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Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2025 . Seite: 207
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2025 . Seite: 219
1. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht. 2. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er ...

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2025 . Seite: 231
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 249
Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 1.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 259
1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an das Urt. des BFH v. 24.10.2017 - VIII R 19/16 , BFHE 2 ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 271
Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn. BFH-Urt ...

AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2025 S. 287: Organschaft und atypisch stille Beteiligung Organschaft und atypisch stille Beteiligung Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2025 . Seite: 287 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Besteht an einer KapG eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft i.R.e. körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an den Organträger abführen kann. BFH-Urt. v. 11.12.2024 - I R 33/22, Juris  I. Vorbemerkungen 1. Ausgangspunkt Als Organschaft im ertragsteuerlichen Sinne werden Sachverhalte bezeichnet, in denen sich eine KapG (Organgesellschaft) wirtschaftlich in eine andere Rechtspersönlichkeit (Organträger) eingliedert. Die Organgesellschaft bleibt jedoch zivilrechtlich erhalten und ist auch weiterhin zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Organschaft sind seit dem VZ 2002 identisch. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers. Für die umsatzsteuerliche Organschaft müssen demgegenüber noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.  2. Anforderungen an die ertragsteuerliche Organschaft Gem. § 14 KStGwerden für das Vorliegen einer Organschaft die folgenden Tatbestandsvoraussetzungen verlangt: Die Organgesellschaft muss eine KapG sein. Der Organträger muss eine qualifizierte Rechtsform haben. Die Organgesellschaft muss finanziell in den Organträger eingegliedert sein. Zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft muss ein formwirksamer EAV geschlossen werden. Der EAV muss tatsächlich durchgeführt werden. Als mögliche Rechtsformen der Organgesellschaft kommen in Betracht: eingetragene Genossenschaft, AG, KGaA oder andere KapG, insb. GmbH und UG. Der Organträger kann folgende Rechtsformen aufweisen: natürliche Personen, die Einkünfte nach § 15 EStG erzielen, PersG, wenn sie selbst eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausüben, Körperschaften, soweit keine Steuerbefreiung nach § 5 KStG vorliegt, sowie Personenhandelsgesellschaften, die nach § 1 a KStG zur KSt-Pflicht optiert haben 3. Körperschaftsteuerliche Konsequenzen Steuerlich sind § 14 KStG und § 17 Abs. 1 S. 1 KStG maßgebend: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG , ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt, dem Organträger zuzurechnen. Bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist aber, ob der gesetzlich geforderten Verpflichtung zur Abführung des „ganzen Gewinns“ auch dann entsprochen ist, wenn an der Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht, die mit einer Gewinnzuweisung an den Gesellschafter (Mitunternehmer) verbunden ist. Die finanzgerichtliche Rspr. nimmt bislang an, dass eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft der Anerkennung der Organschaft entgegensteht.  Das Schrifttum geht demgegenüber ganz überwiegend davon aus, dass auch bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an der Organgesellschaft der „ganze Gewinn“ abgeführt wird und die Organschaft anzuerkennen ist.  Aus § 14 Abs. 1 KStG ergäbe sich eine zivilrechtliche Betrachtungsweise, da die dort verlangte Gewinnabführung nach zivilrechtlichen Maßstäben zu bestimmen sei. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss der Organgesellschaft werde die Gewinnbeteiligung des (atypisch) stillen Gesellschafters als Aufwand bilanziert. Insofern sei der nach Aufwandsabzug ausgewiesene Gewinn der „ganze Gewinn“, der der Abführungspflicht unterliege. Teilweise wird allerdings die atypisch stille Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft als „organschaftschädlich“ qualifiziert. Eine (atypisch) stille Beteiligung an der (vermeintlichen) Organgesellschaft sei als Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu verstehen, was dem Abschluss eines auf Vollgewinnabführung gerichteten Vertrags entgegenstehe.  Die FinVerw schließlich vertritt die Auffassung, dass eine KapG, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, keine Organgesellschaft sein kann.  4. Vom BFH zu beantwortende Rechtsfrage Der BFH hatte sich mit folgender Rechtsfrage zu befassen: Steht eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft der Anerkennung einer Organschaft entgegen? II. BFH-Urt. v. 11.12.2024 - I R 33/22, Juris 1. Sachverhalt Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche GmbH, schloss 1991 mit einer GmbH & Co. KG (KG), die sämtliche Anteile an der Klägerin hielt, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Danach unterstellte sich die Geschäftsführung der Klägerin der insoweit weisungsberechtigten KG. Die Klägerin verpflichtete sich, ihr gesamtes, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Ergebnis an die KG abzuführen. Im Jahr 1992 beteiligte sich die KG am Betrieb der Klägerin als stille Gesellschafterin mit einer Kapitaleinlage. Nach dem Vertrag stand die Führung der Geschäfte allein der Klägerin zu, die stille Gesellschafterin war an deren Entscheidungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für einen Kommanditisten beteiligt. Am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Klägerin war die KG mit 10 % beteiligt, ebenso an den stillen Reserven im Falle einer Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Klägerin und der Beklagte gingen übereinstimmend davon aus, dass durch den Vertrag eine steuerrechtliche Mitunternehmerschaft in Gestalt einer atypisch stillen Gesellschaft entstanden war. Für diese Mitunternehmerschaft ergingen für die Jahre 2005 bis 2008 (Streitjahre) Feststellungsbescheide. In den Jahresabschlüssen der Streitjahre behandelte die Klägerin die Einlagen der stillen Gesellschafterin als Eigenkapital. In den Gewinn- und Verlustrechnungen wurden jeweils das Jahresergebnis vor Ergebnisabführung, der aufgrund des EAV abgeführte Gewinn (90 % des Jahresergebnisses) und die Ergebniszurechnung an die KG als stille Gesellschafterin (10 % des Jahresergebnisses) ausgewiesen. Die Klägerin wurde zunächst antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur KSt veranlagt. Nach einer Ap änderte das Finanzamt die Festsetzungen unter Ansatz einer vGA i.H.d. jeweiligen Gewinnabführung. Die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft hätten nicht vorgelegen, weil eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung bestehe, nicht Organgesellschaft sein könne. Die Klage hatte beim FG Mecklenburg-Vorpommern keinen Erfolg.  Die Organschaft sei nicht anzuerkennen, weil in Folge der atypisch stillen Beteiligung nicht der „ganze Gewinn“ an den vermeintlichen Organträger abgeführt worden sei. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahre 2005 - 2008 Klägerin GmbH in Liquidation; Alleingesellschafterin (GmbH & Co. KG) schloss 1991 einen EAV ab und begründete eine ertragsteuerliche Organschaft. 1992: atypische stille Beteiligung der KG mit 10 % (GmbH: Einlage) -> Entstehung einer Mitunternehmerschaft mit entsprechenden Feststellungsbescheiden, GuV: 10 % Gewinnanteil auf stille Gesellschaft, 90 % Gewinnabführung an die KG Finanzamt VGA in Höhe der Gewinnabführungen, da die Voraussetzungen der Organschaft auf Grund der stillen Beteiligung nicht vorgelegen hätten FG Mecklenburg-Vorpommern Klage erfolglos. Organschaft ist nicht anzuerkennen, weil infolge der atypisch stillen Beteiligung nicht der „ganze Gewinn“ abgeführt wurde 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat auf die Rev. der Klägerin die Entscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der von § 14 Abs. 1 S. 1 KStG vorausgesetzte Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG verweist auf das Zivilrecht. Aus der tatbestandlichen Bezugnahme auf einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG folgt nach der Senatrechtsprechung eine zivilrechtliche Betrachtungsweise. Deshalb ist Gegenstand der Abführungsverpflichtung - auch für steuerrechtliche Zwecke - der Jahresüberschuss i.S.d. § 301 S. 1 AktG (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 17 und Abs. 3 Nr. 16 des HGB) und nicht der steuerrechtlich ermittelte Gewinn. Aus der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresüberschusses folgt, dass auch die Gewinnermittlung im Einzelnen handelsrechtlichen Vorgaben zu folgen hat. Denn wenn den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsregeln nicht gefolgt wird, führt das zu einem vom Handelsrecht abweichenden Jahresergebnis und zu einer „Nichterfüllbarkeit“ der Pflichten aus dem abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag. Diese Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Gewinnermittlung hat zur Folge, dass der Gewinnanteil des (atypisch) still Beteiligten als Aufwand (Abführungsverpflichtung aus einem Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) zu erfassen ist, der den abzuführenden Jahresüberschuss mindert. Die zivilrechtliche Qualifikation einer (atypisch) stillen Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG steht auf der Grundlage der im Gesetz angelegten zivilrechtlichen Betrachtungsweise der von § 14 Abs. 1 S. 1 KStG geforderten Abführung des „ganzen Gewinns“ nicht entgegen. Im Zivilrecht werden (atypisch) stille Beteiligungen an einer AG als Teilgewinnabführungsverträge i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG qualifiziert. Aus der in § 14 Abs. 1 S. 1 KStG enthaltenen Formulierung „Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG“ kann jedoch entgegen der Auffassung des BMF nicht geschlossen werden, dass es als unvereinbar anzusehen ist, wenn neben einem Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG auch ein Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG besteht. III. Anmerkung Die Entscheidung entwickelt die bisherige Rspr. des I. BFH-Senats konsequent weiter und überzeugt im Ergebnis. 1. Bedeutung Die Rechtsfrage hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach ständiger Rspr. sind aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags tatsächlich durchgeführte Gewinnabführungen in vollem Umfang als vGAzu behandeln, wenn die Organschaft steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist (sog. verunglückte Organschaft).  Bei der Gewinnabführung auf der Grundlage eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags handelt es sich um die Erfüllung einer Vertragspflicht. Es liegt kein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss vor, auf dessen Grundlage offene Ausschüttungen getätigt werden können.  Beratungshinweis: Auswirkungen einer verunglückten Organschaft Sind Organschaften steuerrechtlich nicht anzuerkennen, fallen die in Folge der Nichtanerkennung einer Organschaft als vGA zu qualifizierenden Gewinnabführungen der vermeintlichen Organgesellschaft als sonstige Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG grds. in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8 b Abs. 1 S. 1 KStG und sind, wenn der (vermeintliche) Organträger eine Körperschaft ist, von der Besteuerung freizustellen.  Die dort vorgesehene Steuerbefreiung gilt nach § 8 b Abs. 1 S. 2 KStG jedoch nur, soweit diese Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Je nach Sachverhaltskonstellation können aber die Bezüge das Einkommen der Organgesellschaft gemindert haben, wenn etwa deren Veranlagung schon bestandskräftig ist.  2. Regelfall: Atypisch stille Gesellschaft am gesamten Unternehmen Der von § 14 Abs. 1 S. 1 KStG vorausgesetzte Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG verweist auf das Zivilrecht. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass aus der tatbestandlichen Bezugnahme auf einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG eine zivilrechtliche Betrachtungsweise folgt.  Insofern ist es nur konsequent, dass Gegenstand der Abführungsverpflichtung - auch für steuerrechtliche Zwecke - der Jahresüberschuss i.S.d. § 301 S. 1 AktG und nicht der steuerrechtlich ermittelte Gewinn ist.  Die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Gewinnermittlung hat zur Konsequenz, dass der Gewinnanteil des atypisch still Beteiligten als Aufwand i.S.e. Abführungsverpflichtung aus einem Teilgewinnabführungsvertrag nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu erfassen ist, der den abzuführenden Jahresüberschuss mindert. Zivilrechtlich werden atypisch stille Beteiligungen an einer AG seit jeher als Teilgewinnabführungsverträge i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG qualifiziert.  Diese Qualifikation steht auf der Grundlage der im Gesetz angelegten zivilrechtlichen Betrachtungsweise der von § 14 Abs. 1 S. 1 KStG geforderten Abführung des „ganzen Gewinns“ nicht entgegen. Wie der BFH überzeugend begründet, kann aus der in § 14 Abs. 1 S. 1 KStG enthaltenen Formulierung „Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG“ entgegen der Auffassung des BMF nicht geschlossen werden, dass es als unvereinbar anzusehen ist, wenn neben einem Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG auch ein Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG besteht. Die Zahlungen aufgrund des Teilgewinnabführungsvertrags als ein im Kern schuldrechtlicher Austauschvertrag betreffen die vorgelagerte Ebene der Gewinnermittlung. Deshalb kann der nach Abzug dieser „Geschäftskosten“ verbleibende Gewinn als „ganzer Gewinn“ angesehen werden, der zum Gegenstand eines auf Gesamtgewinnabführung gerichteten Unternehmensvertrags i.S.d. § 291 Abs. 1 S. 1 AktG gemacht wird. Beratungshinweis: Reaktion der FinVerw Bei Redaktionsschluss dieses Beitrags war die Entscheidung noch nicht im BStBl veröffentlicht. Insofern ist sie derzeit unmittelbar für die Abwehrberatung hilfreich, wird aber u.E. aufgrund der unmissverständlichen und überzeugenden Begründung auch von der FinVerw akzeptiert werden und für die Gestaltungsberatung einzusetzen sein. Zu bedenken sind jedoch stets die Konsequenzen einer gestaffelten Gewinnzurechnung auf verschiedenen Ebenen. 3. Sonderfall: Mehrere atypisch stille Beteiligungen nur an einzelnen Geschäftsbereichen Die Besprechungsentscheidung ist zu einer Konstellation ergangen, in der sich die stille Beteiligung auf das gesamte Handelsgewerbe der Organgesellschaft bezog. In einer Parallelentscheidung vom selben Tag  hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob die Rechtslage in körperschaftsteuerlicher und auch gewerbesteuerlicher Hinsicht anders zu beurteilen ist, wenn mehrere atypisch stille Gesellschaften an verschiedenen Niederlassungen und/oder Geschäftsbereichen bestehen. Klägerin war ein Beratungsunternehmen mit vielen eigenen Niederlassungen, das Mehrheitsbeteiligungen zugleich mit Ergebnisabführungsverträgen bei zahlreichen Tochtergesellschaften und auch Minderheitsbeteiligungen an einer Vielzahl von Gesellschaften im In- und Ausland hält, die ihrerseits eigene Tochtergesellschaften haben. Sowohl an den eigenen Niederlassungen der Klägerin als auch an der Mehrzahl der Tochtergesellschaften bzw. an deren Niederlassungen bestanden in den Streitjahren atypisch stille Gesellschaften mit einem oder mehreren beteiligten Partnern, die als Berater die jeweilige Niederlassung leiteten und/oder dort Beratungsleistungen erbrachten. Für jede einzelne atypisch stille Gesellschaft/Niederlassung (PersG) wurde ein eigenes Buchwerk geführt. Das ermittelte Ergebnis gem. gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung wurde den jeweiligen Tochtergesellschaften bzw. der Klägerin zugerechnet. Nach Auffassung des BFH  sind körperschaftsteuerrechtliche Organschaften auch anzuerkennen, wenn an den Tochtergesellschaften bzw. an Niederlassungen der Tochtergesellschaften mehrere atypisch stille Beteiligungen bestehen. Nach den Gründen des vorstehenden Besprechungsurteils steht die Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft am gesamten Unternehmen des Handelsgewerbes der Organgesellschaft der steuerrechtlichen Anerkennung des Organschaftsverhältnisses nicht entgegen. Dies müsse erst recht gelten, wenn sich die atypisch stille Beteiligung lediglich auf einen (ggf. sogar nur kleinen) Teilbereich des Unternehmens der Organgesellschaft bezieht. Zugleich betont der BFH, dass in dieser Konstellation die Rechtsfolgen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft grds. nicht eintreten, wenn am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist.  Dies gelte allerdings dann nicht, wenn sich der atypisch stille Gesellschafter bei Vorliegen mehrerer sachlich hinreichend abgegrenzter Geschäftsbereiche der Organgesellschaft lediglich an einem dieser Geschäftsbereiche beteiligt.      Hierzu ist unter dem Az I R 17/21, DB 2025, 988, eine teilweise inhaltsgleiche Parallelentscheidung ergangen. Diese richtet sich gegen FG Düsseldorf, Urt. v. 12.4.2021 - 6 K 2616/17 K, G, F, EFG 2021, 1052 m. Anm. Falk; vgl. hierzu unter III.3.       Zur Organschaft vgl. zuletzt Krohn, AktStR 2024, 91 ff. und umfassend Kaminski, AktStR 2023, 639 ff.       Diese Regelung ist im GmbH-Recht analog anzuwenden.       FG Hamburg, Urt. v. 26.10.2010 - 2 K 312/09, GmbHR 2011, 329 und FG Düsseldorf, Urt. v. 12.4.2021 - 6 K 2616/17 K,G,F, EFG 2021, 1052 m. Anm. Falk       Brink, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 342a; Neumann, in: Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 317; Brandis/Heuermann/Rode, § 14 KStG Rz 48; Rödder/Liekenbrock, in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 123; Walter, in: Bott/Walter, KStG, § 14 Rz 586; Hierstätter, in: Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 23.100; Hageböke, DB 2015, 1993; Hölzer, FR 2015, 1065, 1068 f.; Ismer, GmbHR 2011, 968, 972; L. Schmidt/Werner, GmbHR 2010, 29, 31 f.; Suchanek, GmbHR 2015, 1031, 1033       z.B. Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz 87 und 175; Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 200 f., 204; Kolbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 204; Berninger, DB 2004, 297, 299; Schmich, GmbHR 2008, 464, 469; Schulze zur Wiesche, DStZ 2013, 621, 624       BMF-Schr. v. 20.8.2015 - IV C 2-S 2770/12/10001, BStBl I 2015, 649; OFD Ffm. v. 1.2.2023 - S 2770 A-053-St 55, DStR 2023, 776       FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 5.7.2022 - 1 K 395/14, EFG 2022, 1942 mit Anm. Tiedchen       BFH-Beschl. v. 17.10.2007 - I R 39/06, BFH/NV 2008, 614, m.w.N.; BFH-Urt. v. 28.11.2007 - I R 94/06, BFHE 220, 51; BFH-Urt. v. 10.05.2017 - I R 19/15, BStBl II 2019, 81; BFH-Urt. v. 15.7.2020 - I R 33/18, BFH/NV 2021, 776       BFH-Urt. v. 30.1.1974 - I R 104/72, BStBl II 1974, 323       Neumann, in: Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 541       Dazu etwa BFH-Urt. v. 11.12.2024 - I R 17/21, DB 2025, 998       BFH-Urt. v. 23.8.2017 - I R 80/15, BStBl II 2018, 141       Dazu auch BFH-Urt. v. 18.12.2002 - I R 51/01, BStBl II 2005, 49; BFH-Beschl. v. 6.6.2013 - I R 38/11, BStBl II 2014, 398       BGH-Urt. v. 21.7.2003 - II ZR 109/02, BGHZ 156, 38       BFH-Urt. v. 11.12.2024 - I R 17/21, DB 2025, 988, als Rev. gegen FG Düsseldorf, Urt. v. 12.4.2021 - 6 K 2616/17 K, G, F, EFG 2021, 1051 m. Anm. Falk       BFH-Urt. v. 11.12.2024 - I R 17/21, DB 2025, 988       BFH-Urt. v. 11.12.2024 - I R 17/21 unter Berufung auf das BFH-Urt. v. 25.10.1995 - I R 76/93, BFH/NV 1996, 504   

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2025 . Seite: 297
1. Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung begründet, entsteht eine weitere Mitunternehmerschaft in Gestalt der Unterbeteiligungsges ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 311
1. Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu ...

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