AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
3 / 2024 (1)
3 / 2009 (1)
2 / 2001 (1)
3 / 1999 (1)
Rubrik
AktStR-Themen (4)
Rechtsgebiet
EStG/KStG (4)
1
2
3
Fondsstandortgesetz auch mit besonderem Blick auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, § 9 Nr. 1 GewStG
Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2021 . Seite: 479
Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlag ...
mehr...
Grunderwerbsteuerreform zu Share-Deal-Gestaltungen
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2021 . Seite: 493
Neuregelungen durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.5.2021, BGBl I 2021, 986 I. Vorbemerkungen 1. Einführung Im Mai 2021 wurde ein Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes von BT und BR beschlossen. Die Finanzminister der Länder hatten nach einer fast 2,5-jährigen Vorbereitungsphase im Jahr 2019 das BMF gebeten, die von der Fi ...
mehr...
(Grenzüberschreitende) Betriebsaufspaltung
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 515
Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet. BFH-Urt. v. 17.11.2020 - I R 72/16, BFH/NV 2021, 863 I. Vorbemerkungen Die vorliegende Entsche ...
mehr...
Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG
AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2021 S. 531: Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2021 . Seite: 531 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Eine noch nicht voll beendete Personengesellschaft ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO selbst dann für einen ausgeschiedenen Gesellschafter klagebefugt, wenn der Rechtsstreit Feststellungen betrifft, die allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehen. 2. § 6 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 EStG greift nicht ein, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens der verbliebene Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird. BFH-Urt. v. 10.9.2020 - IV R 14/18, BStBl II 2021, 367 Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG; Auswirkungen des BFH-Urt. v. 10.9.2020 - IV R 14/18; Änderung des BMF-Schr. v. 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 BMF-Schr. v. 5.5.2021 IV C 6 S 2240/19/10003:017, BStBl I 2021, 696 I. Vorbemerkungen 1. § 6 Abs. 3 EStG als Ausgangspunkt Die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zum Buchwert, d.h. ohne Aufdeckung stiller Reserven, ist für die Unternehmensnachfolge insb. i.R. vorweggenommener Erbfolge von eminenter Bedeutung. § 6 Abs. 3 S. 1 EStG eröffnet die Möglichkeit, einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich zu übertragen. § 6 Abs. 3 S. 1 EStG: Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. 2. Anwendung des Gesamtplans? Die FinVerw hat in Ausdehnung der sog. Gesamtplan-Rspr. des BFH den Anwendungsbereich der Vorschrift in der Vergangenheit eingeschränkt. Nach dieser Rspr. wird eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften, die auf einheitlicher Planung basieren und die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammengefasst und der steuerrechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Entwickelt hatte der BFH diese Rechtsauffassung insb. für Gestaltungen im Zusammenhang mit der angestrebten Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG, § 34 Abs. 1 EStG bzw. § 34 Abs. 3 EStG, bei denen Stpfl. im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung oder Betriebsaufgabe WG zu Buchwerten, also ohne Aufdeckung stiller Reserven, übertragen hatten. Die FinVerw hatte die Gesamtplanbetrachtung darüber hinausgehend auch auf die Kombination mehrerer für sich genommen jeweils steuerneutraler Übertragungsvorgänge nach § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG und Einbringungsvorgänge nach den §§ 20, 24 UmwStG. angewendet. In mehreren Entscheidungen der Jahre 2010 bis 2017 haben der IV. und der X. Senat des BFH die extensive Anwendung der Gesamtplan-Rspr. auf die Kombination steuerneutraler Einbringungsvorgänge verworfen. Hierbei hat der BFH in seiner Entscheidung v. 2.8.2012 ausgeführt, dass die Aufdeckung stiller Reserven in einem nach § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann ausscheidet, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist. Die stringente Rspr. der beiden BFH-Senate hat die FinVerw schließlich dazu bewogen, den Abschied von der Gesamtplan-Rspr. jedenfalls für die Kombination jeweils steuerneutraler Übertragungs- und Einbringungsvorgänge zu akzeptieren. Im BMF-Schr. v. 20.11.2019 wird ausdrücklich anerkannt, dass die Gesamtplanbetrachtung bei der gleichzeitigen Übertragung von Mitunternehmeranteilen nach § 6 Abs. 3 EStG und Sonderbetriebsvermögen nach § 6 Abs. 5 EStG keine Anwendung findet. Nicht abschließend geklärt war durch das BMF-Schr. die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es für die Buchwertfortführung schädlich ist, funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückzubehalten oder in das Privatvermögen zu überführen. Die FinVerw stellt insoweit zunächst klar, dass maßgebend für die Beurteilung des Sonderbetriebsvermögens i.R.d. § 6 Abs. 3 EStG ausschließlich die funktionale Betrachtung ist. Auf das Vorhandensein stiller Reserven kommt es nicht an. Weitergehend vertritt sie insoweit die Auffassung, bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils sei die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht zulässig, wenn wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und zeitgleich oder taggleich in das Privatvermögen überführt wird. In diesem Fall liege eine tarifbegünstigte Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils vor. Das von der FinVerw neu eingeführte Kriterium der zeitgleiche n oder taggleichen Überführung hat in der Praxis zu erheblicher Verunsicherung geführt, zumal auch die Rspr. der BFH-Senate insoweit nicht eindeutig war. Der IV. Senat hatte im Urt. v. 2.8.2012 entschieden, die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 EStG sei auch möglich, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher oder zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 3 EStG übertragen worden sei. Der Vorsitzende des I. Senats, Wacker, hatte abweichend zu diesem Alternativkriterium gefordert, die nicht übertragene wesentliche Betriebsgrundlage müsse vorab in ein anderes Betriebsvermögen ausgegliedert werden. Interessant ist, dass auch der Vorsitzende des IV. Senats, Wendt, in einer darauffolgenden Urteilsanmerkung nicht nur ausdrücklich auf die Anmerkung Wackers Bezug nimmt, sondern auch dort die These der zeitgleichen Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlage nicht wieder aufgreift, sondern ausdrücklich eine vorherige Ausgliederung fordert und es lediglich als unerheblich ansieht, wann diese stattgefunden hat. 3. Vom BFH zu beantwortende Rechtsfrage Der BFH hatte jetzt Gelegenheit, sich mit folgender Frage zu befassen: Ist eine taggleiche Überführung von funktional wesentlichen WG des Sonderbetriebsvermögens für die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG schädlich, wenn sie mindestens eine juristische Sekunde vor der Übertragung des Mitunternehmeranteils erfolgt? II. BFH-Urt. v. 10.9.2020 - IV R 14/18, BStBl II 2021, 367 1. Sachverhalt Die Klägerin, eine GbR, ist Besitzgesellschaft i.R.e. Betriebsaufspaltung. Gesellschafter sowohl der GbR als auch der GmbH waren C und D. C übertrug ihren Miteigentumsanteil von 75 % des an die GmbH vermieteten Grundstücks im Wege vorweggenommener Erbfolge ihrem Sohn F. Im gleichen Vertrag übertrug sie auf F auch einen Teil-Geschäftsanteil i.H.v. 30 % des Nominalkapitals der GmbH. Die Wirksamkeit der Abtretung stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass C den ihr verbliebenen Anteil an der GmbH an D sowie dessen Bruder G verkauft und der Kaufpreis dafür gezahlt ist. Mit einem weiteren notariellen Vertrag vom selben Tag veräußerte C einen Anteil an der Betriebs-GmbH an D sowie G. Nach allen Übertragungen waren D zu 48 %, F zu 30 % und G zu 22 % an der Betriebs-GmbH beteiligt. Das Finanzamt legte der Besteuerung nicht nur die entgeltliche Geschäftsanteilsübertragung an D und G zugrunde, sondern erfasste darüber hinaus einen Aufgabegewinn aus der Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück sowie der Übertragung des Geschäftsanteils an F. § 6 Abs. 3 EStG sei nicht anwendbar, weil die von C abgeschlossenen Verträge letztlich zu einer zeitgleichen Veräußerung der Teil-Geschäftsanteile an der GmbH und Übertragung der Miteigentumsanteile und des Teilanteils an F geführt hätten. Damit habe die Klägerin ihren Mitunternehmeranteil an der Besitzgesellschaft nach § 16 EStG aufgegeben. Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG Düsseldorf lagen die Vor-aussetzungen für eine Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG vor. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2013 Klägerin Besitzgesellschaft i.R.e. Betriebsaufspaltung mit der A-GmbH. Eigentümer des an die GmbH vermieteten Grundstücks waren C zu 75 % und D zu 25 %. Anteilseigner der GmbH waren C zu 75,2 % und D zu 24,8 %. Mit notariellem Kaufvertrag v. 17.12.2013 übertrug C im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf ihren Sohn F. Mit gleichem Vertrag trat C von ihrem Anteil an der GmbH einen Anteil von 30 % im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an F ab, aufschiebend bedingt, dass C die ihr verbleibenden Geschäftsanteile an den Mitgesellschafter D und dessen Bruder G rechtswirksam verkauft, überträgt und der Kaufpreis dieser Anteile gezahlt ist. Die aufschiebende Bedingung wurde in der Folge erfüllt. Finanzamt Keine Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG, sondern Betriebsaufgabe → § 16 EStG FG Düsseldorf Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG sind erfüllt. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung zurück. Eine noch nicht voll beendete PersG ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO selbst dann für einen ausgeschiedenen Gesellschafter klagebefugt, wenn der Rechtsstreit Feststellungen betrifft, die allein den ausgeschiedenen Gesellschafter, hier C, persönlich betreffen. § 6 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 EStG ist nicht anwendbar, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens der verbliebene Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf andere Personen übertragen wird. Der Umstand, dass Übertragungen taggleich erfolgen, steht nicht der Annahme entgegen, dass zwischen solchen Übertragungen eine zeitliche Rangfolge bestehen kann. Danach kann trotz Taggleichheit die Veräußerung der Teilgeschäftsanteile zeitlich vor der unentgeltlichen Übertragung stattgefunden haben. Im zweiten Rechtsgang hat das FG Feststellungen zu den Umständen zu treffen, aus denen sich der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bestimmen lassen kann. III. BMF-Schreiben vom 5.5.2021 Die FinVerw hat die Entscheidung akzeptiert und ihr am 20.11.2019 veröffentlichtes BMF-Schr. zu Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG überarbeitet. In Rz 9 des BMF-Schr. v. 5.5.2021 heißt es nunmehr: Wird im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und zeitgleich (vgl. Rnr. 9a) in das Privatvermögen des Übertragenden überführt, ist eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG nicht zulässig, … In der neuen Rz 9a heißt es jetzt: Bei der Prüfung, ob die Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen und die Veräußerung an Dritte oder die Überführung ins Privatvermögen zeitgleich vorgenommen werden, ist auf das im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen abzustellen. Hierfür ist eine zeitpunktbezogene Prüfung vorzunehmen, bei der der Zeitpunkt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO) maßgeblich ist. Es ist unschädlich, wenn vor der Übertragung des (verbliebenen) gesamten Mitunternehmeranteils eine (funktional) wesentliche Betriebsgrundlage aus diesem durch Veräußerung an Dritte oder Überführung in das Privatvermögen ausgeschieden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich nur um eine âjuristische Sekunde' handelt. In den Rz 10, 13, 19 und 31 wird das BMF-Schr. aus dem Jahr 2019 präzisiert. IV. Anmerkungen 1. Einkommensteuer Der BFH präzisiert mit dem Besprechungsurteil seine Rspr. zur zeitlichen Abfolge zwischen Entnahme /Veräußerung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens und Übertragung des (verbleibenden) Mitunternehmeranteils. Hiernach ist entgegen der Auffassung der FinVerw im BMF-Schr. v. 20.11.2019 eine taggleiche Übertragung des Sonderbetriebsvermögens einerseits und des Gesellschaftsanteils andererseits zwar möglicherweise, jedoch nicht zwingend schädlich. Der BFH differenziert insoweit zwischen taggleich und zeitgleich und entwickelt damit die Rechtsgrundsätze des Urt. v. 2.8.2012 fort. Entscheidend für die konkretisierte Zeitpunktbetrachtung ist deshalb, dass die Entnahme oder Veräußerung des betriebsnotwendigen Sonderbetriebsvermögens (mind.) eine juristische Sekunde vor der Übertragung des (verbleibenden) Mitunternehmeranteils erfolgt. Maßstab für den Zeitpunkt der Übertragung ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentum s. Beratungshinweis: Zeitliche Abfolge des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums entscheidend Für die Praxis bedeutet dies, dass beide Verträge am gleichen Tag vereinbart und vollzogen werden können, aber darauf zu achten ist, dass erst die Veräußerung und dann die Übertragung rechtsgeschäftlich vereinbart wird. Es kommt nicht auf die Reihenfolge der schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte an, sondern auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums. Die Maßgeblichkeit des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bedeutet, dass bei Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums des Gesellschaftsanteils auf einen Stichtag festgelegt werden sollte, welcher dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums des veräußerten Sonderbetriebsvermögens nachfolgt. Denn das wirtschaftliche Eigentum geht bei entgeltlicher Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen i.d.R. erst mit Zahlung des Kaufpreises auf den Erwerber über. Da dieser Zeitpunkt im Besprechungsurteil nicht feststand, hat der BFH den Rechtsstreit zurückverwiesen. Wird diese zeitliche Trennung nicht beachtet, und erfolgen beide Vorgänge zeitgleich, schließt dies die Anwendung des Buchwertprivilegs des § 6 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 EStG mit dramatischen Folgen für die Beteiligten aus. Nach der ständigen Rspr. des BFH ist dieser Vorgang anzusehen als eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven nach § 16 Abs. 2 S. 1 EStG. Die FinVerw hat sich dieser Auffassung, die zuvor auch seitens des FG Schleswig-Holstein im Urt. v. 26.3.2019 vertreten worden war angeschlossen, ohne die Entscheidung des FG im zweiten Rechtsgang abzuwarten. Beratungshinweis: Gegebenenfalls bewusster Verzicht auf die Buchwertfortführung Der konkreten zeitlichen Planung der Umstrukturierung und Unternehmensnachfolge kommt entscheidende Bedeutung zu. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass es im Einzelfall durchaus auch im Interesse der Beteiligten liegen kann, die Übertragung bewusst unter Verzicht auf die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG auszugestalten. In Betracht kommt dies insb. beim sog. AfA-Step-up durch Schaffung von Abschreibungsvolumen beim Erwerber in Kombination mit einer Tarifbegünstigung beim Übertragenden. Zusammenfassend stellen sich somit die Möglichkeiten der unentgeltlichen Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils mit Sonderbetriebsvermögen wie folgt dar: Behandlung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen Rechtsfolgen für den Mitunternehmeranteil Zeitgleiche Überführung bzw. Übertragung nach § 6 Abs. 5 S. 2 bzw. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG bei Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 EStG möglich Zeitlich vorgelagerte Veräußerung, Entnahme oder Überführung/Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG bei Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 EStG möglich Zeitgleiche Veräußerung oder Entnahme bei Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils Keine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 EStG, sondern Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG Zurückbehalt (mit der Folge der Entnahme) Keine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 EStG, sondern Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG 2. Erbschaftsteuer a) Mitunternehmeranteil nach Umstrukturierung Das Besprechungsurteil besitzt mittelbar Relevanz auch für die Inanspruchnahme der schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Begünstigungen nach §§ 13a, 13b, 13c, 19 und 28a ErbStG. In seiner Entscheidung v. 17.6.2020 hat der II. Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die ertragsteuerliche Betrachtung und Aufgabe der Gesamtplan-Rspr. klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübertragen, sondern vor der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils ausgegliedert werden. Allein entscheidend sei, dass der verbleibende Gesellschaftsanteil noch als Mitunternehmeranteil anzusehen ist. Die strenge zeitpunktbezogene Betrachtungsweise ist damit maßgebend sowohl für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG als auch diejenige des § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Beratungshinweis: Auswirkungen einer möglicherweise zeitgleichen Veräußerung Sollte das FG Düsseldorf im zweiten Rechtsgang nach einer Aufhellung des Sachverhaltes die Klage wegen zeitgleicher Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens einerseits und Übertragung des Mitunternehmeranteils andererseits abweisen, führt dies nicht nur zur einkommensteuerlichen Entstrickung sämtlicher Reserven und einem entsprechenden Betriebsaufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG, sondern kommt voraussichtlich die schenkungssteuerliche Entlastung gem. § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG hinsichtlich des Mitunternehmeranteils nicht zur Anwendung. Lediglich die Übertragung des GmbH-Anteils bliebe insoweit isoliert als begünstigungsfähiges Unternehmensvermögen nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigungsfähig. Es könnte allenfalls i.R.d. Abwehrberatung darauf hingewiesen werden, es sei nicht zwingend entscheidend für die Betriebsvermögensverschonung nach den §§ 13 a - 13c, 19, 28a ErbStG, ob der Erwerber den Betrieb zum ertragsteuerlichen Buchwert erhalten hat. Maßgebend sei vielmehr, ob er eine begünstigungsfähige Wirtschaftseinheit erhalten habe. Diese ist prinzipiell auch dann gegeben, wenn funktional wesentliches Betriebsvermögen zeitgleich veräußert wird. b) Junges Verwaltungsvermögen nach Umstrukturierung Im Hinblick auf erbschaftssteuerliche Konsequenzen von Umstrukturierungsvorgängen im Unternehmen ist abschließend noch auf die Entscheidungen des BFH v. 22.1.2020 zu der Frage hinzuweisen, ob junges Verwaltungsvermögen nur durch eine Einlage in das Betriebsvermögen entstehen kann oder auch aus betrieblichen Mitteln. Die Entscheidungen betrafen überwiegend Fälle des sog. Aktivtauschs durch Umschichtung von in einem Depot gehaltenen Wertpapieren, in einem Fall jedoch auch die Verschmelzung einer Tochter-KapG auf die Mutter-KapG. In keinem Fall ging es um eine Einlage des Schenkers in dem zweijährigem Betrachtungszeitraum. Die Kernaussagen der BFH-Entscheidungen haben folgenden Inhalt: Jedes einzelne WG des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand, gehört zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13 b Abs. 2 S. 3 ErbStG. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstands kommt es nicht an. Das Nds. FG hatte noch weitergehend mit rkr. Urt. v. 1.11.2018 sogar eine ertragssteuerlich neutrale Umwandlung im Wege einer Ausgliederung als schädlich erachtet. Im Streitfall hatte der Schenker einen KG-Anteil übertragen, nachdem er kurz zuvor sein Einzelunternehmen auf die KG ausgegliedert hatte. Beratungshinweis: Überlegungen, wenn die Zweijahresfrist nicht eingehalten werden kann Die Rspr. erscheint nach Sinn und Zweck der Betriebsvermögensbegünstigungen zweifelhaft. Dies gilt insb. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Gesamtrechtsnachfolge nicht zu einem Übertragungsvorgang führt und insb. für den Fall der Ausgliederung auf eine letztlich transparente PersG. Gleichwohl ist sie in der Praxis zu beachten. Sofern ein Zweijahreszeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Umstrukturierung und der Schenkung nicht eingehalten werden kann, ist zu erwägen, etwaiges junges Verwaltungsvermögen zu verkaufen und aus dem Erlös Umlaufvermögen anzuschaffen oder Verbindlichkeiten zu tilgen. Sollte auch das nicht in Betracht kommen, ist evtl. eine Umkehrung der Reihenfolge zwischen Schenkung und Umstrukturierung dahingehend vorzunehmen, dass vorab die Schenkung und erst anschließend die Umstrukturierung vollzogen wird. BFH-Beschl. v. 18.10.1999 - GrS 2/98, BStBl II 2000, 123; BFH-Urt. v. 6.9.2000 - IV R 18/99, BStBl II 2001, 229 Vgl. BMF-Schr. v. 3.3.2005 IV B 2 - S 2241-14/05, BStBl I 2005, 458; vgl. dazu Messner, AktStR 2005, 207 ff.; ergänzend BMF-Schr. v. 7.12.2006 IV B 2 - S 2241-53/06, BStBl I 2006, 766; ferner Messner, AktStR 2015, 217 m.w.N. BFH-Urt. v. 25.2.2010 - IV R 49/08, BStBl II 2010, 726, dazu Messner, AktStR 2010, 391; BHF-Urt. v. 9.11.2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638; BFH-Urt. v. 2.8.2012 - IV R 41/11, BStBl II 2019, 715; dazu Messner, AktStR 2013, 1 ff.; BFH-Urt. v. 9.12.2014 - IV R 29/14, BStBl II 2019, 723; BFH-Urt. v. 9.12.2014 - IV R 36/13, BStBl II 2015, 529; BFH-Urt. v. 16.12.2015 - IV R 8/12, BStBl II 2017, 766; BFH-Urt. v. 30.3.2017 - IV R 11/15, BStBl II 2019, 29; vgl. auch Messner, AktStR 2017, 631; BFH-Urt. v. 29.11.2017 - I R 7/16, BStBl II 2019, 738 BFH-Urt. v. 2.8.2012 - IV R 41/11, BStBl II 2019, 715; dazu Messner, AktStR 2013, 1 ff. BMF-Schr. v. 20.11.2019 IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl I 2019, 1291 BMF-Schr. v. 20.11.2019 IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl I 2019, 1291, Tz 10 mit Bsp. in Tz 14 BMF-Schr. v. 20.11.2019 IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl I 2019, 1291, Tz 8 BMF-Schr. v. 20.11.2019 IV C 6 S 2241/15/10003, BStBl I 2019, 1291, Tz 9 BFH-Urt. v. 2.8.2012 - IV R 41/11, BStBl II 2019, 715 Wacker, DStR 2018, 1019, 1020 Wendt, FR 2018, 513, 514 FG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2018 - 15 K 1187/17 F, EFG 2018, 1092 mit Anm. Dörnhaus BMF-Schr. v. 5.5.2021 IV C 6 S 2240/19/10003:017, BStBl I 2021, 696 BMF-Schr. v. 20.11.2019 IV C 6 S 2241/15/10003, BStBl I 2019, 1291 Hervorhebungen durch den Verfasser BFH-Urt. v. 2.8.2012 - IV R 41/11, BStBl II 2019, 715, Rz 19 BFH-Urt. v. 10.9.2020 - IV R 14/18, BStBl II 2021, 367, Rz 33 FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.3.2019 - 4 K 83/16, EFG 2019, 1508 Nach Ott, Stbg 2021, 157, 160 BFH-Urt. v. 17.6.2020 - II R 33/17, BStBl II 2021, 2017; vgl. Messner, AktStR 2021 435 Vgl. auch Sobisch, EStB 2021, 139, 141 BFH-Urt. v. 22.1.2020 - II R 18/18, BStBl II 2020, 573; BFH-Urt. v. 22.1.2020 - II R 13/18, BStBl II 2020, 570; BFH-Urt. v. 22.1.2020 - II R 13/18, BStBl II 2020, 567; BFH-Urt. v. 22.1.2020 - II R 41/18, BStBl II 2020, 577; BFH-Urt. v. 22.1.2020 - II R 21/18, BFH/NV 2020,1071 Nds. FG, Urt. v. 1.11.2018 - 1 K 7/18, EFG 2019, 125 mit Anm. Vorbeck Vgl. auch Viskorf/Weichselgartner, ZEV 2019, 459, 462; Bron/Grosse, ZEV 2020, 456 ff.
mehr...
Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 543
1. Die ortsübliche Marktmiete ist grds. auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. 2. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z.B. mithilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S.d. § 558 a Abs ...
mehr...
§ 82 b EStDV im Erbfall
Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2021 . Seite: 553
Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82 b EStDV auf mehrere Jahre verteilt, und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 S. 2 und 3 EStR 2012). BFH-Urt ...
mehr...
Doppelte Besteuerung von Altersbezügen
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 565
1. Der Senat hält daran fest, dass sowohl der zum 1.1.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grundsätzlich vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung als auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung verfassungsgemäß ist. 2. Einem Stpfl., der nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteu ...
mehr...
Besteuerung des Einbringungsgewinns II
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2021 . Seite: 587
1. Nach § 22 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 2 UmwStG 2006 gilt zwar die Veräußerung der i.R.e. qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (Rückwirkungsfiktion). Die Korrektur eines bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids zur Erfassung eines durch die Veräußerung ausgelösten Einbringungsgewinns II gem. § 175 ...
mehr...
EuGH: Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 599
1. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer nicht in den Anwendungsbereich der MwStSystRL fällt, wenn dieser Umsatz keine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt. 2. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL findet dagegen auf einen solchen Umsatz Anwendung, we ...
mehr...
1
2
3