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1 / 2021 (20)
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Aktuelle Gesetzesänderungen 2006/2007
AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2006 S. 341: Aktuelle Gesetzesänderungen 2006/2007 Aktuelle Gesetzesänderungen 2006/2007 Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2006 . Seite: 341 A. Vorbemerkung Nachdem bereits im Frühjahr 2006 das " Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung" und das " Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" verabschiedet worden ist , sind im Sommer drei weitere Gesetze hinzugekommen, die wichtige Änderungen im Steuerrecht beinhalten: Steueränderungsgesetze 2006 und 2007Steueränderungsgesetze 2006 und 2007 - Haushaltsbegleitgesetz 2006 - Steueränderungsgesetz 2007 - Investitionszulagengesetz 2007 - Mittelstandsentlastungsgesetz Darüber hinaus soll eine Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2007 in Kraft treten. Im Hinblick darauf soll spätestens bis zum 24.11.2006 (Bundesratssitzung) das Unternehmensnachfolgeerleichterungsgesetz (Arbeitstitel) verabschiedet werden. Das BMF hat außerdem am 11.7.2006 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 vorgelegt, das weitere Änderungen des EStG und der AO vorsieht. Das Jahressteuergesetz 2007 hat vor allem das Ziel, das Steuerrecht in Einklang mit EU-Rechtsänderungen und BFH-Urteilen zu bringen. Geplant ist darüber hinaus auch eine Einschränkung des Bankgeheimnisses: Die FÄ sollen künftig die Möglichkeit erhalten, die Jahresbescheinigungen der Banken zu überprüfen. Schließlich sollen die Arbeiten an der zum 1.1.2008 in Kraft tretenden Unternehmensteuerreform bis Ende 2006/Anfang 2007 abgeschlossen sein . Vor allem durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 und das Steueränderungsgesetz 2007 sind eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen abgebaut worden. Außerdem beinhalten die Gesetze auch direkte Steuererhöhungen (Mehrwertsteuer und "Reichensteuer"). Allein das Steueränderungsgesetz 2007 soll dem Fiskus in 2007 Mehreinnahmen von 2,1 Mrd. Euro bringen, die dann 2008 auf 4,3 Mrd. Euro und in den Folgejahren auf über 5 Mrd. Euro steigen sollen. B. Haushaltsbegleitgesetz 2006 I. Überblick Steuererhöhungen zur HaushaltskonsolidierungSteuererhöhungen zur Haushaltskonsolidierung Aufgrund der dramatischen Haushaltslage - die laufenden Ausgaben übersteigen die regelmäßig fließenden Einnahmen um ein Vielfaches - besteht nach Meinung der Bundesregierung ein "erheblicher struktureller Handlungsbedarf". Die dadurch erforderlich werdende Haushaltskonsolidierung ist i.R.d. Haushaltsbegleitgesetzes 2006 mit einer Vielzahl von steuerlichen Änderungen verbunden gewesen, die ausnahmslos Mehrbelastungen des Steuerbürgers beinhalten. Das Gesetz enthält folgende steuerrechtliche Änderungen: - Einkommensteuer: Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bleibt zwar bestehen; Sozialversicherungspflicht besteht ab 1.7.2006 aber bereits ab 25 EUR Stundenlohn, § 3 b EStG. - Einkommensteuer: Der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich (sog. " Mini-Jobs") wurde mit Wirkung ab 1.7.2006 von 25 v.H. auf 30 v.H. erhöht, § 40 a Abs. 2 EStG. - Umsatzsteuer: Der Regelsteuersatz der Umsatzsteuer steigt zum 1.1.2007 von 16 v.H. auf 19 v.H. . - Umsatzsteuer: Die Durchschnittssätze für LuF-Umsätze und die entsprechenden Vorsteuerpauschalen werden erhöht, § 24 Abs. 1 UStG. - Versicherungsteuer: Die Versicherungsteuer wird zum 1.1.2007 von 16 v.H. auf 19 v.H. erhöht. Daneben erfolgt eine Anpassung diverser Sondersteuersätze (z.B. Feuer-, Wohn- und Hausratversicherung). II. Die Gesetzesänderungen im Einzelnen 1. Sozialversicherungspflicht bei Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen SozV-Pflicht ab 25 EUR/Std.SozV-Pflicht ab 25 EUR/Std. Ab 1.1.2007 unterliegen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die auf einem Grundlohn von mehr als 25 EUR pro Stunde berechnet werden, der Sozialversicherung (§ 1 S. 2 ArbeitsentgeltVO). § 1 ArbeitsentgeltVO keine Änderung des § 3 b Abs. 2 EStGkeine Änderung des § 3 b Abs. 2 EStG "Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt." Steuerlich bleibt es bei der Regelung in § 3 b Abs. 2 EStG . Danach gilt weiter eine Stundenlohnobergrenze von 50 EUR. Nur wenn der Grundlohn über diesen Betrag hinausgeht, ist auch eine Lohnbesteuerung der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge vorzunehmen. Damit weicht künftig das SozV-Recht vom Steuerrecht ab. 2. Geringfügig Beschäftigte Der pauschale Abgabensatz für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich ist seit dem 1.7.2006 von 25 v.H. auf 30 v.H. angehoben worden (§ 163 Abs. 10 SBG VI). Der Beitragssatz setzt sich wie folgt zusammen: - 15 v.H. für die Rentenversicherung (bisher 12 v.H.) - 13 v.H. für die Krankenversicherung (bisher 11 v.H.) - 2 v.H. pauschale Lohnsteuer, § 40 a Abs. 2 EStG (unverändert) Erhöhung der Pauschalen für RV/KVErhöhung der Pauschalen für RV/KV Gleichzeitig wurde auch die Formel für die sog. Gleitzone in § 163 Abs. 10 SGB VI an die neue Pauschalgrenze für geringfügig Beschäftigte angepasst. Durch die Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für die KV und RV bei geringfügig Beschäftigten ist auch der Arbeitnehmeranteil in der Midi-Job-Zone von 400,01 EUR bis 800 EUR seit dem 1.7.2006 erhöht worden. Damit wurde - so die Formulierung in der Gesetzesbegründung - der Übergang von der Mini- in die Midi-Job-Zone "geglättet". 3. Anhebung des Normalsteuersatzes der Umsatzsteuer a) Allgemeines Der allgemeine USt-Satz wird zum 1.1.2007 von 16 v.H. auf 19 v.H. angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von (derzeit) 7 v.H. bleibt unverändert. Hinweis Gemeinschaftsrechtlich sind nach Art. 12 der 6. EG-RL drei Mehrwertsteuersätze zulässig, ein Normalsteuersatz, der mindestens 15 v.H. betragen muss, und zwei ermäßigte Steuersätze, die mindestens 5 v.H. betragen müssen. Die Änderung des Steuersatzes wirkt sich allein auf der Ebene des End- bzw. Letztverbrauchers aus. Im Übrigen spielt eine Steuersatzänderung weder in der Unternehmerkette, noch bei der umsatzsteuerlichen Behandlung exportierter Waren eine Rolle . b) Anwendung des höheren Steuersatzes Bei Erhöhungen des Steuersatzes ist die Anwendungsregelung des § 27 UStG immer von besonderer Bedeutung . Zur neuen Steuersatzerhöhung ist folgende Anwendungsregelung in § 27 Abs. 1 UStG n.F. erlassen worden: § 27 Abs. 1 UStG n.F. "Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 13 b Abs. 1 Satz 3 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird." Anwendungs- und Übergangsregelung in § 27 UStGAnwendungs- und Übergangsregelung in § 27 UStG Nach § 27 Abs. 1 S. 1 UStG n.F. gilt der neue Steuersatz also für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden. Unerheblich sind: - Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, - Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder - Zeitpunkt der Rechnungserteilung . c) Teilleistungen und Teilentgelte Lieferung/Leistung nach dem 31.12.2006Lieferung/Leistung nach dem 31.12.2006 Die Steuersatzänderung hat Auswirkungen in den Fällen, in denen Entgelte bzw. Teilentgelte oder Vorauszahlungen für Lieferungen/sonstige Leistungen vereinnahmt werden, die erst nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden . Auf diese Beträge ist gem. § 27 Abs. 1 S. 2 UStG nachträglich der (neue) Steuersatz von 19 v.H. anzuwenden. Beispiel Universitätsprofessor Dr. X (Ist-Versteuerer) wird von B beauftragt, ein Rechtsgutachten über die "Verfassungsmäßigkeit der steuerfreien Abgeordnetenpauschale" zu erstellen. Als Honorar werden 10.000 EUR zzgl. 1.600 EUR USt vereinbart. B zahlt das Honorar bereits am 20.11.2006. X erstellt das Gutachten im Januar 2007. Lösung Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats November i.H.v. 1.600 EUR (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) UStG). Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 2007 muss X jedoch die Differenz von 3 v.H. von 10.000 EUR, also 300 EUR USt nachversteuern (§ 27 Abs. 1 S. 3 UStG). Zeitpunkt nach NachentrichtungZeitpunkt nach Nachentrichtung Ergänzt wird die Regelung durch § 27 Abs. 1 S. 3 UStG: Danach ist geschuldete weitere USt für die vor dem 1.1.2007 vereinnahmten Entgelte/ Teilentgelte für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung ausgeführt wird, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UStG. Das BMF hat es in der Vergangenheit allerdings regelmäßig zugelassen, dass die geschuldete weitere USt für den Voranmeldungszeitraum berechnet und entrichtet wird, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird . Beispiel Fliesenleger F beginnt im Dezember 2006 mit umfangreichen Verlegearbeiten im Sanitärbereich des EFH des K. Vereinbarungsgemäß zahlt K an F nach Verlegung der Bodenfliesen am 20.12.2006 50 v.H. des vereinbarten Preises incl. 16 v.H. USt. Nach Beendigung der Gesamtarbeiten im Februar 2007 zahlt K am 5.3.2007 weitere 45 v.H. (incl. 19 v.H. USt). Wegen einiger Mängelrügen hält er 5 v.H. des Preises zurück. Diese restlichen 5 v.H. zahlt K nach Beseitigung der Mängel am 7.5.2007. Lösung Für die vor dem 1.1.2007 vereinnahmten Teilentgelte muss F 3 v.H. USt nachentrichten, weil die Fertigstellung der Arbeiten in die Zeit der Anwendung des erhöhten Steuersatzes fällt. Das sind 3 v.H. bezogen auf 50 v.H. des Entgelts. Da F das Restentgelt in mehreren Teilbeträgen erhält, kann die Nachentrichtung der USt - nach bisheriger Auffassung des BMF - aus Vereinfachungsgründen für den Monat Mai 2007 (Abschlusszahlung des K an F) erfolgen. Teilleistungen vor dem 1.1.2007Teilleistungen vor dem 1.1.2007 Werden Teilleistungen vor dem 1.1.2007 erbracht, unterliegen sie dem Steuersatz von 16 v.H. Dies gilt unabhängig davon, wann die Teilleistung abgerechnet und gezahlt und wann die Leistung insgesamt abgeschlossen wird. Teilleistungen haben besondere Bedeutung in der Bauwirtschaft. Sie liegen nach Auffassung der FinVerw vor, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Begriff der TeilleistungBegriff der Teilleistung - Die Werkleistung muss wirtschaftlich abgrenzbar sein. - Der Leistungsteil muss gesondert erbracht werden. - Es muss vereinbart sein, dass für den Leistungsteil ein Teilentgelt zu zahlen ist. - Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden. Hinweis Nach einer Vfg. der OFD Karlsruhe v. 19.9.2005 ist in der Bauwirtschaft eine zutreffende Abgrenzung von Leistungen und Teilleistungen insb. bei Steuersatzerhöhungen unverzichtbar. Das bedeutet: - Bei Werklieferungenist die Leistung ausgeführt, wenn dem Bauherrn die Verfügungsmacht an dem erstellten Werk verschafft worden ist. Das bedeutet Übergabe und Abnahme des fertigen Werks. Soweit keine Formvorschriften vereinbart wurden, kann die Abnahme in jeder möglichen Form erfolgen. Kleine Restarbeiten und Nachbesserungen sind unschädlich. - Werkleistungen sind mit der Fertigstellung ausgeführt. Die Abnahme der Werklieferung ist hier nicht Voraussetzung. - Teilleistungen müssen wirtschaftlich abgrenzbar sein. Das bedeutet: - - wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung, d.h. die Teilleistung muss selbst eine Werklieferung/Werkleistung sein, - - gesonderte Abnahme bei einer Werklieferung/Vollendung bei einer Werkleistung, - - gesonderte Vereinbarung, d.h. bei einer Steuersatzerhöhung muss die Vereinbarung vor dem In-Kraft-Treten der Erhöhung erfolgen, - - gesonderte Abrechnung, u.z. entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen. d) Anzahlungen und Endrechnungen Nach § 14 Abs. 5 UStG hat ein Unternehmer, der i.R.d. Ist-Versteuerung von Anzahlungen über eine von ihm erbrachte Leistung/Teilleistung eine Endrechnung erteilt, darin die vor Leistungsausführung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden USt-Beträge abzusetzen. Voraussetzung ist, dass über die Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. Beispiel Tischler T soll im EFH des A einen neuen Parkettboden verlegen. Für das Verlegen des Parketts im Wohnzimmer (Januar 2007) berechnet und vereinnahmt T im Dezember 2006 eine Anzahlung von 2.000 EUR zzgl. 120 EUR USt (16 v.H.). Die Endrechnung erteilt T im April 2007. Lösung Bei der Erteilung der Endrechnung hat T zu beachten, dass sich auch die Besteuerung der im Dezember 2006 erhaltenen Anzahlung nach dem erhöhten Steuersatz von 19 v.H. richtet. Hinweis Bisher hat das BMF regelmäßig nach Steuersatzänderungen ein umfangreiches Anwendungsschreiben herausgegegeben . Damit ist in den nächsten Monaten auch diesmal wieder zu rechnen. 4. Durchschnittssatzbesteuerung, § 24 UStG Zum 1.1.2007 wird die Vorsteuerpauschale für forstwirtschaftliche Umsätze nach § 24 Abs. 1 S. 3 UStG von 5 v.H. auf 5,5 v.H. angehoben. Für alle anderen Umsätze wird die Pauschale von 9 v.H. auf 10,7 v.H. angehoben. Hintergrund dieser Änderung ist, dass eine durch die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes eintretende Mehrbelastung mit USt ausgeglichen werden soll . Erhöhung der Vorsteuerpauschalen und DurchschnittssätzeErhöhung der Vorsteuerpauschalen und Durchschnittssätze Die Durchschnittssätze für die forstwirtschaftlichen Ausgangsumsätze (§ 24 Abs. 1 UStG) betragen ab 1.1.2007 dementsprechend 5,5 v.H. für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse), 19 v.H. für Lieferungen der in der Anlage 2 zu § 12 UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse, Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten. Für die übrigen Umsätze erhöht sich der Durchschnittssteuersatz von 9 v.H. auf 10,7 v.H. Hinweis Gemeinschaftsrechtliche BedenkenGemeinschaftsrechtliche Bedenken Vor dem Hintergrund der verbindlichen Regelung in Art. 25 Abs. 3 der 6. EG-RL erscheint die Anhebung der Vorsteuerpauschalen gemeinschaftsrechtlich zweifelhaft . Danach werden die Prozentsätze für die pauschalierenden Landwirte anhand der makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. Eine Anhebung des Normalsteuersatzes bedingt somit nicht sofort eine Anhebung der Pauschalsätze. 5. Versicherungsteuer Der Regelsteuersatz der Versicherungsteuer wird ab 1.1.2007 von 16 v.H. auf 19 v.H. erhöht. Daneben werden die besonderen Steuersätze erhöht, u.z. für - Feuerversicherungen (von 11 v.H. auf 14 v.H.), - verbundene Wohngebäude- und Hausratversicherungen (von 14,75 v.H. auf 17,75 v.H.), - Schiffskaskoversicherungen (von 2 v.H. auf 3 v.H.) und - Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr (von 3,2 v.H. auf 3,8 v.H.) C. Steueränderungsgesetz 2007 I. Überblick Wie beim Haushaltsbegleitgesetz 2006 geht es auch im Steueränderungsgesetz 2007 allein um die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte, d.h. um Steuererhöhungen bzw. den (weiteren) Abbau von Steuervergünstigungen. Änderungen zum 1.1.2007Änderungen zum 1.1.2007 Das StÄndG 2007 ist am 7.7.2006 endgültig vom Bundesrat verabschiedet worden . Die vorgenommenen Steueränderungen treten am 1.1.2007 in Kraft. Das Steueränderungsgesetz 2007 hat folgenden Inhalt: Inhalt des StÄndG 2007Inhalt des StÄndG 2007 - Kürzung der Entfernungspauschale (Ausschluss des Abzugs der ersten 20 Entfernungskilometer) - Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur (noch) bei Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit - Anhebung des Steuersatzes für Spitzenverdiener um 3 v.H. - Absenkung des Sparerfreibetrags auf 750 EUR/1.500 EUR - Kindergeld und Kinderfreibetrag nur noch bis zum 25. Lj. - Stufenweise Aufhebung der Bergmannsprämie - Änderungen bei den Regelungen über die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG. II. Die Gesetzesänderungen im Einzelnen 1. Kürzung der Entfernungspauschale a) Abzug wie Werbungskosten /Betriebsausgaben Ab 1.1.2007 sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte nicht mehr als BA oder WK abziehbar. Lediglich für die sog. Fernpendler wird die Pauschale auch in Zukunft b dem 21. Entfernungskilometer mit (nach wie vor) 0,30 EUR, höchstens 4.500 EUR pro Jahr wie WK oder BA berücksichtigt. Gesetzestechnisch wird dies mit einer Ausnahme für Härtefälle begründet . Hinweis keine WK/BA mehrkeine WK/BA mehr Dadurch, dass die Aufwendungen "wie" WK/BA behandelt werden, ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 EUR und das Verfahren zur Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte auf sie in gleicher Weise anzuwenden sind, wie bei "echten" WK. Das bedeutet: Berücksichtigung im LSt-Ermäßigungsverfahren nur, soweit sie zusammen mit anderen WK den ArbN-Pauschbetrag übersteigen. b) Einführung des "Werkstorprinzips" Werkstorprinzip Werkstorprinzip Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung - nach amerikanischem Vorbild - im EStG das sog. " Werkstorprinzip" eingeführt. Damit wird künftig erst die Arbeitsstätte der beruflichen Sphäre, das Wohnen (und damit auch der Weg bis zur Arbeitsstätte) dem privaten Bereich zugeordnet. Der Bundesrat hatte in seiner Entschließung vom 16.6.2006 verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der "Kappungsgrenze" von 20 Entfernungskilometern geäußert. Im Verlauf der weiteren Gesetzesberatungen konnten diese Bedenken zumindest bei den Mitgliedern des Bundesrates ausgeräumt werden. In der Sache sind die Bedenken m.E. nach wie vor begründet, denn es ist nicht einsichtig, warum die Aufwendungen erst ab dem 21. Entfernungskilometer abzugsfähig sind. Im Hinblick auf das aus dem objektiven Nettoprinzip folgende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) erscheint die Neuregelung verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft. Durch die Neuregelung ist auch ein Abzug der Aufwendungen für Unfallkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr möglich. Diese Aufwendungen sind mit der Entfernungspauschale künftig ebenso abgegolten wie die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Abgeltung: Unfallkosten/ Fahrten mit ÖPNVAbgeltung: Unfallkosten/ Fahrten mit ÖPNV Parallel zu § 9 Abs. 2 EStG wurde § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG aufgehoben. Danach waren Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zwar im Grundsatz BA, die aber nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht abziehbar waren. Jetzt wird in einem neuen § 4 Abs. 5 a EStG klarstellend geregelt, dass diese Fahrten keine BA (mehr) sind. Hinweis 1%-Regelung nicht betroffen1%-Regelung nicht betroffen Aufgrund der Einschränkung der 1%-Regelung zum 1.1.2006 (Anwendung grds. nur noch bei notwendigem BV) ist eine Arbeitsgruppe im Anschluss an die Verabschiedung der Gesetzesänderung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Prüfung der Voraussetzungen u.a. dann unterbleiben soll, wenn 50 v.H. der beruflichen Nutzung eines Kfz sich bereits aufgrund der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (wegen des BA-Charakters der Fahrten) ergeben. Durch die Versagung des BA-Abzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wäre es in einer Vielzahl von Fällen ab 2007 dazu gekommen, dass die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 v.H der Gesamtnutzung ausgemacht hätte. Dies wird durch eine neu eingefügte Fiktion in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG n.F. verhindert. Danach gelten bei der Ermittlung der betrieblichen Nutzung für die Frage der 50 v.H.-Grenze Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten als betriebliche Nutzung. § 9 Abs. 2 EStG hat ab 1.1.2007 folgenden Wortlaut: § 9 Abs. 2 EStG n.F. "Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten. Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 EUR im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 EUR ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hat. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich wie Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; Sätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Behinderte Menschen, 1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, 2. deren Grad der Behinderung von weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen." c) Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers, § 40 Abs. 2 S. 2 EStG Pauschalbesteuerung bleibt erhaltenPauschalbesteuerung bleibt erhalten Mittelbar sind von der Neuregelung auch pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse des ArbG betroffen. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG setzte bisher dem Grunde nach voraus, dass WK anfallen. Der Höhe nach war Voraussetzung, dass maximal der Betrag pauschaliert werden kann, den der ArbN als WK geltend machen könnte. Wenn - entsprechend der Neuregelung - keine WK mehr vorliegen bzw. nur Entfernungen über 20 km "wie" WK berücksichtigt werden, entfällt im Grundsatz die Möglichkeit pauschalversteuerter Fahrtkostenzuschüsse. Konsequenz wäre dann, dass die Fahrtkostenzuschüsse der vollen Besteuerung unterliegen. Hier hat der Gesetzgeber jedoch noch kurzfristig "nachgebessert" und § 40 Abs. 2 S. 2 EStG an die geänderte Rechtslage angepasst: Fahrtkostenzuschüsse können also auch künftig - allerdings mit den Einschränkungen des § 9 Abs. 2 EStG - pauschal versteuert werden. 2. Kürzung des Sparerfreibetrages Zum 1.1.2007 wird der Sparerfreibetrag nahezu halbiert, § 20 Abs. 4 EStG. Ledige Zusammenveranlagte Ehegatten bisher 1.370 EUR 2.740 EUR ab 1.1.2007 750 EUR 1.500 EUR WK-Pauschbetrag 51 EUR 102 EUR Der WK-Pauschbetrag von 51 EUR/102 EUR wurde nicht geändert. Hinweis In seiner Stellungnahme vom 16.6.2006 hatte der Bundesrat angeregt, eine Regelung zu treffen, nach der die Freistellungsaufträge bei den Kreditinstituten automatisch an die Absenkung des Sparerfreibetrages angepasst werden (z.B automatische Absenkung aller Freistellungsaufträge um 56,37 v.H. entsprechend der Absenkung des Freibetrages). Dieser Anregung ist der Gesetzgeber nicht gefolgt, so dass die Freistellungsaufträge ab 1.1.2007 von den Stpfl. angepasst werden müssen. Freistellungsauftrag nur bei einer BankFreistellungsauftrag nur bei einer Bank Keine Probleme gibt es, wenn der Stpfl. seinen Freistellungsauftrag mit dem gesamten Freistellungsvolumen gegenüber einer Bank oder einem Kreditinstitut erteilt hat. In diesem Fall erfolgt eine automatische Anpassung, d.h. der Stpfl. muss gegenüber dem Empfänger des Freistellungsauftrags nicht tätig werden. mehrere Freistellungsaufträgemehrere Freistellungsaufträge Hat der Stpfl. mehrere Freistellungsaufträge erteilt und in keinem seiner Freistellungsaufträge die neue Grenze von 801 EUR bzw. 1.602 EUR überschritten, erfolgt von Seiten der Bank bzw. des Kreditinstituts keine Korrektur des Freistellungsvolumens. Der Stpfl. muss dann den Freistellungsauftrag an die neuen Grenzen anpassen. Hinweis Kontrollmitteilungen an Wohnsitz-FAKontrollmitteilungen an Wohnsitz-FA Ohne Korrektur des Freistellungsvolumens besteht die Gefahr, dass zu hohe Kapitalerträge auf Grund des alten Freistellungsvolumens freigestellt werden. Diese Fälle wird das BfF zum Anlass nehmen, Kontrollmitteilungen an das Wohnsitzfinanzamt zu erteilen. Beim BfF gehen alle tatsächlich freigestellten Kapitalerträge ein und werden dort ab 2007 mit der neuen Freigrenze von 801 EUR bzw. 1.602 EUR verglichen. 3. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Ab 1.1.2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur (noch) dann abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit des Stpfl. bildet, § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG n.F. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG n.F. "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: ... 6 b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet." Hinweis Telearbeitsplätze begünstigtTelearbeitsplätze begünstigt Viele ArbG sind dazu übergegangen, insbes. jungen Vätern und Müttern sog. Telearbeitsplätze im häuslichen Bereich einzurichten. In diesen Fällen erhält der ArbN über seinen häuslichen PC eine Standleitung zum Server des ArbG. Hierzu hat der BFH aktuell entschieden, dass bei einem Stpfl., der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines ArbG zu erbringen hat, der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitsmittel nicht vom Abzugsverbot betroffen sind. Dazu gehören Schreibtische, Büromöbel, PC u.ä. , die auch weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als BA oder WK zu berücksichtigen sind . Die Neuregelung gilt ab dem VZ 2007, § 52 Abs. 1 EStG n.F. 4. Anhebung des Steuersatzes für Spitzenverdiener "Reichensteuer""Reichensteuer" Nach derzeitigem Recht beträgt der Spitzensteuersatz 42 v.H. (§ 32 a Abs. 1 EStG). Zur weiteren Haushaltskonsolidierung wird dieser Steuersatz ab 1.1.2007 für Einkommen oberhalb von 250.001 EUR/500.001 EUR um 3 v.H. auf 45 v.H. angehoben, § 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG n.F. Von der Neuregelung sind gem. § 32 c EStG n.F. Gewinneinkünfte - also Einkünfte aus LuF, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EStG ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung für Gewinneinkünfte ist nach der Gesetzesbegründung bis Ende 2007 im Hinblick auf die zum 1.1.2008 geplante Unternehmenssteuerreform zeitlich begrenzt. Sollte diese Unternehmenssteuerreform nicht zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll die Tarifbegrenzung der Gewinneinkünfte über den 31.12.2007 hinaus verlängert werden. kein Zuschlag sondern Abschlagkein Zuschlag sondern Abschlag Gesetzestechnisch wird die Neuregelung nicht durch einen Zuschlag, sondern durch einen Entlastungsbetrag von 3 v.H. für Gewinneinkünfte dargestellt. § 32 c Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften "(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 84 834 [2] Deutsche Mark beträgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen. (2) Gewerbliche Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gewinne oder Gewinnanteile, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer unterliegen. Ausgenommen sind: 1. Gewinne und Gewinnanteile, die nach § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2a, 3, 5, 7 und 8 des Gewerbesteuergesetzes zu kürzen sind. Das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes Betriebsstätte des Organträgers ist, soweit die Gewinne oder Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns des Organträgers angesetzt worden sind; 2. Einkommen oder Einkommensteile, die im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Sinne der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes dem Organträger zugerechnet werden; 3. Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes, soweit sie auf Anteile am Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte entfallen; 4. Gewinne, die einer Steuerermäßigung nach § 34 unterliegen. Die BMG für diesen Entlastungsbetrag ergibt sich, indem dieser Anteilssatz auf den Teil des zvE angewandt wird, der oberhalb von 250.000 EUR liegt. Der Entlastungsbetrag beträgt dann 3 v.H. dieser BMG. ..." Beispiel Im zvE von 450.000 EUR (zu versteuern nach der Grundtabelle), ist ein Anteil an Gewinneinkünften von 50 v.H. enthalten. Teil des zvE oberhalb des Grenzbetrags von 250.000 EUR: 450.000 EUR ./. 250.000 EUR =200.000 EUR BMG für den Entlastungsbetrag 50 v.H. von 200.000 EUR = 100.000 EUR Entlastungsbetrag: 3 v.H. von 100.000 EUR = 3.000 EUR 5. Kindergeld/Kinderfreibetrag nur noch bis zum 25. Lebensjahr a) Anspruchsberechtigung Kindergeld nur noch bis zum 25. LjKindergeld nur noch bis zum 25. Lj Anspruch auf Kindergeld (§§ 62 ff. i.V.m. § 32 EStG) bzw. Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) besteht - wie bisher - für im ersten Grad mit dem Stpfl. verwandte Kinder oder Pflegekinder. Soweit sie das 18. Lj vollendet haben, besteht der Anspruch nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (z.B. Ausbildung). Ab 1.1.2007 wird die Leistung nur noch bis zur Vollendung des 25. Lj des Kindes (bisher 27. Lj) gezahlt. Mit der Absenkung der Anspruchsberechtigung will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder künftig (wegen vorgezogenen Schuleintrittsalters und Abitur nach 12 Schuljahren) früher als bisher eine Berufs- oder Hochschulausbildung beginnen und somit auch in jüngeren Jahren abschließen können. Kinderbetreuungskosten für behinderte Kinder auch betroffenKinderbetreuungskosten für behinderte Kinder auch betroffen Parallel zur Neuregelung in § 32 EStG ist auch § 4 f EStG (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten) angepasst worden . Nach der zum 1.1.2006 in Kraft getretenen Regelung kann ein Teil der Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen wie BA/WK abgezogen werden. Dies gilt zeitlich unbegrenzt für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lj eingetreten ist. Diese Altersgrenze wurde ebenfalls auf das 25. Lj abgesenkt. Hinweis Befindet sich das Kind über das 25. Lj hinaus noch in der Ausbildung, kommt ggfs. ein Anspruch des Stpfl. aus § 33 a EStG in Betracht. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen können danach Aufwendungen des Stpfl. ggü. gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen - für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht - bis zu 7.680 EUR vom GdE abgezogen werden. b) Übergangsregelung Der Übergang in die neue Altersgrenze ab 2007 wird gleitend vollzogen, § 52 Abs. 40 S. 4 und 5 EStG n.F.: - Kinder, die im VZ 2006 das 24. Lj vollenden: Anspruch bis zum 26. Lj - Kinder, die im VZ 2006 das 25./26. Lj vollenden: Anspruch bis zum 27. Lj - Wehr- oder Zivildienstzeiten werden zusätzlich berücksichtigt. 6. Weitere Änderungen a) Bergmannsprämie Die Bergmannsprämie ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Durch das StÄndG 2007 ist auch § 2 des Bergmannsprämiengesetzes geändert worden. Danach wird die Bergmannsprämie ab 1.1.2007 für jede unter Tage verfahrene volle Schicht von 5 EUR auf 2,50 EUR herabgesetzt und ab 1.1.2008 vollständig gestrichen (§ 7 BergmannsprämienG). Damit entfällt ab 1.1.2008 gleichzeitig die Frage der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG. Diese Vorschrift soll dann wie das Bergmannsprämiengesetz aufgehoben werden. b) Änderungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht, § 49 EStG In § 49 EStG sind bestimmte Besteuerungslücken geschlossen worden. Betroffen davon ist die Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht auf die "verbrauchende Überlassung von Rechten" und die Besteuerung der inländischen Einkünfte beschränkt steuerpflichtigen Bordpersonals von Flugzeugen. D. Investitionszulagengesetz 2007 Das InvZulG 2007 verlängert die InvZul für Fördermaßnahmen in den neuen Bundesländern und Berlin über 2006 hinaus bis Ende 2009 . Die InvZul konzentriert sich - weiterhin - auf das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen und bezieht erstmalig auch das Beherbergungsgewerbe ein. Hierunter fallen Betriebe der Hotellerie, Jugendherbergen und Hütten, Campingplätze sowie Erholungs- und Ferienheime nicht aber, Ferienwohnungen und Privatquartiere. EU-VorbehaltEU-Vorbehalt Das Gesetz beinhaltet eine Beibehaltung der nach dem InvZulG 2005 gewährten Fördersätze. Allerdings erfolgte eine Anpassung der Förderbedingungen an geänderte EU-rechtliche Regelungen. Im Hinblick darauf steht das Inkrafttreten des Gesetzes unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission . E. Mittelstandsentlastungsgesetz Der Bundesrat hat am 7.7.2006 das "Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (sog. "Mittelstandsentlastungsgesetz") verabschiedet. Darin enthalten sind auch einige steuerliche Vereinfachungen. Die Änderungen treten zum 1.1.2007 in Kraft . I. Buchführungspflichtgrenze Umsatzgrenze abgesenktUmsatzgrenze abgesenkt Die steuerliche Buchführungspflichtgrenze gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO (Umsatzgrenze) wird ab 2007 auf 500.000 EUR angehoben. Die Grenze lag bisher bei 350.000 EUR. Hinweis Die Bundesregierung rechnet damit, dass aufgrund dieser Änderung künftig ca. 150.000 (weitere) Unternehmen von der Buchführungspflicht befreit sind. Wünschenswert wäre allerdings, dass die Gewinngrenzen gem. § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO angehoben werden. Eine entsprechende Änderung plant der Gesetzgeber jedoch derzeit nicht. II. Umsatzsteuer Vorsteuerberichtigung vereinfachtVorsteuerberichtigung vereinfacht Umsatzsteuerlich ist § 15 a Abs. 3 UStG erneut geändert worden. Hier werden künftig mehrere im Rahmen einer Maßnahme in ein WG eingehende Gegenstände zu einem Berichtigungsobjekt zusammengefasst. Daneben wird die Vorsteuer nur noch bei solchen Bestandteilen berichtigt, die im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu einer noch nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des WG geführt haben. Außerdem ist die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 S. 1 UStDV) von 100 EUR auf 150 EUR angehoben worden. Aufgrund der Preissteigerungen in den vergangenen Jahren war eine Änderung überfällig. Eine Anhebung um 50 EUR scheint mir aber bei Weitem nicht ausreichend. F. Erbschaftsteuerreform Voraussichtlich im Dezember 2006 wird das BVerfG über den Vorlagebeschluss des BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts entscheiden . keine Arbeitsplatzklauselkeine Arbeitsplatzklausel Unabhängig davon will der Gesetzgeber aber auf jeden Fall zum 1.1.2007 ein überarbeitetes ErbStG vorlegen. Danach soll im Erbschaftsfall das BV vom PV abgetrennt werden. Die ErbSt auf BV soll dem Erben, der den Betrieb fortführt, zunächst gestundet und über einen Zeitraum von 10 Jahren je zu 1/10 (bei Betriebsfortführung) erlassen werden. Zwischenzeitlich war in diesem Zusammenhang eine sog. Arbeitsplatzkausel geplant, d.h. der Steuererlass sollte an den Erhalt von Arbeitsplätzen im Betrieb gekoppelt werden. Diese Arbeitsplatzklausel wird wegen EU-rechtlicher Bedenken voraussichtlich nicht verwirklicht werden. Stuttgarter Verfahren bei PersGStuttgarter Verfahren bei PersG Geplant ist außerdem, dass bei PersG für Vermögenswerte wie bei KapG künftig der "gemeine Wert" (vergleichbar dem "Stuttgarter Verfahren") zugrunde gelegt wird. Damit würden PersG erheblich höher bewertet als heute. Gesetz v. 26.4.2006, BGBl I 2006, 1091 Gesetz v. 28.4.2006, BGBl I 2006, 1095 Vgl. dazu ausführlich Korth, AktStR 2006, 177 Die Eckpunkte der Unternehmensteuerreform hat das Bundeskabinett am 12.7.2006 beschlossen, vgl. dazu Benecke, NWB 2006, 2469 Zugleich wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 2 v.H. auf 4,5 v.H. gesenkt Eingefügt mit Wirkung v. 1.1.2004 durch das StÄndG 2003 v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645 BT-Drucks. 16/752, 28 Ausnahmen vom diesem sog. Bestimmungslandprinzip gelten nur beim innergemeinschaftlichen privaten Reiseverkehr und bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen an private Abnehmer Vgl. dazu auch Huschens, NWB 2006, 2255 Vgl. Abschn. 160 Abs. 3 UStR Zu den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen der USt-Entstehung bei Teilleistungen, An- und Vorauszahlungen vgl. EuGH v. 21.2.2006 - Rs. C - 419/02, BFH/NV Beilage 2006, 273, DStRE 2006, 424; BUPA Hospitals Ltd. u.a.: Danach entspricht die deutsche Regelung den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der 6. EG-RL So z.B. BMF-Schr. v. 10.2.1998 - IV C 3 - S 7210 - 20/98, BStBl I 1998, 177, Rz 10 BMF-Schr. v. 10.2.1998 - IV C 3 - S 7210 - 20/98, BStBl I 1998, 177, Rz 26 OFD Karlsruhe, Vfg. v. 19.9.2005 - S 7270, StEK UStG 1980, § 13 Nr. 41 Vgl. z.B. BMF-Schr. v. 10.2.1998 - IV C 3 - S 7210 - 20/98, BStBl I 1998, 177 aus Anlass der Steuersatzerhöhung von 15 v.H. auf 16 v.H. BT-Drucks. 16/1525 Z.B. Brennholz, Sägespäne, Holzabfälle etc.; vgl. Nr. 48 der Anlage 2 zu § 12 UStG Vgl. dazu auch Huschens, NWB 2006, 2255, 2265 Die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist eine Mischform aus Unfallversicherung und kapitalbildender LV. Der Anteil der Unfallversicherung unterliegt dem Regelsteuersatz, der Anteil der LV ist steuerfrei. BR-Drucks. 464/06; damit wurde das im Bundestag beschlossene StÄndG i.d.F. der BT-Drucks. 464/06 "abgenickt" Für BA ergibt sich dies durch einen Verweis in § 4 Abs. 5 EStG n.F. auf § 9 Abs. 2 EStG n.F. BT-Drucks. 16/1545, 13 BR-Drucks. 330/06 Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. 28.4.2006, BGBl I 2006, 1095; dazu Korth, AktStR 2006, 177 ff., 191; zu den Nachweispflichten aufgrund der Neuregelung vgl. BMF-Schr. v. 7.7.2006 - IV B 2 - S - 2177 - 44/06, DStR 2006, 1280 BR-Drucks. 330/06 Vgl. dazu auch Greite, NWB 2006, 2505, 2508, der die Neuregelung wegen eines Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip für verfassungswidrig hält. BFH-Urt. v. 23.5.2006 - VI R 21/03, BFH/NV 2006, 1573; vgl. dazu Greite, NWB 2006, 2505 BMF-Schr. v. 7.1.2004 - IV A 6 - S 2145 - 71/03, BStBl I 2004, 143 Rz 20 So die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/1545, 12 BT-Drucks. 16/1545, 8 Nach der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/1545, 15 Vgl. dazu Korth, AktStR 2006, 177 ff., 179 Bei einer verbrauchenden Rechtsüberlassung handelt es sich z.B. um die Nutzung zu Werbezwecken anlässlich einer Sportveranstaltung, bei der streitig ist, ob sie zeitlich begrenzt ist oder das Recht mit der einmaligen Nutzung wirtschaftlich in das Vermögen der Nutzenden übergeht; da es dann nicht zu einer inländischen Besteuerung käme, wird § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG auf die verbrauchende Überlassung von Rechten ausgedehnt Siehe dazu auch den Überblick von Ludolph, NWB 2006, 1741 Zu den Auswirkungen des Vorbehalts auf geplante Investitionsvorhaben in 2006 und 2007 vgl. Ludolph, NWB 2006, 1741 ff., 1744 BR-Drucks. 436/06 Siehe dazu Grune, AktStR 2004, 665; Grune, AktStR 2006, 39 ff, 49 BFH-Beschl. v. 25.2.2002 - II R 61/99, BStBl II 2002, 598; dazu Bolz, AktStR 2002, 639
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BMF-Schreiben zur Realteilung und Erbauseinandersetzung
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 385
A. Vorbemerkung Beim Übergang des Vermögens eines Stpfl. auf eine Erbengemeinschaft ergeben sich eine Vielzahl von Problemen. Dazu gehören u.a.: Probleme bei ErbauseinandersetzungenProbleme bei Erbauseinandersetzungen - Die Zurechnung laufender Einkünfte zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung - Die Aufdeckung stiller Reserven durch Erbauseinandersetzung oder Erfüll ...
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Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2006 . Seite: 407
A. Vorbemerkungen I. Gesetzliche Grundlagen Veräußerungen i.S.v. § 16 Abs. 1 EStGVeräußerungen i.S.v. § 16 Abs. 1 EStG Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 16 Abs. 1 EStG auch Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs, des gesamten MU-Anteils sowie des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG gilt als ...
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Aufteilung der Steuerschuld nach vorangegangener Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Ehegatten
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 423
A. Vorbemerkungen I. Aufteilung bei Gesamtschuld Bedürfnis nach AufteilungBedürfnis nach Aufteilung Zusammen veranlagte Ehegatten sind gem. § 44 AO Gesamtschuldner der gegen sie festgesetzten ESt. Das Wesen der Gesamtschuldnerschaft besteht u.a. darin, dass jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet, die Leistung ...
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FinVerw zur Abgabe der Anlage EÜR
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2006 . Seite: 443
OFD Münster - Vfg. v. 7.4.2006, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 010/2006, DStR 2006, 758 Bei Abgabe einer ordnungsgemäßen Steuererklärung (mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG), der nur die Anlage EÜR fehlt, kann aus Vereinfachungsgründen von einer Anforderung der Anlage EÜR abgesehen werden. I. Zur Erinnerung In AktStR 2005, 277 berichteten wir über den neuen amtlichen Vordruck für die "Anlage EÜR". Trotz massiver Einwände, die sowohl ...
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Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen bei Untereinnahmen vor dem 1.1.1999
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 446
Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG und Berücksichtigung einer vor dem 1.1.1999 entstandenen Unterentnahme BMF-Schreiben v. 12.6.2006 - IV B 2 - S 2144 - 39/06, BStBl I 2006, 416 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2006, 1 ff. hatten wir über die Stellungnahme der FinVerw zum Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen berichtet ...
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Geringfügige Mängel beim Fahrtenbuch
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 450
Ein Fahrtenbuch ist nur dann nicht ordnungsgemäß, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist. Einzelne kleinere Ungenauigkeiten können nicht zur Verwerfung führen. FG Köln, Urt. v. 27.4.2006 - 10 K 4600/04, ZSteu 2006, R 460 (Rev. zugelassen) I. Zur Erinnerung In AktStR 2006, 215 ff. hatten wir ausführlich über die neue Rspr. des BFH zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch berichtet . Hiernach sind folgende Anforder ...
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Anforderungen an eine § 7 g Rücklage bei EÜR
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 454
Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7 g Abs. 6 EStG reicht es aus, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des WG und zu den voraussichtlichen AK/HK in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die bei den steuerlichen Unterlagen des Stpfl. aufbewahrt wird. BFH-Urteil v. 13.12.2005 - XI R 52/04, BStBl II 2006, 462 I. Zur Erinnerung In AktStR 2005, 541 hatten wir ausführlich über neue Entwicklungen im Berei ...
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Doppelte Haushaltsführung - Verpflegungsmehraufwand
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2006 . Seite: 458
Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein Stpfl. bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden. BFH-Urt. v. 4.4.2006 - VI R 44/03, BFH/NV 2006, 1396 I. Zur Erinnerung In AktStR 2005, 527 und AktStR 2005, 1 , hatten wir u.a. über die BFH-Rspr. und die Auffassung der FinVerw zur Berücksichtigung von Verpfl ...
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