Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2016 . Seite: 19
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater. BFH-Urt. v. 8.7.2015 - VI R 46/14, BStBl II 2015, 1013 I. Vorbemerkungen 1. Aufteilungsverbot Nach dem objektiven Nettoprinzip sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, BA (§ 4 Abs. 4 EStG). In gleicher Weise sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sich ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 29
Die Abzugsbeschränkung durch die gesetzliche Entfernungspauschale gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch dann, wenn die jeweilige Hin- oder Rückfahrt durch ein Dienstgeschäft unterbrochen wird, gleichwohl aber als Ziel und Zweck der Fahrt das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte im Vordergrund steht ("Dreiecksfahrten"). Die für den Umweg entstand ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 39
Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann. BFH-Urt. v. 3.9.2015 - VI R 9/15, BFH/NV 2016, 113 I. Vorbemerkungen 1. Allgemeines Die ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 51
Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt. BFH-Urt. v. 23.6.201 ...

AktStR: Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg, 2016 S. 59: Übertragungskosten eines Mitunternehmeranteils als Betriebsausgabe Übertragungskosten eines Mitunternehmeranteils als Betriebsausgabe Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg Jahrgang: 2016 . Seite: 59 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Die Auswechselung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung betrifft grundsätzlich nur das Gesellschaftsverhältnis. Der Betrieb der Gesellschaft bleibt dadurch in der Regel unberührt. Die Übernahme der den Gesellschaftern durch die Anteilsübertragung entstehenden Kosten durch die Gesellschaft ist daher regelmäßig nicht betrieblich veranlasst. BFH-Urt. v. 16.4.2015 - IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085 I. Vorbemerkungen 1. Allgemeines Bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen i.R.e. Erbfalls oder einer vorweggenommenen Erbfolge stellt sich die Frage, wie die durch die Übertragung entstandenen Kosten, die i.R.v. entgeltlichen Übertragungen Anschaffungsnebenkosten i.S.d. § 255 Abs. 1 S. 2 HGB sind, zu beurteilen sind. Denkbar sind drei Alternativen: Berücksichtigung als sofort abziehbare WK oder BA , Berücksichtigung als AK - steuerliche Auswirkung über AfA  oder keine steuerliche Berücksichtigung mangels Anschaffungsvorgang. Im BMF-Schr. v. 13.1.1993  vertritt die FinVerw im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge hinsichtlich der Übertragung von PV  bislang die Auffassung, dass Nebenkosten eines im vollem Umfang unentgeltlichen Erwerbs weder zu AK noch WK führen. Nebenkosten eines teilentgeltlichen Erwerbs sind hingegen in vollem Umfang den AK zuzurechnen. Durch die Veröffentlichung des BFH-Urt. v. 9.7.2013  im BStBl ohne ausdrückliche Aufhebung der o.g. Ausführungen im BMF-Schr. ist die Auffassung der FinVerw jedoch unklar geworden. Der IX. Senat des BFH hat entschieden, dass Nebenkosten einer unentgeltlichen Erbauseinandersetzung als Anschaffungsnebenkosten i.S.d. § 255 Abs. 1 S. 2 HGB im Wege der AfA abziehbar sind, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen. Im Urteilsfall handelte es sich um eine unentgeltliche Erbauseinandersetzung über PV. Aus dem Urt. ist nicht ersichtlich, dass entsprechende Kosten einer vorweggenommenen Erbfolge anders zu beurteilen wären . Ebenfalls lässt sich dem Urt. keine auf PV eingeschränkte Sichtweise entnehmen, sodass sich die Urteilsgrundsätze ggf. auch auf die unentgeltliche Übertragung von BV einschl. SBV übertragen lassen. Nunmehr hatte der IV. Senat einen Fall zur Behandlung von Nebenkosten i.R.e. vorweggenommenen Erbfolge über einen MU-Anteil zu entscheiden. 2. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Sind im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils angefallene Notarkosten betrieblich (mit-)veranlasst und daher vor dem Hintergrund des Nettoprinzips als Betriebsausgaben abzugsfähig? II. BFH-Urteil v. 16.4.2015 - IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085 1. Sachverhalt Die Klin. ist eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG mit der X-GmbH als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung sowie F als zunächst einzigem Kommanditist. F übertrug am 9.12.2002 zunächst 40 % seiner Anteile an seine Ehefrau E. Am 30.12.2002 übertrug F 60 % der Kommanditbeteiligung und ein als SBV bei der Klin. zu beurteilendes Grundstück auf seinen Sohn S. Im Gegenzug verpflichtete sich S zur Übernahme eines dem SBV zuzuordnenden Darlehens des F sowie zur Zahlung einer lebenslangen dauernden Last zugunsten von F. Am 20.1.2003 übertrug E ihre Anteile auf S. Vertragsgemäß stellte der beurkundende Notar für die Übertragung eine Rechnung an S i.H.v. 10.939,61 EUR (inkl. USt), die die Klin. bezahlte und als BA behandelt wurde, obwohl die Rechnung an S adressiert war. Das FA qualifizierte die Notarkosten auf der Ebene der Klin. als Entnahme des S und erhöhte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Gewinnanteile der Beteiligten entsprechend. Das FG Nürnberg  hat die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren abgewiesen. Die Aufwendungen seien weder auf der Ebene der PersG noch auf der Ebene von S betrieblich veranlasst. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Klin. gewerblich tätige GmbH & Co. KG 9.12.2002 unentgeltliche Übertragung von 40 % des MU-Anteils von F auf die Ehefrau E 30.12.2002 Übertragung von 60 % des MU-Anteils sowie eines im SBV befindlichen Grundstücks von F auf S gegen Schuldübernahme, monatliche Zahlung und Übernahme der Transaktionskosten 20.1.2003 Übertragung der Anteile von E auf S 2003 Berücksichtigung der Notarkosten auf Ebene der GmbH & Co. KG FA Notarkosten der Übertragung sind weder auf Gesellschafts- noch Gesellschafterebene betrieblich veranlasst FG Nach erfolglosem Einspruch weist das FG die Klage ab. 2. Entscheidung und Begründung Die Rev. war nach erfolgreicher NZB aus den nachfolgenden Erwägungen unbegründet: Die Auswechselung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung betrifft grds. nur das Gesellschaftsverhältnis. Die Übernahme der durch die Anteilsübertragung entstehenden Kosten durch die Gesellschaft ist auf der Ebene der Gesellschaft regelmäßig nicht betrieblich veranlasst. Die Klin. hat kein betriebliches Interesse an der Beteiligung des S nachgewiesen. Das FG hat in seiner Beurteilung zutreffend entscheidend darauf abgestellt, dass es sich bei dem Erwerber um den Sohn des Überträgers handelt und keine für den Betrieb der Klin. besondere berufliche Qualifikation des S nachgewiesen wurde. Auf der Ebene der Gesellschaft waren die Notarkosten als gewinnerhöhende Entnahme gem. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG anzusetzen. Über die Frage der Berücksichtigung der Notarkosten als Sonder-BA bei der Ermittlung des Sondergewinns für S war nicht zu entscheiden, da insoweit bereits der Einspruch mangels Beschwer der Klin. unzulässig war. III. Anmerkungen Inhaltlich überzeugt das Urt. hinsichtlich der Behandlung der Nebenkosten bei der Ermittlung des Gesamthandsgewinns auf der Ebene der klagenden PersG. Letztlich ist eine Entscheidung auf der Ebene des Sondergewinns aufgrund von Verfahrensfehlern (mangelnde Zulässigkeit der Klage) ausgeblieben. Insoweit hat das Urt. für die Praxis wichtige Bedeutung, um derartige Fehler zu vermeiden. 1. Gesamthandsgewinn Aus Sicht der PersG kann eine betriebliche Veranlassung i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG für einen Gesellschafterwechsel nach den Urteilsgrundsätzen nur ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn ein besonderes betriebliches Interesse an der Beteiligung des konkret eintretenden Gesellschafters besteht. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob der Gesellschafterwechsel entgeltlich oder unentgeltlich vollzogen wurde. Ein solches "besonderes betriebliches Interesse" ist denkbar, wenn der eintretende Gesellschafter entweder über eine besondere Qualifikation verfügt oder i.R. seines Eintritts für den Betrieb der Gesellschaft bedeutsame WG (z.B. Kundenstamm) einbringt. Allerdings ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass dem neuen Gesellschafter eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird.  Die Übertragung sämtlicher Anteile spricht hingegen für eine Regelung der Unternehmensnachfolge und damit für eine private Veranlassung. Beachtlich ist auch, dass die (rechtzeitige) Generationennachfolge für den Fortbestand eines Betriebes i.d.R. von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dieses Argument wurde i.R.d. FG-Verfahrens jedoch nicht vorgebracht. Das Alter des Überträgers ist nicht ersichtlich. Liegt nach den o.g. Grundsätzen ausnahmsweise eine betriebliche Veranlassung auf der Ebene der PersG vor, stellt sich die Frage, ob die von der PersG getragenen Aufwendungen für die Anteilsübertragung sofort als BA abgesetzt werden können oder als nachträgliche AK den einzelnen WG zugerechnet werden müssen. In einem solchen Fall muss die Rechnung des Notars an die Gesellschaft und nicht wie vorliegend an den Gesellschafter adressiert sein. Da aus Sicht der PersG bzgl. der WG des Gesamthandsvermögens kein Anschaffungsvorgang vorliegt, sind die Aufwendungen u.E. sofort als BA zu berücksichtigen.  Die WG befinden sich auch nach dem Gesellschafterwechsel im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der PersG (Gesamthand als eigenständiger Rechtsträger). Gem. § 6 Abs. 3 EStG sind die BW fortzuführen, sodass eine Erhöhung der AK um die Nebenkosten ausscheidet. 2. Sondergewinn Ausdrücklich offengeblieben ist die Frage, ob die Aufwendungen bei einer unentgeltlichen Übertragung eines MU-Anteils, die auf der Ebene der Gesellschaft nicht betrieblich veranlasst ist, auf der Ebene des Gesellschafters i.R.d. Ermittlung seines Sondergewinns zu berücksichtigen sind. Das FG hatte eine entsprechende Berücksichtigung abgelehnt. Ebenso wie der Erbfall sei auch die vorweggenommene Erbfolge ein privater und somit außerbetrieblicher Vorgang. Eine Berücksichtigung von Erwerbsnebenaufwendungen des Übernehmers eines Gesellschaftsanteils sei mit der sich aus § 6 Abs. 3 EStG ergebenden BW-Fortführung unvereinbar. Die Nebenkosten stünden in keinem ertragsteuerlich relevanten Zusammenhang zu den Einkünften aus dem Anteil. Diese Beurteilung steht in Divergenz zu dem BFH-Urt. v. 9.7.2013  zur Berücksichtigung von Nebenkosten bei einer unentgeltlichen Erbauseinandersetzung über PV. Ob sich der IV. Senat der Beurteilung des IX. Senats anschließen würde, lässt sich dem Rezensionsurteil nicht entnehmen. Insoweit wurde auch nicht entschieden, inwieweit die Rechnung des Notars an S und nicht an die GmbH & Co. KG hätte adressiert sein müssen. 3. Verfahrensrechtliche Aspekte Der BFH stellt in seinem Urt. klar, dass ein Feststellungsbescheid einzelne Feststellungen wie z.B. Qualifikation der Einkünfte, Bestehen einer MU, Höhe des Gesamtgewinns, Höhe des laufenden Gewinns und Höhe eines Sondergewinns zusammenfasst. Soweit die Feststellungen eine rechtlich selbstständige Würdigung enthalten, können sie selbstständiger Bestandteil eines Klagebegehrens sein. Im Urteilsfall hatte die PersG geklagt und sich ohne weitere Präzisierung des Klageantrags gegen die Nichtberücksichtigung der Notarkosten gewendet. Der BFH hat den Klageantrag so ausgelegt, dass die Klin. vorrangig die Minderung des Gesamthandsgewinns und hilfsweise die Minderung des Sondergewinns des eingetretenen Sohnes begehrte. Der Hauptantrag hatte aus den o.g. Gründen keinen Erfolg. Die Berücksichtigung der Notarkosten i.R.d. Ermittlung des Sondergewinns des Sohnes lag ausschließlich in dessen Interesse, sodass die PersG insoweit nicht beschwert war und damit Einspruchs- und Klageverfahren hinsichtlich des Hilfsantrags unzulässig waren. Damit hätte der Sohn als eintretender Gesellschafter bereits im Einspruchsverfahren beteiligt werden müssen, um eine Zulässigkeit der Klage zu gewährleisten. Dies war schon deshalb naheliegend, weil die Rechnung des Notars an den Sohn und nicht an die Gesellschaft adressiert war. 4. Auswirkungen auf die Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Frage der Bewertung von Unternehmen für Zwecke der ErbSt. Hierbei erfolgt i.d.R. auf Ebene der Gesellschaft eine Bewertung, während die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen sich beim Gesellschafter ergeben. Bei PersG wird regelmäßig eine Wertermittlung durch die Gesellschaft vorgenommen. Allerdings liegt diese Bewertung - sei es für die Erklärung zur Feststellung eines Grundbesitzwertes nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG oder nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG zum Wert des Anteils am BV - im Interesse des Gesellschafters und nicht der Gesellschaft. Folglich fehlt es an der nach § 4 Abs. 4 EStG erforderlichen betrieblichen Veranlassung als Voraussetzung zum Vorliegen von BA. Da die FinVerw insg. den betrieblichen Charakter verneint, kann m.E. auch kein Abzug als Sonder-BA erfolgen, denn diese setzen ebenfalls eine betriebliche Veranlassung voraus, die vorliegend nicht gegeben ist. Für KapG ist dabei die Regelung des § 153 Abs. 3 BewG zu beachten. Diese lautet wie folgt: "In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen."  Aus ertragsteuerlicher Sicht ist hiermit die Frage verbunden, wie die hierfür entstehenden Kosten zu behandeln sind. Dies gilt insb. für die - sehr häufigen - Fälle, in denen der Wert nicht aus tatsächlichen zeitnahen Verkäufen abgeleitet werden kann, sondern eine Unternehmensbewertung durchgeführt werden muss, weil in diesen Fällen die Bewertung sehr kostenintensiv sein kann. Diese wird i.d.R. von der KapG in Auftrag gegeben, obwohl sie selber häufig allenfalls einen begrenzten Vorteil aus dieser Bewertung ziehen wird. Folglich erhält sie auch die Rechnung für die vorgenommene Bewertung. Denkbar wäre, eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis anzunehmen und deshalb die Kosten oder den Verzicht auf deren Erstattung durch den jeweils schenkenden bzw. vererbenden Gesellschafter als vGA zu qualifizieren. Gegen dieses Verständnis spricht der oben zitierte Wortlaut des § 153 Abs. 3 BewG. Dieser verpflichtet die KapG zur Abgabe der Feststellungserklärung. Hierbei handelt es sich um eine originäre Pflicht der Gesellschaft und nicht um eine solche des Gesellschafters. Hieraus ist für ertragsteuerliche Zwecke die Schlussfolgerung zu ziehen, dass es sich bei den Maßnahmen zur Vorbereitung dieser Erklärung und den hierdurch verursachten Kosten nicht um eine vGA handelt, sondern um abzugsfähige BA i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG. Diese Auffassung entspricht auch der Kurzinformation des FinMin Schleswig-Holstein v. 3.9.2014 , wonach es sich bei diesen Aufwendungen nicht um eine vGA handeln soll. Sie wird nunmehr auch in der bundeseinheitlich abgestimmten Vfg. des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz vertreten.  Diese Regelungen gelten entspr. für die Erklärungen zur Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG. IV. Fazit Durch die Rezensionsentscheidung ist die Rechtsfrage der Berücksichtigung von Aufwendungen für die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an PersG nicht abschließend geklärt. Entschieden ist lediglich die Frage, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen eine Berücksichtigung auf der Ebene der Gesamthand - unabhängig von einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung - möglich ist. Hinsichtlich der Berücksichtigung von durch den Gesellschafter - ggf. durch eine ihm zuzurechnende Entnahme - getragenen Aufwendungen sollte mit Verweis auf die Rechtsgrundsätze des BFH-Urt. v. 9.7.2013  eine Berücksichtigung als AK bzgl. der einzelnen WG des Gesamthands- bzw. SBV begehrt werden. Verfahrensrechtlich ist in der Praxis unbedingt darauf zu achten, dass auch der betroffene Gesellschafter als Einspruchsführer auftritt, da nur dieser bzgl. eines ggf. zu hohen Sondergewinns beschwert ist.      Vgl. Dusowski, DStZ 2000, 584; Götz, DStR 2006, 545       Vgl. Blümich/Brandis, EStG, § 7 Rz 258       BMF-Schr. v. 13.1.1993 - IV B 3 - S 2190 - 37/92 BStBl I 1993, 80 Rz 13       Nach dem BMF-Schr. v. 9.7.1993 - IV B 3 - S 2190 - 37/92, BStBl I 1993, 80 soll dies entspr. auch für die unentgeltliche Übertragung von SBV gelten.       BFH-Urt. v. 9.7.2013 - IX R 43/11, BStBl II 2014, 878; vgl. auch Bolz, AktStR 2014, 17       Vgl. auch Bolz, AktStR 2014, 26; Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl., § 6 Rz 53       FG Nürnberg, Urt. v. 17.3.2011 - 4 K 582/2009, EFG 2011, 1688       Vgl. FG Nürnberg, Urt. v. 17.3.2011 - 4 K 582/2009, EFG 2011, 1688 Rz 19       BFH-Urt. v. 2.9.2014 - IX R 50/13, BStBl II 2015, 260 (sofortige Abzugsfähigkeit von durch Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöste GrESt)       BFH-Urt. v. 9.7.2013 - IX R 43/11, BStBl II 2014, 878; bespr. von Bolz, AktStR 2014, 17       Hervorhebungen des Verfassers       FinMin Schleswig-Holstein v. 3.9.2014 - VI 3011 - S 2741 - 04, ZEV 2014, 692       Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Kurzinformation der Steuergruppe St 3 v. 24.2.2015 - S 2144 A - St 32 1/St 33 1, DB 2015, 649       BFH-Urt. v. 9.7.2013 - IX R 43/11, BStBl II 2014, 878; Bolz, AktStR 2014, 17