AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
3 / 2004 (1)
Rubrik
Materialien (1)
Rechtsgebiet
ReBe/Mustereinsprüche (1)
Betrieblicher Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 505
A. Vorbemerkung § 4 Abs. 4 a EStG schränkt den Schuldzinsenabzug ein, wenn Überentnahmen getätigt werden. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die den Gewinn übersteigenden Entnahmen dazu führen, dass ein Teil der Zinsen auf "Privatentnahmen" entfällt und insoweit nicht abzugsfähig ist. Dabei sind etwaige Einlagen und Unterentnahmen der Vorjahre zu berücksichtigen: Hi ...
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Neue Rechtsprechung zur Ansparabschreibung und deren Folgen für den Investitionsabzugsbetrag
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 521
A. Vorbemerkungen Bereits seit dem VZ 1995 gab es für Unternehmer/Freiberufler/Land- und Forstwirte die Möglichkeit, nach § 7 g Abs. 3 EStG im Vorgriff auf künftige Investitionen eine sog. Ansparrücklage zu bilden; seit dem 1.1.1997 ermöglichte der Gesetzgeber durch § 7 g Abs. 7 EStG sogar die - noc ...
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Bewirtungsaufwendungen eines ArbN
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 537
Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ist bei einem ArbN nur eröffnet, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt. BFH-Urt. v. 19.6.2008 - VI R 48/07, BFH/NV 2008, 1614 I. Vorbemerkungen Bewirtungskosten sind wegen der Berührung der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) nur beschränkt abzugsfähig. Nach geltender Rechtslage sind nur 70% der Aufwendungen ...
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Geringfügige Mängel beim Fahrtenbuch
AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2008 S. 542: Geringfügige Mängel beim Fahrtenbuch Geringfügige Mängel beim Fahrtenbuch Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2008 . Seite: 542 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regel, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. BFH-Urt. v. 10.4.2008 - VI R 38/06, BFH/NV 2008, 1382 I. Vorbemerkung Sofern der ArbN einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen darf, ist dafür ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Höhe nach ist dieser Vorteil nach der 1%-Regel zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten des ArbN zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird, § 8 Abs. 2 S. 2 - 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Wie ein " ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" genau auszusehen hat, ist gesetzlich nicht näher definiert. Vor einigen Jahren hat sich der BFH hierzu jedoch in einer Reihe von Entscheidungen geäußert. Er hatte dabei folgende Anforderungen an ein Fahrtenbuch gestellt: Aufzeichnungen in gebundener bzw. in sich geschlossener Form (Buchform, keine Loseblattsammlung) Geordnete Aufzeichnungen mit fortlaufendem zeitlichem Zusammenhang Zeitnahe Erfassung der Fahrten Erkennbarkeit nachträglicher Korrekturen Angabe des am Fahrtende erreichten Gesamtkilometerstandes Erforderliche Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen (Verweis auf ergänzende Unterlagen i.d.R. unzulässig) Berufliche/betriebliche Fahrten müssen Angaben zu Datum, Reiseziel, Kunden/Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung enthalten Kilometerangaben für private Fahrten Elektronisches oder per EDV geführtes Fahrtenbuch ist nur ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert werden Hinweis Nach diesen Maßstäben ist eine mittels einer PC-Software (z.B. Excel) erzeugte Datei, an deren Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offengelegt wird, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen worden sein sollten. Eine solche Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Der auf diese Weise erzeugte Datenbestand ist kein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit auch kein Fahrten-"Buch". In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH jetzt zu der Frage Stellung bezogen, welche Auswirkungen kleinere Mängel auf die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs haben. II. BFH-Urt. v. 10.4.2008 - VI R 38/06, BFH/ NV 2008, 1382 1. Sachverhalt Die Klin. - eine GmbH - stellte ihrer Ges.-GF im Streitzeitraum (1.3.2000 - 29.2.2004) ein firmeneigenes Kfz zur Verfügung, das diese auch für private Zwecke nutzen durfte. Über die mit dem Dienstwagen unternommenen Fahrten wurden Fahrtenbücher geführt. Nach einer LSt-Ap vertrat das FA die Ansicht, die Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern seien nicht ordnungsgemäß. Nach den Feststellungen des FG in erster Instanz waren Fahrten zum Waschen des Fahrzeugs sowie Tankfahrten z.T. nicht dokumentiert worden. Außerdem ergaben sich Abweichungen zwischen den km-Ständen bei Inspektionen und den km-Ständen lt. Fahrtenbuch. Das FA ermittelte den geldwerten Vorteil daher nach der 1%-Regelung und nahm die Klin. mit LSt-Haftungsbescheid nach § 42 d EStG in Anspruch. Die hiergegen erhobene Klage war überwiegend erfolgreich. Das FG vertrat die Auffassung, ein Fahrtenbuch sei erst dann nicht (mehr) ordnungsgemäß, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweise. 2. Entscheidung und Begründung Die hiergegen gerichtete Rev. des FA blieb ohne Erfolg. Der BFH hat in seiner Entscheidung hierzu folgende Grundsätze herausgestellt: Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch müssten eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Die Aufzeichnungen müssten mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Die zu erfassenden Fahrten einschl. des am Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssten vollständig und in fortlaufendem Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei sei jede einzelne berufliche Verwendung grds. für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand aufzuzeichnen. Unregelmäßigkeiten könnten die materielle Richtigkeit des Fahrtenbuchs grds. in Frage stellen, nicht aber kleinere Mängel, wenn die Angaben insgesamt plausibel seien. Im Streitfall sah der BFH trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Er hat die Rechtslage mit einer Buchführung verglichen, die trotz einiger formeller Mängel noch als ordnungsgemäß angesehen werden kann. III. Anmerkungen 1. Fahrtenbuchmängel Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil der BFH - wie bereits die Vorinstanz - herausgestellt hat, dass geringfügige Mängel eines Fahrtenbuchs nicht dazu führen dürfen, dieses insgesamt zu verwerfen und damit die 1%-Regelung zur Anwendung zu bringen. Leider hat sich der BFH nicht konkret dazu geäußert, welche Mängel als geringfügig anzusehen sind und welche nicht. Auch in Zukunft wird es also auf den Einzelfall ankommen. Wichtig sind m.E. aber folgende Umstände: Die Aufzeichnungen müssen in sich schlüssig und plausibel sein. Abweichungen zwischen den km-Angaben lt. Fahrtenbuch und der Werkstattrechnung sind i.d.R. unschädlich. Unschädlich ist es auch, wenn einzelne kleinere Fahrten - z.B. zum Tanken oder zur Autowaschanlage - nicht aufgezeichnet sind. Hinweis Der BFH hat in der Rezensionsentscheidung abschließend darauf verwiesen, dass für den Fall, dass in einem VZ - hintereinander - mehrere Dienstwagen genutzt werden, eine getrennte Aufzeichnung nicht erforderlich ist. 2. Umsatzsteuer Hinsichtlich der Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, gilt umsatzsteuerlich nichts anderes als ertragsteuerlich. Sofern sich herausstellt, dass ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist, ist zunächst zu prüfen, ob die Mängel geringfügig sind oder aber so gravierend, dass das Fahrtenbuch verworfen werden muss. Falls sich herausstellt, dass das Fahrtenbuch nicht verwertbar ist, sind die angefallenen Kosten des PKW im Wege der Schätzung auf die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Liegen geeignete Unterlagen für eine Schätzung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil nach Meinung des BMF mit mindestens 50% anzusetzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt. Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden. Hinweis Anlässlich von Ap wendet die FinVerw auch umsatzsteuerlich regelmäßig die 1%-Regel an, wenn ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist. Dies mag zwar in vielen Fällen eine pragmatische Handhabung des Sachverhalts darstellen. Anders als im Ertragsteuerrecht ist diese Rechtsfolge jedoch nicht zwingend. Die FinVerw selbst hat darauf bereits in einem Schreiben aus dem Jahr 2004 hingewiesen. BFH-Urt. v. 9.11.2005 - VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; BFH-Urt. v. 16.11.2005 - VI R 64/04, BStBl II 2006, 410; BFH-Urt. v. 16.3.2006 - VI R 87/04, BStBl II 2006, 625 So zuletzt FG München v. 22.4.2008 - 14 K 166/07, juris FG Köln, Urt. v. 27.4.2006 - 10 K 4600/04, EFG 2006, 1664; dazu auch Grune, AktStR 2006, 450 BFH-Urt. v. 10.6.1999 - V R 82/98, BFH/NV 1999, 1575; so auch BMF-Schr. v. 27.8.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I 2004, 864 BMF-Schr. v. 27.8.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I 2004, 864 BMF-Schr. v. 27.8.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I 2004, 864
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Abzug von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 547
Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in den Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand). BFH-Urt. v. 15.1.2008 - IX R 45/07, BStBl II 2008, 664 BMF-Schr. v. 7.7.2008 - IV C 1 - S 2211/07/10007, BStBl I 2008, 717 I. Vorbemerkung Vor einigen Jahren hatte der GrS des BFH einen Abzug von Drittaufwand generell abgelehnt. Der GrS war der Meinung, Aufwendungen könne n ...
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Auflösung stiller Reserven bei Beendigung der Nutzung eines im Miteigentum stehenden Gebäudeanteils
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 552
Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses (EFH) als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auc ...
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Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung nach Testamentsvollstreckung
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 558
Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch i.R.d. Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen. BFH-Urt. v. 5.6.2008 - IV R 76/05, BFH/NV 2008, 1605 I. Vorbemerkung Ein Erblasser hat diverse Möglichkeiten, die Dur ...
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Darlehenskonto als Kapitalkonto i.S.d. § 15 a EStG
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 567
Ein als "Darlehenskonto" bezeichnetes Konto, das dazu bestimmt ist, die nicht auf dem Rücklagenkonto verbuchten Gewinnanteile aufzunehmen, kann auch dann ein Kapitalkonto i.S.d. § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG sein, wenn es gewinnunabhängig zu verzinsen ist. BFH-Urt. v. 15.5.2008 - IV R 46/05, BFH/NV 2008, 1591 I. Vorbemerkungen § 15 a EStG bezweckt, b ...
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Einkünfteerzielungsabsicht bei geschlossenem Immobilienfonds
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 574
Umfasst die Vermietungstätigkeit eines geschlossenen Immobilienfonds nur 20 Jahre, ist die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist dann auf der Ebene der Personengesellschaft und des Gesellschafters zu überprüfen. BFH-Beschl. v. 2.7.2008 - IX B 46/08, BFH/NV 2008, 1615 I. Vorbemerkung 1. Vermietungseinkünfte bei gesc ...
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