AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
2 / 2006 (21)
Rubrik
AktStR-Themen (21)
Rechtsgebiet
AltEinkG (1)
EStG (17)
UStG (2)
UmwStG (1)
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Personenzusammenschluss von Freiberuflern und Gefahr der Gewerblichkeit
Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2025 . Seite: 207
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der ...
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Änderung der Gewinnermittlungsart
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2025 . Seite: 219
1. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht. 2. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er ...
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(Energetische) Gebäudesanierungsaufwendungen
Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2025 . Seite: 231
Das Wesen der Modernisierung besteht darin, einem Gebäude den zeitgemäßen Standard wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten / Umweltanforderungen jedoch verloren hatte. Im Streitfall bedeutet der Einbau der den Anforderungen der neuen DIN 19686-100 entsprechenden Notentwässeru ...
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Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind keine Werbungskosten
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 249
Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 1.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei ...
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Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2025 . Seite: 259
1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an das Urt. des BFH v. 24.10.2017 - VIII R 19/16 , BFHE 2 ...
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Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
AktStR: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, 2025 S. 271: Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Jahrgang: 2025 . Seite: 271 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn. BFH-Urt. v. 20.11.2024 - VI R 21/22, BStBl II 2025, 256 I. Vorbemerkung 1. Unternehmensnachfolge als Ausgangsproblem In immer mehr Fällen wird es - gerade für kleinere und mittelständische Unternehmen - zunehmend schwieriger, einen Nachfolger innerhalb der Familie zu finden. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Denkbar ist, dass die potenziellen Nachfolger innerhalb der Familie nicht über die notwendige Qualifikation verfügen. Das kann insb. - aber nicht ausschließlich - bei freiberuflichen und sehr spezialisierten Tätigkeiten ein schwerwiegendes Problem darstellen. Möglich ist ebenso, dass die Betreffenden nicht bereit sind, diese Tätigkeit fortzuführen. Auch hierfür können die Gründe vielfältig sein, etwa wenn sie selbst in einem Arbeitsverhältnis stehen, das ihnen eine höhere Vergütung vermittelt, als diese im Fall der Nachfolge wäre, oder weil sie schlicht das wirtschaftliche Risiko oder die Verantwortung für das Unternehmen nicht übernehmen wollen. Denkbar ist auch, dass die bisherigen Gesellschafter den potenziellen Nachfolger nicht für geeignet halten oder es mehrere - geeignete - Nachfolger gibt, die durchaus die Unternehmensführung übernehmen könnten, aber befürchtet wird, dass es früher oder später zwischen diesen zum Streit kommen wird und hierdurch das Unternehmen negativ beeinträchtigt werden könnte. Nach einem Bericht des DIHK können sich 26 % aller zur Unternehmensnachfolge anstehenden Unternehmen vorstellen, das Unternehmen zu beenden. Es wird befürchtet, dass in den nächsten fünf Jahren rd. 250.000 Unternehmen mangels Nachfolge die Schließung droht. Inzwischen ist die Zahl der sich zu einer Nachfolgeplanungsberatung meldenden Unternehmer rd. dreimal so hoch wie die Zahl der an einer Übernahme Interessierten. Nach dem jährlich erscheinenden Nachfolge-Monitoring Mittelstand der KfW planen inzwischen rd. 30 % der mittelständischen Unternehmen eine Nachfolgeregelung durch die Beschäftigten des Unternehmens oder beziehen diese zumindest als potenziellen Teil einer solchen Lösung ein. Hiermit ist für die Betroffenen die - häufig ernüchternde - Einstellung der Tätigkeit und das oft empfundene Gefühl des Verlusts des Lebenswerks verbunden. Aber auch finanziell können hiermit erhebliche Einbußen verbunden sein, weil die erzielbaren Liquidationserlöse deutlich niedriger sind als die erhofften und sich nun als nicht realisierbar erweisenden Veräußerungsgewinne. Dies kann dazu zwingen, nach Jahren oder jahrzehntelanger harter Arbeit mit erheblichen materiellen Einschränkungen rechnen zu müssen - unabhängig von möglichen Reputationsverlusten und einem sozialen Abstieg, der hiermit verbunden sein kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit es gelingen kann, diese Entwicklung zu vermeiden und eine Beendigung des Unternehmens zu verhindern. Insoweit stellt sich die Frage, inwieweit eine Übertragung an - oft langjährige - Mitarbeiter erfolgen kann. 2. Geldwerter Vorteil als Ausgangspunkt Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören nicht nur die Löhne und Gehälter, sondern auch „… andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung …“. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder einmalige Zahlungen handelt. Beratungshinweis: Veranlassungszusammenhang Maßgeblich für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Bezüge in Geld oder Geldeswert durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn die Einnahmen sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft erweisen. Ein Vorteil setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bereichert ist, sich also wirtschaftlich sein Vermögen erhöht hat. Maßgeblich ist, ob sich der erhaltene konkrete Vorteil in Geld bewerten lässt. Daran fehlt es bei bloß ideellen Vorteilen, z.B. bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes. Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und demnach aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt werden, sind kein Arbeitslohn. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers: Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers eine Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer ist das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse zu bewerten. Bei der Prüfung, ob eine unentgeltliche oder verbilligte Übertragung dem Grunde nach vorliegt, ist für die Berechnung des Vorteils der gemeine Wert der übertragenen Vermögensbeteiligung gem. § 11 BewG abzüglich der Gegenleistung und der vom Arbeitnehmer übernommenen Übertragungskosten anzusetzen. Zu solchen Vorteilen kann grundsätzlich auch die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers gehören. Würde dadurch eine Steuerpflicht ausgelöst, wäre damit die intendierte Unternehmensnachfolge u.U. nicht mehr durchführbar. Beratungshinweis: Auslösung einer Belastung mit Einkommensteuer Eine solche Steuerbelastung würde für den Arbeitnehmer i.d.R. zu einem erheblichen Anstieg der Progression bei seinen gesamten nach dem Tarif zu besteuernden Einkünften führen. Dieser Umstand erweist sich als besonders gravierend, weil häufig die erforderliche Liquidität nicht vorhanden ist, um die entstehende ESt-Zahlung leisten zu können. Müsste hierfür ein - zumindest teilweiser - Verkauf der erhaltenden Anteile erfolgen, wäre damit die angestrebte Nachfolgeregelung nicht erreichbar, weil damit gegen die erbschaftsteuerliche Behaltensfrist verstoßen würde. 3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen i.S.v. § 19 a EStG Nach § 19 a Abs. 1 S. 1 EStG unterliegt der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 19 a Abs. 4 und 4a EStG). Zweck ist die Vermeidung eines LSt-Abzugs, ohne dass liquide Mittel zugeflossen sind, aus denen diese Steuer bestritten werden könnte (sog. dry income). Dadurch soll die Mitarbeitergewinnung gefördert und die Mitarbeiterbindung gestärkt werden. Die Regelung soll zugleich Startup-Unternehmen unterstützen, welche in der Gründungs- und Wachstumsphase regelmäßig finanziell nicht in der Lage sind, hohe Vergütungen zu zahlen. Beratungshinweis: Sozialversicherung Der geldwerte Vorteil aus der Gewährung einer Vermögensbeteiligung erfolgt sozialversicherungsrechtlich (Entstehungsprinzip) abweichend schon im Hingabezeitpunkt. Die Regelung ermöglicht die vorläufige Nichtbesteuerung des Arbeitslohns im Falle der durch den Arbeitgeber vergünstigten Übertragung von Vermögensbeteiligungen an den Arbeitnehmer. Dabei besteht (bereits) nach der Übertragung die Verpflichtung des Betriebsstätten-Finanzamts, den Vorteil i.R.e. Anrufungsauskunft zu bestätigen. Grundlage ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung. Die Besteuerung als Arbeitslohn wird nachgeholt: entweder spätestens 15 Jahre nach der Übertragung an den Arbeitnehmer, sofern dieser die Vermögensbeteiligung nicht vorher überträgt oder sein Dienstverhältnis vorher beendet wird, oder unter weiteren Voraussetzungen zum Zeitpunkt der späteren Übertragung, womit eine erhebliche Verlängerung der Haltefrist einhergehen kann. Die spätere Besteuerung kann im Einzelfall durch Anwendung der Fünftelregelung erneut begünstigt sein; im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht für den Arbeitnehmer sogar die Möglichkeit der abschließenden Steuerentlastung des ursprünglich vergünstigten Erwerbes. Zudem werden zwischenzeitliche Wertverluste berücksichtigt und Rückübertragungen begünstigt. Diese Regelung hat jedoch für die hier interessierenden Nachfolgefälle i.d.R. keine Bedeutung, weil deren Anwendungsvoraussetzungen in diesen nicht erfüllt sein werden. Zumindest bisher konnte sich der Gesetzgeber nicht entschließen, ähnliche Begünstigungen für die Fälle einzuführen, in denen eine verbilligte oder unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Arbeitnehmer i.R.d. vorweggenommenen Unternehmensnachfolge vorgenommen wird. 4. Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG Der Gesetzgeber sieht einen Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG vor, der darauf abzielt, die Beteiligung von Arbeitnehmern an Unternehmen zu fördern. Dieser beträgt 2.000 EUR und wird schon deshalb in Fällen der Unternehmensnachfolge nicht geeignet sein, eine wirkliche Entlastung für die Betroffenen herbeizuführen. Hinzu kommt, dass die Unternehmensbeteiligung allen Arbeitnehmern angeboten werden muss. Dies wird bei Unternehmensnachfolgen regelmäßig nicht gewollt sein, weil damit eine sehr starke Aufteilung der Beteiligungsverhältnisse erfolgen würde und in vielen Fällen eine stringente Leitung des Unternehmens nicht mehr möglich wäre. Beratungshinweis: Bedeutungslosigkeit für Unternehmensnachfolgen Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung auf Grund ihrer engen Voraussetzungen für Unternehmensnachfolgen keine praktische Rolle spielen wird. Die Voraussetzungen sind dafür zu restriktiv. Allerdings war dieser Anwendungsbereich vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. 5. Vom BFH zu beantwortende Rechtsfrage Vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen hatte der BFH die folgende Rechtsfrage zu beantworten: Führt die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft an eine langjährige Mitarbeiterin zu einem geldwerten Vorteil, wenn diese erfolgt, um die Unternehmensnachfolge zu sichern? II. BFH-Urteil v. 20.11.2024 - VI R 21/22, BStBl II 2025, 256 1. Sachverhalt Die Klägerin (Kl.) war im Streitjahr 2014 bereits seit vielen Jahren für die A-GmbH (GmbH) im Bereich Vertrieb/Personal tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Gesellschaft wurde 1994 von den Ehegatten F und M gegründet. Im Streitjahr waren am Stammkapital (25.600 EUR) M mit 12.950 EUR und F mit 12.650 EUR beteiligt. Auf einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2013 wurde die Unternehmensnachfolge besprochen, weil der Ges.-GF M im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollendet hatte. In deren Protokoll wird ausgeführt, dass i.R.d. Unternehmensnachfolge die Übertragung von Geschäftsanteilen geplant sei, wodurch die Unternehmensfortführung gesichert werden solle. Die Übertragung der Geschäftsanteile solle zum einen an den gemeinsamen Sohn (S) und zum anderen an die Kl., X, Y und Z sowie im folgenden Jahr an C als Mitglieder der Geschäftsleitung erfolgen. F und M hielten im Protokoll der Gesellschafterversammlung die Absicht fest, dass die genannten Personen das Unternehmen auch nach dem Wechsel in der Geschäftsleitung verantwortlich führen und leiten sollten. Eine Führung des Unternehmens durch S schied aus, weil dieser als Arzt eine andere berufliche Bindung hatte und ihm unternehmerische Erfahrung fehlte. Daher werde der Erfolg der Gesellschaft in Zukunft von der stärkeren persönlichen Einbindung der bisher in der Geschäftsleitung tätigen Mitarbeiter abhängig sein, die vor diesem Hintergrund an der Gesellschaft beteiligt werden sollten. Die Kl., X, Y, Z sowie S schlossen 2013 mit F und M einen notariellen Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag. Nach Teilung ihrer Geschäftsanteile übertrugen F und M von den nach der Teilung entstandenen Anteilen jeweils Geschäftsanteile im Nennwert von 650 EUR und insgesamt Anteile im Nennwert von 1.300 EUR (5,08 %) an die Kl. sowie X, Y und Z „mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten mit schuldrechtlicher und wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1.1.2014“. S bekam Anteile im Nennwert von insg. 19.100 EUR (74,61 %) unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Die Übertragungen waren weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an einen Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft. Es war lediglich eine Rückfallklausel dahingehend vereinbart, dass der Veräußerer berechtigt sein sollte, die Rückübertragung des Anteils zu verlangen, falls das zuständige Finanzamt die steuerliche Verschonung nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG nicht gewähre oder gem. § 13 a Abs. 5 ErbStG zum Nachteil des Erwerbers ändere. Im Rahmen einer LSt-Ap gelangte der Prüfer zu der Auffassung, in dem unentgeltlichen Erwerb der Geschäftsanteile der fünf Arbeitnehmer sei ein - im Hinblick auf das bestehende und das (zukünftige) weitere Beschäftigungsverhältnis gewährter - als Arbeitslohn zu berücksichtigender geldwerter Vorteil zu sehen. Für die Kl. betrage der im Streitjahr zu berücksichtigende geldwerte Vorteil … EUR. In ihrer im Anschluss eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger Einnahmen der Kl. aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. … EUR. Das Finanzamt erhöhte die Einkünfte der Kl. aus nichtselbstständiger Arbeit um einen geldwerten Vorteil i.H.v. … EUR. Dieser Wert wurde aus der SchSt-Erklärung entnommen und betrug das Zehnfache ihres Jahresgehalts. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl. blieb erfolglos. Der anschließenden Klage gab das FG des Landes Sachsen-Anhalts statt. . Der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile stelle sich bei objektiver Betrachtung gerade nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit, d.h. als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft der Kl., dar. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahre 2014 Klägerin War seit etlichen Jahren in der Geschäftsleitung der A-GmbH tätig. Diese gehörte den Ehegatten M und F. Nachdem M das 65. Lebensjahr vollendet hatte, erfolgte die Übertragung von Anteilen im jeweiligen Nennwert von 1.300 EUR (= 5,08 %) unentgeltlich mit Wirkung zum 1.1.2014 an die Kl. und an die ebenfalls in der Geschäftsführung tätigen X, Y, Z und im Folgejahr an den C. Die übrigen 74,61 % wurden an den als Arzt tätigen Sohn (S) unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen. Ausweislich eines Gesellschafterbeschlusses sollte damit die Unternehmensfortführung gesichert werden. Die Übertragungen waren weder an Bedingungen noch an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Allerdings gab es ein Recht zur Rückübertragung, wenn das Finanzamt die Verschonung nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG nicht gewährte oder nach § 13 a Abs. 5 ErbStG zum Nachteil des Erwerbers änderte. Finanzamt Unentgeltlicher Erwerb der Geschäftsanteile führt zu einem geldwerten Vorteil und damit bei den Begünstigten zu Einkünften i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dieser ist der ESt zu unterwerfen. FG Sachsen-Anhalt Stattgabe der Klage. Es handele sich bei der Übertragung der Anteile nicht um eine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hält die Rev. des Finanzamts für unbegründet. Zur Begründung führt er hierzu u.a. aus: Das FG hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass der verbilligte Erwerb einer Beteiligung zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 EStG führen kann, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Das entscheidende Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge. Die Wertung des FG, dass durch die Einbindung der fähigsten Mitarbeiter in den Gesellschafterbestand der Fortbestand und die Weiterentwicklung der Gesellschaft im Wege der Unternehmensnachfolge gesichert werden soll, ist zutreffend. Die fachliche Kompetenz für die Unternehmensleitung, die die Nachfolger durch ihre (jahrelange) Mitarbeit in dem Unternehmen gezeigt haben, ist bei einer Unternehmensnachfolge ein durchaus wesentliches Kriterium. III. Anmerkungen Das vorliegende Urteil hat große Bedeutung für die Frage, inwieweit die erstrebte Unternehmensnachfolge erreicht werden kann. 1. Eintreten einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer? Zunächst erscheint es auf den ersten Blick widersinnig, von Einkünften i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG auszugehen, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst sind, und hierin zugleich eine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zusehen. Wenn es sich um Arbeitseinkommen handelt, wie soll dann noch eine Freigebigkeit gegeben sein? Und umgekehrt: Wenn eine Freigebigkeit vorliegt, wie kann diese im Arbeitsverhältnis veranlasst sein und damit Einkünfte i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG auslösen? Ein zweiter Blick zeigt aber, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es solche Sachverhalte geben kann. Dies veranschaulicht die Regelung des § 35 b EStG. § 35 b EStG - Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer „1Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. …“ Beratungshinweis: Gesetzesformulierung Die Formulierung der Regelung ist unpräzise, weil Einkünfte nicht der ErbSt unterliegen. Vielmehr hätte auf die entsprechenden Vermögenswerte abgestellt werden müssen. Zugleich wird aus der Formulierung deutlich, dass der Gesetzgeber eine Anwendung des § 35 b EStG nur auf Erwerbe von Todes wegen vorsieht, nicht aber auf die hier zur Diskussion stehende freigebige Zuwendung. Insoweit scheidet deren Anwendung aus, wenn es in einem solchen Fall zu einer Doppelbelastung käme. Als typische Anwendungsfälle des § 35 b EStG lassen sich insb. benennen: stille Reserven, die Bestandteil des erbschaftsteuerlichen Erwerbs waren und vom Erwerber realisiert werden, Forderungen, die als Bestandteil der Bereicherung der ErbSt unterlegen haben und aufgrund des Zuflussprinzips des § 11 Abs. 1 EStG erst beim Erwerber zu einkommensteuerlichen Einkünften führen und wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, falls sie mit ihrem Kapitalwert der ErbSt unterworfen wurden. Die Hauptanwendungsfälle des § 35 b EStG sind daher die Veräußerung oder Entnahme von ererbtem Betriebsvermögen und geerbte Forderungen, deren Tilgung beim Erben zu Überschusseinkünften führt. Auch wenn § 35 b EStG nur beim Erwerb von Todes wegen zur Anwendung kommt, ist dieser Regelung die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass es eine Doppelbelastung aus ESt und ErbSt geben kann. 2. Besteuerung der Übertragung Das Besprechungsurteil führt zu der für die Betroffenen erfreulichen Situation, dass u.U. die gesamte Beteiligungsübertragung gar nicht der Besteuerung unterliegt. Ausschlaggebend ist, dass das Vorliegen von „Vorteilen“ i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG verneint wurde. Ferner kann diese Übertragung - unter den dort genannten Voraussetzungen - auch von der ErbSt befreit sein, wenn die Regelungen der §§ 13a, 13b und 19a ErbStG zur Anwendung kommen. Dies ist vorliegend - vorbehaltlich der Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - für die Beteiligungsübertragungen an die Kl., X, Y, Z und den Sohn S grds. der Fall. Dies gilt allerdings nicht für die Übertragung an den C, die ein Jahr später erfolgt ist, weil M und F zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit mehr als 25 % an der GmbH beteiligt waren. Damit löst dieser Übertragungsvorgang eine Belastung mit SchSt aus. Beratungshinweis: Steuerbelastung und daraus entstehende Folgeprobleme Die Steuerbelastung führt zu einer erheblichen Belastung der Liquidität. Neben diesem finanziellen Aspekt kommt es jedoch zu einer Ungleichbehandlung zwischen der Kl., X, Y und Z auf der einen und C auf der anderen Seite. Dies erscheint als nicht unproblematisch, weil damit die Gefahr von künftigen Konflikten zwischen den Gesellschaftern zumindest verbunden sein kann. Damit wird die Zielsetzung einer möglichst harmonischen Führung des Unternehmens in der Zukunft gefährdet. Daher sollte sehr sorgfältig über den Übertragungszeitpunkt nachgedacht werden, sofern dem nicht außersteuerliche Gründe entgegenstehen. So hätte vorliegend ggf. überlegt werden können, die gesamte Übertragung erst im Jahr 2015 oder bereits zum 1.1.2014 vorzunehmen, um dieses Problem zu lösen. Bei solchen Übertragungen darf nicht übersehen werden, dass hiermit nicht nur für die Empfänger der Beteiligung steuerliche Risiken verbunden sind, sondern auch für den Arbeitgeber. Für ihn stellt sich die Frage, inwieweit er verpflichtet ist, LSt einzubehalten bzw. inwieweit ihm eine Haftung gem. § 42 d Abs. 1 EStG droht, wenn er keinen LSt-Abzug vornimmt. Beratungshinweis: Abstimmung mit der FinVerw empfehlenswert Bei vergleichbaren Sachverhalten wird es sich regelmäßig um hohe Beträge handeln, die ggf. Streitgegenstand werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, sehr genau zu überlegen, ob im Vorfeld eine Abstimmung mit der FinVerw herbeigeführt werden soll. Hierfür bietet sich einerseits die - gebührenfreie - Anrufungsauskunft gem. § 42 e EStG , als auch andererseits die - gebührenpflichtige - verbindliche Auskunft gem. § 89 Abs. 2 ff. AO an. Nicht auszuschließen ist, dass in künftigen Lohnsteueraußenprüfungen hierin die Zuwendung eines Vorteils an den Arbeitnehmer gesehen wird. Zugleich bestätigt der BFH seine bisherige Rspr. Danach würde selbst beim Vorliegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der geldwerte Vorteil im Fall der Übertragung einer Beteiligung nicht in der übertragenen Beteiligung liegen. Er besteht - soweit der Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung in Rede steht - in der Verbilligung, also in dem Preisnachlass. Hingegen bewirkte der Erwerb einer Beteiligung zum marktüblichen Preis keinen geldwerten Vorteil. 3. Voraussetzungen für die Versagung eines geldwerten Vorteils Der vorliegende Sachverhalt war durch eine Reihe von Sonderaspekten gekennzeichnet, die vom FG - gem. § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bindend - festgestellt wurden: Es gab einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, aus dem klar hervorgeht, dass die Übertragung der Anteile für Zwecke der Unternehmensnachfolge durchgeführt werden sollte. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass F und M sich hinsichtlich des Anteils des S ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hatten. Dies konnte auch formal durch den Beschluss nachgewiesen werden. Es erfolgte ein Ausscheiden des bisherigen Ges.-GF (M), nachdem er die „übliche“ Altersgrenze erreicht hat. Der Sohn (S) ging einer anderen Tätigkeit nach und war auf Grund seiner Ausbildung als Arzt nicht qualifiziert, ein Unternehmen wie das vorliegende zu leiten. Es gab keine Bindungswirkung, insb. war keine Rückabwicklung der Zuwendung vorgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist beendet würde. Ferner gab es keine „Haltefrist“, nach deren Ablauf erst ein Verkauf hätte erfolgen können. Die Aufteilung der Gesellschaftsrechte erfolgte gezielt so, dass die anderen Gesellschafter gegenüber S eine Sperrminorität hatten. Die Höhe des Vorteils aus der Übertragung der Anteile betrug rd. das zehnfache der Jahresbezüge der Kl. Es ist nach den Feststellungen des FG nicht ersichtlich, warum eine so hohe Einmalzahlung für in der Vergangenheit geleistete Arbeit hätte erfolgen sollen. Obwohl die Kl., X, Y und Z (und später auch C) unterschiedlich hohe Gehälter bezogen, wurden sie in gleicher Höhe an der GmbH beteiligt. Hingegen hätte es nahegelegen, bei einer Veranlassung im Arbeitsverhältnis unterschiedlich hohe Quoten zu vereinbaren. Im Ergebnis war es damit der Kl. möglich, vollständig unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses über die Beteiligung zu verfügen. 4. Verallgemeinerung der Grundsätze Die Rechtsprechung stellt jeweils auf den Einzelfall ab und würdigt dessen Gesamtumstände. Daraus lassen sich gleichwohl gewisse „Grundtendenzen“ erkennen. Beratungshinweis: Betonung der Würdigung durch das FG Der BFH bekräftigt, dass die Beurteilung, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG obliegt. Eine Würdigung, ob der entsprechende Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grds. der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. So sprechen für eine Schenkung und gegen Arbeitslohn: Keine Vereinbarung einer Gegenleistung für die Übertragung oder (deutliche) ausdrückliche Regelung im Übertragungsvertrag, dass die (Unternehmens-)Nachfolge Motiv der Übertragung ist und es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag oder auch Regelungen in einer Familien-Charta, welche die Unternehmensnachfolge von einer Tätigkeit des Nachfolgers im Unternehmen abhängig machen. Ein im Verhältnis zur Höhe der regelmäßigen und angemessenen Bezüge hoher Wert der Gesellschaftsanteile. Neben den Anteilen an der Arbeitgebergesellschaft werden auch Anteile an anderen Gesellschaften oder sonstiges Vermögen den „Nachfolgern“ übertragen. Widerrufsklauseln und vertragliche Rückforderungsrechte, die für den Fall des Vorversterbens oder für den Fall einer einkommensteuerlichen Erfassung als Arbeitslohn durch das Finanzamt zu einer Rückübertragung der Beteiligung an den Übertragenden (Schenker) führen; ebenso Widerrufsklauseln für nachträgliche Verstöße gegen Lohnsummen- und Behaltenspflichtvorgaben. Hingegen sollen für Arbeitslohn und damit gegen eine Schenkung sprechen: Nur Anteile an der „Arbeitgebergesellschaft“ oder ihrer Muttergesellschaft werden im Interesse der Gesellschaft als Arbeitgeber übertragen. Die Vereinbarung enthält Regelungen dazu, dass die gewährten Anteile Gegenleistung für frühere Dienste des Nachfolgers sind. Sonstige wertausgleichende Gegenleistungen des Erwerbers oder rechtliche Verpflichtung des Übertragenden zur Vornahme der Zuwendung werden vereinbart. Beratungshinweis: Widerrufsrecht Es sollten Regelungen vermieden werden, die ein Widerrufsrecht vorsehen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, weil dies das Risiko der Qualifikation als Arbeitsentgelt deutlich erhöht. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, ist gesondert zu prüfen. IV. Fazit Gerade angesichts der großen Probleme, geeignete Kandidaten - sei es innerhalb oder außerhalb der Familien - für die Unternehmensnachfolge zu begeistern, wäre es wünschenswert, dass der Gesetzgeber klare Regelungen schafft, damit die Betroffenen vor unangenehmen Überraschungen geschützt werden. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass eine unvorhergesehene Steuerbelastung u.U. dazu zwingen kann, Anteile zu veräußern. Damit würde gegen die erbschaftsteuerlichen Behaltenssregelungen verstoßen, so dass es zu der oben dargestellten Doppelbesteuerung käme. Unter Beachtung der o.a. Voraussetzungen sollte deshalb darauf geachtet werden, dass nur eine einmalige Besteuerung erfolgt. Anderenfalls wird die Unternehmensnachfolge weiter erschwert. DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2024, Berlin 2024, 5 DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2024, Berlin 2024, 7 Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2024: Jedes vierte Unternehmen denkt über Geschäftsaufgabe nach, KfW Research Fokus Volkswirtschaft, Nr. 481 v. 10.1.2025, 5 § 19 Abs. 1 Nr. 1 lz. HS EStG, Hervorhebungen durch Verfasser § 19 Abs. 1 S. 2 EStG St. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urt. v. 20.9.1996 - VI R 57/95, BStBl II 1997, 144; BFH-Urt. v. 1.9.2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69, Rn 20 m.w.N. BFH-Urt. v. 9.3.1990 - VI R 48/87, BStBl II 1990, 711 BFH-Urt. v. 4.6.1993 - VI R 95/92, BStBl II 1993, 687 (zu Arbeitslohn bei Werksangehörigenrabatten auf Pkw) und BFH-Urt. v. 30.5.2001 - VI R 177/99, BStBl II 2001, 671 (zu Massagekosten bei Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen); BFH-Urt. v. 16.2.2022 - VI R 53/18, BFH/NV 2022, 587, Rn 25 m.w.N. Vgl. BFH-Beschl. v. 30.12.2004 - VI B 67/03, BFH/NV 2005, 702; BFH-Beschl. v. 6.12.2013 - VI B 89/13, BFH/NV 2014, 511; und zur Diskussion, wann in solchen Fällen von einem Zufluss des Vorteils auszugehen ist, BFH-Urt. v. 30.6.2011 - VI R 37/09, BStBl II 2011, 923 Vgl. § 13 a Abs. 6 ErbStG Vgl. hierzu auch das BMF-Schr. v. 1.6.2024 - IV C 5 - S 2347/24/1001:001, BStBl I 2024, 946 BT-Drucks. 19/27631, 109 Vgl. § 14 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV Die ursprünglich durch das Fondsstandortgesetz (v. 3.6.2021, BGBl I 2021, 1498) geschaffene Regelung sah eine Frist von 12 Jahren vor. Vgl. Bergan/Fahsel, NWB 2023, 3453, 3459 Vgl. hierzu auch das BMF-Schr. v. 1.6.2024 - IV C 5 - S 2347/24/1001:001, BStBl I 2024, 946 § 3 Nr. 39 S. 2 EStG FG des Landes Sachsen-Anhalts, Urt. v. 27.4.2022 - 3 K 161/22, DStRE 2023, 456; dazu Görg, DB 2024, 2049; Geck, ZEV 2023, 348; auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts hin hat der BFH die Rev. nachträglich zugelassen. Vgl. zu diesem Zusammenhang oben unter I.2 Hervorhebungen des Verfassers Vgl. Derlien, in: Littmann/Bitz/Pust (Hrsg.), Das Einkommensteuerrecht, § 35 b EStG, Rz 2 (Lieferung 04/2019) § 13 b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG Vgl. hierzu eingehend Seifert, AktStR 2022, 101 ff. Diese entfaltet jedoch keine Bindungswirkung für die betreffende Frage bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt. BFH-Urt. v. 14.12.2023 - VI R 1/21, BStBl II 2024, 387, Rn 22 m.w.N. Beispielsweise bei einer geplanten Satzungsänderung gem. § 53 Abs. 2 GmbHG oder der Auflösung der Gesellschaft gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG Vgl. hierzu auch BFH-Urt. v. 18.10.2012 - VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; FG Bremen, Urt. v. 27.1.2022 - 1 K 151/21 (5), DStR 2022, 1251 Lorenz/Claussen, GmbHR 2025, 335 Vgl. § 13 a Abs. 3 und 6 ErbStG Lorenz/Claussen, GmbHR 2025, 335
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