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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 571
A. Vorbemerkungen TrennungsprinzipTrennungsprinzip Die Rechtsform der KapG wurde in der Vergangenheit häufig auch deshalb gewählt, weil dem Ges.-GF eine steuerlich zu berücksichtigende Versorgungszusage gegeben werden kann, u.z. auch dann, wenn er eine beherrschende Stellung innehat. Dies beruht auf dem sog. Trennungsprinzip, nach dem Anteilseigner und KapG selbstständige Rech ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 589
A. Vorbemerkung Durch das SteueränderungsG 2003 soll auch das Umsatzsteuergesetz in weiten Bereichen grundlegenden Änderungen unterworfen werden. Im Wesentlichen geht es dabei um die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht . Der deutsche Gesetzgeber war auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gezwungen ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2003 . Seite: 615
A. Vorbemerkungen Nach R 157 Abs. 4 S. 2 EStR konnten Stpfl. bislang bei größeren Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden davon ausgehen, dass sich das Problem des sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwandes für die ersten 3 Jahre nach der Anschaffung des Gebäudes i.d.R. nicht stellt, wenn die Instandsetzungsaufwendungen i ...

AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2003 S. 643: Grunderwerbsteuer: Einbringungsvorgänge / Anteilsabtretungen / Befreiungstatbestände und Behaltefristen Grunderwerbsteuer: Einbringungsvorgänge / Anteilsabtretungen / Befreiungstatbestände und Behaltefristen Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2003 . Seite: 643 A. Vorbemerkungen Vermeidung durch UmsatzverlagerungVermeidung durch Umsatzverlagerung Die Grunderwerbsteuer (GrESt) knüpft prinzipiell an Grundstücksumsätze an. Seit jeher wird deshalb versucht, durch Verlagerung des Umsatzes auf eine gesellschaftsrechtliche Ebene die GrESt trotz wirtschaftlicher Übertragung des Grundbesitzes zu vermeiden. Einführung spezialgesetzlicher MissbrauchstatbeständeEinführung spezialgesetzlicher Missbrauchstatbestände Rspr. und Gesetzgeber haben infolgedessen die GrESt sukzessive auf Vorgänge ausgedehnt, die zwar formal den Übergang eines Gesellschaftsanteils, wirtschaftlich aber einen Grundstücksumsatz darstellen. Obwohl grds. bis zum 31.12.1996 der Wechsel im Personenstand einer PersG ebenso wie die Veränderung der Anteilsverhältnisse keiner GrESt unterlag, beurteilt der BFH seit langem den vollständigen Wechsel aller Gesellschafter einer nur Grundbesitz haltenden PersG als einen § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegenden Kaufvertrag über Grundbesitz zwischen den Alt- und den Neugesellschaftern, z.B. unter Berufung auf § 42 Abs. 1 S. 1 AO . Mit dem Jahressteuergesetz 1997 wurde dann § 1 Abs. 2 a GrEStG eingefügt und später modifiziert. § 1 Abs. 2 a GrEStG "Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen." Eine ähnliche Regelung enthält § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG. Danach wird GrESt bei Einbringung eines Grundstücks in eine PersG nicht erhoben, soweit der Anteil des Einzelnen am Vermögen der PersG Beteiligten dem Miteigentumsanteil am Grundstück entspricht. Auch im Rahmen dieser Vorschrift wird versucht, durch Einbringung eines Grundstückes in eine Gesamthand und einen von Anbeginn an beabsichtigten nachfolgenden Gesellschafterwechsel die Begünstigung nach § 5 GrEStG mit der im Grundsatz steuerfreien Anteilsübertragung zu verknüpfen. Nach dem derzeit (noch) geltenden Erbschaftsteuerrecht drängt sich die Gestaltung auch i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge geradezu auf, um durch Bildung von BV im Rahmen gewerblich geprägter PersG die Begünstigungen der §§ 13 a, 19 a ErbStG in Anspruch zu nehmen. Gesamtplan-Rspr. Gesamtplan-Rspr. In grunderwerbsteuerlicher Hinsicht hat die Rspr. früh versucht, auch dieses Gestaltungsmodell einzugrenzen. Nach der hierzu ergangenen Gesamtplan-Rspr. liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung des § 5 GrEStG trotz formaler Beteiligung des Grundstücksveräußerers am Gesamthandsvermögen im Einbringungszeitpunkt u.a. dann nicht vor, wenn und soweit nach einem bereits im Einbringungszeitpunkt vorhandenen Plan die Gesellschafterstellung des Einbringenden ganz oder teilweise im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung auf einen anderen übertragen wird. Im Anschluss hieran hat auch der Gesetzgeber durch die Neuregelungen in § 5 Abs. 3 GrEStG - und vice versa für Erwerbsvorgänge aus der Gesamthand in § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG - die Gestaltungsspielräume eingeengt. Dabei hat die Gesamtplan-Rspr. in zwar objektivierter, jedoch verschärfter Form Eingang in das Gesetz gefunden. In Konsequenz dieser Rspr. und Gesetzgebung konnte vor der Einführung der Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 2 a S. 3 GrEStG eine falsche Gestaltung sogar dazu führen, dass statt der angestrebten Vermeidung der GrESt diese sogar doppelt anfiel . Zu einigen Streitfragen in diesem Zusammenhang sind in jüngerer Zeit Entscheidungen des BFH ergangen, auf die nachfolgend einzugehen ist: Sachverhalt  Streitgegenstand  Fall I II R 79/00 30.4.2003 Abtretung von 94 % der Kommanditanteile einer GmbH + Co. KG bei gleichzeitigem Gesellschafterwechsel der vermögensmäßig beteiligten GmbH Durchgriff durch die GmbH im Rahmen des § 1 Abs. 2 a GrEStG Fall II II R 82/00 18.12.2002 Einbringung in Gesamthand durch Ehegatten und geplanter Übertragung der Anteile auf Dritte Steuerfreie Einbringung über Kreuz nach § 3 Nr. 4 GrEStG? Fall III II B 202/01 26.2.2003 Einbringung in Gesamthand und anschließende Anteilsabtretung an Verwandte Zurechnung persönl. Eigenschaften nach § 3 GrEStG im Rahmen des § 5 GrEStG Fall IV II R 76/01 22.1.2003 Betriebsübernahme durch 2 Söhne und anschließender Formwechsel in GmbH GrESt bei Unternehmensnachfolge durch mehrere Erwerber und nachfolgendem Formwechsel in GmbH Fall V II B 96/02 19.3.2003 Übertragung eines Grundstücks aus einer Gesamthand auf den Gesellschafter bei erst 2 Jahre vorher vollzogenem Formwechsel Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 2 bei einem erst 2 Jahre vorher vollzogenem Formwechsel aus der KapG B. BFH-Entscheidungen I. BFH-Urt. v. 30.4.2003 - II R 79/00, BFH/NV 2003,1274 (Unmittelbarer und mittelbarer Gesellschafterwechsel 1. Sachverhalt Im Gesamthandsvermögen der Klin., einer GbR, befand sich diverser Grundbesitz. Gesellschafter waren ursprünglich eine GmbH zu 97 % und deren Alleingesellschafter B zu 3 %. Dieser übertrug zunächst 1998 sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH auf seine Ehefrau (Verkauf 1). Mit notariellem Vertrag vom 15.1.1999 übertrugen sodann B seine Gesellschaftsbeteiligung an der Klin. ganz und die GmbH eine Beteiligung i.H.v. 91 % zum Preis von 9 Mio. DM auf den Kaufmann L (Verkauf 2). Danach waren L zu 94 % und die GmbH zu 6 % am Gesellschaftsvermögen der Klin. beteiligt. Unter Bezugnahme auf diesen Vertrag setzte das FA GrESt auf den Gesamtkaufpreis mit der Begründung fest, der 1998 erfolgte Wechsel des Alleingesellschafters der GmbH sei in die Beurteilung, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG erfüllt sei, einzubeziehen. Auf die Klage hin hob das FG den Bescheid auf . 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Die durch Vertrag vom 15.1.1999 vollständig bzw. teilweise erfolgten Übertragungen der Gesellschaftsbeteiligungen an der Klin. auf L erfüllten nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG in der gem. Art. 15 Nr. 11 c des StEntlG 1999/2000/2002 bis Ende 1999 geltenden Fassung. An dieser Beurteilung ändere sich durch die Einbeziehung der Tatsache, dass ein Wechsel des Alleingesellschafters der GmbH vorausgegangen sei, nichts. Gehöre zum Vermögen einer PersG ein inländisches Grundstück, gelte gem. § 1 Abs. 2 a S. 1 GrEStG a. F. die bei ihr innerhalb von fünf Jahren erfolgende vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes als ein auf die Übereignung des Grundstückes auf eine neue PersG gerichtetes Rechtsgeschäft. Gem. § 1 Abs. 2 S. 2 GrEStG sei eine wesentliche Änderung anzunehmen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Übertragung des Grundstückes auf die neue PersG darstelle. Dies sei gem. § 1 Abs. 2 S. 3 GrEStG stets der Fall, wenn 95 % der Anteile übergingen. § 1 Abs. 2 S. 1 GrEStG setze danach eine Änderung des Gesellschafterbestandes "bei ihr" - d. h. bei der grundbesitzenden Gesamthand - voraus. Änderungen im Gesellschafterbestand anderer Gesellschaften, die lediglich an der grundbesitzenden Gesamthand beteiligt seien, erfüllten somit den Tatbestand nicht. Zwar stelle § 1 Abs. 2 S. 2 GrEStG auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab. Abgesehen von der in § 1 Abs. 2 S. 3 GrEStG genannten Ausnahme der 95 %-Grenze werde jedoch kein weiterer rechtlicher Maßstab angegeben. Damit scheide im Streitfall die Anwendung des § 1 Abs. 2 a GrEStG a. F. aus. Eine Änderung um 94 % erfülle den Tatbestand der Vorschrift in ihren hinreichend bestimmten Teilen nicht. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Wechsels des Alleingesellschafters der GmbH im Jahre 1998. Die GmbH sei als eigenständige juristische Person von ihren jeweiligen Gesellschaftern zu trennen. Ein Gesellschafterwechsel bei der GmbH habe folglich nicht bei der Klin. stattgefunden. II. BFH-Urt. v. 18.12.2002 - II R 82/00, BFH/NV 2003, 940 (Einbringung in Gesamthand durch Ehegatten) 1. Sachverhalt Die Eheleute A waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Dieses brachten sie durch notariellen Vertrag in eine GbR (Klin.) ein, an der sie je zur Hälfte beteiligt waren. Es war beabsichtigt, weitere Gesellschafter i.R.d. Bebauung des Grundstücks aufzunehmen. Der Beitritt der Neugesellschafter erfolgte von Dezember 1985 bis April 1987. Für die Übertragung des Grundstücks auf die GbR setzte das FA GrESt fest. Dabei berücksichtigte es wegen einer verbliebenen Beteiligung von 1,28 % des Gründungsgesellschafters A an der Klin. eine diesem Anteil entsprechende Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG 1983. Eine darüber hinausgehende Steuervergünstigung lehnte das FA wegen des nach der Grundstücksübertragung erfolgten Beitritts weiterer Gesellschafter und der damit verbundenen Absenkung der vermögensmäßigen Beteiligung der Gründungsgesellschafter bzw. deren Ausscheiden ab. Die von der Klin. unter Berufung auf § 3 Nr. 4 GrEStG geltend gemachte vollständige Grunderwerbsteuerfreiheit der Grundstücksübertragung auf die Klin. wurde vom FG nicht anerkannt. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Revision der Klin. als unbegründet zurück. Die Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks von den Miteigentümern auf die (zunächst) aus diesen bestehende GbR unterliege grds. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der GrESt. Nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 GrEStG sei sie jedoch von der Steuer befreit. Diese Vergünstigung entfalle trotz einer (formalen) Beteiligung der Grundstücksveräußerer am Vermögen der Gesamthand, wenn und soweit die Einbringenden entsprechend einer bereits zum Einbringungszeitpunkt zwischen den an der Gesamthand Beteiligten getroffenen Absprache - in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand - ihre Gesellschafterstellung auf einen anderen übertrügen bzw. sich durch Neuaufnahme von Gesellschaftern ihre vermögensmäßigen Beteiligungen verringerten. Die von der Klin. im FG-Verfahren ersatzweise in Anspruch genommene Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 sei nicht anzuwenden. Nach § 3 Nr. 4 GrEStG seien Grundstückserwerbe unter Ehegatten steuerbefreit. Ein begünstigungsfähiger Erwerb zwischen Ehegatten könne im Streitfall nur dann vorliegen, wenn die Einbringung durch einen bisherigen Miteigentümer in die GbR jeweils dem anderen - gleichsam "über Kreuz" - (ganz oder teilweise) quotal zuzurechnen wäre. Ein derartiger Erwerb sei jedoch nach § 5 Abs. 1 GrEStG 1983 auszuschließen. Nach dieser Vorschrift unterbleibe trotz des Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung insoweit, als sich die uneingeschränkte Berechtigung des bisherigen (Mit-)Eigentümers am Grundstück in Höhe seines Anteils am Gesellschaftsvermögen fortsetze. Grunderwerbsteuerrechtlich werde somit der Erwerb durch die Gesamthandsgemeinschaft anteilig dem Einzelnen der übertragenen Miteigentümer zugerechnet. Da sich somit sein Miteigentum in ein solches zur gesamten Hand "umwandele", könne in diesem Umfang nicht zugleich ein (anteiliger) Erwerb eines anderen Miteigentümers und Gesamthänders vorliegen. Dies gelte auch dann, wenn die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 1 GrEStG aus anderen Gründen im Ergebnis nicht zu gewähren sei. III. BFH-Beschl. v. 26.2.2003 - II B 202/01, BStBl II 2003, 528 (Einbringung und nachfolgender Gesellschafterwechsel/Persönliche Befreiungstatbestände) 1. Sachverhalt Die Klin., eine KG, erwarb von dem Sohn A ihrer alleinigen vermögensmäßig beteiligten Gesellschafterin ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 954.000 DM. Am selben Tag übertrug die Gesellschafterin im Wege vorweggenommener Erbfolge ihren beiden Söhnen A und B jeweils 40 % ihres Kommanditanteils. Wegen des Grunderwerbs der Klin. setzte das FA unter Berücksichtigung einer teilweisen Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 GrESt auf 40 % des Kaufpreises i.H.v. 381.600 DM fest. Es ging dabei davon aus, dass hinsichtlich der Übertragung des Gesellschaftsanteils i.H.v. 40 % von der vormaligen Alleingesellschafterin auf ihren Sohn B die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG insoweit nicht vorlagen. Einspruch und Klage, mit denen die Klin. die vollständige Befreiung ihres Grunderwerbs nach § 3 Nr. 6 GrEStG begehrt hatte, blieben ohne Erfolg. Eine Freistellung des Grunderwerbs der Klin. käme nur im Rahmen einer interpolierenden Betrachtung der Vorschriften des § 3 Nr. 6 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 GrEStG in Betracht. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GrEStG lägen aber insoweit nicht vor, als die Übertragung auf B nach einem vorgefassten Plan erfolgt sei. Im Rahmen ihrer NZB machte die Klin. geltend, von grundsätzlicher Bedeutung seien die Rechtsfragen zur - Interpolation der Vorschriften der §§ 3 Nr. 6 und 5 GrEStG sowie - Versagung der Steuerbegünstigung nach § 5 GrEStG bei einem planmäßigen Ausscheiden des grundstückseinbringenden Gesamthänders. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Grundstücksübergang auf die Gesamthand sei grds. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar. Unmittelbare Befreiungen des Einbringungstatbestandes nach § 3 Nr. 6 S. 1 bzw. § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 kämen nicht in Betracht, weil zum einen die KG als erwerbender Rechtsträger mit dem Grundstücksveräußerer A nicht in gerader Linie verwandt sei und der Veräußerer A auch an der KG nicht beteiligt sei. Die Rspr. des BFH habe jedoch seit langem anerkannt, dass die "relative Selbständigkeit" und Rechtsträgerschaft der Gesamthand es nicht ausschließe, dieser die persönlichen Eigenschaften der Gesamthänder quotal zuzurechnen. Dies führe dazu, dass bei der Anwendung des § 5 GrEStG 1983 der Gesamthand über den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 persönliche Eigenschaften der Gesamthänder quotal zuzurechnen seien. § 5 GrEStG 1983 sei dementsprechend auch bei einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand übertrage, und den an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthändern anzuwenden. Dabei werde über § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 lediglich das fehlende, von § 5 GrEStG 1983 vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal "Gesamthänder" ersetzt. Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 könne aber auch in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrechterhalte. Im Streitfall sei die über 60 % hinausgehende Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 für die Grundstücksübertragung auf die Klin. zu versagen, weil die mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesellschafterin ihre vermögensmäßige Beteiligung in Höhe von 40 % zugunsten eines mit dem Grundstücksveräußerer nicht in gerader Linie Verwandten, nämlich des B verringert habe. Die Verringerung der Beteiligung zugunsten des Grundstücksveräußerers, des A, stehe hingegen der Vergünstigung nicht entgegen. IV. BFH-Urt. v. 22.1.2003 - II R 76/01, BFH/NV 2003, 1137 (Einbringung und anschließender Formwechsel) 1. Sachverhalt Auf die Klin., eine GmbH, war ein Unternehmen von der Erbin des ursprünglichen Unternehmers unter Zwischenschaltung ihrer Söhne im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen worden. Die Ehefrau E des Erblassers hatte sich mit notariellem Vertrag vom 20.4.1997 verpflichtet, den von ihr geerbten Gewerbebetrieb einschl. der Betriebsgrundstücke auf ihre beiden Söhne B und C zu übertragen. In dem Vertrag war vereinbart, dass der Betrieb rückwirkend zum 1.1.1997 in eine noch zu gründende GmbH übergehen sollte, deren Alleingesellschafter die beiden Söhne waren. Gleichzeitig wurde vereinbart, den Grundbesitz direkt auf die noch zu gründende GmbH aufzulassen. Durch einen weiteren Vertrag vom 30.6.1997 schloss E mit ihren beiden Söhnen eine weitere als "Umwandlung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns" bezeichnete Vereinbarung zur Gründung einer GmbH, wonach B und C zur Leistung von Stammeinlagen mittels Übertragung des Vermögens der bisherigen Einzelfirma verpflichtet waren. Das Handelsregister beanstandete diesen Vorgang, weil es die Zwischenschaltung einer OHG zwischen der Einzelfirma und der GmbH für notwendig ansah und eine entsprechende Anmeldung nicht abgegeben sei. Daraufhin meldeten die Beteiligten an, dass die Söhne den Gewerbebetrieb auf der Grundlage des Übertragungsvertrages vom 20.4.1997 übernommen hätten und nunmehr als OHG fortführten. Das FA setzte unter Bezugnahme ausschließlich auf den Vertrag vom 20.4.1997 GrESt für die Einbringung des Grundbesitzes in die GmbH fest. Auf die Klage hin hob das FG den Bescheid auf. Aufgrund der Vereinbarung vom 20.4.1997 sei es zwangsläufig zum Entstehen einer OHG gekommen, da zu diesem Zeitpunkt keine GmbH gegründet gewesen sei. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 steuerbare Grunderwerb der OHG sei nach § 3 Nr. 6 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG im Ergebnis, allerdings mit abweichender und damit die Beurteilung ändernder Begründung. Entgegen der Entscheidung des FG könne nicht vom Bestehen einer OHG ausgegangen werden, da B und C bei Abschluss des Vertrages vom 20.4.1997 nicht in gesamthänderischer Verbundenheit aufgetreten seien. Es hätten deshalb keinerlei Grundstücksübereignungsansprüche zugunsten einer OHG aus B und C bestanden. Die Entscheidung stelle sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Der Vertrag vom 20.4.1997 erlege zwar B und C auf, eine GmbH zu gründen. Er enthalte jedoch weder eine Verpflichtung der Mutter noch eine von B und C zur Eigentumsübertragung auf die noch zu errichtende GmbH. Die vertragliche Regelung, dass die Grundstücke direkt auf die noch zu gründende GmbH übergehen sollten, könne nur als Vereinbarung eines abgekürzten Leistungsweges bzgl. der dinglichen Eigentumsübertragung verstanden werden. Aus dem dem Bescheid zugrunde gelegten Lebenssachverhalt, nämlich dem Vertrag vom 20.4.1997, ergebe sich deshalb kein Rechtsanspruch der Klin. auf Übertragung, für den sie als Beteiligte nach § 13 Nr. 1 GrEStG 1983 die Steuer schuldete. Dieser Mangel könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Einspruchsentscheidung der zutreffende, einen Steueranspruch begründende Lebenssachverhalt zugrunde gelegt werde. V. BFH-Beschl. v. 19.3.2003 - II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090VI. (Grundstücksübernahme zwei Jahre nach Formwechsel) 1. Sachverhalt Die ASt, eine KG, war Gesamtrechtsnachfolgerin einer infolge Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 UmwG in ihr aufgegangenen S-KG. Alleinige vermögensmäßig beteiligte Gesellschafterin der S-KG war die ASt gewesen. Die S-KG hatte durch einen zwei Jahre zuvor in das Handelsregister eingetragenen Formwechsel aus der GmbH die Rechtsform einer KG erhalten. Das FA setzte für den als Folge der Verschmelzung eingetretenen Rechtsträgerwechsel an dem zum Vermögen der vormaligen S-KG gehörenden Grundbesitz GrESt in Höhe von 807.000 DM fest. Mit dem Einspruch machte die ASt geltend, die Steuer sei nach § 6 Abs. 2 GrEStG 1983 nicht zu erheben, da sie zu 100 % am Vermögen der S-KG, dem übertragenden Rechtsträger, beteiligt gewesen sei. Parallel beantragte sie AdV. Das FG wies den Antrag unter Bezugnahme auf das BFH-Urt. vom 4.4.2001  zurück. In ihrer Beschwerde machte die ASt geltend, die Übertragung aller Anteile einer Grundbesitz haltenden "Enkelgesellschaft" innerhalb eines Konzerns unterliege nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Steuer. Darüber hinaus erfasse § 6 Abs. 4 GrEStG nicht den Fall des Übergangs von Grundstücken auf eine unverändert allein beteiligte "Holding-Gesamthand". 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der als Folge der Verschmelzung eingetretene Rechtsträgerwechsel an den zum Gesamthandsvermögen des übertragenden Rechtsträgers gehörenden Grundstücken erfülle den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983. Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den am Erwerbsvorgang Beteiligten änderten nichts daran, dass es sich jeweils um unterschiedliche, selbstständige Rechtsträger im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne handele. Das FG sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 2 GrEStG 1983 aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG 1983 nicht zu gewähren sei. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person werde die Steuer gem. § 6 Abs. 2 GrEStG 1983 nicht erhoben, soweit der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt sei. Gem. § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG 1983 gelte Abs. 2 aber insoweit nicht, als der Gesamthänder - im Falle der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben habe. Der Erwerb der Beteiligung an der S-KG durch die ASt im Zuge des Formwechsels aus einer GmbH sei "durch Rechtsgeschäft" erfolgt. Bei dem Beschluss handele es sich um ein Rechtsgeschäft. Dieses sei erst zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister im Dezember 1998 und somit nicht mehr als fünf Jahre vor dem streitgegenständlichen Erwerb wirksam geworden. Zwar bestehe zwischen der S-GmbH und der S-KG Rechtsidentität und Kontinuität des Vermögens. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der ASt die Beteiligung an der S-GmbH fiktiv im Rahmen der 5-Jahres-Frist zugerechnet werden könne. Das Vermögen einer KapG gehöre ausschließlich ihr selbst, so dass es für den 5-Jahres-Zeitraum an einer gesamthänderischen Mitberechtigung an den übergegangenen Grundstücken fehle. Die im Rahmen eines Formwechsels gegebene Identität der beiden Rechtsträger habe lediglich zur Folge, dass die Umwandlung nicht der GrESt unterliege, berühre jedoch nicht den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 4 GrEStG 1983. Anderenfalls beständen Umgehungsmöglichkeiten. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 4 GrEStG 1983 sei deshalb nicht gerechtfertigt. C. Anmerkungen I. Grundzüge Die Einbringung von Grundbesitz in eine Gesamthand oder aus einer Gesamthand heraus einerseits und die Übertragung von Anteilen an einer Gesamthand andererseits sind unterschiedliche Vorgänge, die jeder für sich GrESt auslösen können. Schematisch zusammengefasst stellen sich die Grunderwerbsteuerfolgen einer Einbringung in eine oder Übertragung von einer Gesamthandsgemeinschaft (insbes. PersG) sowie einer Anteilsübertragung bei dieser in den Grundzügen wie folgt dar: Sachverhalt Konsequenz Einbringung in Gesamthand  Anteilsabtretung  Übergang von einer Gesamthand  Grundsatz steuerpflichtig steuerfrei Ausnahme: größer/gleich 95 % in 5 Jahren, § 1 Abs. 2 a GrEStG unmittelbar oder mittelbar steuerpflichtig Befreiung Quotenbefreiung § 5 Abs. 1, 2 GrEStG Persönliche Befreiungsvor-schriften durchschlagend, insb. § 3 Nr. 4 und 6 GrEStG Quotenbefreiung § 6 Abs. 1, 2 GrEStG Verlust der Befreiung Verminderung der Beteiligung innerhalb von 5 Jahren, § 5 Abs. 3 GrEStG Verminderung d. Anteile innerhalb von 5 Jahren, § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG Anteilserwerb unter Lebenden in den letzten 5 Jahren, § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG Abweichende Auseinander-setzungsquote in den letzten 5 Jahren vereinbart, § 6 Abs. 4 S. 2 GrEStG Kombination von Einbringung und Abtretung - keine doppelte GrESt, § 1 Abs. 2 a S. 3 GrEStG - Interpolation der Befreiungsvorschriften des § 5 und des § 3 GrEStG II. Anteilsübertragung, § 1 Abs. 2 a GrEStG (Fall I) § 1 Abs. 2 a GrEStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002, der der Entscheidung vom 30.4.2003  (Fall I) zugrunde liegt, hatte folgenden Wortlaut: § 1 Abs. 2 a GrEStG a.F. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich bei ihr innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand vollständig oder wesentlich, gilt dies als auf die Übereignung des Grundstückes auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Eine wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes ist anzunehmen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Übertragung des Grundstückes auf die neue Personengesellschaft darstellt. Dies ist stets der Fall, wenn 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Durch Art. 15 Nr. 1 a StEntlG 1999/2000/2002 ist mit Wirkung ab 1.1.2000 die Regelung in § 1 Abs. 2 a GrEStG novelliert worden und lautet nunmehr wie folgt: § 1 Abs. 2 a GrEStG n.F. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar der Gestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstückes auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft." gesetzliche Klarstellung nach Ansicht der FinVerwgesetzliche Klarstellung nach Ansicht der FinVerw Die FinVerw hatte bereits zum früheren Recht die Auffassung vertreten, dass auch eine nur mittelbare Veränderung im Gesellschafterbestand zur Steuerpflicht führen könne. Die Neuregelung beinhalte lediglich eine gesetzliche Klarstellung . Dieser insb. auf die Formulierung in Satz 2 "... bei wirtschaftlicher Betrachtung ..." gestützten Auffassung ist der BFH mit Recht entgegengetreten. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 a S. 1 GrEStG mit dem sich unzweifelhaft auf die PersG selbst beziehenden Tatbestandsmerkmal "bei ihr" ist insoweit eindeutig. Er lässt für eine derartige steuerverschärfende Auslegung keinen Raum. justitiable 95 %-Grenzejustitiable 95 %-Grenze Mit der gesetzlichen Neuregelung und der Abschaffung des unbestimmten Merkmals einer "wesentlichen Veränderung des Gesellschafterbestandes" ist unmissverständlich klargestellt, dass unterhalb der justitiablen 95-Prozent-Grenze eine Steuerbarkeit nicht in Betracht kommt.  Gleichzeitig ist zu beachten, dass nunmehr jedoch auch mittelbare Veränderungen im Bestand der Gesellschafter einer PersG der GrESt unterliegen. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG kann somit auch durch eine Kombination von unmittelbarem und mittelbarem Gesellschafterwechsel verwirklicht werden. Das bedeutet, dass auch der Gesellschafterwechsel auf der zweiten, dritten oder gar einer noch höheren Ebene formal GrESt auslöst . Deshalb sind vor Anteilsübertragungen an einer Grundbesitz haltenden PersG sämtliche Anteilsübertragungen der letzten fünf Jahre unter Einbeziehung der Anteilsveränderungen auch auf der Ebene von Mutter- oder gar Großmuttergesellschaften zu überprüfen . Steuerpflicht mittelbarer BeteiligungsveränderungenSteuerpflicht mittelbarer Beteiligungsveränderungen für KapG gilt 95 %-Grenzefür KapG gilt 95 %-Grenze Wird die mittelbare Beteiligung über eine KapG vermittelt, ist fraglich, in welchem Umfang Anteile den Rechtsträger wechseln müssen, damit von einer mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand der PersG gesprochen werden kann. Die FinVerw geht davon aus, dass ein Wechsel auf der Ebene der KapG nur dann relevant ist, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse zu mindestens 95 % ändern. Beträgt die mittelbare Anteilsänderung mindestens 95 %, dann gilt die von ihr vermittelte Beteiligung an der PersG als zu 100 % auf einen anderen Gesellschafter übergegangen. Beispiel  Eine GmbH ist als persönlich haftende Gesellschafterin zu 20 v.H. am Gesellschaftsvermögen einer GmbH & Co. KG beteiligt. Alle Kommanditisten übertragen ihre Anteile auf neu hinzutretende Kommanditisten. Außerdem werden 80 v.H. der Anteile an der GmbH an diese neu hinzutretenden Kommanditisten veräußert. Die Übertragung der Kommanditanteile allein erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a GrEStG. Der Wechsel im Gesellschafterbestand der GmbH ist nicht mit dem unmittelbaren Gesellschafterwechsel zusammenzurechnen, weil sich die Beteiligungsverhältnisse der GmbH nicht zu mindestens 95 v.H. geändert haben. § 1 Abs. 2 a GrEStG ist somit nicht erfüllt. Im Urteilssachverhalt des Falles I würde demgegenüber nach neuem Recht GrESt entstehen. Der Käufer hatte 94 % der Anteile an der GbR unmittelbar übernommen, hinsichtlich der GmbH hatte innerhalb des maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraumes ein vollständiger Gesellschafter-wechsel (Ehemann an Ehefrau) stattgefunden. III. Einbringung in Gesamthand, § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG (Fall II) Grds. unterliegt die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks in eine Gesamthandsgemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der GrESt. Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1, 2 GrEStGSteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1, 2 GrEStG Gem. § 5 Abs. 1 GrEStG wird jedoch beim Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des Einzelnen am Vermögen der an der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Nach § 5 Abs. 2 GrEStG wird entsprechend beim Übergang von einem Alleineigentümer die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Die Steuervergünstigung des § 5 GrEStG ist grds. bei allen Tatbeständen des § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG, aber auch dann anzuwenden, wenn auf die Gesamthand statt eines Grundstücks mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übergehen. Interpolation des § 5 und des § 3 GrEStG Interpolation des § 5 und des § 3 GrEStG Die Befreiungsvorschrift des § 5 GrEStG kommt jedoch nur dann zum Tragen, soweit nicht bereits die allgemeinen Steuerbefreiungen eingreifen. Nach ständiger Rspr. schließt es die "relative Selbständigkeit" und Rechtsträgerschaft der Gesamthand nicht aus, dieser die persönlichen Eigenschaften der Gesamthänder, insbesondere nach § 3 Nr. 4 und 6 GrEStG , verhältnismäßig zuzurechnen . Die Einbringung in eine Gesamthand, an der andere Personen als der/die Einbringende(n) beteiligt ist/sind, ist deshalb insoweit steuerfrei, als die persönlichen Befreiungstatbestände, insb. des § 3 Nr. 4 und 6 GrEStG, zum Tragen kommen. Dies ist der Fall bei Übertragung von Vermögen auf eine Familien-PersG, an der der Übertragende gar nicht oder nur mit einem geringen Anteil beteiligt ist, um etwa getreu dem Grundsatz der Selbstorganschaft noch die Geschäftsführung (und Kontrolle) zu behalten. Die Zurechnung persönlicher Eigenschaften aber geht, wie der BFH im Urteil vom 18.12.2002 (Fall II) klargestellt hat, nicht so weit, dass die Einbringung in eine Gesamthand durch einen Ehegatten quasi "über Kreuz" dem anderen Ehegatten mit der Folge zuzurechnen wäre, dass die Steuerfreiheit der Einbringung unabhängig von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG und deren Verbleibensvoraussetzungen eintritt. IV. Kombination von Einbringung und Anteilsübertragung(Fall III) 1. Gesamtplanrechtsprechung, § 5 Abs. 3 GrEStG Die Begünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG ist nicht zu gewähren, wenn im Zusammenhang mit der Einbringung des Grundbesitzes eine Veränderung im Personenstand der grunderwerbenden Gesamthand erfolgt. Nach der dem Urteil vom 18.12.2002  (Fall II) zugrunde liegenden Gesamtplan-Rspr. des BFH sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen nach § 5 GrEStG dann nicht zu gewähren, wenn vereinfacht - der bisherige Grundstückseigentümer nach Einbringung in eine Gesamthand planmäßig seine Gesellschafterstellung durch Neuaufnahme von Gesellschaftern vermögensmäßig verringern oder aufgeben will  oder - der bisherige Grundstückseigentümer durch gesellschaftsvertragliche Abrede im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt ist, dass er an den Wertveränderungen des Grundstücks nicht beteiligt ist . gesetzliche Ausprägung teleologischer Reduktion durch § 5 Abs. 3 GrEStGgesetzliche Ausprägung teleologischer Reduktion durch § 5 Abs. 3 GrEStG weder Rückbezug noch subjektives Tatbestands-merkmal weder Rückbezug noch subjektives Tatbestands-merkmal Diese teleologische Reduktion des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG durch die Rspr. hat zwischenzeitlich eine gesetzliche Ausprägung in § 5 Abs. 3 GrEStG n.F. erfahren. Dieser gibt für die Praxis nun feste Grenzen vor, indem er formal nur noch an die tatsächliche Aufgabe oder Verringerung der Teilhabe am Grundstückswert innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Grundstückseinbringung anknüpft. Auf einen Rückbezug auf den Zeitpunkt des Grundstücksüberganges auf die Gesamthand und das subjektive Tatbestandsmerkmal des "Planes" kommt es nicht mehr an.  keine abschließende Regelung durch § 5 Abs. 3 GrEStGkeine abschließende Regelung durch § 5 Abs. 3 GrEStG Auch wenn durch § 5 Abs. 3 GrEStG eine Vielzahl der bislang von der Rspr. im Wege teleologischer Reduktion gelösten Fälle zukünftig von § 5 Abs. 3 GrEStG erfasst wird, istdessen Wortlaut nicht als abschließend zu verstehen. § 5 Abs. 3 GrEStG erfasst bspw. nur Fälle, in denen die Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks erfolgt. Fälle, in denen der grundstückseinbringende Gesellschafter gleichzeitig mit dem Übergang des Grundstücks seine Gesellschafterstellung aufgibt oder vermindert, sind danach nicht erfasst. Es ist davon auszugehen, dass die Rspr. diese Fälle weiterhin im Wege teleologischer Reduktion des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG unter Rückgriff auf die Gesamtplan-Rspr. lösen wird . 2. Persönliche Steuerbefreiungstatbestände Die ebenfalls noch auf der Grundlage der Gesamtplan-Rspr. zu § 5 Abs. 3 GrEStG a.F. ergangene Entscheidung vom 26.2.2003  (Fall III) ist auch für die derzeitige Rechts- und Gesetzeslage von Bedeutung. In der Entscheidungsbegründung heißt es : "Gleichwohl muss hier die .... über 60 von Hundert hinausgehende Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 versagt werden, weil die mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesellschafterin ihre vermögensmäßige Beteiligung ... in Höhe von 40 von Hundert zugunsten eines mit dem Grundstücksveräußerer nicht in gerader Linie Verwandten ... verringert hat." Aus dieser Aussage zu einem Vorgang mit zeitlicher Identität von Grundstückseinbringung und Anteilsübertragung lässt sich ableiten, dass die Beurteilung erst recht dieselbe sein muss, wenn die Anteilsübertragung innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 GrEStG n. F. erfolgt. Dies entspricht der von Viskorf  vertretenen Auffassung, dass die Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG n. F. in entsprechender Anwendung der allgemeinen Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 4 und 6 GrEStG ausscheidet, wenn die gesamthänderische Mitberechtigung des grundstückseinbringenden Gesellschafters innerhalb der 5-Jahres-Frist auf andere Personen übergeht, mit denen der Gesamthänder im Sinne dieser Vorschriften verwandt ist. 5-Jahres-Frist 5-Jahres-Frist Für das unter erbschaftsteuerlichen Aspekten klassische Übertragungsmodell der Zwischenschaltung einer gewerblich geprägten PersG im Rahmen vorweggenommener Erbfolge kann deshalb jedenfalls unter grunderwerbsteuerlichen Aspekten eine gewisse Entwarnung gegeben werden. Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen des Übertragungsvertrages dafür Vorsorge zu treffen ist, dass nicht die Übernehmer innerhalb der 5-Jahres-Frist ihre vermögensmäßigen Beteiligungen an der Gesellschaft reduzieren oder aufgeben und dadurch nachträglich (doch) noch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 GrEStG auf den ursprünglichen Einbringungsvorgang zur Anwendung bringen. verfahrensrechtliche Grundsätze für Entscheidung vom 22.1.2003 maßgebendverfahrensrechtliche Grundsätze für Entscheidung vom 22.1.2003 maßgebend V. Einbringung und Formwechsel, § 5 Abs. 3 GrEStG (Fall IV) Nach der Entscheidung vom 22.1.2003  (Fall IV) ist die Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine von den Söhnen gegründete OHG und deren anschließender Formwechsel in eine GmbH auf den ersten Blick - scheinbar - grunderwerbsteuerfrei. Die Entscheidung beruht jedoch allein auf - hier irrelevanten - verfahrensmäßigen Grundsätzen. In grunderwerbsteuerlicher Hinsicht wirft die Entscheidung in mehrfacher Hinsicht Fragen auf. Diese beruhen allerdings vornehmlich auf der für einen - insbesondere bayerischen - Notar in jeder Hinsicht unpräzisen Vertragsabfassung. Aufgrund der nachträglichen Erklärungen der Beteiligten war davon auszugehen, dass die Beteiligten trotz mehrdeutiger Vertragsformulierungen offenbar eine Übertragung des Einzelunternehmens auf beide Söhne mit anschließendem Formwechsel der - aus dem Zusammenschluss entstehenden - OHG in eine GmbH vereinbaren wollten. Eine entsprechende Auflassung des Grundbesitzes auf die OHG scheint jedoch nicht erfolgt zu sein, so dass sich für den Fall einer Direkteinbringung des Grundbesitzes in die GmbH bereits hieraus die Grunderwerbsteuerpflicht ergeben hätte. Einbringung in Gesamthand und anschließender Formwechsel führt zum Verlust der SteuerbefreiungEinbringung in Gesamthand und anschließender Formwechsel führt zum Verlust der Steuerbefreiung Selbst wenn der Grundbesitz erst von der Mutter auf die Söhne in eine PersG übertragen und diese dann im Wege des Formwechsels nach den §§ 190 ff. UmwG in eine GmbH umgewandelt worden sein sollte, könnte keine Entwarnung gegeben werden. Formal ist zwar jeder dieser Akte steuerfrei - die Einbringung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 6 GrEStG, der Formwechsel mangels Rechtsträgerwechsel - prinzipiell nicht steuerbar . Für die Einbringung in eine KapG existiert jedoch keine dem § 5 GrEStG entsprechende Befreiungsvorschrift. Es unterliegt deshalb keinem ernsthaften Zweifel, dass die Einbringung eines Grundstücks durch eine Person in eine Ein-Personen- GmbH & Co. KG und deren zeitgleich anschließender Formwechsel in eine GmbH als Umgehung des § 1 Abs. 1 GrEStG zur Versagung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG führt. Dogmatisch ist dies damit zu begründen, dass der einbringende Gesellschafter mit dem Formwechsel der PersG seine von § 5 Abs. 3 GrEStG vorausgesetzte gesamthänderische Beteiligung an dem Grundbesitz verliert. Übertragung von Gesamthand auf GesamthandÜbertragung von Gesamthand auf Gesamthand Zu der dem § 5 Abs. 1 und 2 entsprechenden Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG - Übergang von Gesamthand auf Gesamthand - hat der BFH ebenfalls erst jüngst entschieden, dass diese Steuerbefreiung nicht zu gewähren ist, wenn in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung die aufnehmende Gesellschaft planmäßig formwechselnd in eine KapG umgewandelt wird . Es liegt auf der Hand, dass sich nichts anderes ergibt, wenn noch Abkömmlinge in den Übertragungsvorgang eingeschaltet werden. Die Entscheidung vom 22.1.2003  (Fall IV) darf deshalb keinesfalls dahingehend missverstanden werden, dass der Umweg über die Einbringung in eine PersG und deren anschließender Formwechsel die steuerfreie Einbringung in eine KapG ermöglicht. Formwechsel der einbringenden Gesamthand unschädlich Formwechsel der einbringenden Gesamthand unschädlich Der Formwechsel einer einbringenden Gesamthand ist demgegenüber i.S.d. § 5 Abs. 3 GrEStG unschädlich, da die gesamthänderische Mitberechtigung nicht verloren geht . VI. Grundstücksübertragung aus Gesamthand nach Formwechsel, § 6 Abs. 2, 4 GrEStG (Fall V) Die Regelungen des § 6 Abs. 1 und 2 GrEStG entsprechen denen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG für den umgekehrten Fall des Übergangs von Grundstücken in das Eigentum von an der Gesamthand Beteiligten. Gem. § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG gelten aber die Abs. 1 und 2 insoweit nicht, als der Gesamthänder - im Falle der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. § 6 Abs. 4 GrEStG stellt eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift dar, mit der Steuerumgehungen durch die Kombination eines grds. nicht steuerbaren Wechsels im Personenstand einer Gesamthand und der nachfolgenden Übernahme von Grundstücken aus dem Gesamthandsvermögen durch den "neuen" Gesellschafter verhindert werden sollen. Formwechsel als rechtsgeschäftlicher AnteilserwerbFormwechsel als rechtsgeschäftlicher Anteilserwerb Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 19.3.2003  (Fall VI) ist als rechtsgeschäftlicher Anteilserwerb an der Gesamthand auch der Formwechsel aus einer KapG in die das Grundstück später abgebende Gesamthand anzusehen. Wie im Rahmen des § 5 GrEStG differenziert der BFH klar danach, ob innerhalb des maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraumes eine gesamthänderische Mitberechtigung des Übernehmers an dem übergehenden Grundbesitz bestand. Eine KapG als eigenständiges Steuersubjekt verhindert eine derartige Mitberechtigung. beim Formwechsel ist nur der Umwandlungsvorgang selbst begünstigtbeim Formwechsel ist nur der Umwandlungsvorgang selbst begünstigt Für die Praxis ist festzuhalten, dass der BFH die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen bei einem Formwechsel ausdrücklich auf den Umwandlungsvorgang selbst beschränkt. Der Formwechsel ist deshalb sowohl bei der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft als auch bei der Überführung eines Grundstücks aus einer Gesellschaft nur dann eine geeignete Gestaltung zur Vermeidung der GrESt, wenn - sowohl die 5-Jahres-Fristen (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 S. 2 und § 6 Abs. 4 GrEStG) als auch - die Gesamtplan-Rspr. des BFH beachtet werden.      BFH-Urt. v. 31.7.1991 - II R 17/88, BStBl II 1991, 891; BFH-Urt. v. 6.3.1996 - II R 38/93, BStBl II 1996, 377.       Vgl. dazu Boruttau/Viskorf, GrEStG, 15. Aufl., § 5 Rz 98 ff.       Nds. FG, Urt. v. 11.7.2000 - VII K 374/99, EFG 2000, 1408.       BFH-Urt. v. 4.4.2001 - II R 57/98, BStBl II 2001, 587.       BFH-Urt. v. 30.4.2003 - II R 79/00, BFH/NV 2003, 1274.       Halaczinsky, NWB, Fach 8, 1425, 1427.       Zweifelnd, ob das überhaupt praktikabel ist, Halaczinsky, NWB, Fach 8, 1425, 1427.       Vgl. dazu Gottwald, BB 2000, 71.       Nach Gleichlautendem Ländererlass vom 7.2.2000, BStBl. I 2000, 344 Rz 4.2.4.       Vgl. Boruttau/Viskorf, GrEStG, § 15 Rz 44 m.w.N.       BFH-Urt. v. 18.12.2002 - II R 82/00, BFH/NV 2003, 940.       BFH-Urt. v. 30.10.1996 - II R 72/94, BStBl II 1997, 87.       BFH-Urt. v. 16.1.1991 - II R 38/87, BStBl II 1991, 374.       Vgl. dazu Boruttau/Viskorf, GrEStG, 15. Aufl., § 5 Rz 73.       BFH-Urt. v. 26.2.2003 - II B 202/01, BStBl II 2003, 528.       Hervorhebung durch den Verfasser.       Boruttau/Viskorf, GrEStG, 15. Aufl., § 5 Rz 87.       BFH-Urt. v. 22.1.2003 - II R 76/01, BFH/NV 2003, 1137.       BFH-Beschl. v. 4.12.1996 - II B 116/96, BStBl II 1997, 661; Gleichlautender Ländererlass FinMin Baden-Württemberg v. 31.1.2000, StEK GrESt 1983, § 8 Nr. 23.       BFH-Urt .v. 18.12.2002 - II R 13/01, BStBl II 2003, 358.       BFH-Urt. v. 22.1.2003 - II R 76/01, BFH/NV 2003, 1137.       Boruttau/Viskorf, GrEStG, 15. Aufl., § 5 Rz 85.       BFH-Urt. v. 19.3.2003 - II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090.   

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 669
A. Vorbemerkung Das 2. Dienstleistungs-ArbeitsmarktG hat zu einer Fülle von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geführt , die im Wesentlichen im neu eingefügten § 35 a EStG geregelt sind. § 35 a EStG (1) ⊃1;Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushal ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 683
Beschlüsse des Großen Senates vom 12.5.2003; GrS 1/00 und GrS 2/00  I. Zur Erinnerung Die Diskussion um die dogmatische Einordnung des Sonderrechtsinstitutes der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und seine Voraussetzungen ist trotz der Beschlüsse des Großen Senates vom 5.7.1990  nie zur Ruhe gekommen. Der Groß ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 699
Nach Ablauf des Berichtigungszeitraumes in § 15 a UStG ist eine Entnahme des Investitionsgutes aus dem Unternehmensvermögen in das Privatvermögen umsatzsteuerfrei möglich. I. Zur Erinnerung Im AktStR 2003, 457 hatten wir über ein EuGH-Urteil zum Vorsteuerabzug bei privater Mitbenutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes berichtet . ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 702
1. Die Gesamtausstattung von Bezügen eines Ges.-GF sind im Hinblick auf die Angemessenheit grundsätzlich im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung zu beurteilen.  2. Steht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein sprunghafter Gewinnanstieg im Raum, kann es bei der Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung geboten sein, diese auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.  3. Die Höhe der angemessenen Bez ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 707
Die Finanzverwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung in Rechtsbehelfsverfahren zur Besteuerung privater Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften. BMF-Schr. v. 8.8.2003 - IV D 2 - S 0338 - 53/03, BStBl I 2003, 402 I. Zur Erinnerung Im AktStR 3/2003 hatten wir über einen AdV-Beschluss des BFH vom 11.6.2003 berichtet . In einem AdV-Verfahren über die Besteuerung privater ...

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