AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
3 / 2024 (1)
2 / 2023 (1)
4 / 2022 (1)
3 / 2021 (1)
1 / 2021 (1)
4 / 2018 (1)
1 / 2017 (1)
4 / 2015 (1)
2 / 2013 (1)
2 / 2010 (1)
1 / 2010 (1)
2 / 2006 (1)
1 / 2002 (1)
mehr...
Rubrik
AktStR-Themen (13)
Rechtsgebiet
UmwStG (13)
1
2
3
4
5
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2025 . Seite: 115
1. Leistung i.S.d. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. 2. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an ...
mehr...
Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 131
Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage i.Z.m. einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellscha ...
mehr...
Begünstigung von Parkhäusern im Betriebsvermögen
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2024 . Seite: 481
1. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. 2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Nutzungsüberla ...
mehr...
Betagtes Vermächtnis - Jastrowsche Klausel
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2024 . Seite: 305
1. Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassv ...
mehr...
90 %-Test gem. § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2024 . Seite: 107
§ 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i.S.d. § 13 b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 EStG dient, für den dort verankerten sog. 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln i ...
mehr...
Erweiterte unbeschränkte und beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2023 . Seite: 323
1. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. BFH-Urt. v. 12.10.2022 - II R 5/20, BFH/NV 2023, 320 (Fall I) Das Vermächtnis an einem inländischen ...
mehr...
Option zur Vollverschonung
AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2023 S. 143: Option zur Vollverschonung Option zur Vollverschonung Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2023 . Seite: 143 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Der bis zum 30.6.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln. 2. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden. 3. Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren. BFH-Urt. v. 26.7.2022 - II R 25/20, BFH/NV 2022, 1371 I. Vorbemerkungen 1. Begünstigung von Betriebsvermögen Die seit 2009 geltende Verschonungsregelung für Betriebsvermögen gem. § 13 a ErbStG sah folgende zweigleisige Verschonungstechnik für begünstigtes Betriebsvermögen vor: Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung v. 17.12.2014 dieses System strukturell in drei Punkten kritisiert bzw. Vorgaben für eine gesetzliche Neuregelung getroffen: Eliminierung des nicht begünstigungswürdigen Vermögens (Verwaltungsvermögen) aus dem Begünstigungsumfang, Einschränkung der Begünstigungen bzw. Verschonungsbedarfsprüfung bei Großerwerbe n und Ausdehnung der Lohnsummenregelung - Anwendung nicht nur auf eine kleine Minderheit von Unternehmen. Der Gesetzgeber hat dieser Kritik - mehr oder minder geglückt - durch eine Vielzahl inhaltlicher Neuregelungen und strukturelle Änderungen Rechnung getragen, insb.: Verwaltungsvermögen (VV): Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips Altes Recht Neues Recht „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ Anteilige Begünstigung VV > 50 % keine Verschonung BV Begünstigung unabhängig von VV VV ⤠50 % Regelverschonung 85 % auch auf VV VV keine Begünstigung Einschränkung - „Schmutzzuschlag“ - Nettobetrachtung VV ⤠10 % Vollverschonung 100 % auch auf VV Großunternehmen: Abschmelzung der Begünstigung bei einem Wert von mehr als 26 Mio. EUR Lohnsumme: Differenzierte Ausgestaltung und Erweiterung Beschäftigtenzahl Mindestlohnsumme Regelverschonung Optionsverschonung Summe in 5 Jahren Summe in 7 Jahren bis fünf keine Lohnsummenbindung mehr als fünf, nicht mehr als zehn 250 % 500 % mehr als zehn, nicht mehr als 15 300 % 565 % mehr als 15 400 % 700 % Im Grundsatz beibehalten wurde die Möglichkeit der Optionsverschonung, § 13 a Abs. 8 ErbStG a.F., nunmehr § 13 a Abs. 10 ErbStG n.F. Dabei kann statt der Regelverschonung von 85 % ein Verschonungsabschlag von 100 % in Anspruch genommen werden. Danach verlängert sich die Behaltensfrist auf sieben Jahre. Ferner gelten die o.g. erhöhten Anforderungen an die Lohnsumme. Unverändert darf die Verwaltungsvermögensquote eine bestimmte Quote nicht übersteigen. Dies waren nach früherem Recht 10 % des gemeinen Werts des Betriebes, während heute eine differenzierte Betrachtung gilt. Die Verwaltungsvermögensquote darf nunmehr vor quotalem Schuldenabzug und vor Umqualifizierung nicht mehr als 20 % betragen, § 13 a Abs. 10 S. 2 ErbStG. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der gemeinen Werte der Einzel-WG des Verwaltungsvermögens nach § 13 b Abs. 3 und 4 ErbStG zum gemeinen Wert des Betriebs. Mangels einer Verweisung auf die Regelungen des § 13 b Abs. 5 - 7 ErbStG kommt es nicht zu einer Kürzung um die anteilig auf das Verwaltungsvermögen entfallenden Schulden. Darüber hinaus findet der sog. Schmutzzuschlag keine Anwendung. Für dieses Optionsmodell ist im alten wie im heutigen Recht erforderlich, dass der Erwerber hierzu unwiderruflich optiert, § 13 a Abs. 10 S. 1 ErbStG. Nach der Regelung in R E 13a.21 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019 ist ein entsprechender Antrag bis zum Ende der materiellen Bestandskraft der Fest- setzung der ErbSt/SchSt möglich. Der Antrag ist nach Auffassung der FinVerw für mehrere wirtschaftliche Einheiten zwingend einheitlich zu stellen. Offen ist, welche Folgen es hat, wenn das Verwaltungsvermögen aller übertragenen Einheiten die Quote unerwartet doch überschreiten sollte. Jedenfalls für das alte Recht vertritt die FinVerw die Auffassung, in diesem Fall komme ein Rückfall auf die Regelverschonung nicht in Betracht, sondern sei schlicht keine Verschonung zu gewähren. 2. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Der BFH hatte i.R.e. Grundsatzentscheidung Gelegenheit, sich mit folgenden Fragen zu befassen: Ist die Verwaltungsvermögensquote bei der Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für jede gesondert zu erfassen? Kann die Option für jede wirtschaftliche Einheit gesondert oder für alle nur einheitlich ausgeübt werden? Entfällt jegliche Verschonung, wenn die Voraussetzungen der Vollverschonung für eine Einheit nicht vorliegen oder ist in diesem Fall die Regelverschonung zu gewähren? II. BFH-Urt. v. 26.7.2022 - II R 25/20, BFH/NV 2022, 1371 1. Sachverhalt Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter am 31.12.2010 schenkweise Beteiligungen an vier KG übertragen (KG1, KG2, KG3 und KG4). Das beklagte Finanzamt setzte die SchSt i.H.v. 175.332 EUR fest. Dabei wurde für alle erworbenen KG-Beteiligungen die Regelverschonung des § 13 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 13 b Abs. 4 ErbStG in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung (ErbStG a.F.) i.H.v. 85 % gewährt. In der Folge stellte das für die Bewertung zuständige Finanzamt die Werte der Anteile am Betriebsvermögen für Zwecke der SchSt sowie die Verwaltungsvermögensquoten gesondert fest. Mitunternehmeranteil anteiliger Wert des Betriebsvermögens anteiliger Wert des Verwaltungsvermögens Verwaltungsvermögensquote KG 1 3.162.960 79.300 2,51 % KG 2 731.250 100.474 13,74 % KG 3 4.934.545 31.424 0,64 % KG 4 35.058 keine Angabe keine Angabe Summe 8.863.813 211.198 2,38 % Für alle KG-Anteile zusammen lag die Quote - zwischen den Beteiligten unstreitig - unter 10 %. Unter Berücksichtigung der gesondert festgestellten Werte erhöhte das Finanzamt auf Grundlage der Regelverschonung 2018 die SchSt auf 212.838 EUR. Im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid erklärte die Klägerin am 10.4.2018 unwiderruflich, dass für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Steuerbefreiung nach § 13 a Abs. 8 ErbStG a.F. ( Vollverschonung) in Anspruch genommen werde. Sie vertrat die Auffassung, bei konsequenter Anwendung der Verwaltungsauffassung, wonach der Antrag zur Vollverschonung nur einheitlich gestellt werden könne, sei auch die Verwaltungsvermögensquote einheitlich zu berechnen. Sollte demgegenüber die Verwaltungsvermögensquote je Betrieb zu ermitteln sein, müsse für den KG2-Anteil die Regelverschonung gelten. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung erneut und setzte die Steuer auf 99.161 EUR herab. Für die übertragenen Anteile an den KG1, KG3 und KG4 wurde die Vollverschonung, für den Anteil an der KG2 weder die Regel- noch die Vollverschonung gewährt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit ihrer Rev. macht die Klägerin einen Verstoß gegen § 13 a Abs. 8 ErbStG a.F. geltend. Könne - wovon FG und FinVerw ausgingen - die Optionserklärung nur für alle übertragenen Einheiten einheitlich abgegeben werden, müsse folgerichtig auch die Verwaltungsvermögensquote einheitlich für alle Einheiten ermittelt werden. Damit sei für alle geschenkten KG-Anteile einschließlich des Anteils an der KG2 die Vollverschonung zu gewähren. Hilfsweise müsse für den KG2-Anteil zumindest die Regelverschonung gewährt werden. Es sei schon nicht einsichtig, warum der Stpfl. die Optionsverschonung nicht für die jeweilige wirtschaftliche Einheit beantragen dürfe. Der Gesetzgeber habe mit der Vollverschonung nur den Erwerb einer (einzelnen) wirtschaftlichen Einheit vor Augen gehabt. Es gebe keinen sachlichen Grund, eine aus Vereinfachungsgründen zusammengefasste Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten anders zu behandeln als die Schenkung derselben wirtschaftlichen Einheiten hintereinander. Wenn man eine Einzeloption gestatte, sei die Erklärung der Klägerin dahingehend zu verstehen, dass sie sich auf die Anteile an den KG1, KG3 und KG4 beschränke. Selbst wenn eine einheitliche Option angenommen würde, müsse für diejenigen wirtschaftlichen Einheiten, die die Voraussetzungen der Optionsverschonung nicht erfüllen, zumindest der Rückfall auf die Regelverschonung möglich sein, denn deren Voraussetzungen lägen vor. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2010 Klägerin Erhielt von ihrer Mutter am 31.12.2010 schenkungsweise vier KG-Beteiligungen. Bei KG2 betrug die Verwaltungsvermögensquote mehr als 10 %, bei allen vier Beteiligungen zusammen weniger als 10 %; im Einspruchsverfahren: Gesamter Erwerb soll der Vollverschonung unterliegen. Da der Antrag zur Vollverschonung nur einheitlich gestellt werden könne, müsse die Quote auch insg. ermittelt werden; Hinweise: Regelverschonung für KG2 und volle Begünstigung für die übrigen KG-Beteiligungen. Finanzamt Weder Voll- noch Regelverschonung für KG2, im Übrigen: Vollverschonung für die übrigen KG-Anteile FG Münster Bestimmung der Verwaltungsvermögensquote hat gesondert für jede Einheit zu erfolgen; Antrag auf Optionsverschonung kann bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten nur einheitlich gestellt werden; Regelverschonung ist keine Rückfallregelung, sodass bei beantragter Vollverschonung, aber nicht erfüllten Voraussetzungen jegliche Begünstigung zu versagen ist. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. als unbegründet zurück: Die im Streitfall anwendbaren Vorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG a.F. sind nach dem Urt. des BVerfG v. 17.12.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Das BVerfG hatte jedoch ihre Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet, die spätestens bis zum 30.6.2016 zu treffen war. Eine solche wurde durch Art. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rspr. des BVerfG mit Wirkung ab dem 1.7.2016 geschaffen. Der relevante Anteil des Verwaltungsvermögens ist in Bezug auf jede übertragene wirtschaftliche Einheit und damit für jeden übertragenen Anteil an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG gesondert zu ermitteln. Das gilt sowohl für die Regelverschonung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 13 b Abs. 1, 2 und 4 ErbStG a.F. als auch für die über § 13 a Abs. 8 ErbStG a.F. eröffnete Vollverschonung. Diese Rechtsfolge ergibt sich insb. auch daraus, dass die Behaltensfristen nach § 13 a Abs. 5 ErbStG a.F. an die jeweilige wirtschaftliche Einheit anknüpfen und deshalb nur isoliert und nicht im Wege einer konsolidierten Betrachtung zu prüfen sind. Der Wortlaut der Vorschriften steht dem nicht entgegen. Auch wenn § 13 b Abs. 2 S. 1 ErbStG a.F. zunächst allgemein von Betrieben und Gesellschaften in der Mehrzahl spricht, erfolgt die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens vom sonstigen Betriebsvermögen nach § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 - 5 ErbStG a.F. im Folgenden ausschließlich auf den jeweiligen Betrieb bezogen. Der Antrag auf Optionsverschonung kann bei einer einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für jede erworbene wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden. Das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung nur einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten abgegeben werden kann. Weder die Wortwahl des § 13 a Abs. 1 S. 1 ErbStG a.F. („bleibt insgesamt außer Ansatz“) noch die des § 13 a Abs. 8 ErbStG a.F. („die“ und nicht etwa „eine“ Steuerbefreiung) verlangen eine einheitliche Erklärung. Wurde die optionale Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit erklärt, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch die Regelverschonung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 13 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ErbStG a.F. nicht zu gewähren, selbst wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. III. Anmerkungen Der Urteilssachverhalt ist ein klassisches Bsp. für die sog. Optionsfalle. Die Klägerin musste aufgrund der Auffassung der FinVerw für alle Einheiten den Antrag auf Optionsverschonung einheitlich stellen in Kenntnis der Tatsache, dass für eine betriebliche Einheit die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Insoweit wäre an sich eine Billigkeitsregelung angezeigt. Das Urt. schafft unabhängig hiervon jedenfalls Klarheit zu mehreren streitigen Punkten und wird im Schrifttum als „ Meilenstein im Unternehmenserbschaftsteuerrecht“ angesehen. 1. Gesonderte Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote für jeden übertragenen Anteil Nach Auffassung der FinVerw in R E 13a.1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ErbStR 2011 (bzw. R E 13a.1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ErbStR 2019) ist für jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten bzw. begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13 b Abs. 1 ErbStG der Umfang des Verwaltungsvermögens bzw. des begünstigten Vermögens gem. § 13 b Abs. 2 ErbStG gesondert zu prüfen. Auch die ganz überwiegende Auffassung im Schrifttum vertritt die Meinung, der relevante Anteil des Verwaltungsvermögens sei in Bezug auf jede übertragene wirtschaftliche Einheit und damit für jeden übertragenen Anteil an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG gesondert zu ermitteln. Das gilt sowohl für die Regelverschonung als auch für die Vollverschonung. Im Ergebnis bestätigt der BFH damit die insoweit übereinstimmenden Auffassungen. 2. Gesonderter Antrag für jede wirtschaftliche Einheit Nach Auffassung der FinVerw kann der Antrag auf Optionsverschonung in Erbfällen und, sofern ein einheitlicher Schenkungswille gegeben ist, auch in Schenkungsfällen nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten bzw. begünstigungsfähigen Vermögens gestellt werden. Bei Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten hat diese Auffassung der FinVerw zur Folge, dass die Optionsverschonung des § 13 a Abs. 8 ErbStG a.F. (§ 13 a Abs. 10 ErbStG n.F.) letztlich nur für die übertragenen wirtschaftlichen Einheiten gewährt wird, bei denen das Verwaltungsvermögen die Grenze von 10 % bzw. 20 % nicht überschreitet. Für wirtschaftliche Einheiten, die über Verwaltungsvermögen von mehr als 10 % bzw. 20 % verfügen, kommt weder die Options- noch die Regelverschonung in Betracht. Andererseits aber sollte in den Fällen, in denen sämtliche erworbenen Einheiten die Quote überschritten, der Antrag ins Leere gehen und wiederum für alle Einheiten die Regelverschonung Anwendung finden. Im Schrifttum wird die Auffassung als „ Optionsfalle“ bezeichnet und stark kritisiert. Geck weist mit Recht darauf hin, die Verwaltung könne nicht einerseits mehrere Erwerbe zu einem Erwerb zusammenfassen, dann aber bei der Beurteilung der Verwaltungsvermögensquote die einzelnen Vermögensarten getrennt betrachten und schließlich wiederum nur einen einheitlichen Antrag zulassen. Wenn schon wäre es zutreffend, die Verwaltungsvermögensquote für alle Vermögenseinheiten insg. zu ermitteln, sodass geringeres Verwaltungsvermögen einer Einheit u.U. auch dazu dienen könnte, höheres Verwaltungsvermögen einer anderen Einheit zu kompensieren. Der BFH schließt sich der Kritik im Ergebnis an und verwirft die Auffassung der FinVerw. Anstelle der theoretisch auch möglichen Gesamtbetrachtung mit Saldierung der Verwaltungsvermögensquoten entscheidet er sich dafür, jeweils getrennte Anträge für jede einzelne Einheit zuzulassen. Beratungshinweise: Auswirkungen auf die geltende Rechtslage & Verlagerung von Verwaltungsvermögen Aufgrund der insoweit identischen systematischen Rechtslage ist davon auszugehen, dass dies auch im neuen Recht gilt und die FinVerw ihre Auffassung revidieren muss. Da weder eine Gesamtbetrachtung noch eine Saldierung erfolgt, ist in der Praxis stets zu prüfen, ob Verlagerungen des Verwaltungsvermögens zwischen den verschiedenen betrieblichen Einheiten möglich sind, um die Inanspruchnahme der Vollverschonung ggf. für mehrere Einheiten zu optimieren. 3. Regelverschonung kein Auffangtatbestand Die für die Praxis bedeutendste Rechtsfrage ist die Folge einer Nichteinhaltung der 10 %- bzw. 20 %-Grenze. Der BFH vertritt in der zum alten Recht ergangenen Entscheidung die Auffassung, dass bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die Vollverschonung für die jeweilige wirtschaftliche Einheit auch die Regelverschonung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 13 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ErbStG a.F. nicht zu gewähren sei, selbst wenn deren Voraussetzungen erfüllt seien. Der BFH beruft sich hierbei auch auf Sinn und Zweck des Gesetzes, mittels Begünstigung des Erwerbs bei der ErbSt/SchSt einen bestehenden Betrieb des Erblassers/Schenkers und dessen Arbeitsplätze zu erhalten. Das Ziel der Vollverschonung bestehe darin, dem Stpfl. einen vermehrten Anreiz für die Einhaltung der in § 13 a Abs. 8 ErbStG a.F. enthaltenen strengeren Verschonungsvoraussetzungen zu geben, wozu auch der drohende Verlust der Regelverschonung gehöre. Diese sehr restriktive Interpretation des § 13 a Abs. 8 ErbSt a.F. auf Basis einer teleologischen Interpretation ist zweifelhaft. Nach Sinn und Zweck des ErbStG wäre eine Anwendung der Regelverschonung als Auffangtatbestand m.E. durchaus gerechtfertigt. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass dies im neuen Recht anders zu beurteilen sei. Anders als in dem bis zum 30.6.2016 geltenden Recht müsse nicht befürchtet werden, dass bei Überschreiten der 20 %-Quote auch die Regelverschonung verloren gehe. Im alten Recht habe der Antrag eine Änderung der Verschonungsvoraussetzung selbst bewirkt, da an die Stelle der für die Gewährung der Verschonung einzuhaltenden 50 %-Quote eine 10 %-Quote getreten sei. Im neuen Recht trete die 20 %-Quote gerade nicht an die Stelle der 90 %-Quote, sondern entscheide allein über die Erhöhung des Verschonungsabschlags von 85 % auf 100 %. Infolgedessen trete nicht der Verschonungsabschlag von 100 % an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 %, sondern bleibe es bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen bei dem Verschonungsabschlag von 85 %. Die FinVerw hält dessen ungeachtet auch zum neuen Recht an ihrer Auffassung fest, dass bei wirtschaftlichen Einheiten, welche über mehr als 20 % Verwaltungsvermögen verfügen, die Option dazu führt, dass überhaupt keine Verschonung mehr in Anspruch genommen werden kann und stattdessen diese Einheit der vollen Besteuerung unterliegt. Eine Ausnahme solle, ebenfalls wie bisher, nur gelten, wenn alle wirtschaftlichen Einheiten die 20 %-Quote überschreiten und die Option damit ins Leere geht. Ob der BFH die Auffassung des Schrifttums zum neuen Recht teilt, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die Richterin am BFH Kugelmüller-Pugh in ihrer Urteilsanmerkung ausdrücklich darauf hinweist, dass die Grundsätze des vorliegenden Urteils auch auf die aktuelle Fassung der Optionsverschonung übertragen werden können. Eine gesetzliche Klarstellung wäre deshalb wünschenswert. Beratungshinweis: Prüfung der Voraussetzungen der Vollverschonung Für die Praxis bleibt es bei der Empfehlung, vor der Entscheidung über die Ausübung der Option sorgfältig zu prüfen, ob die übertragene Einheit die Voraussetzungen der Vollverschonung mit Sicherheit und auch in Ansehung etwaiger Änderungen durch eine spätere Betriebsprüfung erfüllt. Anderenfalls ist weniger, nämlich die Regelverschonung, möglicherweise mehr als eine versagte Vollverschonung. Zudem ist die Entscheidung über die Ausübung der Option spätestmöglich zu treffen. BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50 R E 13a.21 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019 Vgl. für den Erbfall R E 13a.13 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2011; vgl. auch R E 13a.21 Abs. 1 S. 1 ERbStR 2019 FG Münster, Urt. v. 10.9.2020 - 3 K 2317/19 Erb, EFG 2020, 1713 mit Anm. Dallmann BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 1âBvL 21/12, BStBl II 2015, 50 Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG v. 4.11.2016, BGBl 2016 I 2464 Reich, DStR 2014, 1424 Carlé, NWB 2022, 3021 Bernhard, ZEV 2022, 749 (Urteilsanmerkung) Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 a Rn 216; Claussen/Thonemann-Micker, in: BeckOK ErbStG, 7/2022, § 13 a Rn 572 ff.; Söffing, in: Götz/Meßbacher-Hönsch, eKomm, ab 1.7.2016, ErbStG § 13 a Rn 357 Aktualisierung v. 26.1.2021; Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG/BewG, 3. Aufl., ErbStG § 13 a Rn 373; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl., § 13 a Rn 119; Althoff, ZEV 2014, 325; Reich, DStR 2014, 1424; Bernhard, ZEV 2021, 209; vgl. auch R E 13a.1 Abs. 2 S. 2 und R E 13b.20 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2011 v. 19.12.2011, BStBl. I 2011, Sondernr. 1/2011, 2 R E 13a.13 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2011 bzw. R E 13a.21 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019 Vgl. R E 13a.13 Abs. 3 ErbStR 2011 bzw. R E 13a.21 Abs. 4 ErbStR 2019 Reich, DStR 2014, 1424 Söffing, in: Götz/Meßbacher-Hönsch, ErbStG§ 13 a Rn 358 m.w.N.; Löcherbach, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, 1/2020, § 13 a Rn 218; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 a Rn 511; Esskandari, in: Gürsching/Stenger, BewG/ErbStG, § 13 a ErbStG Rn 310 Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 a Rn 216 Ebenso Bernhard, ZEV 2022, 746 Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 a Rn 219; Jülicher, in: TGJG, ErbStG § 13 a Rn 512; Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13 a Rn 121 Söffing, in: Götz/Meßbacher-Hönsch, Eng/Stenger, BewG/ErbStG, ErbStG § 13 a Rn 310; Stalleiken, in: von Oertzen/Loose, ErbStG, § 13 a Rn 255 R E 13a.21 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019 Kugelmüller-Pugh, DStR 2022, 2154 Bernhard, ZEV 2021, 209, 214
mehr...
Wirtschaftliches Eigentum bei Buchwerteinbringungen
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2015 . Seite: 643
Die Einbringung nach § 24 UmwStG von im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmers stehenden Wirtschaftsgütern zum Buchwert führt nicht zu einem Entnahmegewinn BFH-Urt. v. 22.4.2015 - X R 8/13, BFH/NV 2015, 1409 I. Vorbemerkungen 1. Wirtschaftliches Eigentum und wirtschaftliche Betrachtungsweise WG sind grds. dem (zivil-)rechtlichen Eigentümer zuzurechnen, § 39 ...
mehr...
Zurückbehaltung von Forderungen i.R.e. Praxiseinbringung i.S.d. § 24 UmwStG
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2013 . Seite: 325
1.Honorarforderungen eines Steuerberaters können als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Praxiseinbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden. 2.Entnimmt der Steuerpflichtige die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich in sein Privatvermögen, verbleiben sie in seinem Restbetriebsvermögen. BFH-Urt. v. 4.12.2012 - V ...
mehr...
1
2
3
4
5