AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2024 S. 469: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Einbringungen eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft Grunderwerbsteuerbefreiung bei Einbringungen eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2024 . Seite: 469 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist i.S.d. § 6 a S. 4 GrEStG eingehalten werden. 2. Anders als bei der Ausgliederung zur Neugründung entsteht die ausgegliederte Gesellschaft nicht durch die Umwandlung neu, sondern bestand bereits vor der Umwandlung. 3. Die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist wäre faktisch möglich gewesen. BFH-Beschl. v. 3.5.2023 - II B 27/22, BFH/NV 2024, 920 I. Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach der „Konzernklausel“ 1. Einführung Die Konzernklausel nach § 6 a GrEStG ist eine bedeutende Regelung im deutschen Steuerrecht, die nicht nur für Großkonzerne relevant ist, sondern auch für den Mittelstand (z.B. bei Umstrukturierungen innerhalb einer mittelständischen Unternehmensgruppe) und Einzelunternehmer von großer Bedeutung sein kann. Diese Klausel bietet eine Möglichkeit zur Steueroptimierung bei bestimmten Rechtsvorgängen, die normalerweise der GrEStG unterliegen würden. Ein konkretes Beispiel ist die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH. Wenn ein Einzelunternehmer beschließt, sein Unternehmen in eine GmbH einzubringen, könnte dieser Vorgang grundsätzlich der GrESt unterliegen, sofern Immobilien im Betriebsvermögen vorhanden sind. Dank der Konzernklausel des § 6 a GrEStG besteht die Möglichkeit, diesen Vorgang steuerneutral zu gestalten, vorausgesetzt bestimmte Anforderungen werden erfüllt. Beratungshinweis: Anwendung in der Praxis Die Anwendung dieser Klausel erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und Beratung, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und die angestrebten steuerlichen Vorteile tatsächlich realisiert werden können. 2. Voraussetzungen der Steuerbefreiung Der Begünstigungskreis des § 6 a GrEStG ist nach dem Wortlaut des Gesetzes in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht eingegrenzt. Eine der wesentlichen Vorgaben ist, dass die Begünstigung erstmals nicht mehr am (weiteren) Schicksal des Grundbesitzes hängt und somit nicht grundstücksbezogen Anwendung findet, sondern beteiligungsbezogen ist. Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt der Anschaffung oder der Veräußerung des Grundstücks ohne Bedeutung ist. Entscheidend ist allein, dass die Grundstücke im Zeitpunkt der durch einen Umwandlungsvorgang verwirklichten grunderwerbsteuerlichen Tatbestände zum Vermögen der zu beurteilenden Gesellschaft gehören und von der Begünstigungsnorm des § 6 a GrEStG erfasst sind. Um in den Anwendungsbereich der Vorschrift zu gelangen, müssen folgende gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt werden: a) Begünstigter Rechtsvorgang (1) Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz Begünstigte Umwandlungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 UmwG sind:  Verschmelzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), Spaltung - Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung - (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), Vermögensübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Nach Ansicht der FinVerw soll in Fällen der Ausgliederung bzw. Aufnahme eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende KapG die Steuervergünstigung nach § 6 a GrEStG nicht einschlägig sein.  (2) Einbringungen Begünstigte Einbringungen sind:  Sacheinlageverpflichtung (§ 27 AktG oder § 5 Abs. 4 GmbHG) Erfüllung von Beitragspflichten bei PersG (§ 706 BGB) (3) Anderer Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage Andere begünstigte Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sind Rechtsvorgänge, durch die Vermögen von einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter gegen Aufgabe oder Verringerung seiner Beteiligung übergehen (z.B. Sachkapitalherabsetzung).  b) Begünstigter Erwerbsvorgang Die begünstigten Erwerbsvorgänge sind in § 6 a S. 1 GrEStG genannt. Hierbei handelt es sich um solche nach: § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG, § 1 Abs. 2 GrEStG, § 1 Nr. 2 a GrEStG, § 1 Nr. 2 b GrEStG, § 1 Abs. 3 GrEStG oder § 1 Nr. 3 a GrEStG. Die Aufstellung macht deutlich, dass der Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (Grundtatbestand) nicht begünstigt ist. (1) Besonderheiten bei Fällen des § 1 Nr. 2 a und Nr. 2 b GrEStG Die Begünstigung nach § 6 a GrEStG ist in den Fällen des § 1 Nr. 2 a S. 1 GrEStG insoweit anteilig zu gewähren, als durch den begünstigungsfähigen Vorgang der Tatbestand des § 1 Nr. 2 a S. 1 GrEStG erfüllt wird oder der begünstigungsfähige Vorgang innerhalb der vorangehenden Zehnjahresfrist zur Erfüllung des Tatbestands beiträgt. Die Begünstigung ist hierbei auf die vermögensmäßige Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers an der PersG begrenzt.  (2) Besonderheiten bei Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG Anders als der Tatbestand des § 1 Nr. 2 a S. 1 GrEStG sind die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4 GrEStG nicht zeitraumbezogen. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ist in dem Zeitpunkt verwirklicht, in dem sich 95 % der Anteile in der Hand des Erwerbers vereinigen. Ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG durch einen begünstigten Umwandlungsvorgang erfüllt, wird die Steuer nach § 6 a GrEStG in vollem Umfang nicht erhoben. Unerheblich ist, wann und wodurch der Erwerber, die ihm bereits zustehenden Anteile erworben hat.  (3) Europäische Umwandlungen, Einbringungen - § 6 a S. 2 GrEStG § 6 a S. 1 GrEStG gilt auch für entsprechende Umwandlungen, Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage auf Grund des Rechts eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (§ 6 a S. 2 GrEStG). c) Persönlicher Anwendungsbereich (1) Herrschendes Unternehmen  Die FinVerw hat im Erlass v. 25.5.2023 das Tatbestandsmerkmal des herrschenden Unternehmens näher definiert. Demnach können herrschendes Unternehmen wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen sowie PersG sein. Es ist ausreichend, wenn das herrschende Unternehmen über eine Beteiligung an einer abhängigen Gesellschaft am Markt teilnimmt.  Hierfür ist erforderlich, dass mindestens eine am Umwandlungsvorgang beteiligte abhängige Gesellschaft am Markt wirtschaftlich tätig ist. Das Merkmal der wirtschaftlichen Tätigkeit muss innerhalb der fünfjährigen Vor- und Nachbehaltensfristen ununterbrochen vorliegen. Unerheblich bzw. nicht erforderlich ist: dass der an der Umwandlung als herrschendes Unternehmen beteiligte Rechtsträger ein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist, in welcher Vermögenssphäre das herrschende Unternehmen die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft hält (Betriebsvermögen oder Privatvermögen). Nicht wirtschaftlich tätige Gesellschaften sind z.B.: Vorratsgesellschaften und reine Holdinggesellschaften.  (2) Abhängige Gesellschaften Abhängig i.S.v. § 6 a S. 3 GrEStG ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mind. 95 % ununterbrochen beteiligt ist (vgl. auch § 6 a S. 4 GrEStG). (3) Fristen  Die in § 6 a S. 4 GrEStG genannten fünfjährigen Vor- und Nachbehaltensfristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch rechtlich eingehalten werden können.  Abzustellen ist für die Berechnung der Fünfjahresfristen auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs. Bei Umwandlungsvorgängen ist der Erwerbsvorgang mit der Eintragung im Register verwirklicht. Die Vorbehaltensfrist muss nicht eingehalten werden, soweit dies umwandlungsrechtlich nicht möglich ist. Die Einhaltung der Vorbehaltensfrist ist in Bezug auf die neu gegründete Gesellschaft in den nachfolgenden Fällen rechtlich nicht möglich und daher entbehrlich: Aufspaltung zur Neugründung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), Abspaltung zur Neugründung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) oder Ausgliederung zur Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG). Die übertragende Gesellschaft muss die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren jedoch einhalten. Bei der Verschmelzung, Abspaltung und Ausgliederung zur Aufnahme einer von dem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaft auf eine andere abhängige Gesellschaft muss das herrschende Unternehmen fünf Jahre vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % am Kapital oder Gesellschaftsvermögen an beiden abhängigen Gesellschaften ununterbrochen beteiligt gewesen sein. Gesellschaften, die weniger als fünf Jahre vor der zu begünstigenden Umwandlung und nicht durch die Umwandlung entstanden sind bzw. vom herrschenden Unternehmen erworben wurden, können keine abhängigen Gesellschaften sein. Bei Umwandlungs- und Einbringungsvorgängen zur Aufnahme muss die aufnehmende Gesellschaft selbst die Vorbehaltensfrist erfüllen. Das herrschende Unternehmen muss während der gesamten Vorbehaltensfrist ununterbrochen die Eigenschaften des herrschenden Unternehmens erfüllen. Die Einhaltung der Nachbehaltensfrist setzt grundsätzlich voraus, dass die Mindestbeteiligungshöhe des herrschenden Unternehmens i.H.v. 95 % am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der am Rechtsvorgang beteiligten abhängigen Gesellschaft bzw. an den am Rechtsvorgang beteiligten abhängigen Gesellschaften nach der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs noch mindestens fünf Jahre fortbesteht. Die Nachbehaltensfrist muss nur insoweit eingehalten werden, als dies umwandlungsrechtlich möglich ist. Die Einhaltung der Nachbehaltensfrist ist in Bezug auf die übertragenden Rechtsträger in den nachfolgenden Fällen rechtlich nicht möglich und daher unbeachtlich: Verschmelzung zur Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG), Verschmelzung zur Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG), Aufspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), Aufspaltung zur Neugründung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), Vollübertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers (§ 174 Abs. 1 UmwG), Vermögensübertragung durch Aufspaltung zur Aufnahme (§ 174 Abs. 2 Nr. 1 UmwG). Der aufnehmende Rechtsträger muss die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren jedoch einhalten. (4) Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist  Sofern eine schädliche Änderung des Beherrschungsverhältnisses innerhalb der Nachbehaltensfrist eingetreten ist, hat dies der Steuerschuldner gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 a GrEStG anzuzeigen. Die Verletzung der Nachbehaltensfrist stellt ein rückwirkendes Ereignis dar (§ 175 Abs. 2 S. 1 AO). Mithin erfolgt eine Änderung des Feststellungsbescheides bzw. Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. 3. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Im Rahmen der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rev. hatte der BFH über folgende Frage zu befinden: Ist die Rechtsfrage, ob bei einer Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung auf einen übernehmenden Rechtsträger die fünfjährige Vorbehaltensfrist eingehalten werden muss, von grundsätzlicher Bedeutung? II. BFH-Beschluss v. 3.5.2023 - II B 27/22, BFH/NV 2024, 920 1. Sachverhalt Die Klägerin, eine 100 %ige Tochter der X-AG, wurde gegründet und im April 2017 in das HR eingetragen. Mit Ausgliederungsvertrag vom 7.7.2017 übertrug die X-AG aus ihrem Vermögen einen Teilbetrieb auf die Klägerin. Die Übertragung erfolgte im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme im Innenverhältnis zum 1.1.2017 gegen Gewährung eines neuen Geschäftsanteils an der übernehmenden Gesellschaft an die übertragende Gesellschaft. Das Finanzamt berücksichtigte die Steuervergünstigung des § 6 a S. 1 GrEStG für den i.R.d. Umwandlung verwirklichten Grundstückserwerb der Klägerin nicht, da die X-AG die fünfjährige Vorbehaltensfrist für die Beteiligung an der Klägerin nicht erfüllt. Das hielt auch das FG München  für zutreffend. Es ließ die Rev. ausdrücklich im Wesentlichen mit der Begründung nicht zu, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2017 Kläger GmbH deren 100 %ige Muttergesellschaft die X-AG ist. 7.7.2017 Mit Ausgliederungsvertrag wird durch die X-AG ein Teilbetrieb auf die Tochter-GmbH übertragen. Ausgliederung zur Aufnahme zum 1.1.2017. 2017 GrESt-Bescheid an die Klägerin, steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Finanzamt Keine Anwendung der Steuerbefreiung nach § 6 a S. 1 GrEStG, da die X-AG die fünfjährige Vorbehaltensfrist für die Beteiligung an der Klägerin nicht erfüllt. FG München Keine Begünstigung nach § 6 a S. 1 GrEStG wegen Nichteinhaltung der Vorbehaltensfrist. Keine Rev.-zulassung. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rev. als unbegründet zurück. Dies begründete er im Wesentlichen wie folgt: Die RS hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH. § 6 a GrEStG setzt voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang eine oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Das Abhängigkeitsverhältnis muss innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang ( Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang ( Nachbehaltensfrist) bestanden haben. Bei der Ausgliederung zur Aufnahme auf einen übernehmenden Rechtsträger entsteht die ausgegliederte Gesellschaft nicht durch die Umwandlung neu. Vielmehr haben beide an dem Umwandlungsvorgang beteiligten Gesellschaften schon vor der Ausgliederung bestanden. Die Vorbehaltensfrist kann in einem solchen Fall eingehalten werden. III. Anmerkungen 1. Einordnung des Urteils in die bisherige Rechtsprechung Die Nichtzulassung der Revision ist nach den Entscheidungen des erkennenden Senats in der Vergangenheit konsequent. Der BFH hatte bereits 2019 entschieden, dass die Vorbehaltensfrist nur in den Fällen nicht einzuhalten ist, in denen dies umwandlungsbedingt nicht möglich ist.  Dies gilt bei Ausgliederungen nur für solche zur Neugründung, bei der i.R.d. Ausgliederung die aufnehmende Gesellschaft neu entsteht, nicht aber wie im Streitfall für Ausgliederungen zur Aufnahme, wo die aufnehmende Gesellschaft bereits vor der Ausgliederung existierte. Der BFH hält damit weiterhin an seiner Rspr. fest, dass es nur darauf ankommen darf, ob i.R.e. Umwandlung oder Einbringung die jeweilige Vor- oder Nachhaltensfrist eingehalten werden könnte oder nicht. Der steuerlichen Beratungspraxis wird damit - evtl. sogar h aftungsrelevant - die Verantwortung für die Anwendung der Vorschrift in die Hand gegeben. Es muss i.R.d. Vorbereitung von Umwandlungen und Einbringungen, bei denen Grundstücke dem Vermögen der übertragenden Gesellschaft grunderwerbsteuerlich zuzurechnen sind, unbedingt auf die Einhaltung der Vor- und Nachhaltensfrist geachtet werden. Sobald Umwandlungen bzw. Einbringungen zur Aufnahme angedacht werden, ist die Einhaltung der Fristen zwingend für die Gewährung und Sicherung der Steuerbefreiung nach § 6 a GrEStG. Mandanten sollten hierauf rechtzeitig und nachweisbar hingewiesen werden. 2. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft Interessant ist die Frage der Einbringung von Vermögen aus einem Einzelunternehmen in eine KapG nach § 20 UmwStG. Befinden sich in diesen Fällen Grundstücke im Einzelunternehmen, führt die Einbringung zu einem grunderwerbsteuerbaren Rechtsträgerwechsel bezogen auf das Grundstück. Während das Gesellschaftsrecht zwischen Einzel- und der Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet, wird unabhängig von der zivilrechtlichen Behandlung steuerrechtlich die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - als Einbringung nach den §§ 20 ff. UmwStG behandelt. a) Ausgliederung von Vermögen auf eine Kapitalgesellschaft Nach den § 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 124 Abs. 1 und 152 ff. UmwG können Einzelkaufleute, die in das HR eingetragen sind, einen Teil oder mehrere Teile ihres Vermögens durch Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine GmbH übertragen. Bei einer Ausgliederung hat der Einzelkaufmann nach § 125 i.V.m. § 17 Abs. 2 UmwG für den Ausgliederungsstichtag eine Schlussbilanz zu erstellen. Nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG besteht auf Antrag der übernehmenden GmbH die Möglichkeit, den Einbringungsvorgang in den Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung höchstens acht Monate steuerlich zurückzubeziehen.  Soll z. B. die Bilanz zum 31.12.2023 als Schlussbilanz dienen, muss die Anmeldung der Ausgliederung zum HR grds. bis spätestens zum 31.8.2024 erfolgen. Der handelsrechtliche Ausgliederungsstichtag i.S.d. §§ 124 i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG ist der 1.1.2024; der steuerliche Einbringungsstichtag ist dann der 31.12.2023. Die Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG, stellt einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (Eigentumsübergang kraft Gesetzes) dar. Bei einer Ausgliederung handelt es sich nach § 6 a S. 1 GrEStG um einen begünstigten Rechtsvorgang, der die Anwendung der Steuerbefreiung eröffnet. b) Anwendung der Steuerbefreiung nach § 6 a GrEStG Absolut sicher ist in diesen Fällen die Ausgliederung zur Neugründung auf eine KapG, dass die Vorhaltensfrist bezogen auf den übernehmenden Rechtsträger nicht eingehalten werden muss. Die FinVerw möchte allerdings diese Vorgänge nicht nach § 6 a GrEStG begünstigen.  Für diese Rechtsauffassung bleibt sie allerdings die Begründung schuldig. Denkbar ist, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde gelegt wurde, nach der der übertragende Rechtsträger als herrschendes Unternehmen nach der Ausgliederung untergeht. Denn das Einzelunternehmen geht auf die KapG über und war aus Sicht der GrESt vorher das sog. herrschende Unternehmen. Diese Rechtsauffassung deckt sich aber nicht mit der zivilrechtlichen Sicht, die für die GrESt maßgeblich ist. Denn der Einzelunternehmer bleibt als natürliche „Privatperson“ nach der Ausgliederung bestehen und kann damit die zivilrechtliche Stellung als herrschendes Unternehmen fortführen. Mit rechtskräftigem Beschl. v. 3.5.2022 entschied das FG Münster  gegen die derzeit geltende Verwaltungsauffassung, wonach der § 6 a GrEStG auf Fälle der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer KapG bisher keine Anwendung finden sollte. Der 8. Senat des FG Münster schloss sich dem Urteil des Sächsischen FG v. 30.6.2021  an, das § 6 a GrEStG bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine KapG zur Neugründung bereits für anwendbar gehalten hatte. Da der BFH über die streitgegenständliche Konstellation noch nicht entschieden hat und Rspr. und Verwaltung unterschiedliche Auffassungen in dieser Frage vertreten, wurde die Revision zugelassen. Der BFH hat nun das letzte Wort. Nach meiner Auffassung hat der II. Senat des BFH mit dem vorliegenden Urteil einen wesentlichen Hinweis zu seiner Rechtsauffassung gegeben. Denn die Begründung für die Nichtgewährung der Begünstigung in diesem Verfahren stellt auf das Nichteinhalten der Fristen bei der übernehmenden KapG ab. Zu dieser Frage wäre der erkennende Senat nicht gekommen, wenn schon die Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine KapG nicht zu den begünstigten Rechtsvorgängen gehören würde. Somit muss die Begünstigung des Rechtsvorgangs Ausgliederung vom BFH vorausgesetzt worden sein. Dies eröffnet m.E. die dargestellte - grunderwerbsteuerlich günstigere - Variante der Ausgliederung.      Gleichlautender Ländererlass v. 25.5.2023, BStBl I 2023, 995, Tz 2.1       Gleichlautender Ländererlass v. 25.5.2023, BStBl I 2023, 995, Tz 2.1       Aufzählung nicht abschließend, vgl. auch Gleichlautender Ländererlass v. 25.5.2023, BStBl I 2023, 995, Tz 2.3       Gleichlautender Ländererlass v. 25.5.2023, BStBl I 2023, 995, Tz 2.3       Gleichlautender Ländererlass v. 25.5.2023, BStBl I 2023, 995, Tz 2.4       Gleichlautender Ländererlass v. 25.5.2023, BStBl I 2023, 995, Tz 2.5       Gleichlautender Ländererlass v. 25.5.2023, BStBl I 2023, 995, Tz 3.1       So z.B. der Alleingesellschafter einer GmbH (sofern die GmbH wirtschaftlich tätig ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen)       Leider enthält der Gleichlautende Ländererlass keine Begründung, warum eine „reine“ Holdinggesellschaft nicht wirtschaftlich tätig wird. Zur Auslegung dieser Rechtsfrage vgl. auch Broemel/Mörwald, DB 2020, 1029 - 1036, III, 1       Gleichlautender Ländererlass v. 25.5.2023, BStBl I 2023, 995, Tz 3.2.2       BFH-Urt. v. 21.8.2019 - II R 21/19 (II R 56/15), BStBl II 2020, 344       Gleichlautender Ländererlass v. 25.5.2023, BStBl I 2023, 995, Tz 4       FG München, Urt. v. 3.3.2022 - 4 K 1241/21, EFG 2022, 1216 mit Anm. Kronawitter       BFH-Urt. v. 21.8.2019 - II R 19/19 (II R 63/14) und II R 21/19 (II R 56/15)       Vgl. auch Rn 20.14. UmwStE a.a.O.       Gleichlautender Ländererlass v. 25.5.2023, BStBl I 2023, 995, Tz 2.1 und Tz 4       FG Münster, Beschl. v. 3.5.2022 - 8 V 246/22 GrE, EFG 2022, 1213 m. Anm. Haversath       FG Sachsen, Urt. v. 30.6.2021 - 2 K 121/21, DStR 2021, 2969; Rev. anhängig, Az des BFH: II R 2/22