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AktStR: Redaktion AktStR, 2018 S. 677: Auskunftsgebühr bei Rücknahme des Antrags auf verbindliche Auskunft Auskunftsgebühr bei Rücknahme des Antrags auf verbindliche Auskunft Redaktion AktStR Jahrgang: 2018 . Seite: 677 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Ist das Ermessen der Finanzbehörde, die Gebühr für eine verbindliche Auskunft im Falle der Rücknahme des Antrags vor deren Erteilung zu ermäßigen, dahingehend auf Null reduziert, dass anstelle des Gegenstandswerts stets der der Finanzbehörde bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Prüfungsaufwand zugrunde zu legen ist? 2. Ist die Bemessung der Gebühr wie im Streitfall mit dem 6,3-fachen des Arbeitsaufwands unverhältnismäßig? Gericht: BFH Aktenzeichen: IV R 8/18 Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.2.2018 - 5 K 1287/16, EFG 2018, 701 Gebührenbescheid vom ... für Frau/Herrn ... St.-Nr.: ... / hier: Auskunftsgebühr bei Rücknahme des Antrags auf verbindliche Auskunft - § 89 Abs. 7 S. 2 AO Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den o.g. Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Einspruch ein und beantrage im Namen und in Vollmacht des Einspruchsführers, den angefochtenen Gebührenbescheid dahingehend zu ändern, dass die Gebühr auf ... EUR herabgesetzt wird. Begründung Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Einspruchsführer in seinen Rechten. Die Gebühr für die verbindliche Auskunft ist aufgrund einer unzutreffenden Anwendung des § 89 Abs. 7 S. 2 AO (zu hoch) festgesetzt worden. Nach § 89 Abs. 7 S. 2 AO "kann" die Gebühr ermäßigt werden, wenn der Antrag - wie es vorliegend der Fall ist - vor Erteilung der Auskunft zurückgenommen worden ist. Die Ermäßigung der Gebühr ist in das Ermessen der Behörde gestellt, das an gesetzliche und verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden ist. Hinsichtlich des hierbei auszuübenden Ermessens haben sich die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern durch die Verwaltungsrichtlinie Tz 4.5.2 der AEAO selbst gebunden. Hiernach fällt keine Gebühr an, wenn mit der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Bei begonnener Bearbeitung ist der angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen. Berechnet die Finanzbehörde die Gebühr dennoch nach dem Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft für den Steuerpflichtigen, beachtet sie nicht ihre durch Tz 4.5.2 der AEAO vorgegebene Selbstbindung. Ihr Ermessen ist hierdurch auf Null reduziert, d.h. die Gebühr ist angemessen nach dem angefallenen Bearbeitungsaufwand zu erheben und eine ggf. bereits erhobene Gebühr ist anteilig zu ermäßigen. Der Wert des angefallenen Bearbeitungsaufwandes ergibt sich aus § 89 Abs. 6 AO, wobei der Zeitwert je angefangener halber Stunde Bearbeitungszeit 50 EUR beträgt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.2.2018 - 5 K 1287/16, EFG 2018, 701; Rev. eingelegt, Az des BFH: IV R 8/18). Im Hinblick auf das vorgenannte Revisionsverfahren gehe ich davon aus, dass das Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den BFH zwangsweise ruht (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Mit freundlichen Grüßen Steuerberater/-in

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