Schuldzinsenaufteilung beim Erwerb gemischt genutzter GrundstückeSchuldzinsenaufteilung beim Erwerb gemischt genutzter Grundstücke Dies hätte für eine Aufteilung der Darlehen und damit Verwendung der abgetretenen LV in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil gesprochen. Auch die Rspr. hat teilweise für eine Aufteilung plädiert , zumal der IX. BFH-Senat mit seiner Rspr. zum Schuldzinsenabzug bei Darlehen für den Erwerb gemischt genutzter Grundstücke  eine Lösung aufgezeigt hat, die auch von der FinVerw akzeptiert wird . Der VIII. BFH-Senat hat aber den Weg der Aufteilung in stpfl. und steuerfreie Zinsen aus LV-Beiträgen nicht beschritten. Dies wohl deshalb, weil eine Aufteilung der Zinsen danach, ob der abgesicherte Kredit der Einkünfteerzielung oder privaten Zwecken dient, zu einer Komplizierung der Gesetzesanwendung führen könnte. Denn bei einer Veränderung des privaten Verwendungszwecks eines kreditfinanzierten WG, müsste im Falle einer Aufteilung spätestens bei der Auszahlung der LV überprüft werden, ob sich der Umfang der steuerunschädlichen Verwendung nach Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung verändert hat. Der BFH hat sich vielmehr für einen "zweistufigen" Lösungsweg entschieden. Auf der "ersten Stufe" ist zu prüfen, ob die Finanzierungskosten des Darlehens, dessen Sicherung die LV dient, BA oder WK sind. Ist das insgesamt nicht der Fall, sind die Beiträge dem Grunde nach als SA abziehbar. Wird das Darlehen für unterschiedliche Zwecke verwendet und sind die Finanzierungskosten nur zum Teil WK oder BA, greift der BFH auf der "zweiten Stufe" auf die Wertung zurück, die der Gesetzgeber innerhalb derselben Norm für den Fall vorgesehen hat, dass die Finanzierungskosten BA oder WK sind, d.h. auf den Sondertatbestand des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG. Da nach dieser Vorschrift ein Darlehen für die Anschaffung/Herstellung eines WG neben weiteren Voraussetzungen nur begünstigt ist, wenn es diesem Zweck "ausschließlich" dient, infiziert die teilweise steuerschädliche Verwendung das Gesamtdarlehen. Verwendung für unterschiedliche Zwecke infiziertes GesamtdarlehenVerwendung für unterschiedliche Zwecke infiziertes Gesamtdarlehen Dieses Ergebnis kann m.E. nicht dadurch umgangen werden, dass mehrere Darlehen aufgenommen werden, die durch LV-Ansprüche aus einem Vertrag besichert werden. Beispiel A erwirbt zwei ETW für je 150.000 EUR. Die eine ETW nutzt A zu eigenen Wohnzwecken, die andere dient als Büro für seinen Gewerbebetrieb. A nimmt zwei Darlehen über je 150.000 EUR auf. Beide Darlehen werden durch eine LV des A besichert. Hinsichtlich des Darlehens, das zum Erwerb der als Büro genutzten ETW dient, soll eine steuerschädliche Verwendung vorliegen. Lösung Da hier kein Gesamtdarlehen vorliegt, könnte man der Auffassung sein, dass eine Aufteilung auch bzgl. der Zinserträge aus dem LV-Vertrag möglich ist. Nach Rz 31 ist die Besicherung mehrerer Darlehen durch LV-Ansprüche aus einem Vertrag aber nur dann steuerunschädlich, wenn die Darlehen insgesamt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG erfüllen. Da das hinsichtlich des Darlehens, das der Finanzierung der als Büroräume genutzten ETW dient, nicht der Fall ist, führt das zur "Infektion" auch des anderen Darlehens. 2. Verwendung von Darlehensmitteln als Festgeld Im Fall II (VIII R 61/03) hat der BFH es für steuerschädlich erachtet, wenn Darlehensmittel - z.B. wegen Verzögerung des Bauunternehmers oder verspäteter Rechnungserstellung - nicht direkt an die Bauunternehmer, welche die entsprechenden Baurechnungen ausstellen, ausgezahlt werden, sondern bis zu ihrer Verwendung als Festgeld "geparkt" werden. Auch wenn derartiges Verhalten i.d.R. wirtschaftlich sinnvoll sein wird, geht der BFH davon aus, dass das Darlehen damit zunächst zur Begründung einer Forderung dient und erst danach zur Finanzierung der AK/HK. Das Merkmal der "Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit" der Finanzierung von AK/HK ist daher nicht gegeben. Vielmehr tritt durch die Festgeldanlage die primäre AK/HK-Finanzierung gegenüber dem Zweck, Zinsen zu erzielen, für die Dauer der Festgeldanlage in den Hintergrund. Die Forderung gegenüber der Bank beruht - so der BFH - damit nicht mehr auf den üblichen Gepflogenheiten des Geldverkehrs in der heutigen Zeit, sondern auf der weiteren Willensentscheidung, aus der Forderung Zinserträge erzielen zu wollen. Darin sieht der BFH eine steuerschädliche Verwendung. Festgeldanlage begründet eine ForderungFestgeldanlage begründet eine Forderung unschädliche 30-Tage-Fristunschädliche 30-Tage-Frist Diese Auffassung kann im Einzelfall zu erheblichen Härten führen. Zwar werden diese dadurch gemindert, dass die FinVerw in den Fällen, in denen Darlehensmittel zunächst auf ein Konto (z. B. Kontokorrentkonto) des Darlehensnehmers überwiesen werden, von dem sodann die AK/HK des begünstigten WG bezahlt werden, Steuerschädlichkeit nur annimmt, wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Konto und der Abbuchung zur Bezahlung der AK oder HK ein Zeitraum von mehr als 30 Tagen liegt . Dennoch kann das in Fällen, in denen sich der Stpfl. lediglich wirtschaftlich sinnvoll verhält, im Ergebnis zu einer nur schwer zu vermittelnden Benachteiligung des Stpfl. führen. Beispiel A nimmt zum Bau eines ZFH ein Darlehen über 300.000 EUR auf, das über eine LV besichert/getilgt wird. Eine Wohnung des ZFH will A zu eigenen Wohnzwecken nutzen, die andere als Büro für seinen Gewerbebetrieb. Das Darlehen wird ab 7.5.2005 nach Baufortschritt auf das Baukonto des A bei der X-Bank überwiesen; auf dem Konto erhält A Guthabenzinsen in Höhe von 1,5 v.H. jährlich. In der Folgezeit verzögert sich der Bau wegen finanzieller Schwierigkeiten des Bauunternehmers. A hält daher eine Rate von 50.000 EUR für 8 Wochen zurück und zahlt erst ca. 2 Monate nach Erhalt der Darlehensmittel. Lösung Die 30-Tage-Frist zwischen Geldeingang auf dem Baukonto und Bezahlung der Baurechnung ist überschritten, Rz 53. Das hat insgesamt die Steuerschädlichkeit des Darlehens zur Folge mit der nämlichen Konsequenz für die Zinsen aus den Sparanteilen der LV. Abwandlung Sachverhalt wie vorherstehend, es zeichnet sich aber bereits kurz nach Erhalt der Darlehensmittel ab, dass der Bauunternehmer nicht vertragsgemäß leisten kann. A legt das Geld daher auf einem Tagesgeldkonto an, Verzinsung 2,5 v.H. jährlich. Wider Erwarten kann doch bereits 28 Tage nach Geldeingang gezahlt werden. Lösung Zwar ist hier die 30-Tages-Frist gewahrt, so dass nach Auffassung des BMF-Schr. v. 15.6.2000 (Rz 53), keine Steuerschädlichkeit gegeben wäre. Nach Auffassung des BFH (Fall II - VIII R 61/03) wäre aber eine steuerschädliche Verwendung gegeben, weil mit der Festgeldanlage der primäre Darlehenszweck, die Bezahlung der AK/HK, ggü. dem Zweck der Erzielung von Zinserträgen in den Hintergrund tritt. Hinweis Rechtsunsicherheit bei zinsloser GeldanlageRechtsunsicherheit bei zinsloser Geldanlage Ob bei einer zinslosen Guthabenführung, keine Steuerschädlichkeit vorliegt, hat der BFH offen gelassen. Dadurch kann zwar die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen vermieden werden, es besteht aber das WG "Forderung". Möglicherweise greift die FinVerw diese Fälle nicht auf. Gleichwohl ist hier Vorsicht geboten. III. Fazit Der BFH orientiert sich mit seinen Entscheidungen an der Absicht des Gesetzgebers, die missbräuchliche Inanspruchnahme doppelter Vergünstigungen (BA-/WK-Abzug für Schuldzinsen einerseits, Steuerfreiheit der Zinserträge andererseits) zu verhindern. Insoweit sind die Entscheidungen nur konsequent. Führt man sich indes vor Augen, dass das Steuerrecht im Übrigen auch sonst eine Aufteilung von WK/BA für zulässig erachtet, sofern vernünftige Aufteilungsmaßstäbe vorhanden sind , hätte der BFH auch hier eine Aufteilung ins Auge fassen können. Denn wenn der vom Gesetzgeber befürchtete Gestaltungskonflikt (Missbrauch durch Inanspruchnahme doppelter Vergünstigung) gar nicht gegeben ist, weil die Finanzierungskosten keine WK/BA sind, spricht manches dafür, die Zinsanteile steuerfrei zu stellen.      BStBl I 1992, 146.       Hervorhebungen im Fettdruck vom Verf.       Vgl. BT-Drucks. 12/1108, 55 ff.       Vgl. BT-Drucks. 12/1506, 156 ff; BT-Drucks. 12/1108, 55 ff; zum Gesamtkomplex der LV-Policenfinanzierung vgl. Meyer-Scharenberg, Finanzierung mit LV, 2. Aufl.; Meyer-Scharenberg, DStR 1992, 309; Scheurmann-Kettner, DB 1993, 343; Broudré, Die Sicherung von Steuervergünstigungen für Policendarlehen, 2. Aufl.; Tischbein, Kreditsicherung durch LV-Ansprüche, 3. Aufl.       BMF-Schr. v. 15.6.2000 - IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl I 2000, 1118; nachfolgend beziehen sich die Rz auf dieses BMF-Schr.; vgl. im Übrigen zu dem BMF-Schr. Korth, AktStR 2001, 39.       Vgl. auch BMF-Schr. v. 26.9.1994 - IV B 2 - S 2134 - 109/94, BStBl I 1994, 749, Rz 8.       FG Münster, Urt. v. 14.6.2002 - 11 K 1154/01 F, EFG 2002, 1163.       FG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2003 - 7 K 5670/01 F, EFG 2003, 1308.       Vgl. BT-Drucks. 12/1506, 156.       Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 27.5.2003 - 5 K 93/00, EFG 2003, 1154.       Vgl. BFH-Urt. v. 2.5.2001 - VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668.       Entsprechend der Entscheidung im Fall I, BFH-Urt. v. 13.7.2004 - VIII R 48/02, DStR 2004.       IV - C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl I 2000, 1118.       Vgl. BMF-Schr. v. 15.6.2000 - IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl I 2000, 1118, Rz 10 und 58.       Vgl. BFH-Urt. v. 13.7.2004 - VIII R 48/02, bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.       Vgl. BT-Drucks. 12/1506, 170.       Vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 12.9.2002 - 8 K 4396/99 F, EFG 2002, 1590; FG Münster, Urt. v. 14.6.2002 - 11 K 1154/01 F, EFG 2002, 1163.       BFH-Urt. v. 9.7.2002 - IX R 65/00, BStBl II 2003, 389, 1646; rezensiert v. Moritz, AktStR 2003, 99; BFH-Urt. v. 25.3.2003 - IX R 22/01, BStBl II 2004, 348.       Vgl. BMF-Schr. v. 16.4.2004 - IV C 3 - S 2211 - 36/04, BStBl I 2004, 464.       Vgl. BMF-Schr. v. 15.6.2000 - IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl I 2000, 1118, Rz 53; kritisch Schlenker in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 15. Aufl., § 10 Rz 840.       Vgl. die Rspr. zu § 12 EStG bzw. zur Aufteilung von Schuldzinsen für die Anschaffung oder Herstellung gemischt genutzter Gebäude.   

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 651
A. Allgemeine Grundsätze für die Erteilung von Pensionszusagen Eine Pensionszusage wird regelmäßig i.R.e. Dienstverhältnisses gewährt. Sie gehört insoweit zur "Gesamtvergütung", die im Hinblick auf ihre Angemessenheit einer stufenweisen Prüfung zu unterziehen ist. Auf der 1. Stufe ist die Angemessenheit der Pensionszusage, auf der 2. Stufe die Angemessenheit der Gesamtvergütung zu prüfen. Eine Vergütung, die ausschließlich in Form eine ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 665
A. Vorbemerkung Vorschriften zur Rechnungsausstellung Vorschriften zur Rechnungsausstellung Nachdem das UStG bereits zum 1.1.2004 umfassend überarbeitet worden war , erfolgte nunmehr zum 1.8.2004 durch Art. 12 des "Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2004 . Seite: 691
1. Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S.v. § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkunftsteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden. ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 695
1. Zum notwendigen BV eines durch Überschreiten der 3-Objekt-Grenze entstandenen gewerblichen Grundstückshandels gehören nicht nur die Objekte, deren Veräußerung zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels geführt hat, sondern auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit ihnen veräußerte Objekte, die jedoch von vornherein eindeutig zur Veräußerun ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 700
1. Die Parteien einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge, die i.R.e. Altenteilsvertrages oder eines vergleichbaren Versorgungsvertrages zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen und damit eine Leibrente vereinbart haben, können im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft d ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 708
1. Auch wenn der Miteigentümer eines ZFH oder MFH mit Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu. 2. Die Anweisung in Rz 66 des BMF-Schr. v. 10.2.1998 (BStBl I 1998, 190), nach welcher der Miteigentümer eines ZFH oder MFH, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzw ...

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