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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 341
A. Vorbemerkung Nachdem bereits im Frühjahr 2006 das " Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung"   und das " Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen"  verabschiedet worden ist , sind im Sommer drei weitere Gesetze hinzugekommen, die wichtige Änderungen im Steuerrecht beinhalten: Steueränderungsgesetze 2006 und 2007Steueränderungsgesetze 2006 und 2007 - Haushaltsbegleitgesetz 2006 - Steueränderungsgesetz 2007 - ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 365
A. Vorbemerkung I. Rechtslage bis zum 31.12.2004 Bereits bis zum 31.12.2004 waren Zinsen aus Lebensversicherungen grds. steuerlich zu erfassen. Eine Ausnahme galt jedoch - und das war der Regelfall - für Zinsen aus Versicherungen, deren Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG in der bis zum VZ 2004 gültigen Fassung als SA abzugsfähig waren. Dies waren Beiträge z ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 385
A. Vorbemerkung Beim Übergang des Vermögens eines Stpfl. auf eine Erbengemeinschaft ergeben sich eine Vielzahl von Problemen. Dazu gehören u.a.: Probleme bei ErbauseinandersetzungenProbleme bei Erbauseinandersetzungen - Die Zurechnung laufender Einkünfte zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung - Die Aufdeckung stiller Reserven durch Erbauseinandersetzung oder Erfüll ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2006 . Seite: 407
A. Vorbemerkungen I. Gesetzliche Grundlagen Veräußerungen i.S.v. § 16 Abs. 1 EStGVeräußerungen i.S.v. § 16 Abs. 1 EStG Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 16 Abs. 1 EStG auch Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs, des gesamten MU-Anteils sowie des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG gilt als ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 423
A. Vorbemerkungen I. Aufteilung bei Gesamtschuld Bedürfnis nach AufteilungBedürfnis nach Aufteilung Zusammen veranlagte Ehegatten sind gem. § 44 AO Gesamtschuldner der gegen sie festgesetzten ESt. Das Wesen der Gesamtschuldnerschaft besteht u.a. darin, dass jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet, die Leistung ...

AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2006 S. 443: FinVerw zur Abgabe der Anlage EÜR FinVerw zur Abgabe der "Anlage EÜR" Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2006 . Seite: 443 OFD Münster - Vfg. v. 7.4.2006, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 010/2006, DStR 2006, 758 Bei Abgabe einer ordnungsgemäßen Steuererklärung (mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG), der nur die Anlage EÜR fehlt, kann aus Vereinfachungsgründen von einer Anforderung der Anlage EÜR abgesehen werden. I. Zur Erinnerung In AktStR 2005, 277 berichteten wir über den neuen amtlichen Vordruck für die "Anlage EÜR". Trotz massiver Einwände, die sowohl von den Steuerberaterverbänden und -kammern als auch von der überwiegenden Mehrheit der Länderfinanzminister geäußert wurden, hatte die FinVerw mit BMF-Schr. v. 10.2.2005  den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR" durchgesetzt und gleichzeitig eine umfangreiche Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks veröffentlicht. Der Vordruck ist auf alle Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 beginnen und konterkariert die ursprünglich damit beabsichtigte Steuervereinfachung. Unklar war bislang, welche Konsequenzen es für Stpfl. hat, die ihrer Steuererklärung die "Anlage EÜR" nicht beifügen. Nunmehr hat sich die OFD Münster in einem koordinierten Bund-/Ländererlass erstmals zu dieser Problematik geäußert. II. OFD Münster, Vfg. v. 7.4.2006, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 010/2006, DStR 2006, 758 Aus der Verfügung ergibt sich, dass die Abteilungsleiter Steuer des Bundes und der Länder mit der Zielsetzung einer einheitlichen Vorgehensweise zwei Fallgruppen unterscheiden: Fallgruppe 1: Es wurde keine ordnungsgemäße Steuererklärung nebst Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht. In diesen Fällen ist die Anlage EÜR zusammen mit den fehlenden/nicht ordnungsgemäßen Unterlagen telefonisch oder schriftlich einzufordern. Als letztes Mittel ist von der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes Gebrauch zu machen. Die Höhe des Zwangsgeldes für die Anforderung liegt im Ermessen des jeweiligen FA, sollte jedoch 100 EUR nicht unterschreiten. Fallgruppe 2: Eine ordnungsgemäße Steuererklärung wurde abgegeben; es fehlt lediglich die Anlage EÜR. Bei dieser Konstellation kann aus Vereinfachungsgründen von einer Anforderung der Anlage EÜR für den VZ 2005 abgesehen werden. Der Stpfl. ist für die Folgejahre mit folgendem Erläuterungstext auf seine Abgabepflicht hinzuweisen: "Nach § 60 Abs. 4 EStDV ist in den Fällen der Gewinnermittlung durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ab dem VZ 2005 eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck (Anlage EÜR) abzugeben. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Summe der BE weniger als 17.500 EUR beträgt. Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR sind Sie bisher nicht nachgekommen. Ich bitte Sie, ihrer Steuererklärung künftig eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen." Einer Nachforderung der Anlage EÜR im nächsten Jahr für den VZ 2005 bedarf es nicht. III. Anmerkungen Der koordinierte Bund?/Ländererlass ist zu begrüßen, obwohl er mit § 60 Abs. 4 EStDV nicht in Einklang steht: § 60 Abs. 4 EStDV "Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen." Immerhin wird der Steuerbürger, der - abgesehen von der Abgabe der "Anlage EÜR" - seine steuerlichen Pflichten unter Beifügung einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ordnungsgemäß erfüllt hat, entlastet. Indes müssen die Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, jedoch keine ordnungsgemäße Steuererklärung nebst Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG einreichen, mit Konsequenzen rechnen: Bei Ihnen wird die FinVerw die Anlage EÜR einfordern, u. U. sogar unter Festsetzung von Zwangsgeld. Die Erleichterungen, die der koordinierte Bund?/Ländererlass vorsieht, gelten ausdrücklich nur für das Jahr 2005.      BMF-Schr. v. 10.2.2005 - IV A 7 - S 1451 - 14/05, BStBl I 2005, 320; bespr. von Grune, AktStR 2005, 277