AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
1 / 2005 (1)
4 / 2004 (1)
4 / 2003 (1)
4 / 2002 (1)
3 / 2002 (2)
2 / 2002 (1)
1 / 2002 (1)
4 / 2000 (2)
2 / 1999 (2)
mehr...
Rubrik
AktStR-Themen (9)
Rechtsbehelfsempfehlung (3)
Rechtsgebiet
EigZulG (12)
1
2
Eigenheimzulage bei Miteigentum: Keine Beschränkung des Fördergrundbetrags, wenn nur einer der Miteigentümer unbeschränkt steuerpflichtig ist
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2005 . Seite: 147
1. Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, sodass d ...
mehr...
Eigenheimzulage bei Nutzung einer Wohnung im ZFH durch den Miteigentümer
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 708
1. Auch wenn der Miteigentümer eines ZFH oder MFH mit Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu. 2. Die Anweisung in Rz 66 des BMF-Schr. v. 10.2.1998 (BStBl I 1998, 190), nach welcher der Miteigentümer eines ZFH oder MFH, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzw ...
mehr...
Rechtsbehelfsempfehlung 12/2003
H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2003 . Seite: 768
Objektverbrauch bei der Eigenheimzulage durch Anschaffung im Rahmen der Erbauseinandersetzung ? Im EigZulG ist jeder Erwerbsvorgang in Miteigentumsfällen bezogen auf den Miteigentumsanteil eigenständig zu werten, mit der Folge eines jeweils eigenständigen Förderzeitraums, einer quotalen Zulagengewährung und des grundsätzlich vollen Objektverbrauches. Eine Ausnahme besteht bei einem Hinzuerwerb durch den Ehegatten in Folge Erbanfalls, § 6 Abs. 2 S. 3 EigZulG. In diesem Fall kann ...
mehr...
Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 581
Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraumes nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. BFH-Urt. v. 14.5.2002 - IX R 33/00 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2002, 261 und 436 hatten wir über die Problematik der Haushaltszugehörig ...
mehr...
Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 415
BMF-Schreiben zum wirtschaftlichen Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden BMF- Schreiben v. 10.4.2002 - IV C 3 - EZ 1010 - 12/02, BStBl I 2002, 525 I. Zur Erinnerung In AktStR 1/2002 hatten wir über drei Urteile des BFH berichtet, mit denen der X. Senat die Anforderungen an die Begründung wirtschaftlichen Eigentums gegenüber seiner bisherigen Rspr. deutlich gelockert hatte . De ...
mehr...
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 436
Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG ist auch dann zu gewähren, wenn das Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, aber am Studienort keinen eigenen Haushalt führt und regelmäßig in die elterliche Wohnung zurückkehrt. BFH-Urt. v. 23.4.2002 - IX R 52/99, DStR 2002, 1171 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2002, 261 hatten wir über eine BFH-Entscheidung berichtet, die sich mit dem Tatbestandsmerkmal der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes i ...
mehr...
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 261
Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG ist auch dann zu gewähren, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt ist und im Zeitpunkt des Bezuges des Objektes nicht mehr besteht. BFH-Urt. v. 13.9.2001 - IX R 15/99, BFH/NV 2002, 246 I. Zur Erinnerung Neben dem Anspruch auf Kindergeld oder einem Freibetrag für Kinder setzt die Gewährung einer Kinderzulage nach § 9 Abs. 5.2 EigZulG voraus, dass das Kind im Förderzeitraum zu ...
mehr...
Unentgeltliche Wohnungsüberlassung an Angehörige
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 131
"Unentgeltlich" i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung, für die keinerlei Entgelt gezahlt wird; eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist förderungsschädlich. BFH-Urt. v. 31.7.2001 - IX R 9/99, BFH/NV 2002, 92 I. Sachverhalt und Entscheidung Die Eheleute (Kl.) erwarben 1996 für 399.000 DM ein Wohnhaus, das vom Bruder der Klin. und dessen Ehefrau genutzt wird. Den Kl. diente das Haus als Zw ...
mehr...
Eigenheimzulage bei neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteilen
AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2000 S. 545: Eigenheimzulage bei neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteilen Eigenheimzulage bei neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteilen Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2000 . Seite: 545 A. Vorbemerkungen quotaler Fördergrundbetragquotaler Fördergrundbetrag Die Herstellung oder Anschaffung eines EFH oder einer ETW wird mit einer Eigenheimzulage von jährlich 5%, max. 5.000 DM gefördert (§ 9 Abs. 2 S. 1 EigZulG). Der Erwerb einer "Altbauwohnung" (also Anschaffung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres) wird gem. § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG mit jährlich 2,5%, höchstens 2.500 DM gefördert. Gehört ein EFH oder eine ETW mehreren Personen, kann jeder Miteigentümer den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen (§ 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG). Umstritten ist die Behandlung des Hinzuerwerbs von weiteren Miteigentumsanteilen. Fraglich ist u.a., ob bei Anteilserwerb zu Alleineigentum der Fördergrundbetrag nur anteilig gewährt wird oder ob er in voller Höhe beansprucht werden kann. Hierüber hatte der BFH in dem nachfolgend besprochenen Urteil zu befinden. B. BFH-Urt. v. 6.4.2000 - IX R 90/97, DStR 2000, 1055 I. Sachverhalt Der Kl. war ursprünglich mit seiner Mutter je zur Hälfte Eigentümer eines Hausgrundstücks in fortgesetzter Gütergemeinschaft. In 1996 wurde die Gütergemeinschaft dergestalt auseinander gesetzt, dass das Grundstück zu 3/4 auf den Kl. und zu 1/4 auf dessen Ehefrau (Klin.) übertragen wurde. Der Übernahmepreis wurde auf 200.000 DM festgesetzt. Unter Anrechnung des auf den Kl. entfallenden hälftigen Anteils wurde eine Herauszahlung an die Mutter des Kl. i.H.v. 100.000 DM bestimmt. Das FA setzte die EigZul auf 4.250 DM jährlich fest. Dieser Betrag setzte sich aus dem zur Hälfte gewährten Fördergrundbetrag i.H.v. 1.250 DM und einer Kinderzulage von 3.000 DM zusammen. Mit ihrem erfolglosen Einspruch wandten sich die Kl. gegen die hälftige Kürzung des Fördergrundbetrages. Das FG gab der Klage statt. II. Entscheidung und Begründung Auf die Revision hob der BFH das FG-Urteil auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG auch auf die Fälle anzuwenden sei, in denen ein Miteigentümer einen weiteren Miteigentumsanteil an einer eigengenutzten Wohnung hinzuerwirbt. Damit könne der Fördergrundbetrag in diesen Fällen nur i.H.d. neuen hinzuerworbenen Miteigentumsanteils gewährt werden. Dies gelte auch für Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 EStG vorliegen. Ehegatten seien also nach dem EigZulG nicht als ein Anspruchsberechtigter zu behandeln. Der BFH verweist darauf, dass das EigZulG keine dem § 26 b EStG vergleichbare Regelung enthält, die anordnet, dass Ehegatten gemeinsam als ein Anspruchsberechtigter zu behandeln seien. Es fehle auch eine Verweisung auf § 26 b EStG, die eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im EigZulG erlaube. Die in § 6 Abs. 2 S. 2 EigZulG enthaltene Regelung, wonach die jeweiligen Miteigentumsanteile von Eheleuten an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nicht als selbstständige Objekte gelten, betreffe ausschließlich die Frage der Objektbeschränkung. Sie bilde jedoch keine Rechtsgrundlage für eine eigenständige Anspruchsberechtigung von Ehegatten. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG nicht eindeutig, in welchem Umfang ein Anspruchsberechtigter den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen könne, wenn er zu vorhandenem Miteigentum einen weiteren Miteigentumsanteil erwerbe. Der Systematik und dem Zweck des EigZulG entspreche es jedoch, den Fördergrundbetrag entsprechend dem jeweils neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteil zu gewähren. Nach dem Zweck des EigZulG solle in Fällen einer Mehrheit von Miteigentumsanteilen eine Vervielfältigung des Fördergrundbetrages entsprechend der Anzahl der Anteile verhindert werden. Denn der Fördergrundbetrag solle wohnungsbezogen nur einmal in voller Höhe gewährt werden. Dies werde auch durch die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG bestätigt. Aus den Gesetztesmaterialien ergebe sich, dass die bisherigen Rechtsgrundsätze für Miteigentumsanteile unverändert übernommen werden sollten. Insoweit habe der BFH aber zu § 10 e EStG entschieden, dass Miteigentumsanteile für die Steuerbegünstigung auch dann selbständige Objekte bleiben, wenn sie zivilrechtlich durch Anteilsvereinigung untergehen. Im Streitfall hätten die Kl. jeweils nur 1/4 Miteigentumsanteil an dem Grundstück hinzuerworben. Da der Kl bereits zuvor an der Gütergemeinschaft beteiligt gewesen sei, habe er lediglich 1/4 Miteigentumsanteil neu hinzuerworben; zur Hälfte habe das Grundstück bereits vor Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft in seinem Eigentum gestanden. Demzufolge hätten die Kl. Anspruch auf jeweils 1/4 des Fördergrundbetrags von 2.500 DM: Da sie Ehegatten seien, habe das FA zu Recht die EigZul gem. § 11 Abs. 6 S. 3 EigZulG gemeinsam auf die Hälfte des Fördergrundbetrages festgesetzt. C. Anmerkungen I. Gesetzeswortlaut Der IX. BFH-Senat hat mit dem Rezensionsurteil eine wichtige Streitfrage entschieden. Die Behandlung des Hinzuerwerbs von weiteren Miteigentumsanteilen bleibt umstritten. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit nicht eindeutig. § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG lautet: "Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen." unklare Gesetzesformulierungunklare Gesetzesformulierung Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob mit der Formulierung "entsprechend seinem Miteigentumsanteil" der nach dem Hinzuerwerb vorhandene gesamte Miteigentumsanteil gemeint ist, oder ob hierunter der neu hinzuerworbene Miteigentumsanteil zu verstehen ist. Im erstgenannten Fall hätte sich der Fördergrundbetrag für den Kl. nach 3/4 Miteigentumsanteil und der der Klin. nach 1/4 Miteigentumsanteil bemessen. Damit hätten beide zusammen den vollen Fördergrundbetrag i.H.v. 2.500 DM gem. § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG in Anspruch nehmen können. Im Schrifttum wird § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG z.T. entsprechend interpretiert . Auch die Vorinstanz hatte die Vorschrift dahin ausgelegt. wohnungsbezogene Grundförderungwohnungsbezogene Grundförderung Dem ist der BFH m.E. zu Recht nicht gefolgt. Zwar ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Vorschrift tatsächlich nicht in dem erwünschten Maße eindeutig ist; jedoch ergibt sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes und dessen Entstehungsgeschichte, dass der Fördergrundbetrag jeweils wohnungsbezogen nur einmal in voller Höhe gewährt werden sollte. II. Mindermeinung im Schrifttum unerwünschter Multiplikatoreffektunerwünschter Multiplikatoreffekt Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung würde hingegen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Mehrfachförderung von Miteigentümern führen. Insb. in Fällen des sukzessiven Erwerbs von Miteigentumsanteilen käme es durch die Vervielfältigung des Fördergrundbetrages zu sinnwidrigen Ergebnissen. Beispiel A und B erwerben 1996 zum Preis von insgesamt 200.000 DM eine im gleichen Jahr fertiggestellte ETW je zur Hälfte, die A bezieht. A zahlt an B einen dessen Miteigentumsanteil entsprechenden Mietzins. 1998 heiratet A die C und erwirbt von B dessen Miteigentumsanteil an der ETW zum Kaufpreis von 100.000 DM. Lösung Folgt man der Mindermeinung in der Literatur, so könnte A folgende Beträge in Anspruch nehmen: a) Einen Fördergrundbetrag von je 2.500 DM (= 5 v.H. der AK i.H.v. 100.000 DM x 1/2 Miteigentumsanteil ) für 1996 und 1997 als Miteigentümer b) Einen Fördergrundbetrag von je 5.000 DM als Alleineigentümer für 1998 bis 2005 unter der Voraussetzung, dass bei C noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. Folge: doppelter Objektverbrauch c) Einen Fördergrundbetrag von je 5.000 DM für den Restbegünstigungszeitraum 1998 bis 2003 für den ursprünglich erworbenen Miteigentumsanteil, weil sich auch dieser mit dem Anteilserwerb von B zu einem Anteil in der Hand eines Alleineigentümers wandelt. Vereinigung sämtlicher Miteigentumsanteile in einer HandVereinigung sämtlicher Miteigentumsanteile in einer Hand Begründet wird dieses Ergebnis damit, dass § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG in den Fällen nicht anwendbar sei, in denen sich durch den Hinzuerwerb von weiteren Miteigentumsanteilen sämtliche Miteigentumsanteile in der Hand einer Person vereinigen und diese hierdurch zivilrechtlich Alleineigentümer wird. III. Auffassung des BFH Hinzuerwerb führt nach h.M. zu quotaler FörderungHinzuerwerb führt nach h.M. zu quotaler Förderung Der BFH weist in dem Besprechungsfall m.E. zu Recht darauf hin, dass nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Förderungszweck jeder Miteigentumsanteil auch für den Fördergrundbetrag eigenständig zu bewerten ist und die Auffassung des FG in der Vorinstanz zu wenig einsichtigen Ergebnissen führt, die auch durch die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 6 EigZulG nicht korrigiert werden können. Nach der vom BFH und der h.M. vertretenen Auffassung ist das vorstehende Beispiel wie folgt zu lösen: A erhält als Miteigentümer des neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteils einen Fördergrundbetrag von je 2.500 DM für 1998 bis 2005 (100.000 AK x 5 v.H. = 5.000 DM x 1/2 Miteigentumsanteil) sowie als Miteigentümer des ursprünglichen Miteigentumsanteils einen Fördergrundbetrag von je 2.500 DM für die Jahre 1996 bis 2003. Hiernach ist in Fällen des Erwerbs durch Miteigentümer jeder Erwerbsvorgang eigenständig zu werten, mit der Folge eines jeweils gesondert zu ermittelnden Förderzeitraums, einer nur quotalen Zulagengewährung und des grundsätzlich vollen Objektverbrauchs. Als Konsequenz hieraus ordnet § 6 Abs. 2 EigZulG folgerichtig an, dass für den Objektverbrauch der Anteil an einer Wohnung einer Wohnung gleichsteht. IV. Entstehungsgeschichte der Vorschrift Parallele zur Förderung nach § 10 e EStGParallele zur Förderung nach § 10 e EStG Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG, wonach "Miteigentümer einer Wohnung entsprechend der zu § 10 e EStG geltenden Rechtslage den Fördergrundbetrag im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile in Anspruch nehmen" . Nach 10e Abs. 1 S. 6 EStG konnte der Stpfl. "bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen". Nach § 10 e Abs. 5 S. 1 EStG war "Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Stpfl. an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht". volle Förderung nur im ersten Jahrvolle Förderung nur im ersten Jahr Auch der BFH hatte bereits die Vorläufervorschrift in diesem Sinne ausgelegt. Er hat entschieden, dass der Miteigentümer eines EFH, der entgeltlich den Miteigentumsanteil seiner Lebensgefährtin im Jahr nach dem Grundstückserwerb hinzuerwirbt, die Grundförderung nach § 10 e EStG nur für einen der Miteigentumsanteile in Anspruch nehmen kann . Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BFH lediglich für den Fall zugelassen, dass der Stpfl. durch den Erwerb mehrerer Miteigentumsanteile im ersten Jahr des Abzugszeitraums Alleineigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung wird . V. Keine Sonderregelung für Ehegatten kein Ehegattenprivilegkein Ehegattenprivileg Der BFH hat des Weiteren in dem Rezensionsurteil klargestellt, dass die quotale Kürzungsregelung des § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG auch für Ehegatten gilt, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Anders als das EStG, das zusammenveranlagte Ehegatten gemeinsam als einen Anspruchsberechtigten behandelt (§ 26 b EStG), enthält das EigZulG keine vergleichbare Regelung. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte selbstständig anspruchsberechtigt ist i.S.v. § 1 EigZulG. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der Regelungen in §§ 5, 6, 11 und 13 EigZulG für Ehegatten Besonderheiten im Hinblick auf die Einkunftsgrenze, die Objektbeschränkung, die Festsetzung sowie die Auszahlung gelten. Zutreffend betont der BFH, dass es sich hierbei um Sonderregelungen handelt, die keine Rechtsgrundlage für eine eigenständige Anspruchsberechtigung von Ehegatten bilden. VI. Auffassung der FinVerw begünstigter Ehegattenerwerbbegünstigter Ehegattenerwerb Die FinVerw folgt der höchstrichterlichen Rspr. Das BMF, das dem Verfahren beigetreten war, teilt die BFH-Meinung, wonach in Fällen des Hinzuerwerbs von Miteigentumsanteilen zu Alleineigentum der Fördergrundbetrag nur anteilig entsprechend dem hinzuerworbenen Miteigentumsanteil gewährt werden kann . Sie will hiervon jedoch bei Ehegatten dann eine Ausnahme zulassen, wenn während der Ehe ein Miteigentumsanteil auf den anderen Partner übertragen wird. Das hiermit verbundene Recht zur Fortsetzung der EigZul durch den erwerbenden Partner soll auch dann zum Tragen kommen, wenn das Alleineigentum am Förderobjekt übergeht . großzügige Verwaltungsmeinunggroßzügige Verwaltungsmeinung Damit ist die Verwaltung großzügiger als der Gesetzgeber, der lediglich in den Fällen des § 6 Abs. 2 S. 3 EigZulG - Hinzuerwerb von Miteigentumsanteilen infolge Erbfalls oder in sachlichem Zusammenhang mit dem Wegfall der Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung (Trennung, Scheidung) - die Anspruchsberechtigung auf den erwerbenden Ehegatten übergehen lässt . Vgl. Stephan, DB 1996, 2458; Urban, EFG 1998, Beilage zu Heft 3, 1 FG-Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.10.1997 - 2 K 1318/97, DStRE 1998, 283 Nach Stephan, DB 1996, 2458 Vgl. Wacker, EigZulG, 2. Aufl., § 9 Rz 30, § 2 Rz 81; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl., S.142 Rz 410; Boeker, in Lademann, EStG, § 9 EigZulG Anm. 15 b BR-Drucks. 498/95, 5 BFH-Urt. v. 10.7.1996 - X R 72/93, BStBl II 1998, 111 BFH-Urt. v. 9.11.1994 - X R 69/91, BStBl II 1995, 258 BMF-Schr. v. 10.2.1998 - IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190; Rz 35 S. 5, Rz 64 BMF-Schr. v. 10.2.1998 - IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190, Rz 19 BMF-Schr. v. 10.2.1998 - IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190, Rz 44, 45; kritisch hierzu Wacker, EigZulG, 2. Aufl., § 9 Rz 52
mehr...