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Rubrik
AktStR-Themen (38)
Rechtsgebiet
GewStG (38)
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BMF-Schreiben zum häuslichen Arbeitszimmer
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 169
A. Vorbemerkungen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grds. nicht als BA/WK abgezogen werden, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 1 EStG und § 9 Abs. 5 S. 1 EStG. Das gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Erst durch die Entscheidung des BVerfG , wonach der Abzug gewährleist ...
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Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofs zum Vorsteuerabzug
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 187
A. Vorbemerkungen I. Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs 1. Besteuerung des (End-)Verbrauchs Der Vorsteueranspruch des Unternehmers nach § 15 UStG wird zu Recht als das " Herzstück" der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer bezeichnet , denn hierdurch wird im Idealfall sichergestellt, dass der unternehmerische Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen nicht endgültig mit USt bel ...
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Neue Rechtsprechung zur Sachbezugsfreigrenze
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 209
Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der ArbN vom ArbG beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der ArbG den Anspruch erfüllt und seinem ArbN den zugesagten Vorteil verschafft. Sachbezüge i.S.d. § 8 Ab ...
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Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 217
Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. BMF-Schr. v. 1.4.2011 - IV C 5 - S 2334/08/10010, DStR 2011, 672 I. Vorbemerkung Überlässt der ArbG seinem ArbN ein betriebliches Kfz für private Fahrten, ist die private Nutzungsüberlass ...
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Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2011 . Seite: 227
Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten. BFH-Urt. v. 2.2.2010 - VI R 15/10, BFH/NV 2011, 903 I. Vorbemerkungen 1. Zeitlich unbegrenzte doppelte Haushal ...
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Kein Gestaltungsmissbrauch bei ringweiser Veräußerung von GmbH-Anteilen
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 232
Die verlustbringende Veräußerung eines KapG-Anteils i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG an einen Mitgesellschafter ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO, weil der Veräußerer im engen zeitlichen Zusammenhang von einem anderen Mitgesellschafter dessen in gleicher Höhe bestehenden Gesellschaftsantei ...
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Aufgabe der Vervielfältigungstheorie bei freiberuflicher Tätigkeit
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2011 . Seite: 237
1. Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zuzurechnen. 2. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausgeübt wird, sofern der Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt) leitend und eig ...
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Verzicht auf Darlehn eines Arbeitnehmers als Werbungskosten
AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2011 S. 245: Verzicht auf Darlehn eines Arbeitnehmers als Werbungskosten Verzicht auf Darlehn eines Arbeitnehmers als Werbungskosten Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2011 . Seite: 245 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Auch wenn ein Darlehen aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden war, kann der spätere Verzicht darauf durch das zugleich bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst sein und dann insoweit zu WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, als die Darlehensforderung noch werthaltig ist. BFH-Urt. v. 25.11.2010 - VI R 34/08, BFH/NV 2011, 680 I. Vorbemerkungen WK sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zu diesen Aufwendungen zählen alle Vermögensabflüsse in Geld und Geldeswert einschl. den ArbN unfreiwillig treffende Substanzverluste. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 EStG sind WK bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Im EStG findet sich allerdings keine ausdrückliche Regelung dazu, nach welchen Grundsätzen WK einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wenn mehrere Einkunftsarten berührt sind. Derartige Fälle treten in der Praxis auf, wenn z.B. ein Gesellschafter-GF "seiner" GmbH ein Darlehen gewährt. Hier kommen neben anderen Einkunftsarten auch Lohneinkünfte (§ 19 Abs. 1 EStG) in Betracht. Die Abgrenzung erfolgt in diesen Fällen nach ständiger Rspr. des BFH nach dem engeren und wirtschaftlich vorrangigem Veranlassungszusammenhang. Danach sind die Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt. Gewährt ein ArbN seinem ArbG ein verzinsliches Darlehen, stehen i.d.R. die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Wird das Darlehen dann uneinbringlich, entsprach es - bis zum Inkrafttreten der Abgeltungssteuer - ständiger Rspr. des BFH, dass Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie AK, Tilgungen oder der Verlust des Kapitals selbst, i.R.d. § 20 EStG grds. nicht abziehbar sind. Hinweis Durch Einführung der Abgeltungssteuer ist das Problem dadurch entschärft worden, dass verlorene Darlehensansprüche grds. als Verlust steuerlich anerkannt und mit Wertsteigerungen anderer Kapitalforderungen i.S.d. § 20 EStG n.F. verrechnet werden können. Allerdings kommt die Abgeltungssteuer in folgenden Fällen wegen der Ausnahmetatbestände in § 32 d Abs. 2 Nr. 1 und 3 EStG häufig nicht zur Anwendung: Gläubiger und Schuldner sind einander nahe stehende Personen Kapitalerträge werden von der KapG an einen Gesellschafter gezahlt, der zu mind. 10 % betätigt ist auf Antrag für Kapitalerträge (Gewinnausschüttungen), wenn der Stpfl. unmittelbar oder mittelbar zu mind. 25 % an der KapG beteiligt ist oder zu mind. 1 % an der KapG beteiligt und beruflich für diese tätig ist Dann gelten die bisherigen Grundsätze. Bei einem Gesellschafter-GF besteht die Besonderheit, dass die Darlehensgewährung an die GmbH sowohl durch das Gesellschaftsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein kann. Nur wenn der GF das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst in Kauf genommen hat, kann der Darlehensverlust zu WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Der BFH hatte nunmehr über die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Darlehens in einem Fall zu befinden, in dem die Darlehenshingabe ursprünglich gesellschaftsrechtlich veranlasst war und der Gesellschafter-GF später auf das Darlehen verzichtete. II. BFH-Urt. v. 25.11.2010 - VI R 34/08, BFH/NV 2011, 680 1. Sachverhalt Der Kl. war seit 1996 Gesellschafter-GF einer GmbH mit einem Stammkapital von 1,1 Mio. DM. Sein Jahresgehalt betrug anfangs etwa 150.000 DM, später 250.000 DM. Am Stammkapital war er - zusammen mit seinen Töchtern - wie folgt norminal beteiligt: Bereits in 1998 hatte die GmbH von ihren Gesellschaftern Liquiditätshilfen in Form von Darlehen erhalten, die 1999 samt Zinsen zurückgezahlt worden waren, vom Kl. ein Darlehen i.H.v. 61.400 DM zzgl. Zinsen i.H.v. 6.083 DM (gesamt 67.483 DM). Aufgrund eines geplanten Börsenganges erwarben die Mehrheitsgesellschafter von anderen Gesellschaften kleinere Anteile über dem Nominalwert, und zwar vom Kl und seinen Töchtern wie folgt: Der Kl. verpflichtete sich, das ehemals zurückgezahlte Darlehen von 61.400 DM nebst damals erhaltener Zinsen von 6.083 DM der GmbH erneut zur Verfügung zu stellen und i.H.d. übersteigenden Veräußerungserlöses ein weiteres Gesellschafterdarlehen zu gewähren. Daraus ergab sich folgende Liquiditätshilfe: Nachdem die Bank den geplanten Börsengang Ende 2000 abgesagt hatte, musste der GmbH wegen drohender Insolvenzgefahr neues Kapital von mindestens 7 Mio. DM zugeführt werden. Hierzu waren die Mehrheitsgesellschafter nur unter der Bedingung bereit, dass die Kleingesellschafter sämtliche (Rest-)Anteile zum Nominalwert abtreten und auf ihre Gesellschafterdarlehen nebst Zinsen verzichten würden. Nachdem am 6.3.2001 das Kapital der GmbH von 2,94 Mio. DM auf 9,94 Mio. DM erhöht worden war, veräußerte der Kl. seine Restbeteiligung i.H.v. 1,64 % zum Nennbetrag von 48.200 DM und verzichtete auf seine Darlehensansprüche über insgesamt 159.468 DM (61.400 DM und 98.068 DM) sowie auf die Zinsen. Nach erfolglosen Versuchen die GmbH zu veräußern, wurde das Insolvenzverfahren am 1.4.2002 eröffnet. In der ESt-Erklärung für 2001 machte der Kl. den Darlehensverzicht über insgesamt 159.468 DM (Altdarlehen 61.400 DM und Neudarlehen 98.068 DM) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als WK mit der Begründung (erfolglos) geltend, dass er den Verzicht auf massiven Druck der Großgesellschafter erklärt habe, um seinen Arbeitsplatz als GF zu sichern. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Darlehenshingabe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sei. 2. Entscheidung und Begründung Auf die Rev. des Kl. hob der BFH die Entscheidung des FG aus im Wesentlichen folgenden Gründen auf: Die Würdigung des FG, dass die Darlehensgewährung am 28.11.2000 durch das Gesellschafts- und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst gewesen sei, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings habe das FG nicht geprüft, ob der nachfolgend ausgesprochene Verzicht des Kl. auf seine Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens die Sicherung seiner Einkünfte als GF bezweckte. Zu Unrecht sei das FG der Einlassung des Kl. nicht weiter nachgegangen, dass er aus beruflichen Gründen, nämlich um seine weitere Anstellung als GF zu sichern, am 6.3.2001 auf die Darlehensforderung verzichtet habe. Auch wenn das Darlehen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sei, stelle der später ausgesprochene Verzicht auf das Darlehen eine weitere selbständig zu würdigende Finanzierungsmaßnahme dar, der nicht zwingend dieselben Motive wie die zeitlich vorangehende Darlehensgewährung zugrunde liegen müssten. Bei seiner Würdigung im 2. Rechtsgang werde das FG insb. zu berücksichtigen haben, dass der Kl. an der GmbH nur noch in geringem Umfang beteiligt gewesen sei und dass die GF-Bezüge von etwa 250.000 DM jährlich den noch vorhandenen Wert der Beteiligung an der GmbH und die daraus noch erzielbaren Erträge deutlich übersteigen dürften. Entsprechendes gelte für die Frage, ob mit der Weigerung des Kl., den Verzicht zu erklären, negative Folgen für seine GF-Stellung verbunden gewesen wären. III. Anmerkungen 1. Kriterien für berufliche Veranlassung Die BFH-Entscheidung verdient Zustimmung. Zu Recht hat es der VI. BFH-Senat vorliegend beanstandet, dass das FG der Einlassung des Kl. nicht weiter nachgegangen ist, ob der Verzicht auf das Darlehen durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Ein WK-Abzug kommt in diesen Fällen von vornherein nur bei einem beruflichen Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften gem. § 19 Abs. 1 EStG in Betracht. Ob dieser gegeben ist, ist anhand von Indizien festzustellen. Ein Indiz kann bspw. sein, dass ein fremder Dritter, insb. eine Bank, im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens durch den ArbN kein Darlehen mehr gewährt hätte. Dann ist davon auszugehen, dass die Nutzung des Geldkapitals zur Erzielung von Zinseinkünften nicht im Vordergrund steht. Für die Abgrenzung, ob die Darlehenshingabe eines Gesellschafter-GF gesellschaftsrechtlich veranlasst oder dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen ist, gelten besondere Kriterien. Hier ist entscheidend die Höhe der Beteiligung des ArbN das Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen (Renditeentwicklungen und -erwartungen) sowie die Frage welche Konsequenzen sich für den ArbN hätten ergeben können, wenn er seinem ArbG die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte. Der Rezensionsentscheidung ist zu entnehmen, dass der BFH aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls geringe Beteiligung des Kl. an der GmbH, massiver Druck der Großgesellschafter auf den Kl. unter Hinweis auf den möglichen Verlust von Arbeitsplätzen, relativ hohe Lohneinkünfte im Verhältnis zu den möglichen Beteiligungserträgen geneigt gewesen wäre, bereits die Hingabe des Darlehens als beruflich veranlasst anzusehen. Hieran war er jedoch gehindert, weil das FG bei seiner Würdigung nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hatte. Damit zeigt sich wieder einmal, dass solche Fälle zumeist in der 1. Instanz gewonnen oder verloren werden. 2. Beweisvorsorge Für die Praxis bedeutet die BFH-Entscheidung für Gesellschafter-GF: Wenn der Darlehensverzicht als WK-Abzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erreicht werden soll, muss bereits bei der Darlehenshingabe herausgestellt werden, dass andernfalls ein Verlust des Arbeitsplatzes zu befürchten ist. Hilfreich kann in diesem Zusammenhang z.B. eine vor der Darlehenshingabe erteilte Bestätigung einer fremden Bank sein, dass diese zur Darlehensgewährung nicht bereit gewesen wäre. Wichtig in diesem Zusammenhang ist darüber hinaus, dass das Risiko des Darlehensverlustes und die zukünftigen Verdienstmöglichkeiten in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Aber selbst wenn diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Hingabe nicht erfüllt sind, muss der später ausgesprochene Darlehensverzicht nicht zwingend auf denselben Motiven beruhen wie die vorangegangene Darlehensgewährung. Denn die Gewährung eines Darlehens stellt eine Liquiditätshilfe auf Zeit dar, seine Rückzahlung ist somit ein Wesensmerkmal. Ein später erklärter Verzicht erfordert hingegen eine erneute Willensentscheidung, die aus völlig anderen Gründen erfolgen kann. Richtiger Zeitpunkt für die Geltendmachung der WK ist der Zeitpunkt des Verzichts. Für diesen Zeitpunkt - hierauf hat der BFH in der Rezensionsentscheidung noch einmal ausdrücklich hingewiesen - ist eine Wertermittlung des Darlehens vorzunehmen. Denn nur i.H.d. dann noch werthaltigen Teils der Forderung sind dem ArbN Aufwendungen entstanden, die in einem einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden Veranlassungszusammenhang zu seinen Lohneinkünften stehen. Möglicher Wermutstropfen für den ArbN: Dieser Wert kann im Extremfall gegen Null tendieren. 3. Steuerliche Auswirkungen Die Geltendmachung als WK aus beruflicher Veranlassung unterscheidet sich von der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung wie folgt: BFH-Urt. v. 11.2.2010 - VI R 65/08, BStBl II 2010, 628 BFH-Urt. v. 7.12.2005 - I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068; BFH-Urt. v. 5.4.2006 - IX R 111/00, BStBl II 2006, 654 m.w.N. BFH-Urt. v. 16.4.1991 - VIII R 100/87, BStBl II 1992, 234 FG Düsseldorf, Urt. v. 25.1.2008 - 1 K 3685/06 E, EFG 2009, 172 BFH-Urt. v. 17.7.1992 - VI R 125/88, BStBl II 1993, 111 Zutreffend Schneider, NWB Nr. 8 2011 S. 604 BFH-Urt. v. 7.5.1993 - VI R 38/91, BStBl II 1993, 663; BFH-Urt. v. 13.1.1989 - VI R 51/85, BStBl II 1989, 382
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Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2023 . Seite: 85
1. Über das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist selbstständig im Verlustfeststellungsverfahren gem. § 10 a GewStG zu entscheiden. 2. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshänd ...
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