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Heft-Nr.
2 / 2010 (24)
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Neues BMF-Schreiben zu haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen
AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2010 S. 155: Neues BMF-Schreiben zu haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen Neues BMF-Schreiben zu haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2010 . Seite: 155 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. A. Vorbemerkungen Zielsetzung: Bekämpfung der SchwarzarbeitZielsetzung: Bekämpfung der Schwarzarbeit Mit der Einfügung des § 35 a EStG wollte der Gesetzgeber in 2003 einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich bekämpfen. Durch das Familienleistungsgesetz ist die steuerliche Förderung der Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ab 2009 nochmals deutlich verbessert worden. Die Neuregelung fasst die haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen zu einer Steuerermäßigung i.H.v. 20 % und max. 4.000 EUR zusammen. Darüber hinaus ist die Höchstförderung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf 20 % von 6.000 EUR (also höchstens 1.200 EUR) verdoppelt worden. § 35 a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen "(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. (2) ⊃1;Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. ⊃2;Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. (3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. (4) ⊃1;Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. ⊃2;In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. (5) ⊃1;Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter § 9 c fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berück-sichtigt worden sind. ⊃2;Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. ⊃3;Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. ⁴Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen." Ab dem VZ 2009 sind nur noch drei Fallgruppen zu unterscheiden, für die weiterhin unterschiedliche Abzugsbeträge mit unterschiedlichen Höchstgrenzen gelten: Fallgruppe I 20 %, höchstens 510 EUR p.a. der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 a SGB IV (sog. Mini-Jobs im Privathaushalt), Fallgruppe II 20 %, höchstens 4.000 EUR p.a. der Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder bei Inanspruchnahme einer allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung oder bei Inanspruchnahme einer Pflege- oder Betreuungsleistung, Fallgruppe III 20 %, höchstens 1.200 EUR p.a. für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, soweit diese auf Arbeitskosten entfallen. max. kumulative Förderungmax. kumulative Förderung Infolge der kumulativen Förderung beträgt der maximale Steuerabzugsbetrag für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen künftig 5.710 EUR pro Jahr (510 EUR für Mini-Job, 1.200 EUR für Handwerkerleistungen und 4.000 EUR für die anderen haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen). Dies setzt einen Gesamtaufwand i.H.v. 28.550 EUR voraus. keine außergewöhnliche Belastung bei alters-/krank-heitsbedingter Beschäfti-gung einer Haushaltshilfekeine außergewöhnliche Belastung bei alters-/krank-heitsbedingter Beschäfti-gung einer Haushaltshilfe Im Zuge der Zusammenfassung der Fördertatbestände ist die Zwölftelungsregelung für haushaltsnahe Beschäftigungen entfallen. Außerdem wurde als Folge der Erhöhung der Förderbeträge die zusätzliche Abzugs-möglichkeit als außergewöhnliche Belastung für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Alter oder bei Krankheit des Stpfl. aufgehoben (§ 33 a Abs. 3 EStG a.F.). Für die Tatbestände, die bisher unter diese Regelung fielen, kann ab 2009 die Steuerermäßigung nach Maßgabe der einheitlichen Förderung des § 35 a Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Auf die ab 2009 geltende Neuregelung des § 35 a EStG hat die FinVerw jetzt mit einem umfangreichen Anwendungsschreiben reagiert. Das BMF-Schr. v. 15.2.2010 ist eine Überarbeitung des BMF-Schr. v. 26.10.2007. B. BMF-Schreiben vom 15.2.2010 - IV C 4 - S 2296 - b/07/0003, BStBl I 2010, 140 I. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen 1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Hierzu zählen Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben, z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Wohnungsreinigung des Stpfl., die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Nicht hierunter fallen (Rz 1) die Erteilung von Unterricht die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sportliche Betätigungen andere Freizeitbetätigungen 2. Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 a SGB IV HaushaltsscheckverfahrenHaushaltsscheckverfahren Der Stpfl. kann die Steuerermäßigung des § 35 a Abs. 1 EStG (20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR) nur in Anspruch nehmen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 a SGB IV handelt. Dies setzt voraus, dass der Stpfl. am sog. Haushaltsscheckverfahren teilnimmt und die gering-fügige Beschäftigung in seinem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR liegenden Haushalt ausgeübt wird, Rz 5. Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können nach Auffassung des BMF im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Soweit sie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eingehen, fallen diese unter die haushaltsnahen Dienstleistungen und sind ggf. nach § 35 a Abs. 2 EStG begünstigt, Rz 6. 3. Beschäftigungsverhältnisse in nicht inländischen Haushalten Befindet sich der Haushalt nicht im Inland, sondern in einem Staat, der der EU oder dem EWR angehört, kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt, die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich von dem ArbG zu entrichten sind und von ihm auch entrichtet werden. Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 EStG Voraussetzung, dass aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ArbG- und ArbN-Beiträge an die SozV in dem jeweiligen Staat der EU oder des EWR entrichtet werden, Rz 7. 4. Beschäftigte Personen im Haushalt lebende Ehegatten, Kinder, Lebenspartnerim Haushalt lebende Ehegatten, Kinder, Lebenspartner Da Ehegatten gegenseitig zum Familienunterhalt (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) und Kinder zu angemessenen Dienstleistungen (§ 1619 BGB) ver-pflichtet sind, erkennt die FinVerw zwischen diesen Personen geschlossene Vereinbarungen nicht als begünstigte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. § 35 a Abs. 1 EStG an. Dies gilt entsprechend für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft geht die FinVerw nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis aus, weil hier jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es insoweit an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt, Rz 8. Andererseits sind haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Stpfl. leben (z.B. mit Kindern, die ihren eigenen Haushalt unterhalten) steuerlich begünstigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch entsprechend durchgeführt werden, Rz 9. 5. Haushaltsnahe Dienstleistungen, § 35 a Abs. 2 EStG Hierzu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die zu den handwerklichen Leistungen i.S.d. § 35 a Abs. 3 EStG gehören. Eine Anlage zum BMF-Schr. , in der die FinVerw - alphabetisch geordnet - eine beispielhafte Aufzählung der be-günstigten und nicht begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vornimmt, erleichtert die Abgrenzung und gewähr-leistet in der Praxis schnelle Suchergebnisse. keine personenbezogenen Dienstleistungenkeine personenbezogenen Dienstleistungen Personenbezogene Dienstleistungen (wie z.B. Frisör- oder Kosmetik-leistungen) sind auch dann keine haushaltsnahen Dienstleistungen, wenn sie im Haushalt des Stpfl. erbracht werden. Sie können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.d. § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind, Rz 11. kein Nachweis der Pflegebedürftigkeitkein Nachweis der Pflegebedürftigkeit Während sich nach altem Recht der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III verdoppelte , ist ab 2009 sowohl die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung als auch eine Unterscheidung nach Pflegestufen nicht mehr erforderlich. Ausreichend ist, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. haushaltsbezogene Inanspruchnahmehaushaltsbezogene Inanspruchnahme Die Steuerermäßigung kann die pflegebedürftige Person, aber auch jede andere Person in Anspruch nehmen, die für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommt. Sie ist haushaltsbezogen, kann also nur einmal beansprucht werden, wenn in einem Haushalt zwei pflegebedürftige Personen gepflegt werden, Rz 13. Werden Dienstleistungen sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände erbracht (z.B. Straßen- und Gehwegereinigung, Winter-dienst), sind nach Auffassung des BMF nur Dienstleistungen auf Privat-gelände begünstigt. Dies soll selbst dann gelten, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen). Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z.B. Müllabfuhr). Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist. Gutachtertätigkeiten sind ebenso wenig begünstigt wie Verwaltergebühren, Rz 12. 6. Tätigkeiten im Haushalt des Stpfl. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Stpfl. ausgeübt oder erbracht werden, sind nicht begünstigt. Beispiel A beschäftigt eine Tagesmutter, die ihre beiden Kinder in ihrem Privathaus betreut. Die Tätigkeit der Tagesmutter ist begünstigt, weil sie im Haushalt der A er-bracht wird. Sie wäre steuerlich nicht begünstigt, wenn die Tagesmutter die Kinder der A in ihrer eigenen Wohnung betreuen würde. Personenbegleitung/BotengängePersonenbegleitung/Botengänge Die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Perso-nen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören, Rz 14. GartenarbeitenGartenarbeiten Der Begriff Haushaltsführung umfasst auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Maßgebend sind insoweit nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Grundstücksgrenzen. So kann z.B. auch eine an ein Mietwohngrundstück angrenzende, im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehende Gartenanlage zum Haushalt der Bewohner gehören. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewohner diese Gartenanlage als Miteigentümer kraft eigenen Rechts oder als Mieter kraft abgeleiteten Rechts bewirtschaften darf, Rz 15. a) Altenheim, Pflegeheim, Wohnstift Stpfl., die einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt in einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift führen, können die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 - 3 EStG in An-spruch nehmen, wenn ihre Räumlichkeiten für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung nachweisen oder glaubhaft machen können. Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören neben den individuell abgerechneten Leistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) u.a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume. Reparatur von GemeinschaftsflächenReparatur von Gemeinschaftsflächen Entfallen Reparatur- und Instandsetzungskosten ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen, sind diese i.d.R. unabhängig davon nicht begünstigt, ob es sich um kalkulatorische Kosten handelt oder die Aufwendungen ge-genüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden. Aufwendungen für sog. Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Stpfl., dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleinerer Botengänge besteht, sind jedoch den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen, Rz 17. b) Sonderfälle der Haushaltsführung Zweit-/ Wochenend-/ FerienwohnungenZweit-/ Wochenend-/ Ferienwohnungen Zum Haushalt zählt auch eine Wohnung, die der Stpfl. einem bei ihm gem. § 32 EStG zu berücksichtigenden Kind zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das gleiche gilt für Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen sowie geerbte Wohnungen, soweit diese vom Stpfl. tatsächlich eigengenutzt werden. Im letztgenannten Fall wird dem Erben die Steuerermäßigung auch dann gewährt, wenn die Leistungen noch vom Erblasser in Anspruch genommen wurden und die Rechnungsbeträge vom Erben überwiesen worden sind. Insgesamt wird die Steuerermäßigung - auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen - jedoch nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt, Rz 18. II. Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen Handwerkerleistungen i.S.d. § 35 a Abs. 3 EStG sind unabhängig davon begünstigt, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbei-ten oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Anlage 1 des BMF-Schr. enthält insoweit eine beispielhafte Aufzählung von handwerklichen Tätigkeiten, die nach Auffassung der FinVerw begünstigt bzw. nicht begünstigt sind. - Handwerkerleistungen, die i.R.e. Neubaumaßnahme erbracht werden , sind nicht begünstigt. Im Übrigen muss das beauftragte Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; auch Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG können mit einer entsprechenden Leistung beauftragt werden, Rz 21. III. Anspruchsberechtigte Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG setzt voraus, dass der Stpfl. entweder ArbG des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistung ist. 1. Wohnungseigentümergemeinschaften Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft ArbG bzw. Auftraggeber, kommt nach Rz 23 des BMF-Schr. für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung nur in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung die im Kj unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienst- und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind, der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde. Ist ein Verwalter bestellt und ergeben sich diese Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, kann der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers geführt werden. Ein entsprechendes Muster für eine derartige Bescheinigung enthält Anlage 2 des BMF-Schr. 2. Mieter Wohnungsmieter können die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Anspruch nehmen, wenn die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und ihr Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendun-gen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, wenn der Nutzende die entsprechenden Aufwendungen getragen hat, Rz 24. 3. Bewohner von Alten-, Pflegeheimen oder Wohnstiften Hier gilt nach Abschluss des Heimvertrages folgende Regelung: Werden Dienstleistungen innerhalb des Appartements erbracht (z.B. Reinigung des Appartements oder die Pflege und Betreuung des Heimbewohners), sind diese stets begünstigt. Außerhalb des Appartements erbrachte Reparatur- und Instandset-zungsarbeiten sind nicht begünstigt, wenn sie auf Gemeinschaftsflächen entfallen, Rz 25. Dies gilt jeweils auch für die Kosten, die der Heimbetreiber pauschal erhebt, sofern die damit abgegoltene Dienstleistung ggü. dem einzelnen Heimbewohner nachweislich tatsächlich erbracht worden ist. Darüber hinausgehende Dienstleistungen sind nur dann begünstigt, wenn nachge-wiesen wird, dass die jeweilige haushaltsnahe Dienstleistung im Bedarfsfall von dem Heimbewohner auch abgerufen worden ist. Hierunter fallen sowohl vom Heimbetreiber selbst erbrachte Dienstleistungen (ggf. mittels eigenen Personals) als auch Dienstleistungen eines externen Anbieters, Rz 25. 4. Arbeitgeber-Pool Schließen sich mehrere Stpfl. als ArbG für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zu einem ArbG-Pool zusammen, kann jeder Stpfl. die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem ArbG-Pool Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt. Überweist ein Pool-Mitglied den Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis, gelten die in Rz 23 und 24 enthaltenen Regelungen für Wohnungseigentümer und Mieter entsprechend. IV. Begünstigte Aufwendungen 1. Ausschluss der Steuerermäßigung § 35 a Abs. 5 EStG schließt die Steuerermäßigung in folgenden Fällen aus: die Aufwendungen gehören zu den BA oder WK (vermischte Aufwendungen sind entsprechend dem Anteil an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen) Aufwendungen sind vorrangig als SA abzugsfähig (z.B. Erhaltungsmaßnahmen nach § 10 f EStG) Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (Abzug i.H.d. zumutbaren Eigenbelastung) pflegebedürftige Person nimmt Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch (auch wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf einen Angehörigen übertragen wird) Kinderbetreuungskosten sind nach § 9 c EStG abzugsfähig (gilt sowohl für den Betrag, der 2/3 der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt als auch für Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind übersteigen) Au-pair-Vergütungen für Kinderbetreuungskosten und leichte Hausarbeiten (50 % der Gesamtaufwendungen können für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden) 2. Umfang der begünstigten Aufwendungen a) Arbeitsentgelt Zu den begünstigten Aufwendungen nach § 35 a Abs. 1 und 2 Alt. 1 EStG gehören (Rz 32): begünstigte Aufwendungenbegünstigte Aufwendungen Bruttoarbeitslohn Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i.S.d. § 8 a SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge (LSt, SoZ, KiSt) Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind Das Arbeitsentgelt ist wie folgt nachzuweisen: Nachweis des ArbeitsentgeltsNachweis des Arbeitsentgelts b) Arbeitskosten Generell sind nur die Arbeitskosten begünstigt, § 35 a Abs. 5 S. 2 EStG. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschl. der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten, Rz 35. Materialkosten bleiben mit Ausnahme von Verbrauchmitteln außer Ansatz. Die Arbeitskosten müssen grds. anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Die FinVerw lässt aber eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller zu. Dabei gelten folgende Grundsätze: Aufteilung des RechnungsbetragsAufteilung des Rechnungsbetrags Bei Wartungsverträgen muss der pauschal aus einer Mischkalkulation ermittelte Anteil der Arbeitskosten aus einer Anlage zur Rechnung hervorgehen. Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf einem Privatgelände durchgeführt werden, sind vom Rechnungsaussteller aufzuteilen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die eine betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Entsprechendes gilt für Nebenkostenabrechnungen der Mieter. Abschlagsrechnungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des § 35 a EStG erfüllt. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich, Rz 36. c) Versicherungsleistungen Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren VZ zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen. Es gelten folgende Besonderheiten: Soweit Versicherungsleistungen zur medizinischen Rehabilitation ge-leistet werden, ist nur die Selbstbeteiligung nach § 35 a EStG begünstigt. Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, soweit sie aus-schließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden, die keine Handwerkerleistungen sind; Pflegesachleistungen und der Kostener-satz für zusätzliche Betreuungsleistungen sind anzurechnen. Leistungen der Pflegeversicherung i.S.d. § 37 SGB XI (sog. Pflegegeld) sind nicht anzurechnen, weil sie nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt sind. Beispiel 1 des BMF-Schr. Ein pflegebedürftiger Stpfl. der Pflegestufe II nimmt für die häusliche Pflegehilfe sowie für die zusätzliche Betreuung einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Beispiel 5 des BMF-Schr. Ein pflegebedürftiger Stpfl. der Pflegestufe II beantragt anstelle der häus-lichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Er erhält monatlich 420 EUR, die er an seine Tochter weiterreicht, die ihn betreut und pflegt. Die Tochter beauftragt gelegentlich einen professionellen Pflegedienst, für den sie insgesamt 1.800 EUR aufwendet. Die Tochter kann für die Aufwendungen für den professionellen Pflege-dienst die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Die an sie weiter-geleiteten Beträge nach § 37 SGB XI sind nicht anzurechnen. Steuerermäßigung: 20 % v. 1.800 EUR = 360 EUR Den Pflege-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 S. 1 EStG kann die Tochter nicht in Anspruch nehmen, da sie durch das an sie weitergeleitete Pflegegeld Einnahmen erzielt und das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch für den Vater verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten. d) Zahlungszeitpunkt Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den VZ der Zahlung abzustellen, § 11 Abs. 2 EStG. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kj fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kj zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres, Rz 40. e) Dienst- oder Werkswohnungen Lässt der ArbG in einer Dienst- oder Werkswohnung haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen von einem (fremden) Dritten durchführen und trägt er hierfür die Aufwendungen, kann der ArbN die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen - neben dem Mietwert der Wohnung - als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert hat. (Voraussetzung: Bescheinigung des ArbG mit Aufteilung auf haushaltsnahe Dienst-/Handwerkerleistungen, jeweils unterteilt nach Arbeits- und Materialkosten). Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die haushaltsnahen Dienst-/Handwerkerleistungen durch eigenes Personal des ArbG durchgeführt worden sind, Rz 41. f) Wohnungseigentümer und Mieter Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist es erforderlich, dass die auf die einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Dabei gelten folgende Besonderheiten: Zeitpunkt des AbzugsZeitpunkt des Abzugs Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) sind an-hand der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen zu berücksichtigen Einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) sind erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu berücksichtigen Aufwendungen, die für die Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden Die FinVerw lässt es zu, dass Wohnungseigentümer die gesamten Auf-wendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresab-rechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist Hinweis Handwerkerleistungen, die im Jahr 2005 erbracht worden sind, sind auch dann nicht begünstigt, wenn die Jahresabrechnung 2005 erst im Jahr 2006 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Jeder Eigentümer bzw. Mieter trifft i.R. seiner ESt-Erklärung die Entscheidung darüber, ob er die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der Beschlussfassung abzieht. Soweit Beschlussfassungen über die Jahresabrechnung für zwei Kj in einem Kj getroffen werden, kann die Entscheidung über alle in einem Jahr genehmigten Abrechnungen, die Steuerermäßigung bei der Vorauszahlung oder in dem Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen nur ein-heitlich getroffen werden, Rz 43. 3. Nachweis der Zahlungen a) Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2007 Für Zeiträume bis einschl. VZ 2007 sind die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers des Leis-tungsempfängers durch einen Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen. Bei Wohnungseigentümern und Mietern sind die sich aus den vorstehend erläuterten Nachweisen mit der Antragstellung vorzulegen. b) Ab Veranlagungszeitraum 2008 Ab dem VZ 2008 ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- und Betreuungsleistung erfolgt ist. Daraus folgt, dass es ab dem VZ 2008 ausreicht, wenn der Stpfl. die Nachweise auf Verlangen des FA vorlegen kann. c) Zahlungsarten keine Bar-/Barteilzahlungenkeine Bar-/Barteilzahlungen Die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt i.d.R. durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag einge-richtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von einem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- und Betreuungsleistung oder Handwerksleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Stpfl. einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers ersetzt wird. d) Konto eines Dritten Die Steuerermäßigung wird auch gewährt, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- und Betreuungsleistung oder die Handwerkerleistung, für die der Stpfl. eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist. V. Höchstbeträge 1. Übergang vom Veranlagungszeitraum 2008 auf Veranlagungszeitraum 2009 Die erhöhten Förderbeträge gelten erstmals für Aufwendungen, die im VZ 2009 bezahlt und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Die höheren Förderbeträge sind nicht zu gewähren, wenn Förderbeträge 2008Förderbeträge 2008 haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in 2008 erbracht worden ist, die Rechnung aber erst im VZ 2009 bezahlt wurde; im Fall von Wohnungseigentümern und Mietern die Jahresrechnung 2008 erst im Jahr 2009 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, die zugrunde liegenden Leistungen aber schon 2008 erbracht wurden. Auf den für den VZ 2009 maßgebenden Höchstbetrag nach § 35 a Abs. 3 EStG von 1.200 EUR werden ggf. im Jahr 2009 in Anspruch genommene Steuerermäßigungsbeträge für Handwerkerleistungen aus 2008, max. bis 600 EUR angerechnet. Es ist nicht möglich, im Jahr 2009 beide Höchstbetragsregelungen für Handwerkerleistungen kumulativ in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt für Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienst-leistungen. 2. 1/12-Regelung Bis einschl. VZ 2008 mindern sich die Höchstbeträge für jeden Kalender-monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um 1/12. Ab dem VZ 2009 entfällt die 1/12-Regelung. 3. Haushaltsbezogene Inanspruchnahme zusammenlebende Alleinstehende/eingetragene Lebenspartnerschaftzusammenlebende Alleinstehende/eingetragene Lebenspartnerschaft Die Höchstbeträge nach § 35 a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Leben z.B. zwei Alleinstehende im gesamten VZ in einem Haushalt und sind beide ArbG i.R.e. haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grds. nur bis zur Höhe des hälftigen Höchstbetrags geltend machen. Es ist allerdings möglich, eine andere Aufteilung zu wählen und dies dem FA anzuzeigen. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. VI. Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung Neben der Steuerermäßigung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhält-nis i.S.d. § 8 a SGB IV kann der Stpfl. auch die Steuerermäßigung für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beanspruchen. Liegen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach der Rechtslage bis zum VZ 2008 sowohl nach § 35 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor, ist für das hiernach förderbare Beschäftigungsverhältnis die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 S. 1 und 2 EStG a.F. ausgeschlossen. Ab dem VZ 2009 können nach § 35 a Abs. 2 EStG für die anderen haus-haltsnahen Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zusammengefasst und einheitlich auf Antrag 20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen, höchstens insgesamt 4.000 EUR als Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, Rz 51. VII. Anrechnungsüberhang Entsteht bei einem Stpfl. infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Stpfl. weder die Festsetzung einer negativen ESt i.H.d. Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen. VIII. Anwendungsregelung Das BMF-Schr. ist ab dem VZ 2006 anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitraum die BMF-Schr. v. 1.11.2004 und v. 3.11.2006. Für die Inan-spruchnahme des § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG im VZ 2006 ist erforderlich, dass sowohl die Leistungserbringung als auch die Bezahlung im VZ 2006 erfolgte. C. Anlage 1: Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, (zu Rdnrn. 10, 20) Vgl. hierzu Bolz, AktStR 2003, 669 Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen - Familienleistungsgesetz - v. 22.12.2008, BStBl I 2009, 136 Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" v. 21.12.2008, BStBl I 2009, 133 Nach § 35 a Abs. 1 S. 2 EStG a.F. ermäßigten sich die Höchstbeträge für jeden Kalendermonat, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlagen, um 1/12 BMF-Schr. v. 26.10.2007 - IV C 4 - S 2296 - b/07/0003, BStBl I 2007, 783 Hierunter fällt jedes normale sozialversicherungspflichtige und steuerlich anzuerkennende Arbeitsverhältnis Anders als bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist hier der Stpfl. nicht ArbG, sondern Auftraggeber Abgedruckt auf S. 180 - 189 Vgl. § 35 a Abs. 2 S. 1 HS 2 EStG a.F. Vgl. BFH-Urt. v. 29.1.2009 - VI R 28/08, BStBl II 2010, 166 Zur Anspruchsberechtigung im Einzelnen s. unter III. S. 166 ff Vgl. S. 180 - 189 Hierzu zählen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenanschaffung bzw. -erweiterung anfallen Abgedruckt auf S. 190 Vgl. Anlage 2 des BMF-Schr., S. 190 Die Bescheinigung enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur RV gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom ArbG getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen; zusätzlich wird die einbehaltene Pauschsteuer beziffert. Vgl. H 33 b "Pflege-Pauschbetrag" EStH 2008 Verweis auf BFH-Urt. v. 20.11.2008 - VI R 14/08, BStBl II 2009, 307 Sind dem Stpfl. im VZ 2009 weitere nach § 35 a EStG begünstigte Aufwendungen entstanden, bei denen sowohl die Durchführung als auch die Bezahlung der Leistung erst 2009 erfolgte, richtet sich die Bemessung der Steuerermäßigung für diese Aufwendungen nach § 35 a EStG i.d.F. des FamleistG. Dabei dürfen die aus dem VZ 2008 im VZ 2009 geltend zu machenden Aufwendungen einschl. der für den VZ 2009 zu gewährenden Steuerermäßigungsbeträge die jeweiligen Höchstbeträge nach § 35 a EStG i.d.F. des FamleistG insgesamt nicht überschreiten. Verweis auf BFH-Urt. v. 29.1.2009 - VI R 44/08, BStBl II 2009, 411 BMF-Schr. v. 1.11.2004 - IV C 8 - S 2296b - 16/04, BStBl I 2004, 958 BMF-Schr. v. 3.11.2006 - IV C 4 - S 2296b - 60/06, BStBl I 2006, 711
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Anwendung des Teilabzugsverbots bei Rückzahlung von Stammkapital
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2014 . Seite: 599
Wird bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Teil des Stammkapitals in Form von Liquidationsraten an den Anteilseigner i.S.v. § 17 EStG zurückgezahlt, sind das Teileinkünfteverfahren und das Teilabzugsverbot auch im Verlustfall anzuwenden. BFH-Urt. v. 6.5.2014 - IX R 19/13, BStBl II 2014, 682 I. Vorbemerkungen Eine GmbH wird g ...
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Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 611
1. Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens durch einen Freiberufler vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vo ...
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Auflösungsverlust bei Nachtragsliquidation
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 623
Fallen i.R.e. Nachtragsliquidation Aufwendungen an, die nachträgliche AK der Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG sind, handelt es sich um ein nachträgliches Ereignis, das die Höhe des Auflösungsgewinns oder -verlusts beeinflusst und auf den Zeitpunkt der Auflösung zurückzubeziehen ist. BFH-Urt. v. 1.7.2014 - IX R 47/13, BFH/NV 2014, 1651 I. Vorbemerkungen Bei einer im PV gehaltenen Beteiligun ...
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Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 633
Der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, der im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wird, ist als Arbeitslohn zu berücksichtigen. BFH-Beschl. v. 26.6.2014 - VI R 94/13, BFH/NV 2014, 1649 I. Vorbemerkungen 1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Nach ständiger BFH-Rspr. zählen zu den Einkünften i.S.d. § 19 EStG n ...
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Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 641
1. Zu außerordentlichen Einkünften führen nur solche Entschädigungen, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen führt. 2. Von einer einheitlichen, ggf. in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlten Entschädigung ist auszugehen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein zwei Teilleistungen be ...
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