AktStR
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Über das AktStR
Heft-Nr.
2 / 2017 (22)
Rubrik
AktStR-Themen (12)
Einspruchsmuster (10)
Materialien (1)
Rechtsgebiet
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EStG/ErbStG/GrEStG (1)
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ReBe/Mustereinsprüche (10)
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Rechtsbehelfsempfehlung Nr. 1/2014: Unberechtigter Steuerausweis bei Rechnungen und deren Folgen
H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 177
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Diese Folge tritt auch ein, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist, oder eine ...
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Mustereinspruch Nr. 1/2014: Unberechtigter Steuerausweis bei Rechnungen und deren Folgen
H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 179
Es ist bekannt, dass das Mehrwertsteuersystem den Missbrauch eher fördert als verhindert. Der Unternehmer wird deshalb immer stärker in die fiskalische Kontrolle zur Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines (angeblichen) Geschäftsvorfalles eingebunden. Die Finanzverwaltung kommt insbesondere in Missbrauchsfällen eher zu ...
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Rechtsbehelfsempfehlung Nr. 2/2014: Haftungsbescheide prüfen und anfechten, insb. bei Nichtbeachtung der Tilgungsreihenfolge gem. § 225 Abs. 2 AO
H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 1
Nach einer umsatzsteuerrechtlichen Prüfung der Geschäftsvorgänge innerhalb des Unternehmens, verbunden mit der richtigen Buchung innerhalb der Finanzbuchhaltung, erfolgt die Festsetzung der Steuerschuld für das ...
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Mustereinspruch Nr. 2/2014: Haftungsbescheide prüfen und anfechten, insb. bei Nichtbeachtung der Tilgungsreihenfolge gem. § 225 Abs. 2 AO
H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 182
Das Finanzamt unterstellt, dass die unrichtige und zu niedrige Festsetzung der Umsatzsteuer auf ein Fehlverhalten des Geschäftsführers zurückzuführen ist. Nicht jede Entscheidung des Geschäftsführers, die dazu führt, dass d ...
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Rechtsbehelfsempfehlung Nr. 3/2014: Eigenhändigkeit einer Unterschrift bei einer Steuererklärung
AktStR: H.-P. Schneider, Lüneburg, 2014 S. 183: Rechtsbehelfsempfehlung Nr. 3/2014: Eigenhändigkeit einer Unterschrift bei einer Steuererklärung Rechtsbehelfsempfehlung Nr. 3/2014: Eigenhändigkeit einer Unterschrift bei einer Steuererklärung H.-P. Schneider, Lüneburg Jahrgang: 2014 . Seite: 183 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Es kommt immer wieder vor, dass es Streit wegen der Unterschrift bei einer Steuererklärung gibt, wenn diese dem FA nicht im Original vorliegt. Im Fall eines Urteils des FG Schleswig-Holstein wurde die Unterschrift mittels (Tele-)Kopie übermittelt. Die Unterschrift wurde dadurch geleistet, dass die erste Seite der Erklärung an den Urlaubsort der Klin. übersandt wurde. Auf dieser Seite leistete die Klin. dann ihre Unterschrift und faxte das Blatt zurück, so dass die StBin vor Jahresablauf die erstellte komprimierte ESt-Erklärung für das Kj 2007 einreichte. Außerdem wurde die Erklärung von der StBin elektronisch über das Datev-Rechenzentrum an die Beklagte übermittelt. Das FA weigerte sich, die Steuererklärung zu bearbeiten, weil eine Originalunterschrift nicht vorhanden war. Sehr ausführlich nimmt das FG zu der Problematik Stellung. Es verdeutlicht, dass die Anforderungen an die Unterschrift bei der Steuererklärung nicht mit den Investitionszulagenanträgen verglichen werden kann. Die strengeren Anforderungen für Investitionszulageanträge, bei denen der III. Senat des BFH die Übermittlung des Antrags per Telefax als nicht ausreichend beurteilt hat , können auf Steuererklärungen nicht übertragen werden. Der V. Senat des BFH hat im Hinblick auf USt-Voranmeldungen die Wirksamkeit per Telefax anerkannt. Die FinVerw fordert deshalb bei Steueranmeldungen und Erklärungen keine originalen Unterschriften, wenn das Gesetz - wie bei der USt-Voranmeldung - nicht ausdrücklich eine eigenhändige Unterschrift durch den Erklärenden vorsieht. Dies beurteilt die FinVerw bei der ESt-Erklärung anders, so dass hier nach deren Auffassung die Übermittlung per Telefax nicht ausreicht. Das FG zeigt dann weiter die Uneinheitlichkeit der Rspr., insb. der Instanzgerichte auf. Auch die Literatur äußert sich uneinheitlich. Der Senat schließt sich den Literaturmeinungen und Gerichtsentscheidungen an, die eine Übermittlung per Telefax einer ESt-Erklärung anerkennen. Wenn selbst die Übermittlung fristwahrender und damit eigenhändig zu unterschreibender Schriftstücke mittels Telefax ausreichend ist, erschließt es sich nicht, warum dies bei Steuererklärungen anders sein soll. Das FG hat die Rev. zugelassen, die beim VI. Senat anhängig ist. Will das FA die eingereichte Steuererklärung nicht bearbeiten, so hat sie mittels Verwaltungsakt die Bearbeitung abzulehnen. Der Verwaltungsakt ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Fehlt diese oder ist sie falsch, verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist auf 1 Jahr. Wird die Bearbeitung abgelehnt, so empfiehlt sich der Einspruch. Aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens liegt die Voraussetzung zur Zwangsruhe gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO vor, so dass die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden kann. FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.9.2013 - 1 K 166/12, EFG 2013, 2017 BFH-Urt. v. 17.12.1998 - III R 87/96, BStBl II 1999, 313; BFH-Urt. v. 17.12.1998 - III R 101/96, BFH/NV 1999, 967; BFH-Beschl. v. 24.7.2003 - III B 78/02, BFH/NV 2003, 1610 BFH-Urt. v. 4.7.2002 - V R 31/01, BStBl II 2003, 45 BMF-Schr. v. 20.1.2003 - IV D 2 - S 0321 - 4/03, BStBl I 2003, 74 FG München, Urt. v. 1.12.1994 - 10 K 1427/94, Datev-Dok. 0126767; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.2.2003 - 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 Rz 6; Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 150 AO Rz 34 a.E Hinweis auf Beschl. des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 5.4.2000 - GmS - OGB 1/98, DStR 2000, 1362 Az des BFH: VI R 82/13 § 121 AO § 356 AO
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Mustereinspruch Nr. 3/2014: Eigenhändigkeit einer Unterschrift bei einer Steuererklärung
H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 185
Der Einspruch richtet sich gegen die Ablehnung der Bearbeitung der Steuererklärung, weil das Finanzamt die Unterschrift, die mittels (Tele-)Kopie geleistet worden ist, nicht anerkennen will. Aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (Urt. v. 19.9.2013 - 1 K 166/12, Datev-Dok. 5015550) ist die Unterschrift anzuerk ...
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